BT-Drucksache 17/5510

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5127, 17/5201- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 13. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5510
17. Wahlperiode 13. 04. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5127, 17/5201 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem

Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die im Biersteuergesetz
bisher enthaltenen Tatbestände der Steuerentlastung auf ein System von Steuer-
befreiungen umgestellt werden. Auf den derzeitigen Verweis im Biersteuer-
gesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntweinmonopolgesetzes soll
dabei verzichtet und die Tatbestände der Steuerbefreiung im Biersteuergesetz
selbst geregelt werden.

Im Branntweinmonopolgesetz soll die Verwendungsbeschränkung für Alkohol
aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen im Kosmetiksektor aufgehoben wer-
den. Mit dieser Regelung wird das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der
Bundesregierung und der Europäischen Kommission über die Verlängerung des
deutschen Branntweinmonopols umgesetzt.

In das Tabaksteuergesetz sollen eine Ergänzung beim Mindeststeuersatz für
Zigaretten, eine Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt, eine Klar-
stellung beim Steuertarif für Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos sowie eine
Klarstellung bei der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren,
Zigarillos und Feinschnitt erfolgen. Es soll zudem die Möglichkeit aufgenom-
men werden, dass für Tabakwaren, die im Steuerlager zur Herstellung von
Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen, keine
Tabaksteuer entsteht.

Im Biersteuergesetz sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerge-
setz hat sich sprachlicher und redaktioneller Anpassungs- und Änderungsbedarf
ergeben.

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält aufgrund des
Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen schwebende Än-

derungen. Das Fünfte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen muss
daher geändert werden.

B. Lösung

Das Biersteuergesetz, das Branntweinmonopolgesetz, das Tabaksteuergesetz,
das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sowie das Fünfte Gesetz

Drucksache 17/5510 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sollen entsprechend geändert wer-
den.

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus die Erweiterung der Umsatzsteu-
erschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen
von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer Bemessungs-
grundlage von mindestens 5 000 Euro.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bewirkt keine Haushaltsausgaben ohne
Vollzugsaufwand.

Die vom Finanzausschuss empfohlene Änderung ist geeignet, erhebliche Um-
satzsteuerausfälle (Größenordnung: dreistelliger Millionenbetrag) bei Lieferun-
gen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen zu verhindern,
soweit bisher dem geltend gemachten Vorsteuerabzug keine Umsatzsteuer-
zahlung gegenübersteht.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine merklichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

a) Für Unternehmen

Durch die im Gesetzentwurf für das Biersteuergesetz vorgesehene Umstellung
der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen (Artikel 1 § 23a)
werden für die derzeit ca. 60 betroffenen Unternehmen einmalige Bürokratie-
kosten in Höhe von insgesamt ca. 1 000 Euro entstehen. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass die betroffenen Unternehmen ihre Kosten senken können. Der ge-
naue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung
abschließend festgelegt werden.

b) Für Bürgerinnen und Bürger

Keine.

c) Für die Verwaltung

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5510

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5127, 17/5201 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:

„*) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungs-
beschlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010 zur Er-
mächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193
der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, und zur
Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die Geltungsdauer der
Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu verlängern (ABl. L 309
vom 25.11.2010, Seite 5).“

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

‚Artikel 6

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 13b des Umsatzsteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schalt-
kreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe
geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu
stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs min-
destens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts
bleiben dabei unberücksichtigt.“

b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schul-
det der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder
eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9
und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer,
wenn er ein Unternehmer ist.“ ‘

3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.

