BT-Drucksache 17/4094

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3631, 17/3683- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch b) zu dem Antrag der Abgeordneten Britta Haßelmann, Markus Kurth, Alexander Bonde, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/3058- Leistungskürzungen bei den Unterkunftskosten im Arbeitslosengeld II verhindern - Vermittlungsverfahren mit den Ländern unverzüglich aufnehmen

Vom 2. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4094
17. Wahlperiode 02. 12. 2010
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Britta Haßelmann, Markus Kurth,
Alexander Bonde, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3058 –

Leistungskürzungen bei den Unterkunftskosten im Arbeitslosengeld II
verhindern – Vermittlungsverfahren mit den Ländern unverzüglich
aufnehmen

Bericht der Abgeordneten Katja Kipping

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3631, 17/3683 ist
in der 71. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. No-
vember 2010 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitbera-

tung und an den Finanzausschuss sowie den Haushaltsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Haushalts-
ausschuss, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend sowie der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung haben den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/3631, 17/3683 in ihren Sitzungen am 1. Dezember
2010 beraten und gleichlautend mit den Stimmen der Frak-
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
Bericht *
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3631, 17/3683 –
* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/4033 verteilt.

tung überwiesen worden. Der Haushaltsausschuss befasst
sich mit der Vorlage außerdem gemäß § 96 GO.

Der Antrag auf Drucksache 17/3058 ist in der 62. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 30. September 2010 an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Bera-

tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dem Deutschen Bundestag die Annahme empfohlen. Der
Haushaltsausschuss berät die Vorlage darüber hinaus gemäß
§ 96 GO.

Drucksache 17/4094 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/3058 in seiner Sitzung am 28. Oktober 2010 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD dem Deutschen Bundestag die Ablehnung der
Vorlage empfohlen. Der Finanzausschuss hat die Vorlage
in seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 beraten und dem
Deutschen Bundestag mit demselben Abstimmungsergebnis
die Ablehnung der Vorlage empfohlen.

II.Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Bund beteiligt sich nach § 46 Absatz 5 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB II) zweckgebunden an den
Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Hei-
zung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
§ 46 regelt auch, dass die Höhe der Bundesbeteiligung ab
dem Jahr 2008 nach der dort aufgeführten Anpassungsfor-
mel anzupassen ist, wenn sich die Zahl der Bedarfsgemein-
schaften im Jahresdurchschnitt um mehr als 0,5 Prozent ver-
ändert hat. Da dies für den maßgeblichen Zeitraum der Fall
ist, muss die Bundesbeteiligung für das Jahr 2011 gesetzlich
angepasst werden.

Dafür liegt mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Än-
derung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Initiative
vor. Der Beteiligungssatz des Bundes soll danach für das
Jahr 2011 für Baden-Württemberg auf 28,5 Prozent, für
Rheinland-Pfalz auf 34,5 Prozent und für die übrigen Bun-
desländer auf 24,5 Prozent festgesetzt werden. Dies ent-
spricht einer bundesdurchschnittlichen Höhe der Bundes-
beteiligung von 25,1 Prozent.

Für das Jahr 2009 betrug die Bundesbeteiligung im Durch-
schnitt 26,0 Prozent – 29,4 Prozent in Baden-Württemberg,
35,4 Prozent in Rheinland-Pfalz und 25,4 Prozent in den üb-
rigen Bundesländern. Für das Jahr 2010 sieht das Sechste
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
eine Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe von 27 Prozent für Baden-Württem-
berg, 33 Prozent für Rheinland-Pfalz und von 23 Prozent für
die übrigen Bundesländer. Dies entspricht einem Bundes-
durchschnitt von 23,6 Prozent. Über diesen Gesetzentwurf
ist aber bisher keine Einigung zwischen Bundestag und Bun-
desrat erzielt worden.

