BT-Drucksache 17/5239

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4821- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5239
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4821 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011)

A. Problem

Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.
Ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung ist deshalb auf ihre weitere Er-
forderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin regelmäßig zu überprüfen. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidi-
gungspolitischen Lage sind die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen
Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.

B. Lösung

Als Ergebnis einer umfassenden Abwägung soll die Bundeswehr neu ausgerich-
tet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehr-
pflichtgesetz außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt wer-
den. Gleichzeitig sollen der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige
Wehrdienst fortentwickelt und für Frauen geöffnet sowie das (Wehr)Übungs-
recht vereinheitlicht werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

C. Alternativen

Beibehaltung oder Abschaffung der Wehrpflicht.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Einführung des freiwilligen Wehrdienstes (15 000 freiwillig Wehr-
dienst Leistende FWDL) entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von rund
319 Mio. Euro, die jedoch durch den Verzicht auf die Einberufung von 30 000

Drucksache 17/5239 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wehrpflichtigen zur Ableistung des Grundwehrdienstes und den Wegfall des
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vollständig kompensiert werden.

Durch die Zahlung von Verpflichtungsprämien an Mannschaftssoldaten aller
Statusgruppen nur in 2011 zur Überbrückung personeller Engpässe entstehen
einmalig Ausgaben in Höhe von bis zu 65 Mio. Euro, die vollständig im Einzel-
plan 14 erbracht werden.

Auswirkungen auf die Ausgaben von Bund und Ländern im Hochschulbereich

Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehr-
dienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableis-
tung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich
je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl
der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34 600 bis 59 000 erhöhen
wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hoch-
schulpakt 2020 und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu Mehr-
ausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Mrd. Euro
in den Jahren 2011 bis 2018 führen.

Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im
Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Mio. Euro.

2. Vollzugsaufwand

Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlags und die zeit-
lich begrenzte Einführung einer Verpflichtungsprämie entsteht geringfügig er-
höhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlags
und des Verpflichtungszuschlags kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann
wie bisher mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Rege-
lungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden für

a) Unternehmen zwei Informationspflichten mit einer jährlichen Entlastung von
rund 210 000 Euro geändert;

b) Bürgerinnen und Bürger zwei Informationspflichten (Fallzahl rund 15 000;
Zeit: 30 bzw. fünf Minuten je Fall) eingeführt;

c) die Verwaltung drei neue Informationspflichten eingeführt und eine beste-
hende verändert.

Darüber hinaus wird für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft
eine Vielzahl von mit der allgemeinen Wehrpflicht zusammenhängenden Infor-
mationspflichten ausgesetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5239

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4821 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu § 59 wird das Wort „Eignungsuntersuchung“ durch
das Wort „Untersuchung“ ersetzt.

bb) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Dienstantritt“.

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) § 54 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem
Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem,
freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst.“

bb) § 55 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte
schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich.“

bbb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die
Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

ccc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „persönlicher“ die
Wörter „oder familiärer“ eingefügt.

cc) § 57 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

㤠14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung
entsprechend.“

dd) § 58 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial
nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bun-
desamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende
Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr
nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widerspro-
chen haben.“
bbb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Daten“ durch das
Wort „Sie“ und die Wörter „bei den Kreiswehrersatzämtern“

Drucksache 17/5239 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

durch die Wörter „beim Bundesamt für Wehrverwaltung“ er-
setzt.

ee) § 59 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift wird das Wort „Eignungsuntersuchung“
durch das Wort „Untersuchung“ ersetzt.

bbb) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 8a,“ die Angabe „9,“ ein-
gefügt.

ccc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2
des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.“

ff) § 60 wird wie folgt gefasst:

㤠60

Dienstantritt

(1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen
Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. Im Bescheid sind Ort und
Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehr-
dienstes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleis-
tenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben
werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die
an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Be-
scheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“

gg) § 61 wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des freiwilligen Grund-
wehrdienstes“ durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen
Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ er-
setzt.

bbb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ersten sechs Monate“
durch das Wort „Probezeit“ ersetzt.

ccc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 55 Absatz 3“ ersetzt.

hh) § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

Übergangsvorschrift

(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen wor-
den sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit
Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht
gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten,
die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Ju-
li 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im
Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörig-
keit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit
die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit

§ 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widerspro-
chen haben.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5239

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „bisherigen“ gestrichen.

b) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.“

c) In Nummer 8 wird § 80 wie folgt gefasst:

㤠80

Konkurrenzregelung

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Span-
nungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vor.“

d) In Nummer 9 wird § 98 wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem
Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung

a) nach diesem Gesetz oder

b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden
Fassung

bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere Soldaten, die
ausschließlich Grundwehrdienst geleistet haben.“

bb) Dem Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, es sei denn, dass aus-
schließlich Grundwehrdienst geleistet wird“ angefügt.

