BT-Drucksache 17/4281

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD -17/648- Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schutz vor Kündigungen wegen eines unbedeutenden wirtschaftlichen Schadens) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Jan Korte, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/649- Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Verdachtskündigung und der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/1986- Ungerechtigkeiten bei Bagatellkündigungen korrigieren - Pflicht zur Abmahnung einführen

Vom 17. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4281
17. Wahlperiode 17. 12. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/648 –

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Kündigungsschutzes
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Schutz vor Kündigungen
wegen eines unbedeutenden wirtschaftlichen Schadens)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Jan Korte,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/649 –

Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Verdachtskündigung und
der Erweiterung der Kündigungsvoraussetzungen bei Bagatelldelikten

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger,
Jerzy Montag, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1986 –

Ungerechtigkeiten bei Bagatellkündigungen korrigieren – Pflicht
zur Abmahnung einführen

A. Problem

Alle drei Initiativen wenden sich gegen die Kündigungspraxis bei sogenannten

Bagatelldelikten von Beschäftigten. Dabei herrsche rechtlich das „Null-Toleranz-
Prinzip“. Wegen Delikten, wie z. B. dem Einlösen von Pfandbons im Wert von
1,30 Euro, dem Verzehr eines Stück Kuchens oder eines belegten Brotes seien
sogar fristlose Kündigungen von den Arbeitsgerichten bestätigt worden. Dies
werde häufig mit einem irreparablen Vertrauensverlust des Arbeitgebers begrün-
det. Diese Praxis werde aber zunehmend von der Öffentlichkeit nicht mehr ver-
standen und nicht mehr akzeptiert.

Drucksache 17/4281 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Als Gegenmaßnahme schlagen alle drei Fraktionen eine Ausweitung des Kün-
digungsschutzes vor. In der Regel müsse einer verhaltensbedingten Kündigung
eine Abmahnung vorausgehen – auch bei Fehlverhalten gegen die Eigentums-
und Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers, sofern der wirtschaftliche Scha-
den daraus gering bleibe.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/648 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/649 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1986 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

C. Alternativen

Annahme der Gesetzentwürfe und bzw. oder des Antrags.

D. Kosten

Kostenüberlegungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4281

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/648 abzulehnen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/649 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 17/1986 abzulehnen.

Berlin, den 15. Dezember 2010

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping
Vorsitzende

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

fees im Wert von 0,20 Euro als wichtige Kündigungsgründe

Zu Buchstabe a

Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern herrscht derzeit nach Darlegung der SPD-Fraktion

durch die Rechtsprechung anerkannt worden. Unter dem
Deckmantel des irreparablen Vertrauensverlustes würden
dabei zum Schutz des Arbeitgebereigentums aus generalprä-
Drucksache 17/4281 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb

I. Überweisung
1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/648 ist in der
21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführen-
den Beratung und an den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitbe-
ratung überwiesen worden.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/649 ist in der
21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführen-
den Beratung und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen worden.

Der Antrag auf Drucksache 17/1986 ist in der 46. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2010 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen
worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie sowie der Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung haben den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/648 in ihren Sitzungen am 15. Dezember
2010 beraten und dem Deutschen Bundestag gleichlautend
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/649 in seiner Sitzung am 15. Dezember 2010 bera-
ten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag die Ablehnung
der Vorlage empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 17/
1986 in seiner Sitzung am 15. Dezember 2010 beraten und
dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Ablehnung der Vor-
lage empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

