BT-Drucksache 17/6507

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5750, 17/6264- Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Katrin Kunert, Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/5232- Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in den Untergrund des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland (CO2-Speicher-Verbotsgesetz - CSpVG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jens Koeppen, Marie-Luise Dött, Peter Altmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch, Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -17/3056- Umfassende Datenbasis für Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds schaffen

Vom 6. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6507
17. Wahlperiode 06. 07. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5750, 17/6264 –

Entwurf eines Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von
Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Katrin Kunert,
Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5232 –

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in den
Untergrund des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland
(CO2-Speicher-Verbotsgesetz – CSpVG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jens Koeppen, Marie-Luise Dött,
Peter Altmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Horst Meierhofer, Michael Kauch,
Angelika Brunkhorst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 17/3056 –

Umfassende Datenbasis für Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds schaffen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Um die Eignung der CCS-Technologien (Carbon Capture and Storage) zur Re-
duktion von Kohlendioxidemissionen ermitteln zu können, soll mit dem Gesetz
ein Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwendung der Abscheidungs-
und Transporttechnologien sowie für die Demonstration der dauerhaften Spei-
cherung in wenigen, kleineren bis mittleren Kohlendioxidspeichern geschaffen

Drucksache 17/6507 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

werden. Dazu gehören die Regelungen für Untersuchung, Errichtung, Betrieb,
Überwachung, Stilllegung und Übertragung der Verantwortung für Demonstra-
tionsspeicher sowie die Regulierung des Anschlusses und des Zugangs zu Koh-
lendioxidleitungen und zu Kohlendioxidspeichern.

Das Gesetz ist zudem erforderlich, um die Richtlinie 2009/31/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 in deutsches Recht um-
zusetzen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. sollen die Injektion und die
damit einhergehende Speicherung von CO2-Strömen in unterirdische geolo-
gische Formationen für das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land verboten werden.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP soll die Bundesregie-
rung aufgefordert werden, eine umfassende Datenbasis für Nutzungsmöglich-
keiten des Untergrunds, insbesondere für die geothermische Energiegewinnung,
zu erstellen. Darüber hinaus soll sie Absprachen mit den Ländern treffen, um ei-
nen bundesweiten Nutzungskatalog des geologischen Untergrunds durch ge-
meinsame Arbeiten erstellen zu lassen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/5750, 17/6264 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5232 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/3056 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6507

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5750, 17/6264 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort „können“ gestrichen.

b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. Umwelt
Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, das Wasser,
die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sons-
tige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwir-
kungen zwischen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen
Umweltgütern und Menschen;“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Kohlen-
dioxidleitungen bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zu-
ständige Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung
über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die
Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu in-
formieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der
zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öffent-
lichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. Die Länder können
die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4
bestimmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.“

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union“ durch die Wörter „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem Wohl der Allge-
meinheit, wenn zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft vermindert wird.“

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätzen 1 und 2“ durch die
Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

3. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „die für die Analyse und Bewertung
der Potenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind“ durch die
Wörter „die für eine wirksame Analyse und Bewertung der Potenziale für
die dauerhafte Speicherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Ver-
waltungsvereinbarung“ ersetzt.

Drucksache 17/6507 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverzüglich“ gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates“ durch die Wörter „durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.

5. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach
Absatz 1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon erstmals ein
Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und
kann durch dieses Vorhaben die Eignung der im Antrag auf Untersu-
chungsgenehmigung bezeichneten Gesteinsschichten als Kohlendioxid-
speicher beeinträchtigt werden, kann dem Antrag auf Erteilung einer berg-
rechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst nach Entscheidung
über den Antrag nach Absatz 1 stattgegeben werden.“

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxid-
speichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige
Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das
planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die
Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlen-
dioxidspeicherung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegen-
heit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zuständige Behörde wirkt
darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein
Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt.
Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den
Sätzen 2 bis 4 bestimmen.“

7. § 13 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bun-
desregierung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde den
Planfeststellungsbeschluss sowie Begründungen für etwaige Abweichun-
gen von der Stellungnahme der Kommission zur Weiterleitung an die
Kommission.“

8. In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „so hat der für die Ausübung der
Tätigkeit Verantwortliche“ durch die Wörter „so haben der Geneh-
migungsinhaber und der für die Ausübung der Tätigkeit Verantwortliche“
ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§§ 5 und 6 des Umwelt-
schadensgesetzes“ durch die Wörter „§§ 5, 6 und 9 des Umweltscha-
densgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter
„; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Leckagen zu berücksich-
tigen“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, die Stellung eines tauglichen Bürgen nach § 239 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder ein anderes gleichwertiges Siche-
rungsmittel.“

10. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6507

„8. entgegen

a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht
oder nicht rechtzeitig einstellt oder

b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „7,“ die Wörter
„8 Buchstabe a, Nummer“ eingefügt.

bb) In Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort „fünfzigtau-
send“ durch das Wort“ hunderttausend“ ersetzt.

cc) In Satz 2 wird das Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzig-
tausend“ ersetzt.

11. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die
Wörter „31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils vier
Jahren“ ersetzt.

12. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46

Ausschluss abweichenden Landesrechts

Soweit in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5 nichts anderes
bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.“

13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz nach den Wör-
tern „abdichtende und durchlässige Gesteine“ die Wörter „, geologi-
sche Barriere“ eingefügt.

b) In Nummer 3.3.1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „in dem
3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen“ die Wörter „, Qualität
der geologischen Barriere“ eingefügt.

14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort „Überwachungsplans“
durch das Wort „Überwachungskonzepts“ ersetzt.

b) In der Überschrift zu Nummer 1.2 wird das Wort „Plans“ durch das
Wort „Überwachungskonzepts“ ersetzt;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/3056 anzunehmen.

Berlin, den 6. Juli 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende und Berichterstatterin

Jens Koeppen
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Klaus Breil
Berichterstatter

Oliver Krischer
Berichterstatter

Drucksache 17/6507 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jens Koeppen, Dr. Matthias Miersch, Klaus Breil,
Eva Bulling-Schröter und Oliver Krischer

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5750, 17/6264
wurde in der 108. Sitzung des Deutschen Bundestages am
12. Mai 2011 zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie sowie den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5232 wurde in der
108. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Mai 2011
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Gesundheit so-
wie den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 17/3056 wurde in der 108. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 12. Mai 2011 zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Um die Eignung der CCS-Technologien zur Reduktion von
Kohlendioxidemissionen ermitteln zu können, soll mit dem
Gesetz ein Rechtsrahmen für die Demonstration und Anwen-
dung der Abscheidungs- und Transporttechnologien sowie
für die Demonstration der dauerhaften Speicherung in weni-
gen, kleineren bis mittleren Kohlendioxidspeichern geschaf-
fen werden. Dazu gehören die Regelungen für Untersu-
chung, Errichtung, Betrieb, Überwachung, Stilllegung und
Übertragung der Verantwortung für Demonstrationsspeicher
sowie die Regulierung des Anschlusses und des Zugangs zu
Kohlendioxidleitungen und zu Kohlendioxidspeichern.

Das Gesetz ist zudem erforderlich, um die Richtlinie 2009/
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 in deutsches Recht umzusetzen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. soll die
Injektion und damit einhergehende Speicherung von CO2-
Strömen in unterirdische geologische Formationen für das
gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ver-
boten werden.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP soll
die Bundesregierung aufgefordert werden, eine umfassende

Datenbasis für Nutzungsmöglichkeiten des Untergrunds,
insbesondere für die geothermische Energiegewinnung, zu
erstellen. Darüber hinaus soll sie Absprachen mit den Län-
dern treffen, um einen bundesweiten Nutzungskatalog des
geologischen Untergrunds durch gemeinsame Arbeiten er-
stellen zu lassen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5750, 17/
6264 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/5750, 17/6264 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5750, 17/
6264 in geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfoh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/5232 abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6507

Zu Buchstabe c

Der Haushaltsausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, dem
Antrag auf Drucksache 17/3056 zuzustimmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. emp-
fohlen, den Antrag auf Drucksache 17/3056 anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf
Drucksache 17/3056 anzunehmen.

IV. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 44. Sitzung am 6. Juni 2011 eine öffentliche
Anhörung zu den Gesetzentwürfen auf Drucksachen 17/
5750, 17/6264 und 17/5232 durchgeführt. Hierzu hat der
Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

Dr. Michael Kühn
Deutsches GeoForschungsZentrum

Regine Günther
WWF Deutschland

Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel

Dr. habil. Ralf E. Krupp

Jeffrey H. Michel
Ing.-Büro für Energieforschung/Energy Cosultant.

Dr. Cornela Ziehm
Deutsche Umwelthilfe e. V.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 17(16)265-A bis
17(16)265-E) sowie das korrigierte Wortprotokoll der Anhö-
rung sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Gesetzentwürfe und den Antrag auf Drucksachen
17/5750, 17/6264, 17/5232, 17/3056 in seiner 49. Sitzung
am 6. Juli 2011 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, CCS stelle eine große
Chance im Bereich der Klimatechnologie dar. Leider habe
man schon sehr lange über diese Technologie diskutiert,
ohne wirklich vorangekommen zu sein. Viel Zeit für For-
schung, Entwicklung und Erprobung sei verlorengegangen.
Man habe Ängste geschürt, statt sie den Menschen zu neh-
men. Horrorszenarien seien konstruiert worden, statt Aufklä-
rung und Transparenz voranzutreiben.