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird § 1 Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach
dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und
Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.“

b) In Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „bisherigen“ gestrichen.

c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „länger“ das Wort „jeweils“
und vor der Angabe „25. Wehrübungstag“ das Wort „insgesamt“ ein-
gefügt.

bb) In Absatz 1 Satz 2 wird vor der Angabe „13. Wehrübungstag“ das
Wort „insgesamt“ eingefügt.

d) In Nummer 9 wird § 8i Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehr-
pflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-
schluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes fest-
gesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011
verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prä-
mie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um
den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.“

e) In Nummer 11 werden in § 11 Satz 1 nach dem Wort „Wehrdienst“ die
Wörter „im Anschluss an den Grundwehrdienst“ eingefügt.
4. In Artikel 6 wird in § 16 Absatz 7 die Angabe „§ 54 Absatz 1“ durch die An-
gabe „Abschnitt 7“ ersetzt.

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5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

‚e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt IV wird wie folgt
gefasst:

„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften“.‘

b) In Nummer 2 wird § 2 wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehr-
pflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehr-
dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, er-
halten:

1. allgemeine Leistungen (§ 5),

2. Überbrückungsgeld (§ 5a),

3. besondere Zuwendung (§ 5b),

4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5. Einzelleistungen (§ 6),

6. Sonderleistungen (§ 7),

7. Mietbeihilfe (§ 7a),

8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-
zes Dienst leisten. Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des
Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im
Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige
Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an
die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das
Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) wer-
den nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grund-
wehrdienst leistet.“

bb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „als“ die Wörter „nach § 5 des
Wehrpflichtgesetzes“ eingefügt.

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehr-
pflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des
Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d
des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst
im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen
nach den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Perso-
nen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten.“

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
‚4a. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“ durch die An-
gabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5239

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird in der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I das Wort
„Grundwehrwehrdienst“ durch die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5“
ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetz-
ten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“ ‘

c) In Nummer 3 wird in der Überschrift des Abschnitts I das Wort „Grund-
wehrwehrdienst“ durch die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5“ ersetzt.

d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen zusätz-
lichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Wörter
„freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grund-
wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.‘

e) In Nummer 6 werden die Wörter „des freiwilligen Grundwehrdienstes“
durch die Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

f) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des
Grundwehrdienstes“ durch die Wörter „, der Probezeit des freiwilli-
gen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.‘

g) In Nummer 8 wird in § 13 Satz 2 das Wort „Grundwehrdienst“ durch die
Wörter „freiwilligen Wehrdienst“ ersetzt.

h) In Nummer 9 werden die Wörter „freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst
(§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)“ durch die Wörter „freiwilligen zusätz-
lichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des
Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

7. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 9

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgeset-
zes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und

im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzu-
weisen.“

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2. § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25

Übergangsvorschrift aus Anlass des
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe,
dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt.“ ‘

8. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 10

Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli
1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Ver-
teidigungsfall.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a

Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehr-
pflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der
Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgen-
de Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten
Jahr volljährig werden:

1. Familienname 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206,

1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18
Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.“

3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An“ die Wörter „das Bun-
desamt für Wehrverwaltung, an“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

㤠12

Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach
§ 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Ver-
teidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der
§§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebe-
hörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die
zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermitt-

lungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bun-
desanzeiger.“ ‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5239

9. In Artikel 11 wird § 85a wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der
Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei
Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden
angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend
mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach
§ 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „je angefangenem Kalendermonat“ durch
die Wörter „für jeden angefangenen Kalendermonat“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Prämie nach Absatz 1
oder“ das Wort „nach“ eingefügt.

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 3 eingefügte § 62“ durch die
Wörter „Nummer 6 eingefügte § 62 Absatz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 10“ durch die Angabe „Artikel 11“
ersetzt.

Berlin, den 23. März 2011

Der Verteidigungsausschuss

Dr. h. c. Susanne Kastner
Vorsitzende

Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Bartels
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln)
Berichterstatter

Agnes Malczak
Berichterstatterin

rer Stellungnahme angeboten, mit dem Normenkontrollrat Ipsen, Dr. Hilmar Linnenkamp, Prof. Dr. Reiner Pommerin

zu erörtern, welche der Pflichten z. B. für die früheren
Grundwehrdienst Leistenden unter Umständen entfallen
könnten.

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar

und Generalleutnant a. D. Prof. Dr. Jürgen Schnell eingela-
den. Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksa-
chen verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird
Bezug genommen.
Drucksache 17/5239 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Dr. Hans-Peter
Bartels, Elke Hoff, Paul Schäfer (Köln) und Agnes Malczak