kosten. Entsprechende Gerichtsentscheidungen, in denen
überwiegend sogar fristlose Kündigungen anerkannt worden
seien, hätten in der Öffentlichkeit breites Unverständnis her-
vorgerufen. Zum Verhängnis seien den betroffenen Arbeit-
nehmern etwa drei Kiwis, zwei gebratene Fische oder zwei
Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro geworden. Die
eigenmächtige Aneignung von Eigentum des Arbeitgebers
reiche nach derzeitiger Rechtslage ungeachtet des Wertes
regelmäßig aus, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vor die Tür zu setzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe
seit 1984, als es über die Entnahme und den anschließenden
Verzehr eines Stücks Bienenstich aus einer Verkaufstheke
durch eine Thekenkraft zu entscheiden hatte, in diesem und
in vergleichbaren Fällen immer wieder eine Kündigung als
rechtmäßig angesehen. Dieses Rechtsverständnis wider-
spreche aber dem Gedanken von § 1 des Kündigungsschutz-
gesetzes (KSchG) und § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit
einer Kündigungsabsicht zu verlangen. Die Abwägung im
Einzelfall gehe regelmäßig zugunsten der Interessen des
kündigenden Arbeitgebers aus. Das Kündigungsschutzrecht
kenne demgegenüber aber normalerweise bei Fehlverhalten
das Prinzip der zweiten Chance. Die herrschende arbeits-
rechtliche Beurteilung von Bagatelldelikten sei umso weni-
ger nachvollziehbar, als dem Arbeitgeber in der Regel sogar
erlaubt werde, auf das Einhalten der Kündigungsfristen zu
verzichten.

Um das zu ändern, will die SPD-Fraktion die Voraussetzun-
gen für Kündigungen wegen Bagatelldelikten verengen, den
Kündigungsschutz für die Beschäftigten damit erweitern.
Klarstellungen im Rahmen von § 1 KSchG und § 626 BGB,
wonach auch bei Delikten mit nur geringem wirtschaft-
lichem Schaden beim ersten Mal in der Regel nur eine Ab-
mahnung ausgesprochen werden dürfe, verschüfen Sinn und
Zweck des Kündigungsschutzes besser Geltung und besei-
tigten Wertungswidersprüche zu anderen Rechtsgebieten.
Bei einer einmaligen Vertragsverletzung spreche die Vermu-
tung dafür, dass das gestörte Vertrauen wiederhergestellt
werden könne. Der Unrechtsgehalt einer gegen Eigentums-
oder Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichteten
Handlung werde mit dieser Änderung nicht in Frage gestellt.

Zu Buchstabe b

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes 1984 zum
Verzehr eines Stücks Bienenstich durch eine Verkäuferin hat
sich nach Darlegung der Initiatoren eine Rechtsprechungs-
praxis im Arbeitsrecht entwickelt, die eine Null-Toleranz-
Politik bei Delikten zu Lasten des Arbeitgebers verfolge –
frei nach dem Motto „Wer klaut, der fliegt, wer einmal lügt,
dem glaubt man nicht“. So seien z. B. der Diebstahl von Kä-
se im Wert von 1,99 Euro im Geschäft des Arbeitgebers, die
Mitnahme unverkäuflicher Ware oder das Trinken eines Kaf-
rechtlich das „Null-Toleranz-Prinzip“: Der Verzehr auch nur
eines Brötchens des Arbeitgebers könne den Arbeitsplatz

ventiven Gründen sämtliche sozialen Folgen einer Kündi-
gung für den Arbeitnehmer missachtet. Dabei müsse der Ar-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4281

beitgeber vielfach nicht einmal mehr eine solche Handlung
des Arbeitnehmers beweisen. Es reiche aus, wenn dem Ge-
richt ein dringender Verdacht präsentiert werde.