Berlin, den 13. April 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Patricia Lips
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

die Steuervergünstigungen und das Verfahren zur steuerfrei- bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet
en Verwendung geregelt werden, der Verweis auf das
Branntweinmonopolgesetz entfällt. Außerdem sollen die
Vorschriften der Vereinfachung sowie der Klarstellung und

wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungs-
möglichkeiten – und

– integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und
Drucksache 17/5510 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips und Dr. Birgit Reinemund

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/5127 und die Gegenäußerung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates
auf Drucksache 17/5201 in seiner 99. Sitzung am 24. März
2011 dem Finanzausschuss zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Zur Vereinfachung für Wirtschaft und Verwaltung sollen die
im Biersteuergesetz bisher enthaltenen Tatbestände der Steu-
erentlastung auf ein System von Steuerbefreiungen um-
gestellt werden. Auf den derzeitigen Verweis im Biersteuer-
gesetz auf die entsprechenden Regelungen des Branntwein-
monopolgesetzes soll dabei verzichtet werden. Aus Gründen
der Rechtsklarheit sollen die Steuervergünstigungen und die
Verfahren der steuerfreien Verwendung im Biersteuergesetz
selbst geregelt werden. Darüber hinaus sollen redaktionelle
Anpassungen und Änderungen erfolgen.

Im Branntweinmonopolgesetz wird die Verwendungsbe-
schränkung für Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Roh-
stoffen im Kosmetiksektor zum 1. Januar 2011 aufgehoben.
Damit sollen die Vereinbarungen zwischen der Bundesregie-
rung und der EU-Kommission im Zusammenhang mit der
Verlängerung der EU-beihilferechtlichen Ausnahmerege-
lung zur Gewährung produktionsbezogener Beihilfen nach
dem deutschen Branntweinmonopol über den 31. Dezember
2010 hinaus umgesetzt werden.

In das Tabaksteuergesetz sollen folgende Regelungen aufge-
nommen werden:

– Ergänzung beim Mindeststeuersatz für Zigaretten ab
1. Januar 2016,

– Klarstellung beim Mindeststeuersatz für Feinschnitt ab
1. Januar 2016,

– Klarstellungen beim Steuertarif für Zigarren und Zigaril-
los sowie Feinschnitt für den Zeitraum bis 30. April
2011,

– Klarstellungen bei der Berechnung der Mindeststeuer für
Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt,
Änderung der Nachkommastellen,

– Schaffung einer Steuerbefreiung, wenn Tabakwaren im
Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen eingesetzt
werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen. Damit sol-
len wirtschaftlich unangemessene Belastungen durch die
Tabaksteuer vermieden werden.

Im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz sollen

brauchsteuern nach Maßgabe der europäischen Vorgaben
(Systemrichtlinie) dienen. Zu den geplanten Regelungen ge-
hören u. a. die Beförderung von Wein im gewerblichen Ver-
kehr mit anderen Mitgliedstaaten und die Vereinfachung für
so genannte kleine Weinerzeuger.

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz ent-
hält aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung von Ver-
brauchsteuergesetzen schwebende Änderungen. Das Fünfte
Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ist daher
aus Gründen der Rechtsklarheit entsprechend zu ändern.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs in
seiner 47. Sitzung am 6. April 2011 aufgenommen und in
seiner 49. Sitzung am 13. April 2011 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben deutlich
gemacht, dass der vorliegende Gesetzentwurf Regelungsres-
te aus dem vergangenen Jahr bzw. Klarstellungen und An-
gleichungen beinhalte. Deshalb gingen sie davon aus, dass
die Vorschläge im Gesetzentwurf zwischen allen Fraktionen
unstrittig seien.

Die Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben sich mit dem Gesetzentwurf einverstanden
erklärt. Die Fraktion der SPD hat angeregt, zu einem späte-
ren Zeitpunkt grundsätzlich darüber zu beraten, warum
Schnupftabak kein Tabakerzeugnis im Sinne des Tabaksteu-
ergesetzes sei.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben zu den Be-
ratungen einen Änderungsantrag vorgelegt. Er sieht eine Än-
derung von § 13b Absatz 2 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
vor. Die Regelung dient der Bekämpfung von Umsatzsteuer-
ausfällen in besonders betrugsanfälligen Bereichen. So hät-
ten Feststellungen in der Praxis gezeigt, dass bei Lieferungen
von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab
einer Größenordnung von 5 000 Euro vielfach die Steuer
dem Abnehmer in Rechnung gestellt wird, dieser die in
Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der liefern-
de Unternehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer nicht
an das Finanzamt abführt. Die Finanzämter konnten – in den
meisten Fällen wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden
Unternehmers – den Umsatzsteueranspruch nicht mehr
durchsetzen.

