BT-Drucksache 17/4052

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3025- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 1. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4052
17. Wahlperiode 01. 12. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3025 –

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem

Die Richtlinie 2010/12/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der
Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG
hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren so-
wie der Richtlinie 2008/118/EG (Tabaksteuerrichtlinie) muss bis zum 1. Januar
2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

Über diese Änderungen im Tabaksteuergesetz hinaus sind überwiegend redak-
tionelle Änderungen im Gesetz über das Branntweinmonopol, im Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetz, im Biersteuergesetz, im Kaffeesteuerge-
setz und im Alkopopsteuergesetz notwendig.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die o. g. Richtlinie durch die Ände-
rung des Tabaksteuergesetzes in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber
hinaus sollen überwiegend redaktionelle Änderungen im Gesetz über das
Branntweinmonopol, im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, im
Biersteuergesetz, im Kaffeesteuergesetz und im Alkopopsteuergesetz vorge-
nommen werden.

Ferner empfiehlt der Finanzausschuss,

– im Tabaksteuergesetz ein neues Tabaksteuermodell mit einer Erhöhung der
Tabaksteuer in mehreren Schritten bis zum 1. Januar 2015 zu verankern;

– das Biersteuergesetz unverändert zu lassen, um die im Gesetzentwurf der
Bundesregierung vorgesehenen Änderungen des Biersteuergesetzes in einem
separaten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Damit wäre die Zustim-
mung des Bundesrates nicht mehr erforderlich;

– weitere sprachliche Angleichungen, Richtigstellungen und redaktionelle Än-
derungen im Tabaksteuergesetz sowie im Gesetz über das Branntweinmono-
pol, im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und im Kaffee-
steuergesetz.

Drucksache 17/4052 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wirkt sich in der vom Ausschuss geän-
derten Fassung auf die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften wie
folgt aus:

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

1. Kosten für die Wirtschaft

Durch die Änderungen der EU-weiten Mindestkriterien bei den Mindeststeuern
und bei den Steuersatzstrukturen wird es bei den Unternehmen der Tabakwirt-
schaft nicht zu Kostenbelastungen kommen.

Die Änderung der Definition von überlangen Tabaksträngen wird dazu führen,
dass diese Produkte nicht mehr wirtschaftlich vertrieben werden können. Da
sich der Marktanteil dieser Produkte auf lediglich ein bis zwei Prozent des ver-
steuerten Zigarettenmarktes beläuft und davon auszugehen ist, dass die Raucher
dieser Produkte entweder auf „normale“ Zigaretten oder andere Tabakprodukte
umsteigen werden, ist auch hier nicht mit erhöhten Kosten zu rechnen. Es wird
davon ausgegangen, dass sich die getätigten Investitionskosten über den Zeit-
raum des Vertriebs dieser Produkte ganz oder größtenteils amortisiert haben.

Für die Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos ist der Bundes-
republik Deutschland in der Tabaksteuerrichtlinie eine Übergangszeit bis zum
31. Dezember 2014 eingeräumt worden. Diese Übergangsfrist wird mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen. Den betroffenen Unternehmen bleibt
damit ausreichend Zeit, um sich auf die geänderte Definition einzustellen. Die
im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neue Definition anfallenden
Kosten werden insoweit gedämpft und über den Zeitraum der Übergangsfrist
gestreckt. Die Einnahmeausfälle dürften bis auf wenige Ausnahmefälle über an-
dere Produkte aufgefangen werden. Von der Definitionsänderung sind mittel-
ständische Unternehmen betroffen.

Gebietskör-
perschaft

(Steuermehr- (+)/-mindereinnahmen (–)
in Mio. Euro)

2011 2012 2013 2014 2015

Insgesamt 200 480 660 830 1 010

Bund 200 480 660 830 1 010

Länder – – – – –

Gemeinden – – – – –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4052

Durch die vom Ausschuss geänderte Fassung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung entstehen bei den Unternehmen der Tabakwirtschaft entsprechende
Mehrkosten, die in der Regel über die Einzelpreise auf die Verbraucher abge-
wälzt werden.

2. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau

Durch die Änderungen der Definitionen von langen Tabaksträngen sowie
Zigarren und Zigarillos könnte es zu geringfügigen Erhöhungen der Einzelprei-
se für andere Tabakprodukte kommen, die jedoch nicht quantifizierbar sind.
Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

Durch die vom Ausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Erhö-
hung der Tabaksteuer sind bei vollständiger oder teilweiser Weitergabe der Steu-
ererhöhung an die Verbraucher unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise
für Tabakwaren und das Preisniveau zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

a) Für Unternehmen

Im Bereich der Branntweinsteuer werden durch die im Gesetzentwurf vorgese-
hene Umstellung der Erlaubnisse für Steuerentlastungen auf Steuerbefreiungen
nur wenige Informationspflichten für die betroffenen Unternehmen entstehen.
Tendenziell ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kosten für die betroffe-
nen Unternehmen in der Folge durch die Umstellung verringern werden. Der ge-
naue Umfang kann allerdings erst in der noch zu erlassenden Rechtsverordnung
abschließend festgelegt werden.

b) Für Bürgerinnen und Bürger

Keine.

c) Für die Verwaltung

Keine.

Drucksache 17/4052 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3025 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Artikel 4 gestrichen.

3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt:

1. für Zigaretten

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und
21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Be-
trag, der sich aus Absatz 2 ergibt;

b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück ab-
züglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu ver-
steuernden Zigarette, höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;

c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011
9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer
des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember
2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Um-
satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
rette;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Um-
satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
rette;

f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Um-
satzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-
rette;

g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016
mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer
des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4052

2. für Zigarren und Zigarillos

a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Pro-
zent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;

b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011
mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;

3. für Feinschnitt

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro je Kilogramm
und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den
Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011
41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinver-
kaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-
den Feinschnitts;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember
2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Klein-
verkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteu-
ernden Feinschnitts;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember
2013 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Klein-
verkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteu-
ernden Feinschnitts;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2014 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Klein-
verkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteu-
ernden Feinschnitts;

f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016
mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatz-
steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Fein-
schnitts;

4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm.

(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag
(Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamt-
steuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten ab-
züglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-
den Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar
eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag
(Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamt-
steuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteu-

Drucksache 17/4052 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ernden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Er-
mittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres gelten-
de Steuersatz maßgebend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen
Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung
vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik
(§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der
Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt be-
kannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei
Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfol-
gen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für
Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindest-
steuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
rung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Ver-
brauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom
31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die
Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zi-
garetten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn
die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Ver-
brauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs-
preis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabak-
steuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen
Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils
gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und
der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden an-
schließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermei-
dung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung
im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabak-
steueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem
Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den
Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteu-
eranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unter-
bleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt,
die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie
92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom
19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere
Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die
zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorge-
schrieben ist.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4052

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „ein
oder mehrere“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens“ gestri-
chen.‘

c) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicher-
heitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.‘

4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Steuerlager-
und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicher-
heitsleistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren
einschließlich der Sicherheitsleistung“ ersetzt.‘

b) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der Sicher-
heitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.‘

5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Steuerbefreiungen“.

b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a Steuerfreie Verwendung“.‘

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „ein
oder mehrere“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Steuer-
aufkommens“ das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens“ gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird das Wort „in“ durch die Wörter „bis zur“
ersetzt.‘

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-
eraussetzung“ ein Komma und die Wörter „auch über Dritt-
länder oder Drittgebiete,“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.

Drucksache 17/4052 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Ver-
bindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das Wort „überge-
führt“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu treffen“ durch die Wör-
ter „zu erlassen“ und die Wörter „zum Verfahren der Sicher-
heitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“ er-
setzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch die Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.‘

d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

‚7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 4“ durch die
Angabe „§ 11 Absatz 2“ ersetzt.‘

e) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

‚12. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23

Steuerbefreiungen

(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich
verwendet wird

1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittel-
recht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch
Lebensmittel sind,

4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Vo-
lumenprozent,

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,

5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht
mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,

6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für
die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je
100 Kilogramm.

(2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er

1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den be-
trieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen ver-
braucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-
nommen wird,

2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird,
die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vor-
gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4052

4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach
Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arznei-
mitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen
ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen
werden,

c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ih-
re Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem
vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden
dürfen;

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuer-
befreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen.“‘

f) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

‚12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§23a

Steuerfreie Verwendung

(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei
verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2
genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in
der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird
oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt
ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins
nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen
Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung
nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergäl-
lung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmel-
dungsverfahren zu regeln,

b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Aus-
schank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwa-
chung vorzuschreiben,

Drucksache 17/4052 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Ver-
wendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicher-
heit zu verlangen,

2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzu-
schreiben,

b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzeler-
laubnisse allgemein zuzulassen.“‘

6. Artikel 4 wird gestrichen.

7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des Verfahrens“ gestri-
chen.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das Wort „überge-
führt“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum Verfahren der
Sicherheitsleistung“ durch die Wörter „zur Sicherheitsleistung“
ersetzt.‘

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichti-
gung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird
oder“.‘

8. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011
in Kraft.