Zu Buchstabe b

Der Bund hat seine Beteiligung nach den Ausführungen der
Antragsteller in den Jahren 2008 und 2009 kontinuierlich ge-
senkt und im Jahr 2010 auf 3,4 Mrd. Euro eingefroren. Daher
hätten die Kommunen kontinuierlich gestiegene Ausgaben
allein zu tragen – in diesem Zeitraum Ausgabensteigerungen
von 9,5 auf rund 11 Mrd. Euro. Ursachen der Kostensteige-
rungen bei der Unterkunft seien u. a. steigende Energieprei-
se, aber auch der wachsende Niedriglohnsektor, der sich
nach Angaben des Statistischen Bundesamtes inzwischen
auf 22 Prozent der Beschäftigten erstrecke. Wegen dieser
Entwicklung könnten immer mehr Menschen nicht mehr von

zögen. Die Kosten dieser „Aufstocker“ und „Aufstockerin-
nen“ würden überwiegend von den Kommunen getragen.

Die neue Bundesregierung unternehme zudem keine An-
strengungen, den wachsenden Niedriglohnsektor zu be-
kämpfen und einen Mindestlohn einzuführen. Daher sei mit
weiter steigenden Belastungen für Städte und Gemeinden zu
rechnen. Mit den von der Bundesregierung geplanten höhe-
ren Hinzuverdienstgrenzen im Arbeitslosengeld II würden
Dumpinglöhne sogar zusätzlich subventioniert. Auch die ge-
plante Streichung des Heizkostenzuschusses im Wohngeld
und des Kinderwohngeldes (§ 12a SGB II) werde die Unter-
kunftskosten bei den Kommunen weiter ansteigen lassen.
Aufgrund der mangelhaften Abbildung der tatsächlichen Be-
lastungen der Kommunen durch die Kosten der Unterkunft
und wegen des Verfehlens des Entlastungsziels von 2,5 Mrd.
Euro jährlich sei eine Korrektur der Anpassungsformel in
§ 46 Absatz 7 SGB II dringend erforderlich. Die Länder hät-
ten deshalb zu Recht den Vermittlungsausschuss (Bundes-
ratsdrucksache 864/09) angerufen. Nach Berechnungen des
Deutschen Landkreistages müsse unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bereits
für das Jahr 2010 eine Bundesbeteiligung von 35,9 Prozent
geleistet werden, für das Haushaltsjahr 2011 von 37,7 Pro-
zent.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/3631, 17/3683 in seiner
40. Sitzung am 12. November 2010 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-
ständigen beschlossen. Die Beratungen über den Antrag auf
Drucksache 17/3058 wurden vom Ausschuss in seiner
35. Sitzung am 6. Oktober 2010 aufgenommen. In der
38. Sitzung am 29. Oktober 2010 wurde auch für diese Vor-
lage eine öffentliche Anhörung beschlossen. Diese fand in
der 41. Sitzung am 22. November 2010 statt. Gegenstand der
Anhörung waren gleichzeitig der Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP zur Ermittlung von Regel-
bedarfen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie Anträge
aller Oppositionsfraktionen zu diesem Thema (Drucksachen
17/3404, 17/3648, 17/2934, 17/3435), so dass sich nicht alle
Sachverständigen auch zu den Kosten der Unterkunft sowie
zu dem zugehörigen Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/
3631, 17/3683 und dem Antrag auf Drucksache 17/3058 ge-
äußert haben.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die auf Ausschussdrucksache 17(11)309
zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)

● Bundesagentur für Arbeit (BA)

● Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)

● Institut der deutschen Wirtschaft Köln
ihrem Gehalt leben. Entsprechend steige die Zahl der Men-
schen kontinuierlich, die ergänzend Arbeitslosengeld II be-

● Statistisches Bundesamt

● Bundesrechnungshof

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4094

● Deutscher Landkreistag

● Deutscher Städtetag

● Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.

● Deutscher Richterbund

● Bundesvorstand des Bundes der Deutschen Katholischen
Jugend

● Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.

● Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V.

● Der Paritätische Gesamtverband

● Sozialverband Deutschland (SoVD)

