BT-Drucksache 17/4817

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 StGB

Vom 17. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4817
17. Wahlperiode 17. 02. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Frank Tempel, Halina Wawzyniak
und der Fraktion DIE LINKE.

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch

Mit den Stimmen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD be-
schloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen
89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“, 89b „Auf-
nahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Ge-
walttat“ und 91 des Strafgesetzbuches (StGB) „Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Damit wurde schon die Vorbereitung
schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anlei-
tungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten
Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Auf-
enthalt in sogenannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Ge-
waltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Von Seiten
der Opposition und Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als
rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesin-
nungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP und
DIE LINKE. – scharf kritisiert worden.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. § 89a StGB

1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten
des Gesetzes eingeleitet?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie

viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Fällen wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a
StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Krimi-
nelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

Drucksache 17/4817 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen
Vorbereitungen im EU-Ausland,

a) die von Deutschen begangen wurden,

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-
gangen wurden,

c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen
Deutsche begangen wurden?

d) In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen
Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

a) die von Deutschen begangen wurden,

b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche be-
gangen wurden?

c) In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das
Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4. In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen
wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung
(Jahre/Monate) verurteilt?

5. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen gegen

a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schuss-
waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn-
oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheits-
schädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,

b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waf-
fen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art,

c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für
die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a
bezeichneten Art wesentlich sind,

d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügung-Stellung von für die
Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheb-
lichen Vermögenswerten?

6. Wie viele der unter Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele
Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Terror-
camps?

a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?

b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw. wel-
chen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils
zugeordnet?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4817

c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzel-
nen?

d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen
über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptver-
fahren eröffnet?

c) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Ein-
stellungen?

e) In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder
§ 129b StGB erhoben?

8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Fällen wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7
StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abge-
sehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren
staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und
erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie aus-
führen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die
Vollendung dieser Tat verhinderte?

d) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Straf-
milderung?

e) In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus,
Ausländerextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a
oder § 129b StGB?

9. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

10. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps
beantworten.

Drucksache 17/4817 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II. § 89b StGB

11. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden seit Inkrafttreten
des Gesetzes eingeleitet?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b
StGB ermittelt?

c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

e) In wie vielen Fällen wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a
„Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle
und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

12. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen
Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Ausland

a) von Deutschen,

b) von Ausländern?

c) In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine
Verfolgungsermächtigung?

13. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen
Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mit-
gliedstaaten der EU

a) von Deutschen,

b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?

c) In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine
Verfolgungsermächtigung?

14. In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde ge-
gen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre/Monate) verurteilt?

15. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptver-
fahren eröffnet?

c) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4817

d) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Ein-
stellungen?

e) In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder
§ 129b StGB erhoben?

16. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

c) In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von
einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

d) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Straf-
milderung?

e) In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Aus-
länderextremismus und Islamismus?

g) In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a
oder § 129b StGB?

17. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

Welche?

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

Jeweils mit welchem Erfolg?

III. § 90 StGB

18. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 90 StGB wurden seit Inkrafttreten
des Gesetzes eingeleitet?

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen ab-
gegeben?

b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 90 StGB
ermittelt?

c) In wie vielen Fällen wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b
StGB ermittelt?

d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wur-
den später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie
viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremis-
mus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

19. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Unter-
suchungshaft verhängt,

a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

Drucksache 17/4817 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?

d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewäh-
rung (Jahre/Monate) verurteilt?

20. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

b) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptver-
fahren eröffnet?

c) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

d) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Ein-
stellungen?

e) In wie vielen Fällen kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolg-
ten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Auf-
klärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und
Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über
die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen
Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher
oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln auf-
führen)?

f) In wie vielen Fällen wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB
erhoben?

21. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden
nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

a) Wie viele Freisprüche gab es?

b) In wie vielen Fällen kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Hand-
lungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissen-
schaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vor-
gänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken
oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienst-
licher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt?

Wie hoch war die Strafdauer?

In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

d) In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden Geldstrafen verhängt?

e) In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen
geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

f) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Straf-
milderung?

g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehö-
rige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Aus-
länderextremismus und Islamismus?

h) In wie vielen Fällen erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder
§ 129b StGB?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4817

22. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

a) Welche?

b) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

c) Jeweils mit welchem Erfolg?

IV. Evaluierung

23. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a,
89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalt-
taten?

24. Inwieweit teilt die Bundesregierung, die anlässlich der Beschlussfassung im
Deutschen Bundestag im Mai 2009 von der damaligen Opposition der
Fraktion der FDP geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich
um „Gesinnungsstrafrecht“?

25. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Änderung oder
Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?

Berlin, den 17. Februar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.