BT-Drucksache 17/6400

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Volker Kauder, Pascal Kober, Johannes Singhammer, Dr. h.c. Wolfgang Thierse, Kathrin Vogler und weitere Abgeordnete -17/5450- Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulrike Flach, Peter Hintze, Dr. Carola Reimann, Dr. Petra Sitte, Jerzy Montag, Heinz Lanfermann und weiterer Abgeordneter -17/5451- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz -PräimpG) c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten René Röspel, Priska Hinz (Herborn), Patrick Meinhardt, Dr. Norbert Lammert, Kerstin Andreae und weitere Abgeordnete -17/5452- Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz - PräimpG)

Vom 30. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6400
17. Wahlperiode 30. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt,
Volker Kauder, Pascal Kober, Johannes Singhammer, Dr. h. c. Wolfgang Thierse,
Kathrin Vogler, Dorothee Bär, Birgitt Bender, Steffen Bilger, Elke Ferner,
Ingrid Fischbach, Dr. Maria Flachsbarth, Rudolf Henke, Ansgar Heveling,
Dr. Günter Krings, Markus Kurth, Andrea Nahles, Wolfgang Neskovic,
Dr. Stefan Ruppert, Ulla Schmidt (Aachen), Dr. Patrick Sensburg,
Dr. Harald Terpe, Andrea Astrid Voßhoff, Peter Weiß (Emmendingen),
Ilse Aigner, Jan van Aken, Peter Aumer, Sabine Bätzing-Lichtenthäler,
Thomas Bareiß, Volker Beck (Köln), Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen),
Cornelia Behm, Veronika Bellmann, Dr. Christoph Bergner, Peter Bleser,
Dr. Maria Böhmer, Alexander Bonde, Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig,
Michael Brand, Dr. Reinhard Brandl, Heike Brehmer, Ralph Brinkhaus,
Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Eva Bulling-Schröter, Gitta Connemann,
Heidrun Dittrich, Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Werner Dreibus,
Klaus Ernst, Hans-Josef Fell, Klaus-Peter Flosbach, Dr. Hans-Peter Friedrich
(Hof), Erich G. Fritz, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Thomas Gambke, Norbert Geis,
Alois Gerig, Josef Göppel, Peter Götz, Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold,
Hermann Gröhe, Michael Grosse-Brömer, Annette Groth, Markus Grübel,
Monika Grütters, Manfred Grund, Heike Hänsel, Florian Hahn,
Dr. Stephan Harbarth, Gerda Hasselfeldt, Britta Haßelmann, Dr. Matthias Heider,
Mechthild Heil, Frank Heinrich, Winfried Hermann, Jürgen Herrmann,
Gabriele Hiller-Ohm, Ernst Hinsken, Christian Hirte, Inge Höger, Karl Holmeier,
Franz-Josef Holzenkamp, Thilo Hoppe, Anette Hübinger, Christel Humme,
Dieter Jasper, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Andreas Jung (Konstanz),
Dr. Franz-Josef Jung, Josip Juratovic, Bartholomäus Kalb,
Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Bernhard Kaster, Dr. Stefan Kaufmann,
Ulrich Kelber, Roderich Kiesewetter, Memet Kilic, Sven-Christian Kindler,
Volkmar Klein, Maria Klein-Schmeink, Julia Klöckner, Axel Knoerig,
Hartmut Koschyk, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Rüdiger Kruse,
Bettina Kudla, Dr. Hermann Kues, Undine Kurth (Quedlinburg),
Katharina Landgraf, Dr. Max Lehmer, Michael Link (Heilbronn),
Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips, Hans-Georg von der Marwitz,

Stephan Mayer (Altötting), Dr. Michael Meister, Dorothee Menzner,
Dr. Angela Merkel, Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Philipp Mißfelder,
Marlene Mortler, Dr. Gerd Müller, Stefan Müller (Erlangen),
Beate Müller-Gemmeke, Dietmar Nietan, Michaela Noll, Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Georg Nüßlein, Friedrich Ostendorff, Eduard Oswald, Heinz Paula,
Johannes Pflug, Beatrix Philipp, Eckhard Pols, Eckhardt Rehberg,

Drucksache 17/6400 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Lothar Riebsamen, Josef Rief, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber,
Johannes Röring, Claudia Roth (Augsburg), Michael Roth (Heringen),
Dr. Christian Ruck, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Elisabeth Scharfenberg,
Dr. Annette Schavan, Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Marianne Schieder
(Schwandorf), Karl Schiewerling, Georg Schirmbeck, Christian Schmidt (Fürth),
Dr. Frithjof Schmidt, Silvia Schmidt (Eisleben), Patrick Schnieder,
Dr. Andreas Schockenhoff, Nadine Schön (St. Wendel),
Bernhard Schulte-Drüggelte, Uwe Schummer, Armin Schuster (Weil am Rhein),
Dr. Ilja Seifert, Johannes Selle, Reinhold Sendker, Raju Sharma,
Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Torsten Staffeldt, Stephan Stracke,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Thomas Strobl (Heilbronn),
Alexander Süßmair, Dr. Peter Tauber, Antje Tillmann, Stefanie Vogelsang,
Johanna Voß, Dr. Johann Wadephul, Marco Wanderwitz, Marcus Weinberg
(Hamburg), Sabine Weiss (Wesel I), Katrin Werner, Peter Wichtel,
Heidemarie Wieczorek-Zeul, Klaus-Peter Willsch, Elisabeth Winkelmeier-Becker,
Josef Philip Winkler, Uta Zapf, Dr. Matthias Zimmer, Wolfgang Zöller,
Willi Zylajew
– Drucksache 17/5450 –