Als Änderung schlägt die Fraktion DIE LINKE. vor, das
Kündigungsschutzgesetz zu ergänzen. Danach sollen Kündi-
gungen aufgrund von Eigentums- und Vermögensdelikten
des Arbeitnehmers, die sich nur auf geringwertige Gegen-
stände beziehen, ohne vorherige Abmahnung nicht gerecht-
fertigt sein. Die Kündigung aufgrund des Verdachts einer
Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer wird ausge-
schlossen. Darüber hinaus sollen entsprechende Regelungen
für das Bürgerliche Gesetzbuch und das Berufsbildungsge-
setz getroffen werden.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller verweisen ebenfalls auf mehrere spektaku-
läre Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wegen Delikten mit geringem materiellem Wert gekündigt
worden ist. In zahlreichen Fällen hätten Arbeitsgerichte bis
hin zum Bundesarbeitsgericht seit dem sog. Bienenstichfall
diese Kündigungen für rechtens erklärt. Die meisten Bürge-
rinnen und Bürger empfänden diese Urteile aber als unge-
recht. Die außerordentliche Kündigung sei durch einzelfall-
bezogene Interessenabwägung in besonderem Maße von der
Rechtsprechung geprägt. Die Grundlage, auf der die Arbeits-
gerichte ihr Urteil fällten, sei allerdings korrekturbedürftig.
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes im Jahr
1984 (dem so genannten Bienenstichfall) habe sich bei
vielen Arbeitsgerichten der Grundsatz verfestigt, der Ein-
griff ins Eigentum des Arbeitgebenden rechtfertige stets die
außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Dies werde mit dem gestörten Vertrauensverhältnis zwi-
schen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden begründet, das
auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden
könne.

Das rechtswidrige Verhalten könne jedoch auch aufgrund
von Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit entstehen, Ver-
trauen in den meisten Fällen auch wiederhergestellt werden.
Eine Abmahnung bei einer einmaligen Verfehlung sei daher
ausreichend. Durch eine Abmahnung werde dem Arbeitneh-
menden aufgezeigt, dass sein Verhalten die Grenzen des von
dem Arbeitgebenden Tolerierbaren überschritten habe. Mit
einer gesetzlichen Pflicht zur Abmahnung bei verhaltensbe-
dingten Kündigungen würde mehr Rechtssicherheit für alle
beteiligten Parteien hergestellt.

III. Öffentliche Anhörung von
Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung der
Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/648 und 17/649 in
seiner 21. Sitzung am 9. Juni 2010 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-
ständigen beschlossen. Die Beratungen über den Antrag auf
Drucksache 17/1986 wurden vom Ausschuss in seiner
22. Sitzung am 16. Juni 2010 aufgenommen und ebenfalls
die öffentliche Anhörung von Sachverständigen beschlos-
sen. Diese fand in der 24. Sitzung am 28. Juni 2010 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)

● Handelsverband Deutschland (HDE)

● Bundesrechtsanwaltskammer

● Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichts-
barkeit

● Prof. Dr. Gregor Thüsing

● Achim Klueß

● Benedikt Hopmann

● Prof. Dr. Klaus Dörre.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) fordert eine ge-
setzliche Regelung, mit der für verhaltensbedingte Kündi-
gungsgründe in der Regel eine Abmahnung festgelegt wird.
Darüber hinaus sei es richtig, Verdachtskündigungen grund-
sätzlich auszuschließen. In Bezug auf die sog. Bagatellkün-
digungen sei durch die Entscheidung des Bundesarbeitsge-
richts im Fall „Emmely“ inzwischen glücklicherweise
Rechtsklarheit hergestellt. Insbesondere sei die klare Aussa-
ge in der Pressemitteilung des Gerichts zu begrüßen, dass ein
hohes Maß an Vertrauen, das durch eine lange, störungsfreie
Beschäftigung aufgebaut worden sei, durch eine Pflichtver-
letzung mit wirtschaftlich geringer Schädigung des Arbeit-
gebers nicht vollständig zerstört werden könne. Das nähre
die Hoffnung, dass sich die bisherige pauschale und übermä-
ßig rigorose Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Zukunft
nicht mehr halten lasse.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) hält beide Gesetzentwürfe für überflüssig. Die
geltende Rechtslage reiche aus, um missbräuchliche Kündi-
gungen zu verhindern. Außerdem werde mit unbestimmten
Rechtsbegriffen neue Rechtsunsicherheit geschaffen. Die
Initiatoren beachteten nicht, dass Vertrauen in die Redlich-
keit des Vertragspartners die Grundlage jedes Arbeitsver-
hältnisses sei. Verhaltensbedingte Kündigungen seien für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets ein tiefer Einschnitt.
Rechtsmissbrauch werde durch die Rechtsprechung wir-
kungsvoll verhindert. Daher sei eine Neuregelung des
Rechts der verhaltensbedingten Kündigung nicht geboten.
Eine solche Neuregelung sei mit großen Risiken und Gefah-
ren verbunden. Es bestehe die große Gefahr, dass eine solche
gesetzliche Neuregelung Rechtsunklarheit schaffen und viel-
fältige neue Rechtsfragen hervorrufen würde. Das deutsche
Arbeitsrecht benötige eine grundsätzliche Reform, aber kei-
ne Flickschusterei bei verhaltensbedingten Kündigungen.
Das gelte besonders bei Eigentums- und Vermögensdelikten
zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Handelsverband Deutschland (HDE) lehnt die Erwei-
terung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmer bei „Ba-
gatellvermögensdelikten“ entschieden ab. Die Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigungen wegen
Vermögensdelikten von Arbeitnehmern zulasten der Arbeit-
geber führe zu interessengerechten Ergebnissen durch eine
einzelfallbezogene Betrachtung. Insgesamt müsse festgehal-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)211 zusammengefasst sind.

