BT-Drucksache 17/6365

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -Drucksache 17/6072- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/6248- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften c) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Hempelmann, Dirk Becker, Hubertus Heil (Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -Drucksache 17/5181- Auf dem Weg zu einem nachhaltigen, effizienten, bezahlbaren und sicheren Energiesystem d) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Hempelmann, Dirk Becker, Hubertus Heil (Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -Drucksache 17/5481- Programm für eine nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversorgung e) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -Drucksache 17/5760- Schutzschirm für Stromkunden - Bezahlbare Energiepreise gewährleisten

Vom 29. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6365
17. Wahlperiode 29. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/6072 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6248 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Hempelmann, Dirk Becker, Hubertus Heil
(Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5181 –

Auf dem Weg zu einem nachhaltigen, effizienten, bezahlbaren und sicheren
Energiesystem
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Rolf Hempelmann, Dirk Becker, Hubertus Heil
(Peine), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/5481 –

Programm für eine nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversorgung

Drucksache 17/6365 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert
Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/5760 –

Schutzschirm für Stromkunden – Bezahlbare Energiepreise gewährleisten

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Stärkung der Netzgesellschaften durch Änderung der Entflechtungsregeln für
Transportnetze, gemeinsame und koordinierte Netzausbauplanung aller Netzbe-
treiber, Stärkung der Verbraucher durch Verkürzung der Fristen beim Lieferan-
tenwechsel und Klarstellungen betr. Vertragsgestaltung und Rechnungslegung,
Sicherheitspläne für die Stromnetze, verstärkte Förderung der Kraft-Wärme-
Kopplung; Reservebetrieb eines Kernkraftwerkes gemäß Atomgesetz.

Zu Buchstabe c

Umfangreiche kurz- und mittelfristige Maßnahmen bis 2020 zur Anpassung des
Erzeugungs-, Abnahme- und Preisfindungssystems sowie der Marktakteure an
den wachsenden Anteil erneuerbarer Energien: Erhalt und Ausbau von Anreiz-
und Förderinstrumenten für Photovoltaik, Geothermie, Kraft-Wärme-Kopp-
lung, Energieeffizienz, Energieforschung u. a., Netzaus- und Umbau, Optimie-
rung der Vermarktung von EEG-Strom (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz),
Entwicklung und Markteinführung dezentraler Stromerzeugung und Speicher-
systeme.

Zu Buchstabe d

Kenntnisnahme des Programms für die aktuelle Debatte zu Atomausstieg und
Energiewende durch den Bundestag sowie Berücksichtigung bei Ausschuss-
beratungen: umwelt- und klimapolitische Erfordernisse, Industriepolitik, Klima-
schutz und Europäisches Emissionshandelssystem, Energieversorgung der
Zukunft (Energieeinsparung, erneuerbare Energien, Strom-, Wärme- und Ver-
kehrssektor, Energieinfrastruktur etc.), Energieaußenpolitik.

Zu Buchstabe e

Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Einführung einer staatlichen Strompreisauf-
sicht; bis dahin Ausschluss von Preiserhöhungen, Einführung von mengen-
begrenzten, progressiven Sozialtarifen und Verbot von Stromsperren bei Zah-
lungsunfähigkeit.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6365

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6072 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und einer Stimme aus der
Fraktion der CDU/CSU.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/6248.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5181 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5481 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5760 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu den Buchstaben a und b

Die Übertragung neuer Daueraufgaben an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung
eines Schutzprofils im Rahmen der Einführung so genannter intelligenter Mess-
systeme verursacht dort einen Personalmehrbedarf von etwa acht Stellen. Die
Übertragung neuer Aufgaben auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe verursacht dort einen Personalmehrbedarf von 0,5 Stellen.
Durch die europarechtlich bedingte Erweiterung der Aufgaben der Bundes-
netzagentur im Rahmen der Regulierung der Strom- und Gastransportnetze, ins-
besondere die neuen Kompetenzen und Befugnisse im Zusammenhang mit den
nationalen und europäischen Netzentwicklungsplänen, die Zertifizierung sowie
die zunehmende Kooperation und Koordination mit den nationalen Regulie-
rungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten und der neuen europäischen Agen-
tur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) werden
bei der Bundesnetzagentur signifikante zusätzliche Personalkapazitäten erfor-
derlich sein.

Weiterer Personalbedarf ergibt sich aus den neuen Aufgaben aus der Umsetzung

der Richtlinie zu europäischen kritischen Infrastrukturen sowie der Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010. Insgesamt entsteht zusätzlicher Mehr-

Drucksache 17/6365 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bedarf von etwa 98 Stellen, davon etwa 34 im Jahr 2012. Etwaiger Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Ein-
zelplan ausgeglichen werden. Es muss geprüft werden, ob das benötigte neue
Personal – soweit geeignet – auch aus dem Überhang bei der Bundeswehr ge-
wonnen werden könnte. Die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
führen zu keinem weiteren Personalbedarf beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle. Die Kosten der Verwaltungstätigkeit sollen weiterhin durch
Gebühren finanziert werden.

Zu den Buchstaben c, d und e

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Ziel des Gesetzes ist es, durch eine stärkere Entflechtung und Regulierung ins-
besondere des Transportnetzes die Voraussetzungen für funktionierenden Wett-
bewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten im Strom- und Gasbereich zu
verbessern. Der Umfang möglicher Veränderungen von Einzelpreisen kann in-
folge der Neuregelungen nicht quantifiziert werden. Für den alle zwei Jahre an-
zufertigenden Bericht gemäß § 12g Absatz 1 ist eine Analyse der Anlagenstruk-
tur erforderlich. Hierfür sind qualifizierte Fachkräfte notwendig. Weiterer
Arbeits- und Personalaufwand entsteht durch die Erstellung eines Sicherheits-
plans für die jeweilige Anlage, der auch umgesetzt werden muss, und die Be-
stimmung eines Sicherheitsbeauftragten. Die zusätzlichen Kosten für Material
und Personal werden von den Betreibern nach den Vorschriften der Anreizregu-
lierungsverordnung voraussichtlich als beeinflussbare Kosten (Ausgaben für
Sicherheitsmaßnahmen) veranschlagt.

Nach Effizienzprüfung der Bundesnetzagentur und Genehmigung ist eine Um-
lage auf die Netzentgelte möglich, die letztlich ein Bestandteil des Strompreises
sind. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies zu keiner merklichen
Erhöhung des Strompreisniveaus für Unternehmen und Haushalte führen wird.
Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Von diesen Vorgaben sind
ausschließlich Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und keine mittelständischen
Unternehmen betroffen. Die Neuregelung des Gebührenrechts verfolgt das Ziel,
Rechtssicherheit für betroffenen Unternehmen und Behörden zu schaffen sowie
die Einnahmesicherheit zu verbessern. Auswirkungen auf die Endverbraucher-
preise sind nicht zu erwarten.

Eine geringfügig höhere Belastung entsteht durch die Einführung von neuen Ge-
bührentatbeständen. Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle sind Kosten in
personeller und sachlicher Hinsicht verbunden. Im Falle einer privatrechtlich or-
ganisierten Schlichtungsstelle in Form eines Vereins wären die Kosten in Form
von Mitgliedschaftsbeiträgen sowie Verfahrensgebühren zu finanzieren. Im
Falle der Beauftragung einer Bundesbehörde würden ebenfalls Verfahrensge-
bühren erhoben. Der Umfang der Kosten ist derzeit nicht bezifferbar. Anhalts-
punkte können die derzeitigen Aufwendungen für den Versicherungsombuds-
mann e. V. bilden, die sich im Jahr 2009 auf 3 114 000 Euro beliefen. Den
Kosten ist jedoch die mit der Einrichtung von Schlichtungsstellen bewirkte Ver-
meidung von Gerichtskosten und anderen Aufwendungen zur Beilegung von
Streitigkeiten gegenüberzustellen. Unmittelbare Auswirkungen auf das allge-
meine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber
nicht zu erwarten. Allerdings können durch die Einführung von so genannten

Smart-Metering-Systemen (Messsysteme im Sinne des § 21c) Kostensteigerun-
gen für diejenigen Verbraucher entstehen, die mit einem solchen Messsystem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6365

ausgestattet werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diesen Mehrkosten
Energieeinsparpotenziale gegenüberstehen, die sich gegebenenfalls kostensen-
kend für die Verbraucher auswirken können. Die mögliche Mehrbelastung der
Verbraucher kann daher gegenwärtig nicht sicher abgeschätzt werden.

Durch die Zuständigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010 entstehen der Wirtschaft und insbesondere mittelständischen
Unternehmen unmittelbar keine zusätzlichen Kosten. Sofern von der neu einge-
führten Ermächtigungsgrundlage in § 54a Absatz 4 Gebrauch gemacht wird und
das Verfahren zur Meldung von Daten ausgestaltet bzw. den Unternehmen neue
Meldepflichten auferlegt werden, könnten hierdurch Belastungen für die Wirt-
schaft entstehen, wobei der Umfang von der konkreten Ausgestaltung abhängt.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, können ausgeschlossen werden. Nennenswerte Auswir-
kungen auf das Strompreisniveau durch die Änderung des Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetzes sind nicht zu erwarten.

Zu den Buchstaben c, d und e

Kosten wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu den Buchstaben a und b

Die Regelungen betreffend die Zuständigkeiten im Bereich der Gasversorgungs-
sicherheit führen keine neuen Informationspflichten ein. Es wird lediglich die
Möglichkeit geschaffen, zukünftig auf Grundlage von Rechtsverordnungen Ver-
fahren und Inhalt von Melde- und Berichtspflichten nach der EU-Verordnung
weiter auszugestalten. Die bereits in der EU-Verordnung vorgesehenen Informa-
tionspflichten nationaler Behörden gegenüber der Kommission werden zudem
einer bestimmten Behörde zugeordnet.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Mit Umsetzung des Dritten Binnenmarktpakets werden neue Informations-
pflichten eingeführt. Der größte Teil dieser Informationspflichten ist durch die
Richtlinien zwingend vorgegeben; es bestehen folglich keine Regelungsalterna-
tiven mit möglicherweise geringeren Belastungen. Des Weiteren enthält dieser
Gesetzentwurf Informationspflichten, die bereits Bestandteil des derzeit gelten-
den Energiewirtschaftsgesetzes sind. Durch die neuen Informationspflichten
entstehen der Wirtschaft zum Teil einmalig Kosten wie z. B. bei der Antragstel-
lung nach den §§ 4a und 4b oder für die Anpassung der IT-Software. In diesen
Fällen entstehen zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar höhere Kosten, die aber
später nicht mehr anfallen. Andere Informationspflichten sind einmal im Jahr
oder alle zwei Jahre zu erbringen. Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung werden
für die Wirtschaft Bürokratiekostenbelastungen von jährlich 5 000 291 Euro so-
wie 6 557 040 Euro erwartet.

2. Bürokratiekosten für die Bürger

Es wird eine Informationspflicht für die Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt.

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Es werden 25 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, für die eine
Ex-ante-Schätzung der Bürokratiekosten nicht möglich ist.
Zu den Buchstaben c, d und e

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/6365 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6072 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:

,k) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrech-
nungen, Verordnungsermächtigung“.‘

bb) Die Buchstaben k bis o werden die Buchstaben l bis p.

cc) Nach Buchstabe p wird folgender Buchstabe q angefügt:

‚q) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende Angaben ange-
fügt:

„§ 118a Übergangsregelung für den Reservebetrieb von Er-
zeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgeset-
zes

§ 118b Übergangsregelungen für Vorschriften zum Mess-
wesen“.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

‚f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18. Energieversorgungsunternehmen

natürliche oder juristische Personen, die Energie an an-
dere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben
oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer
Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kun-
denanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen
Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Ener-
gieversorgungsunternehmen,“.‘

bb) Die Buchstaben f bis o werden die Buchstaben g bis p.

cc) Buchstabe p wird wie folgt gefasst:

‚p) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

„38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen

ein in der Europäischen Union im Elektrizitäts- oder
Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von
Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom
29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei
das betreffende Unternehmen oder die betreffende
Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbe-

reich mindestens eine der Funktionen Übertragung
oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6365

Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erd-
gasbereich mindestens eine der Funktionen Fernlei-
tung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Spei-
cherung und gleichzeitig eine der Funktionen
Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt.“ ‘

c) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In § 6 werden die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.

bb) In § 6b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ersten, Dritten und
Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs“
durch die Wörter „Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs“ ersetzt.

cc) In § 10d wird Absatz 3 Satz 2 wie folgt gefasst:

„§ 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats des Unabhängigen Trans-
portnetzbetreibers entsprechend.“

d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In § 12b Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Trägern
öffentlicher Belange“ die Wörter „und den Energieaufsichtsbehör-
den der Länder“ eingefügt.

bb) In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von überregionaler
oder europäischer Bedeutung, insbesondere bundesländer- und
grenzübergreifende Leitungen“ gestrichen und vor dem Wort
„Höchstspannungsleitungen“ die Wörter „länderübergreifenden
und grenzüberschreitenden“ eingefügt.

cc) In § 12g Absatz 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt
und nach den Wörtern „Betreiber nach Absatz 1 Satz 3“ werden
die Wörter „sowie die Sicherheitspläne nach Absatz 2“ eingefügt.

e) Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:

‚d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten nicht ein, soweit
Betreiber von Übertragungsnetzen ihnen angebotene technisch
und wirtschaftlich sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab-
und Zuschaltungen mit Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ohne hinreichenden Grund im Vorfeld einer Gefährdung oder Stö-
rung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor-
gungssystems in der jeweiligen Regelzone nicht abgeschlossen
haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen
bis zur Dauer eines Jahres, bei denen die durch den Betreiber von
Übertragungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht die anteilig ver-
hinderten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen
übersteigt. Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei de-
nen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße von 50 Me-
gawatt unverzögert herbeigeführt werden können, sicher verfüg-
bar und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone bei-
zutragen. Näheres insbesondere zu Ausgestaltung und Höhe der
Vergütung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Deutschen Bundestages bedarf, geregelt werden. Die Zustimmung
gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des

Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Deutschen
Bundestag als erteilt.“‘

Drucksache 17/6365 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 14a und 14b einge-
fügt:

‚14a. In § 17 Absatz 1 werden nach dem Wort „Speicheranlagen“ die
Wörter „sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“
eingefügt.

14b. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizität“ die
Wörter „auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung
elektrischer Energie“ eingefügt.‘

g) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Erzeugungsan-
lagen,“ die Wörter „Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie“ eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen, an deren
Energieversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittel-
bar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über
das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen
Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der
Netznutzer zu konsultieren und diese nach Abschluss der
Konsultation der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Re-
gulierungsbehörde kann Änderungen des vorgelegten Ent-
wurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen, so-
weit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1
erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde kann zu Grundsät-
zen und Verfahren der Erstellung technischer Mindestanfor-
derungen, insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren
nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen.“‘

h) In Nummer 18 wird in § 20a Absatz 4 Satz 1 das Wort „Lieferante“
durch das Wort „Lieferanten“ ersetzt.

i) In Nummer 21 wird das Semikolon in § 21c Absatz 1 Buchstabe c am
Ende durch ein Komma ersetzt.

j) In Nummer 23 wird § 21e Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Messsysteme, die den Anforderungen eines speziellen Schutz-
profils nicht genügen, können noch bis zum 31. Dezember 2012 einge-
baut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden
Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf
Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenut-
zung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. Näheres kann
durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt
werden.“

k) In Nummer 24 wird § 21f Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Bestandsgeräte, die den Anforderungen eines speziellen
Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum 31. Dezember 2012
eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehen-
den Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor
auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiter-
benutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. Näheres

kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 be-
stimmt werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6365

l) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

‚25. Nach § 21f wird folgender § 21g eingefügt:

㤠21g

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Mess-
systems darf ausschließlich durch zum Datenumgang berechtigte
Stellen erfolgen und auf Grund dieses Gesetzes nur, soweit dies
erforderlich ist für

1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines
Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers;

2. das Messen des Energieverbrauchs und der Einspeisemenge;

3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung;

4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung;

5. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen
in Niederspannung im Sinne von § 14a;

6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5
einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen
für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der
Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeise-
leistung eigener Erzeugungsanlagen;

7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und doku-
mentierten Fällen;

8. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichun-
gen nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Zum Datenumgang berechtigt sind der Messstellenbetrei-
ber, der Netzbetreiber und der Lieferant sowie die Stelle, die eine
schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers, die den Anfor-
derungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, nach-
weisen kann. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vor-
schriften ist die jeweils zum Datenumgang berechtigte Stelle
verantwortlich.

