BT-Drucksache 17/6357

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/6076- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/6253- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Vom 29. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6357
17. Wahlperiode 29. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/6076 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung
in den Städten und Gemeinden

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6253 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung
in den Städten und Gemeinden

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel
sind auch dauerhafte Zukunftsaufgaben der Städte und Gemeinden. Diese Auf-
gaben haben auch eine städtebauliche Dimension, der die Gemeinden bei ihren
Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen. Darüber hinaus
sieht das Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 für den
Ausbau der Windenergienutzung an Land vor, im Bau- und Planungsrecht erfor-
derliche und angemessene Regelungen zur Absicherung des Ersatzes alter durch
neue Windenergieanlagen, zu treffen. Durch die Reaktorkatastrophe am
11. März 2011 in Japan hat sich die Notwendigkeit gezeigt, beschleunigt eine
Energiewende durchzuführen. Hierzu kann auch das Bauplanungsrecht beitra-
gen.

B. Lösung
Zu den Buchstaben a und b

Stärkung des Klimaschutzes durch Einfügung einer Klimaschutzklausel, die
Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz und zur Nutzung erneuerbarer Energien
und aus Kraft-Wärme-Kopplung erweitert, Sonderregelungen für die Wind-
energienutzung einfügt und die Nutzung insbesondere von Photovoltaikanlagen
an oder auf Gebäuden erleichtert.

Drucksache 17/6357 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/6076 und
17/6253 und Annahme der zusammengeführten Gesetzentwürfe in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme der Gesetzentwürfe mit abweichenden Änderungen.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6357

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/6076 und 17/6253 zusammenzuführen
und mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städ-
ten und Gemeinden“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden in § 1 Absatz 5 Satz 2 die Wörter „und den Klima-
schutz, insbesondere auch durch eine klimagerechte“ durch die Wörter
„sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in
der“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden in § 1a Absatz 5 die Wörter „(klimagerechte Stadt-
entwicklung)“ gestrichen.

c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird § 35 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt gefasst:

„7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle
dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spal-
tung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität, oder“.

bb) In Buchstabe c wird § 35 Absatz 1 Nummer 8 wie folgt gefasst:

„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und
Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden
dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.“

d) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

f) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

,9. § 171a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und
die Wörter „oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den
Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter
„sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz
und die Klimaanpassung“ eingefügt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen,
insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung
dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischen-
nutzung zugeführt werden,“.
cc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Altbaubestände“ das Wort
„nachhaltig“ eingefügt.‘

Drucksache 17/6357 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst:

,10. § 171c Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher
Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung
dafür;“.‘

h) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11.

i) In Nummer 11 wird § 248 wie folgt gefasst:

㤠248

Sonderregelung
zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie

In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden
zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von
dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen
Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entspre-
chend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf
Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Orts-
teilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom
Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34
Absatz 1 Satz 1).“

Berlin, den 29. Juni 2011

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

drucksache 17(15)228. Den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6076 in seiner 54. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,

GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(16)317 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6357

Bericht des Abgeordneten Hans-Joachim Hacker

I. Überweisung
Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6076 in seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/6253 in seiner 116. Sitzung am 29. Juni 2011 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz und an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Buchstaben a und b

Mit den Gesetzentwürfen soll eine Klimaschutzklausel ein-
gefügt werden, die Festsetzungsmöglichkeiten zum Einsatz
und zur Nutzung erneuerbarer Energien und aus Kraft-
Wärme-Kopplung erweitert, Sonderregelungen für die
Windenergienutzung einfügt und die Nutzung insbesondere
von Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden erleichtert.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu den Buchstaben a und b

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 17/6076 und 17/6253 in seiner 46. Sitzung am
29. Juni 2011 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/6076 in
der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)228. Mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfiehlt er die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 17/6253 in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschuss-

sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)228. Er empfiehlt
mit gleichem Stimmverhältnis die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(15)228. Mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfiehlt er die Ablehnung des Entschließungs-
antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(15)234. Den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/6253 empfiehlt er für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6076 in seiner 49. Sitzung
am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(9)584. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfiehlt er die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(9)584. Mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfiehlt er
die Ablehnung des Entschließungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(9)573. Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6253 emp-
fiehlt er für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Gesetzentwürfe auf Drucksachen
17/6076 und 17/6253 in seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion der SPD deren Annahme in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6076
in seiner 48. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme mit Änderungen. Den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(16)318 hat er mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD angenommen.
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-

90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD abgelehnt.

