BT-Drucksache 17/5167

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4558- Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Vom 22. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5167
17. Wahlperiode 22. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4558 –

Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung
der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

A. Problem und Ziel

Zur zentralen Absatzförderung für Erzeugnisse der deutschen Land- und Ernäh-
rungswirtschaft und der Holz- und Forstwirtschaft wurden mit dem Absatzförde-
rungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) sowie
mit dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holz-
absatzfonds) – durch das Absatzfondsgesetz bzw. durch das Holzabsatzfondsge-
setz – zwei selbständige Einrichtungen als rechtsfähige Anstalten des öffentli-
chen Rechts eingerichtet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die
gesetzliche Aufgabenstellung des Absatzfonds und seine Finanzierung über eine
Sonderabgabe für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Mit Beschluss vom
12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht auch die gesetzliche Aufgaben-
stellung des Holzabsatzfonds und seine Finanzierung über eine Sonderabgabe
für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Da es sich bei beiden Einrichtungen
um Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, ist ein Gesetz für die Auflösung
und Abwicklung der Anstalten notwendig.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Anstalt Absatzförderungsfonds der
deutschen Forst- und Holzwirtschaft aufgelöst und abgewickelt werden.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Drucksache 17/5167 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz keine Kosten.

E. Sonstige Kosten

Es ist nicht zu erwarten, dass die vorgesehenen Regelungen finanzielle Auswir-
kungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreis-
niveau, haben werden. Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen keine zusätzlichen
Kosten an.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Durch die unmittelbare Einstellung der Beitragserhebung nach Vorliegen der
Entscheidungen des BVerfG haben sich die Bürokratiekosten der Land-, Ernäh-
rungs-, Forst- und Holzwirtschaft um rund 1,7 Mio. Euro (Absatzfondsgesetz
rund 0,9 Mio. Euro, Holzabsatzfondsgesetz rund 0,8 Mio. Euro) reduziert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5167

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4558 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Ab-
satz 2 übergegangen ist.“

b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwick-
lung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweck-
vermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel
sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bun-
des bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Ab-
satz 2 übergegangen ist.“

b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwick-
lung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweck-
vermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel
sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bun-
des bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.“

Berlin, den 16. März 2011

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Marlene Mortler
Berichterstatterin

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme Trägerverein Bildungswerk der Deutschen Landwirtschaft

des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

e. V. eingesetzt werden, damit dieser eine Fortbildungspro-
gramm für Landwirte umsetzt, das mit dem Schwerpunkt Un-
ternehmens- und Umweltmanagement die Weiterentwicklung
der landwirtschaftlichen Betriebe fördert.
Drucksache 17/5167 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Marlene Mortler, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/4558 in der 90. Sitzung am
10. Februar 2011 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zur zentralen Absatzförderung für Erzeugnisse der deutschen
Land- und Ernährungswirtschaft und der Holz- und Forst-
wirtschaft hatte der Gesetzgeber mit dem Absatzförderungs-
fonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Ab-
satzfonds) sowie mit dem Absatzförderungsfonds der deut-
schen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds) – durch
das Absatzfondsgesetz bzw. durch das Holzabsatzfonds-
gesetz – zwei selbständige Einrichtungen als rechtsfähige
Anstalten des öffentlichen Rechts eingerichtet.

Das BVerfG hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die gesetz-
liche Aufgabenstellung des Absatzfonds und seine Finanzie-
rung über eine Sonderabgabe des Absatzfonds für verfas-
sungswidrig und nichtig erklärt. Mit Beschluss vom 12. Mai
2009 hat das BVerfG auch die gesetzliche Aufgabenstellung
des Holzabsatzfonds und seine Finanzierung über eine Son-
derabgabe des Holzabsatzfonds für verfassungswidrig und
nichtig erklärt. Da es sich bei beiden Fonds um Anstalten des
öffentlichen Rechts handelt, ist ein Gesetz für die Auflösung
und Abwicklung der Anstalten notwendig.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Anstalt Absatzförderungs-
fonds der deutschen Land-und Ernährungswirtschaft sowie
die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und
Holzwirtschaft aufgelöst und abgewickelt werden. Von den
Entscheidungen des BVerfG sind bestimmte Vorschriften des
Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes un-
berührt geblieben, die aufzuheben sind. Das Nähere über die
Erhebung der Beiträge ist jeweils in der Verordnung über die
Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und in der Holz-
absatzfondsverordnung geregelt, die ebenfalls mit dem Ge-
setzentwurf aufgehoben werden sollen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am
16. März 2011 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/4558 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei

17/4558 in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 abschließend
beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten einen Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)447 ein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)416 mit
dem folgenden Wortlaut ein:

Der Ausschuss wolle beschließen:

1. In Artikel 1 wird in § 2 Absatz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Vermögensüberschuss wird vom Bund gruppennützig
für die deutsche Land- und Ernährungswirtschaft verwen-
det.“

2. In Artikel 2 wird in § 2 Absatz 2 folgender Satz eingefügt:

„Der Vermögensüberschuss wird vom Bund gruppennützig
für die deutsche Holz- und Forstwirtschaft verwendet.“

Begründung:

Die Sonderabgabe zur Finanzierung des Absatzfonds bzw.
des Holzabsatzfonds wurde von den Betrieben der Land- und
Ernährungswirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft er-
bracht. Die Beitragszahler mussten davon ausgehen, dass
die Mittel im Brancheninteresse verwendet werden.

Da die Sonderabgabe ohne verfassungsrechtlich hinreichen-
den Rechtfertigungsgrund von der Land- und Ernährungs-
wirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft erhoben wur-
de, sind die Restmittel nunmehr so zu verwenden, dass in Be-
zug auf diese von einer gruppennützigen Verwendung im ver-
fassungsrechtlich gebotenen Sinne gesprochen werden
kann.“

Die Fraktion der SPD brachte einen Entschließungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)415 mit dem folgenden
Wortlaut ein:

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz möge beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert im Rahmen der Auf-
stellung des Entwurfs des Bundeshaushalts sicherzustellen,
dass etwaige dem Bund zufließende Vermögensüberschüsse
aus der Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförde-
rungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
sowie der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
Forst- und Holzwirtschaft zweckgebunden eingesetzt wer-
den.

Mögliche Vermögensüberschüsse aus der Auflösung und Ab-
wicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen
Land- und Ernährungswirtschaft sollen für Zuschüsse an den
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache

Mögliche Vermögensüberschüsse aus der Auflösung und Ab-
wicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5167

Forst- und Holzwirtschaft sollen für Zuschüsse für die „Zu-
kunft Holz GmbH“ (ZHG) als die zentrale Holzabsatzförde-
rung in Deutschland eingesetzt werden, damit diese zusätz-
liche Absatzfördermaßnahmen für mit den Labels FSC,
Naturland oder PEFC zertifiziertes Holz umsetzt.

Begründung:

Die Sonderabgabe zur Finanzierung des Absatzfonds bzw.
des Holzabsatzfonds wurde von den Betrieben der Land- und
Ernährungswirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft er-
bracht. Die Beitragszahler mussten davon ausgehen, dass
die Mittel im Brancheninteresse verwendet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar
2009 entschieden, dass § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6,
§ 10 Absatz 1 bis 8, die §§ 11 und 12 des Gesetzes über die
Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der
deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsge-
setz) mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes (GG)
unvereinbar und nichtig sind (BGBl. 2009 I S. 388).

Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungs-
gericht entschieden, dass § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 Absatz 1
bis 4, die §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Forstabsatz-
fonds (Forstabsatzfondsgesetz – FAfG) vom 13. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2760), mit allen nachfolgenden Änderun-
gen, seit dem 1. Januar 1999 in der Fassung von § 2 Absatz 1
bis 3, § 10 Absatz 1 bis 6, der §§ 11 und 12 des Gesetzes über
den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz – HAfG) (Ers-
tes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Holzabsatz-
fonds vom 6. August 1998, BGBl. I S. 2003, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007, (BGBl. I
S. 1170) mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit den Arti-
keln 105 und 110 GG unvereinbar und nichtig sind (BGBl.
2009 S. I 1307).