(2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die Nummern 10
und 11;

2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe b und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, die Nummern 12 und 12a;

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.“

Berlin, den 1. Dezember 2010

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Patricia Lips
Berichterstatterin

Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4052

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Ingrid Arndt-Brauer und
Dr. Birgit Reinemund

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/3025 in seiner 62. Sitzung am
30. September 2010 beraten und dem Finanzausschuss zur
Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen die Richtlinie
2010/12/EU des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung
der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und
der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der
Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie der Richt-
linie 2008/118/EG (Tabaksteuerrichtlinie) in nationales
Recht umgesetzt. Die Umsetzung muss bis zum 1. Januar
2011 erfolgen. Von den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Änderungen hinsichtlich der EU-weiten Mindestkriterien zu
den Steuersatzstrukturen und den EU-weiten Mindeststeuern
ist Deutschland im Wesentlichen nicht betroffen. Auswir-
kungen haben jedoch die in der Richtlinie vorgesehenen De-
finitionsänderungen, die im vorliegenden Gesetzentwurf
aufgegriffen werden:

– Die Definition für Zigarren und Zigarillos wird derart ge-
ändert, dass Produkte, die von ihrer Form her einer Ziga-
rette ähneln und mit einem äußeren Deckblatt aus rekon-
stituiertem Tabak versehen sind, wie Zigaretten zu
besteuern sind. In Deutschland sind von dieser Rege-
lungsänderung im Wesentlichen die so genannten ECO-
Zigarillos (Filterzigarillos) betroffen. Für Deutschland ist
jedoch eine Übergangsfrist für die Anwendung der neuen
Definition bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen, um
wirtschaftliche Probleme bei betroffenen Unternehmen
zu vermeiden.

– Die Definitionsänderung für Zigaretten sieht vor, dass der
stückbezogene Steueranteil künftig einmal bis zu einer
Länge des Tabakstrangs von 8 statt 9 Zentimeter erhoben
wird und ab da je begonnene 3 anstatt 9 Zentimeter. Die
Umstellung wird voraussichtlich dazu führen, dass die
heute in Deutschland vertriebenen überlangen Tabak-
stränge vom Markt verschwinden werden, da der heute
bestehende Steuervorteil mit der Umstellung der Defini-
tion entfällt.

– Die Definition von Tabakabfällen wird präzisiert.

– Um steuerliche Umgehungen zu erschweren, wird die
Schnittbreite für Rauchtabak, der als Feinschnitt zu be-
werten ist, heraufgesetzt.

Durch die Änderung der Richtlinie 2008/118/EG soll den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die EU-weiten
Mindestkriterien für Zigaretten bis zum 1. Januar 2014 erfül-
len, gegenüber den Mitgliedstaaten, denen Übergangsfristen
für die Anwendung der EU-weiten Mindestkriterien zuge-
standen wurden, die Möglichkeit eröffnet werden, Mengen-
beschränkungen einzuführen. Privatpersonen können da-
nach maximal 300 Stück Zigaretten aus dem steuerrechtlich

freien Verkehr dieser Mitgliedstaaten steuerfrei nach Deutsch-
land mitführen. Der Gesetzentwurf sieht diese Möglichkeit
vor.

Im Bereich der Bier- und Branntweinsteuer soll für die Fälle,
für die nach bisherigem Recht eine Steuerentlastung vorge-
sehen war, nunmehr aus Vereinfachungsgründen eine Steu-
erbefreiung vorgesehen werden. Im Bereich der Biersteuer
wurde der bisher bestehende Verweis auf die Regelungen des
Branntweinsteuerrechts gestrichen und der Tatbestand der
Steuerbefreiung im Biersteuergesetz abgebildet.