(3) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige In-
anspruchnahme eines Messsystems oder seiner Dienste vorlie-
gen, muss der nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte die-
se dokumentieren. Zur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erforder-
lich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Messsys-
tems oder seiner Dienste aufzudecken und zu unterbinden. Der
nach Absatz 2 zum Datenumgang Berechtigte darf die nach Ab-
satz 1 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass
aus dem Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als
sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen mit dem
Messsystem ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte
den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Mess-
systems und seiner Dienste begründen. Der nach Absatz 2 zum
Datenumgang Berechtigte darf aus den nach Satz 2 erhobenen
Verkehrsdaten und Bestandsdaten einen pseudonymisierten Ge-

samtdatenbestand bilden, der Aufschluss über die von einzelnen
Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung

Drucksache 17/6365 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

geeigneter Missbrauchkriterien das Auffinden solcher Verbin-
dungen des Messsystems ermöglicht, bei denen der Verdacht
einer missbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten an-
derer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. Die Bundes-
netzagentur und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit sind über Einführung und Änderung ei-
nes Verfahrens nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten kön-
nen als verantwortliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung auch von personenbezogenen Daten durch einen
Dienstleister in ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bun-
desdatenschutzgesetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundes-
datenschutzgesetzes ist zu beachten.

(5) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu
pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck
möglich ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(6) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1
Nummer 4 zu regeln. Diese hat insbesondere Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten der an der Energieversorgung
Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben den Grund-
sätzen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche,
sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.
Insbesondere darf die Belieferung mit Energie nicht von der An-
gabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die
hierfür nicht erforderlich sind. Fernwirken und Fernmessen dür-
fen nur vorgenommen werden, wenn der Letztverbraucher zuvor
über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeit-
raum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unter-
richtung eingewilligt hat. Die Vorschriften müssen dem Letzt-
verbraucher Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten für das
Fernwirken und Fernmessen einräumen. In der Rechtsverord-
nung sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und ins-
gesamt die berechtigten Interessen der Unternehmen und der Be-
troffenen angemessen zu berücksichtigen. Die Eigenschaften
und Funktionalitäten von Messsystemen sowie von Speicher-
und Verarbeitungsmedien sind datenschutzgerecht zu regeln.“‘

m) In Nummer 27 werden dem § 21i Absatz 1 folgende Sätze angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Nummern 3, 4 und 12 bedürfen der
Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zustimmung gilt mit
Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungs-
entwurfs der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag als er-
teilt.“

n) In Nummer 29 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-
fasst:

‚bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wobei“ die Wörter „vor-
gesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbe-
triebs, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen An-
lagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht

werden, bundesweit umgelegt werden können, und“ sowie nach
dem Wort „sind“ die Wörter „und Anreize zu netzentlastender

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6365

Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch ge-
setzt werden“ eingefügt.‘

o) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

,33a. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugungsan-
lagen“ die Wörter „oder Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie“ eingefügt.

p) In Nummer 34 Buchstabe g werden in Nummer 12 nach den Wörtern
„Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Versorgungssicherheit“ die
Wörter „sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte
Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetrieb-
nahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Mega-
watt“ angefügt.‘

q) In Nummer 36 werden in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nach dem
Wort „Belastungen“ die Wörter „aus der Konzessionsabgabe und“ ein-
gefügt.

r) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

‚38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über die Zulässig-
keit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im
Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung ent-
schieden“ durch die Wörter „Einer weiteren Feststellung der
Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1 nicht“ ersetzt.‘

s) In Nummer 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in Satz 2 die
Wörter „zwei Jahre vor Ablauf der Verträge im Sinne des Satzes 1“
durch die Wörter „ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach
Absatz 3“ ersetzt.

t) Nach Nummer 51 wird folgende Nummer 51a eingefügt:

,51a. § 60a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Festlegungen
nach § 29 Abs. 1,“ die Wörter „und Verwaltungsvorschriften,
Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen“ einge-
fügt.‘

u) In Nummer 55 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In § 65 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind ent-
sprechend anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen
dieses Gesetzes und von auf Grund dieser Bestimmungen ergan-
genen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser
Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht
speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen enthält.“‘

v) Nummer 61 wird wie folgt geändert:

a) In § 110 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Die §§“ durch die Wör-
ter „§ 14 Absatz 1b, die §§ 14a,“ und nach der Angabe „18,“ die
Angabe „19,“ eingefügt.

b) § 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die
Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das

Drucksache 17/6365 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen
Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder
eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des
Netzes unterhalten.“

w) In Nummer 62 wird in § 111a Satz 1 nach dem Wort „(Verbraucher-
beschwerden)“ ein Komma eingefügt.

x) Nummer 63 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben a
und b.

c) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) § 118 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen
zur Speicherung elektrischer Energie, die ab … [einsetzen: In-
krafttreten dieses Gesetzes], innerhalb von 15 Jahren in Be-
trieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jah-
ren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu
speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den
Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elek-
trische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um min-
destens 15 Prozent und deren speicherbare Energiemenge
nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem … [einset-
zen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht wurden, sind für
einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsicht-
lich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von
den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die Freistel-
lung nach Satz 1 wird nur für elektrische Energie gewährt, die
tatsächlich elektrisch, chemisch, mechanisch oder physika-
lisch gespeichert worden ist, aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung entnommen wurde und zeitlich verzögert wieder
in dasselbe Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist
wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf
Grund vorliegender oder prognostizierte Verbrauchsdaten
oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten
offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag der Anlage vor-
hersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast
aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene ab-
weicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender
Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19
Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverord-
nung. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elek-
trischer Energie für den Probebetrieb, bei bestehenden Pump-
speicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach Abschluss
der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder
Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Satz 2
und 3 gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektro-
lyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch
wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließen-
de Methanisierung hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind
zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie
angeschlossen sind, befreit.“‘
d) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6365

y) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:

‚64. Nach § 118 werden die folgenden §§ 118a und 118b angefügt:

㤠118a

Übergangsregelung für den Reservebetrieb von
Erzeugungsanlagen nach § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes

(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektri-
zitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone insbeson-
dere aufgrund von Netzengpässen oder einer nicht mehr vertret-
baren Unterschreitung des Spannungsniveaus gefährdet oder
gestört ist und die Störung nicht durch Maßnahmen nach § 13
Absatz 1 und 1a beseitigt werden kann, können Betreiber von
Übertragungsnetzen bis zum 31. März 2013 eine Einspeisung aus
der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des Atomgesetzes in Reservebe-
trieb befindlichen Erzeugungsanlage nach Maßgabe von Satz 2
und Satz 3 verlangen. Betreiber von Übertragungsnetzen haben,
wenn eine Gefährdung oder Störung nach Satz 1 absehbar ist, un-
verzüglich bei der Bundesnetzagentur eine Genehmigung dafür
zu beantragen, dass sie die Einspeisung nach Satz 1 verlangen
können. Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig über den
Antrag.

(2) Der Reservebetrieb der gemäß § 7 Absatz 1e Satz 1 des
Atomgesetzes in Reservebetrieb befindlichen Erzeugungsanlage
und die nach Absatz 1 Satz 1 verlangte Einspeisung sind dem Be-
treiber der Erzeugungsanlage in dem auf dessen Antrag bei der
Bundesnetzagentur genehmigten Umfang durch den Betreiber
des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Erzeu-
gungsanlage nach Satz 1 befindet, angemessen zu vergüten.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
die nach Absatz 2 entstandenen Kosten über eine finanzielle Ver-
rechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach den Ab-
sätzen 1 und 2 können auch nachträglich mit Nebenbestimmun-
gen versehen werden.

§ 118b

Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen

Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Ände-
rungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) des Energie-
wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzu-
bauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum
31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.“‘

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I

Drucksache 17/6365 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

S. 892) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 folgende Nummer 1.10
eingefügt:

3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

‚Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Entgelte
für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Die Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsver-
sorgungsnetzen vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert
durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
wird wie folgt geändert:

§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten
oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensicht-
lich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar er-
heblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser
Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein
individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsver-
halten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht we-
niger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Er-
reicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für
den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstunden-
zahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an
dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher inso-
weit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinba-
rung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung
nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der
Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netz-
betreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung
der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzule-
gen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene
Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen
von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie
eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und
Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Ver-
rechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes findet entsprechende Anwendung. § 20 gilt entsprechend. Die
Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von
den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Vor-
aussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht
der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gül-
tigen Netzentgelten.“‘

4. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6248 für erledigt zu erklären,

1.10 Der Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschafts-
gesetzes.“
c) den Antrag auf Drucksache 17/5181 abzulehnen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6365

d) den Antrag auf Drucksache 17/5481 abzulehnen,

e) den Antrag auf Drucksache 17/5760 abzulehnen.

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dann müsse die Reservefunktion von einem der sieben vom

und den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung, den Ausschuss für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung und den Ausschuss für die An-

Netz genommenen Atomkraftwerke übernommen werden.
Ob dies der Fall ist und welches Kraftwerk dafür in An-
spruch genommen werde, entscheide die Bundesnetzagen-
Drucksache 17/6365 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6072 wurde in der
114. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Juni 2011 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federfüh-
renden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Finanz-
ausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6248 wurde in der
116. Sitzung des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2011
an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur feder-
führenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 17/5181 wurde in der 99. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. März 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Antrag auf Drucksache 17/5481 wurde in der 106. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 15. April 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den In-
nenausschuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den

Zu Buchstabe e

Der Antrag auf Drucksache 17/5760 wurde in der 115. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2011 an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur federführen-
den Beratung sowie an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz und an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP zur Neuregelung energiewirtschaftsrecht-
licher Vorschriften soll die Ausbauplanung der Stromnetz-
betreiber besser koordiniert werden. Darin enthalten sind
auch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, um ein
vom Netz genommenes Atomkraftwerk als Kaltreserve wei-
terhin nutzen zu können. Besondere Bedeutung komme da-
bei der Kooperation der Netzbetreiber zu. Ein koordinierter
Netzbetrieb und Netzausbau zwischen allen betroffenen
Netzbetreibern sei sowohl für den Strombereich als auch für
den Gasbereich im Interesse der Versorgungssicherheit und
Kosteneffizienz erforderlich. Die Eigenständigkeit der Netz-
betreiber im Strom- und Gasbereich soll durch verschiedene
Maßnahmen gestärkt werden. Die Netzbetreiber müssen
auch mehr für die Sicherheit der Anlagen tun. Der gesetz-
liche Auftrag für den Betrieb eines sicheren Netzes umfasse
grundsätzlich auch einen adäquaten Schutz vor terroris-
tischen Anschlägen und Naturereignissen.

Die Rechte der Verbraucher sollen durch kurze Fristen beim
Lieferantenwechsel gestärkt werden. Der Prozess des Liefe-
rantenwechsels darf künftig nicht mehr länger als drei Wo-
chen dauern. Eine unabhängige Schlichtungsstelle soll den
Verbrauchern im Energiebereich als Ansprechpartner zur
Verfügung stehen und gütliche Einigungen bei Streitigkeiten
zwischen Verbraucher und Unternehmen herbeiführen.

Weiterhin sollen Vorschriften zur Einführung so genannter
intelligenter Messsysteme in das Gesetz eingefügt werden.
Die verpflichtende Einführung dieser Systeme solle den Ver-
brauchern Energieeinsparungen und die Teilnahme am intel-
ligenten Netz ermöglichen. Es bestehe die Möglichkeit zu
variablen Tarifen, und Verbraucher könnten durch den An-
schluss eigener Energieerzeugungsanlagen an die Messsys-
teme persönliche Energiebilanzen erstellen.

In einem neuen § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes wird
die Inanspruchnahme eines Atomkraftwerks als Kaltreserve
geregelt. Die Vorschrift soll bis zum 31. März 2013 gelten.
Vorgeschrieben wird, dass bei einem über die bestehenden
Kapazitäten hinausgehenden Bedarf zunächst fossile Kraft-
werke in Betrieb zu nehmen sind. Wenn das nicht reiche,
gelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen.

tur. Der Übertragungsnetzbetreiber soll darlegen müssen,
warum die drohende Gefährdung oder Störung voraussicht-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6365

lich nicht ohne Inanspruchnahme des Kraftwerks beseitigt
werden könne. Sowohl Reservebetrieb als auch Einspeisung
sollen angemessen vergütet werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/6072 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion der SPD fordert in ihrem die Antrag die Bun-
desregierung zu einer Vielzahl von Maßnahmen zur Anpas-
sung des Erzeugungs-, Abnahme- und Preisfindungssystems
sowie der Marktakteure an den wachsenden Anteil erneuer-
barer Energien auf. Die Steigerung des Anteils erneuerbarer
Energien auf dem Stromsektor auf 17 Prozent sei ein wesent-
liches Element einer umweltfreundlichen und sicheren
Stromversorgung sowie Grundlage für Innovationen, Wert-
schöpfung und der Schaffung hunderttausender Arbeitsplät-
ze. Um diese Erfolgsgeschichte fortzusetzen und den Anteil
bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 Prozent zu erhöhen und
bis spätestens zum Jahr 2050 eine Vollversorgung mit Strom
aus erneuerbaren Energien zu erreichen, müsse das bisherige
System aus Erzeugung und Abnahme an die Anforderungen
einer hohen und weiter anwachsenden Einspeisung erneuer-
barer Energien angepasst werden. Konkret gefordert wird
unter anderem, dass

● das Grünstromprivileg, als derzeit einziges Anreizinstru-
ment zur Marktintegration erneuerbarer Energien, erhal-
ten wird. Der Anteil direkt zu vermarktenden Stroms
muss allerdings erhöht werden und auch der komple-
mentäre Strom muss aus hocheffizienten KWK-Anlagen
stammen. Denkbar sind auch Mindestanforderungen an
das jeweilige Portfolio der eingesetzten erneuerbaren
Energien;

● die Bundesnetzagentur durch eine unabhängige Studie
ermitteln soll, wie sich der Bedarf für den Netzausbau so-
wohl bei Übertragungsnetzen als auch Verteilnetzen ver-
ändert, wenn eine wirklich „intelligente“ Netz-, Erzeu-
gungs- und Verbrauchssteuerung realisiert wird;

● die Vermarktung von in die Netze eingespeisten EEG-
Strom optimiert werden soll. Hierdurch würde die Wert-
haltigkeit erneuerbarer Energien gesteigert und damit die
Differenzkosten des EEG gesenkt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5181 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion der SPD fordert in ihrem Antrag, die Energie
müsse in Zukunft umweltverträglich erzeugt und als Teil der
Daseinsvorsorge für Verbraucher bezahlbar und in ihrer Ver-
sorgung sicher sein.