Die CCS-Technologie sei erforderlich für die Erreichung der
Klimaschutzziele. Der ICCP und auch der WWF wiesen
darauf hin, dass CCS ein wichtiges Instrument gegen den

Klimawandel sei. Die Technologie sei unverzichtbar zur Er-
reichung des 2-Grad-Zieles. Klimaschutz zu fordern und
CCS abzulehnen, ergebe keinen Sinn. Auch sei es absurd,
CCS aus ideologischen Gründen auf die prozessbedingten
Emissionen zu beschränken. Mit Blick auf das Zieldreieck
bei der Energieversorgung – Versorgungssicherheit, Wirt-
schaftlichkeit und Klimaschutz – sei die Technologie für den
Industriestandort Deutschland wichtig. Ohne sie sei der
Übergang zu den erneuerbaren Energien nicht zu schaffen.

CCS sei auch ein Schritt auf dem Weg zur Nutzung von CO2.
Natürlich müsse man für Sicherheit sorgen. Nach dem heuti-
gen Stand von Technik und Wissenschaft sei die Technologie
beherrschbar. Man müsse sie aber im Großverfahren testen
und demonstrieren. Schließlich sei Akzeptanz eine Voraus-
setzung des Gesetzes. Deshalb gebe es auch die Länderklau-
sel, um die Länder mitzunehmen. Sie sei eine Wiederholung
des Raumordnungsrechts. Kein Land könne de facto ausstei-
gen. Die Länder hätten nur die Möglichkeit zu erklären, wel-
che Gebiete sie ausschlössen. Die Länderklausel dürfe aber
keine präjudizierende Wirkung auf andere Vorhaben wie
z. B. den Netzausbau entfalten.

Die Fraktion der SPD erklärte, man könne nicht pauschal
urteilen, CCS sei für den Klimaschutz unbedingt erforder-
lich. Das müsse man differenzierter betrachten. Es gebe nach
wie vor Forschungsbedarf, wenn es um die Frage der ener-
gieintensiven Produktion gehe, beispielsweise im Bereich
der Stahl- und Zementindustrie. Deshalb gehe ein Verbot von
CCS zu weit. Aber auch der vorliegende Gesetzentwurf sei
abzulehnen. Auf Bundesebene wolle man CCS und eröffne
deshalb den Ministerpräsidenten der Länder die Möglich-
keit, vor Ort zu behaupten, es gebe ein Vetorecht und man
werde die Technologie nicht nutzen. Statt bei der in der Be-
völkerung umstrittenen Technik, für größtmögliche Transpa-
renz zu sorgen, werde mit der Länderklausel eine große
Rechtsunsicherheit im föderalen System der Bundesrepublik
Deutschland geschaffen.

Die vorgesehene Haftungsbegrenzung auf 30 Jahre sei unzu-
reichend. Darüber hinaus werde die Deckungsvorsorge mit
dem vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP weiter eingeschränkt. Im Antrag heiße
es in der Begründung zur Änderung des § 30 Absatz 2 des
Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid: Die Änderung stellt durch die Berück-
sichtigung der Risikoprognose klar, dass sich die Deckungs-
vorsorge vor allem daran bemisst, welche Menge des einge-
speicherten Kohlendioxids austreten kann. Die Deckungs-
vorsorge solle nicht mehr daran ausgerichtet sein, wie viel
CO2 eingelagert sei, sondern austreten könne. Man nehme
damit eine Minimierung der Deckungsvorsorge vor, die völ-
lig inakzeptabel sei.

Auch die von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vorgeschlagene 100-Jahre-Haftungsklausel könne keine
endgültige Lösung sein. Eher sei an ein Fondsmodell zu den-
ken, welches noch zu erarbeiten sei.

Die Fraktion der FDP erklärte, es handele sich bei dem vor-
liegenden Gesetzentwurf um einen durchdachten und ver-
nünftigen Vorschlag, der Lenkungswirkung in Bezug auf die
richtigen Nutzungsmöglichkeiten entfalte. Es gehe bei den
Nutzungsmöglichkeiten im Untergrund darum, Transparenz
zu schaffen und die Ängste der Bevölkerung abzubauen. Ins-
besondere im Hinblick auf die Geothermie sei dies eine

Drucksache 17/6507 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wichtige Angelegenheit. Hier bestehe in der Bundesrepublik
Deutschland großes Potential. Der ursprüngliche Kabinetts-
beschluss werde mit dem vorliegenden Änderungsantrag
nochmals erheblich verbessert. Die Anforderungen an das
Deckgestein seien erhöht worden. Die Qualität der geologi-
schen Barriere sei als ein wichtiger Aspekt in die Risikobe-
wertung einzubeziehen. Unabhängige Gutachter überprüften
die Rohrleitungen. Die Haftung sei erhöht worden. Es lägen
umfangreiche Informationen der Bundesanstalt für Geowis-
senschaften und Rohstoffe vor, die das geringe Gefahren-
potential dieser Technologie belegten.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die CCS-Technologie
sei eine Sackgasse. Diese Position zu CCS habe DIE LINKE.
sowohl im Wahlprogramm, als auch im Parteiprogramm
festgehalten. Dass ein Landesminister eine abweichende
Position vertrete, komme auch in anderen Parteien vor.