● Dr. Irene Becker

● Dr. Jürgen Borchert

● Dr. Christine Fuchsloch

● Norbert Struck

● Rüdiger Böker

● Guido Grüner

● Prof. Dr. Anne Lenze

● Martina Schmiedhofer.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) spricht sich ge-
gen eine Pauschalierung der Unterkunftskosten aus. Pau-
schalierungen, die auch vom Regelfall abweichende Bedarfe
deckten, müssten so (hoch) angesetzt werden, dass damit an-
gestrebte Kosteneinsparung nicht zu erzielen sei. Eine Pau-
schalierung mit breit angelegter Öffnungsklausel für beson-
dere Fälle würde dagegen Verwaltungsaufwand und
Rechtsstreitigkeiten im Vergleich zur jetzigen Regelung eher
vermehren. Auch die vorgesehene Regelung, wonach die
Länder entscheiden sollten, ob sie für ihr Territorium den
Kreisen und kreisfreien Städten das Recht auf Pauschalie-
rung im Wege einer Satzung einräumten, sei abzulehnen.
Dies entspreche nicht dem Interesse an einer bundeseinheit-
lichen Rechtsanwendung und der Herstellung einheitlicher
Lebensverhältnisse. Ferner solle sich die Regionalisierung
der „Angemessenheit“ nach den Planungen nicht nur auf die
Miethöhen, sondern auch auf die zugestandene Wohnfläche
erstrecken. In der Konsequenz müssten sich die Hilfeemp-
fänger in teuren Regionen mit kleineren Wohnungen behel-
fen, obwohl die Rechtsprechung bisher von bundeseinheitli-
chen Quadratmeterhöchstgrenzen (nur in Abhängigkeit von
der Zahl der Haushaltsangehörigen) ausgehe. Dies berge die
Gefahr, dass Kommunen durch rigide Regelungen versuchen
könnten, Leistungsempfänger zu einem Umzug zu moti-
vieren. Der jetzige Vorschlag führe insgesamt zu einer un-
einheitlichen Rechtsanwendung je nach Bundesland und
Wohnort und könnte die Gerichte bis hinauf zum Bundesver-
fassungsgericht (BVerfG) erneut stark beschäftigen und so
das Gegenteil der beabsichtigten Wirkung zeitigen. Der DGB
kritisiere die fehlende Rechtssicherheit und Transparenz bei
den Kosten der Unterkunft und fordere eine Rechtsverord-
nung des Bundes mit Mindestkriterien zur Angemessenheit.
Damit müsse u. a. sichergestellt werden, dass Zwangsum-
züge von Arbeitslosen vermieden würden.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) begrüßt das Ziel der Novelle, den Bedarf für

dungen für Unterkunft und Heizung könne den lokalen Um-
ständen und Besonderheiten des Wohnungsmarktes unmit-
telbar Rechnung getragen werden. Auch die Pauschalierung
von Heizkosten, zu der die Kommunen ermächtigt werden
könnten, sei sinnvoll. Hierdurch könnten im Gegensatz zur
aktuellen Regelung, nach der die anfallenden Kosten voll er-
stattet würden, wirksame Anreize für einen sparsamen Um-
gang mit Heizenergie geschaffen werden. Bei der Pauscha-
lierung von Unterkunftskosten sei aber darauf zu achten,
dass diese Pauschalen nicht zu hoch angesetzt würden. Es sei
deshalb zu begrüßen, dass die Festlegung von Pauschalen
dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen müsse.
Im Falle überhöhter Unterkunftspauschalen könnten sonst
negative Arbeitsanreize gesetzt werden, wenn sich hierdurch
in der Summe ein Bedarf ergebe, der für geringer Qualifi-
zierte durch Aufnahme einer einfachen Erwerbstätigkeit
kaum gedeckt werden könne. Auch seien eventuelle Rück-
wirkungen auf den Wohnungsmarkt zu bedenken.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verweist darauf, dass
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. fordere, auf
das geplante kommunale Satzungsrecht und die Pauschalie-
rung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 ff.
SGB II zu verzichten. Mit dem geplanten Satzungsrecht, ins-
besondere der Pauschalierung der Bedarfe für Unterkunft und
Heizung, sei in geringem Umfang eine Verwaltungsvereinfa-
chung für die Grundsicherungsstellen verbunden. Bei einem
Verzicht auf die Einführung dieser Regelung werde der Ver-
waltungsaufwand auf dem aktuellen Niveau verbleiben.

