BT-Drucksache 17/5509

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4978- Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 13. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5509
17. Wahlperiode 13. 04. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4978 –

Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

A. Problem

Die beiden europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union sind seit dem 1. Mai 2010
durch neue Verordnungen abgelöst worden. Diese gelten unmittelbar. Weitere
Konkretisierungen im nationalen Recht sind aber insbesondere deshalb erforder-
lich, weil zahlreiche Zuständigkeitsfragen nicht mehr in den Anhängen der
Durchführungsverordnung, sondern durch Eintragung in eine öffentlich zugäng-
liche Datenbank geregelt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klar-
heit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen durch innerstaatliche Regelun-
gen vorgenommen werden. Auch bedingt die Ablösung der bisherigen Verord-
nungen entsprechende Änderungen im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen
sowie der darin enthaltenen Verweisungen.

B. Lösung

Mit dem folgenden Gesetz werden die zuständige Behörde, die Verbindungs-
stellen für berufsständische Versorgungseinrichtungen und für Familienleistun-
gen sowie die Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Da-
tenaustausch festgelegt. Entsprechend dem in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen sollen mit Wirkung
vom 1. Juli 2011 auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Bei-
tragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden.

Außerdem wird die Benachrichtigung der Träger des Beschäftigungslandes im
Fall von Entsendungen geregelt. Entweder werden dazu die von einem deut-

schen Träger ausgestellten Entsendebescheinigungen über den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen an die Träger des Beschäftigungslandes übermittelt
oder die darin enthaltenen Daten werden in einer Datei zwischengespeichert, um
diese den Trägern des Beschäftigungslandes auf Nachfrage zur Verfügung stel-
len zu können.

Bei den Änderungsanträgen geht es um ein Rückkehrrecht in die gesetzliche
Krankenversicherung der bei einer internationalen Organisation Beschäftigten,

Drucksache 17/5509 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die verwaltungsinterne Beteiligung von Verbindungsstellen bei der Festlegung
des anwendbaren Rechts, die Datenübermittlung an die Urlaubs- und Lohnaus-
gleichskasse der Bauwirtschaft sowie um Folgeänderungen aufgrund des Geset-
zes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Für Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand sind unmittelbare Kosten nicht
absehbar.

Die Einbeziehung ausländischer Renten in die Beitragspflicht zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner führt demzufolge zu geringfügigen Mehrein-
nahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Insbesondere durch
die Einführung des elektronischen Datenaustauschs wird mit Mehrausgaben bei
den zuständigen Leistungsträgern (gesetzliche Krankenversicherung, gesetz-
liche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für
Arbeit, örtliche Familienkassen und örtliche Elterngeldstellen) sowie den Ver-
bindungsstellen gerechnet, die sich in den Jahren 2011 und 2012, in denen die
benötigte Software entwickelt wird, schätzungsweise auf rund 2 bis 3 Mio. Euro
und in den Folgejahren auf ca. 1 Mio. Euro belaufen werden. Den Mehraufwen-
dungen stehen Effizienzzuwächse gegenüber.

E. Bürokratiekosten

Für Bürger und Bürgerinnen werden durch das Gesetz keine Informationspflich-
ten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für Unternehmen wird durch das Gesetz eine neue Informationspflicht ein-
geführt. Sie müssen der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Arbeitslosigkeit
ehemaliger beschäftigter Grenzgänger und anderer Personen, die im Ausland
Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen wollen, die für deren Leistungs-
anspruch maßgeblichen Tatsachen mitteilen. Die den Unternehmen dadurch ent-
stehenden Mehraufwendungen belaufen sich im Jahr auf schätzungsweise rund
1,5 Mio. Euro. Es werden für die Unternehmen keine Informationspflichten ge-
ändert oder abgeschafft.