Deshalb wird bei Lieferungen von

– Mobilfunkgeräten – Mobilfunkgeräte sind Geräte, die
zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf
Anpassung der Systematik der Regelungen im Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetz an die übrigen Ver-

Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Ein-
bau in ein Endprodukt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5510

deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 Euro
beträgt, abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/
112/EG der steuerlichen Empfänger als Mehrwertsteuer-
schuldner bestimmt, wenn er ein Unternehmer ist.

Deutschland ist dazu in der Zeit bis zum 31. Dezember 2013
nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU
des Rates vom 22. November 2010 (ABl. L 309 vom
25.11.2010, S. 5) ermächtigt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP sind auf die Kritik
von Seiten der Wirtschaftsverbände und der Bundessteuer-
beraterkammer eingegangen. Diese hatten die Einführung
des Reverse-Charge-Verfahrens für diese Produkte bereits
zum 1. Juli 2011 sowie Unklarheiten bei Definitionen kriti-
siert. Die Fraktion der FDP hat zudem bedauert, dass die ge-
plante Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Mo-
bilfunkgeräte kein Beitrag zur Steuervereinfachung sei. Die
von ihr geforderte Umstellung von der Soll- zur Istbesteue-
rung sei aber derzeit nicht mehrheitsfähig, insofern handele
es sich bei dem vorliegenden Änderungsantrag um eine gute
Regelung.

Die Fraktion der SPD hat ebenfalls die Bedenken der Wirt-
schaftsverbände und der Bundessteuerberaterkammer aufge-
griffen. Sie hat außerdem angemerkt, dass eine derart schnel-
le Teilnutzung aus dem Reverse-Charge-Paket, wie von der
Bundesregierung vorgesehen, in der Vergangenheit nur auf-
grund konkreter Gefahren erfolgt sei.

Die Bundesregierung hat dazu erläutert, dass die Einwände
der Verbände vielleicht zu kritisch seien. § 13b des Umsatz-
steuergesetzes sei in der Telekommunikationsbranche nicht
unbekannt. Viele Unternehmen hätten bereits jetzt ausländi-
sche Lieferanten und bezögen ausländische Dienstleistun-
gen, sodass sich für diese Gruppe nicht allzu große Neuerun-
gen ergäben. Die Bundesregierung habe aufgrund der
konkreten Gefahren des Umsatzsteuerbetrugs vor über ei-
nem Jahr den Antrag zur Anwendung des Reverse-Charge-
Verfahrens gestellt. Allein in einem Bundesland sei im Jahr
2010 nur im Mobilfunkbereich ein Steuerschaden in Höhe
von 14 Mio. Euro entstanden. Die Bundesregierung habe die
aus ihrer Ansicht dringend notwendige Ermächtigung im
November 2010 für drei Jahre erhalten. Folgte man dem Vor-
schlag der Verbände zur späteren Einführung, sei bereits ein
Jahr von der Frist abgelaufen. Außerdem hätten Österreich
und Italien eine gleichlautende Ermächtigung zum selben
Zeitpunkt erhalten und setzten diese zum 1. April bezie-
hungsweise 1. Juli 2011 um. Deutschland sollte im Hinblick
auf zukünftige Ermächtigungsanträge dem Beispiel folgen.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben Verständnis
für das Spannungsfeld zwischen der Dauer der gewährten
Frist und den Schwierigkeiten einer schnellen Umsetzung
gezeigt. Sie haben die Bundesregierung gebeten, bei der Ein-
führung des Reverse-Charge-Verfahrens für Mobilfunkgerä-
te ein Verfahren zu wählen, das einer Würdigung dieser Ein-
gabe in Bezug sowohl auf die Fristsetzung als auch auf
Begriffsdefinitionen gleichkomme. Für die Finanzverwal-
tung sollten Möglichkeiten zur flexiblen Handhabung ge-
schaffen werden. Es bestehe nicht die Absicht, erneut gesetz-
lich einzugreifen, es sollten aber alle Fragen bis zum 1. Juli
2011 geklärt sein.

