BT-Drucksache 17/5186

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4806- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Vom 23. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5186
17. Wahlperiode 23. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4806 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 1. Juli 2010
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

A. Problem

Die doppelte Besteuerung von Einkünften stellt bei internationaler wirtschaftli-
cher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investition dar und
ist daher zu vermeiden. In den Vereinigten Arabischen Emiraten werden aber
im Wesentlichen keine Ertragsteuern erhoben. Um dennoch sicherzustellen,
dass in Deutschland steuerpflichtige Personen im bilateralen Verhältnis zu den
Vereinigten Arabischen Emiraten künftig keine unversteuerten Einkünfte mehr
erzielen können, wurde ein substanziell neues Abkommen erarbeitet, welches
der Verbreitung der Bemessungsgrundlage und dem Schutz des Steuersubstrats
in Deutschland besser dient.

B. Lösung

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
hat einen Standard entwickelt, mit dem Doppelbesteuerung vermieden, Steuer-
verkürzungen verhindert und ein Informationsaustausch ermöglicht werden
kann. Das nun vorliegende, auf dieser Basis verhandelte und mit darüber hinaus-
gehenden Schutzklauseln versehene Abkommen soll die für die Ratifikation er-
forderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,

SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/5186 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich gegenüber dem seit 1. Januar 2009
bestehenden abkommenslosen Zustand geringfügige, nicht bezifferbare Steuer-
mehreinnahmen.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Nennenswerte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische
Unternehmen, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Ein-
zelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständi-
gen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die
nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten
Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unterneh-
men sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verän-
dert oder abgeschafft.

Für die Verwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt: Nach Arti-
kel 26 Absatz 4 des Abkommens hat die zuständige Behörde des Ansässigkeits-
staats auf Verlangen des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, eine
Bescheinigung über die Ansässigkeit zu erteilen. Wegen fehlender Daten ist
eine Quantifizierung jedoch nicht möglich. Hinsichtlich der Informations-
pflichten aus den Regelungen zum Informationsaustausch ergeben sich keine
Veränderungen gegenüber dem Abkommen vom 9. April 1995 (a. a. O.), an das
das vorliegende Abkommen vom 1. Juli 2010 anschließt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5186

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4806 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 16. März 2011

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Es ist eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. Januar sächlich ansässig sein. Dadurch seien automatisch alle Per-
sonen aus Drittstaaten ausgeschlossen. Bei Gesellschaften
2009 vorgesehen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss

im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens seien sogar
vier Bedingungen eingeführt worden: Die Gesellschaft
müsse dort gegründet sein, die Geschäftsleitung müsse in
den Vereinigten Arabischen Emiraten liegen und sie müsse
Drucksache 17/5186 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe, Dr. Birgit Reinemund und
Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/4806 in seiner 93. Sitzung am 24. Februar 2011
ohne Aussprache beraten und dem Finanzausschuss im ver-
einfachten Verfahren zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen ist vor allem aus au-
ßenpolitischen Gründen, wie sie in der Strategischen Part-
nerschaft ihren Ausdruck gefunden haben, vereinbart und
am 1. Juli 2010 in Berlin unterzeichnet worden.

Da in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentli-
chen keine direkten Steuern erhoben werden, ist ein Ab-
kommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung an sich
nicht notwendig. Dennoch wurde der besonderen politi-
schen Situation entsprechend ein Abkommen verhandelt,
das dem Beschluss der gesetzgebenden Körperschaften aus
dem Jahr 2007 nachkommt (Drucksachen 17/4378 – Ge-
setzentwurf der Bundesregierung – und 16/4579 – Be-
schlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses –,
BGBl. 2007 II S. 746), ein substantiell neues Abkommen
zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und zur Errei-
chung der Ziele der Unternehmenssteuerreform 2008 zu
schließen. Im Hinblick auf die besondere steuerliche Situa-
tion enthält dieses Abkommen hierzu an einzelnen Stellen
verbesserte Schutzklauseln.