Für die Verwaltung wird eine Meldepflicht neu eingeführt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5509

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4978 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

,2a. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im
Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei
Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaat-
lichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,“.

b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das
Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Organisation.“‘

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 219a Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Insbesondere gehören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Daten-
austauschs in grenzüberschreitenden Fällen,

5. Aufklärung, Beratung und Information.

Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für
in Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen
mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrich-
tungen oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung, soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei Anwendbarkeit des
deutschen Rechts gegeben wäre.“‘

2. In Artikel 5 Nummer 15 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt ge-
fasst:

,bb) Die neuen Sätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

„Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle
ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer.

Die Datenstelle erhebt, verarbeitet und nutzt die in Satz 1 genannten Da-
ten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist.

Drucksache 17/5509 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der
Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfül-
lung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einzie-
hung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist.
Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Be-
scheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genann-
ten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf
des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen.“‘

3. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 und 12 eingefügt:

‚Artikel 11

Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.

2. In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in
Verbindung mit § 40“ durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der
Anlage zu § 28“ ersetzt.

3. In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 40“ durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der An-
lage zu § 28“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die
Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2“ ersetzt.‘

4. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Wörter „den Absät-
zen 3 und 4“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.“

Berlin, den 13. April 2011

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping
Vorsitzende

Anton Schaaf
Berichterstatter

gung dieses Arbeitsverhältnisses unter den gleichen Voraus-

– die Verbindungsstellen (bisher Anhang 4 der Verordnung

(EWG) Nr. 574/72),

– die Träger und Stellen, die von den zuständigen Behörden

setzungen wie Auslandsrückkehrer Zugang zur gesetzlichen
Krankenversicherung haben, wenn sie innerhalb von zwei
Monaten eine neue Beschäftigung im Inland aufnehmen. Da-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5509

Bericht des Abgeordneten Anton Schaaf

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4978 ist in der
96. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2011
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführen-
den Beratung und an den Innenausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit sowie den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen wor-
den. Der Haushaltsausschuss befasst sich mit der Vorlage ge-
mäß § 96 GO.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Innerhalb der Europäischen Union ist die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit mit Wirkung vom 1. Mai
2010 auf eine neue Grundlage gestellt worden: An die Stelle
der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist die
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit getreten. An die Stelle
der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, ist die Verordnung (EG) Nr. 987/ 2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit getreten. Die Verordnungen zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten in
allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar.
Allerdings bleiben die bisherigen Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 im Verhältnis zu den Vertrags-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Liechtenstein,
Norwegen und Island sowie im Verhältnis zur Schweiz vor-
läufig über den 1. Mai 2010 hinaus weiter anwendbar.

Die neue Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ent-
hält u. a. keine Anhangsregelungen mehr betreffend

– die zuständigen Behörden (bisher Anhang 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72),

– die zuständigen Träger (bisher Anhang 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72),

– die Träger des Wohnorts und die Träger des Aufenthalts-
ortes (bisher Anhang 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/
72),

Stattdessen sind nach Artikel 88 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 und dem Anhang 4 hierzu entsprechende Ein-
tragungen in eine Datenbank der Europäischen Kommission,
dem so genannten „Master Directory“, vorgenommen wor-
den. Um den entsprechenden Festlegungen eine innerstaat-
lich gesicherte Rechtsgrundlage zu verschaffen, soll die
Festlegung der zuständigen Behörde, der zuständigen Trä-
ger, der Verbindungsstellen sowie der Zugangsstellen in ei-
nem eigenständigen Gesetz zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit in Europa sowie durch Regelungen
im Sozialgesetzbuch erfolgen. Die Festlegung der bezeich-
neten Träger und Stellen erfolgt durch Erklärung im Ge-
meinsamen Ministerialblatt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit sowie
der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union haben den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4978 in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP in ihren Sitzungen am 13. April
2011 beraten und gleichlautend einstimmig dem Deutschen
Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs in der vom
Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/4978 in seiner 61. Sitzung am
13. April 2011 abschließend beraten und dem Deutschen
Bundestag einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in
der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Eine nochmalige Überprüfung ergab, dass es zum Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kein amtliches Inhaltsver-
zeichnis gibt. Dementsprechend sind keine Änderungen vor-
zunehmen.

