Vom 14. Februar 2011
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4774
17. Wahlperiode 14. 02. 2011
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie
(9. Ausschuss)
zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/4403, 17/4499 Nr. 2 –
Einhundertsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 2 –
A. Problem
Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens zu Überwachungszwecken für Textil-
waren aus der Republik Usbekistan; Anpassung an die Fortsetzung und Erwei-
terung der vorherigen Überwachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Dritt-
ländern; Anpassung des Anwendungsbereichs der Vermarktungsnormen für
bestimmte landwirtschaftliche Produkte; Anpassung an das geänderte Waren-
verzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2011.
B. Lösung
Neufassung der Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz.
Einstimmige Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu ver-
langen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Durch die Aufhebung des Doppelkontrollverfahrens für die Einfuhr von Textil-
waren aus Usbekistan entfallen Kosten der Handelsunternehmen einschließlich
mittelständischer Unternehmen für die Beantragung von Exportlizenzen und
Einfuhrgenehmigungen. Die Fortführung und Erweiterung der vorherigen Über-
wachung für Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie die Änderungen im land-
wirtschaftlichen Sektor führen demgegenüber zu zusätzlichen Kosten für die
Drucksache 17/4774 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ausfertigung von Überwachungsdokumenten bzw. die Einhaltung der Vermark-
tungsnormen. Die Höhe der Entlastungen und Belastungen ist nicht zu quantifi-
zieren. Die Anpassung der Anmerkungen und Struktur der Einfuhrliste betrifft
nur einen geringen Teil der darin enthaltenen Warenpositionen. Für Handelsun-
ternehmen, welche die angepasste Einfuhrliste anwenden, können sich sowohl
Be- als auch Entlastungen ergeben, die jedoch jeweils nur von geringem Um-
fang sein werden. Die Kosten können nicht abschließend quantifiziert werden.
Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft
Mit der Verordnung werden keine nationalen Informationspflichten geändert.
Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung
Die vorliegende Verordnung tangiert keine nationalen Informationspflichten für
Bürger und die Verwaltung.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Werden nicht berührt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4774
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/4403 nicht zu verlangen.
Berlin, den 9. Februar 2011
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Eduard Oswald Erich G. Fritz
Vorsitzender Berichterstatter
Drucksache 17/4774 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Berlin, den 9. Februar 2011
Erich G. Fritz
Berichterstatter
H. Heene
ese
für Wirtschaft und Technologie zur federführenden Beratung
sowie dem Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit der Einhundertsechzigsten Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste soll die Einfuhrliste neu gefasst werden.
Berücksichtigt werden Liberalisierungen des EU-Einfuhr-
regimes für Textilwaren. Das Doppelkontrollverfahren zu
Überwachungszwecken für Textilwaren aus der Republik
Usbekistan wird aufgehoben. Im Rahmen des EU-Einfuhr-
regimes für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus bestimmten
Drittländern werden darüber hinaus die Fortsetzung und
Ausweitung der vorherigen Überwachung berücksichtigt.
Weitere Anpassungen betreffen den Anwendungsbereich
von EU-Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Pro-
dukte. Die Struktur der Einfuhrliste wird an die Kombinierte
Nomenklatur der EG (Warenschema für Zoll- und Statistik-
zwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeich-
nis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum
1. Januar 2011 angepasst.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 17/4403
verwiesen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnung auf Druck-
sache 17/4403 in seiner 29. Sitzung am 9. Februar 2011 ohne
Aussprache zur Kenntnis genommen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
ordnung auf Drucksache 17/4403 in seiner 37. Sitzung am
9. Februar 2011 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die
Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/4403 nicht
zu verlangen.
Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz
I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/4403 wurde am 21. Januar 2011 gemäß § 92 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss
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