Im Übrigen dem OECD-Musterabkommen weitgehend fol-
gend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des
Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens
notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Arti-
kel 6 bis 20 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat
Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten zu. Ar-
tikel 21 regelt den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruch-
nahme des Abkommens. Artikel 22 enthält die Vorschriften
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansäs-
sigkeitsstaat für die Einkünfte, die der Quellen- bzw. Bele-
genheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 30 regeln
insbesondere den Schutz vor Diskriminierung, die zur
Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenar-
beit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, Verfah-
rensregelungen für die Quellenbesteuerung, das Inkrafttre-
ten und die Geltungsdauer des Abkommens. Das Protokoll
ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestim-
mungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezo-
gener Daten.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4806 anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie
die Fraktionen SPD und DIE LINKE. stellten überein-
stimmend fest, dass die Verhandlungen und der Abschluss
dieses Doppelbesteuerungsabkommens eine besondere Situ-
ation darstellten, weil in den Vereinigten Arabischen Emira-
ten im Wesentlichen keine Ertragsteuern erhoben würden.
Die Bundesregierung hat bestätigt, dass die Verhandlungen
aus diesem Grund schwierig gewesen seien. Ein Abkom-
men sei aber aus außenpolitischen Gründen gewünscht ge-
wesen. Diese habe ihren Ausdruck in der strategischen Part-
nerschaft gefunden. Das neue Doppelbesteuerungsabkom-
men solle der Verbreiterung und dem Schutz der Bemes-
sungsgrundlage in Deutschland besser dienen. Deutschland
werde daher als Wohnsitzstaat im Verhältnis zu den Verei-
nigten Arabischen Emiraten eine Doppelbesteuerung nur
noch durch die Anrechnung etwaiger emiratischer Steuer
auf die deutsche Steuer vermeiden.

Die Koalitionsfraktionen warnten jedoch davor, dass die in
den Vereinigten Arabischen Emiraten tätigen Deutschen
durch Mitarbeiter aus anderen Ländern ersetzt werden
könnten, weil die nun entstehende Steuerlast beim Gehalt
Berücksichtigung finde, also eingepreist werde. Genau dies
sei jedoch außenwirtschaftlich ein höchst unerwünschter
Nebeneffekt.

Die Fraktion der SPD betonte, dass sie dem Doppelbesteue-
rungsabkommen zustimmen wolle. Das Abkommen stelle
ein gutes Verhandlungsergebnis dar und lasse die Sonder-
wirtschaftsbeziehung in den Hintergrund treten. Darüber
hinaus sei es vernünftig, einerseits die OECD-Standards zu
erreichen und andererseits die Anrechnungsmethode anzu-
wenden.

In der Debatte über den Gesetzentwurf haben sich zahl-
reiche Fragen ergeben.

So erkundigten sich die Koalitionsfraktionen, weshalb die
Ansässigkeitsdefinition im Abkommen vom OECD-Stan-
dard abweiche.

Hierauf erwiderte die Bundesregierung, dass die Ansässig-
keit nach dem OECD-Muster an die Steuerpflicht anknüpfe.
Dies sei in einem Staat ohne Steuerpflicht jedoch nicht an-
wendbar, sodass besondere Bedingungen geschaffen wor-
den seien. So müssten natürliche Personen Staatsangehörige
der Vereinigten Arabischen Emirate und in dem Land tat-
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 45. Sit-
zung am 16. März 2011 erstmalig und abschließend beraten.

ausschließlich in den Händen staatlicher Einrichtungen oder
natürlicher Personen der Vereinigten Arabischen Emirate

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5186

sein. Die Einschaltung von Strohmännern sei deshalb nicht
mehr möglich.

Auf die Frage der Fraktion der SPD nach der Zuweisung der
Besteuerung im Bereich der Förderung von Erdöl aus-
schließlich an den Quellenstaat erläuterte die Bundesregie-
rung, dass bei der Förderung von Erdöl zwischen zwei Pha-
sen zu unterscheiden sei. Zum einen gäbe es die Phase der
Probebohrung und der Erforschung des Grund und Bodens,
bei der nur Kosten anfielen, zum anderen gäbe es die Phase
der Förderung mit erheblichen Gewinnen. Mindestens
50 Prozent dieser Gewinne würden nach einem für Deutsch-
land intransparenten Verfahren in den Vereinigten Arabi-
schen Emiraten abgeschöpft. Nach der neuen Regelung
könnten die Anfangsverluste nur in den Vereinigten Arabi-
schen Emiraten geltend gemacht werden. Spätere Gewinne
seien ebenfalls ausschließlich dem Quellenstaat zuzuord-
nen. Aber auch bei einer Anwendung der Anrechnungsme-
thode erzielte Deutschland keine Steuereinnahmen, weil es
die Steuern der Vereinigten Arabischen Emirate auf diese
Gewinne anrechnen müsste. Der Verzicht auf ein Besteue-
rungsrecht des Wohnsitzstaats führt für Deutschland also
nicht zu fiskalischen Verlusten.

