BT-Drucksache 17/6141

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/5178 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/5708 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/4452 - Besserer Schutz vor Krankenhausinfektionen durch mehr Fachpersonal für Hygiene und Prävention d) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/4489 - Krankenhausinfektionen vermeiden - Tödliche und gefährliche Keime bekämpfen e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Fritz Kuhn, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/5203 - Prävention von Krankenhausinfektionen verbessern

Vom 8. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6141
17. Wahlperiode 08. 06. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/5178 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5708 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Mechthild Rawert,
Dr. Carola Reimann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4452 –

Besserer Schutz vor Krankenhausinfektionen durch mehr Fachpersonal
für Hygiene und Prävention

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4489 –

Krankenhausinfektionen vermeiden – Tödliche und gefährliche Keime
bekämpfen

Drucksache 17/6141 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Fritz Kuhn, Birgitt Bender,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/5203 –

Prävention von Krankenhausinfektionen verbessern

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf enthält sowohl infektionsschutzrechtliche als auch sozialver-
sicherungsrechtliche Instrumente zur Verbesserung der Prävention von Kran-
kenhausinfektionen. Daneben enthält er weitere Änderungen des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
und des SGB XI.

Jährlich erkranken zwischen 400 000 und 600 000 Patientinnen und Patienten
an einer zumeist durch antibiotikaresistente Keime (Methicillin-resistente Sta-
phylococcus aureus, MRSA) verursachten Krankenhausinfektion (nosokomiale
Infektion), und zwischen 7 500 und 15 000 Patienten sterben in deren Folge.
Problematisch ist, dass multiresistente Keime schwer therapierbar sind, eine län-
gere Behandlungsdauer und höhere Behandlungskosten verursachen und öfter
tödlich verlaufen.

Bei Streitfällen bei der Weiterentwicklung der Pflege-Transparenzvereinbarun-
gen und bei Streitigkeiten bei Vergütungsverhandlungen zwischen den Kranken-
kassen und den stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen existier-
ten bisher keine Konfliktlösungsmechanismen. Außerdem sind die privaten
Pflegeversicherer noch nicht mit einem eigenen Prüfdienst an der Qualitätsprü-
fung im ambulanten und stationären Pflegebereich beteiligt.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Fraktion der SPD ist es trotz großer Anstrengungen bislang
nicht gelungen, durch antibiotikaresistente Keime verursachte Krankenhausin-
fektionen (nosokomiale Infektionen) flächendeckend einzudämmen. Die Folgen
seien zusätzliches Leid für die betroffenen Patientinnen und Patienten, ein ge-
störtes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Krankenhaus sowie ein mas-
siver wirtschaftlicher Schaden für das Gesundheitssystem.

Zu Buchstabe d

Die Fraktion DIE LINKE. stellt in ihrem Antrag fest, dass insbesondere durch
multiresistente Keime verursachte Krankenhausinfektionen eine der häufigsten
Todesursachen in Deutschland sind. Gründe seien u. a. die Personalpolitik der
Krankenhäuser und die Reduzierung der Lehrstühle für Hygiene und Umwelt-
medizin, die in einigen Bundesländern fehlende Krankenhaushygieneverord-
nung, die fehlende Verbindlichkeit von Richtlinien und der unkontrollierte Ein-
satz von Antibiotika.

Zu Buchstabe e

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatiert, dass in Deutschland
jährlich zwischen 500 000 und einer Million Menschen im Krankenhaus an Infek-
tionen erkranken und zwischen 7 500 und 40 000 daran sterben. Die Gründe
hierfür sind nach Ansicht der Antragsteller vielfältig und reichen von der unzu-
reichenden Prävention und Kontrolle in den Krankenhäusern über das fehlende

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6141

Screening von Risikopatientinnen und -patienten und mangelndem Hygiene-
fachpersonal bis hin zu einer oftmals überflüssigen Anwendung von Antibiotika
sowohl in der Humanmedizin als auch in der Tiermast.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung einschlägiger Gesetze und die Entwicklung und Umset-
zung eines Maßnahmenbündels sollen im Bereich Krankenhaushygiene sektor-
übergreifende Präventionsmaßnahmen etabliert und die Zahl der Infektionen ge-
senkt werden. Dazu zählen u. a. die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln
und der verantwortungsvolle Umgang mit Antibiotika sowie die Verpflichtung
der Länder, entsprechende Rechtsverordnungen zur Einhaltung von Hygiene-
standards zu erlassen. Zur Formulierung von Handlungsempfehlungen für die
Ärztinnen und Ärzte soll die Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie
(Kommission ART) beim Robert Koch-Institut eingerichtet werden.

Schiedsstellenverfahren sollen als Konfliktlösungsmechanismen bei Vergü-
tungsverhandlungen und bei Uneinigkeiten bei der Entwicklung der Pflege-
Transparenzvereinbarungen im SGB V bzw. im SGB XI installiert werden.

Außerdem sollen die privaten Krankenversicherer verpflichtend in die Quali-
tätsprüfung im Bereich Pflege eingebunden werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/5178 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/5708.

Zu Buchstabe c

Für eine erfolgreiche Bekämpfung nosokomialer Infektionen müssten nach Auf-
fassung der Antragsteller bundeseinheitliche Standards formuliert und § 23 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dahingehend ergänzt werden, dass genügend
Hygienefachärztinnen und -ärzte und Hygienefachpflegekräfte in Krankenhäu-
sern eingesetzt würden. Parallel müssten die Länder unterstützt werden, eine an-
forderungsgerechte Hygieneverordnung zu erlassen.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4452 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass vorhandene Richtlinien sanktionsbe-
wehrt durchgesetzt werden müssten, die Meldepflicht zu erweitern sei und durch
Arbeitsentlastung und spezialisiertes Personal die Durchführung von Hygiene-
maßnahmen ermöglicht werden müsse. Zusätzlich sei zur Resistenzvermeidung
eine rationale Antibiotikaanwendung in der Medizin und in der kommerziellen
Tierhaltung notwendig.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4489 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

Drucksache 17/6141 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe e

Die Antragsteller fordern entsprechende Änderungen im Infektionsschutzge-
setz, die Überarbeitung der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART),
einen Aktionsplan „Krankenhaushygiene“, an dem auch die Länder beteiligt
werden, die Finanzierung regionaler Netzwerke sowie einen reglementierten
Einsatz von Antibiotika in der Tiermast.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/5203 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme eines Antrags.

D. Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind mit finanziellen Auswirkungen für die ge-
setzliche Krankenversicherung verbunden. Weitere finanzielle Auswirkungen
ergeben sich für Bund und Länder.

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

a) Bund

Dem Bund entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand durch die Einrichtung und
den Betrieb der Kommission ART und den höheren Anspruch an die Empfeh-
lungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
(KRINKO). Damit die Empfehlungen der KRINKO und der Kommission ART
dem Anspruch gerecht werden können, grundsätzlich dem aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft zu entsprechen, müssen neue Empfehlungen zeit-
gerecht erarbeitet und existierende Empfehlungen regelmäßig angepasst wer-
den. Allein von den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Kommission kann das
nicht geleistet werden. Um die Kommission ART einzurichten, um den detail-
lierten und modernen Anforderungen an eine genügende wissenschaftliche Vor-
bereitung der Empfehlungsvorhaben der Kommissionen gerecht zu werden und
um die Verabschiedung von neuen Empfehlungen zu beschleunigen, sind bei
den Geschäftsstellen Sachmittel und fünf medizinische Dokumentarinnen und
Dokumentare, eine Epidemiologin oder ein Epidemiologe, sieben Wissenschaft-
lerinnen und Wissenschaftler und eine Statistikerin oder ein Statistiker erforder-
lich (insgesamt 978 000 Euro; 833 000 Euro Personalmittel und 145 000 Euro
Sachmittel pro Jahr). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finan-
ziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 ausgeglichen werden.

b) Länder

Den Ländern entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand im Rahmen der Verord-
nungsgebung nach § 23 Absatz 8 IfSG.

Die Mehrkosten für die Länder durch die Einführung einer Schiedsstellen-
regelung gemäß den §§ 111 und 111b SGB V zu den zweiseitigen Vergütungs-
verträgen zwischen Krankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-
tungen sind nicht quantifizierbar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6141

c) Gesetzliche Krankenversicherung

Durch Verbesserungen im Infektionsschutz können 20 bis 30 Prozent der ge-
schätzten 400 000 bis 600 000 Krankenhausinfektionen und daraus resultieren-
de Behandlungskosten vermieden werden (Quelle: P. Gastmeier, F. Brunkhorst,
M. Schrappe, W. Kern, C. Geffers. Wie viele nosokomiale Infektionen sind ver-
meidbar? Deutsche Medizinische Wochenschrift 2010; 135:91–93.). Für die ge-
setzliche Krankenversicherung können dadurch – ebenso wie für die anderen
Kostenträger (private Krankenversicherung, Beihilfe, gesetzliche Unfallver-
sicherung) – Minderausgaben entstehen, die nicht exakt quantifizierbar sind. Je
10 000 vermiedene Behandlungsfälle ergeben sich auf der Basis durchschnitt-
licher Behandlungskosten in Krankenhäusern von rund 3 800 Euro je Behand-
lungsfall Minderausgaben von fast 40 Mio. Euro.

Eine automatische Übertragung personeller und sächlicher Mehraufwendungen
durch verbesserte Infektionsschutzmaßnahmen auf die Vergütung von Kranken-
hausleistungen ist in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. Selbst
wenn es aufgrund zusätzlicher Kosten der Krankenhäuser für verbesserten In-
fektionsschutz oder durch Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Hygiene zu einer geringen Steigerung des Preisniveaus für akutstationäre Kran-
kenhausleistungen käme, führen vermiedene Infektionen in diesen Fällen zu we-
niger teuren Krankenhausbehandlungen, die über das System der Vergütung von
Krankenhausleistungen erhebliche Entlastungen der Krankenkassen und der üb-
rigen Kostenträger zur Folge haben.

Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Änderung von
§ 87 Absatz 2a und 2d SGB V sind derzeit allenfalls sehr grob – ausgehend von
einer Hochrechnung auf der Basis der dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zur Verfügung gestellten Auswertungsergebnisse des Modellprojektes
EUREGIO-MRSA Twente/Münsterland – zu quantifizieren. Demnach ergäben
sich Kosten für die MRSA-Diagnostik und MRSA-Eradikationstherapie in
Höhe von jährlich rund 2,5 Mio. Euro. Solchen Mehrausgaben standen auf Basis
des Modellprojektes deutlich höhere Minderausgaben gegenüber.

Die Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der Änderung von
§ 137 SGB V mittelbar durch die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festzu-
legenden Anforderungen zur Sicherung der Hygiene in der medizinischen Ver-
sorgung entstehen, lassen sich wegen des nicht feststehenden Regelungsum-
fangs noch nicht quantifizieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der
Gestaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung im Bereich der Hygiene
– wie bei allen Richtlinienentscheidungen – nach § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V
das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und nur die zur Sicherung einer
ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Versorgung notwendigen
Maßnahmen zu treffen. Seine Zusammensetzung ist auf einen Interessenaus-
gleich zwischen den Selbstverwaltungsparteien ausgerichtet und bietet Gewähr
dafür, dass insbesondere die Kassenseite auch das Interesse an der Vermeidung
von Kostenbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt.

Zu Buchstabe c

Kosten wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass die geforderten Maßnahmen zu Ein-
sparungen im Solidarsystem führen können.

Zu Buchstabe e

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/6141 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Kosten für die Wirtschaft können bei den in § 23 Absatz 3 IfSG genannten Ein-
richtungen entstehen, soweit diese bislang nicht die nach dem Stand der medizi-
nischen Wissenschaft erforderlichen Präventionsmaßnahmen getroffen haben.
Es fallen vor allem zusätzliche Personalkosten in den 1 780 akutstationären
Krankenhäusern an. Die Schätzung der Mehrkosten basiert auf Angaben der
KRINKO und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) e. V. Sie berück-
sichtigt, dass bereits in sieben Bundesländern landesrechtliche Regelungen in
Krankenhaushygieneverordnungen vorhanden sind und sich insoweit durch die
geplante bundesgesetzliche Regelung keine zusätzlichen Anforderungen erge-
ben. Die voraussichtlichen Mehrausgaben infolge dieses Gesetzes in den Län-
dern ohne geltende Krankenhaushygieneverordnung für etwa 340 Krankenhaus-
hygienikerinnen und -hygieniker, etwa 413 Hygienefachkräfte und Beauftra-
gungen von Ärztinnen und Ärzten mit Hygieneaufgaben im Umfang von etwa
71 Stellen belaufen sich auf ca. 76 Mio. Euro. Die durch die Schaffung neuer
Personalstellen in Krankenhäusern entstehenden Kosten werden voraussichtlich
aber durch verminderten Aufwand aufgrund der bezweckten Vermeidung von
Infektionen kompensiert; eine genaue Quantifizierung der zu erwartenden Auf-
wandsminderung ist jedoch nicht möglich. Soweit der Gemeinsame Bundesaus-
schuss verpflichtende Anforderungen gemäß der Änderung zu § 137 SGB V zur
Sicherung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen beschließt, können in
Arztpraxen und Krankenhäusern Kosten für deren Umsetzung entstehen. Diese
können aufgrund der Gestaltungshoheit des Gemeinsamen Bundesausschusses
aber noch nicht beziffert werden. Dem stehen jedoch Einsparungen durch eine
Verbesserung der hygienischen Versorgung, durch die Reduzierung von Kom-
plikationen sowie durch die Vermeidung von hohen Folgekosten gegenüber.
Größere Auswirkungen auf die Einzelpreise der medizinischen Dienstleistungen
oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

Zu den Buchstaben c, d und e

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu den Buchstaben a und b

Es wird eine jährliche Informationspflicht für 2 083 Unternehmen ausgebaut mit
erwarteten Mehrkosten in Höhe von ca. 3,1 Mio. Euro.

Es wird eine etwa vierteljährliche Informationspflicht für 2 500 Unternehmen
eingeführt mit erwarteten Mehrkosten in Höhe von 54 000 Euro.

Es wird eine Informationspflicht für 450 Verwaltungsbehörden eingeführt mit
geringfügigen Mehrkosten.

Zu den Buchstaben c, d und e

Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6141

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5708 für erledigt zu erklären,

c) den Antrag auf Drucksache 17/4452 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/4489 abzulehnen,

e) den Antrag auf Drucksache 17/5203 abzulehnen.

Berlin, den 8. Juni 2011

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Lothar Riebsamen
Berichterstatter

Bärbel Bas
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Lars Lindemann
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

Drucksache 17/6141 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und
weiterer Gesetze
– Drucksache 17/5178 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:

„b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomia-
len Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen
Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu
Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fest-
zulegen,“.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt
gefasst:

㤠23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechts-
verordnungen durch die Länder“.

2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe
„§ 23 Abs. 1“ durch die „Angabe § 23 Absatz 4“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 10
Absatz 6“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wör-
tern „im Sinne des“ die Wörter „§ 23 Absatz 5 oder 6
oder“ eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Ab-
satz 3 muss die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5, 9
und 11, Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen so-
wie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung
enthalten. Absatz 3 ist anzuwenden. § 9 Absatz 3
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23

Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechts-
verordnungen durch die Länder

(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ein-
gerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlun-
gen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen
Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und ande-
ren medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der
Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller
infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig
weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröf-
fentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Ver-
treter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obers-
ten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-
Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun-
gen teil.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission
Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die
Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit be-
darf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allge-
meinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle
Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten
Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission
werden unter Berücksichtigung aktueller infektions-
epidemiologischer Auswertungen stetig weiterent-
wickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundes-
ministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obers-

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 3 als
Ausbruch gemeldetes gehäuftes Auftreten nosoko-
mialer Infektionen ist vom Gesundheitsamt spätestens
am dritten Arbeitstag der folgenden Woche an die zu-
ständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb
einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließ-
lich mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1. zuständiges Gesundheitsamt,

2. Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen,

3. Untersuchungsbefund,

4. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches
Infektionsrisiko,

5. Zahl der betroffenen Patienten.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.

7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 11 Absatz 4“ ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23

Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechts-
verordnungen durch die Länder

(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention ein-
gerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlun-
gen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen
Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und ande-
ren medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der
Kommission werden vom Robert Koch-Institut veröf-
fentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom
Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit
den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Ver-
treter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obers-
ten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-
Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzun-
gen teil.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission
Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. Die
Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit be-
darf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allge-
meinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle
Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten
Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission
werden vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die
Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministe-
rium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Lan-
desgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundes-
ministeriums für Gesundheit, der obersten Landesge-

Drucksache 17/6141 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

ten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Lan-
desgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und
des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil.

(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicher-
zustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen wer-
den, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere
solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in
denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die
mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten
Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen und

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wis-
senschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn
jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kom-
mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
prävention beim Robert Koch-Institut und der Kom-
mission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim
Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrich-
tungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen,
dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen In-
fektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend
in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewer-
tet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich er-
forderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden
und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen
dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Da-

sundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des
Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Die Leiter von Krankenhäusern, Einrichtungen für
ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilita-
tionseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyse-
einrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtun-
gen, vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungsein-
richtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen
sonstiger humanmedizinischer Heilberufe haben sicher-
zustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen
Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen wer-
den, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die
Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere
solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Einhaltung
des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem
Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten
Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und
der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie
beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

(4) Die Leiter von Krankenhäusern und von Einrich-
tungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen,
dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen In-
fektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend
in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewer-
tet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich er-
forderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden.
Die erforderlichen Präventionsmaßnahmen sind dem
Personal mitzuteilen und umzusetzen. Die Aufzeichnun-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

rüber hinaus hat der Leiter sicherzustellen, dass die
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten
Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Ver-
brauchs fortlaufend in zusammengefasster Form
aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen
Resistenzsituation bewertet und sachgerechte
Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von
Antibiotika gezogen werden und dass die erforderli-
chen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Per-
sonal mitgeteilt und umgesetzt werden. Die Aufzeich-
nungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach
deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Ge-
sundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeich-
nungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu ge-
währen.

