BT-Drucksache 17/5169

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4144- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 22. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5169
17. Wahlperiode 22. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4144 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem

Das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes soll durch die Zen-
tralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst ge-
nutzt werden, um die Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch
die Feuerwehren zu beschleunigen, es soll eine klarstellende Regelung zu der
2008 geschaffenen zentralen Stelle erfolgen, die von den Technischen Prüfstel-
len und Überwachungsorganisationen getragen wird, Informationspflichten bei
der Fahrzeugveräußerung sollen verringert werden, es soll eine Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Errichtung eines Kraftfahrt-Bun-
desamtes infolge des Akkreditierungsstellengesetzes erfolgen sowie eine Ergän-
zung der Anerkennungsvoraussetzung für Prüfer mit Teilbefugnissen nach dem
Kraftfahrsachverständigengesetz.

B. Lösung

Schaffung entsprechender Regelungen durch Annahme des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/5169 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4144 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) Satz 3 wird aufgehoben.“

b) In Nummer 4 wird in § 35 Absatz 1a nach der Angabe „§ 32 Absatz 2“ die
Angabe „Nummer 3“ eingefügt.

c) In Nummer 5 werden in § 36 Absatz 3c die Wörter „durch die Feuerweh-
ren“ gestrichen.

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 3
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I
S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „23“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugelektri-
kermeister“ die Wörter „oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtech-
niker an einer staatlich anerkannten Fachschule“ eingefügt.

2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ durch die Wörter „ , Ab-
satz 2 und § 3“ ersetzt.‘

Berlin, den 16. März 2011

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Winfried Hermann Kirsten Lühmann
Vorsitzender Berichterstatterin

Berlin, den 16. März 2011
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/4144 in seiner 90. Sitzung am 10. Februar 2011 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen, dass das
Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
durch die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastro-
phenschutz und Rettungsdienst genutzt werden soll, um die
Rettung von Insassen aus verunfallten Fahrzeugen durch die
Feuerwehren zu beschleunigen, dass eine klarstellende Re-
gelung zu der 2008 geschaffenen zentralen Stelle erfolgen
soll, die von den Technischen Prüfstellen und Über-
wachungsorganisationen getragen wird, dass Informations-
pflichten bei der Fahrzeugveräußerung verringert werden
sollen, dass eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
des Gesetzes zur Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
infolge des Akkreditierungsstellengesetzes erfolgen soll so-
wie dass eine Ergänzung der Anerkennungsvoraussetzung
für Prüfer mit Teilbefugnissen nach dem Kraftfahrsachver-
ständigengesetz (KfSachvG) erfolgen soll.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/4144 in seiner 35. Sitzung am 16. März 2011 beraten und
empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
39. Sitzung am 16. März 2011 beraten und empfiehlt ein-
stimmig dessen Annahme in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschuss-
drucksache 17(15)187.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4144 in seiner
32. Sitzung am 16. März 2011 beraten. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag
(Ausschussdrucksache 17(15)187) eingebracht, dessen In-
halt sich aus der Beschlussempfehlung und Teil V dieses
Berichtes ergibt. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hat einstimmig den Änderungsantrag auf

falls einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/4144 in der geänderten Fassung anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nummer 1)

Die Bundesregierung schlägt vor, § 1 Absatz 1 Satz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes zu streichen, da sich sein Inhalt aus
Satz 2 vollständig ergibt.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 4)

Die Regelung dient der Klarstellung, dass die neue Übermitt-
lungsmöglichkeit aus dem Zentralen Fahrzeugregister nur
zur Abfrage von Fahrzeugdaten für die Rettung von Un-
fallopfern und nicht zur Abfrage von Halterdaten dient.

Zu Buchstabe c (Artikel 1 Nummer 5)

Eine Rettung aus Fahrzeugen kann nicht nur durch die
Feuerwehren, sondern auch durch den Rettungsdienst er-
folgen. Auch hierfür können die technischen Daten der von
den Fahrzeugherstellern bereitgestellten Rettungsdatenblät-
ter erforderlich sein. Der Abfragezweck ist daher zu erwei-
tern.

Zu Nummer 2 (Artikel 3)

Gemäß § 17 des KfSachvG können die zuständigen Dienst-
stellen Ausnahmen von den Anerkennungsvoraussetzungen
für Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-
kehr bei Behörden nach § 2 KfSachvG zulassen. Nicht aus-
nahmefähig sind bislang die im Antragsverfahren gemäß § 3
KfSachvG vorzulegenden Unterlagen. Zum Teil sind die bis-
lang zwingend vorzulegenden Unterlagen – z. B. Lebenslauf
mit Lichtbild, § 3 Absatz 1 Nummer I KfSachvG – bei der
Anerkennungsbehörde nicht erforderlich, da die Erfüllung
der Voraussetzungen z. B. auch von der personalverwalten-
den Dienststelle bestätigt werden kann. Mit der Regelung
soll die bisherige Möglichkeit zur Gewährung von Ausnah-
men auf die vorzulegenden Unterlagen erweitert werden.
Die zuständigen Dienststellen bei den Polizeien des Bundes
oder der Länder oder bei der Bundeswehr können in begrün-
deten Fällen von den Vorschriften des § 3 KfSachvG abwei-
chen. Die neue Regelung schafft damit mehr Flexibilität,
dient der Deregulierung und der Vermeidung von doppelten
Nachweisen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5169

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung Ausschussdrucksache 17(15)187 angenommen sowie eben-
Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

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