Die ältesten Atommeiler seien sofort abzuschalten. Frühest-
möglich in diesem Jahrzehnt solle die Nutzung der Atom-
energie beendet werden. Zugleich hält die SPD-Fraktion an
dem Ziel fest, die Erderwärmung auf zwei Grad gegenüber
dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Deutschland sol-
le dabei auch in Zukunft ein wirtschaftlich erfolgreicher In-
dustriestandort bleiben. Man müsse darauf achten, die Ziele
des Versorgungsdreiecks – Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit

Eine Energieerzeugung ohne Ausstoß von Kohlendioxid bis
zum Jahr 2050 sei, auch bei gleichzeitiger Erhaltung der Ver-
sorgungssicherheit und Bezahlbarkeit von Energie, klima-
politisch notwendig und technisch möglich. Dafür würden
die drei Eckpunkte Energieeinsparung, Energieeffizienz und
erneuerbare Energien genannt. Die billigste und klima-
freundlichste Kilowattstunde sei immer noch die, die nicht
erzeugt und verbraucht werden müsse. Außerdem müsse
sich das Verhältnis von Produktion beziehungsweise Nutzen
und dem dazu benötigten Energieverbrauch dramatisch ver-
bessern. Die nach zunehmenden Einsparerfolgen und Effi-
zienzsteigerungen nicht benötigte Energie müsse letztlich
aus erneuerbaren Quellen stammen, damit man nicht weiter
auf Kosten späterer Generationen lebe. Außerdem werden
ein beschleunigter Ausbau der Stromnetze und mehr Strom-
speicher-Kapazitäten verlangt.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5481 ver-
wiesen.

Zu Buchstabe e

Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag, die Bun-
desregierung solle die Energieversorger verpflichten, ver-
bindliche Sozialtarife für einkommensschwache Haushalte
einzuführen. Da die Stromversorgung zur Daseinsvorsorge
gehöre, müsse die Energiewende sozial ausgestaltet werden.
Dazu solle unter anderem eine staatliche Strompreisaufsicht
errichtet werden, die Einfluss auf die Entwicklung der Strom-
preise nehmen kann. Im Sinne höherer Energieeffizienz sol-
len Tarifmodelle entwickelt werden, die einen erhöhten Pro-
Kopf-Stromverbrauch nicht durch Rabatte belohnen. Ferner
sollen Stromsperren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit von
Verbrauchern verboten werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/5760 ver-
wiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6072 in seiner 46. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6072 in seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der SPD die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/6072 in seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

und Versorgungssicherheit – nicht gegeneinander auszuspie-
len.

hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6072 in seiner
44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den

Drucksache 17/6365 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksachen 17(9)544 und 17(9)585.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6072
in seiner 48. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksachen 17(9)544 und 17(9)585.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6072 in
seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksachen 17(9)544 und 17(9)585.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6248 in seiner 46. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Annahme des Gesetzentwurfs.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6248 in seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD die Annahme des Gesetz-
entwurfs.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/6248 in seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6248 in seiner
44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksachen 17(9)544 und 17(9)585.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6248 in

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 17/5181 in
seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag auf Drucksache 17/5181 in seiner 44. Sitzung
am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung
des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 17/5181 in seiner
48. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag auf Drucksache 17/5181 in
seiner 45. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe d

Der Auswärtige Ausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/5481 in seiner 41. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/5481
in seiner 46. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/5481
in seiner 55. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion
der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die
Ablehnung des Antrags.

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/5481 in seiner 59. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in
seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
einstimmig, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6365

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/5481 in seiner 69. Sitzung am 29. Juni 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ab-
lehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in seiner 44. Sitzung
am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD die
Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in seiner
48. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in
seiner 45. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in sei-
ner Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Antrag auf Drucksache 17/5481 in seiner
43. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD die Ablehnung des Antrags.

Zu Buchstabe e

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 17/5760 in
seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag auf Drucksache 17/5760 in seiner
48. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 48. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 27. Juni
2011 zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Drucksache 17/6072, den Anträgen der Frak-
tion der SPD auf Drucksachen 17/5181 und 17/5481 sowie

liche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusammenstel-
lung auf Ausschussdrucksache 17(9)500 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

– Bundesnetzagentur,

– Bundeskartellamt,

– VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirt-
schaft e. V.,

– WVM WirtschaftsVereinigung Metalle e. V.,

– BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-
schaft e. V.,

– TenneT TSO GmbH,

– Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,

– Energieintensive Industrien in Deutschland e. V.,

– Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU),

– Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (bne),

– Currenta GmbH & Co.,

– Öko-Institut e. V.,

– Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE).

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erinnert daran, dass der
Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrecht-
licher Vorschriften in erster Linie der Umsetzung der Vorga-
ben aus dem sogenannten Dritten Binnenmarktpaket der EU
diene. Dies betreffe vor allem die Entflechtung von Trans-
portnetzbetreibern, die Netzausbauplanung, den Verbrau-
cherschutz, den Schutz von europäisch kritischen Infrastruk-
turen im Strombereich sowie die Gasversorgungssicherheit.
Der Gesetzentwurf findet nach Auffassung der BNetzA da-
für praktikable Lösungen, allerdings unter der Vorausset-
zung, dass eine angemessene Ausstattung der BNetzA mit
Personal- und Sachmitteln erfolge. Die Wahrnehmung der
neuen Aufgaben der BNetzA sei ohne zusätzliche Planstel-
len nicht zu bewältigen. Dieser Bedarf ergebe sich unabhän-
gig von den Überlegungen zur Aufgabenübertragung durch
das NABEG. Die Lösung zur Umsetzung der europäischen
Vorgaben zur Netzentwicklungsplanung stelle eine auf die
deutschen Netzbetreiberverhältnisse angepasste Weiterent-
wicklung der Vorgaben dar. Die transparente Bedarfspla-
nung stelle für die Bundesnetzagentur ein zentrales Element
für die Akzeptanz des erforderlichen Ausbaubedarfs dar. Die
im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen und Klar-
stellungen der Bestimmungen zur Systemsicherheit sind
nach Meinung der BNetzA ganz überwiegend zu begrüßen.
Positiv seien darüber hinaus weitere Verbesserungen wie
beispielsweise die Festlegungsbefugnis zur Schaffung einer
einheitlichen Regelzone (§ 12 Absatz 1 EnWG-E), die
Erweiterung der erforderlichen Datenbereitstellung an die
systemverantwortlichen Netzbetreiber (§ 12 Absatz 4
EnWG-E), die Befugnis zur Schaffung einer praxistaug-
lichen Abwicklung der Mitteilungen und Veröffentlichungen
über die Systemsicherheitsmaßnahmen (§ 13 Absatz 5
EnWG-E) sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs
der Unterstützungspflicht nachgelagerter Netzbetreiber
(§ 14 Absatz 1c EnWG-E). Ein weiterer wichtiger Schwer-
punkt des Gesetzesentwurfes liege schließlich auf der
zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/5760 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer schrift-

Verbesserung des Verbraucherschutzes. So werde mit den
Ergänzungen der Informationen der Strom- und Gasrech-

Drucksache 17/6365 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nungen ein Anreiz zu energieeffizientem Verhalten von Ver-
brauchern gesetzt. Der Verbraucher habe nun alle Angaben,
die für den Wechsel nötig seien, zur Hand, ohne dass er in
seinen Unterlagen suchen oder im Keller die Zählernummer
ablesen müsse.

Das Bundeskartellamt begrüßt den vorliegenden Gesetz-
entwurf zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vor-
schriften. Dieser diene der Umsetzung des Dritten Energie-
binnenmarktpakets und könne aufgrund der vorgesehenen
Verschärfungen der Entflechtung im Netzbereich den Wett-
bewerb auf den Energiemärkten beleben. Die geplante
Ansiedlung des Monitoring über die wettbewerblichen Ener-
giemärkte beim Bundeskartellamt sowie über die Energie-
versorgungsnetze bei der Bundesnetzagentur sei ordnungs-
politisch sachlogisch und werde vom Bundeskartellamt
befürwortet. Auch die Klarstellungen in Bezug auf die Ver-
gabe von Wegenutzungsrechten würden vom Bundeskartell-
amt positiv bewertet. Angesichts der beschlossenen Ener-
giewende weist das Bundeskartellamt auf die Notwendigkeit
eines stabilen ordnungspolitischen Rahmens für die Markt-
teilnehmer hin. Marktwirtschaftliche Grundsätze und die
Errungenschaften der Liberalisierung der Energiemärkte
sollten auch angesichts der aktuellen energiepolitischen He-
rausforderungen nicht leichtfertig aufgegeben werden. Eine
überschießende Regulierung von wettbewerblich organisier-
ten Energiemärkten wäre eine ordnungspolitische Kehrt-
wende gegenüber der Liberalisierung.

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirt-
schaft (VIK) fordert in seiner Stellungnahme den Gesetz-
geber auf, bei den Regelungen zu § 110 EnWG darauf zu
achten, dass entsprechend den europäischen Prämissen un-
nötiger Verwaltungsaufwand vermieden und der Weg der
großzügigen Gestaltung der Ausnahmen gegangen werde.
Auch müsse der im europäischen Primärrecht verankerte
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Kriti-
siert wird ferner, dass der Anspruch, mit der Novellierung
auch eine Bürokratieentlastung für die Unternehmen zu er-
reichen, bisher unberücksichtigt sei. Die Forderung nach ei-
ner buchhalterischen Entflechtung sei unverhältnismäßig
und widerspreche dem Ansinnen, Bürokratie zu vermeiden.
Eine saubere Kostenstellenrechnung könne den verfolgten
Zwecken genauso gut dienen, diese Lösung wäre allerdings
mit deutlich weniger Aufwand für Unternehmen und Wirt-
schaftsprüfer verbunden. Die Einschätzung, dass eine allge-
meine Netzanschlusspflicht notwendig sei und dass sich im
Einzelfall jeder Betreiber eines geschlossenen Verteilernet-
zes ohne Probleme über das Argument der Unzumutbarkeit
im Ergebnis der Anschlusspflicht entziehen könne, sei unzu-
treffend. Auch treffe es nicht zu, dass Smart Metering in ge-
schlossenen Verteilernetzen zum Aufbau intelligenter Netze
Sinn mache und zum Datenschutz bzw. zur Datensicherheit
unerlässlich sei.

Die Wirtschaftsvereinigung Metalle (WVM) macht darauf
aufmerksam, dass Wettbewerbsfähigkeit und Investitions-
perspektive der Nichteisen(NE)-Metallindustrie massiv von
den energiepolitischen Rahmenbedingungen bestimmt wür-
den. Die konkrete Umsetzung der Energiewende müsse die
energiepolitischen Ziele Versorgungssicherheit, Wirtschaft-
lichkeit und Umweltverträglichkeit gleichrangig verfolgen.

tiert werden. Der Beitrag der verschiedenen Instrumente sei
jeweils ergebnisoffen zu prüfen und zu bewerten. Auch das
Energiesystem der Zukunft sollte durch Diversität geprägt
sein und die Verankerung der Irreversibilität von Entschei-
dungen vermeiden. Als Hauptforderungen werden formu-
liert:

– Erhalt der sicheren und bezahlbaren Stromversorgung,

– Angemessene Vergütung zu- und abschaltbarer Lasten
(§13 Absatz 2 und 4a EnWG),

– Befreiung von den Netznutzungsentgelten (§ 19 Absatz 2
NEV Strom),

– Einführung eines neuen Stromprodukts für industrielle
Großverbraucher (§ 39 a – neu – EnWG),

– Keine zusätzlichen bürokratischen Belastungen für in-
dustrielle Werksnetze (§ 110 EnWG „geschlossene Ver-
teilnetze“),

– Verankerung eines umfassenden Monitorings zur Ener-
giewende im EnWG.

Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasser-
wirtschaft (BDEW) unterstützt die Bundesregierung darin,
das Dritte Binnenmarktpaket zügig in nationales Recht um-
zusetzen. Er kritisiert jedoch, dass die Umsetzung an einigen
Stellen des Entwurfs über die europarechtlichen Verpflich-
tungen hinausgehe. Der BDEW begrüßt, dass neben den not-
wendigen Änderungen, die der Regierungsentwurf anstoße,
bestehende Regelungen erhalten blieben. Dies gelte nament-
lich für die De-minimis-Regelung, aber u. a. auch mit Blick
auf die Kriterien für die Abgrenzung von Speicheranlagen.
Die vorgeschlagene Lösung ermögliche eine pragmatische
Abgrenzung der für den effizienten Netzzugang wirtschaft-
lich und technisch erforderlichen Speicheranlagen. Zudem
befürwortet BDEW die neu im Gesetzentwurf aufgenomme-
ne vorgesehene Entfristung und Flexibilisierung der Förde-
rung des KWK-G. Die vielfältigen Neuregelungen hätten er-
hebliche Auswirkungen auf die Energiebranche und damit
auf die gesamte deutsche Wirtschaft. Deswegen plädiert der
BDEW für eine gründliche und sachliche Abwägung der
Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes für sämtliche darin auf-
gegriffene Themen. Jede Regelung sollte auf die mittel- und
langfristigen Auswirkungen geprüft werden. Dabei seien die
Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Rechts-
sicherheit maßgebend. Der BDEW steht dem Ziel der Bun-
desregierung aufgeschlossen gegenüber, die EnWG-Novelle
jenseits der Themen des Dritten Binnenmarktpakets auch
zum Umbau der Energiewirtschaft zu nutzen. Hervorzuhe-
ben seien in diesem Zusammenhang Regelungen, die der
Heranführung der erneuerbaren Energien an den Markt die-
nen, wie etwa ihre Einbeziehung in den Regelenergiemarkt.
Grundsätzlich positiv bewertet der BDEW ebenso die Rege-
lungsansätze, die die Energieversorgung intelligenter ma-
chen sollen, namentlich die Vorschriften zur Förderung
intelligenter Messsysteme, zu unterbrechbaren Verbrauchs-
einrichtungen oder auch zu abschaltbaren Lasten. Im Detail
betrachtet seien diese Regelungsansätze allerdings oft noch
unvollkommen, so dass hier erheblicher Verbesserungs-
bedarf bestehe. Veränderungen in der Erzeugungsstruktur
würden erhöhte Anforderungen an die Systemstabilität der
Übertragungsnetze mit sich bringen. Es ist nach Auffassung
Chancen und Risiken der Energiewende müssten regelmäßig
in einem umfassenden Monitoring bewertet und dokumen-

des BDEW wichtig, dass die Übertragungsnetzbetreiber in
die Lage versetzt werden, diesen Anforderungen auch in der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6365

Zukunft gerecht werden zu können. Voraussetzung dafür
sind Rechtssicherheit und eine verlässliche Energiepolitik.

Nach Auffassung der TenneT TSO GmbH müssen Investi-
tionen in neue Leitungen erleichtert werden. Angesichts
technischer Unwägbarkeiten beim Einsatz neuer Gleich-
stromtechnik unter Offshore-Bedingungen sei eine Klarstel-
lung des Haftungsrisikos für den Fall einer Nichtverfügbar-
keit einer Anschlussleitung aufgrund technischer Störungen
notwendig. Die Beteiligungsmöglichkeiten externer Investo-
ren dürften nicht über die europarechtlichen Mindestanfor-
derungen hinaus eingeschränkt werden. Auf die Nennung
einer Beteiligungsgrenze in der Gesetzesbegründung sollte
deshalb verzichtet werden. Angesichts des beschleunigten
Ausstiegs aus der Kernenergie und der damit verbundenen
Verschiebung von Revisionsplänen konventioneller Groß-
kraftwerke sei eine klare Verpflichtung aller Akteure zur Un-
terstützung der Netzbetreiber bei der Gewährleistung der
Systemsicherheit notwendig. Die TenneT TSO GmbH be-
grüßt deshalb die vorgesehene Erweiterung der Eingriffs-
möglichkeiten in § 13 Absatz 1a EnWGÄndG, die den Er-
fordernissen zum Erhalt der Systemsicherheit Rechnung
trage.

