BT-Drucksache 17/4523

zu der Verordnung der Bundesregierung -17/4142, 17/4292 Nr. 2.1- Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Vom 25. Januar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4523
17. Wahlperiode 25. 01. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/4142, 17/4292 Nr. 2.1 –

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht
führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

A. Problem

Ziel der Verordnung ist es insbesondere, die Chemikalien-Ozonschichtverord-
nung (ChemOzonSchichtV) an die Vorgaben der seit dem 1. Januar 2010 gelten-
den Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, anzupassen. Die
Novellierung des EU-Rechts umfasst die Streichung nationaler Regelungen in
der ChemOzonSchichtV, die in das unmittelbar geltende EU-Recht Eingang
gefunden haben. Neu aufgenommen wird eine Regelung zur Anerkennung
von Sachkundenachweisen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Die
Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung wird an das neue EU-Recht ange-
passt. Schließlich werden redaktionelle Folgeänderungen in Anlage 1 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Änderungen der Gefahrstoffver-
ordnung vorgenommen.

B. Lösung

Zustimmung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/4523 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 17/4142 zuzustimmen.

Berlin, den 19. Januar 2011

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Ingbert Liebing
Berichterstatter

Frank Schwabe
Berichterstatter

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4523

Bericht der Abgeordneten Ingbert Liebing, Frank Schwabe, Dr. Lutz Knopek, Ralph
Lenkert und Dorothea Steiner

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
17/4142 wurde gemäß § 92 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (Drucksache 17/4292 Nr. 2.1) zur
Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel der Verordnung ist es insbesondere, die Chemikalien-
Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Vor-
gaben der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Verordnung
(EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
anzupassen. Die Novellierung des EU-Rechts umfasst die
Streichung nationaler Regelungen in der ChemOzonSchichtV,
die in das unmittelbar geltende EU-Recht Eingang gefunden
haben. Neu aufgenommen wird eine Regelung zur Anerken-
nung von Sachkundenachweisen nach der Chemikalien-Kli-
maschutzverordnung. Die Chemikalien Straf- und Bußgeld-
verordnung wird an das neue EU-Recht angepasst. Schließ-
lich werden redaktionelle Folgeänderungen in Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ände-
rungen der Gefahrstoffverordnung vorgenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die Verordnung auf Drucksache 17/4142 in seiner
30. Sitzung am 19. Januar 2011 abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erinnerte daran, bereits vor
20 Jahren sei die damalige Bundesregierung mit Bundes-
umweltminister Dr. Klaus Töpfer Vorreiter gewesen, ozon-
schichtschädigende Stoffe aus der Atmosphäre zu ver-
bannen. Mit der FCKW-Halon-Verbotsverordnung habe
Deutschland 1991 eine Vorreiterfunktion eingenommen.
Seitdem seien diese ozonschichtschädigenden Stoffe weitge-
hend verbannt, zumindest was deren Freisetzung anbelange.
Teilweise würden sie noch in der Kältetechnik und im
Brandschutz eingesetzt. Es gehe darum, diesen Gebrauch so
zu sichern, dass er nicht ozonschichtschädigend wirke. Dazu
seien entsprechende Regelungen notwendig, die bisher in
der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und in der Chemi-
kalien-Klimaschutzverordnung geregelt seien. Seit dem
1. Januar 2010 gelte neues EU-Recht. Daraus ergebe sich der

Anpassungsbedarf für das nationale Recht. Sofern in
Deutschland strikteres Recht gelte, das von der EU nicht
übernommen worden sei, bleibe dies national bestehen.
Insofern bleibe der hohe deutsche Schutzstandard erhalten.
Positiv sei hervorzuheben, dass der notwendige Sachkunde-
nachweis für Personen, die mit entsprechenden Stoffen
umgingen, vereinheitlicht werde, sodass der Sachkunde-
nachweis nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
jetzt auch für den Umgang mit der Chemikalien-Ozon-
schichtverordnung gelte. Das vermeide doppelte Ausbildun-
gen und Doppelstrukturen und sei insofern ein Beitrag zur
Bürokratievermeidung.

Die Fraktion der SPD betonte ebenfalls, der Kampf gegen
den Abbau der Ozonschicht sei eine umweltpolitische Er-
folgsgeschichte. Sie sei vorbildhaft auch für andere Gebiete.
Ozonschädigende Stoffe würden aber noch in Klimakälte-
löschanlagen eingesetzt. Dies erfordere neue, umfassende
Regelungen, die in der Verordnung ihren Niederschlag fän-
den.

Die Fraktion der FDP stellte klar, es handele sich um einen
formalen Rechtsetzungsakt, mit dem EU-Recht in nationales
Recht umgesetzt werde.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, die Anpassung sei not-
wendig. Aus ihrer Sicht sei zu bemängeln, dass die Aufbe-
wahrungsfrist der Unterlagen von fünf auf drei Jahre, insbe-
sondere bei Umweltgiften, die langwierig wirkten, verkürzt
worden sei. Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen seien z. B. in
der Autoindustrie 20 Jahre Aufbewahrungsfrist nach Aus-
lauf des Produktes notwendig. Bei allem Umwelt- und Kli-
maschutz dürfe der Gesundheitsschutz der Menschen nicht
hinten anstehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die
Auffassung, dass die Auseinandersetzung mit dem Abbau
der Ozonschicht in den letzten Jahren in den Hintergrund ge-
treten sei. Der damalige Umweltminister Dr. Klaus Töpfer
habe ein brennendes Problem mit einer sinnvollen und wirk-
samen Initiative aufgegriffen. Das bedeute aber nicht, dass in
diesem Bereich kein Handlungsbedarf mehr bestehe. Im
Hinblick auf die Dokumentationspflicht wäre die Beibehal-
tung der Fünfjahresfrist sinnvoll gewesen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, der Verordnung der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/4142 zuzustimmen.

Berlin, den 19. Januar 2011

Ingbert Liebing
Berichterstatter

Frank Schwabe
Berichterstatter

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

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