Drucksache 17/6357 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/6076 in seiner
42. Sitzung am 8. Juni 2011 die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung beschlossen, die er dann in seiner
43. Sitzung am 27. Juni 2011 durchgeführt hat. An der An-
hörung nahmen als Sachverständige teil: Dr. Arno Bunzel,
Deutsches Institut für Urbanistik; Axel Gedaschko, Bundes-
verband deutscher Wohnungs- und Immobilienunterneh-
men e. V.; Dr. Harald Kegler, Labor für Regionalplanung;
RA Dr. Andreas Stücke, Zentralverband der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. (Haus &
Grund); Dr. Rolf-Peter Löhr; Norbert Portz, Bundesvereini-
gung der kommunalen Spitzenverbände; Prof. Dr. Olaf Reidt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Prof. Dr. jur. Martin
Wickel, HafenCity University Hamburg. In der Anhörung
wurden von Herrn Dr. Bunzel die Ergebnisse eines Plan-
spiels zu den Gesetzentwürfen vorgestellt. Im Rahmen die-
ses Planspiels haben ausgewählte Kommunen die Umsetz-
barkeit der vorgesehenen Neuregelungen in der Praxis
überprüft und konnten diese bestätigen. Die Zielsetzung des
Gesetzentwurfs wurde von den Experten begrüßt, es wurden
aber Vorschläge zu Änderungen in einzelnen Punkten unter-
breitet. Unter anderem wurde vorgeschlagen, in § 35
Absatz 1 Nummer 8 klarzustellen, dass die Privilegierung
der Nutzung solarer Strahlungsenergie bei Dach- und Au-
ßenwandflächen nur eingreifen soll, wenn es sich um zuläs-
sigerweise genutzte Gebäude handelt und nicht bereits, wenn
diese Gebäude zulässigerweise errichtet wurden.

Wegen Einzelheiten des Ergebnisses der Anhörung wird auf
das Protokoll der 43. Sitzung des Ausschusses für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung verwiesen.

Die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/6076 und 17/6253
hat der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
erneut in seiner 44. Sitzung am 29. Juni 2011 beraten. Die
Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben dazu einen Än-
derungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)228) einge-
bracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und
aus Teil V. dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat den folgen-
den Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)234)
eingebracht:

Der Ausschuss stellt fest:

Allein in Städten werden etwa 75 % aller CO2-Emissionen
ausgestoßen. Das BauGB ist rechtliche Grundlage für räum-
liche und städtebauliche Entwicklung auf kommunaler und
regionaler Ebene und damit von erheblicher Klimarelevanz.
Kommunen sind zentrale Akteure des Klimaschutzes. Viele
bemühen sich um eine dezentrale, effiziente und CO2-freie
Energieversorgung. So fordern sie zu Recht erweiterte pla-
nerische Möglichkeiten. Wir brauchen mehr Klimaschutz-
kommunen, mehr Stadtquartiere die den Anspruch erheben
Nullemissionsquartier zu werden oder Energie zu erzeugen.
Kommunale Strategien zur Minimierung des Energiebedarfs
von Neubauquartieren oder auch von Sanierungsgebieten im
Bestand sollten bei der vorliegenden Baugesetzbuchnovelle
entsprechende Möglichkeiten für die Bauleitplanung und die

