BT-Drucksache 17/4660

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/3800 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Vom 8. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4660
17. Wahlperiode 08. 02. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3800 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetzes

A. Problem

Nach einer einheitlichen Regelung der Europäischen Union zur Qualifizierung
des Fahrpersonals auf Lkws und größeren Bussen ist zukünftig zusätzlich zum
Erwerb einer Fahrerlaubnis ein geeigneter Qualifikationsnachweis zu erbringen.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung dieser Regelung durch das Gesetz über
die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-
zeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifika-
tions-Gesetz – BKrFQG). Gemäß § 3 BKrFQG genießen Berufskraftfahrer, die
an besonderen Stichtagen im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind,
Bestandsschutz. Berufskraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen
Stichtagen erloschen ist, unterfallen nicht mehr dem Bestandsschutz und müssen
deshalb die Grundqualifikation ableisten. Dies bedeutet eine zeit- und kosten-
intensive Ausbildung, obwohl nicht generell davon auszugehen ist, dass die bis
zu den jeweiligen Stichtagen unterstellte Grundqualifikation gegenstandslos
wird.

B. Lösung

Ergänzung des § 3 BKrFQG dahingehend, dass auch bei den Fahrerinnen und
Fahrern, deren Fahrerlaubnis vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, die
Grundqualifikation weiterhin unterstellt wird.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.
C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/4660 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3800 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen,
die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2
oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen
oder Gütern zu privaten Zwecken.“‘

2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1
Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese
gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.“‘

Berlin, den 24. Januar 2011

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Winfried Hermann Kirsten Lühmann
Vorsitzender Berichterstatterin

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben dazu einen
Änderungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)159) einge-
bracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und
aus Teil IV dieses Berichtes ergibt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(15)159 einstimmig angenommen und empfiehlt einstim-

Zu Nummer 2

Diese Ergänzung schließt eine Regelungslücke im Hinblick
auf die noch fehlende Überwachung der Ausbildungsstätten
nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 4. Die Überwachung ist
nunmehr den Industrie- und Handelskammern – den nach
dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung in nicht-
handwerklichen Gewerbeberufen zuständigen Stellen – zu-
gewiesen worden.

Berlin, den 24. Januar 2011

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4660

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3800 in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 beraten
und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung ist die Ergänzung des § 3 BKrFQG dahingehend, dass
auch bei den Fahrerinnen und Fahrern, deren Fahrerlaubnis
vor den maßgeblichen Stichtagen erloschen ist, die Grund-
qualifikation weiterhin unterstellt wird.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 29. Sitzung am 26. Januar 2011
beraten.

mig, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3800 in der ent-
sprechend geänderten Fassung anzunehmen.

IV. Begründung zu den Änderungen
Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b (Nummer 6)

Hier wird klargestellt, dass entsprechend Artikel 2 Buch-
stabe e der Richtlinie 2003/59/EG auch Fahrten im Rahmen
der beschleunigten Grundqualifikation unter die Ausnahme-
regelung fallen.

Zu Buchstabe b (Nummer 7)

Die im Entwurf vorgesehene Änderung („§ 1 Satz 1 gilt auch
für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen und
Gütern, die keinen privaten Zwecken dienen.“) ist durch die
unter Nummer 7 aufgeführte Änderung ersetzt worden. Da-
mit erfolgt eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG
(EU-Berufskraftfahrer-Qualifikations-Richtlinie).

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