Darüber hinaus werden überwiegend redaktionelle Änderun-
gen vorgenommen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 34. Sitzung am 30. No-
vember 2010 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Ge-
genstand der Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundes-
regierung sowie folgender Entwurf für einen Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)

I. Änderungen

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt:

1. für Zigaretten

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent
je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufs-
preises, mindestens den Betrag, der sich aus
Absatz 2 ergibt;

b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und
24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 17,586 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette, höchstens jedoch
14,370 Cent je Stück;

c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und
21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,156 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und
21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,518 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;

Drucksache 17/4052 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und
21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 18,881 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;

f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und
21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens 19,259 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;

g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je
Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-
verkaufspreises der zu versteuernden Zigaret-
te;

2. für Zigarren und Zigarillos

a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je
Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufsprei-
ses, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarre oder des zu versteu-
ernden Zigarillos;

b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je
Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-
verkaufspreises der zu versteuernden Zigarre
oder des zu versteuernden Zigarillos;

3. für Feinschnitt

a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro
je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinver-
kaufspreises, mindestens den Betrag, der sich
aus Absatz 3 ergibt;

b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum
31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm
und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;

c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm
und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;

d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum
31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm
und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;

e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm
und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses des zu versteuernden Feinschnitts;

f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je
Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;

4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und
13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindes-
tens 22 Euro je Kilogramm.

(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens
dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet
aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die
Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichte-
ten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaret-
ten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-
preises der zu versteuernden Zigarette. Zur Ermitt-
lung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines
Jahres geltende Steuersatz maßgebend.

(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens
dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet
aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die
Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichte-
ten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Fein-
schnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
kaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, min-
destens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Ermittlung der
Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres gel-
tende Steuersatz maßgebend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im
elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Ja-
nuar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des
gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34)
für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnitt-
lichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Fein-
schnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer
auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnun-
gen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei
Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Ab-
satz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem
Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf
zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer
für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/
79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauch-
steuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl.
L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.01.1995,
S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU
(ABl. L 50 vom 27.02.2010, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer
auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Num-
mer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie
92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf
den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs-
preis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die
erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezo-
gen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Klein-
verkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauch-
steuer entspricht und der Betrag des Stücksteueran-
teils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Ta-
baksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4052

errechneten Steueranteile werden anschließend auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatz-
steuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall
der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen
Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch
Multiplikation mit dem Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer

100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Fi-
nanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen run-
den und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezi-
malstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt,
wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelas-
tung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteu-
er liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der
Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober
1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf ande-
re Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom
31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.02.2010, S. 1) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor-
geschrieben ist.“‘

II. Begründung

Die Tabaksteuereinnahmen sind in den letzten Jahren rück-
läufig. Eine nachhaltige Umkehrung dieses Trends ist mittel-
fristig nicht zu erwarten. Dies liegt am weiterhin rückläufi-
gen Absatz von in Deutschland versteuerten Zigaretten und
anderen Tabakwaren. Ursächlich dafür ist das bedingt durch
Schmuggel und legale Grenzeinkäufe konstant hohe Niveau
nicht in Deutschland versteuerter Zigaretten. Weitere Grün-
de sind Ausweichbewegungen der Konsumenten auf niedri-
ger versteuerte Tabakwaren sowie Konsumverzicht. Rauch-
verbote tragen zusätzlich zu einem Rückgang des Absatzes
bei.

Über einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem
1. Mai 2011 und ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 jeweils
zum 1. Januar sind regelmäßige, moderate, das Tabaksteuer-
aufkommen optimierende Tabaksteuererhöhungen für Ziga-
retten und Feinschnitt vorgesehen.

Die Steuererhöhungsstufen sind so ausgestaltet, dass die
steuerliche Belastung von Feinschnitt stärker ansteigt als die
steuerliche Belastung von Zigaretten.

Bei Feinschnitt wird zudem eine Umstellung bei der Min-
deststeuer vorgenommen, die zu einer überproportionalen
Steuerbelastung niedriger Preislagen führt. Durch diese
Maßnahmen wird die Preisspreizung im Feinschnittbereich
reduziert und gleichzeitig der Preisabstand zwischen Fein-
schnitt und Zigaretten verringert. Ausweichbewegungen der
Konsumenten von der Zigarette auf Billigfeinschnitt werden
damit unattraktiver.

Flankiert werden die vorgenannten Maßnahmen durch die
Einführung einer Mindeststeuer bei Zigarren und Zigarillos.
Damit soll verhindert werden, dass der Preisabstand von Zi-
garetten und Feinschnitt zu den sehr günstigen Zigarren und
Zigarillos zu groß wird.

Auch für Pfeifentabak wird eine Mindeststeuer eingeführt,
um die EU-weite Mindeststeuer für alle Preislagen im Pfei-
fentabakbereich einzuhalten.