vor dem Klimawandel aber auch Klimafolgenanpassung im
BauGB als „klimagerechte Stadtentwicklung“ gestärkt. Ent-
halten sind im Gesetzentwurf Erleichterungen zur Planung
von klimagerechter Stadtentwicklung, u.a. die überfällige
Klimaschutzklausel, erweiterte Möglichkeiten zur Erzeu-
gung und Nutzung erneuerbarer Energien und von KWK,
und für Photovoltaik auf Bauten im Außenbereich. Damit
werden durchaus wichtige Bereiche angesprochen. Leider
sind sie im Gesetzentwurf oft ungenau. Weit schwerwiegen-
der ist es, dass wesentliche Teile, die für Klimaschutz in
Städten und Gemeinden entscheidende Möglichkeiten bieten
würden, fehlen und müssen ergänzt werden. So wird in der
vorliegenden Novelle auf Festsetzungsmöglichkeiten der
Gemeinden für Wärmeenergieeffizienz im Gebäudebestand
verzichtet, dezentrale Energielösungen werden nicht konse-
quent und rechtssicher möglich, energetische Stadtsanie-
rung wird anders als zunächst angekündigt doch nicht er-
möglicht. Anpassungen für flächensparendere Planung und
die fällige Anpassung der Baunutzungsverordnung für
Klimaschutz fehlen ganz. Die Wirkungen der guten Ansätze
dieser Teilnovelle werden ferner dadurch beeinträchtigt,
dass die Regierung nach den fehlgeleiteten Kürzungen der
Städtebauförderung im Jahr 2011 in 2012 die Städtebauför-
derung noch weiter kürzen will.

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. Eine rechtssichere Klimaschutzklausel einzusetzen, die
Bauleitplanung auch für globalen Klimaschutz und die
Reduktion von Treibhausgasemissionen ermöglicht.

2. Gemeinden ausdrücklich die Möglichkeit zu geben, durch
Festsetzungen der Bauleitplanung und bei der Stadter-
neuerung, auch Vorgaben zu Energiekennwerten über die
EnEV hinaus zu machen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2b; § 9 Abs. 1
Nr. 23c; § 148 Abs. 2 Nr. 6 neu, 171a Abs. 2 neu, 171c
Nr. 4)

3. Festsetzungen zu klimagerechter Stadtentwicklung in der
Bauleitplanung für den Fall baulicher Änderungen, so-
wie Nutzungsänderungen, im Bestand zu ermöglichen.
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2b; § 9 Abs. 1 Nr. 23c)

4. Städtebauliche Missstände um Defizite der klimagerech-
ten Stadtentwicklung, etwa in der energetischen Beschaf-
fenheit oder Gesamtenergieeffizienz eines Gebietes, sei-
ner Bebauung oder seiner Versorgungseinrichtungen zu
ergänzen. (§ 136 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3d, Abs. 4 Satz 2
Nr. 1)

5. Die Umweltprüfung um eine Klimaprüfung zu ergänzen,
die eine Prüfung von Auswirkungen auf das globale und
lokale Klima beinhaltet (§ 1 Abs. 6, Nr. 7),

6. Eine Klimaprüfung, basierend auf Energie- und Klima-
konzepten, auch im beschleunigten Verfahren der erleich-
terten Innenentwicklung zu integrieren (§ 13a Abs. 2.
Satz 1 Teilsatz 2/neu),

7. Beschlossene Energie- und Klimaschutzkonzepte ver-
pflichtend in die Bauleitplanung einzubeziehen (§ 1
Abs. 6 Nr. 11/neu)

8. Im Außenbereich den Bau von PV-Anlagen an und auf be-
stehenden legal errichteten und genutzten Gebäuden und
städtebauliche Sanierung erhalten. Im Rahmen des Geset-
zespakets zur Energiewende werden Aspekte des Schutzes

baulichen Anlagen zu erleichtern (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 neu/
Nr. 7c des GE),

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6357

9. Das geltende Neubauverbot von Kernenergieanlagen
auch im Baugesetzbuch nachvollziehen, und „Vorhaben
zur Nutzung der Kernenergie“ nicht mehr als privile-
giert darzustellen (§ 35 Abs. 1 Nr. 7).

10. Schwerpunkte der Städtebauförderung um städtebauli-
che Maßnahmen für klimagerechte Stadtentwicklung zu
ergänzen (§ 164 b Abs. 2/neu).

11. Die Neuplanung von Windenergieanlagen im unbeplan-
ten Außenbereich der Gemeinden rechtssicher zu er-
leichtern (§ 249). Es muss im klargestellt werden, dass
Gemeinden bei Neuplanung von Windenergieanlagen
keine Überplanung des gesamten Gemeindegebietes
vornehmen müssen, sondern dass eine Überplanung
der neu ausgewiesenen Windkraftvorrangflächen aus-
reicht.