Zu Buchstabe b

Auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen (soge-
nannter Sitzstaatsabkommen) ist für Beschäftigte von inter-
nationalen Organisationen mit Sitz in Deutschland regelmä-
ßig vorgesehen, dass sie ihre bisherige Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung beenden müssen und ihr
Schutz im Krankheitsfall durch die internationale Organisa-
tion und deren Absicherungssystem gewährleistet wird. Die
Neuregelung stellt klar, dass die Betroffenen nach Beendi-
bezeichnet worden sind (bisher Anhang 10 der Verord-
nung (EWG) Nr. 574/72).

nach können sie der gesetzlichen Krankenversicherung bei-
treten, auch wenn sie ein Einkommen oberhalb der Versiche-

Drucksache 17/5509 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rungspflichtgrenze erzielen, wenn ihre frühere Mitglied-
schaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das
Arbeitsverhältnis bei der internationalen Organisation been-
det worden ist.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzung am Ende trägt dem Anliegen des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 846/10 (Beschluss)) insoweit Rech-
nung, dass sicher gestellt wird, dass die Arbeitsgemeinschaft
Berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei der Fest-
legung des anzuwendenden Rechts beteiligt wird, soweit der
von ihr betreute Personenkreis betroffen ist und die Zustän-
digkeit auf den GKV-Spitzenverband DVKA (DVKA: Deut-
sche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland)
übergegangen ist. Diese Regelung ist auch auf den parallel
gelagerten Fall des Spitzenverbands der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung zu erstrecken.

Zu Nummer 2

§ 150 Absatz 3 Satz 9 SGB VI erfordert eine redaktionelle
Anpassung aufgrund der Zusammenfassung des bisherigen
Absatzes 3 Satz 1 und 2. Daher ist nunmehr auf Satz 1 bezie-
hungsweise auf den darin genannten Prüfungszweck zu ver-
weisen.

Die Übermittlung der in der Bescheinigung über das an-
zuwendende Recht (Vordruck A 1) enthaltenen Daten dient
der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
(ULAK) als einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-
tragsparteien der Bauwirtschaft im Sinne des § 4 Absatz 2
des Tarifvertragsgesetzes (TVG), das heißt des Zentralver-
bandes des Deutschen Baugewerbes e. V., des Hauptverban-
des der Deutschen Bauindustrie e. V. und der Industriege-
werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Zu ihren Aufgaben nach
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Tarifver-
trag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
sowie dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
(BRTV) gehört die Durchführung des Urlaubskassenverfah-
rens, das heißt die Einziehung von Beiträgen und die Gewäh-
rung von Leistungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer der
Bauwirtschaft im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen.
Das AEntG erstreckt das Urlaubskassenverfahren auf aus-
ländische Arbeitgeber und deren entsandte Arbeitnehmer.
Insoweit leistet die ULAK, insbesondere im Bereich der Ar-
beitnehmerentsendung in der Bauwirtschaft, einen erheb-
lichen Beitrag zur Gewährleistung fairen Wettbewerbs und
zum sozialen Arbeitnehmerschutz in der deutschen Bauwirt-
schaft. Die vorgeschlagene Regelung ist geeignet, erforder-
lich und angemessen, um die weitere Durchführung des Ur-
laubskassenverfahrens zu gewährleisten.

Bisher erlangt die ULAK im Arbeitnehmer-Entsendeverfah-
ren im Wesentlichen grundsätzlich auf drei Wegen Kenntnis
von Daten über entsendende Bauarbeitgeber und deren Ar-
beitnehmer aus dem europäischen Ausland:

– Daten auf der Grundlage des VTV, so genannte Arbeitge-
ber- und Arbeitnehmer-Stammdaten sowie Monatsmel-
dungen (Entsendezeiträume, Bruttolohnsummen, Brutto-
löhne, Urlaubsmeldung),

– Daten auf der Basis der nach § 18 AEntG erfolgten Mel-

– Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Einzelfall
über das Arbeitserlaubnisverfahren, Zustimmungsver-
fahren zum Aufenthaltstitel sowie die Zusicherungs- be-
ziehungsweise Zusagebescheidsverfahren im Rahmen
der bilateralen Werkvertragsvereinbarungen auf der
Rechtsgrundlage des § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB X.