(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicher-
zustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:

1. Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen und

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die
mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten
Einrichtungen vergleichbar sind.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen so-
wie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger
humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive
Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen ha-
ben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur In-
fektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen
der infektionshygienischen Überwachung durch das
Gesundheitsamt. Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2
können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch
überwacht werden.

(7) u n v e r ä n d e r t

gen nach Satz 1 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung
aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf
Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen
und Schlussfolgerungen zu gewähren.

(5) Die Leiter von Krankenhäusern, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambu-
lantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen und vergleichbaren Behand-
lungs- oder Versorgungseinrichtungen haben sicherzu-
stellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur In-
fektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die
genannten Einrichtungen unterliegen der infektions-
hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(6) Arztpraxen sowie Zahnarztpraxen und Praxen
sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen inva-
sive Eingriffe vorgenommen werden, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht wer-
den.

(7) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebs-
grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, zum Betrieb
gehörende Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrs-
mittel zu betreten, zu besichtigen sowie in die Bücher
oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hier-
aus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzuferti-
gen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,

Drucksache 17/6141 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(8) Die Landesregierungen haben bis zum 31. März
2012 durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Ein-
richtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kran-
kenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung er-
folgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken
die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung,
Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomia-
len Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen
zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen
über

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hy-
gienefachkräften und Krankenhaushygienikern und
die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten
einschließlich bis längstens zum 31. Dezember
2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qua-
lifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten
Fachpersonals,

4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiter-
bildung der in der Einrichtung erforderlichen Hy-
gienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hy-
gienebeauftragten Ärzte,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.“

soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverord-
nung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes
Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medi-
zinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtun-
gen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maß-
nahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und
Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krank-
heitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind ins-
besondere Regelungen zu treffen über

1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstat-
tung und Betrieb der Einrichtungen,

2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer
Hygienekommission,

3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hy-
gienefachkräften und Krankenhaushygienikern und
Bestellung von Hygienebeauftragten,

4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiter-
bildung der in der Einrichtung erforderlichen Hy-
gienebeauftragten, Hygienefachkräfte und Kranken-
haushygieniker,

5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des
Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,

6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von noso-
komialen Infektionen und resistenten Erregern und
zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflege-
rischen Dokumentationspflicht,

7. die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erfor-
derliche Einsichtnahme der in Nummer 4 genannten
Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung ein-
schließlich der Patientenakten,

8. die Information des Personals über Maßnahmen, die
zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen
Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen
erforderlich sind,

9. die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharma-
zeutische Beratung des ärztlichen Personals,

10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen
und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung,
Überweisung oder Entlassung von Patienten über
Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung
von nosokomialen Infektionen und von Krankheits-
erregern mit Resistenzen erforderlich sind.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygiene-
plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest und unterliegen der infek-
tionshygienischen Überwachung durch das Gesund-
heitsamt:

1. u n v e r ä n d e r t

2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heim-
gesetzes,

3. Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
die mit einer der in den Nummern 1 und 2 ge-
nannten Einrichtungen vergleichbar sind,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

( 2 ) u n v e r ä n d e r t

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „jährlich“
durch die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.

11. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass die dort genannten Infektionen
und das Auftreten von Krankheitserregern
aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnah-
men mitgeteilt oder umgesetzt werden,“.

9. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 36
Abs. 1“ die Wörter „oder § 23 Absatz 5“ eingefügt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Einrichtungen legen in Hygiene-
plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest und unterliegen der infek-
tionshygienischen Überwachung durch das Gesund-
heitsamt:

1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtun-
gen,

2. Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 5 des Heim-
gesetzes und vergleichbare Betreuungs- oder
Versorgungseinrichtungen,

3. Obdachlosenunterkünfte,

4. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber,
Spätaussiedler und Flüchtlinge,

5. sonstige Massenunterkünfte und

6. Justizvollzugsanstalten.

(2) Einrichtungen und Gewerbe, bei denen die
Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am
Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen
werden, können durch das Gesundheitsamt infek-
tionshygienisch überwacht werden.

(3) Die mit der Überwachung beauftragten Perso-
nen sind befugt, zu Betriebs- und Geschäftszeiten
Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräu-
me, zum Betrieb gehörende Anlagen und Einrich-
tungen sowie Verkehrsmittel zu betreten, zu besich-
tigen sowie in die Bücher oder sonstigen Unterlagen
Einsicht zu nehmen und hieraus Abschriften, Ab-
lichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonsti-
ge Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Un-
tersuchung zu fordern oder zu entnehmen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)
sowie“ gestrichen.

11. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 oder 2 nicht
sicherstellt, dass die dort genannten Infekti-
onen und das Auftreten von Krankheitserre-
gern aufgezeichnet oder die Präventions-
maßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt
werden,“.

Drucksache 17/6141 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
mern 9a und 9b eingefügt:

„9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass die dort genannten Daten auf-
gezeichnet oder die Anpassungen mitge-
teilt oder umgesetzt werden,

9b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre aufbewahrt,“.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:

„10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht si-
cherstellt, dass die dort genannten Verfah-
rensweisen festgelegt sind,“.

ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „§ 17 Abs. 5 Satz 1“ wird
durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern „§ 20 Abs. 6 Satz 1
oder Abs. 7 Satz 1,“ werden die Wörter
„§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ und
ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe
„9b“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.1
Satz 2 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst:

„2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang
im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, be-
handelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer
Einrichtung durchführt, die in § 23 Absatz 5 oder § 36
des Infektionsschutzgesetzes genannt ist.“

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
gefügt:

„9a. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Auf-
zeichnung nicht oder nicht mindestens zehn
Jahre aufbewahrt,“.

cc) In Nummer 10 wird die Angabe 㤠23 Abs. 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4“
ersetzt.

dd) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:

„10a. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1 nicht si-
cherstellt, dass die dort genannten Verfah-
rensweisen festgelegt sind,“.

ee) In Nummer 24 werden nach den Wörtern „§ 20
Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1,“ die Wörter
„§ 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2“ und ein Kom-
ma eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe
„9a“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.1
Satz 2 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. No-
vember 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst:

„2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang
im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, be-
handelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer
Einrichtung durchführt, die in § 23 Absatz 5 und 6 oder
§ 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist.“

Artikel 3

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

1. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung
zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der
ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten
Eradikationstherapie einschließlich elektronischer
Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-re-
sistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet
werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei
Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist bis zum
31. Oktober 2013 zu treffen. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministe-
rium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswer-
tungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann das Nähere zum
Inhalt des Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung
der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke
der Versorgungsforschung bestimmen; es kann auch
den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Be-
richts beauftragen. Im Übrigen gilt die Veröffentli-
chungspflicht gemäß § 136 Absatz 1 Satz 2.“

b) In Absatz 2d Satz 1 wird vor der Angabe „2b und 2c“
die Angabe „2a Satz 3,“ und nach dem Wort „genann-
ten“ die Wörter „Leistungen und“ eingefügt.

2. Dem § 111 Absatz 5 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten,
nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur
Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht
oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag
einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach
§ 111b festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an
die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften
gebunden.“

3. Nach § 111a wird folgender § 111b eingefügt:

㤠111b

Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen
zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge-

oder Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung
der Interessen der stationären Vorsorge- und Rehabilita-
tionseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Ver-
bände bilden miteinander für jedes Land eine Schieds-
stelle. Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr
nach diesem Buch zugewiesen sind.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern sowie aus Vertretern der jeweiligen Vertragsparteien
nach § 111 Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vor-
sitzenden und die unparteiischen Mitglieder können
Stellvertreter bestellt werden. Der Vorsitzende und die
unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten
Verbänden nach Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt
eine Einigung nicht zustande, werden sie von den zustän-
digen Landesbehörden bestellt.

Drucksache 17/6141 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

4a. Dem § 171d wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen nach dieser Vorschrift oder nach § 155
Absatz 4 oder 5 von Gläubigern einer Krankenkasse
in Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfi-
nanzierung des Haftungsbetrags ein Darlehen auf-
nehmen. Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesund-

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden
von der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich
keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.

(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die
zuständige Landesbehörde.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-
lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-
wand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsfüh-
rung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.“

4. § 137 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und
1b eingefügt:

„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maßnah-
men zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest
und bestimmt insbesondere für die einrichtungsüber-
greifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indi-
katoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat
die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum
31. Dezember 2012 zu beschließen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegun-
gen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung
und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen,
antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-
Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Ab-
satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Ro-
bert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen.

(1b) Die nach der Einführung mit den Indikatoren
nach Absatz 1a Satz 1 gemessenen und für eine Ver-
öffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qua-
litätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 darzustellen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits
zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in
den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsbe-
richte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforde-
rungen nach Absatz 3 Nummer 4 zur Verbesserung
der Informationen über die Hygiene stellen.“

b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „im Ab-
stand von zwei Jahren“ durch das Wort „jährlich“ er-
setzt und nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„und 1a“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

heit, die nur erteilt werden darf, wenn der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen nachweist, dass
die Darlehensaufnahme erforderlich ist, um An-
sprüche von Gläubigern innerhalb des Fälligkeits-
zeitraums zu erfüllen. Darlehen nach Satz 1 dürfen
nur bis zum 30. Juni 2012 aufgenommen und geneh-
migt werden. Der Darlehensbetrag ist spätestens
nach Ablauf von 12 Monaten zurückzuzahlen.“

4b. § 242 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13“ durch die Wörter „und
nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 13“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 5 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8“ durch die
Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 5 bis 8“ ersetzt.

4c. In § 242a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„geteilt durch die voraussichtliche“ die Wörter „um
die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte“ ein-
gefügt.

4d. In § 242b Absatz 6 werden nach den Wörtern „des
Zwölften Buches“ die Wörter „oder nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz“ eingefügt und wird fol-
gender Satz angefügt: „Bezieht ein Mitglied Leis-
tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des
Zwölften Buches oder Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder en-
det der Bezug dieser Leistungen, teilt die Kranken-
kasse den Beitrag abführenden Stellen ohne Anga-
ben von Gründen Beginn und Ende des Zeitraumes
mit, in dem der Sozialausgleich nicht durchzuführen
ist.“

4e. Dem § 279 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:

„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-
schäftsführers und seines Stellvertreters einschließ-
lich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versor-
gungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich
zum 1. März im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Abweichend davon erfolgt die erstmalige Veröffent-
lichung zum 1. September 2011. Die Art und die
Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Ge-
schäftsführer und seinem Stellvertreter im Zusam-
menhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit von
Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwal-
tungsrates mitzuteilen.“

4f. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„bundesunmittelbaren Krankenkassen“ die Wörter
„und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht
des Bundesversicherungsamts unterstehen“ und
nach den Wörtern „landesunmittelbaren Kranken-
kassen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-
schaften, die ihrer Aufsicht unterstehen“ eingefügt.

Drucksache 17/6141 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

6. § 282 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und die folgenden Wörter werden
angefügt:

„§ 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt auch für die ent-
sprechenden Organe des Medizinischen Dienstes
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Bildung von Rückstellungen und
Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtun-
gen gilt § 171e sowie § 12 Absatz 1 und 1a der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entspre-
chend.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 281 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapi-
tal von Altersversorgungsverpflichtungen gelten die
§§ 171e sowie 12 Absatz 1 und 1a der Sozialversiche-
rungs-Rechnungsverordnung entsprechend.“

6. Dem § 282 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Bildung von Rückstellungen und De-
ckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen
gelten die §§ 171e sowie 12 Absatz 1 und 1a der Sozial-
versicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend.“

7. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„§ 17a der Röntgenverordnung“ die Wörter „und den
ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverord-
nung“ eingefügt.

8. § 293 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ ein Komma und die Wörter „die Spitzenorga-
nisationen der anderen Träger der Sozialversicherung,
die Postbeamtenkrankenkasse“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorgani-
sation der Apotheker stellt das Verzeichnis und
die Änderungen nach Satz 2 auch der nach § 2
Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
gebildeten zentralen Stelle im Wege elektroni-
scher Datenübertragung oder maschinell verwert-
bar auf Datenträgern zur Verfügung; die zentrale
Stelle hat die Übermittlungskosten zu tragen.“

bb) Nach dem neuen Satz 5 werden die folgenden Sät-
ze eingefügt:

„Die zentrale Stelle darf das Verzeichnis an die
Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Ge-
burtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
die Unternehmen der privaten Krankenversiche-
rung sowie die sonstigen Träger von Kosten in
Krankheitsfällen weitergeben. Das Verzeichnis
darf nur für die in § 2 des Gesetzes über Rabatte
für Arzneimittel genannten Zwecke verarbeitet
oder genutzt werden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

9. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

㤠295a

Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach
§ 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im

Notfall erbrachten Leistungen

(1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Ver-
trägen nach § 73b, § 73c oder § 140a erbrachten Leis-
tungen sind die an diesen Versorgungsformen teilneh-
menden Leistungserbringer befugt, die nach den
Vorschriften dieses Kapitels erforderlichen Angaben
an den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite
als verantwortliche Stelle zu übermitteln, indem diese
Angaben entweder an ihn oder an eine nach Absatz 2
beauftragte andere Stelle weitergegeben werden; für
den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt
§ 35 des Ersten Buches entsprechend. Voraussetzung
ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeer-
klärung an der Versorgungsform umfassend über die
vorgesehene Datenübermittlung informiert worden
ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich
in die damit verbundene Datenübermittlung schrift-
lich eingewilligt hat. Der Vertragspartner auf
Leistungserbringerseite oder die beauftragte andere
Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrech-
nungszwecken verarbeiten und nutzen; sie übermit-
teln die Daten im Wege elektronischer Datenübertra-
gung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern
an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkas-
senseite.

(2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringersei-
te darf eine andere Stelle mit der Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung der für die Abrechnung der in
Absatz 1 genannten Leistungen erforderlichen perso-
nenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unbe-
rührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden mit
der weiteren Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnis-
se ausgeschlossen sind und dass abweichend von des-
sen Absatz 5 die Beauftragung einer nichtöffentlichen
Stelle auch zulässig ist, soweit die Speicherung der
Daten den gesamten Datenbestand erfasst; Auftrag-
geber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht
der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zustän-
digen Aufsichtsbehörde. Für Auftraggeber und Auf-
tragnehmer, die nicht zu den in § 35 des Ersten Bu-
ches genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift
entsprechend; sie haben insbesondere die technischen
und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a des
Zehnten Buches zu treffen.

(3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten
ambulanten ärztlichen Leistungen darf das Kranken-
haus eine andere Stelle mit der Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung der erforderlichen personenbezo-
genen Daten beauftragen, sofern der Versicherte
schriftlich in die Datenweitergabe eingewilligt hat;
§ 291a bleibt unberührt. Der Auftragnehmer darf
diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten
und nutzen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

Drucksache 17/6141 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b
folgende Angabe eingefügt:

„§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversiche-
rung e. V.“.

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dem
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „dem Prüfdienst des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V. im Um-
fang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden
Prüfaufträge“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung des GKV-Wettbewerbs-
stärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6b des Ge-
setzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Artikel 46 Absatz 12 wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Dem § 10 Absatz 12 des Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Absatz 4 gilt insoweit nicht.“

Artikel 6

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

㤠97c

Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.

Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der
Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses
Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. gilt der Prüfdienst als Stelle
im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die
§§ 97 und 97a gelten entsprechend.“

2. In § 112 Absatz 3 wird das Wort „berät“ durch die Wörter
„und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V. beraten“ ersetzt.

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dem
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „dem Prüfdienst des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V. im Um-
fang von 10 Prozent aller Prüfaufträge“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

4. § 114a wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. die in § 114
Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet be-
zogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten Ver-
sicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, anteilig bis zu
einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der Qua-
litätsprüfungen der ambulanten und stationären Pfle-
geeinrichtungen. Das Bundesversicherungsamt stellt
jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der Prüf-
quote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung
sowie die Höhe der durchschnittlichen Kosten von

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“
ein Komma und die Wörter „den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2“ durch
die Angabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „durch
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“
die Wörter „oder den Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

4. § 114a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-
sche Dienst der Krankenversicherung“ ein Kom-
ma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizini-
sche Dienst der Krankenversicherung“ ein Kom-
ma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-
sche Dienst der Krankenversicherung“ ein Kom-
ma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Medizini-
sche Dienst der Krankenversicherung“ ein Kom-
ma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.

cc) In Satz 6 wird das Wort „soll“ durch die Wörter
„und der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. sollen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Medi-
zinische Dienst der Krankenversicherung“ ein Kom-
ma und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes
der privaten Krankenversicherung e. V. die in § 114
Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das Bundesgebiet bezo-
gene Prüfquote aus Gründen, die von ihm oder dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu
vertreten sind, beteiligen sich die privaten Versiche-
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtver-
sicherung durchführen, anteilig bis zu einem Betrag
von 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen
der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Das Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende
eines Jahres die Einhaltung der Prüfquote oder die

Drucksache 17/6141 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflege-
kassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der
durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung
der Prüfquote den Finanzierungsanteil der privaten
Versicherungsunternehmen mit; der Finanzierungsan-
teil ergibt sich aus der Multiplikation der Durch-
schnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl
der vom Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und
der in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte Prüfquote. Der
Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versiche-
rungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der pri-
vaten Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar
an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Aus-
gleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu über-
weisen. Der Verband der privaten Krankenversi-
cherung e. V. muss der Zahlungsaufforderung
durch das Bundesversicherungsamt keine Folge
leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach
der Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Un-
terschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder
seinem Prüfdienst zu vertreten ist.“

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem Ver-
band der privaten Krankenversicherung e. V. das Nä-
here über die Zusammenarbeit bei der Durchführung
von Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst des Ver-
bandes der privaten Krankenversicherung e. V., ins-
besondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahl-
verfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und
Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur ein-
heitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der
Qualitätsprüfungen durch den Verband der priva-
ten Krankenversicherung e. V.“.