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/4821 in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011 be-
raten und zur federführenden Beratung an den Verteidi-
gungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Innen-, den
Sport-, den Rechts- und den Haushaltsausschuss sowie den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über-
wiesen. Der Gesetzentwurf wurde außerdem gemäß § 96 der
Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) an den Haus-
haltsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf soll das Wehrpflichtgesetz geändert
und die Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen
Wehrdienstes zum 1. Juli 2011 ausgesetzt werden. An die
Stelle des Grundwehrdienstes soll ein neuer freiwilliger
Wehrdienst von bis zu 23 Monaten für junge Frauen und jun-
ge Männer treten. Auf der Grundlage der bei den Meldebe-
hörden erhobenen Daten sollen künftig junge Menschen mit
Informationsmaterial über einen Freiwilligendienst in der
Bundeswehr versorgt werden. Diese neue Form einer Daten-
erfassung soll an die Stelle der bisherigen Erfassung treten,
die aber im Spannungs- und Verteidigungsfall wie die ge-
samte Verpflichtung zum Grundwehrdienst wieder aufleben
würde. In Folge der Novellierung des Wehrpflichtgesetzes
mit der Einführung des neuen freiwilligen Wehrdienstes sol-
len weitere Vorschriften geändert werden, insbesondere im
Soldatengesetz, im Soldatenversorgungsgesetz sowie im
Wehrsoldgesetz und im Bundesbesoldungsgesetz. So sollen
die freiwillig Wehrdienst Leistenden künftig etwa den Wehr-
soldzuschlag, der bislang für zusätzlichen freiwilligen Wehr-
dienst Leistende erst ab dem siebten Dienstmonat gezahlt
wurde, von Anfang an erhalten. Darüber hinaus soll das
(Wehr)Übungsrecht vereinheitlicht werden.

In seiner Stellungnahme bezeichnet der Nationale Normen-
kontrollrat das vorgesehene Verfahren, nach dem die ehe-
maligen Wehrpflichtigen auch weiterhin der Wehr-/Dienst-
leistungsüberwachung unterliegen, als aufwendig. Die
Einlassung des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg), nur so werde beim Eintritt des Spannungs- und
Verteidigungsfalls die reibungslose Mobilmachungsvorbe-
reitung ermöglicht, hält der Normenkontrollrat nicht für ge-
eignet, seine Bedenken auszuräumen. Auf seine Frage, ob
die Vielzahl von Informationspflichten für Bürger und Ver-
waltung vor dem Hintergrund, dass das BMVg derzeit nicht
von einer akuten Gefahrenlage ausgeht, unverändert auf-
rechterhalten werden müsse, hat die Bundesregierung in ih-

- übermittlung an die Kreiswehrersatzämter vorgeschlagen,
die die aus seiner Sicht unklare Rechtslage und die damit
verbundene Vollzugsunsicherheit im ersten Jahr der Ausset-
zung der Wehrpflicht beseitigen sollen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 36. Sitzung am 23. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Sportausschuss hat in seiner 27. Sitzung am 23. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. in Abwesenheit der Fraktion der SPD die
Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung
empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 41. Sitzung am 23. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 35. Sitzung am 23. März 2011 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten
Fassung empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 51. Sitzung am
23. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 80. Sitzung am
23. Februar 2011 beschlossen, vorbehaltlich der Überwei-
sung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/4821 eine öf-
fentliche Anhörung hierzu durchzuführen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 82. Sitzung am
14. März 2011 statt. Als sachverständige Verbände waren
eingeladen: Arbeitsstelle Frieden & Abrüstung, Deutscher
BundeswehrVerband e. V., Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e. V. Außerdem waren als Einzel-
sachverständige Prof. Dr. Dr. h. c. Ulli Arnold, Prof. Dr. Jörn
2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu neh-
men, und Regelungen betreffend die Datenerhebung und

Der Ausschuss hat seine Beratungen in der 83. Sitzung am
16. März 2011 fortgesetzt und in der 84. Sitzung am

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5239

23. März 2011 abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt der
Verteidigungsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE., den Ge-
setzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss hat neben redaktionellen Änderungen im We-
sentlichen Änderungen zum Melderecht und zur Datenüber-
mittlung beschlossen sowie eine zeitliche Schwelle, ab der
eine Weiterverpflichtung mit einer Verpflichtung zum Aus-
landseinsatz verbunden wird. Darüber hinaus soll der Begriff
„Grundwehrdienst“ durch den Begriff „Wehrdienst“ ersetzt
werden und der Begriff „Einberufung“ durch den Begriff
„Dienstantritt“. Außerdem wird der Empfehlung des Nor-
menkontrollrates betreffend die nachwirkenden Dienst-
pflichten Rechnung getragen.

Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Anträge der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP hat der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen anzunehmen.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Ausschuss auch zwei Pe-
titionen vor, zu denen der Petitionsausschuss eine Stellung-
nahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Während ein
Petent – entsprechend dem Gesetzentwurf – forderte, dass
die Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt wird, setzte sich
ein anderer Petent für die Beibehaltung der Wehrpflicht ein.
Mit der Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf anzuneh-
men, wird insofern dem ersten Anliegen entsprochen. Dies
hat der Ausschuss dem Petitionsausschuss mitgeteilt.