Der Bundesrechnungshof bezweifelt, dass mit den beab-
sichtigten Regelungen zur Gewährung der Leistungen für
Unterkunft und Heizung gleichwertige Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet erreicht oder bestehende Unsicherheiten
und Defizite im Verwaltungsvollzug verringert werden
könnten. Jedenfalls begebe sich der Bund seines Einflusses
auf maßgebliche Faktoren der Höhe seiner Finanzierungslast
an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46
Absatz 5 ff. SGB II. Heute fehlten in der Praxis – auch fünf
Jahre nach Inkrafttreten des SGB II – häufig immer noch
rechtssichere Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit
von Unterkunfts- und Heizungskosten. Dies habe zu vielen
Rechtsstreitigkeiten geführt. Allein das Bundessozialgericht
habe sich bereits in mehr als 60 Entscheidungen zu diesen
Fragen geäußert und an den Verordnungsgeber appelliert,
bundeseinheitliche Kriterien zur Ermittlung der angemesse-
nen Unterkunftskosten festzulegen. Uneinheitliche Vorga-
ben und Regelungen der Länder und Grundsicherungsstellen
hätten zu erheblichen Ungleichbehandlungen der Leistungs-
berechtigten, zu Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug
und zu starken Belastungen der Sozialgerichte geführt. Zu
beanstanden sei die bundesuneinheitliche und teils rechts-
widrige Gesetzesanwendung. Es müssten Rahmenbedingun-
gen geschaffen werden, die zu einer einheitlichen, rechtmä-
ßigen und wirtschaftlichen Leistungsbewilligung beitrügen.
Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf ermächtige das Bundes-
ministerium nicht mehr zum Erlass einer Verordnung. Statt-
dessen könnten die Länder die kommunalen Träger durch
Gesetz zum Erlass einer entsprechenden Satzung ermächti-
gen oder verpflichten. Auch die inhaltliche Ausgestaltung et-
waiger Satzungen überlasse der Gesetzentwurf weitgehend
Ländern und Kommunen. So sei u. a. nicht vorgegeben, an-
Unterkunft und Heizung weitgehend zu pauschalieren. Mit
kommunalen Satzungen zur Angemessenheit der Aufwen-

hand welcher Daten und Methode die angemessen Aufwen-
dungen ermittelt werden sollten. Die Länder könnten die

Drucksache 17/4094 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

kommunalen Träger auch ermächtigen, Leistungen für Un-
terkunft und Heizung pauschaliert zu gewähren. Die Rege-
lung dürfte zu einer weiteren erheblichen Rechtszersplitte-
rung führen. Insgesamt erwarte der Bundesrechnungshof
weniger, nicht mehr Rechtssicherheit.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbän-
de (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deut-
scher Städte- und Gemeindebund) kritisiert, dass die wei-
terhin steigenden Kosten für Unterkunft und Heizung die
kommunalen Haushalte vor erhebliche Herausforderungen
stellten. Der Bund beteilige sich bislang lediglich auf der
Grundlage seiner eigenen Berechnungen mit 23,6 Prozent
daran. Eine an den tatsächlichen Ausgaben gemessene Betei-
ligungsquote müsse dagegen im Jahr 2010 bundesdurch-
schnittlich 35,8 Prozent betragen. Für das Jahr 2011 müsse
die Bundesbeteiligung auf 37,7 Prozent erhöht werden. Mit
Blick auf die anstehende Leistungsrechtsreform sei zugleich
zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelleistungen
und weiterer zentraler Bedarfstatbestände sowie die Erhö-
hung der Freibeträge bei Erwerbseinkommen unmittelbar zu
Kostenerhöhungen bei den Leistungen für die Unterkunft
und Heizung führen würden. Dies gelte auch für die Ab-
schaffung des Kinderwohngeldes. Hierdurch auftretende
Lastenverschiebungen auf die kommunale Ebene müssten
restlos ausgeglichen werden. Die kommunalen Spitzenver-
bände teilten das Anliegen des Antrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Bundesanteil an den Un-
terkunftskosten zu erhöhen, um die Entwicklung der
tatsächlichen Unterkunftskosten abzubilden und die gesetz-
lich vorgesehene Entlastung der Kommunen um jährlich
2,5 Mrd. Euro zu gewährleisten. Gleichwohl verwahre man
sich dagegen, dass der Kostendruck in den Kommunen von
diesen auf die Hilfebedürftigen abgewälzt würde. Dies wür-
de auch dann nicht passieren, wenn in Einzelfällen kommu-
nale Satzungen oder Pauschalierungen der Unterkunftskos-
ten vorgenommen würden.