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe
der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im We-
ge einer Schätzung in Abstimmung mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. fest und teilt
diesem jährlich die Anzahl der durchgeführten Prü-
fungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den Fi-
nanzierungsanteil der privaten Versicherungsunter-
nehmen mit; der Finanzierungsanteil ergibt sich aus
der Multiplikation der Durchschnittskosten mit der
Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
durchgeführten Prüfungen und der in § 114 Absatz 1
Satz 1 genannte Prüfquote. Der Finanzierungsanteil,
der auf die privaten Versicherungsunternehmen ent-
fällt, ist vom Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversiche-
rungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der
Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen.“

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
soll mit dem Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V. das Nähere über die Zusammenarbeit bei
der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung e. V., insbesondere über Maßgaben zur Prüf-
quote, Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeein-
richtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung
vereinbaren.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung“ die
Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bund der
Krankenkassen“ die Wörter „und des Prüfdienstes
des Verbandes der privaten Krankenversicherung
e. V.“ eingefügt.

bb) Folgender Satz 7 wird angefügt:

„Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien sind für den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
und den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. verbindlich.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. § 115 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Satz 9 wird gestrichen und durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Die Vereinbarungen über die Kriterien der Veröf-
fentlichung einschließlich der Bewertungssyste-
matik sind an den medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt anzupassen. Kommt innerhalb von
sechs Monaten ab schriftlicher Aufforderung
eines Vereinbarungspartners zu Verhandlungen
eine einvernehmliche Einigung nicht zustande,
kann jeder Vereinbarungspartner die Schiedsstelle
nach § 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die
Mehrheit der Vereinigungen der Träger der Pfle-
geeinrichtungen auf Bundesebene nach einer Be-
ratung aller Vereinbarungspartner die Schiedsstel-
le einvernehmlich anrufen. Die Schiedsstelle soll
eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten
treffen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis
zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.“

c) u n v e r ä n d e r t

6. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „so-
wie“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Me-
dizinische Dienst der Krankenversicherung“ die
Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

bb)In Satz 3 wird das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden nach den Wörtern
„Medizinische Dienst“ die Wörter „und der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V.“ eingefügt.

5. § 115 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung“ ein Komma
und die Wörter „der Prüfdienst des Verbandes der pri-
vaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Medizi-
nischen Dienstes der Krankenversicherung“ die
Wörter „und des Prüfdienstes des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Medizini-
schen Dienst der Krankenversicherung“ die Wör-
ter „oder durch den Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

cc) Satz 9 wird gestrichen und durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Die Vereinbarungen über die Kriterien der Veröf-
fentlichung einschließlich der Bewertungssyste-
matik sind an den medizinisch-pflegefachlichen
Fortschritt anzupassen. Kommt innerhalb von
drei Monaten ab schriftlicher Aufforderung eines
Vereinbarungspartners zu Verhandlungen eine
einvernehmliche Einigung nicht zustande, kann
jeder Vereinbarungspartner die Schiedsstelle nach
§ 113b anrufen. Die Frist entfällt, wenn der Spit-
zenverband Bund der Pflegekassen und mindes-
tens zwei Vereinigungen der Träger der Pflegeein-
richtungen auf Bundesebene nach einer Beratung
aller Vereinbarungspartner die Schiedsstelle ein-
vernehmlich anrufen. Die Schiedsstelle soll eine
Entscheidung innerhalb von drei Monaten treffen.
Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Ab-
schluss einer neuen Vereinbarung fort.“

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Stellen der Medizinische Dienst der Krankenversi-
cherung oder der Prüfdienst des Verbandes der priva-
ten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Män-
gel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige
Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. die weitere Betreuung des
Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2
gilt entsprechend.“

6. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt und es werden nach den Wörtern
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“ die
Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der priva-
ten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

Drucksache 17/6141 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

Artikel 6a

Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „begin-
nend mit dem Berichtsjahr 2006“ gestrichen und
nach dem Wort „Jahres“ ein Komma und die Wörter
„die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8
und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf
das Berichtsjahr folgenden Jahres“ eingefügt.

2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kranken-
kassen“ ein Komma und die Wörter „verringert
um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Zahl“ die
Wörter „um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verringer-
ten“ eingefügt.

3. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die
Wörter „ab dem Jahresausgleich für das Jahr
2011 ist das Ergebnis nach Nummer 1 durch die
jahresdurchschnittliche, um die Mitglieder nach
§ 242 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch verringerte Zahl der Mitglieder aller Kran-
kenkassen zu teilen;“ angefügt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und es werden die Wörter „ab dem Jahres-
ausgleich für das Jahr 2011 ist das Ergebnis nach
Nummer 2 für jede Krankenkasse mit der jahres-
durchschnittlichen, um die Mitglieder nach § 242
Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
ringerten Zahl ihrer Mitglieder zu vervielfachen.“
angefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt und es werden nach den Wörtern
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“ die
Wörter „und der Prüfdienst des Verbandes der priva-
ten Krankenversicherung e. V.“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ ein
Komma und die Wörter „dem Prüfdienst des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V.“ einge-
fügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Medi-
zinische Dienst der Krankenversicherung“ die Wörter
„und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung e. V.“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/6141

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6b

Überprüfungsregelung

Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht, der
die Wirkungen der Instrumente nach Artikel 1 und Arti-
kel 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von noso-
komialen Infektionen und resistenten Krankheitserre-
gern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der
Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektions-
schutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert
Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen
Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des Be-
richts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungs-
ergebnisse nach § 87 Abs. 2a Satz 4 und 5 SGB V sowie
die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die von ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 SGB V
beschlossenen Maßnahmen und die Ergebnisse der
einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu be-
rücksichtigen.

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Januar
2013 in Kraft.

(3) Artikel 4 tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Drucksache 17/6141 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Lothar Riebsamen, Bärbel Bas, Harald Weinberg, Lars
Lindemann und Dr. Harald Terpe

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/5178 in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Ferner hat er ihn zur
Mitberatung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/5708 in seiner 108. Sitzung am 12. Mai 2011 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Ferner hat er ihn zur
Mitberatung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/4452 in seiner 87. Sitzung am 27. Januar 2011 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/4489 in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 in erster Le-
sung beraten und zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur
Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz sowie an den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung über-
wiesen.

Zu Buchstabe e

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/5203 in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 in erster Le-
sung beraten und zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur
Mitberatung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz überwiesen.

Unterrichtung auf Drucksache 17/4412

Der Deutsche Bundestag hat die Unterrichtung der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/4412 gemäß § 80 Absatz 3
GO-BT in seiner 115. Sitzung am 11. Februar 2011 zur fe-
derführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Zur Mitberatung hat er die Unterrichtung an den
Innenausschuss und den Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf enthält sowohl infektionsschutzrechtli-
che als auch sozialversicherungsrechtliche Instrumente zur
Verbesserung der Prävention von Krankenhausinfektionen.
Daneben enthält er weitere Änderungen des SGB V sowie
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz und des SGB XI.

Jährlich erkranken zwischen 400 000 und 600 000 Patienten
an einer zumeist durch antibiotikaresistente Keime verur-
sachten Krankenhausinfektion (nosokomiale Infektion), und
zwischen 7 500 und 15 000 Patienten sterben in deren Folge.
Problematisch ist, dass multiresistente Keime schwer thera-
pierbar sind, eine längere Behandlungsdauer und dadurch
auch höhere Behandlungskosten verursachen sowie eine hö-
here Letalität aufweisen. Die Gesetzesinitianten sind der
Auffassung, dass Präventionsmaßnahmen ergriffen werden
müssen, um die Zahl der Krankenhausinfektionen zu senken.
Einzelne Maßnahmen sind die strikte Einhaltung von Hy-
gieneregeln, die Stärkung von Qualität und Transparenz in
der Hygiene, der verantwortungsvolle Umgang mit Antibio-
tika verbunden mit sektorübergreifenden Präventionsansät-
zen. Die Länder sollen verpflichtet werden, Krankenhaus-
hygieneverordnungen zu erlassen und der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) soll in seinen Richtlinien zur Qua-
litätssicherung geeignete Maßnahmen zu Steigerung der Hy-
gienequalität formulieren. Beim Robert Koch-Institut soll
zusätzlich zur Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention (KRINKO) die Kommission Anti-
infektiva, Resistenz und Therapie (Kommission ART) ein-
gerichtet werden, deren Empfehlungen rechtlich verbindlich
werden sollen. Damit auch in der ambulanten Versorgung
dem MRSA-Problem Rechnung getragen wird, sollen im
Vertragsarztbereich entsprechende Vergütungsregelungen
für die Behandlung infizierter Patientinnen und Patienten
sowie für Vorsorgeuntersuchungen bei Risikopatienten ent-
wickelt werden.

Kommt es bei der Weiterentwicklung der Pflege-Transpa-
renzvereinbarungen oder bei Vergütungsverhandlungen zwi-
schen den Krankenkassen und den stationären Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen zu Streitigkeiten, existierten
bisher keine Konfliktlösungsmechanismen. Deshalb sollen
für beide Bereiche Schiedsstellenverfahren gesetzlich vorge-
schrieben werden.

Die privaten Pflegeversicherer sind bisher nicht verbindlich
einem eigenen Prüfdienst an der Qualitätsprüfung im ambu-
lanten und stationären Pflegebereich beteiligt. Durch Ände-
rung der entsprechenden Vorschriften des SGB XI sollen sie
künftig in die Qualitätsprüfung eingebunden werden.

Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/5178 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
Stellung genommen (Bundesratsdrucksache 150/11 (Be-
schluss)).

Der Bundesrat hat in Bezug auf die Regelungen zur Hygiene
und zu resistenten Krankheitserregern in seiner Stellungnah-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/6141

me punktuelle Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Insbe-
sondere hat er vorgeschlagen,

– auch Einrichtungen des Rettungsdienstes einschließlich
deren Rettungsfahrzeuge zur Infektionshygiene nach
dem Stand der Wissenschaft zu verpflichten,

– Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger
Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen
werden, zur Aufstellung von Hygieneplänen zu ver-
pflichten,

– den Zuständigkeitsbereich der KRINKO auf spezielle
Empfehlungen für Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI
zu erweitern,

– die Länder zu ermächtigen, die den Einrichtungen nach
§ 1 Absatz 1 bis 5 des Heimgesetzes vergleichbaren Be-
treuungs- und Versorgungseinrichtungen festzulegen, die
zur Einhaltung der Infektionshygiene verpflichtet und der
infektionshygienischen Überwachung durch das Gesund-
heitsamt unterworfen werden sollen,

– Bußgeldbewehrungen der Pflicht zur Meldung von noso-
komialen Ausbrüchen nach § 6 Absatz 3 IfSG sowie der
Vorschriften in Rechtsverordnungen nach § 17 Absatz 4
Satz 1 IfSG vorzusehen,

– eine Anschubfinanzierung des Bundes für den flächen-
deckenden Ausbau regionaler Netzwerke zum MRE-
Management zu gewähren sowie

– Kostenbelastungen der Haushalte von Ländern und Kom-
munen zu vermeiden.

Zu den weiteren Regelungen des Gesetzentwurfes hat der
Bundesrat dahingehend Stellung genommen, dass

– er eine Ergänzung der Regelung nach § 111 Absatz 5
Satz 1a und 1b (neu) SGB V um den Aspekt einer leis-
tungsgerechten Vergütung vorschlägt,

– er bei der Schiedsstellenregelung nach § 111b Absatz 2
Satz 1 und 2 SGB V die Reduzierung der unparteiischen
Mitglieder fordert,

– er in Bezug auf die Regelung nach § 111b Absatz 4
SGB V die Begrenzung der Aufsicht auf die Geschäfts-
führung der Landesschiedsstelle vorschlägt,

– er die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter von Ge-
schäftsführern der Medizinischen Dienste der Kranken-
versicherung (MDK) und ihrer Stellvertreter analog zu
den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Veröffentli-
chungspflicht der Gehälter von KV- und Krankenkassen-
vorständen in § 79 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V bzw. § 35a
Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB IV fordert,

– er eine Änderung des § 66 SGB X dahingehend vor-
schlägt, dass die landesunmittelbaren Krankenkassen, die
sich über das Gebiet von mehr als einem Land erstrecken,
auch außerhalb ihre Sitzlandes durch eigene Voll-
streckungskräfte vollstrecken können. Insoweit soll das
Vollstreckungsrecht des Bundes Anwendung finden,

– er vorschlägt, die Vertragsparteien auf der Bundesebene
zu beauftragen,, bei der Vereinbarung der Landesbasis-
fallwerte im Jahr 2012 für die Krankenhäuser entstehen-
de Folgekosten des Gesetzes zur Änderung des Infek-
tionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zu prüfen,

– anstelle einer Beauftragung des Prüfdienstes des Verban-
des der privaten Krankenversicherung zur Durchführung
von Qualitätsprüfungen in der Pflege eine Beteiligung
von Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversi-
cherung an Qualitätsprüfungen zu regeln sei und

– eine Konfliktlösung bei der Weiterentwicklung der
Transparenzvereinbarungen durch eine Rechtsverord-
nung der Bundesregierung erfolgen solle.

Ferner hat der Bundesrat vorgeschlagen,

– es den zuständigen Gesundheitsbehörden zu ermögli-
chen, bei Auftreten einer impfpräventablen Krankheit ge-
genüber Personen ohne Immunschutz ein Schulbesuchs-
verbot anzuordnen,

– eine Flexibilisierung des Arzneimittelrechts für den Pan-
demiefall vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich einer
Weiterverwendung eingelagerter Arzneimittel über das
aufgedruckte Verfalldatum hinaus und

– die Frist für die Anschubfinanzierung von Pflegestütz-
punkten bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung mehrere
Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen. Sie hat eine Prü-
fung im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens
zugesagt hinsichtlich der Einbeziehung der Rettungsdienste
einschließlich deren Rettungsfahr-zeuge, hinsichtlich der Er-
stellung von Hygieneplänen für Arztpraxen, Zahnarztpraxen
und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, hin-
sichtlich einer Bußgeldbewehrung für die Hygieneverord-
nungen der Länder, hinsichtlich der Pflicht zur Veröffentli-
chung der Gehälter von Geschäftsführern der Medizinischen
Dienste der Krankenversicherung (MDK) und ihrer Stellver-
treter sowie hinsichtlich der Übertragung der Geschäfts-,
Rechnungs- und Betriebsprüfung der Krankenkassen von
den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
tungsbehörden der Länder auf öffentlich-rechtliche Prü-
fungseinrichtungen (Prüfdienste).

Ferner hat die Bundesregierung zugesagt, zur Regelung in
künftigen Gesetzgebungsverfahren ein Schulbesuchsverbot
bei Ausbruch impfpräventabler Krankheiten, eine Änderung
des § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes, die Anwendung
des Vollstreckungsrechts des Bundes auf landesunmittelbare
Krankenkassen durch eine Änderung des § 66 Absatz 3
SGB X und gesetzliche Auskunftsbefugnisse der Landesver-
bände der Krankenkassen gegenüber ihren Mitgliedskassen
zur frühzeitigen Identifikation möglicher Haftungsfälle bei
Schließung oder Insolvenz zu prüfen.

Im Übrigen ist die Bundesregierung Vorschlägen der Länder
in der Stellungnahme des Bundesrates nicht gefolgt.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller ist es trotz großer Anstren-
gungen bislang nicht gelungen, durch antibiotikaresistente
Keime verursachte Krankenhausinfektionen (nosokomiale
Infektionen) flächendeckend einzudämmen. Die Folgen sei-
en zusätzliches Leid für die betroffenen Patientinnen und Pa-
tienten, ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Patient
und Krankenhaus und ein massiver wirtschaftlicher Schaden
für das Gesundheitssystem. Nur einige Bundesländer hätten
durch eine Krankenhaushygieneverordnung diesem Umstand
bereits Rechnung getragen. Damit nosokomiale Infektionen

Drucksache 17/6141 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

erfolgreich bekämpft werden könnten, müssten bundesein-
heitliche Standards formuliert und § 23 IfSG so ergänzt wer-
den, dass genügend Hygienefachärztinnen und -ärzte sowie
Hygienefachpflegekräfte in Krankenhäuser eingesetzt wür-
den. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, ent-
sprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen und die Bun-
desländer bei der Formulierung anforderungsgerechter Kran-
kenhaushygieneverordnungen zu unterstützen.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller stellen fest, dass insbesondere durch mul-
tiresistente Keime verursachte Krankenhausinfektionen eine
der häufigsten Todesursachen sind. Die Infektionszahlen
hätten sich von 2003 bis 2009 verfünffacht. Ursache seien
u. a. die Personalpolitik der Krankenhäuser, die Reduzierung
der Lehrstühle für Hygiene und Umweltmedizin, fehlende
Hygieneverordnungen in einigen Bundesländern und der un-
kontrollierte Einsatz von Antibiotika sowohl in der Human-
als auch in der Tiermedizin. Zur Vorbeugung von Infektio-
nen und zur Bekämpfung antibiotikaresistenter Keime müs-
se eine umfassende Strategie entwickelt werden, durch die
auch Einsparungen im Gesundheitssystem erzielt werden
könnten. Erforderlich seien Änderungen im Infektions-
schutzgesetz, neue Finanzierungsregelungen, eine Koopera-
tion mit den Ländern sowie die Sanktionierung der Nichtein-
haltung der Hygiene-Richtlinien des Robert Koch-Instituts
und die Einführung einer umfassenden Meldepflicht. Paral-
lel müssten die Krankenhäuser verstärkt Hygieneärztinnen
und -ärzte sowie qualifizierte Hygienefachkräfte beschäfti-
gen. Außerdem müsse die universitäre Ausbildung von Hy-
gienikern verstärkt werden. Um Antibiotika-Resistenzen zu
minimieren, seien Leitlinien zum Antibiotika-Einsatz im sta-
tionären und ambulanten Bereich sowie eine Reglementie-
rung der Antibiotika-Anwendung in der Tierhaltung auch
auf europäischer Ebene erforderlich. Die aus dem Maßnah-
menbündel resultierenden Mehrausgaben insbesondere bei
den Kommunen müssten über entsprechende Vereinbarun-
gen finanziert werden.