Die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie
betont, notwendig sei eine Energiewende, die Deutschland
wirtschaftlich und sozial sowie beim Klimaschutz nach vor-
ne bringe. Man müsse zu einer neuen, modernen Energiever-
sorgung kommen, die sich wesentlich aus regenerativen
Quellen speise und einen Beitrag zum Klimaschutz leiste.
Dies gehe nur mit Investition und Innovation und nur mit der
Industrie und ihren Beschäftigten, nicht gegen sie. Das Ziel
des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie innerhalb
eines Jahrzehntes setze ein konsequentes, zielorientiertes
und politisch wirksames Monitoring (Analyse, Bewertung,
Handlungsempfehlung) voraus. Entsprechende Indikatoren
seien die Grundlage für dieses Monitoring während des Um-
bauprozesses. Indikatoren für Versorgungssicherheit, Wirt-
schaftlichkeit und Finanzierbarkeit, soziale Aspekte der
Kostenverteilung, Wettbewerbsfähigkeit, Forschung und In-
novation sowie Vermeidung einseitiger Importabhängigkei-
ten Deutschlands müssten jetzt kurzfristig in das EnWG auf-
genommen werden. Im Kern mischten sich beim aktuellen
Gesetzesvorhaben Umsetzungsverpflichtungen der EU-
Strom- und Gasrichtlinien mit grundsätzlichen energiepoliti-
schen Gesetzesvorgaben und Zielen. Das novellierte EnWG
von 2011 sei dabei eng an das Zehn-Punkte-Sofortprogramm
der Bundesregierung angekoppelt. Diese Ankopplung an die
grundlegende Neuordnung der deutschen Energiewirtschaft
wird von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Ener-
gie begrüßt. Kritisiert wird allerdings der zu enge inhaltliche
Fokus des Zehn-Punkte-Programms. Der Schwerpunkt der
Förderung liege einseitig auf der Offshore-Windenergie. An-
dere wichtige Energien wie die kostengünstige Onshore-
Windkraft, die Photovoltaik und Biomasse würden demge-
genüber vernachlässigt. Auch zum Thema Erdgas fänden
sich im Zehn- Punkte-Programm der Regierung keine Rege-
lungen. Diese Engführung muss aus Sicht der Gewerkschaft
überwunden werden, wenn die Ziele der Energiewende er-
reicht werden sollen. Darüber hinaus legt die Industriege-
werkschaft Bergbau, Chemie, Energie Wert darauf, dass ein
energiepolitisches Konzept im Kern auch die Frage der Sys-

tungen geeigneten volatilen regenerativen Energien die
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden müssten, den
zum stabilen Betrieb erforderlichen Anteil an systemdienst-
fähigen Kraftwerkskapazitäten zu ermitteln und vertraglich
zu binden, gegebenenfalls über eine Ausschreibung. Diese
Kapazitäten seien unbedingt und jederzeit zur Gewährleis-
tung der Netzstabilität durch ein entsprechendes Leitungs-
portfolio des Netzbetreibers zu garantieren, insbesondere
auch in Schwachlastphasen mit vorhersehbarem bzw. schon
vorhandenem hohen Anteil an volatilen Regenerativenergien.
Entsprechende Regelungen müssten in die EnWG Novelle
aufgenommen werden.

Nach Auffassung des Energieintensive Industrien in
Deutschland e. V. (EID VCI) sowie der Currenta GmbH
& Co. OHG (Currenta) macht die erfolgte Novellierung
der Energiebinnenmarktrichtlinien u. a. die Umsetzung der
Artikel 28 EU Richtlinie 2009/72/EG Strom sowie 2009/73/
EG Erdgas zu „geschlossenen Verteilernetzen“ erforderlich.
Aus Sicht fast aller Industrieparkbetreiber und Kunden in In-
dustrieparks seien die Ausnahmevorschriften des Artikels 28
nicht hinreichend. Die Gewährung des Drittzugangs und
Lieferantenwechsels lasse weitergehende Ausnahmerege-
lungen zu. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache sie
sogar erforderlich. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (BMWi) habe im Entwurf zum EnWG die-
ser Tatsache erfreulicher Weise, zumindest mittels der Ein-
führung des Begriffs der „Kundenanlage“, Rechnung getra-
gen. Damit sei der chemischen Industrie allerdings nur an
einzelnen Standorten geholfen, da der Betrieb der Anlagen
der chemischen Industrie aus Synergieeffekten und auf
Grund des ökologisch vorteilhaften Stoff- und Energiever-
bundes zu großen Teilen in Chemieparks organisiert sei. Die
Chemieparks würden vermutlich nicht unter die Regelungen
der Kundenanlagen fallen, sondern aller Voraussicht nach
der mit umfassenden und unangemessenen Auflagen verse-
henen Regelung für „geschlossene Verteilernetze“ unterlie-
gen. EID-VCI und Currenta appellieren an den Gesetzgeber,
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und vor dem Hinter-
grund des nicht vorhandenen Massenkundengeschäftes in-
folge der relativ geringen Kundenanzahl in Chemieparks
auch für geschlossene Verteilernetze weitergehende Ausnah-
meregelungen vorzusehen. Unter dem Stichwort Bürokratie-
abbau habe das BMWi die Neuformulierung des § 110 auf
den Weg gebracht. In Wirklichkeit finde aber für diese
Standorte ein Bürokratieaufbau in erheblichen Umfang statt.
Insbesondere die Anforderungen des buchhalterischen Un-
bundlings und die vollumfängliche Umsetzung der massen-
geschäftstauglichen Wechsel- und Bilanzierungsprozesse
der Bundesnetzagentur stelle viele Chemieparkbetreiber vor
beträchtlichen bürokratischen Aufwand, ohne dafür einen
Nutzen für den Standort oder die dort ansässigen Kunden zu
generieren. Damit gingen Standortnachteile im internationa-
len Wettbewerb einher.

Der Verband kommunaler Unternehmen VKU begrüßt
die grundlegende Überarbeitung des Energiewirtschafts-
gesetzes, um das Gesetz an die Anforderungen des Dritten
Binnenmarktpakets anzupassen. Der Ansatz des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie, eine schlanke
Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vorzu-
nehmen wird unterstützt. Allerdings ist es aus Sicht des
temstabilität klären müsse. Daraus ergebe sich, dass entspre-
chend des wachsenden Anteils an nicht für Systemdienstleis-

VKU auch wichtig, dass bei der Novelle des EnWG neben
der Umsetzung des Binnenmarktpakets zusätzliche Punkte,

Drucksache 17/6365 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die für die Entwicklung zukunftsfähiger und wettbewerbs-
orientierter Energiemärkte von entscheidender Bedeutung
sind, berücksichtigt werden. Dem trägt der Entwurf des
EnWG-Änderungsgesetzes nach Auffassung des VKU größ-
tenteils Rechnung. Zum Teil gehe der Entwurf allerdings
auch deutlich über die europäischen Vorgaben hinaus, wie
z. B. bei den nicht durch die Richtlinie veranlassten Rege-
lungen zur buchhalterischen Entflechtung für Verteilnetzbe-
treiber. Der Umbau des Energiewirtschaftssystems unter
Ausbau und stärkerer Integration erneuerbarer Energien sei
eine Aufgabe, die nicht ohne die Stadtwerke bewältigt wer-
den könne. Als direktes Bindeglied und Betreiber der Infra-
struktur zwischen den Kunden und der wachsenden Anzahl
dezentraler Einspeiser seien Stadtwerke die natürlichen
Partner, um den Umbau des Energiesystems effizient zu ge-
stalten. Aus diesem Grund hält es der VKU für besonders
wichtig, dass bei der Gestaltung der Regelungen des EnWG
darauf geachtet wird, dass die im Energiewirtschaftsgesetz
verankerten Vorgaben nicht dazu beitragen dürfen, Bedin-
gungen einseitig zu Lasten bestimmter Marktakteure zu ver-
lagern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dürfen insbe-
sondere nicht dazu führen, dass es Stadtwerken erschwert
wird, Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen. Stadt-
werke seien gerade in der derzeitigen Marktsituation unver-
zichtbare Garanten einer kundennahen, energieeffizienten
und wettbewerblichen Energieversorgung. Die notwendige
Umgestaltung der Energieversorgung im Rahmen des neuen
Energiekonzepts sei ohne leistungsstarke kommunale Unter-
nehmen nicht denkbar. Die Bewältigung der großen Aufga-
ben in den Verteilnetzen und die Vornahme der notwendigen
Investitionen dürfe nicht durch neue bürokratische Belastun-
gen erschwert werden. Deswegen sei die Beibehaltung der
der De-minimis-Grenze für die rechtliche und operationelle
Entflechtung richtig und uneingeschränkt zu begrüßen. An
verschiedenen Stellen – u. a. bei den Themen Entflechtung,
Konzessionsverträge, Smart Metering, unterbrechbare Ver-
brauchseinrichtungen und Verbraucherrechte – hält der VKU
eine Überarbeitung für dringend geboten.

Der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne) weist
darauf hin, dass der vorliegende Entwurf zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG-ÄndG) und die zugehö-
rigen Änderungsvorschläge des Bundesrates zum aktuellen
Zeitpunkt eine echte Chance böten, die Energiewende effi-
zient und volkswirtschaftlich sinnvoll zu gestalten. Der bne
listet in seiner Stellungnahme einige Vorschläge vor allem
im Bereich der regulierten Netze sowie auf den Wertschöp-
fungsstufen Erzeugung, Messwesen und Vertrieb auf, wie
man zu mehr Transparenz, zu effektiveren Strukturen und zu
einer allgemeinen Stärkung des Wettbewerbs gelangen kön-
ne. Unter anderem wird gefordert, dass die durch den aber-
mals forcierten Zubau der erneuerbaren Energien zu erwar-
tenden Mehrkosten so weit wie möglich durch Effizienz-
und Wettbewerbsverbesserungen gedämpft werden. Die re-
gulierten Monopole seien in der Pflicht, der Gesellschaft
nachvollziehbar zu erklären, ob und wozu sie das Geld wirk-
lich brauchen. Die generelle Einstufung von Informationen
über den Betrieb von Energieversorgungsnetzen als Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse im behördlichen Verfah-
ren des § 71 EnWG sowie im gerichtlichen Verfahren des
§ 84 EnWG sei zu beseitigen. Die Schaffung neutraler Netz-

gungsunternehmens möglich. Die Herstellung von mehr
Transparenz im Netzbereich sei zwar in der Lage, ineffizien-
ten Netzbetrieb, Quersubventionierung und Diskriminierung
Dritter beim Netzzugang zu begrenzen. Grundsätzlich und
endgültig gelöst werden könnten diese Probleme jedoch nur
durch die konsequente Entflechtung von Netz und Vertrieb.
Vorübergehend abgeschaltete oder ganz stillgelegte Kraft-
werke könnten nicht ohne weiteres vom Übertragungsnetz-
betreiber zur Stromerzeugung verpflichtet werden.

Das Öko-Institut stellt fest, dass die Kraft-Wärme-Kopp-
lung (KWK) für die Bereiche öffentliche Energieversor-
gung, industrielle Energieversorgung sowie die dezentrale
Energieversorgung einen wichtigen Baustein für den Prozess
der Umgestaltung des Energieversorgungssystems bildet.
Die Kraft-Wärme-Kopplung könne einen wesentlichen Bei-
trag zur Erreichung der kurz-, mittel- und langfristigen Kli-
maschutzziele erbringen, wenn sie auf Basis emissionsarmer
Brennstoffe (Erdgas, erneuerbare Energien) umgesetzt
werde. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bildeten eine ein-
lastbare und – unter bestimmten Voraussetzungen – flexible
Stromerzeugungsoption, mit der gesicherte Leitung bereit
gestellt und Stromerzeugung mit hohen Wirkungsgraden
erfolgen könne. Die hohe Ressourceneffizienz der Kraft-
Wärme-Kopplung könnte dazu beitragen, den Import fossi-
ler Energieträger zu optimieren. Im Wege der industriellen
Stromerzeugung könne die Kraft-Wärme-Kopplung dazu
beitragen, die Verletzbarkeit energieintensiver Industrie-
zweige in Bezug auf Unwägbarkeiten der Großhandelsmärk-
te für Strom zu verringern. Vor diesem Hintergrund – aber
auch mit Blick auf die vielfältigen Unsicherheiten für Inves-
titionen in KWK-Anlagen während der letzten Jahre (Preis-
turbulenzen auf den Weltenergiemärkten, Diskussionen und
Entscheidungen zur Laufzeitverlängerung der deutschen
Kernkraftwerke) sei es grundsätzlich und nachdrücklich zu
begrüßen, dass das bewährte Förderinstrumentarium verlän-
gert und fortgeschrieben werden solle. Die beiden bisher ge-
planten Änderungen seien jedoch nicht ausreichend, um das
existierende Ausbaupotenzial der KWK im Rahmen des
KWKG optimal zu nutzen. Mit zwei weiteren Änderungen
könnte die Wirksamkeit des KWK maßgeblich verbessert
werden. Diese beträfen eine maßvolle Anpassung der Zu-
schlagsätze bzw. Gesamtvolumina der Zuschläge und eine
gezielte Förderung von Investitionen in Wärme- bzw. Kälte-
speicher im Rahmen der Infrastrukturförderung des KWKG.
Insgesamt könne entweder eine Erhöhung der KWK-Zu-
schlagsätze um 0,5 ct/kWh oder aber eine Verlängerung der
Förderdauer von 30 000 auf 40 000 Benutzungsstunden
empfohlen werden. Die Rolle der KWK-Stromerzeugung
bzw. Leistungsbereitstellung könne in einem zunehmend fle-
xibleren Stromerzeugungssystem nochmals vergrößert wer-
den, wenn die bestehenden Wärme-Infrastruktursysteme und
Komponenten für die Wärme- bzw. Kältespeicherung erwei-
tert würden. Eine Förderung von Wärme- bzw. Kältespei-
chern in Höhe von 250 Euro je Kubikmeter Wasserspeicher-
äquivalent könne hier einen geeigneten und schnell
wirkenden Anreiz zur erheblichen Erhöhung des Flexibili-
tätspotenzials von KWK-Anlagen schaffen.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE) be-
grüßt die Hervorhebung der Bedeutung der Erneuerbaren
Energien (EE) und schlägt des weiteren die Verankerung
betreiber sei nur durch eine Trennung des Netzes von den üb-
rigen Tätigkeitsbereichen eines integrierten Energieversor-

eines Ziel-Passus in §1 EnWG vor, der als Leitlinie für Aus-
legungen des Gesetzes sowie für die Erstellung von Verord-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6365

nungen und Festlegungen durch nachgeordnete Behörden
dienen soll. Der BEE unterstützt die Ermächtigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
technische Minimalvoraussetzungen hinsichtlich der Flexi-
bilität neuer Kraftwerke vorzuschreiben und fordert dies
stufenweise auch für Bestandskraftwerke. Um die Transpa-
renz auf dem Energiemarkt zu erhöhen, weiteren Akteuren
neue Marktchancen zu eröffnen und zugleich einen „Flexi-
bilitätsmarkt“ in Deutschland anzureizen, sollten alle kon-
ventionellen stromeinspeisenden Kraftwerksbetreiber dazu
verpflichtet werden, den aktuellen Flexibilitätsgrad ihrer
konventionellen Stromerzeugungsanlagen wie z. B. An-
fahrtsgeschwindigkeiten oder Lastrampen kraftwerksscharf
zu veröffentlichen. Zur Herstellung der notwendigen Trans-
parenz für eine Akzeptanz entsprechender Maßnahmen un-
terstützt der BEE die Einführung von Veröffentlichungs-
pflichten für die Netzbetreiber bei allen Abregelungen
einspeisender Kraftwerksleistungen nach § 13 Absatz 1 und 2
sowie den §§ 14 und 11 EEG in einem zentralen Register mit
Angaben der nicht vom Netz genommenen konventionellen
Kapazitäten. Die entsprechend vorgesehene Formulierung
sei allerdings genauer zu fassen. Damit würde die Transpa-
renz im Energiemarkt wesentlich erhöht. Der BEE sieht fer-
ner einen dringlichen Bedarf, die Speicherkapazitäten auszu-
bauen. Um hierfür einen Anreiz zu bieten, sei eine generelle
Befreiung der Speicher von den Netznutzungsentgelten er-
forderlich. Die Öffnung des Regelmarktes biete auch die
Chance für die erneuerbaren Energien, einen Beitrag zur not-
wendigen Markt- und Systemintegration zu leisten. Dazu
seien sichere politische sowie rechtliche Rahmenbedingun-
gen erforderlich. Der BEE sieht große Chancen in der Flexi-
bilisierung und teilweise Steuerbarkeit der Energienachfrage
für eine Marktintegration der erneuerbaren Energien und un-
terstützt deswegen die schrittweise Einführung der hierfür
notwendigen „intelligenten Messsysteme“. Es sei ebenfalls
sinnvoll, dass die Bundesnetzagentur, Standards für die
Technik vorgebe und als neutraler Marktakteur den Entwick-
lungsprozess begleite.