Die moderaten Steuererhöhungen sollen verhindern, dass die
Konsumenten verstärkt auf den Schmuggel und legale Grenz-
einkäufe ausweichen und dass die auf Ebene der Europäi-
schen Union erreichten Anhebungen der Mindeststeuern,
zwecks einer Verringerung des Preisabstandes zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten, konterkariert werden. Gleichzeitig
führen die Steuererhöhungen mit den zu erwartenden Mehr-
einnahmen zu einer Stabilisierung und einem Anstieg der
Einnahmen und tragen so zur Konsolidierung des Bundes-
haushalts bei.

Die Steuererhöhungen werden bei Zigaretten eine jährliche
steuerinduzierte Preisanpassung von ca. 4 bis 8 Cent bezo-
gen auf eine Packung mit 19 Stück Zigaretten erfordern.

Im Feinschnittbereich dürfte bezogen auf eine Packung mit
40 Gramm Feinschnitt ein jährlicher Preisschritt von ca.
12 bis 14 Cent erforderlich werden. Mit der Umstellung der
Mindeststeuer dürfte in den niedrigen Preislagen ein zusätz-
licher einmaliger Anpassungsbedarf von bis zu ca. 45 Cent
je Packung entstehen.

Bei den so genannten ECO-Zigarillos dürfte im ersten
Schritt eine Anpassung von bis zu 40 Cent, im zweiten
Schritt eine erneute Anpassung von bis zu 15 Cent bezogen
auf eine Packung mit 17 Stück Zigarillos erforderlich wer-
den.

Im Pfeifentabaksegment werden auf Grund der Einführung
der Mindeststeuer keine steuerinduzierte Preisanpassungen
erwartet.

Das Modell bringt sowohl für Industrie und Handel als auch
für die Verwaltung Planungssicherheit.

III. Finanzielle Auswirkungen

Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Adams, Prof. Dr. Michael,

2. British American Tobacco (Germany) GmbH,

3. Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V.,

4. Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e. V.,

5. Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und
Automatenaufsteller e. V.,

6. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft,

7. Deutscher Gewerkschaftsbund,

Gebietskörper-
schaft

(Steuermehr-(+)/-mindereinnahmen(–)
in Mio. Euro)



2011 2012 2013 2014 2015

Insgesamt 200 480 660 830 1 010

Bund 200 480 660 830 1 010

Länder – – – – –

Gemeinden – – – – –

Drucksache 17/4052 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

8. Deutscher Zigarettenverband e. V.,

9. Effertz, Dr. Tobias,

10. Gaßmann, Dr. Raphael, Deutsche Hauptstelle für
Suchtfragen e. V.,

11. Jazbinsek, Dietmar,

12. JT International Germany GmbH,

13. Mittelständische Unternehmen der Tabakwirtschaft
e. V. i. Gr.,

14. Philip Morris GmbH,

15. Pötschke-Langer, Dr. Martina, Deutsches Krebsfor-
schungszentrum in der Helmoltz-Gemeinschaft,

16. Prümel-Philippsen, Dr. Uwe, Bundesvereinigung Prä-
vention und Gesundheitsförderung e. V.,

17. Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH,

18. Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e. V.,

19. Wiebel, Prof. Dr. med. Friedrich J.,

20. Wigger, Prof. Dr. Berthold U.,

21. Zollkriminalamt.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnah-
men der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs in
seiner 28. Sitzung am 6. Oktober 2010 aufgenommen, in sei-
ner 31. Sitzung am 27. Oktober 2010 vertagt, in seiner
32. Sitzung am 10. November 2010 fortgesetzt und in seiner
35. Sitzung am 1. Dezember 2010 abgeschlossen. Zudem hat
er in seiner 34. Sitzung am 30. November 2010 eine öffent-
liche Anhörung durchgeführt (siehe Abschnitt III).

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung
anzunehmen.

Nachdem die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP zunächst nicht beabsichtigt hatten, eine Erhöhung der
Tabaksteuer im Rahmen dieses Gesetzes, das im Wesent-
lichen der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, zu regeln,
legten sie für die 32. Sitzung des Finanzausschusses am
10. November 2010 den Entwurf eines Änderungsantrags
vor, der eine Erhöhung der Tabaksteuer in fünf Schritten vor-
schlägt (für den Wortlaut des Entwurfs vgl. Abschnitt III).
Die vorgeschlagene Steuererhöhung werde bei Zigaretten
eine jährliche steuerinduzierte Preisanpassung von etwa 4
bis 8 Cent bezogen auf eine Packung mit 19 Stück Zigaretten
mit sich bringen. Dazu, dass sie zunächst keine Erhöhung der
Tabaksteuer angestrebt hatten, verwiesen die Koalitionsfrak-
tionen auf die seit der 31. Sitzung am 27. Oktober 2010 ver-
änderte haushaltspolitische Situation. Man habe sich not-
wendigerweise politisch darauf geeinigt, weitere Schritte zur
Haushaltskonsolidierung zu unternehmen. Zur Frage der
steuerinduzierten Preiserhöhung betonten die Koalitions-