12. Die Beschränkung der geringfügigen Erleichterung
baulicher Maßnahmen im beplanten Innenbereich auf
die Erfüllung von EnEV oder EEWärmeG Anforderun-
gen zu streichen, und Photovoltaik- Anlagen in den
Katalog der baulichen Maßnahmen aufzunehmen.
(§ 248)

13. Erneuerbare Energien wie etwa Photovoltaik und
Windkraft, einschließlich ihrer Versorgungsflächen,
sollen der örtlichen und überörtlichen Versorgung die-
nen dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12/neu).

14. Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur für Klima-
schutz und Klimaanpassung in der städtebaulichen
Sanierung zu verankern (§ 147 Nr. 4/neu)

15. Die Stärkung Flächen sparender Planung und die An-
passung der Baunutzungsverordnung für Klimaschutz
im voraussichtlich im Herbst/Winter 2011 erfolgenden
zweiten Teil der Baugesetzbuchnovelle umzusetzten.

16. Die Städtebauförderung finanziell wieder auf dem
Niveau von 2010 auszustatten und perspektivisch auf
700 Mio. Euro jährlich anzuheben.

Begründung
Zu 1) Zur Klarstellung sollten sich im Gesetzestext oder der
Begründung die Formeln „globaler Klimaschutz“ sowie
„Verringerung von Treibhausgasemissionen“ finden.

Zu 2) Der Begriff der klimagerechten Stadtentwicklung soll
in der Bauleitplanung und im besonderen Städtebaurecht um
Festsetzungsmöglichkeiten zum baulichen Wärmeschutz in
Neubau und Bestand ergänzt werden. So können Gemeinden
strategisch abgestimmte Anforderungen an Gebiete formu-
lieren, die ebenfalls die Wärmenutzung regeln und Anreize
schaffen, etwa für Null- oder Plusenergiequartiere.

Zu 4) Die energetische Modernisierung von Stadtquartieren
ist das neue städtebaulicher Erfordernis unserer Zeit. Dafür
ist die Sanierungssatzung nach § 136 mit ihrer umfassenden
Betroffenenbeteiligung und dem breit abgestimmten Prozess
unter Leitung der Kommunen mit Hilfe von finanziellen Mit-
teln des Bundes das geeignete Instrument. Die genannten
Defizite können damit Anlass für Sanierungssatzungen und
energetische Sanierungsgebiete für die klimagerechte Stadt-
entwicklung in den Kommunen geben. Energetische Quar-

Zu 5, 6) Klimaschutz sollte explizit öffentlicher Belang wer-
den und die Umweltprüfung gestärkt werden. Im erleichter-
ten Verfahren soll verhindert werden, dass etwa Kaltluft-
schneisen klimaungeprüft verbaut werden, oder dass
klimaschädlich gebaut wird. Vorhandene Energiekonzepte
sollen Grundlage der Bauleitplanung werden.

Zu 8) Sofern Erschließung besteht und öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, müssten diese PV Anlagen genehmigt
werden.

Zu 9) Seit dem rot-grünen Atomausstieg im Jahr 2002 ist der
Neubau von Kernenergieanlagen verboten. Das Baugesetz-
buch stellt seine eigene Gesetzgebung diesbezüglich klar.

Zu 10) Klarstellung, dass die Städtebauförderung für Klima-
schutz und Klimaanpassung von erheblicher Bedeutung ist.

Zu 11) Dazu eignet sich eine Klarstellung in § 35 Abs. 3
Satz 4.

Zu 12) Bauliche Maßnahmen an Bestandsgebäuden, wie in
§ 248 des Gesetzentwurfs definiert, dürfen geringfügig vom
festgelegten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksfläche abweichen, sofern im
Einklang mit dem Nachbarschaftsrecht. Im GE war bisher
nur die Erfüllung von Anforderungen nach EnEV und
EEWärmeG entsprechend geregelt, sowie bauliche Ände-
rungen durch Solarthermieanlagen. Freiwillige Maßnahmen
sollen enthalten und unabhängig vom Fortbestand von EnEv
und EEWärmeG verankert werden.