Der Deutsche Richterbund fordert, im Gesetzentwurf
Regelungen zu vermeiden, die zu absehbaren weiteren Be-
lastungen der Gerichte führen würden – ohne dass den Betei-
ligten hierdurch ein Mehrwert entstünde. Daher solle insbe-
sondere die im Gesetzentwurf angelegte Zusammenfassung
der unterschiedlichen Bedarfe „Regelleistung“, „Mehrbedar-
fe“, „Kosten der Unterkunft“ und „Kosten der Heizung“ zu
einer einheitlichen, nicht mehr trennbaren Leistung nicht wei-
ter verfolgt werden. Nach dem für das sozialgerichtliche Ver-
fahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz würde dies sonst
dazu führen, dass alle genannten Bedarfe in jedem Gerichts-
verfahren unabhängig davon überprüft werden müssten, ob es
den Beteiligten überhaupt darum gehe. Derzeit könnten die
Beteiligten den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfah-
rens zumindest auf die Kosten der Unterkunft und Heizung
oder die Regelleistung begrenzen. Es werde dringend ange-
regt, im Gesetz klarzustellen, dass die einzelnen, abgrenzba-
ren Anspruchselemente – Kosten der Unterkunft, Kosten der
Heizung, Regelleistung und Mehrbedarfe – als jeweils eigen-
ständige Streitgegenstände isoliert gerichtlich überprüft wer-
den könnten. Ferner sei die Intention des Gesetzgebers zu
begrüßen, die Kosten der Unterkunft und Heizung durch Auf-
nahme einer Satzungsermächtigung transparent und rechtssi-
cher auszugestalten und in Form der Normenkontrolle ein

sicherheit plädiere der Deutsche Richterbund aber dafür, die
Grundsätze, nach denen die Ermittlung der angemessenen
Kosten der Unterkunft und Heizung vor Ort durch Satzung
zu erfolgen habe, im Gesetz konkreter zu regeln.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge
sieht die Neuordnung der Übernahme von Kosten der Unter-
kunft und Heizung als Reaktion auf die praktischen Schwie-
rigkeiten, Rechtsstreitigkeiten und Auslegungsprobleme in
den letzten Jahren. So würden die Möglichkeit von Unwirt-
schaftlichkeitsregelungen sowie die Übernahme von Instand-
haltungs- und Reparaturkosten gesetzlich verankert und neue
Tatbestände für die direkte Zahlung von Leistungen an Ver-
mieter und andere Empfangsberechtigte eingeführt. Diese
Anpassungen seien zu begrüßen. Vor allem die Regelungen
zur Satzungsermächtigung einschließlich der vorgesehenen
Pauschalierungsmöglichkeit seien aus Sicht des Deutschen
Vereins jedoch noch erheblich klärungs- und änderungsbe-
dürftig. Diese Materie sei insgesamt sozialpolitisch schwierig
und rechtstechnisch anspruchsvoll, so dass ihre Regelung
mehr Zeit erfordere, die aber im aktuellen Gesetzgebungsver-
fahren zu den Regelsätzen nicht zur Verfügung stehe. Daher
solle man den Bereich Kosten der Unterkunft und Heizung
aus dem Gesetzgebungsverfahren ausgliedern und gesondert
nach eingehender Diskussion und Überprüfung einem eige-
nen Gesetzgebungsverfahren zuführen.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) warnt vor dem
Unterschreiten des verfassungsrechtlich geschützten Exis-
tenzminimums bei den SGB-II-Leistungen für den Fall, dass
die Kommunen tatsächlich die Möglichkeit bekämen, die
Leistungen für Unterkunft und Heizung durch Satzung zu
pauschalieren. Der Gesetzgeber werde daher aufgefordert,
von jeglicher Form der Pauschalierung von Leistungen für
Unterkunft und Heizung Abstand zu nehmen. Auch der Vor-
schlag, den Kommunen eine Konkretisierung des Ange-
messenheitsbegriffs durch Satzung zu erlauben, werde abge-
lehnt. Handlungsbedarf bestehe vor allem deshalb nicht,
weil das SGB II bereits eine entsprechende Verordnungser-
mächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales vorsehe. Auf dieser Grundlage könnten bundeseinheit-
liche Kriterien für die Angemessenheitsprüfung festgelegt
werden, ohne dass dies eine weitere Pauschalierung der Leis-
tungen zur Folge habe. Eine Verlagerung dieser Kompetenz
auf die Kommunen dürfe es nicht geben, weil damit eine ein-
heitliche Anwendung des Angemessenheitsbegriffs in
Deutschland gefährdet würde.

