BT-Drucksache 17/5355

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4981- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf des Bundsrates -17/2766- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 5. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5355
17. Wahlperiode 05. 04. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4981 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/2766 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

A. Problem

Zu Buchstabe a

Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungs-
diensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen
immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit
einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu
einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahr-
zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit
1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine
Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus
technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge
überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich ältere Fahr-
erlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben,
können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bis-
herigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Nach der Schätzung des Deut-
schen Feuerwehrverbandes sind bundesweit 16 000 Fahrzeuge betroffen, für die
in der Regel fünf oder mehr Fahrer benötigt werden, um eine Einsatzfähigkeit
rund um die Uhr zu gewährleisten.
Zu Buchstabe b

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem er feststellt, dass den
Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten,
dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschut-
zes immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit
1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu

Drucksache 17/5355 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Er sieht das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009, mit
dem die Grundlage für eine Sonderfahrberechtigung zum Führen von Einsatz-
fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t geschaffen
wurde, nicht als ausreichend an. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisherige Re-
gelung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf
Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t zu übertragen, so dass auch hierfür eine organisations-
interne Einweisung und Prüfung ermöglicht wird. Zudem soll die Sonderfahr-
berechtigung auf das Führen von Fahrzeugkombinationen erstreckt werden, um
insbesondere die bei den Wasserrettungsorganisationen bestehenden Probleme
zu lösen. Die Landesregierungen sollen ermächtigt werden, die konkrete Ausge-
staltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen, um spezifische Besonderheiten
berücksichtigen zu können.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Die Ermächtigungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks
und des Katastrophenschutzes zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer
zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t auf der Grundlage einer spezifi-
schen Ausbildung und Prüfung wird geschaffen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs mit weiteren Änderungen.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5355

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4981 mit folgender Maßgabe, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe b werden in § 2 Absatz 10a Satz 1 nach den Wörtern „des
Technischen Hilfswerks und“ die Wörter „sonstiger Einheiten“ eingefügt.

2. In Buchstabe d werden in § 2 Absatz 16 Satz 1 die Wörter „kann abwei-
chend von Absatz 15 Satz 1“ durch die Wörter „muss von einem Fahrlehrer
im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1“
ersetzt;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2766 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 23. März 2011

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Winfried Hermann
Vorsitzender

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Absatz 5 werden

abgelehnt. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)193 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE.

● Satz 1 und Satz 2 gestrichen

● in Satz 3 werden die Worte nach dem Wort „Fahrbe-
Drucksache 17/5355 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/4981 in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. Er hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/2766 in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 beraten und
an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Ermächti-
gungsgrundlage für eine spezielle Fahrberechtigung für Mit-
glieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste,
des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t auf der Grundlage einer
spezifischen Ausbildung und Prüfung zu schaffen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen, dass die bis-
herige Regelung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen
Gesamtmasse von 4,75 t auf Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t über-
tragen werden soll, so dass auch hierfür eine organisations-
interne Einweisung und Prüfung ermöglicht werden soll. Zu-
dem soll die Sonderfahrberechtigung auf das Führen von
Fahrzeugkombinationen erstreckt werden, um insbesondere
die bei den Wasserrettungsorganisationen bestehenden Pro-
bleme zu lösen. Die Landesregierungen sollen ermächtigt
werden, die konkrete Ausgestaltung durch Rechtsverordnung
vorzunehmen, um spezifische Besonderheiten berücksichti-
gen zu können.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/4981 in seiner 36. Sitzung am 23. März 2011 beraten und
empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
41. Sitzung am 23. März 2011 beraten und empfiehlt einstim-
mig dessen Annahme. Den Änderungsantrag der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(15)194 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/4981 und 17/2766 in
seiner 33. Sitzung am 23. März 2011 beraten. Die Fraktionen
der CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 17(15)193) eingebracht, dessen In-
halt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V die-
ses Berichts ergibt. Die Fraktion der SPD hat folgenden
Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)194) einge-
bracht:

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung möge
beschließen, dem Deutschen Bundestag folgende Beschluss-
fassung zu empfehlen:

I.

1. In Artikel 1 Nummer 1 c) werden die Wörter „Organisa-
tionen oder Einrichtungen“ durch das Wort „Art“ er-
setzt.

Begründung:

Mit dieser Änderung wird die Ausnahme des § 2 Absatz 13
auf die Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen des § 2 Ab-
satz 10a Satz 1 beschränkt, also auf Fahrzeuge bis zu 4,75 t
zulässige Gesamtmasse.

II.

1. Artikel 1 Nr. 2 a) wird gestrichen.

2. Artikel 1 Nr. 2 a) lautet

in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i) werden

● nach dem Wort „Fahrberechtigung“ die Worte „ein-
schließlich der Bestimmungen zur Einweisung und
Prüfung“,

● nach dem Wort „Hilfsdiensten“ die Worte für „Fahr-
zeug und Fahrzeugkombinationen“ und

● hinter der Ziffer 10 der Buchstabe a) eingefügt.

Begründung:

Mit der Änderung wird die Streichung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 i)
gegenstandslos und die Ermächtigungsverordnung zum Er-
lass der Rechtsverordnung über die Ausgestaltung der Son-
derfahrberechtigung bleibt beim Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung. Die folgenden Änderungen
in § 6 Abs. 1 Nr. 1 i) dienen der Klarstellung. Außerdem
schließen sie die Möglichkeit der Sonderfahrerlaubnisse für
Fahrzeugkombinationen ein. Die letzte Änderung ist redak-
tioneller Art.