Zu Buchstabe e

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass das Europäische
Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten
Infektionen mit multiresistenten Erregern für das gravie-
rendste gesundheitspolitische Problem in Europa halten. An
diesen Infektionen erkrankten im Krankenhaus jährlich
zwischen 500 000 und 1 Million Menschen, und 7 500 bis
40 000 Patientinnen und Patienten sterben daran. Die Grün-
de hierfür sind nach Ansicht der Antragsteller die unzurei-
chende Prävention und Kontrolle in Krankenhäusern, die
mangelhafte oder fehlende Umsetzung der Empfehlungen
der KRINKO, das fehlende Screening von Risikopatientin-
nen und -patienten, die mangelhafte personelle Ausstattung
von Kliniken mit Hygienefachpersonal, die fehlenden Fort-
bildungs- und Beratungsangebote zu Hygiene und Antibioti-
ka-Management sowie der teilweise überflüssige Einsatz
von Antibiotika sowohl in der Humanmedizin als auch in der
Tiermast. Die Antragsteller fordern deshalb das Infektions-
schutzgesetz dahingehend zu ändern, dass künftig bei Risi-
kopatientinnen und -patienten bei der Einweisung in ein
Krankenhaus ein Screening auf multiresistente Erreger vor-
geschrieben wird und im Bedarfsfall die entsprechenden
Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf Sanierungs-

maßnahmen gezogen werden. Zudem sollen bei Entlassung
der Patientin oder des Patienten alle relevanten Informatio-
nen an den behandelnden Arzt oder die aufnehmende Ein-
richtung weitergeleitet werden müssen. Ferner soll die Deut-
sche Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) überarbeitet,
Maßnahmen für einen rationalen Antibiotika-Einsatz ergrif-
fen, ein Aktionsplan „Krankenhaushygiene“ unter Einbezie-
hung der Länder entwickelt und regionale ambulante und
stationäre Netzwerke finanziert und beratend unterstützt
werden. In der Tiermast soll der Antibiotika-Einsatz regle-
mentiert und eine Studie zu den Übertragungswegen multi-
resistenter Keime in Auftrag gegeben werden.

Zu der Unterrichtung auf Drucksache 17/4412

Dem Bewertungsausschuss wurde mit dem GKV-Wettbe-
werbsstärkungsgesetz in § 87 Absatz 8 SGB V der Auftrag
erteilt, die Umsetzung von § 87a Absatz 6 SGB V (Vereinba-
rung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung) und § 87b
Absatz 4 SGB V (Berechnung und Anpassung der Regelleis-
tungsvolumen) in Bezug auf den datenschutzrechtlichen
Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit un-
ter Einbeziehung der Möglichkeit von Verfahren der Pseud-
onymisierung zu evaluieren. Die Ergebnisse sollten dem
BMG bis zum 30. Juni 2010 vorgelegt werden. Das BMG
hatte auf dieser Basis der Evaluation des Bewertungsaus-
schusses bis zum 31. Dezember 2010 dem Deutschen Bun-
destag einen Bericht vorzulegen. In seinem Evaluationsbe-
richt kommt der Bewertungsausschuss zu dem Ergebnis,
dass für die Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamt-
vergütung und für die Regelleistungsvolumen keine neuen
verichertenbezogenen Datenübermittlungspflichten der
Krankenkassen im Sinne des § 87a Absatz 6, des § 87b Ab-
satz 4 SGB V begründet worden seien, sondern weitgehend
auf bereits vorhandene, nicht personenbezogene Daten zu-
rückgegriffen werde.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 8. Juni
2011 mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen, die
Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 17/4412
zu empfehlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 53. Sitzung am 8. Juni
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178 in der vom
Ausschuss geänderten Fassung (Ausschussdrucksachen
17(14)120 und 17(14)139) anzunehmen. Ferner hat der
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(14)141 abzulehnen. Ferner hat der Rechtaus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, die Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sachen 17(14)120 und 17(14)139 anzunehmen. Ferner hat
der Rechtsausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/6141

schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/5708 für erledigt zu erklären. Ferner hat der Rechtsaus-
schuss mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen die
Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 17/4412
zu empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 42. Sitzung am 8. Juni 2011
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/4489 abzulehnen. Ferner hat der Ausschuss für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 17/5203 abzulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 43. Sitzung am 8. Juni 2011
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/4489 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 32. Sitzung die
Beratungen zu dem Antrag der Fraktion der SPD auf Druck-
sache 17/4452 aufgenommen.

In seiner 36. Sitzung am 6. April 2011 hat der Ausschuss die
Beratungen zu dem Antrag der Fraktion der SPD auf Druck-
sache 17/4452 fortgesetzt sowie die Beratungen zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/5178, zu dem Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/4489 sowie zu dem Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgenommen. In
der gleichen Sitzung hat der Ausschuss beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178 sowie zu den Anträ-
gen auf Drucksachen 17/4452, 17/4489 und 17/5203 eine
Anhörung durchzuführen.

In seiner 37. Sitzung am 13. April 2011 hat der Ausschuss die
Beratungen zum Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178 so-
wie zu den Anträgen auf Drucksachen 17/4452, 17/4489 und
17/5203 fortgesetzt.

Die Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178
sowie zu Drucksachen 17/4452, 17/4489 und 17/5203 fand in
der 39. Sitzung am 9. Mai 2011 statt. Als Sachverständige
waren eingeladen: Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft (AkdÄ), Berufsverband Deutscher Hygieniker
e. V. (BDH), Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohl-
fahrtspflege e. V. (BAGFW), Bundesärztekammer (BÄK),
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Ge-
sundheitsdienstes e. V. (BVÖGD), Bundesverband Deutscher
Privatklinikene. V. (BDPK), Bundesverband privater Anbieter
sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der kommu-
nalen Spitzenverbände, Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie
(DGHM), Deutsche Gesellschaft für Infektiologie e. V. (DGI),
DeutscheGesellschaft für Krankenhaushygienee. V. (DGKH),

Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutscher
Caritasverband e. V., Deutscher Hausärzteverband e. V., Deut-
scher Pflegerat e. V. (DPR), Diakonisches Werk der Evangeli-
schen Kirche in Deutschland e. V. (EKD), Gemeinsamer Bun-
desausschuss (G-BA), GKV-Spitzenverband, Institut für
angewandte Qualitätsförderung und Forschung im Gesund-
heitswesen GmbH (AQUA), Kassenärztliche Bundesvereini-
gung (KBV), Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), Nationales Referenz-
zentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen
(NRZ), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Ver-
band der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. (VKD),
Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V.
(VLK), Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V.
(PVS), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V.
(VUD), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Ver-
einigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutsch-
land e. V. (VHD). Außerdem waren als Einzelsachverständige
Prof Dr. Alex Friedrich, Dr. Nils-Olaf Hübner, Prof. Dr.
Thomas Kistemann, Prof. Dr. Walter Popp, Dr. Martin Wagler,
Dr. Thilo Weichert und Dr. Klaus-Dieter Zastrow eingeladen.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen ver-
teilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug ge-
nommen.

Der Ausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 8. Juni 2011 die
BeratungenzudemGesetzentwurfaufDrucksache17/5178so-
wie zu den Anträgen auf Drucksachen 17/4452, 17/4489 und
17/5203 fortgesetzt und abgeschlossen. Ferner hat er die Be-
ratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/5708 und zu der Unterrichtung der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/4412 aufgenommen und abge-
schlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/5178 in der vom Ausschuss geänderten
Fassung anzunehmen. Den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/5708 empfiehlt der Ausschuss einvernehmlich für erle-
digt zu erklären.

Weiter empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf
Drucksache 17/4452 abzulehnen.

Weiter empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den Antrag auf
Drucksache 17/4489 abzulehnen.

Weiter empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den Antrag auf
Drucksache 17/5203 abzulehnen.

Weiter nimmt der Ausschuss einvernehmlich die Unterrich-
tung auf Drucksache 17/4412 zur Kenntnis.

Der Ausschuss hat 22 Änderungsanträge zu verschiedenen
Aspekten des Gesetzentwurfs auf Ausschussdrucksachen

Drucksache 17/6141 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

17(14)0120 und 17(14)0139 beschlossen. Diese umfassen
folgende Punkte:

1. Wiederholungsbelehrungen nach § 43 Absatz 4 IfSG sind
lediglich alle zwei Jahre vorzunehmen.

2. Um zu vermeiden, dass insbesondere die Versicherten
und Leistungserbringer im Fall der Schließung oder In-
solvenz einer Krankenkasse auf die Befriedigung fälliger
Forderungen warten müssen, wird mit der Regelung des
§ 171d Absatz 6 – neu – SGB V klargestellt, dass der
GKV-Spitzenverband zur Zwischenfinanzierung ein Dar-
lehen aufnehmen kann.

3./4./5. Im Hinblick auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen
und die Durchführung des Sozialausgleichs wird in § 242
Absatz 4 und Absatz 5 SGB V klargestellt, dass diejeni-
gen nichterwerbstätigen Hilfebedürftigen, die aufgrund
von Vorversicherungszeiten den Pflichtversicherungstat-
bestand nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 erfüllen, den Zu-
satzbeitrag nicht selbst zu tragen haben und, dass auch
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Zusatzbei-
trag befreit werden. Durch eine Änderung des § 242a
Absatz 1 SGB V werden bei der Berechnung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags im Hinblick auf die prognos-
tizierte Unterdeckung diejenigen Mitglieder nicht be-
rücksichtigt, von denen eine Zusatzbeitrag nach § 242
Absatz 5 SGB V nicht erhoben wird. In § 242b Absatz 6
SGB V wird klargestellt, dass auch Bezieherinnen und
Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz vom Sozialausgleich ausgeschlossen sind,
weil deren Zusatzbeiträge vollständig von Dritten über-
nommen werden; zudem wird eine melderechtliche Re-
gelung im Hinblick auf den Bezug von Grundsicherung
im Alter nach dem SGB XII oder von Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem SGB II getroffen.

6. Mit der Regelung des § 295a – neu – SGB V wird im An-
schluss an die zum 1. Juli 2011 auslaufenden Übergangs-
regelungen eine bereichsspezifische Befugnisnorm für
die Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken im Rah-
men der Selektivverträge, der integrierten Versorgungs-
formen und der ambulanten Notfallbehandlung im Kran-
kenhaus geschaffen.

7. Die Änderung in § 30 Risikostruktur-Ausgleichsverord-
nung (RSAV) stellt klar, dass es für die Durchführung des
Korrekturverfahrens nach § 266 Absatz 6 Satz 6 SGB V
erforderlich ist, neben Daten aus dem zweiten auch Daten
aus dem dritten des der Korrektur vorausgehenden Jahres
zu übermitteln. Analog zur Änderung in § 242a Absatz 1
SGB V werden bei der Berechnung des mitgliederbezo-
genen Veränderungsbetrags diejenigen Mitglieder nicht
berücksichtigt, von denen eine Zusatzbeitrag nach § 242
Absatz 5 SGB V nicht erhoben wird (Änderungen §§ 40
und 41 RSAV).

8. Empfehlungen der Kommission KRINKO und der Kom-
mission ART werden nach § 23 Absatz 1 und Ansatz 2
IfSG unter Berücksichtigung aktueller infektionsepide-
miologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt.

9. Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8
IfSG sind bis zum 31. Dezember 2011 zu erlassen.

10. Zur Überprüfung der hygienebezogenen Bestimmun-
gen des Gesetzentwurfes legt die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014
einen Bericht des Robert Koch-Institutes vor.

11. Mit der Ergänzung des § 279 Absatz 4 und des § 282
Absatz 3 SGB V wird entsprechend einer Forderung
des Bundesrates eine Pflicht zur Veröffentlichung der
Vergütungen der Geschäftsführer der Medizinischen
Dienste und ihrer Stellvertreter geschaffen und darüber
hinaus auf die entsprechenden Organe des Medizini-
schen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen erstreckt.

12. Der GKV-Spitzenverband Bund ist bei der Feststellung
der Prüfkosten durch das BVA zu beteiligen; die Ver-
einbarung zwischen GKV-Spitzenverband Bund und
Verband der privaten Krankenversicherung ist verbind-
lich zu treffen; sie soll auch die Veröffentlichung von
Transparenzergebnissen durch den Verband der priva-
ten Krankenversicherung regeln.

13. Die Verhandlungsfrist vor Anrufung der Schiedsstelle
nach § 115 Absatz 1a SGB XI wird auf sechs Monate
verlängert; die Legitimationsgrundlage für eine Verkür-
zung der Frist zur Anrufung der Schiedsstelle wird ver-
breitert, indem eine Mehrheit der Verbände der Leis-
tungserbringer zustimmen muss.

14. In Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes
Operieren ist der Verbrauch von Antibiotika zu erfassen
und zu bewerten.

15. Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung vorschreiben, dass auch für Arztpraxen, Zahnarzt-
praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-
berufe Hygienepläne zu erstellen haben.

16. Bezüglich des Vorhandenseins von Hygienefachperso-
nal in den Krankenhäusern haben die Länder in ihren
Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 8 IfSG Über-
gangslösungen vorzusehen.

17. Die Aufzählung von Einrichtungen in § 36 Absatz 1
IfSG wird redaktionell angepasst.

18. Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen nach § 17
Absatz 4 IfSG können die Länder bußgeldbewehrt ma-
chen.

19. Das Bundesministerium für Gesundheit und die obers-
ten Verwaltungsbehörden der Länder erhalten in § 274
SGB V die Möglichkeit, auch die Prüfung der Arbeits-
gemeinschaften der Krankenkassen, die der Aufsicht
des BVA beziehungsweise der Aufsicht der Länder un-
terstehen, auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungsein-
richtung zu übertragen.

20. Das Inhaltsverzeichnis des SGB XI wird durch die Ein-
fügung der Angabe zum neuen § 97c redaktionell ange-
passt.

21. Die Bezugsgröße für die Zahl der Prüfaufträge, die ein
Jahr beträgt, wird in § 114 SGB XI klargestellt.

22. Es wird in § 117 Absatz 1 SGB XI klargestellt, dass der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversi-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/6141

cherung e. V. verpflichtet ist, in den Arbeitsgemein-
schaften nach den heimrechtlichen Vorschriften mitzu-
wirken.

Die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Ausschuss-
drucksachen 17(14)120 und 17(14)139) wurden einzeln zur
Abstimmung gestellt.

1. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 10a (Wiederho-
lungsbelehrung nach § 43 Absatz 4 IfSG lediglich alle
zwei Jahre) wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

2. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4a neu (§ 171d
SGB V; befristete Darlehensaufnahme durch den GKV-
Spitzenverband im Fall der Schließung oder Insolvenz
einer Krankenkasse) wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

3. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4b (§ 242 Absatz 4
und 5 SGB V; Übernahme des Zusatzbeitrags für Per-
sonen, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen; kein Zu-
satzbeitrag für Personen, die in Einrichtungen der Ju-
gendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden)
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

4. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4c (§ 242a Ab-
satz 1 SGB V; keine Berücksichtigung von Personen, für
die kein Zusatzbeitrag erhoben wird beim durchschnitt-
lichen Zusatzbeitrag) wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

5. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4d (§ 242b Ab-
satz 6 SGB V; Ausschluss vom Sozialausgleich für Be-
zieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem
AsylbLG/Meldepflicht der Krankenkassen über den Be-
zug von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII
oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II an
die den Beitrag abführenden Stellen) wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

6. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 9 – neu – (§ 295a
SGB V; Befugnisnorm für die Datenübermittlung zu Ab-
rechnungszwecken im Rahmen der Selektivverträge und
der integrierten Versorgung sowie der ambulanten Not-
fallbehandlung im Krankenhaus) wurde mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

7. Änderungsantrag zu Artikel 6a – neu – (§§ 30, 40, 41
RSAV; Datenübermittlung zum Korrekturverfahren
und Bereinigung der mitgliederbezogenen Veränderun-
gen der Zuweisungen) wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.

8. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 IfSG;
Aktualisierung der Empfehlung der Kommissionen
KRINKO und ART) wurde mit den Stimmen aller Frak-
tionen angenommen.

9. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 IfSG;
Frist zum Erlass von Rechtsverordnungen) wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

10. Änderungsantrag zu Artikel 6b (Evaluation) wurde mit
den Stimmen aller Fraktionen angenommen.

11. Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 4e – neu –
(§ 279 Absatz 4; Veröffentlichungspflicht der Vergü-
tungen der Geschäftsführer der Medizinischen Dienste
und ihrer Stellvertreter) wurde mit den Stimmen aller
Fraktionen angenommen.

12. Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 114a
SGB XI; Beteiligung GKV-Spitzenverband Bund bei
Feststellung Prüfkosten durch BVA; verbindliche
Vereinbarung GKV/PKV; Veröffentlichung von Trans-
parenzergebnissen durch PKV-Verband) wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

13. Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 115 Ab-
satz 1a; Verhandlungsfrist vor Anrufung) wurde mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

14. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 2, 8 und 11
(IfSG; Erfassung und Bewertung des Antibiotika-Ver-
brauchs) wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

15. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 IfSG;
Hygienepläne auch für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe) wur-
de mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

16. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 Absatz 8
Nummer 3 und 4 IfSG; Übergangsregelung bezüglich
des Hygienefachpersonals) wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.

17. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 36 Absatz 1
IfSG; redaktionelle Korrektur in der Aufzählung der

Drucksache 17/6141 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Einrichtung) wurde mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

18. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 73 Absatz 1
Nummer 24 IfSG; Bußgeldbewehrung von Verstößen
gegen Verordnungen nach § 17 Absatz 4 Satz 1 IfSG)
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

19. Änderungsantrag zu Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU und FDP Artikel 3 Nummer 4f – neu – (§ 274
SGB V; Übertragung der Prüfung von Arbeitsgemein-
schaften der Krankenkassen) wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

20. Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 0 (SGB XI;
Inhaltsverzeichnis) wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenom-
men.

21. Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 3 (§ 114
SGB XI; Beteiligung der PKV an Qualitätsprüfungen)
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

22. Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 6 (§ 117 Ab-
satz 1; Beteiligung PKV-Prüfdient an Arbeitsgemein-
schaften) wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss weitere Änderungs-
anträge der Fraktion der SPD (Ausschussdrucksache
17(14)141) vor, die ebenfalls einzeln abgestimmt wurden:

– Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 IfSG)

Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 IfSG) wird wie folgt geändert:

§ 23 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention einge-
richtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlun-
gen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen
Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und ande-
ren medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der
Kommission umfassen die Definition von Risikopatien-
tengruppen, die bei der ambulanten Behandlung oder
Aufnahme in Krankenhäusern auf Krankheitserreger mit
speziellen Resistenzen und Multiresistenzen zu untersu-
chen sind sowie entsprechende Richtlinien zu Sanie-
rungs- und Behandlungsverfahren für Besiedelte und In-
fizierte in Krankenhäusern. Die Empfehlungen der

Kommission werden vom Robert Koch-Institut veröffent-
licht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bun-
desministerium für Gesundheit im Benehmen mit den
obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter
des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten
Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Insti-
tutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil.“

Begründung:

Eingangsscreenings von Risikopatienten mit anschlie-
ßender Isolierung bis zu einem negativen Ergebnis oder
einer erfolgreichen Sanierung sind eine international er-
folgreich umgesetzte Strategie zur Reduzierung von In-
fektionen mit multiresistenten Erregern in medizinischen
Einrichtungen. In den Niederlanden ist es mit dieser
Strategie und weiteren Hygienemaßnahmen gelungen,
die Krankenhäuser nahezu frei von multiresistenten Kei-
men zu halten und die MRSA-Prävalenz unter 1 Prozent
zu drücken. Auch wenn Eingangsscreenings, präventive
Schutzmaßnahmen und die Sanierung im Vergleich zum
bisherigen Vorgehen bei der Aufnahme in Krankenhäu-
sern einen zusätzlichen Aufwand bedeuten, kann vor dem
Hintergrund der hohen MRSA-Prävalenz in Deutschland
und den positiven Erfahrungen in anderen Ländern da-
von ausgegangen werden, dass durch die dadurch ver-
miedenen Infektionen den Krankenhäusern erhebliche
Kosten und vielen Patienten unnötige Leiden erspart
bleiben.

Laut einer auf InEK-Daten basierenden Studie von Resch
et al. (2009) kosten MRSA-Patienten die Krankenhäuser
im Durchschnitt 8.200 Euro mehr als Nicht-MRSA-Pa-
tienten. Auf der Basis der NRZ-Zahlen (92.000 Fälle) er-
rechnen die Autoren damit zusätzliche Gesamtkosten für
die Krankenhäuser in Höhe 760 Millionen Euro jährlich.
Aktuelle Prävalenzdatenerhebungen der letzten zwei
Jahre zeigen jedoch, dass wahrscheinlich 2 Prozent der
stationären Patienten (360.000) MRSA-Träger sind. Da-
mit würden sich die zusätzlichen Kosten auf 2,9 Milliar-
den Euro pro Jahr belaufen.

Auf Basis dieser Zahlen würde sich sogar das Screening
aller 18 Millionen stationärer behandelter Patienten
rechnen. Ein negatives Screening ist mit etwa 2 Euro,
d. h. insgesamt 36 Millionen Euro, zu beziffern. Bei etwa
2 Prozent positiven Patienten kämen noch einmal ca. 30
Euro Kosten für den Positiv-Nachweis hinzu, d. h. 11 Mil-
lionen Euro zusätzlich. Auf Basis der Daten von Resch
würde sich das Screening damit bereits amortisieren,
wenn man nur 5.000 Fälle verhindert von insgesamt
360.000.

Da Eingangsscreenings eine besondere Bedeutung bei
der Infektionsprävention zu kommt, ist es geboten, im Ge-
setz selbst auf sie hinzuweisen und klarzustellen, dass sie
zu den Mindeststandards in der Hygiene in Krankenhäu-
sern und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen
gehören.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/6141

– Änderungsantrag zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 87 SGB V)

Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a (§ 87 SGB V) wird
durch folgende Formulierung ersetzt:

§ 87 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung
zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der
ärztliche Leistungen an Patientinnen und Patienten mit
einer stationär begonnen Methicillin-resistenten Staphylo-
coccus aureus (MRSA) Eradikationstherapie oder einer
in Folge einer stationären Behandlung festgestellten
MRSA-Trägerschaft zur Diagnostik und ambulanten Era-
dikationstherapie einschließlich elektronischer Doku-
mentation vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung
ist auf zwei Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist
bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnis-
se der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für
Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts
nach Satz 5 sowie zur Auswertung der anonymisierten
Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsfor-
schung bestimmen; es kann auch den Bewertungsaus-
schuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen. Im Üb-
rigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 136
Absatz 1 Satz 2.“

Begründung:

Für den Erfolg von ambulanten Screening- und Sanie-
rungsmaßnahmen in der Bevölkerung fehlt die Evidenz.
Screening- und Sanierungsmaßnahmen unmittelbar vor
stationären Krankenhausaufenthalten sind zudem dort
durchzuführen. Lücken in der Informationsübermittlung
oder unklare Sanierungserfolge legen ein grundsätzli-
ches Screening bei Aufnahme in jedem Fall nahe. Inso-
fern sind ambulante Maßnahmen vor der Einweisung ir-
relevant.

Allerdings gibt es bisher keine Möglichkeit und auch kei-
ne Verpflichtung, MRSA-Träger nach einer stationären
Behandlung und einer ggf. stationär begonnen MRSA-
Eradikationstherapie nach Entlassung ambulant weiter
zu behandeln. Eine solche Weiterbehandlung ist medizi-
nisch notwendig. Erfolgt sie nicht, machen auch sta-
tionär begonnen Therapien weder medizinisch noch
wirtschaftlich Sinn. Hierfür ist daher eine Abrechnungs-
möglichkeit zu schaffen. Auf die MRSA-Trägerschaft und
die begonnen Therapie ist dabei von der entlassenden
oder überweisenden Einrichtung oder dem Arzt entspre-
chend hinzuweisen.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

– Änderungsantrag zu Artikel 5a neu (§ 17b KHG)

Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

Artikel 5a

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG) in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 17b Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen
der Qualitätssicherung auf der Grundlage des § 137
SGB V und die Beteiligung an Fehlermeldesystemen sind
Zuschläge zu vereinbaren; für die nach der Einführung
mit den Indikatoren nach §137 Absatz 1a Satz 1 SGB V
gemessenen Ergebnisse sind Zu- und Abschläge zu ver-
einbaren; bei Versäumnissen im Bereich der Kranken-
haushygiene insbesondere im Sinne von § 23 Absatz 3
IfSG sind Abschläge zu vereinbaren; Zu- und Abschläge
können auch in die Fallpauschalen eingerechnet werden.“

Begründung:

Mit dieser Vorschrift werden die Indikatoren zur Beurtei-
lung der Hygienequalität in Krankenhäusern nach §137
Absatz 1a Satz 1 SGB V sowie die Verpflichtung aus §23
IfSG Absatz 3, die RKI-Empfehlungen umzusetzen, mit
Zu- und Abschlägen in der Vergütung belegt. Dies dient
der Versorgungsqualität für die Patienten, verleiht dem
Infektionsschutzes in den Einrichtungen zusätzliches Ge-
wicht und setzt für die Einrichtungen Anreize, zusätzliche
Hygiene Maßnahmen zu ergreifen.

Für besonderes gute Ergebnisse, hohe Hygienestandards
und niedrige risikoadjustierte Infektionszahlen können
mit den Leistungsträgern Vergütungszuschläge verein-
bart werden. Gemeinsam mit der Veröffentlichung dieser
guten Ergebnisse bilden sie einen Anreiz für die Einrich-
tungen, die Vorschriften nicht nur einzuhalten, sondern
darüber hinaus weitergehende oder innovative Maßnah-
men zur Verbesserung der Krankenhaushygiene zu er-
greifen. Wird aber festgestellt, dass eine Einrichtung bei
den Indikatoren schlechte Ergebnisse liefert, die Infek-
tionszahlen trotz Risikoadjustierung über dem Durch-
schnitt liegen, die RKI-Empfehlungen nicht umfänglich
umgesetzt werden oder andere Anzeichen für Versäum-
nisse vorliegen, sind diese mit Vergütungsabschlägen zu
belegen. Die näheren Einzelheiten regeln die Vertrags-
partner auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesell-
schaft und Spitzenverband Bund der Krankenkassen).

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

– Änderungsantrag zu Artikel 6

Artikel 6 (SGB XI) ist wie folgt zu ändern:

a) Nummer 1 ist zu streichen.

b) Nummer 2 ist zu streichen.

c) Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa und Buchstabe c sind zu streichen.

d) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:

aa) Buchstabe a ist zu streichen.

bb) Buchstabe b ist zu streichen.

cc) Buchstabe c ist zu streichen.

Drucksache 17/6141 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dd) In Buchstabe d ist § 114a Absatz 5 Satz 1 wie folgt
zu fassen:

„Sofern Qualitätsprüfungen ohne Beteiligung von
Vertretern des Verbandes der privaten Kranken-
versicherung e. V. durchgeführt wurden, beteili-
gen sich die privaten Versicherungsunternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durch-
führen, mit bis zu 10 Prozent an den Kosten der
Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationä-
ren Pflegeeinrichtungen.“

ee) In Buchstabe e ist in § 114a der neu einzufügende
Absatz 5a wie folgt zu fassen:

„(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
sen vereinbart mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. das Nähere über die
Beteiligung an den Qualitätsprüfungen. Die Ver-
einbarung regelt insbesondere Inhalt, Umfang
und Verfahren der Beteiligung sowie die Berech-
nung des Finanzierungsanteils, sofern § 114a Ab-
satz 5 Satz 3 nicht zutrifft. Kommt eine Vereinba-
rung nach Satz 1 bis 31. Dezember 2011 nicht
zustande, wird das Nähere durch Rechtsverord-
nung der Bundesregierung geregelt.“

ff) Buchstabe f ist zu streichen.

gg) Buchstabe g ist zu streichen.

e) Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:

aa) Buchstabe a ist zu streichen.

bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Doppel-
buchstabe bb sind zu streichen.

cc) Buchstabe c ist zu streichen.

f) Nummer 6 ist zu streichen.

Begründung:

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. ist
bereits heute auf Verlangen an den Qualitätsprüfungen zu
beteiligen. Die Ausgestaltung der Beteiligung ist streitig
und bedarf der Konkretisierung.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. hat
zu den Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung einen Beitrag zu leisten.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
kann sich dazu an den Qualitätsprüfungen des Medizini-
schen Dienstes der Krankenversicherung beteiligen oder
einen finanziellen Ausgleich leisten.

Die Konkretisierung der Beteiligung einschließlich der
Finanzierung im Falle einer fehlenden Beteiligung ist
zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
binnen eines auskömmlichen Zeitrahmens eigenverant-
wortlich zu vereinbaren. Nur dann, wenn die Selbstver-
waltung sich nicht einigt, ist im Wege einer Rechtsverord-
nung das Beteiligungsrecht zu konkretisieren.

In der Vereinbarung soll die Selbstverwaltung insbeson-
dere zu Inhalt und Umfang der Beteiligung und auch zum
Verfahren verbindliche Regelungen treffen, die eine rei-
bungslose Zusammenarbeit der Beteiligten ermöglichen.

§ 114a Absatz 5 Satz 3 SGB XI trifft zu, wenn sich der
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. nicht an
den Qualitätsprüfungen beteiligt. In der Vereinbarung ist
daher auch die Berechnung des Finanzierungsanteils zu
regeln, wenn sich der Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V. teilweise, aber nicht hinreichend im Sinne
der Vereinbarung beteiligt.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

– Änderungsantrag zu Artikel 6 Nummer 5

Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
(§ 115 SGB XI) erhält folgende Fassung:

Satz 9 wird gestrichen und durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Die Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentli-
chung einschließlich der Bewertungssystematik sind an
den medizinisch-pflegerischen Fortschritt anzupassen.
Kommt innerhalb von drei Monaten ab schriftlicher Auf-
forderung eines Vereinbarungspartners zu Verhandlun-
gen eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, be-
stimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates die Kriterien der Veröffentlichung ein-
schließlich der Bewertungssystematik auf der Grundlage
der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse durch
Rechtsverordnung. Die schriftliche Aufforderung zu Ver-
handlungen ist beim Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich anzuzeigen. Einigen sich die Vereinba-
rungspartner nach Erlass der Rechtsverordnung einver-
nehmlich auf Vereinbarungen der Kriterien der Veröf-
fentlichung einschließlich der Bewertungssystematik auf
der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkennt-
nisse, bedürfen die Vereinbarungen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Nach der Zustim-
mung zu der neuen Vereinbarung ist die Bundesregierung
verpflichtet, die Rechtsverordnung aufzuheben. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die Vereinbarungs-
partner und die maßgeblichen Organisationen für die
Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pfle-
gebedürftigen und behinderten Menschen, die unabhän-
gigen Verbraucherorganisationen auf Bundesebene so-
wie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene an-
zuhören.“

Begründung:

Die Regelung stellt sicher, dass notwendig werdende Wei-
terentwicklungen der Transparenzvereinbarungen nach
§ 115 Absatz 1a SGB XI auch bei fehlendem Einverneh-
men unter den Vereinbarungspartnern umgesetzt werden
können. Anders als bei Verhandlungen in einer Schieds-
stelle ist gewährleistet, dass die neuesten wissenschaftli-
chen Erkenntnisse in eine effektive und rechtssichere Re-
gelung einfließen. Eine Schiedsstelle ist ein Instrument
zur Findung von Kompromissen. Die Qualität der Leis-
tungserbringung in Pflegeeinrichtungen darf jedoch
nicht Gegenstand von Kompromissen sein. Die Anpas-
sung an die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist
von besonderer Bedeutung für die Güte und Akzeptanz
des Veröffentlichungsprozesses. Einigen sich die Verein-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/6141

barungspartner auf eine neue Transparenzvereinbarung,
nachdem die Bundesregierung die Kriterien der Veröf-
fentlichung einschließlich der Bewertungssystematik
durch Rechtsverordnung bestimmt hat, ist die Genehmi-
gung der neuen Vereinbarung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit erforderlich. Im Falle der Geneh-
migung gilt die neue Vereinbarung, sobald die Bundes-
regierung die Rechtsverordnung aufgehoben hat.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5178 lag dem
Ausschuss für Gesundheit eine Petition vor, zu der der Peti-
tionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT an-
gefordert hatte. Der Petent fordert erstens sofortige Maßnah-
men zur Abwehr von Nosokomialinfektionen und zur
Vermeidung entsprechender Gefährdungssituationen für Pa-
tienten in stationären Einrichtungen, zweitens fordert er die
Einführung einer Meldepflicht für nosokomiale Infektionen
und drittens den Einsatz von Fachgutachtern für Infektiolo-
gie, Bakteriologie oder Antibiotika-Therapie bei Medizin-
haftungsfällen vor Gericht. Das vorliegende Gesetz hat zum
Ziel, durch Maßnahmen, wie die Einrichtung der Kommis-
sion ART beim Robert Koch-Institut, deren Empfehlungen
rechtlich verbindlich werden, die Erweiterung der Richtlinie
zur Qualitätssicherung des G-BA um Vorgaben zur Steige-
rung der Hygienequalität oder die Verpflichtung der Länder,
Krankenhaushygieneverordnungen zu erlassen, künftig no-
sokomiale Infektionen zu verhindern. Zudem werden im
Vertragsarztbereich Verhütungsregeln für die Behandlung
infizierter Patientinnen und Patienten sowie für Vorsorgeun-
tersuchungen bei Risikopatienten entwickelt. Die Melde-
pflicht eines gehäuften Auftretens nosokomialer Infektionen
an das Gesundheitsamt besteht bereits nach § 6 Absatz 3 des
Infektionsschutzgesetzes. Diese wird durch das vorliegende
Gesetzt dahingehend erweitert, dass das Gesundheitsamt die
gemeldeten Fälle detailliert an die zuständige Landesbehör-
de und diese wiederum an das Robert Koch-Institut weiter-
leiten muss.