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Präimplantationsdiagnostik

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulrike Flach, Peter Hintze,
Dr. Carola Reimann, Dr. Petra Sitte, Jerzy Montag, Heinz Lanfermann,
Edelgard Bulmahn, Michael Kretschmer, Hubertus Heil (Peine),
Christine Aschenberg-Dugnus, Katherina Reiche (Potsdam), Dr. Marlies Volkmer,
Mechthild Rawert, Jens Ackermann, Ingrid Arndt-Brauer, Rainer Arnold,
Daniel Bahr (Münster), Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels, Sören Bartol,
Dr. Dietmar Bartsch, Bärbel Bas, Günter Baumann, Marieluise Beck (Bremen),
Uwe Beckmeyer, Florian Bernschneider, Peter Beyer, Lothar Binding
(Heidelberg), Matthias W. Birkwald, Sebastian Blumenthal, Steffen Bockhahn,
Claudia Bögel, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Gerd Bollmann,
Nicole Bracht-Bendt, Norbert Brackmann, Dr. Helge Braun, Klaus Breil,
Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Christine Buchholz, Dr. Martina Bunge,
Ulla Burchardt, Ernst Burgbacher, Marco Buschmann, Sylvia Canel,
Roland Claus, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Helga Daub,
Reiner Deutschmann, Dr. Bijan Djir-Sarai, Patrick Döring,
Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans,
Siegmund Ehrmann, Dr. Dagmar Enkelmann, Dr. h. c. Gernot Erler,
Jörg van Essen, Karin Evers-Meyer, Hartwig Fischer (Göttingen),
Dr. Edgar Franke, Dagmar Freitag, Peter Friedrich, Ingo Gädechens,
Dr. Edmund Peter Geisen, Dr. Wolfgang Gerhardt, Iris Gleicke, Michael Glos,
Nicole Gohlke, Heinz Golombeck, Diana Golze, Angelika Graf (Rosenheim),
Kerstin Griese, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Olav Gutting,
Dr. Gregor Gysi, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn,

Dr. Christel Happach-Kasan, Jürgen Hardt, Heinz-Peter Haustein,
Dr. Rosemarie Hein, Ursula Heinen-Esser, Dr. Barbara Hendricks,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6400

Manuel Höferlin, Dr. Eva Högl, Elke Hoff, Dr. Anton Hofreiter, Birgit Homburger,
Johannes Kahrs, Heiner Kamp, Dr. h. c. Susanne Kastner, Michael Kauch,
Uwe Kekeritz, Eckart von Klaeden, Ewa Klamt, Hans-Ulrich Klose,
Dr. Lutz Knopek, Tom Koenigs, Jens Koeppen, Sebastian Körber,
Fritz Rudolf Körper, Dr. Bärbel Kofler, Manfred Kolbe, Gudrun Kopp,
Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Dr. Rolf Koschorrek, Anette Kramme, Holger Krestel,
Gunther Krichbaum, Angelika Krüger-Leißner, Agnes Krumwiede, Fritz Kuhn,
Ute Kumpf, Katrin Kunert, Patrick Kurth (Kyffhäuser), Christine Lambrecht,
Christian Lange (Backnang), Sibylle Laurischk, Dr. Karl Lauterbach,
Harald Leibrecht, Sabine Leidig, Steffen-Claudio Lemme,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Ursula von der Leyen,
Ingbert Liebing, Lars Lindemann, Dr. Martin Lindner (Berlin), Christian Lindner,
Gabriele Lösekrug-Möller, Ulla Lötzer, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Erwin Lotter,
Oliver Luksic, Karin Maag, Caren Marks, Petra Merkel (Berlin),
Dr. Matthias Miersch, Cornelia Möhring, Gabriele Molitor, Jan Mücke,
Petra Müller (Aachen), Kerstin Müller (Köln), Burkhardt Müller-Sönksen,
Dr. Philipp Murmann, Dr. Martin Neumann (Lausitz), Dirk Niebel,
Omid Nouripour, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Dr. Hermann Ott,
Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Petra Pau, Rita Pawelski, Jens Petermann,
Dr. Joachim Pfeiffer, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Richard Pitterle,
Yvonne Ploetz, Ruprecht Polenz, Brigitte Pothmer, Dr. Sascha Raabe,
Dr. Christiane Ratjen-Damerau, Dr. Birgit Reinemund, Ingrid Remmers,
Dr. Peter Röhlinger, Karin Roth (Esslingen), Krista Sager, Manuel Sarrazin,
Axel Schäfer (Bochum), Frank Schäffler, Dr. Wolfgang Schäuble,
Tankred Schipanski, Carsten Schneider (Erfurt), Dr. Ole Schröder,
Dr. Kristina Schröder (Wiesbaden), Jimmy Schulz, Ewald Schurer,
Marina Schuster, Dr. Martin Schwanholz, Rolf Schwanitz, Stefan Schwartze,
Detlef Seif, Kathrin Senger-Schäfer, Dr. Carsten Sieling, Werner Simmling,
Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Peer Steinbrück, Kersten Steinke,
Dr. Frank-Walter Steinmeier, Dr. Rainer Stinner, Gero Storjohann,
Christoph Strässer, Hans-Christian Ströbele, Lena Strothmann, Sabine Stüber,
Michael Stübgen, Dr. Kirsten Tackmann, Stephan Thomae, Serkan Tören,
Florian Toncar, Markus Tressel, Jürgen Trittin, Volkmar Vogel (Kleinsaara),
Dr. Daniel Volk, Daniela Wagner, Andrea Wicklein, Wolfgang Wieland,
Dr. Valerie Wilms, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing,
Sabine Zimmermann, Brigitte Zypries
– Drucksache 17/5451 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik
(Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten René Röspel, Priska Hinz (Herborn),
Patrick Meinhardt, Dr. Norbert Lammert, Kerstin Andreae, Willi Brase,
Dr. Ralf Brauksiepe, Marco Bülow, Viola von Cramon-Taubadel, Ekin Deligöz,

Katja Dörner, Petra Ernstberger, Dr. Thomas Feist, Dirk Fischer (Hamburg),
Kai Gehring, Ulrike Gottschalck, Michael Groß, Wolfgang Gunkel,

Drucksache 17/6400 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gustav Herzog, Ingrid Hönlinger, Jürgen Klimke, Ute Koczy, Daniela Kolbe
(Leipzig), Renate Künast, Monika Lazar, Burkhard Lischka, Hilde Mattheis,
Dr. Rolf Mützenich, Manfred Nink, Sibylle Pfeiffer, Anton Schaaf, Ottmar
Schreiner, Franz Thönnes, Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Jörn Wunderlich
– Drucksache 17/5452 –

Entwurf eines Gesetzes zur begrenzten Zulassung der Präimplantations-
diagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG)