V. Abgelehnte Änderungs- und Entschließungsanträge
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der folgende von der Fraktion der SPD eingebrachte Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(9)578 fand im
Ausschuss keine Mehrheit:

Der Ausschuss möge beschließen:

1. In Artikel 1 wird die Nummer 40 wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Punkt bb) eingefügt:

In Satz 2 werden die Worte „einer wirtschaftlich ange-
messenen“ durch die Worte

„einer auf Grundlage des Ertragswertverfahrens ermit-
telten“ ersetzt.

Der Punkt bb) wird in cc) umbenannt.

2. In Artikel 1 wird die Nummer 64c, Satz 1 wie folgt geän-
dert:

Die Worte „Nach dem 31. Dezember 2008“ werden ge-
strichen. Das Wort „neu“ wird durch das Wort „Neu“ er-

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)561 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Artikel 1 Nummer 38 wird wie folgt geändert:

In § 41 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„wird“ ersetzt.

Begründung:

Für die Energielieferungen an Letztverbraucher im Rahmen
der Grund- und der Ersatzversorgung sind im Energiewirt-
schaftsrecht in der Grundversorgungsverordnung (GVV)
detaillierte Vorschriften bezüglich der Vertragsgestaltung,
Vertragsdauer und Kündigungsfristen enthalten. Für Son-
derverträge, in die die Verbraucher nach erstmaligem Tarif-
oder Versorgerwechsel in der Regel überführt werden, gibt
es solche Mindeststandards nicht. Im Energiewirtschaftsge-
setz ist bereits eine Verordnungsermächtigung hierfür vor-
handen, welche aber noch nicht genutzt wurde. Aus Gründen
des Verbraucherschutzes und um Fehlentwicklungen im
Wettbewerb vorzubeugen, sollte daher von der Verordnungs-
ermächtigung Gebrauch gemacht und Mindestanforderun-
gen für Verträge über Energielieferungen an Letztverbrau-
cher außerhalb der Grundversorgungsverordnung auf dem
Verordnungsweg analog zur GVV festgelegt werden. Aus
Gründen des Verbraucherschutzes und zur Förderung eines
fairen Wettbewerbs notwendige Mindestanforderungen sind
beispielsweise: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung,
Vorschriften bezüglich der Abwicklung von Vorauszahlun-
gen, gewährte Wechselprämien und Boni, Preisgarantien
und transparente Preisklauseln und Vertragslaufzeiten.

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)562 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 1 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst siche-
re, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente
und umweltverträgliche leitungsgebundene Ver-
sorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und
Gas sowie der schnellstmögliche Umbau auf eine
vollständige Energieversorgung durch erneuerbare
Energien.“

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „dient“ die Wör-
ter „dem Zweck des Absatzes 1 sowie“ eingefügt.“

Begründung

Der unbestritten notwendige Klimaschutz und der schnelle
Ausstieg aus der Atomkraft bedarf eines schnellen Ausbaus
erneuerbarer Energien. Dieses Ziel muss auch im energie-
politisch zentralen Energiewirtschaftsgesetz verankert wer-
den.

§ 1 des EnWG gibt die wichtigsten energiepolitischen Ziele
vor. Bislang ist hiermit eine sichere, preisgünstige, verbrau-
cherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energie-
versorgung gemeint. Das Erfordernis der umweltverträgli-
chen Energieversorgung beachtet zwar auch die Nutzung der
setzt.

3. In Artikel 1 wird die Nummer 65 gestrichen.
Kraft-Wärme-Kopplung und der Erneuerbaren Energien,
vgl. § 3 Nr. 33 EnWG. Doch im Gesetz tritt die Umweltver-

Drucksache 17/6365 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

träglichkeit all zu häufig hinter den beiden anderen Zielen
zurück. Darüber hinaus hat der von allen Parteien geforder-
te Umbau auf eine erneuerbare Stromversorgung eine so
hohe Bedeutung für die anstehenden Entscheidungen in der
Energiewirtschaft, dass er auch als eigenständiges Ziel im
EnWG auftauchen muss. Auch der zu langsame Umbau der
Rahmenbedingungen der Energiewirtschaft für den steigen-
den Anteil erneuerbarer Energien zeigt, dass allein die Trias
im Gesetzeszweck nicht mehr ausreicht. Diesem Missstand
soll durch die Gesetzesänderung begegnet werden.

Vorliegender Gesetzentwurf stärkt daher den Umbau der
Energieversorgung auf Erneuerbare Energien durch Än-
derung des Gesetzeszwecks. In den Zweck des EnWG in § 1
Absatz 1 wird der schnellstmögliche Umbau der Energiever-
sorgung auf erneuerbare Energien aufgenommen. Dieses
wichtige Ziel steht damit ausdrücklich und gleichranging
neben den übrigen dort genannten Zielen. Der Änderungs-
vorschlag zu § 1 im Koalitionsentwurf deutet lediglich den
vagen Wunsch der Umstellung auf erneuerbare Energien an
und reicht daher nicht ansatzweise aus.

Zudem wird durch die Änderung in § 1 Absatz 2 klargestellt,
dass auch jegliche Regulierung der Elektrizitäts- und Gas-
versorgungsnetze den energiepolitischen Zielen des Absat-
zes 1 und damit insbesondere dem schnellstmöglichen Um-
bau auf eine Energieversorgung durch erneuerbare Energie
dienen muss. Der dringend notwendige Umbau vor allem
des Stromnetzes, sowohl auf der Übertragungs- als auch auf
der Verteilnetzebene, für eine erneuerbare Energieversor-
gung wird hierdurch vorangetrieben. Denn die Regulierung
diente bisher nicht einer umweltverträglichen Versorgung
und dem Umbau auf eine erneuerbare Energieversorgung,
sondern lediglich einem wirksamen und unverfälschten
Wettbewerb bei der Versorgung sowie einem langfristig
angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betrieb von
Energieversorgungsnetzen.

Die Änderung des Gesetzeszwecks ist in rechtlicher Hinsicht
nicht nur bei der Gesamtauslegung des Gesetzes zu berück-
sichtigen sondern findet an einer Vielzahl von Stellen im Ge-
setz auch konkret Anwendung. Beispielhaft seien hier die
§§ 2, 13, 17, 20, 21a, 24 und 27 EnWG angeführt.

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)563 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

In Artikel 1 Nummer 10 wird in §12a Absatz 1 Satz 3 wie
folgt gefasst:

„Zwei der Szenarien müssen wahrscheinliche Entwicklun-
gen für die nächsten zwanzig Jahre darstellen, davon min-
destens eines die Entwicklung zur Vollversorgung mit erneu-
erbaren Energien bis 2030.“

Begründung

Der Entwurf der Koalition sieht vor, dass die Netzbetreiber
als Grundlage für die Erstellung der Netzentwicklungspläne
drei Szenarien für die nächsten zehn Jahre erarbeiten sollen.
Ein „wahrscheinliches“ Szenario soll einen Zeitraum von
insgesamt 20 Jahren umfassen.. Für eine breite Akzeptanz
springen die Szenarien zu kurz, da nicht sichergestellt ist,
dass sich keines der Szenarien auf eine zügige Umstellung

langfristig für eine Versorgung mit einem hohen Anteil er-
neuerbarer Energien benötigt wird, muss ein solches Szena-
rio auf jeden Fall berechnet werden. Denn die Menschen
sind viel eher bereit eine Stromleitung zu akzeptieren, die
mindestens perspektivisch für eine regenerative Stromver-
sorgung benötigt wird – auch wenn in der Übergangszeit
selbstverständlich auch „grauer“ Strom über die Leitungen
fließt.

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)564 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002
(BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopp-
lung in der Bundesrepublik Deutschland auf“ die Wörter
„30 Prozent bis zum 2020“ eingefügt.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung
von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus
Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Abfall, Ab-
wärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstof-
fen, sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von
Wärmenetzen, sowie die Förderung von Wärmespei-
chern, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind.“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Worte angefügt:

„soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgen-
den Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen
worden sind.“.

b) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Regelungen nach §§ 6, 11 und 12 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes zum Einspeisemanage-
ment finden entsprechende Anwendung.“.

b) In Absatz 3b wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ange-
fügt:

„Die Verrechnung erfolgt für die elektrische Leistung
bei Einsatz von Arbeitszählern über Standardlastpro-
file nach § 12 der Stromnetzzugangsverordnung.“.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt um ein Komma er-
setzt und die Worte „auch wenn der Netzbetreiber
nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz
1 verpflichtet ist.“ angefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die modernisiert
auf eine erneuerbare Vollversorgung bezieht. Um glaubhaft
darzulegen, dass der ermittelte Ausbaubedarf tatsächlich

und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2025 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/6365

sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Er-
satzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente moderni-
sierte KWK-Anlage). Eine Modernisierung liegt vor,
wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagen-
teile erneuert worden sind und die Kosten der Erneu-
erung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die
Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Betragen
die Kosten der Erneuerung mindestens 25 und höchs-
tens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrich-
tung der KWK-Anlage, besteht der Anspruch auf Zah-
lung des Zuschlags in Höhe von 50 Prozent
(hocheffiziente teilmodernisierte KWK-Anlage).“.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn eine bestehende
KWK-Anlage stillgelegt oder gedrosselt und vom sel-
ben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-
Anlagen ersetzt wird.“.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ er-
setzt.

d) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Hauptbestand-
teile nicht Teil einer KWK-Anlage waren, die nach
den §§ 5 und 7 gefördert wird oder gefördert worden
ist.“.

6. In § 5a Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden“ die Wör-
ter „im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme durch-
schnittlich zu mindestens 50 Prozent“ eingefügt.

7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder, soweit erfor-
derlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes“ durch das Wort „sowie“
ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

c) bisherige Nummer 5 wird Nr. 4.

8. § 6a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „28. Februar“ wird durch die Angabe
„1. Juli“ ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Eine spätere Antragstellung hindert die Erteilung
der Zulassung nach Absatz 1 nicht.“

9. Nach §6a wird folgender §6b eingefügt:

㤠6b
Zulassung der Förderung von Wärmespeichern

Voraussetzung für die Förderung von Wärmespei-
chern ist, dass diese nach dem 01.01.2012 in Dauer-
betrieb gehen und in Kombination mit einer KWK-An-
lage mit einer Leistung bis 2 MW betrieben werden. Die
Bundesregierung wird ermächtigt per Rechtsverordnung
weitere technische Anforderungen für Wärmespeicher zu

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. Die Ab-
sätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 1 bis 5.

b) Absatz 1 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(1) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1
Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für höchs-
tens 40.000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag
beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11
Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil
zwischen 50 und 250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowatt-
stunde, für den Leistungsanteil zwischen 250 Kilo-
watt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde
und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt
1,5 Cent pro Kilowattstunde. Betreiber kleiner
KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die
nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
2025 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-
Strom für 40 000 Vollbenutzungsstunden.“

c) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar
2009 und bis zum 31. Dezember 2025 in Dauerbe-
trieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme
des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlags für KWK-Strom für die Dauer von
40 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anla-
gen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für
den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag
in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den
Leistungsanteil zwischen 50 und 250 Kilowatt 4
Cent pro Kilowattstunde, und für den Leistungsan-
teil über 250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent
pro Kilowattstunde.“

d) In Absatz 3 (neu) wird die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ er-
setzt.

e) In Absatz 4 (neu) werden die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ er-
setzt.

f) Absatz 5 (neu) wird wie folgt gefasst:

„(5) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3
haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen An-
spruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom
für die Dauer von 40 000 Vollbenutzungsstunden.
Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2.“

g) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 ein-
gefügt:

„(6) Der Zuschlag nach den Absätzen 1 bis 4 er-
höht sich für KWK-Strom aus KWK-Anlagen, die
erlassen, die Voraussetzung für eine Förderung nach die-
sem Gesetz sind.“

nach dem 01.01.2012 in Dauerbetrieb genommen
werden, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

Drucksache 17/6365 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(7) KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 kW,
die nach dem 01.01.2012 in Dauerbetrieb genom-
men werden und die über technische Komponenten
zur Stabilisierung der Netze und zur Bereitstellung
von Regelenergie für die fluktuierende Einspeisung
Erneuerbarer Energiequellen gemäß § 29-33 Er-
neuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch das Gesetz vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
ist,verfügen, erhalten einen Flexibilitätsbonus von
0,2 Cent/kWh. Die Bundesregierung wird ermäch-
tigt, per Rechtsverordnung Kriterien für die techni-
schen Komponenten zu erlassen, die zum Bezug des
Flexibilitätsbonus ermächtigen.

(8) KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 kW,
die nach dem 01.01.2012 in Dauerbetrieb genom-
men werden und die über Stromkennziffer von
0,6 bis 1,1 verfügen, erhalten einen gleitenden Effi-
zienzbonus von 0,1 bis 0,5 Cent/kWh.“

i) In Absatz 10 werden die Wörter „von den Absät-
zen 1 bis 8“ durch die Wörter „von den Absät-
zen 1 bis 5“ ersetzt.

11. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Zuschlag beträgt

1. bei einem Nenndurchmesser von bis zu 80mm
einhundert Euro pro Meter Trassenlänge zu-
züglich 50 Cent je Millimeter Nenndurchmesser
der neu verlegten Wärmeleitung pro Meter
Trassenlänge,

2. bei einem Nenndurchmesser über 80mm 30 Pro-
zent der ansatzfähigen Investitionskosten.“.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zuschlag nach Satz 1 darf 5 Millionen Euro je
Projekt nicht überschreiten.“

12. Nach Paragraph 7a wird Paragraph 7b eingefügt:

㤠7b
Förderung von Wärmespeichern

Wärmespeicher nach §6b erhalten eine Förderung
von 250,- Euro pro Kubikmeter Wärmespeichervolu-
men.“.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In Zeiten einer niedrigen Einspeisung durch Windenergie
und Photovoltaik muss für Wirtschaft und Haushaltskunden
sichergestellt sein, dass genügend Strom zur Verfügung steht.
Die KWK kann dazu einen wertvollen Beitrag leisten, weil
sie flexibel, ressourcenschonend und mit den mittel- und
langfristigen Ausbauzielen für die erneuerbaren Energien
kompatibel ist.

Die schwarz-rote Koalition beschloss im Jahr 2007 den
Anteil der Stromerzeugung aus KWK von gegenwärtig gut
12 Prozent auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 zu verdoppeln.

verstärkten daraufhin ihr Engagement für die KWK, tätigten
Investitionen, entwickelten neue innovative Anlagen und
schufen damit Arbeitsplätze. Dennoch stagniert der Anteil
der KWK an der Stromerzeugung weiterhin bei ca. 12 Pro-
zent. Die Gründe dafür liegen zum einen in der nicht ausrei-
chenden Förderhöhe und –dauer, in administrativen Hemm-
nissen und Webfehlern im KWKG. Hinzu kamen verheerende
politische Signale wie die Nicht-Erwähnung im Energiekon-
zept der Bundesregierung und die Laufzeitverlängerung für
deutsche Atomkraftwerke.