fraktionen, diese müsse als Gesamtmodell betrachtet werden.
Eine Steuererhöhung von 40 Cent pro Standardpackung über
fünf Jahre entspreche lediglich einem Anteil der Tabaksteuer-
erhöhungen der vergangenen Jahre, die bei etwa identischem
Schmuggelanteil von der vorherigen Bundesregierung umge-
setzt worden seien. Damit könne der Argumentation der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht ge-
folgt werden. Zudem stelle diese Gesetzesänderung sowohl
einen Schritt in Richtung einer Steuerangleichung verschie-
dener Produkte als auch einen Schritt in Richtung Harmoni-
sierung der Tabaksteuersätze in der EU dar. Es sei immer
noch eine starke Spreizung zwischen verschiedenen Mit-
gliedstaaten festzustellen. wodurch Schmuggel befördert
werde. Weitere EU-weite Harmonisierungsschritte würden
aber sicherlich in den nächsten Jahren folgen.

Der Änderungsantrag zur Erhöhung der Tabaksteuer war Ge-
genstand der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen
Anhörung (vgl. Abschnitt III). Die Koalitionsfraktionen be-
grüßten im Anschluss die breite Zustimmung, die dem zuteil
geworden sei:

– Grundsätzlich sei das Primärziel dieser Maßnahme, das
Tabaksteueraufkommen zu verstetigen und Steuermehr-
einnahmen zu erzielen, bestätigt worden. Differenzen
hätten lediglich bei der zu erwartenden Höhe bestanden.

– Befürchtungen, damit würde der grenzüberschreitende
Handel mit Tabakwaren, das Cross-Border-Selling, und
der Tabakwarenschmuggel weiter befördert, würden
grundsätzlich in dieser Tendenz geteilt. Aber auch bei der
Anhörung habe die Einschätzung dominiert, dass aus
einer jährlichen Steuererhöhung von 4 bis 8 Cent pro
Standardpackung keine massive Abwanderung Richtung
Schwarzmarkt zu erwarten sei. Grundsätzlich müsse sich
mit dieser Thematik jedoch gesondert befasst werden.
Ein erster Ansatz stelle bereits die verbesserte Zusam-
menarbeit der Zollbehörden in der Europäischen Union
dar.

– Ebenfalls begrüßt worden seien die Verringerung der
Steuerspreizung zwischen verschiedenen Tabakproduk-
ten, insbesondere von Feinschnitt und von Billigproduk-
ten wie ECO-Zigarillos gegenüber Zigaretten, und die
Einführung eines Mindeststeuersatzes. Kontroversen
würden lediglich dahingehend bestehen, ob nicht eine
vollständige Preisangleichung durch Wahl eines entspre-
chenden Steuersatzes möglich gewesen wäre.

– Die Kritik, mit einer Tabaksteuererhöhung belaste man
insbesondere ärmere Einkommensschichten, argumentie-
re am fiskalischen Primärziel vorbei und hätte auch jede,
in der Vergangenheit vorgenommenen Tabaksteuererhö-
hung, die mitunter sehr viel drastischer gewesen seien,
unmöglich gemacht.

– Auch aus gesundheitspolitischen Aspekten sei die Tabak-
steuererhöhung als Schritt in die richtige Richtung be-
grüßt worden. Auch wenn sie mitunter als nicht weitrei-
chend genug angesehen werde, würde neben der reinen
Steuererhöhung die Verminderung der Spreizung positiv
bewertet. Dessen ungeachtet sei aber zu betonen, dass der
Gesundheitsschutz nicht von den Koalitionsfraktionen
angestrebt, sondern lediglich in der Debatte der Anhö-
rung aufgeworfen worden sei.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/4052

– Ferner sei die Tabaksteuererhöhung und die Angleichung
insbesondere von Feinschnitt als nicht unwesentlicher
Beitrag zur Verbesserung des Jugendschutzes gewürdigt
worden.