A. Problem

Zu Buchstabe a

Nach Ansicht der Unterzeichner des Gesetzentwurfs sind die medizinische und
juristische Wissenschaft und Praxis bis zum Urteil des 5. Strafsenats des Bun-
desgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli 2010 (5 StR 386/09) überwiegend davon
ausgegangen, dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID)
nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) strafbar sei. Dies habe auch der In-
tention des Gesetzgebers entsprochen. Der BGH habe dagegen entschieden,
dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) an einem Em-
bryo mittels Blastozystenbiopsie (am fünften bis sechsten Tag nach der Be-
fruchtung) im konkreten Fall nicht nach dem ESchG strafbar ist. Auch nach der
Entscheidung sei die international gängige PID mittels Blastomerenbiopsie (am
dritten bis vierten Tag nach der Befruchtung) nach dem ESchG weiterhin straf-
bar. Der BGH habe allgemein die PID nur bei schwerwiegenden genetischen
Schäden für zulässig erklärt. Die konkrete Bestimmung dieses Begriffs habe er
aber nicht vorgenommen. Diese unklare Umgrenzung habe zu erheblicher
Rechtsunsicherheit geführt, so dass in jedem Fall auch insoweit eine gesetzliche
Neuregelung erforderlich sei. Die Anwendung der PID gefährde die Akzeptanz
gesellschaftlicher Vielfalt und erhöhe den sozialen Druck auf Eltern, ein gesundes
Kind haben zu müssen. Dem liege der Anspruch zugrunde, zwischen lebens-
wertem und -unwertem Leben unterscheiden zu können. Die Werteordnung des
Grundgesetzes bestimme ausdrücklich, dass jeder Mensch den gleichen An-
spruch auf Würde und die gleichen und unveräußerlichen Rechte auf Teilhabe
besitze. Dieses Wertegefüge würde durch die Zulassung der PID nachhaltig be-
schädigt werden. Aus ethischen und gesellschaftspolitischen Gründen sei die
PID daher abzulehnen.

Zu Buchstabe b

Der Staat trägt nach Auffassung der Unterzeichner des Gesetzentwurfs eine be-
sondere Verantwortung für den Schutz des geborenen und ungeborenen Lebens.
Dies schließe den Schutz von Frauen vor schweren körperlichen und seelischen
Belastungen im Hinblick auf die Schwangerschaft sowie die Vermeidung von
Spätabbrüchen, die einen oftmals bereits selbstständig lebensfähigen Embryo
beträfen, mit ein. Viele Paare mit einer genetischen Vorbelastung befänden sich
in einem Konflikt. Sie hätten den Wunsch, einem gesunden Kind das Leben zu
schenken, wüssten aber um das Risiko einer Schwangerschaft und die mög-
lichen Lebensrisiken für ihr Kind, dem eventuell eine schwere Krankheit mitge-
geben werde. Es seien vor allem solche Paare, die bereits ein schwer krankes,
vielleicht schon verstorbenes Kind hätten oder die nach einer Pränataldiagnos-
tik und einer ärztlichen Beratung eine Abtreibung hätten vornehmen lassen.
Seit gut zwei Jahrzehnten gebe es mit der PID die medizinische Möglichkeit,
schwere Erbkrankheiten und Chromosomenanomalien an künstlich erzeugten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6400

Embryonen noch vor deren Implantation zu erkennen. Dadurch könnten bereits
vor Einleitung der Schwangerschaft Fehl- und Totgeburten und die Weitergabe
von besonders schweren Erkrankungen an das zukünftige Kind verhindert und
schwere Belastungen, insbesondere von den betroffenen Frauen, aber auch den
Familien insgesamt, abgewendet werden.

Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 habe der BGH festgestellt, dass die PID zur
Entdeckung schwerer genetischer Schäden des künstlich erzeugten Embryos
nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen straffrei sei. Dabei
habe der BGH darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich wäre, einerseits die
belastenden Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Ab-satz 2 des Strafgesetz-
buchs (StGB) straffrei zu lassen und andererseits die PID, die auf einem weitaus
weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolge, bei Strafe zu untersagen.

Damit stehe zwar fest, dass die PID in der vom BGH zu entscheidenden Kon-
stellation nach geltendem Recht nicht strafbar sei. Eine eindeutige gesetzgebe-
rische Grundentscheidung, ob und inwieweit die PID in Deutschland Anwen-
dung finden solle, stehe jedoch aus.

Zu Buchstabe c

Als PID wird nach dem Verständnis der Unterzeichner des Gesetzentwurfs die
genetische Untersuchung von Embryonen bezeichnet, die wenige Tage alt sind
und durch extrakorporale Befruchtung im Rahmen einer reproduktionsmedizi-
nischen Behandlung erzeugt wurden. Für die Übertragung in die Gebärmutter
der Frau würden von mehreren Embryonen diejenigen ausgewählt, bei denen
bestimmte Dispositionen für Erbkrankheiten oder chromosomale Veränderun-
gen ausgeschlossen werden könnten.

Über viele Jahre habe in der politischen und wissenschaftlichen Debatte weit-
gehende Einigkeit darüber bestanden, dass die PID durch das Embryonen-
schutzgesetz verboten sei. So habe etwa die Enquete-Kommission Recht und
Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestages in ihrem Abschluss-
bericht vom 14. Mai 2002 (Drucksache 14/9020) in einem eigenen Kapitel aus-
führlich Stellung zur PID bezogen. Die Mehrheit der Kommission sei in diesem
Bericht davon ausgegangen, dass die PID nach geltendem Recht verboten sei.
Auch der Nationale Ethikrat sei in seiner Stellungnahme „Genetische Diagnos-
tik vor und während der Schwangerschaft“ aus dem Jahr 2003 davon ausgegan-
gen, dass die PID in Deutschland verboten sei (Nationaler Ethikrat 2003: Gene-
tische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft).

Nach dem Urteil des BGH vom 6. Juli 2010 (Az. 5 StR 386/09), wonach die
Regelungen im Embryonenschutzgesetz nicht ein grundsätzliches Verbot der
Präimplantationsdiagnostik umfassten, bestehe gesetzlicher Regelungsbedarf.

Der BGH habe in seiner Begründung ausgeführt, dass das Urteil nicht so zu in-
terpretieren sei, dass damit eine unbegrenzte Selektion von Embryonen im Rah-
men einer künstlichen Befruchtung anhand genetischer Merkmale zulässig sein
dürfe und dass eine eindeutige gesetzliche Regelung der Materie wünschens-
wert wäre.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Um die genannten Ziele zu erreichen, wird im Wesentlichen folgende Ände-
rung vorgeschlagen: Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
(GenDG) soll ein Verbot der Durchführung der PID verankert werden. Die
Durchführung der PID soll unter Strafe gestellt werden.

Drucksache 17/6400 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einstimmige Empfehlung, einen Beschluss herbeizuführen.