3. Artikel 1 Nr. 2 b) wird gestrichen

4. Artikel 1 Nr. 2 b) lautet
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD angenommen.

rechtigung“ ersetzt durch die Worte „gemäß § 2 Ab-
satz 10a Satz 1 betrifft“.

ordnung über die Ausgestaltung der Sonderfahrberechtigung
aufgehoben.

Durch die weiteren Änderungen bleibt die Ermächtigungs-
verordnung für die Länder in den Fällen § 2 Abs. 10 a) Satz 1
bestehen.

Im Rahmen der Beratung der Gesetzentwürfe hat sich der
Ausschuss auch mit einer öffentlichen Petition gegen eine
Ausweitung der Regelungen für Sonderfahrberechtigungen
zum Führen eines Einsatzfahrzeugs befasst (Ausschuss-
drucksache 17(15)188), welche ihm nach § 109 Absatz 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich für eine Verän-
derung und Vereinfachung der bestehenden Regelungen
aus. Sie plädierte im Gegensatz zu dem Änderungsantrag
der Fraktion der SPD auch für eine Kompetenzübertragung
auf die Länder und verwies in diesem Zusammenhang auf
die in dem Gesetzentwurf des Bundesrates zum Ausdruck
kommende Einigung der Länder. Sie gehe auch davon aus,
dass die betroffenen Organisationen die Prüfungskompetenz
bündeln würden, so dass sie keine Bedenken hinsichtlich
der Qualität der Prüfung habe.

Die Fraktion der SPD begründete den von ihr eingebrach-
ten Änderungsantrag. Neben den in den Gesetzentwürfen
genannten Zielsetzungen wolle sie auch die Aspekte der
Verkehrssicherheit berücksichtigt sehen. Für die schwereren
Fahrzeuge sehe man eine bundeseinheitliche Regelung be-
züglich der Art der Einweisung und der Prüfung als geboten
an. Man spreche sich zudem dafür aus, bei den schweren
Fahrzeugen zwingend vorzuschreiben, dass ein Kfz-Sach-
verständiger prüfe. Damit werde die Eignung zur Abnahme
der Prüfung gewährleistet und belegt und es verursache
keine erheblichen Kosten.

Die Fraktion der FDP stellte fest, bezüglich der Ziele der
Neuregelung bestehe Einigkeit. Bezüglich der in dem Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD angesprochenen bundes-
einheitlichen Regelung sehe man keinen Grund, die von den
Ländern getroffene Vereinbarung in Frage zu stellen, rege
aber eine Abstimmung der Länder bezüglich der Regelung
an. Dem Verkehrssicherheitsaspekt sei dadurch Rechnung
getragen, dass die Ausbildung durch Fahrlehrer vorgenom-
men werden könne.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte fest, dass alle Beteiligten
an die Thematik mit großer Sensibilität und hohem Verant-
wortungsbewusstsein herangingen, weshalb sie allen Anträ-
gen zustimmen werde. Entscheidend sei, dass hier mög-
lichst schnell eine Änderung der Gesetzeslage erfolge, nicht
hingegen die Frage, ob es eine bundeseinheitliche Regelung
gebe oder nicht. Man solle die Frage der Gewichtsgrenzen

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekundete,
auch sie sehe eine Gesetzesänderung als notwendig und
dringlich an. Der Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP trage zu einer Präzisierung bei, so
dass man ihm zustimmen werde. Die vorgesehene Zustän-
digkeit der Länder sehe man nicht als problematisch an; nur
falls sich diese Regelung in der Praxis nicht bewähre, müsse
man über eine Änderung nachdenken. Sie sprach sich dafür
aus, die gesamte Neuregelung nach etwa zwei Jahren einer
Evaluation zu unterziehen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(15)194 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(15)193 hat er einstimmig angenom-
men.

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4981 empfiehlt der
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der
geänderten Fassung ebenfalls einstimmig anzunehmen. Den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2766 hat er einvernehm-
lich für erledigt erklärt.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 10a Satz1)

In der gesamten bisherigen Diskussion wurde – insbeson-
dere auch gegenüber der Europäischen Union – die zutref-
fende Auffassung vertreten, dass es sich bei den Feuerweh-
ren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten
und dem Technischen Hilfswerk um Einsatzpotenziale des
Katastrophenschutzes handelt bzw. der Katastrophenschutz
zum allergrößten Teil aus diesen Organisationen besteht.
Die Formulierung in § 2 Absatz 10a Satz 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes vermittelt jedoch gerade die Auffassung, dass
der Katastrophenschutz neben den oben genannten Organi-
sationen besteht. Dies ist jedoch unzutreffend. Allerdings
bestehen neben den oben genannten Organisationen auch
sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes (z. B. Regie-
einheiten), die daher gesondert erfasst werden müssen.

Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 16 Satz 1)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass dem Beschluss
des Bundesrates vom 9. Juli 2010 zu Bundesratsdrucksache
308/10 entsprechend auch die Möglichkeit einer Einwei-
sung und Prüfung durch Fahrlehrer geschaffen wird. Die im
Gesetzentwurf hierzu bislang enthaltene Formulierung ist
zumindest missverständlich.

Berlin, den 23. März 2011
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5355

Begründung:

Durch die Streichung wird die grundsätzliche Ermächti-
gungsverordnung für die Länder zum Erlass der Rechtsver-

der Fahrzeuge nicht überbewerten, sondern es spielten hier
bei der Frage der Verkehrssicherheit mehrere Faktoren eine
Rolle.
Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

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