CCS sei erst ab 2030 im größeren Rahmen einsetzbar. Zu die-
sem Zeitpunkt seien die meisten erneuerbaren Energien billi-
ger als fossile Stromerzeugung einschließlich CCS. Auch sei
die Langzeitsicherheit bei CCS nicht gewährleistet. Giftige
und aggressive Substanzen würden in den Untergrund ver-
presst werden. Es sei noch nicht abzuschätzen, welche Fol-
gen dieses Verfahren habe. Es bestehe die Gefahr, dass der
hohe CCS-Verpressungsdruck die Salzlake allmählich nach
oben drücke. Dadurch würde das Süßwasser für große Ge-
biete unwiederbringlich verdorben werden. Die erneuerbaren
Energien würden nicht derartige Risiken beinhalten. Es sei
nicht nachzuvollziehen, warum man insbesondere nach dem
Atomausstieg und der beabsichtigten Energiewende jetzt
diese risikobehaftete Technologie einführen wolle.

CCS solle zudem als Heilsbringer für kaum vermeidbare
Prozessemissionen in der Industrie herhalten, z. B. bei Stahl-
werken oder Zementfabriken. Dies werde sich aber wegen
der horrenden Kosten nicht rechnen. Auch werde die Indus-
trie kein eigenes Pipeline- und Speichersystem ausschließ-
lich wegen der Prozessemissionen aufbauen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, bei
dem Thema CCS sei europaweit große Ernüchterung einge-
kehrt. Es gebe in der Europäischen Union nur wenige Staa-
ten, die eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen hät-
ten. Auch die Anzahl der Projekte sei gering. Die Technolo-
gie werde in weiten Teilen der Bevölkerung nicht akzeptiert.
Der Grund dafür sei, dass CCS im Zusammenhang mit Koh-
lekraftwerken diskutiert werde. Man könne den Menschen
nicht vermitteln, dass erst Dörfer zerstört werden würden,
um die Kohle zu fördern und anschließend das CO2 wieder
im Untergrund verpresst werde.

Die Technologie sei ineffizient. Wenn sie einmal zur Verfü-
gung stehe, sei sie wahrscheinlich teurer als die erneuerbaren
Energien. CCS bei Kohlekraftwerken sei keine Lösung.
Wenn überhaupt, dann solle man sich mit der Forschung für
prozessbedingte Emissionen wie sie unweigerlich etwa bei

der Stahl-, Zement- und chemischen Industrie anfällt be-
schäftigen, um eventuell mit Blick auf den Klimawandel
eine Rückfalloption zu haben. Dafür könne man die Akzep-
tanz der Menschen gewinnen.

In die Länderklausel interpretiere jeder hinein, was er wolle.
Es sei nicht nachzuvollziehen, dass man ein Gesetz mache,
bei dem sich jeder aussuchen könne, ob er mitmache. Die
Gegner des Gesetzes versuche man einzubinden und stoße
dabei den Befürwortern vor den Kopf. Diese Politik sei wi-
dersprüchlich. Man könne sie keinem erklären.

Dem Ausschuss lag zu den Gesetzentwürfen auf Druck-
sachen 17/5232 und 17/5750, 17/6264 eine Petition vor, zu
der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109
GO-BT angefordert hatte.

Der Petent forderte eine grundsätzliche Untersagung der
Einlagerung von Kohlendioxid aus Kohlekraftwerken.

Dem Anliegen des Petenten wurde nicht entsprochen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(16)342(neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/ CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/5750, 17/6264 in geänderter Fassung anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD, den Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(16)344 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5232 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE., dem Deutschen Bundes-
tag zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/3056 anzu-
nehmen.

Berlin, den 6. Juli 2011

Anlage: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)342 (neu),
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(16)344

Jens Koeppen
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Klaus Breil
Berichterstatter

Eva Bulling-Schröter
Berichterstatterin

Oliver Krischer
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6507

Anlage

Drucksache 17/6507 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b)

Anpassung des Begriffs der Umwelt an denjenigen des UVPG.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Kohlendioxid-
leitungen bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige
Behörde. Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das plan-
feststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe
und die Technologie der Kohlendioxidleitung, zu informieren. Dabei ist der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zu-
ständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erfor-
derlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlich-
tung durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das
Verfahren nach Satz 2 bis 4 bestimmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend.“
bb) In Satz 3 – neu – werden die Wörter „in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union“ durch die Wörter „außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem Wohl der Allgemeinheit,
wenn zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid
in Deutschland dauerhaft vermindert wird.“

bb) In Satz 4 – neu – werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Wörter
„Satz 1 bis 3“ ersetzt.