Zu Buchstabe b

Die Präimplantationsdiagnostik soll in Ausnahmefällen zulässig sein. Um
Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, sei das
Embryonenschutzgesetz um eine Regelung zu ergänzen, die die Voraussetzun-
gen und das Verfahren einer PID festlege. Zur Vermeidung von Missbräuchen
solle die PID nach verpflichtender Aufklärung und Beratung sowie einem posi-
tiven Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission in
den Fällen zulässig sein, in denen ein oder beide Elternteile die Veranlagung für
eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich trügen oder mit einer Tot- oder Fehl-
geburt zu rechnen sei. Im Vorfeld der PID solle eine sorgfältige Diagnostik bei
beiden Partnern nach strengen Kriterien erfolgen. Zur Gewährleistung eines
hohen medizinischen Standards solle die PID an lizenzierten Zentren vorge-
nommen werden.

Einstimmige Empfehlung, einen Beschluss herbeizuführen.

Zu Buchstabe c

Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärzte herzustellen, soll
das Embryonenschutzgesetz um eine Regelung ergänzt werden, wonach die ge-
netische Untersuchung eines Embryos im Rahmen einer künstlichen Befruch-
tung grundsätzlich verboten sei. Nur in Ausnahmefällen werde eine solche Un-
tersuchung für nicht rechtswidrig erklärt. In diesen Fällen müsse bei den Eltern
oder einem Elternteil eine humangenetisch diagnostizierte Disposition vor-
liegen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu Fehl- oder Totgeburten oder
zum Tod des Kindes im ersten Lebensjahr führen könne. Weitere Vorausset-
zung sei die Verpflichtung, eine Beratung anzubieten, sowie das positive Votum
einer Ethik-Kommission. Für diese Fälle würden in das Gesetz Verfahrensrege-
lungen aufgenommen wie die Beschränkung auf ein lizenziertes Zentrum, Ein-
zelfallentscheidung einer Ethik-Kommission sowie Dokumentations- und Be-
richtspflichten.

Einstimmige Empfehlung, einen Beschluss herbeizuführen.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Alle Regelungen mit dem Ziel einer beschränkten Zulassung der PID entgingen
nicht dem Grundproblem der Entscheidung, welches Leben gelebt werden dür-
fe und welches nicht. Darüber hinaus sei eine Beschränkung auf einzelne Fälle
faktisch unmöglich: Zum einen zeigten internationale Erfahrungen die ständige
Ausweitung der Indikationen. Zum anderen sei der Umgang mit den bei der
Untersuchung von Chromosomenanomalien zu erwartenden Nebenbefunden
ungeregelt. Bereits wegen etwaiger Haftungsrisiken des Arztes werde es die
Tendenz geben, alle vorhandenen Informationen zu nutzen.

Auch der Versuch, die Anwendung der PID auf Fälle erwarteter Totgeburten
oder früher Kindersterblichkeit zu begrenzen, werde aus diesem Grund kaum
gelingen. Jede Abgrenzung des „Lebenswertes“ aufgrund einer prognostizier-
ten Lebenserwartung wäre willkürlich und daher ethisch nicht tragbar. Ein Ver-
zicht auf eine gesetzliche Regelung der PID sei ebenfalls keine Alternative.

Zu Buchstabe b

Keine. Eine Beibehaltung des derzeitigen Embryonenschutzgesetzes würde für
die betroffenen Paare und Ärzte eine unzumutbare Rechtsunsicherheit bedeu-

ten. Ein explizites Verbot der PID, das es einschlägig vorbelasteten Paaren
praktisch unmöglich machen würde, eigene genetisch gesunde Kinder zu be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6400

kommen, wäre hingegen verfassungsrechtlich bedenklich und stünde im Wider-
spruch zu der Möglichkeit der Frau, bei einem im Wege einer Pränataldiagnos-
tik festgestellten schweren genetischen Schaden des Embryos und bei
Vorliegen der medizinischen Indikation die Schwangerschaft abbrechen zu las-
sen. Auch die Polkörperdiagnostik scheide als Alternative zur PID aus. Nur die
weibliche Eizelle bilde während der meiotischen Teilung Polkörper, deren ge-
netische Diagnostik Rückschlüsse auf die genetische Ausstattung der Eizelle
ermöglichten. Die genetische Ausstattung des männlichen Spermiums könne
mit dieser Methode nicht diagnostiziert werden. Crossing-over-Ereignisse wäh-
rend der ersten meiotischen Teilung könnten zudem zu Fehldiagnosen führen.

Zu Buchstabe c

Ein ausnahmsloses Verbot der PID sei theoretisch denkbar. Ein solches Verbot
hätte jedoch erhebliche negative Auswirkungen auf Paare, die aufgrund einer
genetischen Vorbelastung ein hohes Risiko für eine Tot- oder Fehlgeburt hätten
und sich im Rahmen einer reproduktionsmedizinischen Behandlung ihren Kin-
derwunsch erfüllen wollten. Eine Freigabe der Anwendung der PID zur Fest-
stellung schwerer Erbkrankheiten hingegen würde insbesondere dazu führen,
dass die Indikationsstellung zur Anwendung der Diagnostik langfristig ausge-
weitet werden würde. Die Erfahrungen in anderen Ländern, in denen die PID
zugelassen ist, zeigten, dass eine Begrenzung auf schwere Krankheitsbilder
nicht möglich sei. Ebenfalls denkbar wäre ein Verzicht auf eine gesetzliche
Regelung der PID. Ohne eine gesetzliche Regelung würde der Beschluss des
Bundesgerichtshofes weiter Bestand haben. Fragen des Lebensschutzes ins-
besondere in den frühesten Entwicklungsstadien menschlichen Lebens sollten
jedoch nicht durch Richterrecht entschieden werden. Auch eine Anwendung
der PID in der medizinischen Praxis ohne konkrete Regelungsvorschriften sei
abzulehnen, da hierdurch weiter Rechtsunsicherheiten für betroffene Paare so-
wie für Ärzte und weiteres medizinische Personal bestehen würden.

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu Buchstabe b

Durch die Anwendung der PID in der reproduktionsmedizinischen Praxis ent-
stünden den Haushalten des Bundes und der Länder Kosten, wenn diese neue
Methode über Steuermittel finanziert würde. Da Fachleute bei einer Zulassung
der PID in dem vorgeschlagenen engen Rahmen bis auf weiteres nur mit weni-
gen hundert Fällen im Jahr rechneten, wäre die Höhe der Kosten auf jeden Fall
begrenzt.