Das BVerFG sah die Verfassungswidrigkeit der Finanzie-
rung der Anstalten durch die Sonderabgabe nach Maßgabe
des § 10 des Absatzfondsgesetzes gegeben. Diese Vorschrif-
ten hat das BVerfG für nichtig erkannt, weil der gesetzliche
Verwendungszweck nicht hinreichend gruppennützig ist.
Daraus lässt es sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt
rechtfertigen, die vereinnahmten Restmittel wie eine keiner
Zweckbindung unterliegende Steuer dem Bundeshaushalt zu-
zuführen.

Da die Sonderabgaben ohne verfassungsrechtlich hinrei-
chenden Rechtfertigungsgrund von der Land- und Ernäh-
rungswirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft erhoben
wurde, sind die Restmittel in Höhe von ca. 13,4 Millionen
Euro (Schätzung des BMELV) nunmehr im Haushalt des
BMELV so zu verwenden, dass in Bezug auf diese von einer
gruppennützigen Verwendung im verfassungsrechtlich gebo-
tenen Sinne gesprochen werden kann. Da der bürokratische
Aufwand zu groß wäre, die Mittel direkt an die Betriebe der
Land- und Ernährungswirtschaft bzw. der Forst- und Holz-
wirtschaft zurückzuzahlen, sollen die Mittel einem gruppen-
nützlichen Zweck zugeführt werden.

Dazu soll einerseits ein auf zwei Jahre befristetes Fortbil-
dungsprogramm für Landwirte aufgelegt werden, das mit
dem Schwerpunkt Unternehmens- Umweltmanagement die
Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe fördern
soll. Die Vermögensüberschüsse aus dem Absatzförderungs-

gem und nachhaltig zertifiziertem Holz mit den Labels FSC,
Naturland oder PEFC zu steigern.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte einen
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)417
mit dem folgenden Wortlaut ein:

Der Ausschuss wolle beschließen:

Am 3. Februar 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die
Zwangsabgabe für den Absatzfonds der Land- und Ernäh-
rungswirtschaft und am 12. Mai 2009 auch die Zwangsabga-
be für den Holzabsatzfonds für verfassungswidrig erklärt.
Beide Fonds sind daher abzuwickeln. Nach der Abwicklung
werden aus dem Absatzfonds und dem Holzabsatzfonds vo-
raussichtlich mehrere Millionen Euro verbleiben – Geld, das
von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft und
der Forst- und Holzwirtschaft zu Unrecht eingezogen wurde.
Es würde das Unrecht komplett machen, wenn dieses Geld
– wie von der Bundesregierung vorgesehen – im Bundes-
haushalt verschwinden würde.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz ist der Ansicht, dass die verbleibenden Gelder des
Absatzfonds und des Holzabsatzfonds gruppennützig ver-
wendet werden müssen, also im Sinne des land- und forst-
wirtschaftlichen Gemeinwohls.

Im Hinblick auf die Gelder des Absatzfonds lässt sich dies am
besten über die Einrichtung einer Stiftung Bäuerliche Land-
wirtschaft gewährleisten. Diese sollte zum Ziel haben, not-
wendige gemeinnützige Leistungen für die Landwirtschaft zu
fördern, die heute weder von der Privatwirtschaft noch vom
Staat in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Sie soll
Pionierarbeit von Landwirten fördern, die dem langfristigen
Wohl der Landwirtschaft dient, z. B. bei einer nachhaltigen
Züchtungs- und Erhaltungsforschung oder beim Aufbau von
Bodenfruchtbarkeit.

Die Vermögensüberschüsse aus dem Holzabsatzfonds sollten
einer bestehenden oder neu zu gründenden Institution zu-
kommen, die Vorhaben im allgemeinen Interesse der Forst-
und Holzwirtschaft realisiert. Eine Aufgabe könnte z. B. die
Fortführung des etablierten Informationsdienstes Holz sein.
Geeignet sind insbesondere auch Vorhaben zur Förderung
des Holzbaus, von denen nahezu die ganze Branche profitie-
ren würde.

Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf,

1. die gruppennützige Verwendung eventueller Vermögens-
überschüsse aus der Abwicklung des Absatzfonds und des
Holzabsatzfonds sicherzustellen und dazu

2. aus den Vermögensüberschüssen des Absatzfonds eine
Stiftung Bäuerliche Landwirtschaft einzurichten, die ge-
meinnützige Leistungen für die Landwirtschaft fördert,
und

3. die Vermögensüberschüsse des Holzabsatzfonds, einer
bestehenden oder neu zu gründenden Institution zukom-
men zu lassen, die Vorhaben im allgemeinen Interesse der
Forst- und Holzwirtschaft realisiert (insbesondere die
Herausgabe des etablierten Informationsdienstes Holz
oder Vorhaben zur Förderung des Holzbaus).

Die Fraktion der CDU/CDU erklärte, die gezielte Absatz-

fonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft sollen ande-
rerseits dazu genutzt werden, die Nachfrage nach hochwerti-

förderung sei notwendiger denn je. Sowohl der Absatz- als
auch der Holzabsatzfonds seien allerdings Historie. Man

Drucksache 17/5167 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

habe sich jetzt mit der Zukunft zu befassen. Aus diesem
Grund begrüße sie den Gesetzentwurf der Bundesregierung
und spreche sich für den Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP aus, der sich mit der
Frage beschäftige, was mit den etwaigen Überschüssen aus
der Abwicklung beider Fonds passieren solle. Die Fraktion
der CDU/CSU gehe im Moment davon aus, dass es Über-
schüsse im Zusammenhang mit der Beendigung der Abwick-
lung des Absatzfonds und des Holzabsatzfonds geben werde.
Die jetzt mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
angestrebte gesetzliche Regelung, das überschüssiges Geld
in das bestehende Zweckvermögen des Bundes bei der
Landwirtschaftlichen Rentenbank zu überzuführen, sei nicht
nur nachvollziehbar, sondern auch die einzig sinnvolle
Lösung. Da das Zweckvermögen des Bundes bei der Land-
wirtschaftlichen Rentenbank bereits bestehe, brauche man
keine neuen oder zusätzlichen bürokratischen Strukturen zu
schaffen. Die Möglichkeit, mit diesem überschüssigen Geld
vernünftige und sinnvolle Maßnahmen umzusetzen – bei-
spielsweise so zur Diversifizierung der Einkommensquellen
für landwirtschaftliche Familien beizutragen –, sei durchaus
gegeben. Die in den Anträgen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthaltenen Vorschläge klän-
gen zwar schön und gut, aber bei der konkreten Umsetzung
könnte es zu rechtlichen Probleme kommen. Daher lehne sie
beide Anträge ab.

Die Fraktion der SPD legte dar, sie könne zwar nachvollzie-
hen, dass der Vermögensüberschuss aus der Abwicklung des
Absatz- sowie des Holzabsatzfonds in irgendeiner Form dem
Bundesvermögen zunächst einmal zugeführt werden solle,
aber man wisse aus der Historie, dass das Zweckvermögen
des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank an sich
für die Zweckerfüllung ausreichend sei. Für eine zusätzliche
Stärkung dieses Zweckvermögens des Bundes aus den Ver-
mögensüberschüssen nach Beendigung der Abwicklung des
Absatz- sowie des Holzabsatzfonds sehe sie keinen Grund.
Aus der Regierungszeit der rot-grünen Koalition wisse sie,
dass das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank nicht ohne Weiteres geschützt sei.
So habe man unter Rot-Grün aus diesem Vermögen schon
einmal 45 Mio. Euro zur Deckung entsprechender Ausgaben
im Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb des Bundes-
haushaltes verwendet. Insofern sei es für sie fraglich, ob un-
ter dieser Maßgabe der eigentliche politische Wille, den alle
gemeinsam geäußert hätten, nämlich den verbleibenden Ver-
mögensüberschuss aus der Abwicklung der beiden Fonds
letztendlich einem vernünftigen und gruppennützigen Zweck
zur Verfügung zu stellen, mit dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung sowie dem Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen erfüllt werde. Die Fraktion der SPD habe einen
Entschließungsantrag vorgelegt, den sie für die bessere
Lösung halte und der auch haushaltstechnisch stimmig sei.