ten werden, dass durch die ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu diesem Themenkomplex nach wie

Drucksache 17/4281 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vor das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer im Vordergrund stehe. Es gebe keinen rechtli-
chen Automatismus, wonach nach einer Verletzung von ge-
ringwertigen Eigentums- oder Vermögensinteressen des
Arbeitgebers stets eine Kündigung die Folge sein müsse.
Man müsse auch bedenken, dass Vermögensdelikte zulasten
der Arbeitgeber Jahr für Jahr Schäden in Milliardenhöhe ver-
ursachten. Von Bagatellen könne da nicht mehr die Rede
sein.

Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt den Gesetzent-
wurf der SPD-Fraktion wie auch den Gesetzentwurf der
Fraktion DIE LINKE ab. Der pauschale Hinweis: „Gestörtes
Vertrauen kann wieder hergestellt werden“ überzeuge in der
Praxis nicht. Darüber hinaus gewährleiste die bisherige, bis
ins Detail ausdifferenzierte Rechtsprechung schon jetzt die
notwendige Regelungs- und Kontrolldichte.

Der Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsge-
richtsbarkeit lehnt die Gesetzentwürfe ab. Beide würden
die Rechtslage weder für Arbeitgeber noch für Arbeitneh-
mer verbessern. Unter anderem sei die Notwendigkeit, eine
eigenständige Legaldefinition der Abmahnung festzulegen
– wie im Entwurf der SPD-Fraktion vorgesehen – nicht er-
kennbar. Das Erfordernis einer Abmahnung werde aus dem
in den §§ 281, 314 Absatz 2 BGB konkretisierten Übermaß-
verbot abgeleitet. Auch sei die Abmahnung nicht das einzige
mildere Mittel, das vor einer Kündigung vom Arbeitgeber
eingesetzt werden könne. Zudem treffe nach geltendem
Recht das Arbeitsgericht die letzte Entscheidung über die
Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung für den Arbeitge-
ber. Der dabei zu beachtende Spielraum reiche viel weiter als
im Gesetzentwurf vorgesehen.

Der Sachverständige Prof. Dr. Gregor Thüsing nennt da-
gegen den Status quo überzeugend. Insgesamt werde bei Be-
trachtung entsprechender Urteile deutlich, dass der Entwurf
eines Gesetzes zur Erweiterung des Kündigungsschutzes der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen spätestens seit der
Entscheidung des BAG vom 10. Juni 2010 seine Berechti-
gung verloren habe. In der Vorstellung, dass der Diebstahl
geringwertiger Sachen regelmäßig das Vertrauen des Arbeit-
gebers nicht entfallen lasse, wären ohnehin systemwidrige
Friktionen absehbar gewesen. Der weitergehende Entwurf
der Fraktion DIE LINKE. würde ohnehin ein „Sonderrecht
Bagatelldiebstahl“ im Rahmen der außerordentlichen und
ordentlichen Kündigung schaffen, das mit den übrigen Wer-
tungen des Arbeitsrechts gänzlich unvereinbar wäre. Der
Gesetzgeber solle es daher bei dem Bisherigen belassen und
auf eine ausgewogene Rechtsprechung vertrauen.

