BT-Drucksache 17/6821

Bewertung der Kampagne "Tatort Kurdistan" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6711)

Vom 18. August 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6821
17. Wahlperiode 18. 08. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Ingrid Remmers
und der Fraktion DIE LINKE.

Bewertung der Kampagne „Tatort Kurdistan“ durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/6711)

Mit der seit Mai 2010 laufenden Kampagne „Tatort Kurdistan“ wollen die betei-
ligten Gruppierungen – darunter Flüchtlings- und Friedensinitiativen, Landes-
verbände der Partei DIE LINKE., der Bundesverband der Linksjugend [‘solid]
und kurdische Vereinigungen – auf die „Verantwortung und die Rolle deutscher
Unternehmen und der Bundesregierung“ an der militärischen Unterdrückung
der kurdischen Bevölkerung hinweisen.

Im Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird
die Kampagne „Tatort Kurdistan“ im Abschnitt über „Sicherheitsgefährdende
und extremistische Bestrebungen von Ausländern“ im Kapitel über die Arbeiter-
partei Kurdistans PKK aufgelistet. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 17/6711 behauptete die Bundesregierung, bei der Kam-
pagne handle es sich um keine eigenständige politische Initiative, sondern um
eine „Propagandaaktion unter maßgeblicher Mitwirkung der Arbeiterpartei Kur-
distans (PKK) und ihrer nachgeordneten Strukturen, insbesondere der Födera-
tion kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM e. V.)“. Die PKK sei nach
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen insgesamt eine auslän-
dische terroristische Vereinigung, deren inländische Teilstrukturen auf die Um-
setzung der im Ausland entwickelten Vorgaben verpflichtet sind. Konkrete Be-
lege für die Behauptung einer angeblichen Einbettung der Kampagne in die
Gesamtaktivitäten der PKK nennt die Bundesregierung nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie belegt die Bundesregierung ihre Behauptung, dass es sich bei „Tatort
Kurdistan“ um keine eigenständige politische Initiative handelt, sondern die
Kampagne „eingebettet in die Gesamtaktivitäten der verbotenen PKK“ sei
(bitte genaue Belege)?

a) Inwieweit wurde die Kampagne auf Weisung oder Initiative der PKK ge-

startet?

b) Welches in- oder ausländische Gremium der PKK hat die Kampagne „Tat-
ort Kurdistan“ beschlossen (bitte angeben, wann und wo dieser Beschluss
fiel)?

c) Durch welche in- oder ausländischen Gremien der PKK wird die Durch-
führung der Kampagne kontrolliert?

Drucksache 17/6821 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
d) Welche Initiatoren und Träger der Kampagne gehören der PKK oder ihrer
nachgeordneten Struktur an?

2. Worin genau besteht die von der Bundesregierung behauptete „maßgebliche
Mitwirkung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihrer nachgeordneten
Strukturen“ an der Kampagne „Tatort Kurdistan“?

a) Inwieweit stimmen die Ziele der Kampagne „Tatort Kurdistan“ mit den
Zielen und der Programmatik der PKK überein?

b) Inwieweit hat die PKK Einfluss auf die Ziele der Kampagne „Tatort Kur-
distan“ genommen?

c) Inwieweit gehört der Kreis der Aktiven der Kampagne „Tatort Kurdistan“
maßgeblich der PKK an?

d) Inwieweit gehört der Kreis der Teilnehmenden an Aktionen und Kundge-
bungen von „Tatort Kurdistan“ maßgeblich der PKK an?

e) Inwieweit mobilisiert die PKK ihre Mitglieder und Anhänger zu Aktionen
und Kundgebungen von „Tatort Kurdistan“?

f) Inwieweit spiegelt sich die Kampagne „Tatort Kurdistan“ in Medien wider,
die von der Bundesregierung als PKK-nah angesehen werden?

3. Wie ist der Hinweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 17/6711 zur behaupteten Zusammenarbeit der PKK
„mit deutschen linksextremistischen Gruppierungen“ auf den Satz 2 der Vor-
bemerkung der Fragesteller zu verstehen?

a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei den von den Frage-
stellenden nicht näher ausgeführten „kurdischen Vereinigungen“ um
PKK-Strukturen handelt?

Wenn ja, wie begründet sie diese Annahme?

b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die von ihr in der Vorbemer-
kung auf Bundestagsdrucksache 17/6711 genannten deutschen Organisa-
tionsstrukturen „deutsche linksextremistische Gruppierungen“ sind?

Wenn ja, wie begründet sie ihre Annahme?

4. Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdruck-
sache 17/6711 nach tatsächlichen Anhaltspunkten für eine maßgebliche Be-
teiligung von vom Verfassungsschutz als linksextrem eingeschätzten Grup-
pierungen oder Einzelpersonen an der Kampagne „Tatort Kurdistan“ zu
verstehen, in der es heißt, die im Internet veröffentlichte Unterstützerliste
„bedarf keiner weiteren Kommentierung“?

5. Inwieweit kann die Bundesregierung die in ihrer Vorbemerkung unter Bezug
auf die Zeitschrift „Kurdistan Report“ genannte Feststellung bestätigen, dass
der Schwerpunkt der Kampagne „Tatort Kurdistan“ im Protest gegen das
PKK-Verbot liegt?

Berlin, den 18. August 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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