Im Verlauf der Ausschussberatung stellte die Fraktion der
CDU/CSU klar, mit dem vorgelegten Gesetzentwurf schaffe
man den Übergang von der Wehrpflicht zum freiwilligen
Wehrdienst. Dies sei ein historischer Schritt, den man zum
Anlass nehme, noch einmal den 8,5 Millionen wehrpflichti-
gen Männern zu danken, die in den letzten Jahrzehnten ihren
Beitrag zu Frieden und Freiheit geleistet hätten. Die Wehr-
pflicht bleibe jedoch im Grundgesetz enthalten. Zudem sei
durch die Ankoppelung an das Wehrpflichtgesetz gewähr-
leistet, dass die Einberufung zum Wehrdienst im Rahmen
des Spannungs- und Verteidigungsfalls wieder auflebe, ohne
dass es dazu einer eigenständigen Gesetzesinitiative bedürfe.
Darüber hinaus gebe es dadurch auch die Möglichkeit, die
Einberufung durch ein einfaches Gesetz wieder aufleben zu
lassen. Dies sei zwar derzeit nicht geplant, bekomme aber
Bedeutung, wenn sich z. B. die sicherheitspolitische Lage
verändere. In der Wehrpflicht sei ein Ehrendienst begründet
gewesen – ein Engagement, das aber durchaus auch freiwil-
lig für die Gemeinschaft geleistet werden könne. Dafür gelte
es nach der Aussetzung der Einberufung zum Grundwehr-
dienst nun zu werben. Entsprechend müsse aber die Attrak-
tivität auch materiell und finanziell sicher unterfüttert sein.
Für das Jahr 2011 sehe der Gesetzentwurf Prämien und an-
dere materielle Anreize vor. Es gebe aber auch unter den jetzt
bereits im Dienst befindlichen Soldaten viele, die sich gerne
weiterverpflichten wollten und zurzeit auf eine Entschei-
dung über eine Weiterverpflichtungsprämie warteten, vor al-
lem für die Mannschaftsdienstgrade. Deshalb müsse die
Bundesregierung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetz-

Koalitionsfraktionen aufgefordert. Parallel zur Verabschie-
dung des Gesetzes wolle man aber mit Blick auf die laufen-
den Beratungen über den Haushalt für das Jahr 2012 auch
prüfen, inwiefern die Attraktivitätsangebote nicht darüber
hinaus Gültigkeit haben sollten und finanziell abgesichert
werden könnten. In der Übergangszeit bis 2013 könne man
zudem weiter den u. a. im Rahmen der öffentlichen Anhö-
rung erörterten Vorschlag prüfen, die Gestaltung des Freiwil-
ligendienstes in das Soldatengesetz mit hineinzunehmen und
eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den
Streitkräften zu schaffen.

Mit den im Rahmen der parlamentarischen Beratung vorge-
schlagenen Änderungen nehme man redaktionell notwendi-
ge Anpassungen vor, reagiere aber vor allem auf die von ver-
schiedenen Seiten geäußerten Anregungen zum Bereich des
Melderechts. Bei der Konzeption des Gesetzes sei klar gewe-
sen, dass man nicht mehr bei der bisherigen Erfassung nach
dem Wehrpflichtgesetz bleiben könne, weil diese nur zum
Zweck der Feststellung der Wehrpflicht habe erfolgen kön-
nen, aus der Wehrpflicht im Moment keine Konsequenzen
mehr resultierten und es deshalb nicht mehr verhältnismäßig
gewesen wäre. Die Bundeswehr brauche aber, um Werbung
betreiben zu können, Daten von denjenigen, die für einen
freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in Betracht kommen
könnten. Nach intensiven Beratungen berücksichtige man
nun insbesondere die Zweckbestimmung und datenschutz-
rechtliche Grenzen, sehe aber auch ein Widerspruchsrecht
der Betroffenen und Löschungsregelungen vor. Die daten-
schutzrechtlichen Vorgaben, die diese Datenübermittlung
verfassungsgemäß machten, würden berücksichtigt. Priva-
ten Arbeitgebern, die nach Bewerbern suchten, könne man
die Bundeswehr aber nicht gleichstellen. Die Bundeswehr
sei schließlich mit ihrem Auftrag im Grundgesetz verankert
und habe insofern eine andere verfassungsrechtliche Stel-
lung als private Arbeitgeber. Daraus resultierten auch verfas-
sungsrechtlich andere Möglichkeiten und Rechte.

Die Fraktion der SPD schloss sich dem Dank an die Män-
ner an, die bislang im Rahmen der Wehrpflicht ihren Dienst
geleistet hätten. Allerdings sei die Zahl der Wehrdienstleis-
tenden schon längst reduziert worden. Im Ausschuss bestehe
insofern relativ breiter Konsens in der Zielrichtung, den
Übergang von der Wehrpflicht zu organisieren, die auch
Zwangscharakter haben konnte, hin zum freiwilligen Wehr-
dienst, der die Grundlagen der Wehrpflicht beibehalte, ohne
diesen Zwang aufrechtzuerhalten. Man müsse aber über die
Details der Ausgestaltung und die Sicherheit des angestreb-
ten Übergangs diskutieren. Dennoch hätten die Fraktionen
der CDU/CSU und FDP die Wehrpflicht zunächst bereits ge-
gen den Rat der Fraktion der SPD und von Experten auf
sechs Monate verkürzt und damit keinen guten Einstieg in
den Umstieg zur Freiwilligkeit gewählt, sondern vielmehr
einen Einstieg in den Ausstieg aus dem ganzen System. Zu-
dem habe die Bundesregierung die in dem nun vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehene Aussetzung der Einberufung
zum Grundwehrdienst bereits im Vorgriff auf das parlamen-
tarische Verfahren angewendet und gehe dabei von einer
Rechtslage aus, die es noch gar nicht gebe. In der Anhörung
zum vorliegenden Gesetzentwurf hätten nun praktisch alle
Experten festgestellt, das eine Harmonisierung der Planun-
entwurfs entsprechende Mittel aus dem Einzelplan 14 zur
Verfügung stellen und werde dazu in einer Entschließung der

gen für den Bereich des freiwilligen Wehrdienstes mit den
anderen Aspekten der Bundeswehrreform nötig sei. Dabei