Der Sachverständige Achim Klueß begrüßt, dass alle drei
Initiativen eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen
wollten. Das scheine mit dem Urteil des Bundesarbeitsge-
richtes vom Juni 2010 im Fall „Emmely“ inzwischen gelun-
gen. Das ganze Ausmaß der Änderung könne man aber erst
mit Vorliegen der Urteilsbegründung absehen. Eine Geset-
zesänderung sei daher nicht zwangsläufig überholt. Die vo-
rangegangene öffentliche Diskussion dieses Falls habe be-
reits ein Umdenken gezeigt. Bei der Verdachtskündigung ha-
be sich die Praxis bereits geändert; etwa hinsichtlich der
Beamten habe das Bundesverwaltungsgericht die Entlassung
nur aufgrund eines Verdachts abgelehnt. Eine Gesetzesände-

mit zweierlei Maß gemessen werde, je nachdem, ob jemand
Putzfrau oder Geschäftsführer sei, spricht der Sachverständi-
ge von einer Legitimationskrise der Rechtsprechung und
führt beispielhaft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
an, wonach die Kündigung eines Vorstandsmitglieds un-
wirksam gewesen sei, das neben etlichen Delikten sogar die
eigene Haushaltshilfe dem Unternehmen in Rechnung ge-
stellt habe. Außerdem entkräftet der Sachverständige die
Kritik an den Gesetzesinitiativen, eine Interessenabwägung
der Arbeitsgerichte zugunsten der Arbeitgeber bei Eigen-
tumsdelikten sei empirisch nicht belegt. Nur ein knappes
Dutzend von rund 150 arbeitsgerichtlichen Entscheidungen
habe ausweislich der Datenbank juris in einem solchen Fall
die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ver-
neint. In allen drei Initiativen werde also zu Recht hervor-
gehoben, dass in der Rechtsprechungspraxis kaum noch ab-
weichende Urteile zu finden seien.

Der Sachverständige Benedikt Hopmann spricht von
einem Signal des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung
zum Fall der Kassiererin „Emmely“. Mit seinem Urteil habe
das Gericht die bisherige Rechtsprechung zu Eigentums-
oder Vermögensdelikten von Arbeitnehmern korrigieren
wollen. Die vorliegenden Gesetzesinitiativen seien selbst
dann sinnvoll, wenn das Bundesarbeitsgericht zum Teil oder
vollständig auf die Positionen der vorliegenden Gesetzesini-
tiativen einschwenken sollte. Dreh- und Angelpunkt der
Kritik an der bisherigen Rechtsprechung und eines daraus
herzuleitenden besseren Rechts müsse die Praxis sein, mit
der die Gerichte bisher die Interessenabwägung vorgenom-
men hätten. Diese Interessenabwägung werde bisher einsei-
tig vorgenommen, so dass die Grundrechte des Gekündigten
verletzt worden seien. Die Interessenpositionen des Arbeit-
gebers würden bei einem nur geringfügigen wirtschaftlichen
Schaden überzeichnet, die Interessenpositionen des Gekün-
digten allenfalls benannt, aber selten und nie angemessen
gewichtet. Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.
schlage eine Regelung ohne Ausnahmen vor. Damit stelle
sich nicht die Frage, in welchen Ausnahmefällen selbst bei
geringstem wirtschaftlichem Schaden ohne vorherige Ab-
mahnung gekündigt werden dürfe. Angesichts der herausra-
genden Bedeutung, die die Belange des gekündigten Arbeit-
nehmers bei der Regelung des Kündigungsschutzes hätten,
sei es angemessen, in Fällen von Eigentums- und Vermö-
gensdelikten mit geringem wirtschaftlichem Schaden ohne
Ausnahme zunächst eine Abmahnung ausreichen zu lassen.