Die Fraktion der SPD hat angekündigt, wegen des weiter-
hin drohenden Steuerschadens der geplanten Änderung von
§ 13b des Umsatzsteuergesetzes zuzustimmen. Der Ver-
gleich mit Italien und Österreich könne aufgrund des im Ver-
gleich zu Deutschland unterschiedlichen Handelsvolumens
dagegen nicht maßgebend sein. Sie hat darüber hinaus deut-
lich gemacht, dass sie sich eine weitergehende Anwendung
des Reverse-Charge-Verfahrens wünscht.

Die Fraktion DIE LINKE. hat die geplante Änderung des
Umsatzsteuergesetzes als wirksamen Beitrag gegen Umsatz-
steuerbetrug bezeichnet und Zustimmung angekündigt. Die
Änderung stelle in der Tat keine Steuervereinfachung dar, sei
jedoch notwendig. Sie hat an die vor kurzem im Finanzaus-
schuss geführte Debatte zur leichtfertigen Steuerverkürzung
aufgrund mangelnder Informationen erinnert und die Bun-
desregierung aufgefordert, aktiv auch kleine Unternehmen,
die nicht in Verbänden organisiert seien, über die Änderun-
gen zu informieren und dies nicht nur den Steuerberatern zu
überlassen. Sie hat sich im Übrigen der Forderung der Frak-
tion der SPD nach Ausweitung des Reverse-Charge-Verfah-
rens angeschlossen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die geplan-
ten Umsatzsteueränderungen ebenfalls als wirksam bezeich-
net und den im Ausschuss herrschenden Konsens darüber
begrüßt. Gleichwohl könne auch sie sich eine Ausweitung
des Reverse-Charge-Verfahrens vorstellen.

Die Bundesregierung hat sich erfreut über die breite
Zustimmung gezeigt und abschließend betont, dass sie die
Eingabe und die im Ausschuss vorgetragenen Anregungen
ernst nehme. So werde sie entsprechende Öffentlichkeitsar-
beit betreiben. Was die kurzfristige Umsatzsteueränderung
und die von den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der
Bundessteuerberaterkammer wegen der nötigen Umstellung
der betrieblichen IT-Systeme für die Rechnungserstellung
befürchteten Anwendungsschwierigkeiten in der Anfangs-
phase anginge, werde das Bundesministerium der Finanzen
der Bitte der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
nach einer Lösung im Verwaltungsverfahren entsprechen
und rechtzeitig ein Einführungsschreiben zu den Einzelhei-
ten der Änderung herausgeben. Darin würden auch die von
den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der Bundessteuer-
beraterkammer angesprochenen Auslegungsfragen im Ein-
zelnen erläutert sowie die bestehende Vereinfachungsrege-
lung auf die Neuregelung ausgedehnt, wonach sich
leistender Unternehmer und Leistungsempfänger in Zwei-
felsfällen auf eine Anwendung der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers einigen könnten. Diese Vorge-
hensweise werde von der Finanzverwaltung auch dann aner-
kannt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Vo-
raussetzungen hierfür tatsächlich nicht vorgelegen hätten.
Voraussetzung sei aber, dass der Leistungsempfänger diesen
Umsatz auch tatsächlich besteuert habe, das heiße, eine An-
meldung in einer Umsatzsteuervoranmeldung und/oder in
der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt sei. Diese Regelung
habe sich in der Vergangenheit bewährt und führe zu einer
erheblichen Erleichterung für die betroffenen Unternehmer.

Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP ist im Finanzausschuss einstimmig angenommen wor-
den.