Drucksache 17/5239 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gehe es insbesondere um die Strukturen und die Frage, wel-
chen Dienst die freiwillig länger Dienenden in welchen
neuen Strukturen leisten sollten. So lange es diese Strukturen
nicht gebe, werde man dafür auch nicht werben können. Un-
klar sei auch, wie Attraktivitätsmaßnahmen aussehen sollten
und wie die Bundeswehr in der Fläche stationiert sein werde.
In Bezug auf die Aussetzung der Wehrpflicht seien dennoch
praktisch schon Fakten geschaffen worden, so dass ein er-
heblicher Zeitdruck bestehe, der nicht aus der Sache heraus
geboten sei. Unklarheit gebe es auch in Bezug auf die Zahl
der freiwillig Wehrdienst Leistenden. Aus Sicht der Fraktion
der SPD, die ihrerseits 25 000 Freiwillige vorgeschlagen
habe, müsse die nun im Raum stehende Zahl von 15 000 frei-
willig Wehrdienst Leistenden als Untergrenze festgeschrie-
ben werden, damit an dieser Stellschraube nicht als erstes ge-
dreht werde, wenn weiter gespart werden müsse. Da im
Übrigen die Formulierung, zum 1. Januar 2013 solle eine
einheitliche Rechtsgrundlage für das Dienstrecht der Streit-
kräfte geschaffen werden, hinreichend Raum für Interpreta-
tionen lasse, gebe es keine Basis für einen gemeinsamen Be-
schluss. Die Fraktion der SPD werde ihre Vorstellungen bei
der abschließenden Plenardebatte in einer entsprechenden
Entschließung noch einmal deutlich machen.

Die Fraktion der FDP erklärte, das Wehrrechtsänderungs-
gesetz sei der Einstieg in die umfassendste Strukturreform,
die die Bundeswehr seit ihrem Bestehen durchlebe. Die
Fraktion der FDP habe mit der Aussetzung der Wehrpflicht
ein bereits lange verfolgtes politisches Ziel erreicht. Es sei
zwar nun schnell gegangen, aber die Anhörung habe gezeigt,
dass die Entscheidung über das Inkrafttreten nun nicht noch
einmal verschoben werden sollte. Die jungen Menschen
bräuchten eine Grundlage für ihre Planungen und Entschei-
dungen. Bei der Anhörung sei zudem deutlich herausgear-
beitet worden, dass es keine sicherheitspolitische Begrün-
dung für die tiefgreifenden Einschnitte in die Grundrechte
junger Männer mehr gebe, die mit der Wehrpflicht verbun-
den gewesen seien. Mit Blick auf den Charakter der Freiwil-
ligkeit, den man auch mit den von den Koalitionsfraktionen
eingebrachten Änderungsvorschlägen noch einmal deut-
licher herausarbeite, sei es daher nicht sinnvoll – wie durch
die Fraktion der SPD gefordert –, gesetzlich eine Mindest-
zahl von Freiwilligen festzulegen. Im Übrigen setzten die
Koalitionsfraktionen u. a. auch mit der Festlegung einer zeit-
lichen Schwelle, ab der eine Weiterverpflichtung mit einer
Verpflichtung zum Auslandseinsatz verbunden wird, noch
einmal eigene Akzente. Als Einstieg in die Reform der Bun-
deswehr sei die Verabschiedung des Gesetzes aber auch nur
einer von vielen Bausteinen, die dafür nötig seien. Man habe
einen sehr ambitionierten Zeitplan vorgelegt, in dem in den
nächsten Monaten vom Ministerium Fähigkeiten, Dienst-
posten und Standorte definiert werden sollten. Mit dem
Wehrrechtsänderungsgesetz sei man jetzt den ersten Schritt
gegangen. Im Zusammenhang damit seien aber noch ver-
schiedene Aspekte offen, vor allem hinsichtlich der nötigen
Attraktivitätssteigerung. Dabei gehe es z. B. um die Frage,
ob eine spezielle Besoldungsgruppe für Soldaten sinnvoll
oder möglicherweise ein Personalstrukturgesetz notwendig
sei, um bestimmte Dienstposten vorzeitig freizumachen und
letztendlich auch Geld zu sparen. Mit Blick auf die geänder-
ten Rahmenbedingungen sei es z. B. auch notwendig, die At-

jähriger Diplomingenieur, der dringend bei der Bundeswehr
benötigt werde, einsteigen könne. Insofern müsse das At-
traktivitätsprogramm auch in engem Zusammenhang mit
dem Wehrrechtsänderungsgesetz gesehen werden.