In Dänemark werden dagegen inzwischen über 50 Prozent,
in den Niederlanden über 30 Prozent des Stroms in KWK-
Anlagen erzeugt.

Durch die oben genannten Maßnahmen im EnWG können
u. a. durch die Erweiterung der Förderdauer auf 40 000 Voll-
benutzungsstunden, Zuschlag für einen Leistungsanteil bis
50 kW 5,11 Cent/kWh, für Leistungsanteil zwischen 50 und
250 kW 4 Cent/kWh, für Leistungsanteil zwischen 250 kW und
2 MW 2,1 Cent/kWh und für den Leistungsanteil über 2 MW
1,5 Cent/kWh der Ausbau fokussiert werden.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (§ 1)

Das Ziel der Bundesregierung von 25 Prozent KWK-Anteil
an der Stromerzeugung im Jahr 2020 wird durch einen Ziel-
wert für das Jahr 2020 von 30 Prozent an der Stromerzeu-
gung korrigiert.

Zu Nummer 2 (§ 2)

§ 2 Satz 1 stellt klar, dass die Vergütung nur gewährleistet
wird, wenn KWK-Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme,
Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen arbei-
ten, nicht aber auf Grundlage der Brennstoffe Steinkohle und
Braunkohle.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Absatz 3 Satz 2

§ 3 Abs. 3 Satz 2 führt zu Rechtsunsicherheit in Bezug auf die
Frage, ab wann es zu einer Verklammerung kleiner KWK-
Anlagen an einem Standort kommt. Um hier Rechtsklarheit
zu schaffen, wird deshalb eine zeitliche Grenze von zwölf
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in das Gesetz auf-
genommen. Diese entspricht der Regelung des § 19 Abs. 1
Nr. 4 EEG sowie der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Zu Absatz 13

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anreize
zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach dem KWKG
zu gering sind. Der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, die
ausschließlich der Versorgung mit eigenerzeugter Wärme
dienen, werden in die Förderung für Wärmenetze aufgenom-
men. Auch in solchen Konstellationen ist der Bau von Wär-
menetzen sinnvoll, um die Wärme zu einer bislang nicht mit
KWK-Wärme erschlossenen Wärmesenke zu transportieren.
In Absatz 13 wird daher die Voraussetzung gestrichen, dass
mindestens ein Abnehmer angeschlossen sein muss, der
Erreicht werden sollte dies mithilfe des im Jahr 2008 novel-
lierten KWK-Gesetzes. Viele mittelständische Unternehmen

nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber der in das Wär-
menetz einspeisenden KWK-Anlage sein muss.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/6365

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Absatz 1b:

Regelungen zum Einspeisemanagement finden sich bisher
nur in den §§ 6, 11 und 12 EEG. Diese gelten nach dem
Wortlaut des EEG-RegE auch für KWK-Anlagen; in der der-
zeit geltenden Fassung verweist nur § 11 EEG auf KWK-An-
lagen. Da das EEG nach seinem Anwendungsbereich aber
nicht für KWK-Anlagen gilt, stellt der neu eingeführte § 4
Abs. 1b die Anwendbarkeit ausdrücklich klar, indem er die
genannten Normen des EEG für anwendbar erklärt.

Zu Absatz 3b

Die Regelung in § 4 Abs. 3 b hat dazu geführt, dass KWK-
Versorgungsmodelle insbesondere in Mehrfamilienhäusern
erheblich leichter umgesetzt werden können. Der sehr knap-
pe Gesetzestext muss aber noch ergänzt werden. Bislang ist
nicht abschließend geklärt, wie eine Verrechnung zwischen
lastganggemessenen und nichtlastganggemessenen Zähl-
werten zu erfolgen hat. Die BNetzA hat sich insoweit ge-
äußert, dass eine Verrechnung mit dem Standardlastprofil
für Haushaltskunden vorzunehmen ist. Dies wird durch den
Zusatz klarstellend geregelt.

Zu Absatz 4 Satz 2

Mit der Änderung von § 4 Abs. 4 Satz 2 wird klargestellt,
dass auch nach dem Auslaufen der Förderung einer KWK-
Anlage durch das KWKG der mit dieser Anlage gewonnene
Strom physikalisch vom betroffenen Netzbetreiber vorrangig
abgenommen werden muss.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Absatz 1

Die Änderungen in § 5 berücksichtigen, dass die Förderung
von Bestandsanlagen nicht mehr relevant ist. Daher wurden
die Nummern 1 bis 3 in Absatz 1 gestrichen. Die bisherige
Nummer 4 wird alleiniger Bestandteil von Absatz 1.

Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ist es erforderlich,
die Frist, innerhalb derer eine KWK-Anlage in Betrieb ge-
nommen werden muss, um förderfähig zu sein, bis zum
31.12.2025 auszudehnen. Die planenden Unternehmen zie-
hen KWK-Investitionen nur dann in Erwägung, wenn sie un-
ter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten für Planung, Geneh-
migung und Bau bzw. Modernisierung mit einer Förderung
nach dem KWKG rechnen können.

Der Modernisierungstatbestand nach § 5 Abs. 1 nimmt nicht
mehr nur auf Bestandsanlagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2
KWKG a.F. Bezug, sondern allgemein auf KWK-Anlagen.
Soweit ein Anlagenbetreiber es für sinnvoll erachtet, in Effi-
zienz steigernde Modernisierungsmaßnahmen zu investie-
ren, muss eine weitere Förderung möglich sein.

Um auch das Potenzial von Effizienz- und Leistungserhö-
hungen bei bestehenden KWK-Anlagen auszuschöpfen, wird
eine weitere Kategorie modernisierter Anlagen eingeführt
(hocheffiziente teilmodernisierte KWK-Anlagen). Eine För-
derung erfolgt bereits dann, wenn die Kosten der Moder-
nisierungsmaßnahme nur 25 % statt 50 % der fiktiven
Neuerrichtungskosten der KWK-Anlage übersteigen. Der
Zuschlag wird dann nur in Höhe von 50 Prozent ausgezahlt.

chung ist geklärt, dass eine vollständige Ersetzung einer
KWK-Anlage keine Modernisierung, sondern die Errichtung
einer neuen KWK-Anlage ist. Für Ersatzanlagen gilt daher
nicht Absatz 1, sondern Absatz 2 bzw. Absatz 3.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 3 wird klarstellend so formuliert, dass eine
Verdrängung von Fernwärme nicht vorliegt, sofern derselbe
Betreiber eine weitere KWK-Anlage errichtet und betreibt
und die Bestandsanlage nicht stilllegt, sondern lediglich
drosselt. Damit wird die Verwaltungspraxis des BAFA nach-
vollzogen. Zugleich wird mit dem Begriff „insbesondere“
deutlich gemacht, dass eine Verdrängung auch in anderen
Konstellationen nicht vorliegen muss. Mittlerweile einhelli-
ge Auffassung ist, dass die Verdrängung als „aggressiver
Akt“ oder „Beiseiteschieben“ einer Bestandsanlage durch
einen Wettbewerber anzusehen ist. Soweit Errichtung und
Betrieb einer Neuanlage gemeinsam oder im Einverständnis
mit dem Betreiber der bestehenden KWK-Anlage erfolgt,
liegt auch dann keine Verdrängung von Fernwärmeversor-
gung vor, wenn Betreiber von neuer und bestehender KWK-
Anlage unterschiedliche Rechtspersonen sind.

Zu Absatz 4:

Die Einfügung von § 5 Abs. 4 Satz 2 KWKG dient der Klar-
stellung. Absatz 4 wurde zum 01.01.2009 eingeführt, um
einen möglichen Missbrauch der KWK-Förderung zu ver-
hindern. Durch die derzeitige Verwaltungspraxis des BAFA
wird damit aber z. B. die Umrüstung eines bestehenden
Kondensationskraftwerkes bzw. einer bestehenden Wär-
meerzeugungsanlage zu einer KWK-Anlage erschwert. Eine
entsprechende Umrüstung geeigneter Anlagen führt zwar
gesamtwirtschaftlich zu signifikanten Effizienzsteigerungen
und damit zu Primärenergieeinsparungen. In der Verwal-
tungspraxis des BAFA kam es diesbezüglich allerdings mit-
unter zu einer Rückdatierung des Inbetriebnahmezeitpunktes
mit der Folge, dass die Förderung ganz oder teilweise ent-
fiel. Eine Rückdatierung ist allerdings nur dann angezeigt,
wenn die erneut genutzten Bestandteile schon einmal Teil
einer nach dem KWKG geförderten KWK-Anlage waren,
also die Gefahr einer „Doppelförderung“ droht.

Zu Nummer 6 (§ 5a)

Nach derzeitiger Gesetzeslage muss bereits zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Wärmenetzes die Versorgung der an
das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Ab-
nehmenden zu mehr als 50% mit Wärme aus KWK-Anlagen
erfolgen. Insbesondere bei neu erschlossenen Wohn- oder
Gewerbegebieten ist dies regelmäßig problematisch, da der
Betrieb einer KWK-Anlage sich nicht bereits mit der Versor-
gung der ersten Kunden lohnt, sondern Zwischenlösungen
über Heizkessel aufgebaut werden, um erst bei einer Ansied-
lung einer bestimmten Anzahl von Abnehmern die KWK-An-
lage zu installieren und den Betrieb aufzunehmen. Deshalb
wird eine Neuregelung aufgenommen, die eine Jahresbe-
trachtung erlaubt.

Zu Nummer 7 (§ 6)

Die Änderungen in § 6 betreffen redaktionelle (Folge-)Ände-
rungen. Die Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 beseitigt einen
Redaktionsfehler aus dem Novellierungsprozess 2009. Die
Die Streichung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWKG a. F., weil
er keine eigenständige Bedeutung hat. In der Rechtspre-

Streichung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 KWKG a.F. resultiert aus
dem Umstand, dass für die Dauer der Förderung nunmehr

Drucksache 17/6365 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

allein die Erreichung von 40.000 Vollbenutzungsstunden
relevant ist. Die Begrenzung der Förderung auf 4 Betriebs-
jahre, für den Fall, dass die KWK-Anlage wärmeseitig direkt
mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes ver-
bunden ist und dieses überwiegend mit Prozesswärme zur
Deckung des industriellen Bedarfs versorgt, entfällt. Ent-
sprechend bedarf es auch den Nachweises in § 6 Abs. 1 Nr. 4
KWKG a. F. nicht mehr.

Zu Nummer 8 (§ 6a)

Die Antragsfrist des § 6a Abs. 2 KWKG wird auf den 01. Juli
verlängert. Klarstellend wird geregelt, dass Wärmenetzbe-
treiber nach Fristablauf die Möglichkeit haben, den Antrag
auch im darauf folgenden Jahr zu stellen.

Zu Nummer 9 (§ 6b)

Durch die Kombination eines modernen Wärmespeichers
mit einer KWK-Anlage bis 2 MW wird effektiv zum Klima-
schutz beigetragen und die Grundlast des Warmwasserbe-
darfs kann umfassend gedeckt werden.

Zu Nummer 10 (§ 7)

Die Streichung der Absätze 1 bis 3 in § 7 berücksichtigt die
ausgelaufene Förderung für Altanlagen.

Die maximale Förderdauer für neue und modernisierte
KWK-Anlagen mit einer elektrisch installierten Leistung
> 50 kW ist nicht mehr, wie bisher, auf Betriebsjahre ausge-
richtet (vier bzw. sechs Jahre). Die Begrenzung erfolgt zu-
künftig lediglich auf Basis der tatsächlichen Betriebsdauer
der Anlage, also auf 40.000 Vollbenutzungsstunden. Durch
die dadurch mögliche zeitliche Streckung wird eine flexible-
re, auf den erforderlichen Strombedarf ausgerichtete Fahr-
weise der KWK-Anlagen ermöglicht.

Die Investitionskosten sind in den letzten Jahren gestiegen.
Zudem wird es aufgrund des europäischen Emissionshandels
ab 2013 Wettbewerbsverzerrungen zwischen größeren Fern-
wärmeerzeugungsanlagen und kleineren Einzelfeuerungs-
anlagen geben. Dem wird Rechnung getragen, indem die Zu-
schläge für Anlagen > 50 kW, die ab dem 01.01.2012 in
Dauerbetrieb genommen werden, um 0,5 Cent pro kWh er-
höht werden.

Die derzeitige Förderregelung für KWK-Anlagen bis 50 KW
(10 Jahre) und KWK-Anlagen über 50 KW (6 Jahre, 30.000
Vollbenutzungsstunden) führt dazu, dass bestehende Wärme-
senken nicht vollständig durch KWK-Anlagen erschlossen
werden, weil KWK-Anlagen bis 50 KW durch die zehnjähri-
ge Förderdauer wirtschaftlicher sind als z. B. die Errichtung
einer 70 KW-Anlage. Daher wird eine weitere Anlagenkate-
gorie zwischen 50 KW und 250 KW in das Gesetz aufgenom-
men, um dieses erhebliche wirtschaftliche Missverhältnis in
der KWK-Förderung abzumildern. Die Förderung für den
Leistungsbereich zwischen 50 und 250 kW beträgt 4 Cent pro
Kilowattstunde.

Zu Nummer 11 (§ 7a)

Die Anreize zum Neuausbau von Wärmenetzen nach dem
KWKG sind zu gering, um das gesetzgeberische Ziel eines
verstärkten Ausbaus von Wärmenetzen zu erreichen. Speziell
große Fernwärme-Ausbaumaßnahmen mit der Verlegung
von Transportleitungen sind nicht wirtschaftlich darstellbar.

Der bürokratische und organisatorische Aufwand bei der
Antragstellung wird zudem auf ein der Förderung angemes-
senes Maß zurückgeführt.

Die Berechnung der Förderhöhe und die verbesserte Förde-
rung kleinerer Netze wird wie folgt abgebildet:

< Nenndurchmesser 80 mm: 100 Euro/lfd. Meter als Sockel-
betrag zuzüglich 0,5 Euro/(m*mm)

> Nenndurchmesser 80 mm: 30 % der Investitionskosten

Zu Nummer 12(§ 7b)

Die Anreize von Wärmespeichern in Kombination einer
KWK-Anlage nach § 6b mit einer Förderung von 250 Euro
pro Kubikmeter Wärmespeichervolumen werden dadurch er-
höht.

Der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
eingebrachte Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)565 fand im Ausschuss keine Mehrheit:

Artikel 1 Nummer 40 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verträge von Energieversorgungsunterneh-
men mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehö-
ren, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren
abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach
ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nut-
zungsberechtigte verpflichtet, sämtliche für den
Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung not-
wendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energie-
versorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirt-
schaftlichen angemessenen Vergütung, die unter
Berücksichtigung der mit dem Netz zu erzielenden
Erlöse nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln
ist, zu übereignen. Der bisher Nutzungsberechtigte
ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens drei Jahre
vor Ablauf des Konzessionsvertrages diejenigen In-
formationen über die technische und wirtschaftliche
Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die In-
teressenten eine Bewertung sämtlicher der für den
Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung not-
wendigen Verteilungsanlagen ermöglichen. Die Bun-
desnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bun-
deskartellamt Entscheidungen über den Umfang und
das Format der zur Verfügung stellenden Daten
durch Festlegung gegenüber den Energieversor-
gungsunternehmen treffen. Die Gemeinde legt die In-
formationen nach Satz 3 unverzüglich nach Erhalt
aus und veröffentlicht sie im Internet.““

2. Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a) Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt gefasst:

„aa) Satz 1wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden machen spätestens drei Jahre
vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Ver-
tragsende und einen ausdrücklichen Hinweis
Die Kappungsgrenze der Förderung auf maximal 20 Prozent
der Investitionskosten wird deshalb auf 30 Prozent erhöht.

auf die nach Absatz 2 Satz 5 veröffentlichten Da-
ten sowie den Ort der Auslegung durch Veröf-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6365

fentlichung im Bundesanzeiger oder im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt.““

b) Folgender Doppelbuchstabe dd) wird eingefügt:

„dd) Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 ein-
gefügt:

„Dem neuen Energieversorgungsunternehmen
sind unverzüglich diejenigen Informationen zur
Verfügung zu stellen, die für den technischen
und wirtschaftlichen Netzbetrieb erforderlich
sind. Die Bundesnetzagentur kann Entscheidun-
gen über den Umfang und das Format der zur
Verfügung zu stellenden Daten durch Festle-
gung gegenüber den Energieversorgungsunter-
nehmen treffen.““

Begründung

Allgemeines

Vorliegender Änderungsantrag basiert auf dem Änderungs-
antrag der Bundestagsfraktion Bündnis90/die Grünen
Bt Drs 17/3182. Die Koalition hat einen Teil der dort vorge-
schlagenen Verbesserungen bereits übernommen. Entschei-
dende Schritte zur Verbesserung der Rechssicherheit des
Übergangs von Netzen auf neue Betreiber fehlen weiterhin.