Der Forderung nach Einhaltung einer Jahresfrist auch zwi-
schen der ersten und der zweiten Steuererhöhung, die für
Mai 2011 und Januar 2012 vorgesehen sind, hätten sich die
Koalitionsfraktionen nicht anschließen können. Zur Vorbe-
reitung auf die erste Stufe der Erhöhung stünden der Indus-
trie vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, sechs
Monate nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs eines Än-
derungsantrags zur Verfügung. Da dies keine Probleme auf-
werfe, müsse die zweite Stufe bereits nach acht Monaten
ebenfalls als unproblematisch angesehen werden.

Die Fraktion der SPD kritisierte das Verfahren, mit dem die
Erhöhung der Tabaksteuer in dieses Gesetzgebungsverfah-
ren eingebracht worden sei. Außerdem bezeichnete sie die
ausschließlich fiskalische Begründung für die Erhöhung der
Tabaksteuer als untragbar. Die Koalitionsfraktionen würden
damit eine Gruppe von Steuerzahlern, die über keine eigene
Lobby verfügen, belasten, weil es nicht gelungen sei, die
notwendigen Finanzmittel anderweitig zu erzielen. Statt die
wenigen verbleibenden ehrlichen Tabaksteuerzahler höher
zu belasten, sollte die Bundesregierung Maßnahmen entwi-
ckeln, wie der Schmuggel von Zigaretten besser bekämpft
werden könne. Zudem hatte die Fraktion der SPD bereits zu
Beginn der Beratungen der Tabaksteuererhöhung angeregt,
die Frage der Vereinheitlichung der Steuersätze über alle
Produkte und Tabaksorten intensiv zu diskutieren, um die
derzeitige komplizierte Regelung abzulösen. Damit hätte
man zudem einen Beitrag zur Verbesserung des Gesund-
heits- und Jugendschutzes geleistet, für den darüber hinaus
jedoch ein grundlegend anderes Vorgehen notwendig gewe-
sen wäre. Dies sei von verschiedenen Sachverständigen bei
der Anhörung klar bestätigt worden. Auf diese Art und Wei-
se werde jedoch weder das fiskalische Ziel erreicht, noch
könnten gesundheitspolitische Ziele angegangen werden.
Vielmehr würde insbesondere Beziehern geringer Einkom-
men keine Möglichkeit zur Teilnahme an Entwöhnungspro-
grammen geboten. Sie würden lediglich in die Illegalität ab-
gedrängt.

Auf Bitte der Fraktion der SPD sagte die Bundesregierung
zu, dem Ausschuss bis Mitte des Jahres 2012 einen schriftli-
chen Bericht über die Auswirkungen der Tabaksteuererhö-
hung auf das Steueraufkommen und das Rauchverhalten der
Konsumenten vorzulegen. Sollten die erwarteten Steuer-
mehreinnahmen nicht erzielt werden, müsse die Bundes-
regierung geeignete andere Maßnahmen zur Haushaltskon-
solidierung ergreifen. Einer etwaigen Zunahme der
Fälschung und des Schmuggels von Tabakwaren müsse au-
ßerdem frühzeitig begegnet werden.

Die Fraktion DIE LINKE. zeigte sich überrascht über eine
ablehnende Haltung gegenüber der Begründung zur Erhö-
hung der Tabaksteuer. Sie sei eher begrüßenswert ehrlich.
Nicht die Gesundheitsgefährdung des Rauchens oder die
Lenkungswirkung einer höheren Tabaksteuer werde in den
Vordergrund gerückt. Vielmehr seien zusätzliche Steuerein-
nahmen alleiniges Ziel dieser Maßnahme. Alles andere
müsste als Heuchelei zurückgewiesen werden. Nicht zuge-
stimmt werden könne jedoch insbesondere vor dem Hinter-
grund der Preissteigerung von Zigaretten in den letzten zehn