Die Fraktion DIE LINKE. dankte ebenfalls für den bislang
geleisteten Wehrdienst, schloss jedoch ausdrücklich die Zi-
vildienstleistenden in den Dank ein, deren Zahl zuletzt deut-
lich größer gewesen sei. Bei der Anhörung seien praktisch
alle eingeladenen Experten äußerst kritisch mit dem vorlie-
genden Entwurf umgegangen, unabhängig von ihrer Haltung
zu den anstehenden Entscheidungen. Die mit der Einführung
des freiwilligen Wehrdienstes zusammenhängenden Wider-
sprüche und Unzulänglichkeiten seien jedoch von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP nicht ausreichend be-
rücksichtigt worden. Die eingebrachten Änderungsanträge
beseitigten nur die größten Probleme und zeigten ansonsten
vielmehr, dass der Gesetzentwurf „mit heißer Nadel ge-
strickt“ sei. Insbesondere hielten die Koalitionsfraktionen
trotz der Kritik daran fest, die neuen Regelungen als Fremd-
körper in das weiterbestehende Wehrpflichtgesetz einzu-
bauenden, statt einen freiwilligen Kurzdienst im Rahmen des
Soldatengesetzes zu regeln. Es gebe keine Antwort darauf,
dass damit dem freiwilligen Wehrdienst ein Sonderstatus
zukomme, der diesen gegenüber den regulären Berufssolda-
tinnen und -soldaten und den Zeitsoldaten hinsichtlich der
Besoldung diskriminiere und auf der anderen Seite auch ge-
genüber zivilen Freiwilligen privilegiere. Höchst bedenklich
seien auch die neuen Regelungen zur Erhebung und Weiter-
gabe personenbezogener Daten von allen, die kurz vor der
Volljährigkeit stünden. Dies sei im Rahmen des Melde-
rechtsrahmengesetzes nicht begründbar und angesichts der
mangelnden Standards zum Schutz Minderjähriger beson-
ders kritisch. Im Übrigen sei die Bundeswehr einer unter vie-
len Akteuren auf dem Arbeitsmarkt und dürfe keine informa-
tionelle Privilegierung erhalten. Die Fraktion DIE LINKE.
verdeutliche deshalb ebenfalls in einer eigenen Entschlie-
ßung ihre Kritik an dem vorgelegten Gesetzentwurf, die eine
Zustimmung nicht möglich mache, obwohl die Aussetzung
ein Schritt in die richtige Richtung sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, in
der Zielrichtung sei man sicherlich überzeugter als einige
Mitglieder in den Reihen der Regierungsfraktionen. Mit der
Aussetzung der Wehrpflicht als praktische Konsequenz aus
dem Gesetzentwurf werde ein großer Beitrag in der Zielrich-
tung hin zur Abschaffung der Wehrpflicht geleistet. Die Aus-
setzung der Wehrpflicht sei auch ein ganz wichtiger Baustein
in der Bundeswehrreform, für die ein sicherheitspolitischer
Konsens anzustreben sein werde. Im Gesetz gebe es zwar
handwerkliche Probleme, die sich auch an der Vielzahl der
nötigen Änderungsvorschläge der Koalitionsfraktionen
zeigten, und es stellten sich im Zusammenhang über die Fra-
gen nach dem größeren Kontext hinaus viele ungelöste prak-
tische Fragen, z. B. nach der Attraktivität, der Nachwuchs-
gewinnung der Struktur der Nachfolgeeinrichtungen der
Kreiswehrersatzämter usw. Man hoffe jedoch, dass diese nun
schnell geklärt würden und im Rahmen der weiteren Schritte
bei der Strukturreform der Bundeswehr entsprechend nach-
gearbeitet werde. Darüber hinaus brächten die Änderungen
der Koalitionsfraktionen zwar teilweise eine Verbesserung,
aber besonders bei Datenschutz eine Verschlechterung. Des-
traktivität für ältere Seiteneinsteiger zu erhöhen. So müsse
etwa geklärt werden, zu welchen Bedingungen ein dreißig-

halb enthalte man sich bei der Abstimmung über die Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen, auch wenn man dem

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5239

Gesetzentwurf insgesamt mit Blick auf die historische Be-
deutung des Übergangs in die Freiwilligenarmee und die
Schaffung des freiwilligen Kurzdienstes zustimme. Zudem
lege man eigene Änderungsanträge zum Datenschutz und zu
der auch von den Experten geforderten Altersgrenze von
18 Jahren vor, für die man im Plenum um Unterstützung
werben werde.

B. Besonderer Teil

Soweit der Verteidigungsausschuss die unveränderte Annah-
me des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung
auf Drucksache 17/4821 verwiesen. Zu den vom Ausschuss
vorgenommenen Änderungen ist darüber hinaus Folgendes
zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 59)

Folgeänderung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Drei-
fachbuchstabe aaa.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 60)

Folgeänderung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee Drei-
fachbuchstabe aaa.