Die Fraktion der FDP betonte, wer in der letzten Legislatur-
periode bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur
Novellierung des Absatzfondsgesetzes und zur Rolle der
CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen
Agrarwirtschaft mbH – teilgenommen habe, musste schon
damals erkennen, dass das Verfassungsgerichtsurteil in diese

rechtigt. Jetzt müsse man überlegen, wie mit den Konsequen-
zen am besten umgegangen und sichergestellt werden könne,
dass die Gelder der Beitragszahlenden auch tatsächlich dort
landeten, wo sie hingehörten – nämlich wieder bei den Bei-
tragszahlenden. Aus Sicht des Bundesministers der Finanzen
sei es rechtlich möglich, diese Gelder in den allgemeinen
Bundeshaushalt zu überführen, aber politisch klug sei dieses
nicht. Man habe schon eine Verantwortung dafür, dass diese
Gelder so verwendet würden, wie es ursprünglich beabsich-
tigt gewesen sei. Wenn es Strukturen gebe, die solche Gelder
aufnehmen können, dann sei es besser, sie in diesen Struk-
turen zu belassen, anstatt neue zu schaffen und damit auch
einen unnötigen bürokratischen Organisationsaufwand zu
betreiben. Vor dem Hintergrund, dass man derzeit nicht wis-
se, um welchen Betrag es sich handele, sei die Entscheidung
richtig, diesen etwaigen Vermögensüberschuss der beiden
Fonds dem Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank zuzuführen. Die Bundesregierung
solle dafür Sorge tragen, dass das Geld auch tatsächlich im
Sinne der Beitragszahler verwendet werde.

Die Fraktion DIE LINKE. hob hervor, die Abwicklung des
Absatzfonds sowie des Holzabsatzfonds sei schon eine län-
gere Leidensgeschichte. Es sei schon lange klar gewesen,
dass die Art und Weise, wie dort Geld eingesammelt worden
sei, verfassungswidrig gewesen sei. Man hätte sich aus ihrer
Sicht sehr viel langfristiger, insbesondere auch im Interesse
der Beschäftigten, auf die Abwicklung vorbereiten sollen.
Auch die nicht mehr existierende ZMP – Zentrale Markt- und
Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Er-
nährungswirtschaft GmbH – hätte aus Sicht der Fraktion DIE
LINKE. besser im öffentlichen Eigentum oder unter öffent-
licher Kontrolle bleiben sollen. In der Frage der Gemeinnüt-
zigkeit sehe sie jetzt Bewegung bei den Koalitionsfraktionen,
was durchaus begrüßt werde. Allerdings teile sie ebenfalls
die vorgetragen Zweifel an der beabsichtigten gesetzlichen
Regelung. Letztlich wäre das Ziel beider Fonds, die Absatz-
förderung, wichtig und sinnvoll gewesen. Deswegen schlage
sie vor, die Vermögensüberschüsse für eine regionale Absatz-
förderung zu verwenden. Bei den Anträgen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die beide für eine
gruppennützige Verwendung der Vermögensüberschüsse
eintreten, werde sie sich der Stimme enthalten. Beim Gesetz-
entwurf der Bundesregierung werde sie sich ebenfalls der
Stimme enthalten, weil sie nicht gesichert sehe, dass auch mit
dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen tatsächlich
das Geld dort ankomme, wo es für die ursprünglich Beitrags-
zahlenden am dringendsten notwendig sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verdeutlichte,
dass jetzt ein Urteil des BVerfG vom Gesetzgeber korrekt
umgesetzt werden müsse. Die Zwangsabgabe sei widerrecht-
lich erhoben worden. In der Landwirtschaft selber sei die Er-
hebung von Zwangsabgaben zum Zwecke der Exportförde-
rung außerordentlich umstritten gewesen. Man müsse sich
daher stringent daran halten, was das BVerfG aufgegeben ha-
be, nämlich den Vermögensüberschuss der beiden Fonds
gruppennützig und landwirtschaftsfördernd zu verwenden.
Beim Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen müsse
grundsätzlich hinterfragt werden, ob für die überschüssigen
Finanzmittel der beiden Fonds die Landwirtschaftliche Ren-
tenbank die geeinigte Institution sei. Ein wesentliches Betäti-
Richtung gehen würde. Das sei von vornherein absehbar ge-
wesen. Insofern sei die gegenwärtige Kritik nicht ganz unbe-