Allgemeines und zu Buchstabe a (§ 13b Absatz 2 UStG)

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird
erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen von

– Mobilfunkgeräten. Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum
Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf be-
stimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wur-
den, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmög-
lichkeiten,

– integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und
Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Ein-
bau in ein Endprodukt.

Bei Lieferungen dieser Gegenstände an einen Unternehmer
schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern
der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vor-
steuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusam-
men.

Voraussetzung ist, dass die Summe der für die steuerpflichti-
gen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellen-
den Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 Euro beträgt.
Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammen-
hängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegen-
stände der genannten Art, um Manipulationen, z. B. durch
Aufspalten der Rechnungsbeträge, zu unterbinden. Dies ent-
spricht dem Regelungszweck der Betragsgrenze und ist von
der europarechtlichen Ermächtigung gedeckt.

In den Fällen der Zahlung von Entgelten oder Teilentgelten
(Anzahlungen) für Lieferungen oder Teillieferungen, bevor
die Lieferungen oder Teillieferungen ausgeführt worden sind
(vgl. § 13b Absatz 4 UStG), entsteht die Steuer hierfür in
dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt oder Teil-
entgelt vereinnahmt wird. Bei der Anwendung dieser Rege-
lung ist auf den Betrag der – gesamten – Endrechnung und

spruch beim liefernden Unternehmer realisieren kann. So
haben Feststellungen insbesondere der obersten Finanzbe-
hörden der Länder gezeigt, dass auch bei Lieferungen von
Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab einer
Größenordnung von 5 000 Euro vielfach die Steuer dem Ab-
nehmer in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rechnung
gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der liefernde Unter-
nehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Fi-
nanzamt abführt. Die Finanzämter konnten – in den meisten
Fällen wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unterneh-
mers – den Umsatzsteueranspruch nicht mehr durchsetzen.
Dies wird bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungs-
empfängers vermieden.

Die Regelung beruht auf Artikel 1 des Durchführungsbe-
schlusses 2010/710/EU des Rates vom 22. November 2010
(ABl. EU 2010 Nummer L 309 vom 25.11.2110 Seite 5).

Zu Buchstabe b (§ 13b Absatz 5 UStG)

Geändert wird nur der zweite Halbsatz von Satz 1. Dieser
neue Halbsatz regelt, dass auch bei den in § 13b Absatz 2
Nummer 10 UStG genannten Lieferungen von Mobilfunk-
geräten sowie integrierten Schaltkreisen vor dem Einbau in
ein Endprodukt (vgl. vorstehenden Buchstaben a) der Leis-
tungsempfänger dann Steuerschuldner ist, wenn er ein Un-
ternehmer ist.

Bei Lieferungen der genannten Gegenstände an Nichtunter-
nehmer (insbesondere im hierfür typischen Einzelhandel)
bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers
unabhängig vom Rechnungsbetrag.

Zu Nummer 3 (Artikel 7 – neu –)

Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung von
Artikel 6.

Berlin, den 13. April 2011

Patricia Lips
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin
Drucksache 17/5510 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Überschrift des Gesetzes
um eine Fußnote)

Wegen der Umsetzung einer EU-rechtlichen Ermächtigung
durch den neuen Artikel 6 ist ein entsprechender Hinweis als
Fußnote zur Überschrift des Gesetzes aufzunehmen.

Zu Nummer 2 (Einfügung von Artikel 6, Änderung des
Umsatzsteuergesetzes)

nicht auf den Betrag in einer – etwaigen – Anzahlungsrech-
nung abzustellen.

Um eine einfache und sichere Handhabung der Regelung für
die betroffenen Unternehmer zu ermöglichen, bleiben nach-
trägliche Entgeltminderungen für die Beurteilung der Be-
tragsgrenze von 5 000 Euro unberücksichtigt.

Ziel dieser Erweiterung ist es, Umsatzsteuerausfälle zu ver-
hindern, die dadurch eintreten, dass bei diesen Leistungen
nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leisten-
den Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteue-
rungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueran-

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