Diese Datenquellen werden nicht in gleicher Intensität ge-
nutzt, sondern stehen in einem Stufenverhältnis. Ausgangs-
punkt und Anlass für ein Tätigwerden der ULAK im Entsen-
debereich ist in der Regel die Meldung des ausländischen
Arbeitgebers nach § 18 AEntG. Um einen Meldeverstoß
(Ordnungswidrigkeit) zu vermeiden, meldet der Arbeitgeber
häufig zu viele Arbeitnehmer. Im Übrigen reichen die Mel-
dungen nach § 18 AEntG in vielen Fällen nicht aus, um das
Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Es fehlen insbe-
sondere die Adresse des Arbeitnehmers im Entsendestaat,
Bankdaten des Arbeitnehmers und Angaben über die Auf-
traggeber und potentiellen Bürgen nach § 14 AEntG.

Häufig weigert sich der entsendende Bauarbeitgeber, Mel-
dungen nach dem VTV abzugeben, sodass die ULAK auf
weitere Daten aus den Prüfberichten der Behörden der Zoll-
verwaltung, welche nicht flächendeckend für jedes Bauvor-
haben vorliegen, sowie auf Daten der BA angewiesen ist.
Aus Daten der BA erhält die ULAK Kenntnis der Adressen
der Arbeitnehmer im Ausland, der Art des Bauvorhabens
(Werkverträge, Leistungsverzeichnisse) und über den Auf-
traggeber als Bürgen und potentiellen zusätzlichen Gläubi-
ger. Nur so kann das Rechtsinstitut der Bürgenhaftung nach
§ 14 AEntG auch tatsächlich Anwendung finden. Diese
wichtige Datenquelle entfällt mit dem Wegfall der Beschrän-
kungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleis-
tungsfreiheit zum 1. Mai 2011. Insbesondere diejenigen
Daten der Arbeitnehmer, welche für die Realisierung ihrer
Ansprüche auf Abgeltung und Entschädigung besonders
wichtig sind, werden danach nicht mehr abrufbar sein. Dies
gilt auch für die Angaben zum Auftraggeber. Die Vorschrif-
ten des AEntG und der für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge drohen daher insoweit leer zu laufen.

Die Übermittlung der in den Bescheinigungen A 1 enthalte-
nen Daten ist auch erforderlich, damit die ULAK ihre tarif-
vertraglichen Aufgaben der Einziehung von Beiträgen und
der Gewährung von Leistungen vollständig und in angemes-
sener Zeit wahrnehmen kann. Da die Entsendezahlen aus den
sogenannten alten Mitgliedstaaten und insbesondere aus
Portugal ab den Jahren 2000/2001 stark abnahmen und in
verschiedenen anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Ein-
richtungen im Sinne des § 5 Nummer 3 AEntG existieren,
war eine Verankerung des Datenaustausches zwischen der
Deutschen Rentenversicherung und der ULAK wegen des
geringen Beitragsaufkommens nicht dringlich gewesen. Mit
dem Wegfall der bereits beschriebenen Sozialverwaltungs-
verfahren der BA und der daraus resultierenden Datenüber-
mittlung wird eine gesetzliche Verankerung notwendig.

Eine Regelung zur Datenübermittlung von der Datenstelle
der Träger der Rentenversicherung ist auch nicht deshalb
entbehrlich, weil die ULAK bereits nach § 69 Absatz 2 Num-
mer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 SGB X unter
den dort genannten Voraussetzungen im sogenannten Sozial-
datenverbund genannt ist. Danach ist eine Übermittlung von
dungen sowie Daten aus Prüfungen der Zollverwaltung
nach § 17 AEntG,

Sozialdaten an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-
tragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 TVG zulässig,

nach § 150 Absatz 3 Satz 10 SGB VI ist danach nicht mög-
lich, da sie zur Erfüllung einer tarifvertraglichen Aufgabe
der ULAK erfolgen würde (Zweckänderung).