Der Sachverständige Prof. Dr. Klaus Dörre erinnert daran,
dass Urteile zu sogenannten Bagatellkündigungen in jüngs-
ter Zeit öffentliche Aufmerksamkeit erregt hätten. Das erkläre
sich neben der Brisanz des Einzelfalls aus problematischen
Entwicklungen am Arbeitsmarkt. In Deutschland sei wäh-
rend der zurückliegenden Dekade ein Sektor mit prekären
Beschäftigungsverhältnissen entstanden, in welchem sich
andere Regulierungsformen von Sozial- und Arbeitsbezie-
hungen durchgesetzt hätten als in den durch Tarifverträge
und Mitbestimmung geschützten Sektoren. Studien zu Be-
trieben ohne Betriebsrat sprächen z. B. von einem Klima,
das durch „Repression und Angst“ zu charakterisieren sei.
Ein Problem liege darin, dass diese soziale Realität häufig im
Verborgenen bleibe. Bagatellkündigungen müssten auch vor
diesem Hintergrund gesehen werden. Es handele sich kei-
rung werde hier auch zu einer Anpassung der Rechtspre-
chung der Verwaltungsgerichte führen. Sofern bei Gericht

neswegs ausschließlich um ein Rechtsproblem. Von Urteilen
zu Bagatelldelikten gingen – auch weil sie bislang häufig zu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4281

gunsten der Arbeitgeber ausfielen – höchst problematische
Signale für große Bereiche der Arbeitswelt aus. Dass einer
Verkäuferin, die sich über viele Jahre in ihrem Beruf bewährt
habe, wegen eines Delikts, dessen ökonomischer Schaden
sich in wenigen Cent ausdrücken lasse, gekündigt werden
könne, werde in weiten Teilen der Öffentlichkeit als grobe
Verletzung basaler Gerechtigkeitsprinzipien wahrgenom-
men. In den vorliegenden Gesetzgebungsinitiativen werde
das Rechtsdelikt als solches auch nicht bestritten. Es werde
jedoch bezweifelt, dass es das Vertrauensverhältnis zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in jedem Fall irreversi-
bel zerstöre. Aus diesem Grund schlügen alle genannten
Initiativen eine Abmahnpflicht bei Bagatelldelikten vor. Eine
solche Initiative sei grundsätzlich sinnvoll und geradezu
überfällig.

Weitere Einzelheiten können der Ausschussdrucksache
17(11)211 sowie dem Wortprotokoll der 24. Sitzung ent-
nommen werden.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/648 in seiner 43. Sitzung am
15. Dezember 2010 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/649 in seiner 43. Sitzung am
15. Dezember 2010 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/1986 in seiner 43. Sitzung am 15. Dezember
2010 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
die Ablehnung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU lehnte alle drei Initiativen als
unnötig ab. Mit der Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
sei richtigerweise festzustellen, dass es keine Bagatellen ge-
be und dass sich jeder fragen lassen müsse, wie viel er sich
denn aus der eigenen Tasche nehmen lassen würde, bevor er
reagiere. Zu Recht habe die Präsidentin des Bundesarbeits-
gerichts auch danach gefragt, wie man als Mitarbeiter
eigentlich zu der Eigenmächtigkeit komme, ungefragt Maul-
taschen mitzunehmen oder eine Klopapierrolle oder stapel-
weise Papier aus dem Büro, und zutreffend geschlussfolgert,
dass dies etwas mit fehlendem Anstand, aber auch mit uner-
füllten Erwartungen zu tun habe. Die Einführung einer Ab-

dieser Bereich bereits sinnvoll geregelt sei. Darüber hinaus
werde die notwendige Rechtssicherheit durch die bewährte
und praxisgerechte Rechtsprechung sichergestellt. Bei Ei-
gentumsdelikten am Arbeitsplatz sei – anders als von den
Oppositionsfraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN behauptet – völlig klar, was erlaubt sei.
Wenn es um die eigene Existenz gehe, habe es der einzelne
Arbeitnehmer selbst in der Hand, eben nicht zu stehlen oder
zu unterschlagen. Man habe zudem Kritik an der handwerk-
lichen Qualität der vorliegenden Entwürfe.