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Die Änderung nimmt einen Vorschlag des Bundesrates – modifiziert – auf. Mit der
Gesetzesänderung soll eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung be-
reits im Stadium vor Antrag auf Planfeststellung bewirkt werden, um die gesell-
schaftliche Akzeptanz gegenüber einer Kohlendioxidleitung zu Demonstrations-
zwecken zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Bundesrates kann der späte-
re Antragsteller aber nicht ohne weiteres vor Antragstellung zur frühzeitigen In-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6507

formation der Öffentlichkeit (einschließlich Äußerung und Erörterung) sowie ggf.
zur Durchführung eines Dialogs und Streitschlichtung verpflichtet werden.

Soweit in Anwendung der Anforderungen an Kohlendioxidleitungen nach Absatz 3
Satz 2 die Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen durch Sachverständige
durchgeführt werden, ist sicherzustellen, dass diese unabhängig vom Auftragge-
ber und von Dritten, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Be-
trieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Kohlendioxidleitung beteiligt oder
in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind, ausgeübt
werden. Der Sachverständige darf keine Aufgaben übernehmen, die berechtigte
Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit entstehen lassen können.

Zu Buchstabe b) aa)

Mit dem Verweis auf § 11 Absatz 2 wird sichergestellt, dass bei Kohlendioxidspei-
chern und Kohlendioxidleitungen jeweils aus denselben Gründen anstelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.

Zu Buchstabe b) bb) und Buchstabe c)

Das der Änderung zu c) aa) zugrunde liegende Anliegen des Bundesrates ist da-
von getragen, dass auch bei grenzüberschreitenden Kohlendioxidleitungen im
Einzelfall nicht auf eine Enteignung verzichtet werden kann. Die bisherige Formu-
lierung in Absatz 5 könnte indes so ausgelegt werden, dass eine Enteignung für
solche Leitungen ausgeschlossen ist, weil eine grenzüberschreitende Kohlendio-
xidleitung niemals die Voraussetzung, für die Demonstration der dauerhaften
Speicherung in Deutschland erforderlich zu sein, erfüllen kann. Damit würde der
Allgemeinwohlbezug für grenzüberschreitende Leitungen entfallen. Insoweit ist in
diesen Fällen auf das Erfordernis der Demonstration in Deutschland zu verzich-
ten. Die Änderung zu c) bb) ist eine Folge der Änderung in c) aa).

Darüber hinaus wird durch b) bb) die vom Bundesrat für § 2 Absatz 5 Satz 3 –
neu – KSpG vorgeschlagene Formulierung „außerhalb des Geltungsbereichs die-
ses Gesetzes“ auch in § 4 Absatz 2 Satz 2 KSpG übernommen. Sowohl für die
Planrechtfertigung als auch für den Allgemeinwohlbezug ist maßgeblich, ob das
weitergeleitete Kohlendioxid tatsächlich zu einer Emissionsminderung in Deutsch-
land führt. Dies ist nur insoweit der Fall, als das weitergeleitete Kohlendioxid nach
Maßgabe der Emissionshandelsrichtlinie und der entsprechenden Monitoring-
Verordnung der EU nicht als Emission gilt und somit eine Abgabepflicht für Emis-
sionsberechtigungen nicht besteht.

3. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „die für die Analyse und Bewertung der Po-
tenziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind“ durch die Wörter„die für
eine wirksame Analyse und Bewertung der Potentiale für die dauerhafte Spei-

Drucksache 17/6507 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cherung erforderlich sind; Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung“ er-
setzt.

Begründung:
Änderung auf Vorschlag des Bundesrates (modifiziert). Der Modus und Umfang
der Datenweitergabe von landeseigenen Daten oder solchen, die den Ländern
aufgrund gesetzlicher Vorschrift bzw. vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung
gestellt worden sind, sollte ausführlicher, d. h. im Rahmen einer Verwaltungsver-
einbarung festgelegt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Län-
dern zu erleichtern.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unverzüglich“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

mung des Bundesrates“ durch die Wörter „durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.

Begründung:

Zu Buchstabe a)

Änderung gemäß Vorschlag des Bundesrates. „Unverzüglichkeit“ findet als Be-
grifflichkeit in privatrechtlichen Schuldverhältnissen Anwendung; der Bundesrat
macht geltend, dass die damit durch die Rechtsprechung konkretisierte Fristset-
zung für die Verwaltungspraxis nicht realisierbar sei.

Zu Buchstabe b)

Änderung auf Vorschlag des Bundesrates. Im Register werden Informationen u.
a. über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher veröffentlicht. Diese In-
formationen werden dem Bund von den Ländern zur Verfügung gestellt. Deshalb
ist es gerechtfertigt, eine etwaige Rechtsverordnung über das Register von der
Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen.

5. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsgenehmigung nach Absatz
1 für das darin bezeichnete Feld oder für Teile davon erstmals ein Antrag auf Er-
teilung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und kann durch dieses Vor-
haben die Eignung der im Antrag auf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten
Gesteinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden, kann dem An-
trag auf Erteilung einer bergrechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst
nach Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattgegeben werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6507

Begründung:

Die Änderung erfolgt auf Vorschlag des Bundesrates; sie wurde lediglich rein re-
daktionell modifiziert. Die bisherige Formulierung im KSpG hatte lediglich zwei
Fälle einer nachträglichen ersten bergrechtlichen Genehmigung erfasst. Dies wä-
re angesichts weiterer bergrechtlicher Genehmigungstatbestände, die ebenfalls
eine erste bergrechtliche Genehmigung darstellen können, nicht sachgerecht.

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspei-
chers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Die Öffentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungs-
pflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendio-
xidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, zu informieren.
Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige Antragsteller erfor-
derlichenfalls ein Verfahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlichtung
durchführt. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren
nach Satz 2 bis 4 bestimmen.“

Begründung:

(Vgl. obere Begründung unter Ziffer 3 Buchstabe a) Die Änderung nimmt einen
Vorschlag des Bundesrates – modifiziert – auf. Mit der Gesetzesänderung soll ei-
ne möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Stadium vor Antrag
auf Planfeststellung bewirkt werden, um die gesellschaftliche Akzeptanz gegen-
über einem Demonstrationsprojekt zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des
Bundesrates kann der spätere Antragsteller aber nicht ohne weiteres vor Antrag-
stellung zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit (einschließlich Äußerung
und Erörterung) sowie ggf. zur Durchführung eines Dialogs und Streitschlichtung
verpflichtet werden.

7. § 13 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der Bundesregie-
rung über die dafür nach Landesrecht zuständige Behörde den Planfeststellungs-
beschluss sowie Begründungen für etwaige Abweichungen von der Stellungnah-
me der Kommission zur Weiterleitung an die Kommission.“

Begründung:

Änderung auf Vorschlag des Bundesrates (redaktionell modifiziert).

Drucksache 17/6507 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

8. § 29 wird wie folgt geändert:

In § 29 Absatz 1 werden die Wörter „so hat der für die Ausübung der Tätigkeit
Verantwortliche“ durch die Wörter „so haben der Genehmigungsinhaber und der
für die Ausübung der Tätigkeit Verantwortliche“ ersetzt.

Begründung:

Änderung auf Vorschlag des Bundesrates (modifiziert). Der Genehmigungsinha-
ber sollte als Auftraggeber in die Haftung mit einbezogen werden. Der Genehmi-
gungsinhaber und der für die Tätigkeit Verantwortliche haften wegen der Konjunk-
tion „und“ gesamtschuldnerisch.

9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§§ 5 und 6 des Umweltscha-

densgesetzes“ durch die Wörter „§§ 5, 6 und 9 des Umweltschadensge-
setzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Satzende durch folgende Wörter er-
setzt „; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Leckagen zu berücksich-
tigen.“

c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, die Stellung eines tauglichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel.“

Begründung zu Buchstabe a):

Änderung auf Vorschlag des Bundesrates. Die Kostentragungspflicht aus § 9
Umweltschadensgesetz müsse neben den Vermeidungs- und Sanierungsmaß-
nahmen ebenfalls in den Pflichtenkatalog von § 30 Absatz 1 Nr. 4 genannt wer-
den, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Begründung zu Buchstabe b):

Nach Absatz 2 Satz 4 bildet die Menge des eingespeicherten Kohlendioxids den
Maßstab der Deckungsvorsorge für die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3. Die
Änderung stellt durch die Berücksichtigung der Risikoprognose klar, dass sich die
Deckungsvorsorge vor allem daran bemisst, welche Menge des eingespeicherten
Kohlendioxids austreten kann.

Begründung zu Buchstabe c):

Änderung auf Vorschlag des Bundesrates (redaktionell modifiziert). Aufgrund der
Änderung ist ein tauglicher Bürge, der selbstschuldnerisch haftet (§ 239 BGB),
den in § 232 Absatz 1 genannten Sicherungsmitteln gleichwertig.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6507

10. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„entgegen
a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht recht-

zeitig einstellt oder
b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht

rechtzeitig übermittelt,“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Ziffer „7,“ die Angabe „8 Buchstabe a,

Nummer“ eingefügt.
bb) In Satz 1 wird im Satzteil nach Nummer 2 das Wort „fünfzigtausend“ durch

das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird das Wort „zehntausend“ durch das Wort „zwanzigtausend“

ersetzt.

Begründung zu Buchstabe a) und Buchstabe b) aa):

Um die Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Gesetz zu gewährleisten und
um Artikel 28 der CCS-RL umzusetzen, enthält § 43 einen Katalog von Bußgeld-
vorschriften. Die Bußgeldtatbestände betreffen Verstöße gegen Bestimmungen
des Gesetzes, gegen auf der Grundlage des Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nungen sowie gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde.

