BT-Drucksache 17/4850

Tierschutzgesetz ändern - Kennzeichnung von Pferden tierschutzgerecht ausgestalten

Vom 22. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4850
17. Wahlperiode 22. 02. 2011

Antrag
der Abgeordneten Heinz Paula, Dr. Wilhelm Priesmeier, Petra Crone, Elvira
Drobinski-Weiß, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Ulrich Kelber, Ute Kumpf,
Thomas Oppermann, Holger Ortel, Kerstin Tack, Waltraud Wolff (Wolmirstedt),
Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Tierschutzgesetz ändern – Kennzeichnung von Pferden tierschutzgerecht
ausgestalten

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

das Tierschutzgesetz in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 3
Nummer 7 dahingehend zu ändern, dass die Kennzeichnung von Pferden durch
Schenkelbrand nicht mehr zulässig ist.

Berlin, den 22. Februar 2011

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Begründung

Nach dem Tierschutzgesetz besteht ein grundsätzliches Verbot, das Gewebe
eines Wirbeltieres zu zerstören. Für die Kennzeichnung von Pferden durch
Schenkelbrand gibt es jedoch eine Ausnahme. Beim Schenkelbrand kommen
Heiß- und Kaltbrand zur Anwendung. Beide Kennzeichnungsmethoden verur-
sachen Schmerzen beim Tier. Für die Kennzeichnung und Identifizierung von
Pferden gibt es mittlerweile Alternativen. Mittels Transponder, der unter die
Haut implantiert wird, kann eine eindeutige Identifizierung sichergestellt wer-
den. Die Schmerzen, Leiden und Schäden beim Tier werden dadurch wesent-
lich vermindert.

Für alle Pferde (Equiden), die nach dem 1. Juli 2009 geboren sind, gilt auf-
grund einer EU-Verordnung eine verpflichtende Kennzeichnung mit Transpon-
dern. Deshalb besteht keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Kennzeichnung
mittels Schenkelbrand.

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