Zu Buchstabe c

Die Auswirkungen auf die gesetzlichen und privaten Krankenkassen, die die
Anwendung der Präimplantationsdiagnostik im Rahmen reproduktionsmedizi-
nischer Behandlungen anteilig zu finanzieren hätten, werden von den Unter-
zeichnern des Gesetzentwurfs angesichts der vorgeschlagenen, klar und eng
umgrenzten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik als sehr begrenzt einge-
schätzt. Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Ländern habe die
begrenzte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik nur, sofern diese als bei-

hilfefähig anerkannt werde. Es stehe zu erwarten, dass die Höhe dieser Mehr-
ausgaben gering ausfalle.

Drucksache 17/6400 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu Buchstabe b

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe c

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6400

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

über die nachfolgend aufgeführten Vorlagen einen Beschluss herbeizuführen,

a) zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5450,

b) zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5451 mit den folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:

„Das Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2746), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 3a wird wie folgt gefasst:

„Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von
der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle
stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko ei-
ner schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer
zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilli-
gung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein aner-
kannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen
des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr
dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt
auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilli-
gung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer
schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen
und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen
Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung
vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,

2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission
an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine
zustimmende Bewertung abgegeben hat und

3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdi-
agnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung
der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diag-
nostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,

vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnos-
tik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkom-
missionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren
an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort doku-

mentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere

Drucksache 17/6400 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von
Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt
werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte
und der Dauer der Zulassung,

2. zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finan-
zierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,

3. zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Doku-
mentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durch-
geführten Maßnahmen obliegt,

4. zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimp-
lantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentral-
stelle und den Anforderungen an die Dokumentation.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine
Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über
die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht ent-
hält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisier-
ter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine
wissenschaftliche Auswertung.“

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

,3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vor-
nimmt oder“.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „Nr. 2“
wird durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.‘

4. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

,4. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 9
Nummer 4“ ersetzt.‘

c) zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5452 mit der folgenden Maßgabe,
im Übrigen unverändert:

In Artikel 1 Nummer 3 wird § 3a Absatz 2 Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. bei den Eltern oder einem Elternteil eine genetische oder chromosomale
Disposition diagnostiziert ist, die nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung des Em-
bryos, Fötus oder Kindes zur Folge hat, die mit hoher Wahrscheinlich-
keit zur Tot- oder Fehlgeburt führt,“.

Berlin, den 30. Juni 2011

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Dr. Rolf Koschorrek
Berichterstatter

Dr. Marlies Volkmer
Berichterstatterin

Christine Aschenberg-Dugnus
Berichterstatterin
Harald Weinberg
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

nach der Befruchtung) im konkreten Fall nicht nach dem
ESchG strafbar ist. Auch nach der Entscheidung sei die in- an das zukünftige Kind verhindert und schwere Belastun-
ternational gängige PID mittels Blastomerenbiopsie (am
dritten bis vierten Tag nach der Befruchtung) nach dem
ESchG weiterhin strafbar. Der BGH habe allgemein die PID
nur bei schwerwiegenden genetischen Schäden für zulässig

gen, insbesondere von den betroffenen Frauen, aber auch
den Familien insgesamt, abgewendet werden.

Mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010 habe der Bundesge-
richtshof festgestellt, dass die PID zur Entdeckung schwerer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6400

Bericht der Abgeordneten Dr. Rolf Koschorrek, Dr. Marlies Volkmer, Christine
Aschenberg-Dugnus, Harald Weinberg und Birgitt Bender

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
a) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf

Drucksache 17/5450 in seiner 105. Sitzung am 14. April
2011 in erster Lesung beraten und zur federführenden Be-
ratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Au-
ßerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

b) Außerdem hat der Deutsche Bundestag den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/5451 in seiner 105. Sitzung am
14. April 2011 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit über-
wiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

c) Ferner hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/5452 in seiner 105. Sitzung am
14. April 2011 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit über-
wiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

d) Ferner hat der Deutsche Bundestag die Unterrichtung
durch den Deutschen Ethikrat auf Drucksache 17/5210
am 15. April 2011 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und an
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a

Nach Ansicht der Unterzeichner des Gesetzentwurfs sind
die medizinische und juristische Wissenschaft und Praxis
bis zum Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 6. Juli 2010 (5 StR 386/09) überwiegend davon
ausgegangen, dass die Durchführung einer Präimplanta-
tionsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz
(ESchG) strafbar sei. Dies habe auch der Intention des Ge-
setzgebers entsprochen. Der BGH habe dagegen entschie-
den, dass die Durchführung einer PID an einem Embryo
mittels Blastozystenbiopsie (am fünften bis sechsten Tag

zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, so dass in jedem
Fall auch insoweit eine gesetzliche Neuregelung erforder-
lich sei. Die Anwendung der PID gefährde die Akzeptanz
gesellschaftlicher Vielfalt und erhöhe den sozialen Druck
auf Eltern, ein gesundes Kind haben zu müssen. Dem liege
der Anspruch zugrunde, zwischen lebenswertem und -un-
wertem Leben unterscheiden zu können. Die Werteordnung
des Grundgesetzes bestimme ausdrücklich, das jeder
Mensch den gleichen Anspruch auf Würde und die gleichen
und unveräußerlichen Rechte auf Teilhabe besitze. Dieses
Wertegefüge würde durch die Zulassung der PID nachhaltig
beschädigt werden. Aus ethischen und gesellschaftspoliti-
schen Gründen sei die PID daher abzulehnen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf solle der vor der
Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2010 nach der vorherr-
schenden Meinung in Rechtswissenschaft und Praxis gel-
tende Rechtszustand wiederhergestellt und damit insbeson-
dere die für die medizinische Wissenschaft und Praxis
erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, wird im Wesentlichen folgen-
de Änderung vorgeschlagen: Im Gesetz über genetische
Untersuchungen bei Menschen (GenDG) wird ein Verbot
der Durchführung der PID verankert. Die Durchführung der
PID wird unter Strafe gestellt.

Zu Buchstabe b

Der Staat trägt nach Auffassung der Unterzeichner des Ge-
setzentwurfs eine besondere Verantwortung für den Schutz
des geborenen und ungeborenen Lebens. Dies schließe den
Schutz von Frauen vor schweren körperlichen und seeli-
schen Belastungen im Hinblick auf die Schwangerschaft so-
wie die Vermeidung von Spätabbrüchen, die einen oftmals
bereits selbstständig lebensfähigen Embryo betreffen, mit
ein. Viele Paare mit einer genetischen Vorbelastung befän-
den sich in einem Konflikt. Sie hätten den Wunsch, einem
gesunden Kind das Leben zu schenken, wüssten aber um
das Risiko einer Schwangerschaft und die möglichen Le-
bensrisiken für ihr Kind, dem eventuell eine schwere
Krankheit mitgegeben werde. Es seien vor allem solche
Paare, die bereits ein schwer krankes, vielleicht schon ver-
storbenes Kind hätten oder die nach einer Pränataldiagnos-
tik und einer ärztlichen Beratung eine Abtreibung hätten
vornehmen lassen.