Durch die Änderung nach Buchstabe a) und Buchstabe b) aa) unterscheiden die
Bußgeldtatbestände nunmehr einheitlich zwischen der Verletzung von Vorschrif-
ten des materiellen und des formellen Rechts. Dementsprechend betreffen die in
§ 43 Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle die Ahndung von Verstößen gegen Pflich-
ten, die unmittelbar den Schutzzwecken nach § 1 dienen oder gegen Anordnun-
gen, die auf diese Vorschriften gestützt werden. Die sonstigen Bußgeldtatbestän-
de behandeln Verstöße gegen formelle Verpflichtungen (z. B. von Nachweis- und
Informationspflichten).

Begründung zu Buchstabe b) bb) und b) cc):

Die Änderung dient der vom Bundesrat geforderten Anpassung der Bußgeld-
höhen, um Wertungswidersprüche mit anderen Bußgeldtatbeständen (z. B. mit
den in gleicher Höhe bewehrten Verstößen nach § 69 Absatz 6 BNatSchG für
deutlich geringere Schutzgutverletzungen) und neuen Entwicklungen im Bußgeld-
recht (vgl. hierzu die erhöhten Bußgeldbewehrungen in § 39 WpHG) zu vermei-
den.

Drucksache 17/6507 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

11. § 44 wird wie folgt geändert:

In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2017“ durch die Wörter
„31. Dezember 2018 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren“ ersetzt.

Begründung:

Änderung auf Anregung des Bundesrates, die sicherstellt, dass über den gesam-
ten Demonstrationszeitraum fortlaufend evaluiert und berichtet wird. Die Verlän-
gerung der Frist zur Erstellung des ersten Evaluierungsberichts trägt dem Um-
stand Rechnung, dass im Jahre 2018 belastbarere Ergebnisse als im Jahre 2017
vorliegen dürften.

12. § 46 wird wie folgt gefasst:

㤠46 Ausschluss abweichenden Landesrechts

Soweit in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5 nichts anderes bestimmt
ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.“

Begründung:

Folgeänderung aufgrund der Änderungen in §§ 4, 11 (auf Vorschlag des Bundes-
rates). In den in §§ 4 und 11 genannten Fällen können die Länder von dem im
KSpG festgelegten Verfahren abweichen.

13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz nach den Wörtern
„abdichtende und durchlässige Gesteine“ die Wörter „, geologische Barrie-
re“ eingefügt.

b) In Nummer 3.3.1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „in dem 3-D-
Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen“ die Wörter „, Qualität der geologi-
schen Barriere“ eingefügt.

Begründung:

Mit der Einfügung in Nummer 2 Buchstabe b wird klargestellt, dass die für die Rück-
haltemechanismen grundlegenden Gesteinsschichten als geologische Barrieren in
den zu erstellenden Modellen besonders berücksichtigt werden müssen. Die Einfü-
gung unter Nummer 3.3.1 hebt hervor, dass die Qualität der geologischen Barriere
als ein wichtiger Aspekt in die Risikobewertung einzubeziehen ist.

14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Nummer 1 wird das Wort „Überwachungsplans“

durch das Wort „Überwachungskonzepts“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6507

b) In der Überschrift zu Nummer 1.2 wird das Wort „Plans“ durch das Wort
„Überwachungskonzepts“ ersetzt.

Begründung:

Redaktionelle Anpassung auf Vorschlag des Bundesrates.

Drucksache 17/6507 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6507

� sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, die bisher für die CCS-Technologie in der Kohlever-
stromung eingeplanten Gelder vorrangig für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, zur Effi-
zienzsteigerung und die Vermeidung von prozessbedingten Emissionen einzusetzen und wei-
tere Erforschung der CCS-Technologie auf prozessbedingte Emissionen zu begrenzen;

� anstelle des vorliegenden Gesetzentwurfes ein CCS-Gesetz ausschließlich für Forschungszwe-
cke vorzulegen, da der vorliegende Gesetzentwurf zum jetzigen Zeitpunkt einer ergebnisoffe-
nen Erforschung der CCS-Technologie hinsichtlich ihrer Tauglichkeit und ihrer Risiken, ihren
ökonomischen Fragestellungen und ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz nicht Rechnung trägt
und das Gesetz stattdessen die Grundlagen für eine allgemeine großtechnische Anwendung
gewährt;

� ein solches CCS-Gesetz ausschließlich für Forschungszwecke zu verabschieden, das die mög-
liche Anwendung auf prozessbedingte Emissionen eingrenzt und die Verpressungsmenge pro
Speicher jeweils auf die Menge beschränkt, die zur Erzielung von validen Forschungsergeb-
nissen erforderlich ist;