Eine wirksame Aufgabenerfüllung setzt voraus, dass die
ULAK insbesondere Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die
Dauer der Beschäftigung sowie Namen und Anschrift des
Auftraggebers kennt. Diese Informationen ergeben sich aus
den Bescheinigungen A 1. Kenntnis von Name und Anschrift
des Auftraggebers sind dabei von besonderer Bedeutung.
§ 14 AEntG begründet eine selbstschuldnerische Garantie-
haftung des Auftraggebers hinsichtlich der Beitragsrück-
stände seiner Subunternehmer. Die Daten sind notwendig,
um den Auftraggeber den jeweiligen Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern zuzuordnen. Ein gleich geeignetes, milderes
Mittel ist nicht ersichtlich, da wegen der begrenzten zeitli-
chen Dauer von Entsendungen die erforderlichen Feststellun-
gen zeitnah zu treffen sind. Auch ist eine Erhebung beim be-
troffenen Auftraggeber ausgeschlossen, da dieser der ULAK
regelmäßig nicht bekannt ist. Zur Übermittlung der Daten aus
den Bescheinigungen A 1 besteht daher keine Alternative.

Zudem hat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch die früheren Eckregelsätze nach § 28 Absatz 2 in
Verbindung mit § 40 SGB XII auf Regelbedarfsstufen umge-
stellt. Dabei entspricht die neue Regelbedarfsstufe 1 dem
bisherigen Eckregelsatz. Diese Umstellung ist im StrRehaG
nachzuvollziehen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung infolge des neuen Absatzes 4 (siehe
Buchstabe b).

Zu Buchstabe b

Die Änderungen im StrRehaG und im BerRehaG sollen
gleichzeitig mit den Änderungen der in Bezug genommenen
Vorschriften des SGB XII, die das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 vornimmt, in
Kraft treten.

Berlin, den 13. April 2011

Anton Schaaf
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5509

soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer tarifvertrag-
lichen Aufgabe der gemeinsamen Einrichtung. Die Voraus-
setzungen des § 69 Absatz 2 Nummer 2 SGB X liegen zwar
vor. So handelt es sich bei der ULAK um eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 4 Absatz 2
TVG. Einer Übermittlung von Daten aus den Bescheinigun-
gen A 1 stehen jedoch § 37 Satz 1 erster Teilsatz SGB I,
§ 150 Absatz 3 Satz 10 SGB VI entgegen. Nach § 37 Satz 1
erster Teilsatz SGB I gelten das SGB I und SGB X für alle
Sozialleistungsbereiche dieses Buches, soweit sich aus den
übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. § 150 Absatz 3
Satz 10 SGB VI verdrängt jedoch § 69 Absatz 2 Nummer 2
SGB X, indem er bestimmt, dass die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung die in den Bescheinigungen A 1 ent-
haltenen Daten nur verarbeiten darf, soweit dies für die Prü-
fung erforderlich ist, ob die Beschäftigung den Vorausset-
zungen entspricht, unter denen eine solche Bescheinigung
ausgestellt werden kann (Zweckbindung). Eine Übermitt-
lung von Daten aus A-1-Bescheinigungen an die ULAK

Zu Nummer 3

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in rehabi-
litierungsrechtlichen Vorschriften, die durch das Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwei-
ten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das der Bundes-
rat am 25. Februar 2011 verabschiedet hat (Bundesratsdruck-
sache 109/11), erforderlich geworden sind.

§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgeset-
zes (StrRehaG) bedarf einer redaktionellen Anpassung, da
das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Än-
derung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in § 82 Absatz 1 SGB XII einen neuen Satz 2 eingefügt hat,
der auch für die Einkommensermittlung nach § 17a Ab-
satz 2 StrRehaG maßgeblich sein soll. Entsprechender
redaktioneller Anpassungsbedarf besteht für die Einkom-
mensermittlung nach § 8 Absatz 3 des Beruflichen Rehabi-
litierungsgesetzes (BerRehaG).

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