Zu 13) Dieser Punkt beugt Rechtsunsicherheit in dieser
wichtigen Frage vor. Ins Netz einspeisende Photovoltaik war
in der Vergangenheit als gewerbliche Nutzung oft mit einer
genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden.

Zu 14) Diese Maßnahmen (betrifft z. B. Anlagen für Verkehr,
Kommunikation, soziale Infrastruktur), sollten explizit in
den Gesetzestext zu den Erschließungsanlagen aufgenom-
men werden. Dieser Punkt beugt Rechtsunsicherheit vor.

Die Fraktion der CDU/CSU stellte fest, auch sie würde es
bevorzugen, wenn mehr Zeit für die parlamentarische Be-
handlung der Gesetzentwürfe zur Verfügung stünde. Wenn
man aber schnell aus der Atomenergie aussteigen wolle, be-
dürfe es auch eines schnellen Gesetzgebungsverfahrens. Sie
betonte, mit dem neuen Absatz 5 des § 1a des Baugesetz-
buchs gelinge es, den Anforderungen des Klimawandels
Rechnung zu tragen. Es werde angestrebt, dass die Kommu-
nen dem Klimaschutz bei der Planung stärker berücksichtig-
ten, was mit dem Gesetzentwurf ermöglicht werde. Eine
zweite Novelle des Baugesetzbuchs stehe im Herbst 2011 an.
Diese wolle man zügig behandeln, auch um den Kommunen
eine gemeinsame Umsetzung beider Novellen zu ermög-
lichen. Die ursprünglich vorgesehene Neuregelung in § 136
des Baugesetzbuchs sei im Augenblick noch verzichtbar.

Die Fraktion der SPD begrüßte die Gesetzentwürfe grund-
sätzlich. Sie stellten einen erheblichen Fortschritt dar, was
sich auch in den Stellungnahmen der Sachverständigen in
der Anhörung wiederspiegele. Sie kritisierte aber, dass der
sehr knappe Zeitrahmen für die parlamentarische Behand-
lung keine ausreichenden Möglichkeiten biete, sich mit den
Stellungnahmen der Verbände als auch der Sachverständigen
auseinanderzusetzen. Es sei auch zu bedauern, dass die
tierssanierung mit Bundesmitteln erhält erst so eine feste
rechtliche Grundlage.

Novelle des Baugesetzbuches nun nicht in einem Zug erfol-
ge, sondern in zwei Abschnitten. Zudem kritisierte sie die in

Drucksache 17/6357 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nummer 2 Buchstabe d des Änderungsantrags vorgesehene
Aufhebung der bisherigen Nummer 8 des Artikels 1 des Ge-
setzentwurfs, wodurch die wichtigen Änderungen bei § 136
des Baugesetzbuchs (BauGB) entfielen. Es gebe auch eine
Reihe von Fragestellungen, welche in dem Gesetzentwurf
nicht ausreichend beachtet worden seien, zum Beispiel im
Bereich der Geothermienutzung und der Nutzung von Solar-
anlagen im Innenbereich.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass die hier vorge-
sehenen Neuregelungen bereits in den Vereinbarungen im
Koalitionsvertrag sowie im Energiekonzept der Bundes-
regierung angelegt gewesen seien. Sie hob hervor, dass die
Gesetzentwürfe von den Verbänden einhellig begrüßt wor-
den seien. Sie seien ein gutes Instrument zum Umgang mit
dem Klimawandel.