Zu Buchstabe b (Anfügung eines neuen Abschnitts 7)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 54)

Durch die Änderung wird dem Charakter der Freiwilligkeit
Rechnung getragen. Durch § 56 wird dabei sichergestellt,
dass alle Regelungen in anderen Gesetzen, die auf die bishe-
rige Ableistung des gesetzlich verpflichtenden Grundwehr-
dienstes nach § 5 WPflG oder des freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst nach
§6b WPflG abstellen, entsprechend für Personen gelten, die
freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 leisten.

Die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Solda-
tengesetzes werden nicht im Wehrpflichtgesetz geregelt.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 55)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Redaktionelle Änderungen.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Bundeswehr muss auch auf gut ausgebildete freiwillig
Wehrdienstleistende für Auslandseinsätze zurückgreifen
können. Die vorgesehene zeitliche Schwelle, ab der eine
Weiterverpflichtung mit einer Verpflichtung zum Auslands-
einsatz verbunden wird, trägt dabei den berechtigten Inte-
ressen der Bundeswehr und der freiwilligen Wehrdienstleis-
tenden gleichermaßen Rechnung. Abgesehen davon ist die
Möglichkeit der Entpflichtung nach § 55 Absatz 3 wegen
persönlicher oder familiärer Gründe die eine besondere
Härte bedeuten würden unberührt.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc (§57)

Da die künftige Organisation der Bundeswehrverwaltung
noch nicht feststeht, kann die entsprechende Geltung nach
§ 14 Absatz 1 nur eine vorübergehende sein. Im Zuge der
Schaffung einer einheitlichen Gesetzesgrundlage für den
Dienst in den Streitkräften zum 1. Januar 2013 wird eine
endgültige Regelung zu treffen sein.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 58)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

In der Entwurfsfassung begründet § 58 Absatz 1 keine Ver-
pflichtung der Meldebehörden zur Übermittlung von Melde-
registerdaten von Amts wegen (sog. Spontanübermittlung),
sondern lediglich eine Datenerhebungspflicht der Kreis-
wehrersatzämter, also eine Verpflichtung der Kreiswehrer-
satzämter, die Meldebehörden um Datenübermittlungen zu
ersuchen. Hierzu wären alle zirka 5 200 Meldebehörden
bundesweit anzuschreiben. Ein solches Verfahren wäre um-
ständlich, kostenaufwändig und entspräche nicht dem einge-
führten und bewährten Verfahren der Datenübermittlung
nach § 15 Absatz 3. Nach der geänderten Fassung des § 58
werden die Daten ohne ein vorheriges Ersuchen an das Bun-
desamt für Wehrverwaltung übermittelt. Hierdurch wird
erreicht, dass die Meldebehörden einen einheitlichen An-
sprechpartner erhalten und dass die Versendung des Infor-
mationsmaterials bei einer Stelle konzentriert wird und da-
mit effizienter und kostensparender erfolgen kann als im
Falle einer Implementierung eines entsprechenden Fachver-
fahrens bei jedem Kreiswehrersatzamt. Die neue Regelung
ist im Zuge der vorgesehenen Vereinheitlichung des Dienst-
rechts der Streitkräfte zum 1. Januar 2013 zu evaluieren.

Die bisherige Nummer 3 kann entfallen, da die Kenntnis
vom Tag der Geburt für den Versand von Informationsmate-
rial nicht erforderlich ist.

Die Nummer 4 ist überflüssig, da nach Satz 1 lediglich die
personenbezogenen Daten zu Personen mit deutscher Staats-
angehörigkeit übermittelt werden.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Änderung und Folgeänderung zu Dreifach-
buchstabe aaa.

Zu Doppelbuchstabe ee (§ 59)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Redaktionelle Änderung. Der Begriff Eignung wird im Text
des § 59 nicht erwähnt.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Zusammenfassung der zukünftig noch geltenden Vor-
schriften ist um die gesetzlichen Regelungen zur Wehr-
dienstunfähigkeit nach § 9 zu ergänzen.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe ff (§ 60)

Der Charakter der Einberufung ändert sich mit Einführung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch familiäre
Härtegründe zu berücksichtigen sind.

des freiwilligen Wehrdienstes. Dem soll durch die geänderte
Formulierung Rechnung getragen werden. Da zum 1. Januar

Drucksache 17/5239 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2013 eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Dienst in den
Streitkräften geschaffen werden soll und um eine Vielzahl
von Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnun-
gen zu vermeiden, ist das Einfügen des Absatzes 2 sinnvoll
und zu vertreten.

Zu Doppelbuchstabe gg (§ 61)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Redaktionelle und Folgeänderung zu Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die redaktionelle Änderung dient der begrifflichen Verein-
heitlichung.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Doppelbuchstabe hh (§ 62)

Zu Absatz 1

Für Soldaten, die über den 30. Juni 2011 hinaus Grundwehr-
dienst (§ 5) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b)
leisten, gilt das neue Recht.