Zu dem Antrag auf Drucksache 17/4452 lag dem Ausschuss
für Gesundheit ebenfalls eine Petition vor, zu der der Peti-
tionsausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT an-
gefordert hatte. Der Petent sprach sich dafür aus, im Rahmen
der Infektionsprävention das Tragen von Ärztekitteln in
Kantinen gesetzlich zu verbieten. Hierzu hat der Ausschuss
für Gesundheit festgestellt, dass sowohl im Infektions-
schutzgesetz (§ 36 Absatz 1 Satz 1 IfSG) und in der Richt-
linie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention der
Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprä-
vention als auch in den Vorschriften des Arbeitsschutzes die-
sem Sachverhalt bereits Rechnung getragen werde, so dass
eine weitere gesetzliche Regelung nicht erforderlich sei.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, das deutsche Ge-
sundheitssystem habe zwar einen hohen Qualitätsstandard,
beim Infektionsschutz gebe es jedoch noch Verbesserungs-
potentiale, die mit dem Gesetzentwurf angegangen würden.
Es sei zu begrüßen, dass die Oppositionsfraktionen dem Ge-
setzentwurf grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber stün-
den, was die Wichtigkeit unterstreiche. Die Länder müssten
jetzt handeln und entsprechende Hygieneverordnungen er-

lassen und ihre Gesundheitsämter, die u. a. die Einhaltung
der Hygienepläne der Praxen überwachen sollten, entspre-
chend personell ausstatten. Die rechtliche Verbindlichkeit
der Empfehlungen der Kommissionen KRINKO und ART
und die permanente Weiterentwicklung der Empfehlungen
unter Berücksichtigung infektionsepidemiologischer Er-
kenntnisse und insbesondere im Hinblick auf den Anti-
biotika-Einsatz sei ein wichtiges Instrument, um die Hygiene-
standards zu steigern und die Infektionszahlen zu reduzieren.
Ob es sinnvoll sei, bei Risikopatienten ein Eingangs-Screen-
ing bei Krankenhausaufnahme durchzuführen, liege zu-
nächst im Ermessen der Krankenhäuser. Krankenhäuser, die
verantwortlich und wirtschaftlich handelten, würden bereits
Screenings bei Risikopatienten durchführen. Im Übrigen sei
für das Gesetz eine Evaluierung im Jahr 2014 vorgesehen.
Dadurch sei es möglich, aus den bis zu diesem Zeitpunkt ge-
machten Erfahrungen entsprechende Schlüsse zu ziehen und
gegebenenfalls weitere Änderungen vorzunehmen.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass die Notwendig-
keit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes von allen
Fraktionen gesehen werde. Auch die Opposition habe sich
intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt. Der Gesetzent-
wurf greife einige Vorschläge auf. Im Vergleich mit den An-
trägen und Änderungsanträgen der Oppositionsfraktionen
biete der Gesetzentwurf jedoch sachgerechtere Lösungen.
Die Neuregelungen vereinheitlichten die Hygienevorschrif-
ten und machten sie rechtsverbindlich. Dies sei ein wichtiger
Schritt zur Hygieneverbesserung im ambulanten und statio-
nären Bereich. Zudem sichere die Koalition die Finanzie-
rung der ambulanten Behandlung von infizierten Patienten,
die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qua-
litätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen sowie die Einführung
einer Schiedsstellenlösung im Rahmen der Pflegetranspa-
renz-Vereinbarung, so dass das Verfahren in der Zuständig-
keit der Selbstverwaltung bleibe.

Die Fraktion der SPD erklärte, verschiedenen Änderungen
des Infektionsschutzgesetzes könne man durchaus zustim-
men, allerdings gingen die Regelungen zumeist nicht weit
genug und seien teilweise zu allgemein formuliert. So bleibe
offen, wie das erforderliche Hygienefachpersonal gewonnen
werden könne. An dieser Stelle biete der eigene Antrag eine
Lösung. Ein Fehler sei auch, Risikopatienten bei stationärer
Aufnahme nicht einem Eingangs-Screening zu unterziehen,
wie es im Änderungsantrag der SPD-Fraktion gefordert
werde. Abzulehnen sei, dass bei Konflikten die Qualitäts-
standards der Pflegetransparenz-Vereinbarung durch eine
Schiedsstelle definiert werden sollten. In diesen Fällen sei
eine eindeutige Entscheidung der Bundesregierung gefragt,
da Qualität nicht auf Kompromissen beruhen dürfe. Auch
die Beteiligung der PKV an den Qualitätsprüfungen in Pfle-
geeinrichtungen mit einem eigenen Prüfdienst könne die
Fraktion nicht mittragen. Den Anträgen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne man trotz
richtiger Ansätze wegen sehr ähnlicher eigener Anträge
nicht zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, ihre Fraktion habe einen
wesentliche Anstoß für den vorliegenden Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen gegeben. Noch bei der Anhörung zum
Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Jahr 2009 habe auch die
FDP-Fraktion keinen Handlungsbedarf gesehen. Dadurch
sei wertvolle Zeit verstrichen, in der es zu weiteren Infektio-

Drucksache 17/6141 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen gekommen sei. Die Fraktion DIE LINKE. begrüße zwar
eine Vielzahl der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Rege-
lungen, sehe darin insgesamt aber die Problematik noch
nicht umfänglich erfasst. Deshalb werde sie zwar einigen
Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zustimmen,
lehne aber die in Änderungsantrag Nr. 6 enthaltenen Rege-
lungen zu privaten Abrechnungsstellen aus grundsätzlichen
Erwägungen ab. Da der Antrag der Fraktion der SPD der
Komplexität der Thematik nicht gerecht werde, werde man
sich hier der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an, ein
Grund für die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz sei,
dass die landesrechtlichen Regelungen Defizite aufwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf werde zwar eine bundeseinheitliche
Regelung versucht, verschiedene Einzelregelungen gingen
jedoch nicht weit genug. Ein Mangel bestehe darin, dass in
substanziellen Fragen die Verantwortung wieder auf die
Länder übertragen werde, und die Möglichkeiten einer bun-
desgesetzlichen Regelung nicht ausgeschöpft worden seien.
Zudem fehlten wichtige Bausteine wie das Screening von
Risikopatienten vor Aufnahme in eine stationäre Einrich-
tung. Auch bei der übermäßigen Verschreibung von Anti-
biotika seien durch die Gesetzänderungen kaum Verbesse-
rungen zu erwarten. Wegen der Regelungsdefizite werde
sich die Fraktion bei der Abstimmung zu dem Gesetzentwurf
der Koalitionsfraktionen ebenso wie beim Antrag der SPD
enthalten, dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. aber zu-
stimmen.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/5178 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutz-
gesetzes)

Zu den Nummern 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
8 (§ 23 Absatz 4) und 11 (§ 73)

Die Entwicklung von Antibiotika-Resistenzen wird maßgeb-
lich durch Art und Umfang des Einsatzes von Antibiotika be-
einflusst. So können Resistenzgene und resistente Mutanten
des Erregers entstehen, die unter dem durch Antibiotika-
Therapie entstehenden Selektionsdruck einen Überlebens-
vorteil erlangen und sich ungehindert vermehren können.
Das Verhältnis zwischen Antibiotika-Verbrauch und Resis-
tenzentwicklung verläuft nicht zwingend linear und ist sehr
komplex, es konnte aber in zahlreichen Studien gezeigt wer-
den, dass durch umsichtigen Einsatz von Antibiotika die Re-
sistenzraten günstig beeinflusst werden können. Obwohl der
stationäre Antibiotika-Verbrauch nur einen geringen Teil des
Gesamt-Antibiotika-Verbrauches ausmacht (ca. 15 bis 20 Pro-
zent), sind insbesondere Krankenhäuser durch die hohe
Dichte der Antibiotika-Anwendung ein Ort für die Entste-
hung und Verbreitung von Antibiotika-Resistenzen.

Dem Management des Antibiotika-Einsatzes kommt daher
ein hoher Stellenwert zu. Zur Optimierung des Antibiotika-
Managements werden in Deutschland wie auch in anderen

europäischen Ländern zunehmend sogenannte Antibiotic
Stewardship (ABS)-Programme implementiert, die die Um-
setzung einer rationalen Antibiotika-Therapie zum Ziel ha-
ben. Kernvoraussetzung für ein erfolgreiches Antibiotika-
Management und essentieller Bestandteil aller ABS-Pro-
gramme ist die Surveillance von Antibiotika-Verbrauch und
-Resistenz vor Ort. Antibiotika-Verbrauchsdaten sind eine
quantifizierbare Größe, die das Verschreibungsverhalten der
verordnenden Ärzte widerspiegelt. Sie erlauben ein Moni-
toring von Veränderungen (z. B. vermehrter Einsatz von Re-
serve-Antibiotika) und die Evaluation von Interventions-
maßnahmen. Daten zur Berechnung der Antibiotika-Ver-
brauchsdichte müssen nicht extra erhoben sondern können
aus den Apothekenabrechnungsdaten bzw. der Datenbank
der Krankenhausverwaltung ohne Personenbezug extrahiert
und zusammengefasst werden. In entsprechend aufbereiteter
Form dienen sie zusammen mit Antibiotika-Resistenzdaten
der Beurteilung der örtlichen Resistenzsituation, als Diskus-
sionsgrundlage für die interdisziplinäre Zusammenarbeit
von Hygienikern, Klinikern, Mikrobiologen und Apothekern
(z. B. in Gremien wie der Arzneimittelkommission oder
Qualitätszirkeln).

Für die Verpflichtungen werden Bußgeldbewehrungen vor-
gesehen.

Zu Nummer 8 (§ 23)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Empfehlungen der KRINKO und der Kommission ART
sind stetig weiterzuentwickeln. Aktuelle infektionsepidemio-
logische Auswertungen sind dabei zu berücksichtigen.

Zu den Absätzen 3, 5 und 6

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung auch für Leiterinnen und Leiter von Zahnarzt-
praxen sowie von Arztpraxen und Praxen sonstiger human-
medizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe
vorgenommen werden, zu regeln, dass diese Hygienepläne
zu erstellen haben. Dies beruht auf einer Forderung des Bun-
desrates in seiner Stellungnahme vom 15. April 2011. Das
Erfordernis, zur Unterstützung der eigenverantwortlichen
Infektionsprävention intern systematisch konkrete Hygiene-
maßnahmen vorzugeben, besteht auch in Zahnarztpraxen,
Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-
berufe. Auch in diesen Einrichtungen spielt die Hygiene für
die Infektionsprävention eine bedeutende Rolle. In diesen
Einrichtungen sind insbesondere die Bereiche Händehygiene,
Hautantiseptik (Hautdesinfektion), Flächenreinigung und
-desinfektion, Aufbereitung von Medizinprodukten (Instru-
menten), Reinigung/Desinfektion von Medizinprodukten
(medizinische Geräte), Schutzmaßnahmen, Umgang mit
Medikamenten und Abfallentsorgung relevant. Die den
Praxen durch den neuen § 23 Absatz 3 IfSG zugewiesene
Verantwortung kann über die Erstellung von Hygieneplänen
operationalisiert werden, die auch der Erfüllung arbeits-
schutzrechtlicher Verpflichtungen dienen. Viele Praxen ver-
fügen bereits heute über Hygienepläne. Die Behörden des
öffentlichen Gesundheitsdienstes stellen seit einigen Jahren
für die speziellen Verhältnisse von Arztpraxen Muster-
Hygienepläne zur Verfügung. Die Praxen können von den
zuständigen Behörden überprüft werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/6141

Ferner werden zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der
Anwendungsbereiche von Absatz 3 und Absatz 5 die Ein-
richtungen, auf die die Regelungen Anwendung finden, nu-
merisch aufgezählt.

Zu Absatz 8

Um die Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8
IfSG schnellstmöglich wirksam werden zu lassen, sind sie
bis zum 31. März 2012 zu erlassen.

Zu Absatz 8 Nummer 3 und 4

Es ist zu erwarten, dass Krankenhäuser infolge von Absatz 3
sowie infolge der nach Absatz 8 Nummer 3 zu erlassenden
Verordnungsregelungen zusätzliche Krankenhaushygienike-
rinnen und Krankenhaushygieniker beschäftigt werden. Ins-
besondere Fachärztinnen und Fachärzte in den Fachgebieten
Hygiene und Umweltmedizin bzw. Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie werden in den nächsten Jahren
jedoch noch nicht in ausreichender Zahl auf dem Arbeits-
markt zur Verfügung stehen.

Ebenso müssen noch zusätzliche Ärztinnen und Ärzte zu hy-
gienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten und zusätzliches
Pflegepersonal zu Hygienefachkräften qualifiziert werden.

Es sind daher diesbezügliche Übergangsregelungen erfor-
derlich. Die Übergangsregelungen sind auf Landesebene zu
treffen und können so den in dem jeweiligen Land bereits er-
reichten Stand berücksichtigen.

Bis wann in ausreichender Zahl Personal mit den erforderli-
chen Qualifikationen zur Verfügung stehen wird, hängt ins-
besondere von der Schaffung von entsprechenden Ausbil-
dungsmöglichkeiten und -kapazitäten in den Ländern ab. Die
Dauer der Befristung der Übergangsregelungen wird unter
Berücksichtigung dessen zu gegebener Zeit zu evaluieren
sein.

Der Begriff „Hygienebeauftragte“ in § 23 Absatz 8 Nummer 3
und 4 wird präzisiert zu „hygienebeauftragte Ärzte“.

Zu Nummer 10 (§ 36)

Die Verpflichtungen nach § 36 Absatz 1 gelten auch für Be-
treuungseinrichtungen, die den in § 33 genannten Gemein-
schaftseinrichtungen vergleichbar sind. Die „vergleichbaren
Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen“ sind in der
Aufzählung daher gesondert in Nummer 3 anzuführen, damit
sich diese Wörter auch auf die Nummer 1 beziehen.

Zu Nummer 10a (§ 43)

Der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Arbeitgeber Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter, die mit bestimmten Lebensmitteln
nach § 42 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Infektionsschutzgeset-
zes Umgang haben, erneut über das Tätigkeitsverbot bei
Vorliegen bestimmter Krankheiten und über die Pflicht, das
Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes mitzuteilen, be-
lehren muss, wird zur Reduzierung von Bürokratielasten von
einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. Im Hinblick auf den
geringen Umfang der Belehrungsinhalte ist eine Wiederauf-
frischung des Wissens nach zwei Jahren ausreichend.

Zu Nummer 11 (§ 73)

Durch die Aufnahme der Rechtsverordnungen nach § 17 Ab-
satz 4 Satz 1 IfSG in die Bestimmung über die Bußgeldvor-
schriften des § 73 IfSG wird es den Landesregierungen, so-
weit erforderlich, ermöglicht, auch im Rahmen der nach § 17
Absatz 4 Satz 1 IfSG zu erlassenden Rechtsverordnungen
eigene Ordnungswidrigkeitstatbestände – über § 73 Absatz 1
Nummer 3, 4, 5 und 6 IfSG hinaus – vorzusehen. Die Ände-
rung beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates in seinem
Beschluss vom 15. April 2011.

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 4a (§ 171d)

Im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
obliegt dem GKV-Spitzenverband die organisatorische Ab-
wicklung der Haftung. Das bedeutet vor allem, dass er für
die Befriedigung der Ansprüche der Versicherten und der
Leistungserbringer verantwortlich ist. Typischerweise ist der
größte Teil dieser Ansprüche kurzfristig zu erfüllen. Selbst
bei Haftungsfällen kleineren Ausmaßes reichen die Betriebs-
mittel des GKV-Spitzenverbands hierfür nicht aus. Da die
gesetzlich vorgesehene Refinanzierung durch Umlage bei
den betroffenen Mitgliedskassen einen längeren Zeitraum in
Anspruch nehmen wird, ist eine zeitgerechte Erfüllung die-
ser Verbindlichkeiten nicht gewährleistet. Um zu vermeiden,
dass insbesondere die Versicherten und Leistungserbringer
auf die Befriedigung fälliger Forderungen warten müssen,
wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband – im Gegen-
satz zu den Krankenkassen, die nach § 222 SGB V kein
Darlehen zum Haushaltsausgleich aufnehmen dürfen – zur
Zwischenfinanzierung ein Darlehen aufnehmen kann. Die
Kosten des Darlehens, also insbesondere die Zinsen, gehö-
ren zu den Haftungsbeträgen, die von den betroffenen Mit-
gliedskassen zu tragen sind.

Die Aufnahme eines Darlehens durch den GKV-Spitzenver-
band darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dies unabdingbar
notwendig ist, weil die zur Erfüllung der Ansprüche von
Gläubigern erforderlichen Mittel innerhalb des Fälligkeits-
zeitraums nicht von den Mitgliedskassen aufgebracht wer-
den können. Aus diesem Grund muss eine Darlehensaufnah-
me durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt
werden. Hierdurch wird auch vermieden, dass Darlehen
durch eine Körperschaft der mittelbaren Staatsverwaltung,
die dem Haushaltsgesetzgeber gegenüber nicht unmittelbar
verantwortlich ist, ohne Mitwirkung des Bundesministeri-
ums für Gesundheit aufgenommen werden.

Da die Darlehensaufnahme ausschließlich der Zwischenfi-
nanzierung der Haftungsbeträge dient, um die Refinanzie-
rung durch die Mitgliedskassen zu ermöglichen, ist der Dar-
lehensbetrag zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens
aber nach zwölf Monaten zurückzuzahlen.

Weil bisher keine praktischen Erfahrungen zu Bedarf und
Umfang einer Darlehensaufnahme im Fall der Schließung
oder Insolvenz einer Krankenkasse vorliegen, und Darle-
hensaufnahmen durch den GKV-Spitzenverband nur in
Ausnahmefällen bei einer möglichen kurzfristigen Inan-
spruchnahme durch die Gläubiger einer geschlossenen Kran-
kenkasse möglich sein sollen, wird die Möglichkeit zur Auf-
nahme von Darlehen auf ein Jahr befristet.