Seit gut zwei Jahrzehnten gebe es mit der PID die medizini-
sche Möglichkeit, schwere Erbkrankheiten und Chromoso-
menanomalien an künstlich erzeugten Embryonen noch vor
deren Implantation zu erkennen. Dadurch könnten bereits
vor Einleitung der Schwangerschaft Fehl- und Totgeburten
und die Weitergabe von besonders schweren Erkrankungen
erklärt. Die konkrete Bestimmung dieses Begriffs habe er
aber nicht vorgenommen. Diese unklare Umgrenzung habe

genetischer Schäden des künstlich erzeugten Embryos nach
geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen straf-

Drucksache 17/6400 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

frei sei. Dabei habe der Bundesgerichtshof darauf hingewie-
sen, dass es widersprüchlich wäre, einerseits die belasten-
den Schwangerschaftsabbrüche nach § 218a Absatz 2 StGB
straffrei zu lassen und andererseits die PID, die auf einem
weitaus weniger belastenden Weg dasselbe Ziel verfolge,
bei Strafe zu untersagen.

Damit stehe zwar fest, dass die PID in der vom BGH zu ent-
scheidenden Konstellation nach geltendem Recht nicht
strafbar sei. Eine eindeutige gesetzgeberische Grundent-
scheidung, ob und inwieweit die PID in Deutschland An-
wendung finden solle, stehe jedoch aus.

Die Präimplantationsdiagnostik soll in Ausnahmefällen zu-
lässig sein. Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare
und die Ärzte herzustellen, sei das Embryonenschutzgesetz
um eine Regelung zu ergänzen, die die Voraussetzungen
und das Verfahren einer PID festlege. Zur Vermeidung von
Missbräuchen solle die PID nach verpflichtender Aufklä-
rung und Beratung sowie einem positiven Votum einer in-
terdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission in den
Fällen zulässig sein, in denen ein oder beide Elternteile die
Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich
trügen oder mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen sei.
Im Vorfeld der PID solle eine sorgfältige Diagnostik bei bei-
den Partnern nach strengen Kriterien erfolgen. Zur Gewähr-
leistung eines hohen medizinischen Standards solle die PID
an lizenzierten Zentren vorgenommen werden.

Angesichts der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter
sei es zur Gewährleistung hoher medizinischer und ethischer
Standards erforderlich, die Voraussetzungen und Verfahren
der PID zu regeln. Da eine Regelung wesentlich in Grund-
rechtspositionen Beteiligter eingreife, sei der Gesetzgeber
gehalten, Rechtssicherheit zu schaffen. Ein absolutes Verbot
der PID würde gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot versto-
ßen. Gerade im Bereich persönlicher Lebensgestaltung, in
dem regulative staatliche Eingriffe besonderer Rechtferti-
gung bedürften, bringe eine begrenzte Zulassung der PID
den individuellen Freiheitsanspruch auf der einen und den
Schutz allgemeiner Rechtsgüter durch den Staat auf der an-
deren Seite am ehesten zu einem gerechten Ausgleich.

Zu Buchstabe c

Als Präimplantationsdiagnostik (PID) wird nach dem Ver-
ständnis der Unterzeichner des Gesetzentwurfs die geneti-
sche Untersuchung von Embryonen bezeichnet, die wenige
Tage alt sind und durch extrakorporale Befruchtung im Rah-
men einer reproduktionsmedizinischen Behandlung erzeugt
wurden. Für die Übertragung in die Gebärmutter der Frau
würden von mehreren Embryonen diejenigen ausgewählt,
bei denen bestimmte Dispositionen für Erbkrankheiten oder
chromosomale Veränderungen ausgeschlossen werden
könnten.

Über viele Jahre habe in der politischen und wissenschaftli-
chen Debatte weitgehende Einigkeit darüber bestanden,
dass die PID durch das Embryonenschutzgesetz verboten
sei. So habe etwa die Enquete-Kommission Recht und Ethik
der modernen Medizin des Deutschen Bundestages in ihrem
Abschlussbericht vom 14. Mai 2002 (Drucksache 14/9020)
in einem eigenen Kapitel ausführlich Stellung zur PID bezo-
gen. Die Mehrheit der Kommission sei in diesem Bericht
davon ausgegangen, dass die PID nach geltendem Recht

Schwangerschaft“ aus dem Jahr 2003 davon ausgegangen,
dass die PID in Deutschland verboten sei (Nationaler Ethik-
rat 2003: Genetische Diagnostik vor und während der
Schwangerschaft).

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2010
(Az. 5 StR 386/09), wonach die Regelungen im Embryo-
nenschutzgesetz nicht ein grundsätzliches Verbot der Präim-
plantationsdiagnostik umfassten, bestehe gesetzlicher Rege-
lungsbedarf.

Der BGH habe in seiner Begründung ausgeführt, dass das
Urteil nicht so zu interpretieren sei, dass damit eine unbe-
grenzte Selektion von Embryonen im Rahmen einer künstli-
chen Befruchtung anhand genetischer Merkmale zulässig
sein dürfe und dass eine eindeutige gesetzliche Regelung
der Materie wünschenswert wäre.