Zu Absatz 2

Die Änderung ist erforderlich, damit die Daten derjenigen
erhoben werden können, die im Jahr 2012 volljährig werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Buchstabe a (§ 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 78)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c (§ 80)

Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine
Konkurrenzsituation nur noch im Spannungs- oder Verteidi-
gungsfall auftreten kann. Entsprechend der bisherigen Rege-
lung wird dem Wehrpflichtgesetz insoweit Vorrang einge-
räumt.

Zu Buchstabe d (§98)

Zu Doppelbuchstabe aa

Frühere Soldaten, die nur Grundwehrdienst geleistet haben,
werden von den nachwirkenden Dienstleistungspflichten
gänzlich ausgenommen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auch Soldaten, deren Dienstzeit am 30. Juni 2011 oder spä-
ter endet und die ausschließlich Grundwehrdienst geleistet
haben, werden von den nachwirkenden Dienstleistungs-
pflichten gänzlich ausgenommen.

Zu Nummer 3 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)

Zu Buchstabe b (§ 7)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c (§ 8a)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe d (§ 8i)

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe e (§ 11)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (Änderung des Arbeitsplatzschutz-
gesetzes)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5 (Änderung des Unterhaltssicherungs-
gesetzes)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe b (§ 2)

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Absatz 1

Da nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes künftig neben den
wehrpflichtigen Männern auch der Wehrpflicht nicht unter-
liegende Frauen und Männer freiwilligen Wehrdienst leisten
können, ist der anspruchsberechtigte Personenkreis um die
nicht wehrpflichtigen Personen zu erweitern.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Absatz 2

Redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Absatz 3

Da nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes künftig neben den
wehrpflichtigen Männern auch der Wehrpflicht nicht unter-
liegende Frauen und Männer freiwilligen Wehrdienst leisten
können, ist der anspruchsberechtigte Personenkreis um die
nicht wehrpflichtigen Personen zu erweitern.

Zu Buchstabe c (§ 12a)

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 6 (Änderung des Soldatenversorgungs-
gesetzes)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Buchstabe a (§ 1)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§2)

Redaktionelle Änderung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5239

Zu Buchstabe c (Überschrift Zweiter Teil Abschnitt I)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Buchstabe d (§ 3)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe e (§ 8)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Es handelt sich um eine Neuregelung infolge von § 58 Ab-
satz 1 des Wehrpflichtgesetzes. Das Verfahren zur Übermitt-
lung von Daten durch die Meldebehörden an das Bundesamt
für Wehrverwaltung für die Gewinnung von Freiwilligen
wird näher ausgestaltet.

Zu Nummer 3 (§ 6)
Zu Buchstabe f (§ 8a)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe g (§ 13)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe h (§ 13a)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (Änderung des Melderechtsrahmen-
gesetzes)

Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 18)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe dd Dreifachbuchstabe aaa.

Zu Artikel 9 Nummer 2 (§ 25)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe hh (Änderung der Neufassung des § 62 Absatz 2
des Wehrpflichtgesetzes). Die Meldebehörden haben die
öffentliche Bekanntmachung im Juli oder August 2011
vorzunehmen. Bei der Wahl des Bekanntmachungstermins
sollte auf die Ferienzeit Rücksicht genommen werden.

Zu Nummer 8 (Änderung der Zweiten Bundesmel-
dedatenübermittlungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aussetzung der
Wehrpflicht und damit auch des § 24a des Wehrpflichtgeset-
zes sowie des § 23 Absatz 3 des Zivildienstgesetzes. Im
Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eine Regelung für
regelmäßige Datenübermittlungen zum Zweck der Muste-
rungsvorbereitung sowie der Wehr- und Zivildienstüberwa-
chung in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
verordnung weiterhin erforderlich. Die hierzu existierenden
Vorschriften der §§ 2, 6 Absatz 2 Nummer 1 werden zu
einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Verfahren an
die geänderten gesetzlichen Regelungen anzupassen sein.

Die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwal-
tung gemäß § 2a wird online erfolgen unter Verwendung der
Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungspro-
tokolls OSCI-Transport. Für die Übermittlungen bis zum
31. Oktober 2012 ist in § 12 eine Übergangsregelung vor-
gesehen.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Bis 31. Oktober 2012 ist eine Datenübermittlung an das
Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 6 Absatz 2a nicht
möglich, da die technische Anpassung des OSCI-XMeld-
Standards und die anschließende Umsetzung durch die Fach-
verfahren noch erfolgen muss. Für diese Übergangszeit gel-
ten die dargestellten Maßgaben, die an die bisherige Über-
mittlung der Daten zur Wehr- und Zivildienstüberwachung
angelehnt sind.

Zu Nummer 9 (Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes)

Zu § 85a

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 10 (Inkrafttreten)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung auf Grund der Aufnahme von § 62 Absatz 2
des Wehrpflichtgesetzes und Berichtigung eines redaktionel-
len Versehens.

Zu Buchstabe b

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Berlin, den 23. März 2011

Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Bartels
Berichterstatter

Elke Hoff
Berichterstatterin

Paul Schäfer (Köln) Agnes Malczak

Berichterstatter Berichterstatterin

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