� innerhalb des CCS-Gesetzes ausschließlich für Forschungszwecke eine Übertragung der Ver-
antwortung in die öffentliche Hand frühestens nach 100 Jahren zu vollziehen um im Sinne des
Verursacherprinzips den Betreiber langfristig in der Haftung zu belassen;

� dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2017 und danach innerhalb von Zwei-
Jahres-Abständen jeweils einen Bericht zuzuleiten, der fortlaufend über Erfahrungen und Er-
gebnisse unterrichtet um Erkenntnisfortschritte zu dokumentieren und bewerten zu können;

� die Reinheit des zu verpressenden Kohlendioxids auf mindestens achtundneunzig von hundert
festzuschreiben, da die Reinheit des Kohlendioxidstroms eine Grundvoraussetzung zur Ver-
hinderung von Schäden an Mensch oder Umwelt ist;

� eine CO2-Speicherung in Schutzgebieten aller Art und dem Meeresboden kategorisch auszu-
schließen, da sie besondere Gefahren und Risiken birgt und zudem eine grundsätzlich er-
schwerte Überwachung von Leckagen oder größeren Austritten in diesen Gebieten das Risi-
kopotential noch zusätzlich deutlich erhöht;

Berlin, den 5. Juli 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und die Fraktion

Begründung:
Längst ist klar, dass CCS bei der Stromerzeugung keine Antwort auf die drängende Frage nach einer zu-
kunftsfähigen Energieversorgung ist. Bei CCS muss CO2 am Kraftwerk abgeschieden, zur Speicherstätte
transportiert und im tiefen Untergrund in dafür geeigneten geologischen Formationen sicher und dauerhaft
gespeichert werden. Erst das funktionierende Zusammenspiel aller Verfahrensschritte würde einen Beitrag
von CCS zur Minderung der gegenwärtigen CO2-Emissionen ermöglichen. Vor allem bei der Verpressung
in den Untergrund gibt es eine Vielzahl ungelöster Fragen und Risiken. Dies betrifft vor allem das Grund-
wasser. Der Einsatz der CCS-Technologie kostet darüber hinaus in erheblichem Umfang zusätzliche Ener-
gie und senkt den ohnehin schon geringen Wirkungsgrad eines Kohlekraftwerkes um ein Drittel weiter ab.
Das heißt, für die Produktion der gleichen Strommenge muss noch mehr Kohle verbrannt werden. CCS
wirft hinsichtlich der Wirkungsgrade die Kohlekraftwerke auf den Stand der 1950er Jahre zurück.
Damit wird CCS auch wettbewerbsunfähig gegenüber der emissionsfreien Stromerzeugung aus Erneuerba-
ren Energien. Der schlechtere Wirkungsgrad wird die Stromerzeugungskosten wegen des Mehrbedarfs an
Kohle deutlich steigern, zusätzlich werden die Stromerzeugungskosten auch durch die immensen Investiti-
onskosten in die Infrastruktur, sowohl am Kraftwerk, wie auch beim CO2-Transport und CO2-Speicherung
die Strompreise weit nach oben treiben.
Die CCS-Technik ist mit einer Fülle von Risiken, wie etwa einer Grundwasserverunreinigung, Bergschä-
den oder einem CO2-Austritt aus undichten Gesteinsschichten verbunden. Diese Risiken werden im vorlie-
genden Gesetz nur ungenügend berücksichtigt.
Das vorliegende CCS-Gesetz schafft Fakten bevor ergebnisoffen die Tauglichkeit der Technik und ihre
Risiken, ihre ökonomische Sinnhaftigkeit und ihre gesellschaftliche Akzeptanz überhaupt grundsätzlich

Drucksache 17/6507 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
geklärt sind. Es ist damit ein unhaltbares Zukunftsversprechen für eine klimafreundliche Kohleverstromung
gegen den Willen vieler Menschen im Land.
CCS kann nur eine Rückfalloption für den Anteil der prozessbedingten Emissionen aus der Stahl-, Zement-
und chemischen Industrie (ca. 10 Prozent des Gesamtemissionen in Deutschland) sein. Zunächst gilt es, die
prozessbedingten Emissionen in den kommenden Jahrzehnten mit anderen Mitteln zu reduzieren, oder aber
durch alternative Werkstoffe oder Herstellungsverfahren zu vermeiden. Außerdem kommt CCS für pro-
zessbedingte Emissionen nur in Frage, wenn die Forschung ergibt, dass der Einsatz der CCS-Technologie
sicher möglich ist. Deshalb sollte CCS auch nur für diese Zwecke erforscht werden.

Statt viele Millionen Euro öffentliche Gelder in die CCS-Technologie für die Verstromung von Kohle zu
stecken muss dieses Geld in den Ausbau der Erneuerbaren Energien, in mehr Energieeffizienz und in neue
Netze und Speicher sowie in Forschung und Markteinführung von CO2-Vermeidung für prozessbedingte
Emissionen gesteckt werden.

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