Im Einzelnen

Zu Nummer 1 (Nummer 40, Buchstabe a), § 46 Absatz 2)

Satz 1 des Absatzes 2 entspricht der geltenden Fassung. Zur
Verdeutlichung des Gewollten wird der Satz als Teil der
Neufassung des Absatzes wiederholt.

Nach Satz 2 sind dem neuen Energieversorgungsunterneh-
men die Verteilungsanlagen zu übereignen. Diese Änderung
zur Klarstellung hatte der Koalitionsentwurf vom Antrag der
Grünen Bundestragfraktion (vgl. Bt Drs 17/3182) bereits
übernommen. Die Änderung stellt zudem klar, welche Anla-
gen zum örtlichen Verteilernetz gehören. Eine gerechte Basis
für die angemessene wirtschaftliche Vergütung fehlt im
Koalitionsentwurf weiterhin. Festgelegt wird daher auch das
Ertragswertverfahren als Berechnungsgrundlage.

Satz 3 sieht die Pflicht des bisherigen Nutzungsberechtigen
vor, die Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stel-
len, die eine Bewertung sämtlicher der für den Betrieb der
Netze erforderlichen Verteilungsanlagen ermöglichen. Die
Notwendigkeit dieser Pflicht hat auch der Koalitionsentwurf
gesehen (vgl. Bt-Drs 17/3182). Sachgerecht ist entgegen
dem Entwurf aber eine dreijährige Frist. Anderenfalls ist
eine hinreichende Bewertung der Verteilungsanlagen nicht
möglich. Im Weiteren wird der im Entwurf der Koalition vor-
gesehene Passus über eine mögliche Besitzeinräumung nicht
mit aufgenommen. Ziel des Absatzes 2 ist Entflechtung und
Förderung des Wettbewerbs. Eine weitere Einbeziehung vor-
heriger Energieversorgungsunternehmen als Eigentümer
der Verteilungsanlagen ist vor diesem Hintergrund nicht
zielführend.

Satz 4 übernimmt den Vorschlag, dass die Bundesnetzagen-
tur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt den Umfang
der zur Verfügung stellenden Daten festlegen kann.

Satz 5 sieht vor, dass die Gemeinde die für eine Bewertung

wobei die Form die Veröffentlichung offen bleibt. Neben der
Veröffentlichung ist eine Auslegung zudem zielführend. Der
Begriff der Auslegung entspricht des Weiteren der Formulie-
rung des übrigen Gesetzentwurfes (vgl. § 12c Abs. 3) und des
allg. Verwaltungsrechts.

Zu Nummer 2 (Nummer 40, Buchstabe b), § 46 Absatz 3)

Satz 1 sieht für die für die Veröffentlichung des Hinweises
auf das Vertragsende nunmehr eine Frist von mindestens
drei Jahren vor. Auch der Hinweis auf die Auslegung und die
Veröffentlichung im Internet ist im (elektronischen) Bundes-
anzeiger aufzunehmen.

Satz 7 sorgt nach Abschluss eines neuen Vertrages durch die
Übergabe der für den Netzbetrieb erforderlichen Informa-
tionen vom Vorherigen an das neue Energieversorgungs-
unternehmen für einen reibungslosen Übergang. Die Pflicht
zur Informationsübergabe ist im Interesse der Versorgungs-
sicherheit zwingend. Dies wird auch durch die Einwirkungs-
möglichkeiten der Bundesnetzagentur nach Satz 8 sicherge-
stellt. Ein Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ist nach
Abschluss des neuen Vertrages nach Absatz 2 nicht mehr er-
forderlich.

Ferner fand der folgende von der Fraktion der SPD einge-
brachte Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(9)579 im Ausschuss keine Mehrheit:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesregierung verzichtet im vorliegenden Gesetzent-
wurf auf wichtige Maßnahmen, die den stromintensiven In-
dustrien auch in den nächsten Jahren eine sichere und be-
zahlbare Energieversorgung ermöglichen. Dabei sind diese
Branchen die Grundlage für den Erhalt der gesamten Wert-
schöpfungsketten in Deutschland.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem der Beitrag der
stromintensiven Unternehmen zur Netzstabilität in Form
der Bereitstellung von zu- und abschaltbaren Lasten an-
gemessen vergütet wird. Eine angemessene Vergütung
dieser Leistung muss mindesten 10 Euro je Megawatt-
stunde betragen.

2. Die Rahmenbedingungen herzustellen, damit energiein-
tensive Grundlaststromabnehmer ein Grundlaststroman-
gebot zu fairen Preisen erhalten.

Um das Instrument flexibel zu halten, muss im EnWG
eine entsprechende Verordnungsermächtigung eingefügt
werden.

3. Die Bedingungen für kommunale Unternehmen bei der
Re-Kommunalisierung von Energienetzen zu verbessern.
Hierzu zählt, dass die Übereignung der Netze gegen eine
auf der Basis des Ertragswertverfahrens ermittelten Ver-
gütung erfolgen muss.

4. Die Befreiung geschlossener Verteilnetze („Objektnet-
ze“) von der Regulierung muss aufrecht zu erhalten.

Schließlich fand der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 17(9)560 im Ausschuss keine Mehrheit:
notwendigen Informationen auslegt und im Internet veröf-
fentlicht. Ähnlich sieht dies auch der Koalitionsentwurf vor,

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie fordert die
Bundesregierung auf, mit diesem Gesetz die Rahmbedingun-

Drucksache 17/6365 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen für den Umbau der Energieversorgung auf eine Vollver-
sorgung mit erneuerbare Energien zu setzen und deshalb

● den schnellstmöglichen Umbau zu einer vollständig er-
neuerbaren Energieversorgung als Ziel in §1 Abs. 1 und
2 zu verankern und auch in den folgenden Einzelbestim-
mungen konkret mit Leben zu füllen – wie z. B. in § 12
Abs. 1, welcher die Aufgaben der Betreiber von Übertra-
gungsnetzen beschreibt,

● neue Kohlekraftwerke zu verhindern und Flexibilitätsan-
forderungen und Mindestwirkungsgrade einzuführen.
Auch die Modernisierung der bestehenden Kraftwerke
muss schrittweise und dynamisch ansteigend auf Basis
dieser Vorgaben angegangen werden.

● den Ausbau der stromgeführten Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK) als ideale Ergänzung für Erneuerbare Energien
zu fördern, um das Ziel von 30 Prozent KWK am Brutto-
stromverbrauch bis zum Jahr 2020 zu erreichen und bis
2030 die KWK sukzessive auf erneuerbare Energien um-
zustellen, sowie das KWK-Gesetz so zu ändern, dass die
Förderung von KWK-Anlagen auf Grundlage der Brenn-
stoffe Steinkohle und Braunkohle beendet wird.

● die Netzplanung demokratisch und transparent zu gestal-
ten, statt sich weiter von den Netzbetreibern abhängig zu
machen. Der Netzausbauplan muss von der Bundesnetz-
agentur erstellt und vom Bundestag beschlossen werden.
Er sollte auf das Ziel ausgerichtet werden, die Stromver-
sorgung schnellstmöglich auf 100% erneuerbare Ener-
gien umzustellen. Die Ermittlung des Ausbaubedarfs
muss auch mögliche den Netzausbau verringernde
Maßnahmen wie z. B. Energieeffizienzmaßnahmen, Last-
verlagerung, sowie Speicherausbau und verschiedene
technische Optionen wie Hochspannungsgleichstrom-
übertragung oder den Einsatz von Hochtemperatur-Lei-
terseilen berücksichtigen. Die dem Plan zugrundeliegen-
den Netzdaten müssen weitgehend veröffentlicht werden.
Zudem ist bereits in der Erstellung des Plans und der
Festlegung der zugrunde liegende Szenarien eine intensi-
ve Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig. Denn nur
eine glaubwürdige Bedarfsermittlung kann den Grund-
stein für die Akzeptanz des Netzausbaus legen.

● faire Rahmenbedingungen für die Rekommunalisierung
zu schaffen, indem als Verkaufswert des Netzes der Er-
tragswert festlegt wird, alle relevanten Informationen
über den Zustand der Netze mindestens 3 Jahre vor Ab-
lauf der Konzessionen öffentlich gemacht werden müssen
und die Vergabefreiheit der Kommunen nicht einschränkt
wird,

● Marktmanipulationen zu verhindern und deshalb so
schnell wie möglich die längst überfällige „Markttrans-
parenzstelle“ einzurichten und schlagkräftig und kompe-
tent auszustatten,

● Transparenz zu schaffen, damit Daten über Netze, Kraft-
werkspark und Stromhandel der Öffentlichkeit, Politik,
Wirtschaft und Wissenschaft für fundierte Entscheidun-
gen zur Verfügung stehen. Deshalb soll die staatliche
Markttransparenzstelle kraftwerksscharfen Daten zeit-
nah veröffentlichen, Kraftwerksbetreiber technische Da-

und Netzbetreiber bei der Abregelung von Erneuerbaren-
Energien-Anlagen im Internet informieren.

● ungenutzte Flexibilitätspotentiale zur kurzfristigen Last-
abschaltung und Lastverlagerung bei Stromabnehmern
und Stromerzeugern zu heben, angemessen zu vergüten
und den Regelenergiemarkt noch weiter für erneuerbare
Energien, kleinere Teilnehmer und vor allem für beein-
flussbare Lasten zu öffnen,

● die Speicherförderung an Kriterien zu orientieren, die
ihren Nutzen im Gesamtsystem sicherstellen, so dass
Speicher an systemisch passenden Stellen gebaut werden
und dem Netzbetrieb nützen, sowie die Entwicklung neu-
er Speichermethoden wie z. B. Methanisierung, unter-
stützen,

● den Netzbetreibern die Umlegung auf die Netznutzungs-
entgelte der real entstehenden Mehrkosten für sinnvolle
Maßnahmen zur Schonung von Mensch und Natur zu er-
möglichen, insbesondere für die Übertragungsnetze etwa
für Teilverkabelung, geänderte Streckenführungen, mo-
derne Masten oder Naturschutzbelange,

● intelligente Netze, sogenannte „Smart Grids“ zu ermög-
lichen, und dafür die Netzentgelte zu reformieren und
strengere datenschutzrechtliche Vorgaben zu machen,

● die Schlichtungstelle so einzurichten, dass sie einer mög-
lichen, indirekten Einflussnahme der mächtigen Anbieter
des Energiemarktes nicht ausgeliefert ist, und unter Na-
mensnennung von Unternehmen jährlich Bericht erstat-
ten kann,

● Bürgerrechte zu stärken und gegen Energiearmut vorzu-
gehen und deshalb Versorgungssperren neu zu regeln und
zu überwachen,

● den Wettbewerb im Gasmarkt durch die Ausweitung der
zeitlichen Begrenzung auf die schon laufenden langfristi-
gen Gaskapazitätsverträge zu fördern,

● die längst überfällige eigentumsrechtliche Entflechtung
von Übertragungsnetz und Strom- oder Gasvertrieb
durchzusetzen und die Möglichkeit des unabhängigen
Systembetreibers und des unabhängigen Transportnetz-
betreibers zu streichen,

● die längst überfällige Einrichtung eines missbrauchsun-
abhängigen Entflechtungsinstrumentes voranzutreiben.

Begründung

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die Rahmenbe-
dingungen der Gas- und Stromversorgung. Auch hier muss
der Atomausstieg und die Energiewende hin zu erneuerbaren
Energien festgeschrieben werden. Denn die erneuerbaren
Energien sind kein Randthema mehr, das man allein im EEG
als Sahnehäubchen abhandeln kann. Die gesamte Energie-
versorgung muss jetzt mit Energieeinsparungen, Energieeffi-
zienz und erneuerbaren Energien auf die Zukunft ausgerich-
tet werden.

Deshalb muss im EnWG klargestellt werden: der Neubau
von Kohlekraftwerken hat keine Zukunft. Wegen fehlender
Flexibilität und schlechter Wirkungsgrade sind die schwer-
fälligen Kohlekraftwerke ein Problem für die Energiewende.
ten auf einer zentralen Internet-Plattform zur Verfügung
stellen, die Bundesnetzagentur Netzdaten veröffentlichen

Deshalb muss auch die Förderung von KWK-Anlagen auf
Grundlage der Brennstoffe Steinkohle und Braunkohle

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/6365

schnellstens beendet und sukzessive auf erneuerbare Ener-
gien umgestellt werden. Aber generell hat die Bundesregie-
rung den Ausbau der stromgeführten Kraft-Wärme-Kopp-
lung (KWK) sträflich vernachlässigt. Das im Integrierten
Energie und Klimaschutzprogramm (IEKP) formulierte Ziel
von 25 Prozent Kraft-Wärme-Kopplung am Bruttostromver-
brauch wird sie so verfehlen. Schon die geringe Summe der
aus dem KWKG abgerufenen Mitteln zeigt, dass die gegen-
wärtigen Rahmenbedingungen nicht den Ausbauzielen ange-
messen sind. Dabei ist die hocheffiziente stromgeführte KWK
neben flexiblen GuD-Kraftwerken eine ideale Ergänzung zur
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, da sie dezent-
ral und flexibel eingesetzt werden kann. Kohle- und Atom-
kraftwerke sind dazu viel zu schwerfällig und der Brennstoff
Kohle verfügt gegenüber Gas über eine deutlich schlechtere
CO2-Bilanz.

Unser Schlüssel für die Energiewende ist die Transparenz.
Denn nur so können demokratische Entscheidungen getrof-
fen werden. Doch die Bundesregierung will wichtige Infor-
mationen zum Kraftwerkspark, zum Stromhandel und zur
Netzauslastung auch weiterhin nicht öffentlich machen.
Doch nur wenn die Daten über Netze, Kraftwerkspark und
Stromhandel der Öffentlichkeit, der Politik und der Wirt-
schaft zur Verfügung stehen, können diese fundierte Ent-
scheidungen treffen. Unser Informationsdefizit tritt in der
Diskussion um den Atomausstieg erschrekkend deutlich zu
Tage. Anhand dreier Punkte wird das besonders klar:

– Die Bundesregierung ist für die Einschätzung der Netz-
stabilität allein auf die Netzbetreiber angewiesen. Sie
muss ihre Entscheidungen im Blindflug treffen oder sich
von den Einschätzungen der privaten Unternehmen ab-
hängig machen.

– Marktüberwachung findet praktisch nicht statt. Doch ge-
rade in Zeiten von Veränderungen, wie sie sich momen-
tan durch den Atomausstieg ergeben, kann Marktmacht
besonders ausgespielt und die deutschen Strompreise für
Industrie und Haushalte in die Höhe getrieben werden.

– Das Kaltreservepotential für den Ersatz der AKW ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Doch um die Versor-
gungssicherheit beurteilen zu können, sind wasserdichte
Informationen über die Kraftwerkskapazitäten und deren
Eigenschaften, Speicher und abschaltbare Lasten not-
wendig.