Die Fraktion DIE LINKE. bemerkte, sie würde es bevorzu-
gen, wenn die Novellierung des Baugesetzbuches in einem
Schritt erfolgt wäre. Wenn sie den Gesetzentwürfen zustim-
me, sei dies auch ein Vertrauensvorschuss für die im Herbst
2011 anstehende Gesetzesnovelle. Sie kritisierte, die in dem
Änderungsantrag der der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP vorgesehene Aufhebung der bisherigen Nummer 8 des
Artikels 1 der Gesetzentwürfe. Es sei zweifelhaft, ob diese in
der Anhörung so gut bewertet worden wäre, wenn dieser
Umstand den Sachverständigen bekannt gewesen wäre. Sie
sprach sich für eine ganzheitliche Betrachtung von Bauen,
Klimaschutz und Energieeinsparung aus.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte den
in dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP vorgesehenen Wegfall der bisherigen Nummer 8 des
Artikels 1 der Gesetzentwürfe. Hier werde ein ganz
wesentlicher Punkt gestrichen und damit sei für sie der frak-
tionsübergreifende Konsens im Hinblick auf die Novellie-
rung des Baugesetzbuches, der bis zum vergangenen Montag
bestanden habe, hinfällig. Die Gesetzentwürfe beinhalteten
zwar Innovationen, aber im Hinblick auf den Fortfall von
Artikel 1 Nummer 8 und im Hinblick auf verschiedene un-
klare Formulierungen sowie aus ihrer Sicht fehlende Rege-
lungen, wie etwa zur Klimaprüfung in hochverdichteten
Bereichen, sei der Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen.

In seiner 46. Sitzung am 29. Juni 2011 hat der Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Aus-
schussdrucksache 17(15)234) mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt. Die
Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Nummer 2 Buch-
stabe e bis i des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)228 hat er
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen. Nummer 2 Buchstabe d
des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)228 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ausschuss für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung empfiehlt mit den

GRÜNEN, die Gesetzentwürfe zusammenzuführen und diese
in der durch den Änderungsantrag (Ausschussdrucksache
17(15)228) geänderten Fassung anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Allgemeiner Teil

Der Ausschuss hat unter Berücksichtigung der Stellung-
nahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundes-
regierung sowie der Ergebnisse des Praxistests den Gesetz-
entwurf überprüft und schlägt eine Reihe von Änderungen
und Ergänzungen vor.

Der Ausschuss hat davon abgesehen, eine gesonderte Rege-
lung zu Freiflächenphotovoltaikanlagen auf Konversions-
flächen vorzusehen, da bereits das geltende Recht mit der
Möglichkeit, bedingte bzw. befristete Festsetzungen zu tref-
fen (§ 9 Absatz 2 BauGB), das hierfür erforderliche Instru-
mentarium bereithält.

Der Ausschuss hat ferner davon abgesehen, im Hinblick auf
die Wirtschaftlichkeit von Bebauungsplanfestsetzungen ge-
setzliche Regelungen vorzusehen. Auch die Festsetzung
nach der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung des
§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe b BauGB untersteht
dem Gebot des § 1 Absatz 3 des Baugesetzbuchs, wonach
die Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Grundsatz der
Erforderlichkeit genügen müssen. In dessen Rahmen ist ins-
besondere auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit entspre-
chender Festsetzungen zu berücksichtigen.

Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Änderung dient einer präziseren Bezeichnung des Ge-
wollten.

Zu Nummer 2 (Artikel 1)

Zu den Buchstaben a und b (Nummer 2 [§ 1]) und
Nummer 3 [§ 1a])

Auf den im Gesetzentwurf neu eingeführten Begriff „klima-
gerechte Stadtentwicklung“ soll zur Vermeidung von Miss-
verständnissen verzichtet werden.

Zu Buchstabe c (Nummer 7 [§ 35])

Zu Doppelbuchstabe aa

Infolge des Ausstiegs aus der Nutzung der Kernenergie zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität bedarf es insoweit
nicht mehr der privilegierten Zulässigkeit für die Neuerrich-
tung von Kernkraftwerken im Außenbereich. Die Ausnahme
erfasst lediglich die Errichtung neuer Kernkraftwerke ent-
sprechend der Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 des Atom-
gesetzes, nicht jedoch die Veränderung von Anlagen oder ih-
res Betriebs (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes).

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE

Sie dient der Präzisierung. Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie können sich auch innerhalb von Dach-

Zu Buchstabe d (Nummer 8 [§136])

Auf die Änderung des § 136 BauGB soll zunächst verzichtet
werden, da bereits die vorgesehene Einführung des Klima-
schutzes in den Stadtumbau im Hinblick auf dessen konzep-
tionelle und konsensuale Vorgehensweise ein geeignetes
Mittel ist, quartiersbezogene Lösungen für den Klimaschutz
zu erreichen. Eine entsprechende Ergänzung des § 136
BauGB kann ggf. im Rahmen der Aufstellung des Sanie-
rungsfahrplans geprüft werden.