Drucksache 17/6141 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 4b (§ 242)

Zu Buchstabe a

Für Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts erhalten, wird nach § 242 Absatz 4 SGB V der kas-
senindividuelle Zusatzbeitrag bis zur Höhe des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitrags nach § 242a erhoben und aus den
Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aufge-
bracht. Es handelt sich um solche Personengruppen, die So-
zialgeld nach dem Zweiten Buch erhalten und in der gesetz-
lichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert
sind. Das sind diejenigen nichterwerbsfähigen Hilfebedürfti-
gen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung familienversichert sind. Dieser Per-
sonenkreis ist wie Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits-
losengeld II hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches
und kann den Zusatzbeitrag nicht selber tragen, da der
Regelsatz den Zusatzbeitrag nicht umfasst. Mit der Ände-
rung wird klargestellt, dass auch solche nichterwerbstätigen
Hilfebedürftigen, die aufgrund von Vorversicherungszeiten
den Pflichtversicherungstatbestand nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 11 erfüllen, von dieser Regelung erfasst werden.

Zu Buchstabe b

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, ist dieser
grundsätzlich von allen Mitgliedern der betreffenden Kran-
kenkasse zu zahlen. Abweichend hiervon sind nach § 242
Absatz 5 SGB V bestimmte Mitgliedergruppen von der Ver-
pflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrags befreit. Unter an-
derem ist ein Zusatzbeitrag nicht zu erheben von versiche-
rungspflichtigen Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V) und be-
hinderten Menschen in Einrichtungen, die nach § 5 Absatz 1
Nummer 7 oder 8 SGB V versichert sind, sowie von Perso-
nen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet
werden (§ 5 Absatz 4a SGB V).

Der Regelungszweck des § 242 Absatz 5 SGB V besteht vor
allem darin, für besonders schutzbedürftige Personengrup-
pen die Verpflichtung zur Zahlung des Zusatzbeitrags auszu-
schließen, soweit und solange sie neben den das Versiche-
rungsverhältnis prägenden beitragspflichtigen Einnahmen
über keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen verfü-
gen. Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 5 SGB V, also Personen, die in Einrichtungen der Ju-
gendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
ist in wirtschaftlicher Hinsicht von keiner geringeren
Schutzbedürftigkeit auszugehen, als bei den vom Zusatzbei-
trag befreiten Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben. Von daher ist es sachgerecht, dass auch diese
Personen von der Verpflichtung zur Zahlung von Zusatzbei-
trägen ausgenommen sind. Dies wird mit der Änderung ge-
setzlich ausdrücklich geregelt.

Zu Nummer 4c (§ 242a)

Die Änderung sieht vor, dass bei der Berechnung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 1 SGB V
im Hinblick auf die prognostizierte Unterdeckung die Mit-
glieder nicht berücksichtigt werden, von denen ein Zusatz-
beitrag nach § 242 Absatz 5 SGB V nicht erhoben wird.

Bisher sah § 242a SGB V für die Berechnung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags vor, dass die seitens des Schät-
zerkreises aufgezeigte Unterdeckung des Folgejahres durch
die voraussichtliche Anzahl der Mitglieder in der GKV ge-
teilt wird. Dabei blieb allerdings unberücksichtigt, dass von
ca. 1,5 Millionen Mitgliedern der GKV (Krankengeldbezie-
her, Elterngeldbezieher, behinderte Menschen in Einrichtun-
gen, Bezieher von Verletztengeld etc.) nach § 242 Absatz 5
SGB V kein Zusatzbeitrag erhoben wird. Bei der Berech-
nung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags sind die Mitglie-
der nicht zu berücksichtigen, von denen kein Zusatzbeitrag
erhoben wird. Hiermit wird sichergestellt, dass der Sozial-
ausgleich auf Grundlage des Zusatzbeitrags erfolgt, der zum
Ausgleich der prognostizierten Unterdeckung führt, wenn
dieser Zusatzbeitrag in durchschnittlicher Höhe von allen
Mitgliedern bzw. für alle Mitglieder in der GKV, von denen
ein Zusatzbeitrag erhoben wird, gezahlt wird.

Zu Nummer 4d (§ 242b)

In der Gesetzesbegründung zu § 242b Absatz 6 des GKV-
Finanzierungsgesetzes wurde bereits ausgeführt, dass Mit-
glieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen wer-
den, infolgedessen keinen Anspruch auf Sozialausgleich
haben. Durch die Ergänzung wird nunmehr klargestellt, dass
dieser Ausschluss vom Sozialausgleich auch für Beziehe-
rinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz gilt, für die der kassenindividuelle Zu-
satzbeitrag ebenfalls vollständig vom zuständigen Leis-
tungsträger übernommen wird. Dieser Personenkreis wird
damit analog zu den Bezieherinnen und Beziehern von Leis-
tungen nach dem Zwölften Buch behandelt.

Der neue Satz 2 stellt überdies klar, dass eine Meldepflicht
der Krankenkassen über den Bezug von Grundsicherung im
Alter nach dem SGB XII oder von Hilfe zum Lebensunter-
halt nach dem SGB II an die den Beitrag abführenden Stellen
besteht.

Die geltende Regelung in § 242b Absatz 6 SGB V sieht un-
ter anderem vor, dass Mitglieder, die Leistungen nach dem
dritten oder vierten Kapitel des SGB XII beziehen, keinen
Anspruch auf Sozialausgleich haben. Dies beinhaltet zum ei-
nen Bezieher von Leistungen nach dem dritten Kapitel des
SGB XII (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), die in aller
Regel Pflichtversicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
SGB V oder freiwillig versichert sind. Für diese Mitglieder-
gruppen sind nach Absatz 4 die Krankenkassen bereits für
die Durchführung des Sozialausgleichs zuständig. Sie prüfen
daher in diesen Fällen auch die Anspruchsberechtigung bzw.
den Wegfall des Anspruchs auf Sozialausgleich bei Bezug
von Leistungen nach dem SGB XII. Zum anderen beinhaltet
die Regelung Empfänger von Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII so-
wie Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhaltes nach dem SGB II, die in aller Regel aufgrund
eines Rentenbezugs der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 11 SGB V sind.

Durch die Ergänzung wird nun klargestellt, dass es für diese
Personenkreise in der Verantwortung der Krankenkassen
liegt, bei Kenntnis über den Bezug von Leistungen nach dem
SGB II oder SGB XII den den Beitrag abführenden Stellen
mitzuteilen, dass für das jeweilige Mitglied kein Sozialaus-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/6141

gleich durchzuführen ist. Eine Übermittlung des Meldegrun-
des an die den Beitrag abführenden Stellen ist hierbei nicht
erforderlich.

Zu Nummer 4e (§ 279)

Mit der Ergänzung wird eine Pflicht zur Veröffentlichung der
Gehälter von Geschäftsführern der Medizinischen Dienste
der Krankenversicherung und deren Stellvertretern geschaf-
fen. Entsprechende Regelungen gelten bereits für die Veröf-
fentlichung der Gehälter von Vorständen der Kassenärztli-
chen Vereinigungen und der Krankenkassen. Auch die
Vergütungen der Geschäftsführer der Medizinischen Dienste
und ihrer Stellvertreter werden letztlich aus Sozialversiche-
rungsbeiträgen finanziert. Für sie sollen daher die gleichen
Transparenzregelungen wie für die Vorstände der Kranken-
kassen und ihrer Verbände sowie die Kassenärztlichen und
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gelten.

Zu Nummer 4f (§ 274)

Durch die Änderung erhalten das Bundesministerium für
Gesundheit und die obersten Verwaltungsbehörden der Län-
der die Möglichkeit, auch die Prüfung der Arbeitsgemein-
schaften der Krankenkassen, die der Aufsicht des BVA be-
ziehungsweise der Aufsicht der Länder unterstehen, auf eine
öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung zu übertragen.
Derzeit besteht eine solche Übertragungsmöglichkeit nur für
die Prüfung der Krankenkassen selber. Die Änderung stellt
damit sicher, dass die Prüfung der Krankenkassen und die
Prüfung der von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaften
immer durch die gleiche Prüfungseinrichtung erfolgen kön-
nen.

Zu Nummer 6 (§ 282)

Zu Buchstabe a

Die Neuregelungen bezüglich der Medizinischen Dienste
der Krankenversicherung sollen auch für den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gel-
ten.

Zu Buchstabe b

Der neu anzufügende Absatz 4 war bereits im Regierungs-
entwurf vorgesehen. Dadurch gelten die für die Medizini-
schen Dienste der Krankenversicherung vorgesehenen Neu-
regelungen zu Rückstellungen und Deckungskapital von
Altersversorgungsverpflichtungen (§ 281 Absatz 2 Satz 1
SGB V) auch für den Medizinischen Dienst des Spitzenver-
bandes Bund der Krankenkassen.

Zu Nummer 9 (§ 295a – neu)

Mit der Neuregelung in § 295a wird im Anschluss an die
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember
2008 (B 6 KA 37/07) und an die zum 1. Juli 2011 auslaufen-
de Regelung in § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 eine bereichs-
spezifische Befugnisnorm für die Datenübermittlung zu
Abrechnungszwecken im Rahmen der Verträge zur haus-
arztzentrierten Versorgung nach § 73b, zur besonderen am-
bulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c und zu inte-
grierten Versorgungsformen nach § 140a geschaffen. Die
Besonderheiten dieser Versorgungsformen erfordern es,
einen Abrechnungsweg über die Vertragspartner auf Leis-

tungserbringerseite zusätzlich zu der direkten Abrechnung
zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse zu ermögli-
chen. Die hierzu erforderliche Datenerhebung, -verarbeitung
und -nutzung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. Zu-
dem ist es für die Vertragspartner auf Leistungserbringer-
seite gegebenenfalls erforderlich zur Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Abrechnung eine andere Stelle, zum
Beispiel ein privatrechtlich organisiertes Rechenzentrum,
einzuschalten. Auch hierzu werden die gesetzlichen daten-
schutzrechtlichen Befugnisse geschaffen und die daten-
schutzrechtlichen Anforderungen aus dem geltenden Recht
übernommen. Für die ebenfalls zum 1. Juli 2011 auslaufende
Regelung in § 120 Absatz 6 wird in Absatz 3 eine Anschluss-
regelung geschaffen.

Die Vorschrift des § 295a – neu – wird im Rahmen der nach
dem Koalitionsvertrag geplanten grundsätzlichen Überprü-
fung der hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b) ebenfalls im
Jahr 2012 zu überprüfen sein.

Zu Absatz 1

Mit Satz 1 wird den an den besonderen Versorgungsformen
teilnehmenden Leistungserbringern die Befugnis einge-
räumt, die für die Abrechnung der im Rahmen dieser Verträ-
ge erbrachten Leistungen erforderlichen Angaben an den sie
vertretenden Vertragspartner oder an eine von diesem nach
Absatz 2 beauftragte andere Stelle zu liefern. Bei den erfor-
derlichen Angaben handelt es sich um die für die Abrech-
nung der jeweiligen Leistungen nach den entsprechenden
Vorschriften des Zehnten Kapitels des SGB V ausdrücklich
erforderlichen Angaben. Für die Abrechnung der ärztlichen
Leistungen sind dies die Angaben nach § 295 Absatz 1; für
die Leistungen anderer Leistungserbringer im Rahmen der
integrierten Versorgung die in den jeweiligen Vorschriften
genannten Angaben. Mit dem Eingang der Daten bei dem
Vertragspartner oder der von ihm beauftragten Stelle geht die
datenschutzrechtliche Verantwortung auf den Vertragspart-
ner über, das heißt er wird verantwortliche Stelle im daten-
schutzrechtlichen Sinne.

Sofern der einzelne Leistungserbringer selbst Vertragspart-
ner der Krankenkasse ist, übermittelt er die zu Abrech-
nungszwecken erforderlichen Angaben unmittelbar an die
Krankenkasse (vergleiche § 295 Absatz 1b Satz 1 für die
ärztlichen Leistungen). Regelmäßig sind Vertragspartner der
Krankenkasse jedoch nicht einzelne Leistungserbringer,
sondern Gemeinschaften von Leistungserbringern sowie
Träger von Einrichtungen oder deren Gemeinschaften. Die
in Betracht kommenden Vertragspartner auf Leistungs-
erbringerseite ergeben sich aus den Regelungen in § 73b
Absatz 4, § 73c Absatz 3 und § 140b Absatz 1. In diesen
Konstellationen kann es zur Gewährleistung einer ordnungs-
gemäßen Abrechnung und zur Erfüllung vertraglich verein-
barter Pflichten erforderlich sein, dass die Abrechnung der
vereinbarten und erbrachten Leistungen über die Vertrags-
partner erfolgt. So kann der Vertragspartner die Abrechnung
der erbrachten Leistungen für die Krankenkassen, die Rech-
nungslegung zwischen den Beteiligten sowie die Honorar-
verteilung gegenüber den teilnehmenden Leistungserbrin-
gern übernehmen. Korrespondierend hierzu wird der
erforderliche Datenfluss von den Leistungserbringern an den
Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder eine von
diesem nach Absatz 2 beauftragte andere Stelle durch die be-

Drucksache 17/6141 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

reichsspezifische Befugnisnorm ermöglicht. Die Übermitt-
lungsbefugnis ist auf die für die Abrechnung erforderlichen
Daten beschränkt. Um sicherzustellen, dass das Schutz-
niveau des Sozialdatenschutzes auch bei der Datenübermitt-
lung nach diesem Absatz gilt, wird § 35 SGB I für entspre-
chend anwendbar erklärt und der Vertragspartner auf
Leistungserbringerseite auch in diesem Verhältnis den Stel-
len nach § 35 SGB I gleichgestellt.

Die gesetzliche Übermittlungsbefugnis wird geschaffen,
weil die Einschaltung einer anderen Stelle, zum Beispiel
eines privatrechtlich organisierten Rechenzentrums, für den
Vertragspartner auf Leistungserbringerseite erforderlich sein
kann, wenn es sich zum Beispiel um eine Gemeinschaft von
Leistungserbringern handelt, die selbst nicht über die erfor-
derlichen Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Datenverarbei-
tung zu Abrechnungszwecken verfügt.

Voraussetzung für die Datenübermittlung von den Leis-
tungserbringern an den Vertragspartner auf Leistungserbrin-
gerseite oder die von diesem beauftragte andere Stelle ist die
schriftliche Einwilligung des Versicherten in die Teilnahme
an der besonderen Versorgungsform und zugleich in die da-
mit verbundene Datenübermittlung, die vor Beginn der Teil-
nahme gegeben wird. Hierzu ist er vor Abgabe der Teilnah-
meerklärung umfassend über die Nutzung seiner Daten zu
informieren. Der Versicherte soll vor der Einwilligung alle
Informationen erhalten, die notwendig sind um Anlass, Ziel
und Folgen der Verarbeitung einschätzen zu können. Dazu
gehört die Information welche Daten zu welchen Zwecken
an welche Stelle übermittelt werden. Mit dem Erfordernis
der Einwilligung in die Teilnahme an der besonderen Versor-
gungsform nach umfassender Information über die damit
verbundene Datenübermittlung wird dem grundrechtlich
geschützten Recht des Versicherten auf informationelle
Selbstbestimmung Rechnung getragen. Dem Recht auf in-
formationelle Selbstbestimmung des Einzelnen steht das
Allgemeininteresse an der Durchführung der besonderen
Versorgungsformen gegenüber. Der Gesetzgeber hat die be-
sonderen Versorgungsformen mit der Zielsetzung einer be-
darfsgerechteren, individuellen am Wohl des Einzelnen aus-
gerichteten Versorgung eingeführt. Die Verträge zur
hausarztzentrierten Versorgung, zur besonderen ambulanten
ärztlichen Versorgung sowie zur integrierten Versorgung
dienen der Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung und damit auch dem Gemeinwohl. Dabei ist aber
zu berücksichtigen, dass es sich bei den zu Abrechnungs-
zwecken übermittelten Daten auch um sensible Gesundheits-
daten des Versicherten handelt, deren Weiterleitung an ande-
re Stellen für den Versicherten transparent sein muss. Daher
ist auch unter Würdigung des Allgemeininteresses an der
Durchführbarkeit der besonderen Versorgungsformen die
vorherige Information des Versicherten über die Nutzung
des besonderen Abrechnungsweges und die damit verbunde-
ne Datenübermittlung geboten. Die Verknüpfung der Teil-
nahme an der besonderen Versorgungsform mit dem beson-
deren Abrechnungsweg ist dem Versicherten auch zumutbar.
Die besonderen Versorgungsformen stellen für die Versi-
cherten ein freiwilliges Angebot in Ergänzung der kollektiv-
vertraglichen Versorgung dar. Durch die gesetzlichen Vorga-
ben der Neuregelung, insbesondere in Absatz 2, wird auch
der mögliche Abrechnungsweg in den besonderen Versor-
gungsformen auf einem hohen Datenschutzniveau abgesi-
chert.

Die Befugnis des Vertragspartners auf Leistungserbringer-
seite oder der von diesem beauftragten anderen Stelle ist
nach Satz 3 ausdrücklich auf die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der erhaltenen Abrechnungsdaten zu Abrech-
nungszwecken und die Weiterleitung der Daten an den Ver-
tragspartner auf Krankenkassenseite beschränkt.

Ferner gilt auch für den möglichen Abrechnungsweg über
den Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder eine
von diesem beauftragte Stelle § 295 Absatz 1b Satz 2, wo-
nach der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Nä-
here zur Datenübermittlung für die Abrechnung im Rahmen
von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a regelt. Dies
entspricht der Regelungssystematik für die Datenübermitt-
lung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen nach
§ 295 Absatz 1, für die nach § 295 Absatz 4 die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung das Nähere regelt.

Zu Absatz 2

Mit dieser Regelung werden im Wesentlichen die mit der
15. AMG-Novelle (Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 – BGBl. I
S. 1990) in § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 geschaffenen und
bis zum 1. Juli 2011 befristeten Regelungen zur Einbezie-
hung anderer Stellen, zum Beispiel privatrechtlich organi-
sierter Abrechnungsstellen oder Rechenzentren, im Rahmen
der besonderen Versorgungsformen übernommen.