gungsfeld dieser Bank sei die Förderung erneuerbarer Ener-
gien mittels Krediten, wogegen nichts einzuwenden sei. Dass

die Landwirtschaftliche Rentenbank schon jetzt mit aus-
reichenden finanziellen Mitteln ausgestattet. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weise nochmals mit Nach-
druck darauf hin, dass für die finanziellen Mittel des Holzab-
satzfonds eine Lösung gefunden werde müsse, die auch wirk-
lich nicht nur der Forstwirtschaft, sondern auch der Holzwirt-
schaft nütze. Sowohl den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung als auch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
lehne sie daher ab.

Die Bundesregierung trug vor, als Folge der bekannten Ent-
scheidungen des BVerfG seien der Absatzfonds und der
Holzabsatzfonds aufzulösen und abzuwickeln. Dem diene
der vorliegende Gesetzentwurf der Bunderegierung. Das
BVerfG hätte im Rahmen seiner Entscheidungen nicht nur
die Vorschriften für nichtig erklärt, die die Erhebung der Ab-
gaben beträfen, sondern auch die Vorschriften, die sich auf
die gesetzliche Aufgabenstellung der Fonds bezögen. Auf
dieser Basis könnten daher etwaige Vermögensüberschüsse,
die aus bestandskräftig erhobenen Abgaben stammten, nicht
mehr verwendet werden. Eine anteilige Verteilung an die vor-
mals Beitragspflichtigen könne aus Sicht der Bundes-
regierung nicht in Betracht kommen, da sie nicht adminis-
trierbar wäre. Wenn es um die konkrete Anpassung des Ge-
setzentwurfs in dieser Frage gehe, gebe es gute Gründe für
eine Übertragung etwaiger Vermögensüberschüsse auf das
Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen
Rentenbank. Dies sehe auch der vorliegende Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen vor. Bei diesem Lösungsansatz
könne auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden,
denn das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank existiere bereits. Das Förderspek-
trum dieses Zweckvermögens sei breit gefasst. Es sei auf die
Förderung von Innovationen in der Land- und Forstwirt-
schaft sowie dem Gartenbau ausgerichtet. Förderungsfähig
seien insbesondere Vorhaben, die den Zielen einer nachhalti-
gen ländlichen Entwicklung in besonderem Maße entsprä-
chen und beispielgebend wirken können. Für eine solche Ver-
wendung etwaiger Vermögensüberschüsse – zu welcher
Zweckbestimmung auch immer – bliebe allerdings nur
Raum, wenn zuvor alle Verbindlichkeiten der Fonds begli-
chen worden seien.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(10)447
anzunehmen.

tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(10)416 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4558 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhaltung der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE., den Entschließungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(10)417 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenhaltung der Frak-
tion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(10)415 abzulehnen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Die Regelungen stellen sicher, dass ein im Zeitpunkt der Be-
endigung der Abwicklung des Absatzfonds verbleibender
Vermögensüberschuss auf das Zweckvermögen des Bundes
bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank übergeht. Die dem
Zweckvermögen auf diese Weise zuwachsenden Finanzmit-
tel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckver-
mögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
zu verwenden.

Zu Nummer 2

Die Regelungen stellen sicher, dass ein im Zeitpunkt der Be-
endigung der Abwicklung des Holzabsatzfonds verbleiben-
der Vermögensüberschuss auf das Zweckvermögen des Bun-
des bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank übergeht. Die
dem Zweckvermögen auf diese Weise zuwachsenden
Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das
Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen
Rentenbank zu verwenden.

Berlin, den 16. März 2011

Marlene Mortler
Berichterstatterin

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5167

sie aber die Gelder gruppennützig und landwirtschafts-
fördernd im Sinne der Zwangsabgabe der CMA und der ZMP
umsetzen könne, sei nur schwer vorstellbar. Zudem müsse
auch die Frage des Vermögensschutzes in der Land-
wirtschaftliche Rentenbank betrachtet werden. Außerdem sei

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenhal-
tung der Fraktion der SPD, den Änderungsantrag der Frak-
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

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