Zu Buchstabe e (Nummer 8 – neu – [§ 148])

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe d.

Zu Buchstabe f (Nummer 9 – neu – [§ 171a])

Auf den im Gesetzentwurf neu eingeführten Begriff „klima-
gerechte Stadtentwicklung“ soll auch im Bereich des Stadt-
umbaus zur Vermeidung von Missverständnissen verzichtet
werden.

Zu Buchstabe g (Nummer 10 – neu – [§ 171 c]

Es wird der Bitte des Bundesrates entsprechend auf das im
Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsbeispiel eines Stadt-
umbauvertrags in § 171c Satz 2 Nummer 4 verzichtet (Bun-
desratsdrucksache 344/11 (Beschluss)), da ein entsprechen-
des Regelungsbeispiel bereits in der allgemeinen Vorschrift
zu den städtebaulichen Verträgen in § 11 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 – neu – BauGB des Gesetzentwurfs aufgeführt

setz soll verzichtet werden. Damit wird klarer herausgestellt,
dass auch freiwillige Maßnahmen zur Energieeinsparung
bzw. zum Einsatz erneuerbarer Energien begünstigt sein sol-
len.

Zugleich soll die Regelung nicht nur für Solarthermieanla-
gen, sondern für sämtliche Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie, insbesondere auch für Photovoltaikanla-
gen, gelten. Denn diese Anlagen haben im Hinblick auf ihre
Aufbaustärke und ihr Erscheinungsbild die gleichen Auswir-
kungen auf das Maß der Nutzung und die weiteren in § 248
genannten Belange.

Eine Erweiterung der Zulässigkeit ist auch deswegen ge-
rechtfertigt, weil der Entwurf der Musterbauordnung vor-
sieht, dass Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung
und Solaranlagen bei der Bemessung der Abstandsflächen
außer Betracht bleiben, wenn sie eine Stärke von nicht mehr
als 25 cm aufweisen und nicht weniger als 2,50 m von der
Nachbargrenze zurückbleiben. Dieses Maß kann für die
Auslegung des Kriteriums „geringfügige Abweichungen“
herangezogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Be-
schluss vom 24. Mai 1996 – 11 B 970/96, BauR 1997, 82;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 1999 –
5 S 2507/96, BauR 2000, 1094). Ein Gleichklang der Be-
stimmungen erleichtert nicht nur den Vollzug, sondern ist
insbesondere den Betroffenen besser vermittelbar.

Schließlich soll begrifflich auf „nachbarliche Interessen“
und nicht auf „nachbarliche Belange“ abgestellt werden, um
den Wortlaut dem § 31 Absatz 2 BauGB anzunähern und da-
durch den Vollzug zu erleichtern.

Berlin, den 29. Juni 2011

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6357

und Wandflächen befinden. Dies wurde durch die bisherige
Formulierung nicht ausreichend abgebildet.

Des Weiteren soll – auch in Reaktion auf die Ergebnisse des
Planspiels – auf die zulässige Nutzung des Gebäudes und
nicht dessen zulässige Errichtung abgestellt werden. Ins-
besondere in Fällen, in denen die Nutzung eines Gebäudes
dauerhaft aufgegeben worden ist oder das Gebäude zweck-
widrig genutzt wird, soll die Errichtung einer Solaranlage
nicht privilegiert werden.

Soweit nach der Errichtung des Gebäudes eine Nutzungsauf-
gabe oder Nutzungsänderung auftreten sollte, beurteilt sich
ein Einschreiten der Behörden – auch im Hinblick auf die
Solaranlage – nach allgemeinen Kriterien.

ist. Auf § 11 BauGB wird in § 171c Satz 1 BauGB verwie-
sen.

Zu Buchstabe h (Nummer 11 – neu – [§§ 248 und 249])

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu
Buchstabe d.

Zu Buchstabe i (Nummer 11 – neu – [§ 248])

Die Neufassung des § 248 BauGB in der neuen Nummer 11
entspricht einem Vorschlag des Bundesrates.

Auf die Anknüpfung an eine Pflicht nach der Energieeinspar-
verordnung und nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmege-

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