Die weitere Frage der Fraktion der SPD hinsichtlich geäu-
ßerter Kritik aus steuerplanerischer Sicht am aktuellen Ab-
kommen führt die Bundesregierung aus, dass es sich um Be-
denken wegen des Wortes „ausschließlich in Artikel 4 (An-
sässige Personen) handele. Die neu aufgenommene Bedin-
gung der Ausschließlichkeit solle verhindern, dass über
gesellschaftsrechtliche Konstruktionen zum Zwecke der
Steuerplanung andere in den Genuss der Abkommensvor-
teile kommen.

Auf Bitten der Fraktion DIE LINKE. sollte die Bundes-
regierung erklären, woher die deutsche Steuerverwaltung ihr
Erkenntnisse über die Einkommenshöhe erlange und ob sie
dabei auf die Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen sei.
Zudem sei der Fraktion aufgefallen, dass bei der rückwir-
kenden Anwendung zum 1. Januar 2009 nur Steuerentlas-
tungen berücksichtigt würden. Dies könne Mehreinnahmen
Deutschlands verhindern. Darüber hinaus sei die Frage of-
fen, weshalb die Verlängerung des Abkommens nicht durch

Parlamentsbeschluss erfolge, sondern nur durch Rechtsver-
ordnung.

Die Bundesregierung verdeutlichte, dass die Steuerverwal-
tung ihre Erkenntnisse über die Höhe der Einkünfte aus den
Angaben der Steuerpflichtigen beziehe, insofern sei sie von
den Angaben der Steuerpflichtigen abhängig. Dies sei je-
doch der Normalfall. Darüber hinaus sei der zwischenstaat-
liche Auskunftsverkehr mit den Vereinigten Arabischen
Emiraten an den neuen OECD-Standard 2005 angepasst
worden, der auch die Informationseinholung vor Ort ermög-
liche. Das Abkommen führe in einigen Teilen zu Verschär-
fungen für die Steuerpflichtigen, eine rückwirkende Ver-
schärfung sei aber verfassungsrechtlich nicht möglich. Des-
halb dürften nur Entlastungen berücksichtigt werden. Hin-
sichtlich der Verlängerung des Abkommens sei das
Procedere von den vorherigen Vereinbarungen übernommen
worden. Dort sei ein Beschluss des Deutschen Bundestages
nicht vorgesehen gewesen.

Die Fraktion der SPD hat abschließend den Umgang na-
mentlich des Bundesministeriums der Finanzen mit der Ver-
pflichtung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhal-
tige Entwicklung kritisiert. Diese sehe vor, dass zu den Ge-
setzentwürfen eine Stellungnahme zur nachhaltigen Ent-
wicklung abzugeben ist. Der Hinweis, das Gesetz sei wegen
Steuermehr- oder -mindereinnahmen nachhaltig, reiche
nicht aus. Zum einen gebe es Regeln für die Nachhaltig-
keitsprüfung, die vom Bundesministerium des Innern aufge-
stellt worden seien, zum anderen hätten die meisten Gesetze
nachhaltige Auswirkungen im übergeordneten Sinn.

Die Bundesregierung führte dazu aus, dass bei diesem Ge-
setzesvorhaben eine inhaltliche, aber keine formale Nach-
haltigkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Das Doppelbe-
steuerungsabkommen diene der Verbreiterung und dem
Schutz der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutsch-
land. Damit sichere es das Steueraufkommen des Staates
und sei deshalb nachhaltig. Bei Rechtssetzungsakten auf der
Basis internationaler Abkommen erübrige sich außerdem
nach den angesprochenen Arbeitshilfen zur Gesetzesfolgen-
abschätzung des Bundesministeriums des Innern eine for-
male Nachhaltigkeitsprüfung.

Berlin, den 16. März 2011

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

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