Die vorgesehenen Möglichkeiten zur Pauschalierung der zu
gewährleistenden Kosten der Unterkunft betreffen nach
Ausführung der Sachverständigen Dr. Irene Becker ein
zentrales Element sowohl des physischen Existenzmini-
mums (Obdach, Schutz vor Kälte und Nässe) als auch des
darüber hinausgehenden soziokulturellen Existenzmini-
mums (angemessene Wohnungsgröße und -ausstattung, ge-
eignetes Wohnumfeld, Raum zum Lernen und für soziale
Kontakte). Angesichts der Finanzknappheit vieler Kommu-
nen und der nicht sachgerecht indexierten Beteiligung des
Bundes an den Kosten der Unterkunft einerseits und der gro-
ßen Streuung von Mieten und Heizkosten andererseits beste-
he die Gefahr, dass die derzeitigen Angemessenheitsgrenzen
deutlich gesenkt würden – mit der Folge, dass die prekäre Si-
konzentriertes Überprüfungsverfahren vor den Landessozial-
gerichten zur Verfügung zu stellen. Im Interesse der Rechts-

tuation der Familien im Grundsicherungsbezug verschärft
werde. Bei nur noch pauschal berücksichtigten Kosten der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4094

Unterkunft müssten Familien im Falle faktisch höherer Kos-
ten den Differenzbetrag aus den monetären Regelleistungen
decken, was zur Bedarfsunterdeckung in anderen Bereichen
führen würde, oder kurzfristig in eine andere Wohnung um-
ziehen – vorausgesetzt dass sie eine unterhalb der neuen An-
gemessenheitsgrenzen liegende Unterkunft fänden und der
Vermieter zu einem Vertragsabschluss bereit sei. Die Erhö-
hung des Drucks zum Wohnungswechsel berge die Gefahr
zunehmender Ghettobildung. Die Art des Wohnens wirke
sich auch auf viele andere Lebenslagenbereiche aus und sei
kein rein privates Gut. Ob eine Pauschalierung der Wohn-
kosten dem maßgeblichen Urteil des BVerfG gerecht würde,
sei zweifelhaft; denn die vom Gericht ausdrücklich dem par-
lamentarischen Gesetzgeber zugewiesene Verantwortung für
die Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwür-
diges Existenzminimum werde zu einem wesentlichen Teil
an eine niedrigere Instanz abgegeben.

Die Sachverständige Dr. Christine Fuchsloch empfiehlt,
die Satzungslösung als Option für die Kommunen bei den
Kosten der Unterkunft grundsätzlich einzuführen. Die De-
tails der Ausgestaltung sollten aber noch einmal in einem
fachlichen Diskussionsprozess erörtert werden. Die Einfüh-
rung einer regionalen und damit sachnäheren Bemessung der
maximal erstattungsfähigen Kosten für die Unterkunft und
die Möglichkeit der Pauschalierung durch Satzungen sei
grundsätzlich positiv zu beurteilen. Im Detail stellten sich je-
doch noch unterschiedliche Fragen, die in der Kürze der Zeit
nicht mehr angemessen geklärt werden könnten.

Der Sachverständige Guido Grüner lehnt die vorgesehene
mögliche Pauschalierung der Kosten der Unterkunft ab. Die
Neuregelung würde es den Kommunen erlauben, den Maß-
stab für ihren Bereich abzusenken. Ihre oft finanziell prekäre
Lage werde die Bereitschaft fördern, die Wohnkosten der
Armen als kommunalpolitisches Handlungsfeld wirkungs-
voller finanzieller Entlastungen zu nutzen. Je niedriger die
angemessene Wohnfläche angesetzt werde, desto höher der
Spareffekt. Kleinstwohnungsghettos seien absehbar. In eini-
gen Teilen der Republik bereits nachzuweisende Prozesse
der Verdrängung der Armen in Quartiere minderer oder min-
derster Wohnqualität und Infrastruktur würden mit diesen
Regelungen zusätzliche Wege geebnet.