Trotzdem zieht die Bundesregierung im EnWG nicht die not-
wendigen Konsequenzen und überlässt der Energiewirt-
schaft das Feld. Sie schaut mit ihren Vorschlägen ängstlich
auf die großen Energiekonzerne. Und dass das EnWG jetzt
novelliert wird, folgt lediglich aus der Umsetzung des
3. EU- Binnenmarktpakets. Schon bei dessen Erarbeitung
hatte Deutschland massiv die Interessen der Energiekonzer-
ne vertreten und die notwendige Entflechtung von Netzbe-
trieb und Energieproduktion entscheidend abgeschwächt.
Jetzt setzt die Bundesregierung fast nur die Vorgaben aus
Brüssel um. Der Gesetzentwurf springt aber zu kurz, wenn er
nicht das EnWG als Gesamtpaket auf den Prüfstand stellt.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vor-
lagen auf Drucksachen 17/6072, 17/6248, 17/5181, 17/5481
und 17/5760 am 29. Juni 2011 abschließend beraten. In
seiner 48. Sitzung am 27. Juni 2011 hat der Ausschuss eine
öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zur abschlie-
ßenden Beratung zwei Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksachen 17(9)544 und 17(9)585 ein. Die Fraktion der
SPD brachte einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 17(9)578 und einen Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(9)579 ein. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN brachte fünf Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksachen 17(9)561 bis 17(9)565 sowie einen Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(9)560 ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP betonten, die
Energiewende sei eine große Herausforderung. Man habe
Wert darauf gelegt, diese ohne Einbußen für Wohlstand und
die weitere wirtschaftliche Entwicklung umzusetzen. Das En-
ergiewirtschaftsgesetz verpflichte erstmals die großen Netz-
betreiber zur Netzausbauplanung, gebe den Netzbetreibern
erhebliche Eingriffsrechte in den Kraftwerksbetrieb und füh-
re intelligente Zähler sein. Damit trage das Gesetz neben der
stärkeren Trennung des Netzes von den Bereichen Vertrieb
und Produktion wesentlich zur Energiewende bei. Die Indus-
trieparks seien, so weit dies mit den EU-Vorgaben vereinbar
gewesen sei, von bürokratischen Pflichten befreit worden.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Hoffnungen auf einen
breiten Parteikonsens bei der Energiegesetzgebung seien
enttäuscht worden. Trotz anderslautender Ankündigungen
der Bundeskanzlerin habe die Bundesregierung diesen nicht
gesucht. Auch die Aufteilung der Gesetzesinitiativen zur
Energiepolitik auf verschiedene Ausschüsse sei insofern
kontraproduktiv. Das Gesetzespaket als Ganzes sei begrü-
ßenswert, das Ziel der Integration der erneuerbaren Energien
in den Gesamtmarkt sei aber verfehlt worden.

Die Fraktion DIE LINKE. monierte, die Bundesregierung
habe sich nicht am frühestmöglichen Ausstieg aus der Kern-
kraft orientiert, sondern an der Investitionssicherheit der gro-
ßen Energiekonzerne. Der Gesetzentwurf enthalte zwar ein-
zelne Fortschritte, gehe die Problemfelder Entflechtung,
Marktüberwachung und Marktmissbrauch nicht hinreichend
an.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, die fehlende Bereitschaft zur Energiewende seitens der
Koalitionsfraktionen in der Vergangenheit habe dazu ge-
führt, dass man jetzt schnelle Entscheidungen treffen müsse.
Dieser Zeitdruck habe einen Parteikonsens verhindert und zu
inhaltlichen Fehlern geführt. Der Neubau von Kohlekraft-
werken sei weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll. Zu-
dem seien Kohlekraftwerke schwieriger mit Erneuerbaren
Energien abzustimmen als Gaskraftwerke.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
und eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU die Annah-
Denn es geht um die Transformation unseres gesamten
Strom- und Energiesystems.

me des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(9)544.

Drucksache 17/6365 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und eines Mitglieds der Fraktion der CDU/CSU die Annah-
me des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(9)585.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(9)578.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(9)561.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(9)562.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Ände-
rungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(9)563.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. die Ablehnung des Änderungsantrags der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(9)564.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. die Ablehnung des Änderungsantrags der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(9)565.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD und einer Stimme aus der Fraktion der
CDU/CSU, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 17/6072 in der Fassung der Be-
schlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Entschlie-
ßungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 17(9)560.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie be-
schloss einvernehmlich dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/6248 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., dem Deutschen Bundestag die Ablehnung des An-
trags auf Drucksache 17/5181 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag die Ab-
lehnung des Antrags auf Drucksache 17/5481 zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bun-
destag die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5760
zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – zunächst auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten und neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe b

Es wird klargestellt, dass Kundenanlagen keine Energiever-
sorgungsnetze sind.

Die Neufassung der Nummer 38 in § 3 EnWG spiegelt die
entsprechenden Formulierungen in der Strom- bzw. Gas-
richtlinie wider, bereinigt um ein Redaktionsversehen in den
Richtlinien. Sie gewährleistet, dass sinnvolle Synergieeffek-
te erhalten bleiben können und insbesondere bei den beim
Unabhängigen Transportnetzbetreiber (ITO) vorgesehenen
Karenzzeiten für die Unternehmensleitung, die Grundrecht-
seingriffe für den betroffenen Personenkreis möglichst mini-
miert werden.

Zu Buchstabe c

Mit dieser Änderung werden die Absätze 2 bis 4 in § 6 des

LINKE. die Ablehnung des Entschließungsantrags der
Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(9)579.

Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Energiewirt-
schaftsgesetzes gestrichen, da diese Vorschriften enthalten,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/6365

die Ländersteuern betreffen. Die in den Absätzen 2 bis 4 ent-
haltenen Regelungen sollen nunmehr im Rahmen des zu-
stimmungsbedürftigen Gesetzes zur Förderung von energeti-
schen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden geschaffen
werden.

Zudem wird ein redaktionelles Versehen in § 10d Absatz 3
Satz 2 bereinigt, um zu gewährleisten, dass diese Vorschrift
nicht über eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie hinausgeht.

Die Änderung in § 6b Absatz 1 Satz 1 bereinigt ein redak-
tionelles Versehen und gewährleistet einen präzisen Verweis
auf die Regelungen des Handelsgesetzbuchs.

Zu Buchstabe d

a) Die Änderung gewährleistet eine frühzeitige Einbindung
der Energieaufsichtsbehörden der Länder in den Prozess
der Erstellung des Netzentwicklungsplans. Diese Einbe-
ziehung kann moderierend wirken.

b) Die Änderung enthält eine Folgeänderung zu einer Ände-
rung im Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze.

c) Bei der Regelung zur Einstufung bestimmter Informatio-
nen und Dokumente sollten auch die Sicherheitspläne
nach § 12g Absatz 2 erfasst werden. Da die Bestimmung
europäisch kritischer Anlagen zumindest VS – NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft werden
wird, sollten auch die Sicherheitspläne für diese Anlagen
entsprechend eingestuft werden. Die Sicherheitspläne
könnten ansonsten Rückschlüsse auf z. B. die Beschaf-
fenheit der zu schützenden Anlage ermöglichen.

Zu Buchstabe e

Die Vorschrift schafft erweiterte Möglichkeiten für einen be-
sonderen Vergütungsrahmen für netzdienliche Zu- und Ab-
schaltungen von Lasten durch Unternehmen.

Zu Buchstabe f

Bei einer zunehmenden Einspeisung fluktuierender Energie
aus erneuerbaren Energiequellen kommt Anlagen zur Spei-
cherung elektrischer Energie eine gesteigerte Bedeutung zu.
Das Energiewirtschaftsgesetz enthält bisher – anders als für
den Gasbereich – weder eine Definition noch Regelungen
(mit Ausnahme des § 118), in denen die Rechte der Betreiber
von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gegen-
über Betreibern von Energieversorgungsnetzen klar adres-
siert werden. Es ist daher erforderlich, die in der Nummer
enthaltene Ergänzung vorzunehmen. Die Änderung gibt Be-
treibern von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
einen Anspruch auf Netzanschluss gegen die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen. Es erfolgt eine Gleichstellung
von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit Er-
zeugungsanlagen, da Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie zumindest dann, wenn die gespeicherte Elektrizität
wieder an das Netz der allgemeinen Versorgung abgegeben
wird, mit einer Erzeugungsanlage (z. B. einen Kraftwerk) in
Maßen vergleichbar sind.

Zu Buchstabe g

Speicherung elektrischer Energie eine gesteigerte Be-
deutung zu. Das Energiewirtschaftsgesetz enthält bisher
– anders als für den Gasbereich – weder eine Definition
noch Regelungen (mit Ausnahme des § 118), in denen die
Rechte der Betreiber von Anlagen zur Speicherung elek-
trischer Energie gegenüber Betreibern von Energiever-
sorgungsnetzen klar adressiert werden. Es ist daher erfor-
derlich, die in Buchstabe a enthaltene Ergänzung des § 19
Absatz 1 vorzunehmen, um die Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie mit Erzeugungsanlagen gleichzu-
stellen, da Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
mit einer Erzeugungsanlage (z. B. einen Kraftwerk) in
Maßen vergleichbar sind.

b) Buchstabe b entspricht dem ursprünglichen Entwurfstext.

Zu Buchstabe h

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Buchstabe i

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe j

Die bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Über-
gangsregelung wird klarer gefasst.

Zu Buchstabe k

Die bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Über-
gangsregelung wird klarer gefasst.

Zu Buchstabe l

Die Änderung schafft wichtige datenschutzrechtliche Präzi-
sierungen.

Zu Buchstabe m

Die Ergänzung macht den Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 21i Absatz 1 Nummern 3, 4 und 12 von der Zustim-
mung des Deutschen Bundestages abhängig. Die genannten
Verordnungsermächtigungen betreffen maßgeblich Daten-
schutzbelange.

Zu Buchstabe n

Die zunehmende Integration von Anlagen zur Energieerzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequellen kann zu regional un-
terschiedlich hohen Kosten führen. Der Umbau der Energie-
versorgung hin zu mehr erneuerbaren Energiequellen ist
jedoch im gesamtgesellschaftlichen Interesse und Vorteil.
Vor diesem Hintergrund wird in der Verordnungsermächti-
gung in § 24 Satz 2 Nummer 4 die Möglichkeit geschaffen,
Regelungen zu schaffen, die eine bundesweite Umlage die-
ser Netzintegrationskosten ermöglichen.

Zu Buchstabe o

Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.

Zu Buchstabe p

Erzeugungsanlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Ener-

a) Bei einer zunehmenden Einspeisung fluktuierender Ener-

gie aus erneuerbaren Energiequellen kommt Anlagen zur
gien erzeugen, speisen häufig fluktuierend in das Netz der
allgemeinen Versorgung ein. Vor diesem Hintergrund be-

die Entwicklung auf dem Speichermarkt nachvollzogen wer-
den. Dies könnte gegebenenfalls positive Investitionsanreize
für den Speicherbau setzen.

Die Verankerung dieses Anliegens im Rahmen des jährli-
chen Monitorings der Bundesnetzagentur trägt dem mit dem
Vorschlag eines Speicherkatasters zum Ausdruck gebrachten
Anliegen der Länder Rechnung und vermeidet gleichzeitig
neue bürokratische Belastungen.

Zu Buchstabe q

Die Konzessionsabgabe stellt einen Bestandteil des Energie-
preises dar. Die Angabe der Konzessionsabgabe dient der
Transparenz gegenüber dem Letztverbraucher.

Zu Buchstabe r

Der Gesetzeswortlaut wird an die entsprechenden Regelun-
gen in anderen Fachgesetzen, z. B. Bundesfernstraßengesetz
und Allgemeines Eisenbahngesetz, angepasst.

Zu Buchstabe s

Mit der Änderung wird der Zeitpunkt, zu dem der bisherige
Konzessionär der Kommune Daten zum Netz zur Verfügung
zu stellen hat, vorverlegt. Danach muss der bisherige Kon-
zessionär die Daten spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung
des Vertragsendes des Konzessionsvertrages nach Absatz 3
der Kommune vorlegen. Die Kommune soll die Daten in
transparenter Weise im Rahmen der Bekanntmachung nach
Absatz 3 veröffentlichen.

Zu Buchstabe t

Die Ergänzung übernimmt eine Forderung des Bundesrates
und erweitert die Beteiligungsrechte des Länderausschusses
bei der Bundesnetzagentur mit dem Ziel, eine möglichst
frühzeitige Beteiligung der Länder zu gewährleisten.

Zu Buchstabe u

Die Änderung enthält eine Klarstellung des bereits 2005
vom Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetz Gewollten.
Im Energiewirtschaftsgesetz 2005 kann bei einer rein am
Wortlaut orientierten Auslegung des § 65 des Energiewirt-
schaftsgesetz der Eindruck entstehen, dass die Regulierungs-
behörde auch für die Durchsetzung von Verstößen gegen
Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zuständig ist,
die nicht die Netzregulierung betreffen. Dies ist jedoch nicht
gewollt. Die Anwendung dieser nicht die Netzregulierung
betreffenden Vorschriften ist jedoch häufig Aufgabe der
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Diese Behörden

Zu Buchstabe v

Die Änderung ergänzt die Liste der Vorschriften, die nach
dem neu eingeführten § 110 Absatz 1 Satz 1 auf geschlosse-
ne Verteilernetze keine Anwendung finden sollen, um § 14
Absatz 1b, §§ 14a und 19. Die Neufassung von § 110 Ab-
satz 1 Satz 2 verwendet nunmehr den Haushaltskunden-
begriff der Stromrichtlinie 2009/72/EG.

Zu Buchstabe w

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe x

Die Änderung enthält Folgeänderungen zur Einfügung des
neuen Artikel 7, beseitigt ein redaktionelles Versehen und
gewährleistet, dass sog. Power-to-Gas-Anlagen hinsichtlich
der Netzentgeltpflicht für den Strombezug des „umzuwan-
delnden“ Stroms genauso behandelt werden wie Pumpspei-
cherkraftwerke. Zudem wird geregelt, dass für das aus die-
sen Anlagen ins Gasnetz eingespeiste Gas ebenfalls keine
Netzentgelte zu zahlen sind.

Zu Buchstabe y

Die Änderung beseitigt zunächst ein redaktionelles Versehen
in § 118a des Entwurfs.

§ 118b enthält eine Übergangsregelung, um für die Über-
gangszeit zwischen alter und neuer Rechtslage Rechtssicher-
heit zu schaffen. Dies ist erforderlich, weil die neue Rechts-
lage zu einem Großteil erst über zahlreich notwendige
Detailregelungen in noch zu erlassenden Rechtsverordnun-
gen ausgestaltet werden wird.

Zu Nummer 2

Rechtsförmliche Korrektur.

Zu Nummer 3

Stromintensive Unternehmen mit einer hohen Bandlast (über
7 000 Benutzungsstunden im Jahr sowie ein Jahresverbrauch
größer 10 Gigawattstunden) sollen von den Netzentgelten
befreit werden, da sie aufgrund ihrer Bandlast netzstabilisie-
rend wirken. Örtliche Gegebenheiten sollen keine Rolle
spielen für die Frage der Befreiung von den Netzentgelten
nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV. Zur Vermeidung über-
proportionaler regionaler Belastungen wird eine bundeswei-
ter Ausgleich installiert.

Zu Nummer 4

Folgeänderung zur Einfügung des neuen Artikels 7.

Berlin, den 29. Juni 2011
Drucksache 17/6365 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

steht Bedarf an zusätzlichen Speichern für elektrische Ener-
gie, um diese schwankende Einspeisung auszugleichen.
Durch das jährliche Monitoring der Bundesnetzagentur kann

sollen ihre Verfügungen auch durchsetzen. Vor diesem Hin-
tergrund erfolgt die klarstellende Regelung.
Rolf Hempelmann
Berichterstatter

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