Die Fraktion der SPD forderte, die Willkür zu begrenzen
und Rechtsklarheit zu schaffen, um Kündigungen von Ar-
beitnehmern und Arbeitnehmerinnen wegen Bagatelldelik-
ten zu verhindern. Das gesamte Zivilrecht werde vom
Grundsatz beherrscht, bevor die Kündigung ergehen könne,
zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Mit dem Erfor-
dernis einer Abmahnung, die „in der Regel“ ausgesprochen
werden müsse, würden eine angemessene Interessenabwä-
gung und das Ultima-Ratio-Prinzip einer Kündigung gesetz-
lich gefasst. Die Rechtsprechung habe sich seit der Einbrin-
gung des Gesetzentwurfs zum Positiven verändert. In-
zwischen gebe es nicht nur die Entscheidung zum Fall der
Kassiererin „Emmely“. Anlass der Gesetzesinitiative seien
u. a. die deutlichen Unterschiede zwischen der Behandlung
von Eigentumsdelikten von Führungskräften einerseits und
„kleineren“ Mitarbeitern andererseits gewesen. Und auch
das Strafrecht sei in diesen Fragen erheblich großzügiger als
das Arbeitsrecht. Zu den Inhalten des Antrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe man durchaus Überein-
stimmungen. Gegenüber dem Entwurf der Fraktion DIE
LINKE. habe man stärkere Vorbehalte.

Die Fraktion der FDP führte aus, dass es bei Bagatellkün-
digungen letztlich um die Prognose über die künftige Zu-
sammenarbeit mit einem Mitarbeiter gehe. Vertrauen sei die
Basis jedes Arbeitsverhältnisses. Daher könne man mit der
ständigen Rechtsprechung zu diesem Thema gut leben; denn
sie nehme eine Abwägung der Interessen vor. Insgesamt
sehe die Fraktion der FDP keinen Reformbedarf. Man lehne
daher alle drei Vorlagen ab.

Die Fraktion DIE LINKE. forderte Klarstellung ein. Es sei
unklar, wo die Grenze zum Bagatelldelikt gezogen werde.
Klar sei aber, dass man in Deutschland wegen einer Bulette
seinen Arbeitsplatz verlieren könne. Manches Verhalten sei
unverständlich rigide geahndet worden. Und anders als von
den anderen Fraktionen aufgenommen, entsprächen auch
Verdachtskündigungen oft nicht dem Rechtsempfinden der
Bevölkerung. Auch dabei müsse die Rechtsstellung der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert werden; denn
wer erst einmal seinen Arbeitsplatz verloren habe, bleibe
meist draußen. Der Beschäftigte sei gezwungen, vor Gericht
zu ziehen. Daher werbe man um Zustimmung zum Gesetz-
entwurf der Fraktion DIE LINKE. Der Antrag der Fraktion
der SPD gehe dagegen nicht weit genug; insbesondere bleibe
die Möglichkeit der Verdachtskündigung nach wie vor beste-
hen. Mit einigen Positionen des Antrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne man sich einverstanden
erklären, allerdings bleibe auch hier die Verdachtskündigung
erhalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte, eine

mahnpflicht und des Verbots der Verdachtskündigung ist
nach Auffassung der Fraktion jedenfalls nicht sinnvoll, da

Abmahnpflicht vor einer Kündigung einzuführen – auch bei
Fehlverhalten gegenüber Kunden und Kollegen. Bei Baga-

Drucksache 17/4281 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
tellkündigungen gehe es schließlich um einen geringen wirt-
schaftlichen Schaden für den Arbeitgeber, aber einen sehr
großen Schaden für den Beschäftigten. Zudem sei es in Be-
trieben oftmals nicht klar, was erlaubt sei und was nicht. Eine
Abmahnung würde da zur Klärung führen. Dem Entwurf der
Fraktion DIE LINKE. könne man wegen der Regelung zur
Verdachtskündigung nicht zustimmen. Sie gehe zu weit. Mit
dem Entwurf der Fraktion der SPD sehe die Fraktion größere
Übereinstimmung.

Berlin, den 15. Dezember 2010

Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter
mann

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