Die Sachverständige Martina Schmiedhofer kritisiert,
dass diese Berechnungsformel für die Beteiligung des Bun-
des an den kommunalen Ausgaben für das SGB II nach § 46
Absatz 7 der Gesetzesvorlage nicht verändert werde. Die
dort hinterlegte Formel führe dazu, dass die Beteiligung des
Bundes an den kommunalen Ausgaben des SGB II kontinu-
ierlich sinke, wenn die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften
sinke. Das erscheine nur auf den ersten Blick logisch. Diese
Orientierung ausschließlich an der Zahl der Bedarfsgemein-
schaften habe in den vergangenen Jahren zu einer permanen-
ten Steigerung der Ausgaben der Kommunen geführt. Das
Bundesziel „Senkung der passiven Leistungen“ beziehe sich
ausschließlich auf Bundesleistungen und dort würden in den
vergangenen Jahren auch tatsächlich Einsparungen erzielt.
Die Ursache dafür liege in der inneren Systematik des Geset-
zes, wonach Einkommen immer zuerst auf Bundesleistun-
gen anzurechnen sei. Erst bei Überschreitung führe es zu ei-
ner Anrechnung auf die Mietkosten und damit auf die

lich zugenommen. Aber viele Beschäftigungen lägen auf der
Ebene von Minijobs oder sehr niedrig bezahlten Arbeitsver-
hältnissen, bei denen immer ergänzend weiter Arbeitslosen-
geld II bezogen werde. Es verbleibe der Mietanteil, der aus
kommunalen Mitteln bestritten werde. Darüber hinaus gebe
die Nachrangigkeit der Unterkunftskosten dem Bund einen
Anreiz, auf einen flächendeckenden Mindestlohn zu ver-
zichten und verstärkt Kombi-Lohnmodelle einzuführen, oh-
ne dass er hierfür finanziell in die Verantwortung genommen
werde. Das sei keine gerechte Lastenverteilung für das
SGB II zwischen Bund und Kommune. Grundlage für die
Bundesbeteiligung an den kommunalen Ausgaben des
SGB II müssten die tatsächlichen Ausgaben sein.

Weitere Einzelheiten können der Ausschussdrucksache
17(11)309 sowie dem Wortprotokoll der 41. Sitzung ent-
nommen werden.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/3631, 17/3683 in seiner 42. Sitzung
am 1. Dezember 2010 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf
Drucksache 17/3058 in seiner 42. Sitzung am 1. Dezember
2010 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU verwies darauf, dass das ur-
sprünglich vorgesehene Verfahren, die Höhe der Bundes-
beteiligung auf der Grundlage einer jährlichen Be- und Ent-
lastungsrechnung für die Kommunen anzupassen, sich als
nicht zweckmäßig erwiesen habe. Gleichwohl sei es einhel-
lige Auffassung gewesen, dass auf eine jährliche Anpassung
der erforderlichen Höhe der Bundesbeteiligung nicht ver-
zichtet werden könne. Aus diesem Grund hätten Bund und
Länder gemeinsam nach intensiven Verhandlungen Ende
2006 in der jetzigen Anpassungsformel einen Kompromiss
gefunden. Der Bund habe dabei ein erhebliches finanzielles
Zugeständnis gemacht, weil er sich deutlich mehr an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung beteilige, als es für
eine Gesamtentlastung in Höhe von 2,5 Mrd. Euro erforder-
lich gewesen wäre. Der Bundesrat habe am 15. Dezember
2006 letztlich mit breiter Mehrheit dieser Formel zuge-
stimmt. Bund und Länder hätten sich im Übrigen 2008 auf
die unbefristete Beibehaltung der Anpassungsformel ver-
ständigt. Diese Verständigung sei im Rahmen weiterer, zu-
sätzlicher Entlastungen der Kommunen durch den Ausbau
gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangiger Leistungen
erfolgt. Ebenso hätten rund 70 000 Bedarfsgemeinschaften,
kommunalen Ausgaben. In den letzten Jahren hätten die Er-
werbseinkommen des Leistungsbezieher im SGB II tatsäch-

die ausschließlich aufstockende Wohnleistungen der Kom-
munen bezogen hätten, die Hilfebedürftigkeit verlassen kön-