Um Rechtssicherheit für die betroffenen Paare und die Ärz-
te herzustellen, soll das Embryonenschutzgesetz um eine
Regelung ergänzt werden, wonach die genetische Untersu-
chung eines Embryos im Rahmen einer künstlichen Be-
fruchtung grundsätzlich verboten sei. Nur in Ausnahmefäl-
len werde eine solche Untersuchung für nicht rechtswidrig
erklärt. In diesen Fällen müsse bei den Eltern oder einem
Elternteil eine humangenetisch diagnostizierte Disposition
vorliegen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu Fehl-
oder Totgeburten oder zum Tod des Kindes im ersten Le-
bensjahr führen könne. Weitere Voraussetzung sei die Ver-
pflichtung, eine Beratung anzubieten sowie das positive
Votum einer Ethikkommission. Für diese Fälle würden in
das Gesetz Verfahrensregelungen aufgenommen wie die
Beschränkung auf ein lizenziertes Zentrum, Einzellfall-
entscheidung einer Ethik-Kommission sowie Dokumenta-
tions- und Berichtspflichten.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Ethikrat weist in seiner Stellungnahme darauf
hin, dass in Deutschland seit Mitte der neunziger Jahre über
die Verantwortbarkeit und den angemessenen rechtlichen
Rahmen für die PID in Politik, Gesellschaft und Öffentlich-
keit kontrovers diskutiert werde. Dazu habe auch die Aus-
weitung der PID in vielen europäischen Ländern beige-
tragen. Während man die PID in Deutschland bisher
überwiegend als mit dem Embryonenschutzgesetz unverein-
bar angesehen habe, sei mit dem Urteil des Bundesgerichts-
hofes vom 6. Juli 2010 eine neue Situation eingetreten. Der
BGH habe entschieden, dass eine nach extrakorporaler Be-
fruchtung durchgeführte PID unter bestimmten Bedingun-
gen keine Strafbarkeit nach dem Embryonenschutzgesetz
begründe. Vor diesem Hintergrund verweist der Deutsche
Ethikrat auf die in den Jahren 2002 und 2003 veröffentlich-
ten Empfehlungen der Enquete-Kommission des Deutschen
Bundestages „Recht und Ethik der modernen Medizin“ und
des Nationalen Ethikrates zur Präimplantationsdiagnostik
und legt im Hinblick auf die bevorstehenden parlamentari-
schen Beratungen unter Berücksichtigung inzwischen ein-
getretener Entwicklungen und Erkenntnisse zum Thema
PID eine eigene Stellungnahme vor.

Die Stellungnahme legt die wissenschaftlich-medizinischen
Grundlagen der Embryonalentwicklung und präimplantati-
ver Untersuchungen dar, präsentiert die verschiedenen Mo-
delle des Umgangs mit der PID in ausgewählten Staaten Eu-
verboten sei. Auch der Nationale Ethikrat sei in seiner Stel-
lungnahme „Genetische Diagnostik vor und während der

ropas und setzt sich mit den verfassungsrechtlichen,
moralischen und sozialethischen Aspekten der PID ausein-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6400

ander. Diese Darstellungen und Erwägungen werden er-
gänzt durch drei unterschiedliche Voten: ein Votum für eine
begrenzte Zulassung der PID, ein Votum für ein gesetzli-
ches Verbot der PID und ein Sondervotum.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 54. Sitzung am 29. Juni
2011 einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen
Bundestages zu empfehlen, einen Beschluss über den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/5450, über den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/5451 in der Fassung der Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(14)0151 des
federführenden Ausschusses sowie über den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/5452 in der Fassung des Änderungsan-
trags auf Ausschussdrucksache 17(14)0150 des federführen-
den Ausschusses herbeizuführen. Ferner hat der Ausschuss
einvernehmlich beschlossen zu empfehlen, die Unterrich-
tung auf Drucksache 17/5210 zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2011 einstimmig
beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bundestages zu
empfehlen, einen Beschluss über den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/5450, über den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/5452 sowie über den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/5451 in der Fassung der Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 17(14)0151 des federführenden Aus-
schusses herbeizuführen. Ferner hat der Ausschuss einver-
nehmlich beschlossen zu empfehlen, die Unterrichtung auf
Drucksache 17/5210 zur Kenntnis zu nehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 45. Sitzung am 29. Juni 2011
einstimmig beschlossen, dem Plenum des Deutschen Bun-
destages zu empfehlen, einen Beschluss über den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/5450, über den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/5451 in der Fassung der Änderungsan-
träge auf Ausschussdrucksache 17(18)170b sowie über den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5452 in der Fassung der
Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(18)170a
herbeizuführen. Ferner hat der Ausschuss einvernehmlich
beschlossen zu empfehlen, die Unterrichtung auf Drucksa-
che 17/5210 zur Kenntnis zu nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 37. Sitzung am
13. April 2011 beschlossen, zu den Gesetzentwürfen zum
Thema Präimplantationsdiagnostik auf Drucksachen 17/
5450, 17/5451 und 17/5452 vorbehaltlich der Überweisung
durch das Plenum eine öffentliche Anhörung von Sach-
verständigen durchzuführen. Der Ausschuss hat in seiner
42. Sitzung am 25. Mai 2011 die Beratungen über die
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/5450, 17/5451 und
17/5452 aufgenommen und die öffentliche Anhörung durch-
geführt. Als Sachverständige waren eingeladen:

Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Prof. Dr. Klaus
Diedrich, Dr. Dr. Sigrid Graumann, Prof. Dr. Hille Haker,
Prof. Dr. Matthias Herdegen, Bischof Prof. Dr. Dr. Wolfgang

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 45. Sitzung am
29. Juni 2011 die Beratungen über die Unterrichtung durch
den Deutschen Ethikrat auf Drucksache 17/5210 aufgenom-
men und abgeschlossen und die Beratungen über die Gesetz-
entwürfe auf Drucksachen 17/5450, 17/5451 und 17/5452
fortgesetzt und abgeschlossen. Der Ausschuss hat dem Ple-
num des Deutschen Bundestages einvernehmlich empfoh-
len, über Drucksachen 17/5451 und 17/5452 in der nach den
oben aufgeführten Maßgaben geänderten Fassung sowie
über die Drucksache 17/5450 einen Beschluss herbeizufüh-
ren. Ferner hat der Ausschuss dem Plenum des Deutschen
Bundestages einvernehmlich empfohlen, die Unterrichtung
auf Drucksache 17/5210 zur Kenntnis zu nehmen.

Ferner lagen dem Ausschuss acht Änderungsanträge der
Abgeordneten Ulrike Flach, Peter Hintze, Dr. Carola
Reimann und weiterer Angeordneter auf Ausschussdruck-
sache 17(14)0151 zu dem von ihnen eingebrachten Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/5451 vor, die mit den Stimmen
der Abgeordneten Dr. Carola Reimann, Heinz Lanfermann,
Christine Aschenberg-Dugnus, Dr. Marlies Volkmer,
Mechthild Rawert, Jens Ackermann, Bärbel Bas,
Dr. Martina Bunge, Dr. Edgar Franke, Angelika Graf
(Rosenheim), Dr. Karl Lauterbach, Steffen-Claudio Lemme,
Lars Lindemann, Dr. Erwin Lotter, Karin Maag und Kathrin
Senger-Schäfer bei Stimmenthaltung aller übrigen Mitglie-
der des Ausschusses angenommen wurden.