Die neue Formulierung in Satz 1 (bisher § 295 Absatz 1b
Satz 5) trägt dem neuen Regelungsstandort Rechnung und
knüpft an den in Absatz 1 ermöglichten Abrechnungsweg
an. Ferner wird durch die Formulierung klargestellt, dass der
Vertragspartner auf Leistungserbringerseite der im daten-
schutzrechtlichen Sinn verantwortliche Auftraggeber für die
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die ande-
re Stelle ist.

In Satz 2 (bisher § 295 Absatz 1b Satz 6) wird im Hinblick
auf die Anwendung des § 80 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB X), der die Möglichkeit von Unterauf-
tragsverhältnissen offen lässt, nun ausdrücklich vorgegeben,
dass diese ausgeschlossen sind. Mit dem Ausschluss der Un-
terbeauftragung einer weiteren Stelle wird der Kreis der an
der Datenverarbeitung beteiligten Stellen zum Schutz der
besonders sensiblen Gesundheitsdaten des Versicherten ein-
geschränkt. Die strengen Vorgaben für die Auftragserteilung
an nichtöffentliche Stellen nach § 80 Absatz 5 SGB X sind
im Hinblick darauf, dass § 35 SGB I nach Satz 3 auch für
den Auftragnehmer gilt, nicht erforderlich. Von der Vorgabe,
dass der überwiegende Teil des gesamten Datenbestandes
beim Auftraggeber verbleiben muss, wird deshalb abgese-
hen. Ferner wird mit dem zweiten Halbsatz – wie in der
bisherigen Regelung – festgelegt, dass Auftraggeber und
Auftragnehmer der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG) zuständigen Aufsichtsbehörde un-
terliegen. Die Kontrollzuständigkeit für den Auftragnehmer
ergibt sich bereits aus § 80 Absatz 6 Satz 4 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Anzeige entspre-
chend § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) ist bei Auftraggebern, die nicht der staatlichen
Rechtsaufsicht über Sozialversicherungsträger nach § 87 ff.
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) unterliegen,
an die nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/6141

Die im bisherigen § 295 Absatz 1b Satz 7 enthaltene Vorga-
be, dass der Auftragnehmer, hier die beauftragte andere Stel-
le, die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken er-
heben, verarbeiten und nutzen darf, ist in Absatz 1 Satz 3
enthalten.

Mit der Ergänzung des Auftragsgebers in Satz 3 (bisher
§ 295 Absatz 1b Satz 8) wird der Tatsache Rechnung getra-
gen, dass auch der Auftraggeber, also der Vertragspartner auf
Leistungserbringerseite, nicht zu den in § 35 des Ersten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Stellen gehören
kann. Auch an ihn werden die gleichen datenschutzrechtli-
chen Anforderungen gestellt, wie sie für die dem Sozialge-
heimnis unterliegenden Stellen gelten. Damit wird für die
Einschaltung der anderen Stelle ein hohes Datenschutz-
niveau gewährleistet. Sowohl der Auftraggeber als auch die
andere Stelle als Auftragnehmer werden den Stellen nach
§ 35 SGB I gleichgestellt. Dies gilt sowohl für den Umfang
der Geheimhaltungspflicht als auch für die nach § 78a
SGB X zu treffenden technischen und organisatorischen
Maßnahmen.

Zu Absatz 3

Hiermit wird eine Anschlussregelung an die Regelung des
§ 120 Absatz 6 geschaffen, die aufgrund der Übergangs-
vorschrift des § 320 ebenso wie die Regelung des § 295 Ab-
satz 1b Satz 5 bis 8 nur noch bis zum 1. Juli 2011 anwendbar
ist. Den Krankenhäusern bleibt damit wie in der Übergangs-
regelung die Befugnis eingeräumt, die im Rahmen einer Not-
fallbehandlung erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen
über eine andere Stelle, zum Beispiel privatrechtlich organi-
sierte Abrechnungsstellen oder Rechenzentren, mit den Kas-
senärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Die Beibehaltung
dieser Abrechnungsmöglichkeit hat insbesondere das Ziel,
dem Krankenhaus einen höheren Gestaltungsspielraum beim
Datenmanagement zu belassen, in einem Bereich, in dem das
Krankenhaus untypischer Weise ambulante ärztliche Leis-
tungen im Rahmen der vertragsärztlichen Vergütung mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen hat.

Im Gegensatz zur Übergangsregelung wird die Befugnis
nunmehr an das Erfordernis der schriftlichen Einwilligung
des Versicherten in die Datenweitergabe an die andere Stelle
geknüpft. Mit dem Erfordernis der Einwilligung wird in Ver-
bindung mit dem oben genannten Ziel der Regelung unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen und daten-
schutzrechtlichen Vorgaben dem grundrechtlich geschützten
Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestim-
mung Rechnung getragen.

Für die schriftliche Einwilligung des Versicherten gilt § 67b
Absatz 2 SGB X. Danach ist der Versicherte vor der Einwil-
ligung schriftlich auf den Zweck der vorgesehenen Verarbei-
tung oder Nutzung hinzuweisen. Der Versicherte soll vor der
Einwilligung alle Informationen erhalten, die notwendig
sind, um Anlass, Ziel und Folgen der Verarbeitung einschät-
zen zu können. Dazu gehört die Information, welche Daten
zu welchen Zwecken an welche Stelle weitergegeben wer-
den. Ferner ist die Einwilligung des Versicherten nur wirk-
sam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Ent-
scheidungen über die Behandlung dürfen nicht von der
Einwilligungserklärung abhängig gemacht werden. Die Ein-
willigung wird in der Regel nach der erfolgten Notfallbe-
handlung einzuholen sein; sie muss aber in jedem Fall vor

der Datenweitergabe vorliegen. Der Versicherte hat das
Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Wie in der bisherigen Regelung wird klargestellt, dass die
Vorgaben des § 291a zur elektronischen Gesundheitskarte
unberührt bleiben.

Mit Satz 2 wird ebenfalls wie in der Übergangsregelung aus-
drücklich klargestellt, dass der Auftragnehmer die Daten nur
zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen darf.

Mit der Verweisung in Satz 3 werden die datenschutzrechtli-
chen Vorgaben, wie sie für die Auftragsdatenverarbeitung im
Rahmen der besonderen Versorgungsformen vorgesehen
sind, auch für die Einbeziehung einer anderen Stelle bei der
Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen im Rah-
men der Notfallbehandlung im Krankenhaus übernommen.
Sie entsprechen im Wesentlichen den in den Übergangsrege-
lungen enthaltenen Vorgaben. Auf die Begründung zu Ab-
satz 2 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch)

Zu Nummer 0 (Inhaltsverzeichnis)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung des neuen § 97c.

Zu Nummer 3 (§ 114)

Es wird klargestellt, dass die Bezugsgröße für die Zahl der
Prüfaufträge ein Jahr ist. Dies ergab sich bisher nur aus dem
Gesamtzusammenhang der Vorschrift, insbesondere aus der
Neuformulierung von Absatz 5.

Zu Nummer 4 (§ 114a)

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 5 Satz 1 und 4

Die Änderung dient der Verfahrenserleichterung. Zugleich
werden Bedenken gegen die Praktikabilität der Verschul-
densregelung aufgegriffen. Ziel ist es, zu vermeiden, dass
das Bundesversicherungsamt bezüglich der Verschuldens-
frage aufwändige, gerichtsfeste Sachverhaltsermittlungen
anstellen muss und es soll der Gefahr permanenter Ausein-
andersetzungen begegnet werden. Den Bedenken wird da-
durch Rechnung getragen, dass der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. grundsätzlich zur Zahlung heran-
gezogen wird, wenn er die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte
Prüfquote unterschreitet. Zugleich wird geregelt, dass der
Verband der privaten Krankenversicherung der Zahlungs-
aufforderung durch das Bundesversicherungsamt keine Fol-
ge leisten muss, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der
Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Unterschreitung
der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu ver-
treten ist.

Zu Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz

Der Finanzierungsanteil des Verbandes der privaten Kran-
kenversicherung hat Auswirkungen auf das Finanzvolumen
der sozialen Pflegeversicherung. Aus Gründen der Transpa-
renz ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gleicher-
maßen wie der Verband der privaten Krankenversicherung
vom Bundesversicherungsamt anzuhören.

Drucksache 17/6141 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe e

Mit dieser Änderung wird die vorgesehene Vereinbarung des
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des Verbandes
des privaten Krankenversicherung e. V. bezüglich der Zu-
sammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen
verbindlich gestaltet und mit einer Frist versehen. Im Gesetz-
entwurf ist nicht festgelegt, dass die Aufnahme der Prüf-
tätigkeit des Prüfdienstes des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. von dem vorhergehenden Zu-
standekommen der Vereinbarung des Spitzenverbandes
Bund der Pflegekassen und des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. über die Zusammenarbeit ab-
hängt. Das heißt, unbeschadet des Vorliegens der Vereinba-
rung beginnt die Pflicht der Landesverbände der Pflegekas-
sen, Prüfaufträge im Umfang von zehn Prozent der in einem
Jahr anfallenden Prüfaufträge an den Prüfdienst des Verban-
des der privaten Krankenversicherung e. V. zu vergeben, mit
dem Inkrafttreten des Gesetzes. Beide Prüfdienste – Medizi-
nischer Dienst der Krankenversicherung und Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. – sind an
die Qualitätsprüfungsrichtlinien gebunden, wodurch die Ein-
heitlichkeit der Prüfungen unmittelbar maßgeblich gewähr-
leistet ist. Dennoch ist eine zügige Abstimmung der Verfah-
ren zwischen gesetzlicher Pflegeversicherung und privater
Pflegeversicherung auf Bundesebene sinnvoll. Die Verein-
barung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. soll daher
bis zum 31. Oktober 2011 geschlossen werden.

Bisher sind die pflegebedürftigen Versicherten der privaten
Pflege-Pflichtversicherung und ihre Angehörigen auf die
Transparenzplattformen der gesetzlichen Pflegekassen ange-
wiesen, um sich über die Qualität von Pflegeeinrichtungen
zu informieren. Im GKV-Bereich sind vier Plattformen (nach
Kassenarten) eingerichtet. Den Unternehmen der privaten
Pflege-Pflichtversicherung kann weder zugemutet werden,
ihre Versicherten auf einschlägige Angebote der GKV zu
verweisen, noch zum Zwecke der Versichertenberatung auf
Internetangebote gesetzlicher Kassen zurückzugreifen. In
der Vereinbarung soll daher auch geregelt werden, wie die
einheitliche Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitäts-
prüfungen gemäß den Transparenzvereinbarungen durch den
Verband der privaten Krankenversicherung in gleicher Wei-
se wie durch die gesetzlichen Pflegekassen erfolgen kann.

Zu Nummer 5 (§ 115)

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Absatz 1a Satz 10

Eine Verhandlungsfrist von sechs Monaten soll es den Ver-
einbarungspartnern besser ermöglichen, notwendige Klä-
rungsprozesse zur Herstellung einer Vereinbarung auch bei
komplexen Sachverhalten abzuarbeiten. Die Frist entspricht
auch dem Zeitrahmen, der für die Anrufung der Schiedsstelle
bei Rahmenverhandlungen über die pflegerische Versorgung
gilt (§ 75 Absatz 4 SGB XI). Die Verlängerung der Frist ist
sachdienlich: Zukünftig werden bei der Weiterentwicklung
der Transparenzkriterien insbesondere auch die Ergebnisse
aus dem Forschungsprojekt „Entwicklung und Erprobung
von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der
stationären Altenhilfe“ sukzessive zu berücksichtigen sein,

die einen veränderten Prüfungsansatz zugrunde legen. Durch
eine Verlängerung der Frist wird zudem eher gewährleistet,
dass der Schiedsstelle ausdiskutierte und qualifiziert aufbe-
reitete Streitgegenstände zugeführt werden, was wiederum
zu einer Entlastung des Schiedsverfahrens führt.

Zu Absatz 1a Satz 11

Die Änderung verbreitert die Legitimationsgrundlage für
eine Verkürzung der Frist zur Anrufung der Schiedsstelle.
Weder kann durch eine Minderheit der Verbände das Verfah-
ren unnötig verzögert noch durch eine Minderheit einseitig
bestimmt werden. Dies ist angesichts der Zahl der Vereini-
gungen der Träger der Pflegeinrichtungen auf Bundesebene,
die als Vereinbarungspartner an den Verhandlungen teilneh-
men, sachgerecht und verstärkt die Notwendigkeit einer er-
gebnisorientierten Verhandlungsführung für alle Beteiligten.

Zu Nummer 6 (§ 117)

Zu Buchstabe a

Durch die Ergänzung in Doppelbuchstabe bb wird klarge-
stellt, dass wie der Medizinische Dienst auch der Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. ver-
pflichtet ist, in den Arbeitsgemeinschaften nach den heim-
rechtlichen Vorschriften mitzuwirken, um etwa gegenseitige
Information und Beratung zu gewährleisten und Doppelprü-
fungen zu vermeiden.

Zu Artikel 6a (Änderung der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 30)

Durch die Änderung des Satzes 2 wird klargestellt, dass für
ein Korrekturverfahren neben Daten aus dem zweiten auch
Daten aus dem dritten der Korrektur vorausgehenden Jahr zu
übermitteln sind. Diese Klarstellung ist für die Durchfüh-
rung des Korrekturverfahrens nach § 266 Absatz 6 Satz 6
SGB V erforderlich. Nach geltender Regelung werden die
dem Bundesversicherungsamt von den Krankenkassen nach
§ 30 Absatz 4 Satz 1 übermittelten Daten nach Ablauf von
zwei Jahren durch eine neue Datenmeldung korrigiert. Da
zur Durchführung des Korrekturverfahrens im Hinblick auf
den Jahresausgleich für einen Teil dieser Daten eine Ver-
knüpfung mit den entsprechenden Versichertenzeiten des
Vorjahres erforderlich ist, wird die Pflicht zur Übermittlung
dieser Daten ergänzend klargestellt. Hierbei handelt es sich
insbesondere um die Versichertentage mit Bezug einer Er-
werbsminderungsrente, die Versichertentage mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie die Versi-
chertentage, für die Kostenerstattung für den Bereich der
ärztlichen Versorgung gewählt worden ist. Die zusätzlich zu
übermittelnden Daten sind in gleicher Weise pseudonymi-
siert und im gleichen Verfahren an das Bundesversiche-
rungsamt zu übermitteln wie die übrigen versichertenbezo-
genen Daten im Risikostrukturausgleich auch.

Zu Nummer 2 (§ 40)

Unterschiedsbeträge zwischen den voraussichtlichen berei-
nigten Einnahmen des Gesundheitsfonds und den voraus-
sichtlichen standardisierten Ausgaben der Krankenkassen
werden vom Bundesversicherungsamt wettbewerbsneutral
auf die Krankenkassen umgelegt, indem die Zuweisungen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/6141

durch einen einheitlichen Betrag je Mitglied verändert wer-
den. Die Änderung sieht vor, dass die jeweilige Zahl der Mit-
glieder, von denen die Krankenkassen nach § 242 Absatz 5
SGB V ab dem 1. Januar 2011 keinen Zusatzbeitrag erheben
dürfen, bei der Berechnung in Abzug zu bringen ist. Dies ist
zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität zwischen Kranken-
kassen erforderlich, da andernfalls bei Umlage eines negati-
ven Unterschiedsbetrags Krankenkassen mit einem hohen
Anteil an Mitgliedern, von denen kein Zusatzbeitrag erhoben
wird, benachteiligt würden. Die Änderung entspricht der
Änderung in § 242a Absatz 1 SGB V.

Zu Nummer 3 (§ 41)

Entsprechend der Regelung in § 40 RSAV sind ab dem Jah-
resausgleich für das Jahr 2011 auch die Unterschiedsbeträge,
die aus einem Vergleich der Einnahmen des Gesundheits-
fonds mit den GKV-Ausgaben resultieren, im Jahresaus-
gleich wettbewerbsneutral auf alle Krankenkassen aufzutei-
len. Um Verwerfungen zu vermeiden, sieht die Änderung
vor, dass auch hier die jahresdurchschnittliche Zahl der Mit-
glieder, von denen die Krankenkassen keinen Zusatzbeitrag
erheben dürfen, bei der Berechnung des mitgliederbezoge-
nen Veränderungsbetrags in Abzug zu bringen ist.

Zu Artikel 6b (Überprüfungsregelung)

Die Bundesregierung wird verpflichtet, bis zum 31. Dezem-
ber 2014 einen Bericht für die Überprüfung der Bestimmun-
gen in den Artikeln 1 und 3 Nummer 1 und 4 vorzulegen. Der
Bericht ist vom Robert Koch-Institut unter Hinzuziehung
weiterer externer Sachverständiger nach wissenschaftlichen
Kriterien zu erstellen. Um eine umfassende Bewertung der
Regelungen zur Verbesserung der Hygiene und zur Bekämp-
fung von resistenten Krankheitserregern zu ermöglichen, hat
das Robert Koch-Institut bei der Untersuchung die Berichte
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. des Bewer-
tungsausschusses zu den Vergütungsvereinbarungen nach
§ 87 Absatz 2a Satz 3 SGB V einzubeziehen. Damit die Er-
kenntnisse über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Sicherung der Hygiene erlassenen Richtlinien und die
Ergebnisse zur Beurteilung der Hygienequalität aus der ein-
richtungsübergreifenden Qualitätssicherung in die Bewer-
tungen des Robert Koch-Institutes einfließen können, sind
diese für die Evaluation heranzuziehen.

Berlin, den 8. Juni 2011

Lothar Riebsamen
Berichterstatter

Bärbel Bas
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Lars Lindemann
Berichterstatter

Dr. Harald Terpe
Berichterstatter

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