Berlin, den 1. Dezember 2010

Katja Kipping
Berichterstatterin

gung zwischen Bund und Ländern über eine neue Aufteilung
der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung sei im
Vermittlungsausschuss bisher gescheitert. Das Problem blei-
be aber bestehen. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft
und Heizung der Leistungsempfänger nach SGB II aber auch
die Kosten im SGB XII liefen den Kommunen davon. Zu-

entsprechendes Satzungsrecht für die Kommunen. Vielmehr
müsse man endlich für eine faire Kostenteilung zwischen
Bund und Ländern bzw. Kommunen sorgen. Andernfalls
müsse man damit rechnen, dass die Kommunen diesen Teil
des Existenzminimums auf Dauer nicht erbringen und ihre
Ausgaben zu Lasten der Bedürftigen senken könnten.
Drucksache 17/4094 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen. Darüber hinaus sei die Entfristung der Anpassungsfor-
mel mit einer weiteren zusätzlichen Entlastung bei der
Bundesbeteiligung bei der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung verbunden gewesen. Die seitens der
Länder geforderte Anpassung der Bundesbeteiligung an den
tatsächlichen Aufwendungen der Kommunen wäre auch
nicht sachgerecht. Zunächst würden hierdurch jegliche Kos-
tenschwankungen bei den Wohnkosten durch den Bund ge-
tragen und zwar einschließlich solcher, die die Kommunen
ohne die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
– also auch im alten System der Sozialhilfe – ohnehin hätten
übernehmen müssen. Auch würde eine solche Berechnungs-
basis die Anreize der Kommunen, die Angemessenheit der
Wohnkosten zu prüfen, erheblich reduzieren. Somit sei auch
für das Jahr 2011 keine Alternative zur Anwendung der ge-
setzlich festgelegten Anpassungsformel zu sehen. Schließ-
lich sei jetzt sei auch die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ge-
stiegen und der Bund erhöhe seinen Anteil sogar von
durchschnittlich 23,6 auf 25,1 Prozent. Unter dem Strich
würden die Kommunen für die Kosten der Unterkunft 2011
letztlich nicht viel mehr ausgeben als in diesem Jahr.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass die geplante Mög-
lichkeit zur Pauschalierung der Unterkunftskosten durch die
Kommunen nicht sachgerecht sei. Eine entsprechende Sat-
zungsermächtigung lehne die SPD daher ab, zumal es auch
keinen Änderungsbedarf in diese Richtung gebe. Eine Eini-

sätzlich belaste die Koalition die Kommunen noch mit er-
heblichen Einnahmeausfällen etwa aus dem Wachstumsbe-
schleunigungsgesetz. Daher fordere die SPD-Fraktion eine
deutliche Entlastung der Kommunen und lehne den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung ab.

Die Fraktion der FDP lehnte die Kritik ab. Die Bundes-
regierung sehe trotz der Haushaltszwänge sogar eine Erhö-
hung der prozentualen Beteiligung vor. Das verdiene Re-
spekt. Grundsätzlich setze die FDP auf eine Bekämpfung der
Ursachen dieses Problems. Mehr Menschen in Beschäfti-
gung zu bringen, sei die beste Kostenregulierung bei den So-
zialausgaben. Die FDP stimme dem Gesetzentwurf zu.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, dass das Grund-
problem der Unterkunftskosten aus der Berechnungsformel
resultiere. Die Orientierung an der Zahl der Bedarfsgemein-
schaften sei nicht sachgerecht. Sachgerecht sei demgegen-
über eine Orientierung an der tatsächlichen Kosten. Der
Deutsche Landkreistag habe entsprechende Berechnungen
vorgelegt. Danach ergebe sich eine Beteiligungsquote des
Bundes in Höhe von 37,7 Prozent der Kosten der Unterkunft
und Heizung. Dem schließe sich die Fraktion DIE LINKE.
an. Die Fraktion werde dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung daher nicht zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte eine
Pauschalierung der Unterkunftskosten ab. Man sei gegen ein

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.