Ferner lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Abge-
ordneten René Röspel, Priska Hinz (Herborn), Patrick
Meinhardt und weiterer Angeordneter auf Ausschussdruck-
sache 17(14)0150 zu dem von ihnen eingebrachten Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/5452 vor, der mit der Stimme
der Abgeordneten Hilde Mattheis bei Stimmenthaltung aller
übrigen Mitglieder des Ausschusses angenommen wurde.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5450 lag dem
Ausschuss eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Der Petent sprach sich im Wesentlichen aus

– gegen jede Form der Selektion von menschlichen Lebe-
wesen und für ein striktes Verbot der Präimplantationsdi-
agnostik.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5451 lag dem
Ausschuss eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Der Petent sprach sich im Wesentlichen dafür aus sicherzu-
stellen,

– dass die entstehenden Menschen keinerlei Benachteili-
gung erleiden und insbesondere, dass ihnen eindeutig Va-
ter und Mutter zugeordnet werden können.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5452 lagen dem
Ausschuss zwei Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Die Petenten sprach sich im Wesentlichen dafür aus,

– die Präimplantationsdiagnostik unter sehr strengen Auf-
lagen zuzulassen,
Huber, Prof. Dr. Regine Kollek, Dr. Peter Radtke, Prof. Dr.
Bettina Schöne-Seifert, Prof. Dr. Richard Schröder.

– dass im Falle eines gesetzlichen Verbotes der Präimplan-
tationsdiagnostik die Folgekosten, die den Eltern durch

Im Hinblick auf die besondere Art der Beschlussempfeh-
lung hat der Ausschuss beschlossen, auf eine Debatte über
die vorliegenden Gesetzentwürfe zu verzichten.

B. Besonderer Teil
Zu Buchstabe b

Zu Artikel 1 (Änderung des Embryonenschutz-
gesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Ergänzung wird das Gesetz korrekt bezeichnet.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (§ 3a – neu)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die bisherige Formulierung „Eltern“ wird an die Terminolo-
gie des ESchG angepasst.

Ein Verstoß gegen das Erfordernis der Einwilligung der Frau
muss entsprechend dem Grundsatz im Medizinrecht (Trans-
plantationsgesetz, GenDG, Arzneimittelgesetz, ESchG) als
Straftat geahndet werden. In Anlehnung an die Formulie-
rung in § 218a Absatz 2 StGB wird daher das Erfordernis
der Einwilligung nicht in Absatz 3, sondern in Absatz 2 be-
rücksichtigt.

Ziel ist es, Paaren mit hohem genetischem Risiko zu einer
Schwangerschaft mit einem von dieser genetischen Erkran-
kung unbelasteten Embryo zu verhelfen. Das für die Frau
bestehende Risiko, mit einem Embryo mit schwerwiegender
Erbkrankheit schwanger zu werden, ist in bestimmten gene-
tischen Fallkonstellationen nur schwer prozentual erfassbar.
Der daraus resultierende Konflikt ist jedoch für die Frau, die
um ihre genetische Disposition oder die ihres Partners weiß,
real und sehr belastend. So zum Beispiel bei Menschen mit
balancierten Translokationen, bei denen die Gesamtmenge
des Erbguts im Gleichgewicht ist und sie infolgedessen
selbst nicht erkrankt sind. Bei ihnen besteht jedoch ein er-
höhtes Risiko, Nachkommen mit einer unbalancierten
Translokation, und damit einer sehr schwerwiegenden Er-
krankung, zu zeugen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu ge-
nügen, bedarf Absatz 3 einer Überarbeitung.

– Bezüglich der Aufklärung und Beratung wird auf den
konkreten Beratungsgegenstand abgestellt.

– Es werden Anpassungen an die sonst übliche Terminolo-
gie vorgenommen.

sung.

– Die Bundesregierung wird ermächtigt, Näheres in einer
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Die konkreten Inhalte einer solchen Verordnungsermäch-
tigung werden entsprechend dem Bestimmtheitsgebot
des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes for-
muliert.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Buchstabe e (Absatz 6)

Die Berichterstattung der Bundesregierung wird auf den in
der Regel üblichen Turnus von vier Jahren festgelegt. Damit
ist das Parlament in der Lage, langfristige Entwicklungen
nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Es handelt sich um eine rechtssystematische Änderung.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Es handelt sich um eine rechtssystematische Änderung.

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 1 (§ 3a)

Im Rahmen der Sachverständigenanhörung im federführen-
den Ausschuss für Gesundheit am 25. Mai 2011 haben eini-
ge der anwesenden Sachverständigen darauf hingewiesen,
dass die ursprüngliche Formulierung des § 3a Absatz 2
Nummer 3 „oder zum Tod des Kindes im ersten Lebensjahr
führen kann“ missverständlich sei, da sich das Kriterium
des ersten Lebensjahres im Sinne einer exakten Frist nicht
hinreichend medizinisch begründen lässt.

Hinzu käme, dass das Kriterium im Sinne des vorliegenden
Gesetzentwurfs auch verzichtbar sei, da die denkbar von
dieser Abgrenzung umfassten Fälle bereits vom Kriterium
der Nichtlebens- und Entwicklungsfähigkeit umfasst seien.

Der Verzicht auf eine genaue Frist zur engeren Definition
der Lebensfähigkeit würde es außerdem den am Prozess be-
teiligten Ethikkommissionen ermöglichen, je nach Einzel-
fall das Kriterium der Lebens- und Entwicklungsfähigkeit
anzuwenden und sie würden somit in die Lage versetzt, un-
mittelbar auf medizinische Fortschritte reagieren zu können.

Bei der zweiten Änderung der Nummer 3 („die mit hoher
Wahrscheinlichkeit zur Tot- oder Fehlgeburt führt,“) handelt
es sich lediglich um eine Klarstellung, dass nicht nur für die
Schädigung des Embryos, sondern auch für die Gefahr einer
Tot- oder Fehlgeburt eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne
des vorliegenden Gesetzes bestehen muss.

Berlin, den 30. Juni 2011

Dr. Rolf Koschorrek Christine Aschenberg-Dugnus Dr. Marlies Volkmer
Drucksache 17/6400 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die Behinderung eines Kindes, die durch die Präimplan-
tationsdiagnostik hätte verhindert werden können, entste-
hen, vom Staat getragen werden.

– Der Begriff „lizenziert“ bedeutet im allgemeinen Sprach-
gebrauch grundsätzlich die Erlaubnis, etwas tun zu dür-
fen. Daher handelt es sich rechtstechnisch um eine Zulas-
Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

x

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