Jahren der Aussage, eine steuerinduzierte Preiserhöhung von
bis zu 40 Cent im Laufe von fünf Jahren sei moderat. Viel-
mehr wohne dem eine verteilungspolitische Wirkung inne,
die von der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt werde. Gering-
verdiener würden auf diese Art und Weise in einem nicht
hinnehmbaren Ausmaß dazu gedrängt, in den grenzüber-
schreitenden Handel und den Schmuggel auszuweichen.
Wenngleich das fiskalische Ziel dadurch verfehlt werde,
würde man auf diese Weise versuchen, Raucher für fehlende
Mehreinnahmen bei der Ökosteuer zahlen zu lassen. Dem
könne die Fraktion DIE LINKE. nicht zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte
ebenfalls, dass mit diesem eher technischen Gesetz nicht die
Gelegenheit genutzt worden sei, gesundheitspolitische Ef-
fekte, Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes und Maß-
nahmen gegen den Schmuggel von Tabakwaren zu verknüp-
fen. Notwendig gewesen wäre ein deutliches Preissignal, das
durch Raucherentwöhnungsprogramme begleitet und durch
eine vollständige Nivellierung der Unterschiede bei der Ta-
bakbesteuerung zwischen den verschiedenen Produkten und
Tabaksorten flankiert wird. Die Anhörung habe hierzu an-
hand internationaler Studien deutlich gemacht, dass kein di-
rekter Zusammenhang zwischen der Höhe der Tabaksteuer
und dem Schmuggel bestehe. Aus diesem Grund sei es ver-
wunderlich, dass die Koalitionsfraktionen nicht den Ansatz
gewählt hätten, die Steuererhöhung auf einmal umzusetzen,
um neben dem fiskalischen Ziel die gesundheits- sowie die
kinder- und jugendschutzpolitischen Ziele zu erreichen. Der
bei der Anhörung formulierte Dank der Tabakindustrie an
die Bundesregierung für die Steuererhöhung stelle zudem ei-
nen einmaligen Vorgang dar und spreche für sich.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu.

Zur Herausnahme der Änderungen des Biersteuergesetzes
aus diesem Gesetzgebungsverfahren betonten die Koali-
tionsfraktionen, es handele sich hierbei ausschließlich um
eine verfahrenstechnische Frage.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte dies als Verfahrenstrick
zur Umgehung der Zustimmungspflicht durch den Bundes-
rat.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, mit dem die
Änderung des Biersteuergesetzes aus diesem Gesetzgebungs-
verfahren herausgenommen wird, stimmte der Ausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu.

In der Debatte um die Umsetzung der EU-Richtlinie betonte
die Bundesregierung, die Definition von Zigarren und Ziga-
rillos werde derart geändert, dass Produkte, die von ihrer
Form her einer Zigarette ähneln und mit einem äußeren
Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak versehen sind, wie Zi-
garetten zu besteuern seien. In Deutschland seien von dieser
Regeländerung im Wesentlichen die sogenannten ECO-Zi-
garillos, das heiße Filterzigarillos, betroffen. Es sei jedoch
eine Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Definition
bis zum 31. Dezember 2014 vorgesehen, um wirtschaftliche

Drucksache 17/4052 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Probleme bei den betroffenen Unternehmen zu vermeiden.
Zudem sehe die Definitionsänderung für Zigaretten vor, den
stückbezogenen Steueranteil zukünftig bis zu einer Länge
des Tabakstrangs von acht statt heute neun Zentimeter zu er-
heben. Darüber hinaus werde der stückbezogene Steueran-
teil in Zukunft je begonnener drei statt neun Zentimeter er-
hoben. Die Umstellung werde voraussichtlich dazu führen,
dass die heute in Deutschland vertriebenen überlangen Ta-
bakstränge vom Markt verschwänden, da der heute beste-
hende Steuervorteil mit der Umstellung der Definition ent-
fallen werde. Darüber hinaus werde die Definition von
Tabakabfall präzisiert. Ferner werde, um die steuerlichen
Umgehungen zu erschweren, die Schnittbreite für Rauchta-
bak, der als Feinschnitt zu bewerten sei, heraufgesetzt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte, man
hätte im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens die Be-
steuerung aller Tabakprodukte vereinheitlichen müssen. Da-
mit, diesen Aspekt nicht aufzugreifen, hätten die Koalitions-
fraktionen eine wichtige Chance zur Vereinfachung des
Steuerrechts verpasst.

Die Bundesregierung verteidigte, unterschiedliche Tabak-
produkte würden unterschiedliche Steuersätze notwendig
machen. Beispielsweise sei Feinschnitt ein Halbfertigpro-
dukt, das anders besteuert werden müsse als Fertigprodukte.
Eine vollständige Vereinheitlichung sei konsequenterweise
nicht Ziel der Richtlinie. Vielmehr stehe im Mittelpunkt,
Steuerumgehungsmöglichkeiten zu erschweren.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte die dem Gesetzge-
bungsverfahren zugrunde liegenden EU-Richtlinien als Re-
gulierungswut der Europäischen Kommission. Der Zweck
der EU-weiten Vereinheitlichung von Tabaksteuer sei in die-
ser Form nicht erkennbar. Nachteilige Auswirkungen auf
Unternehmen und Verbraucherpreise seien nicht auszu-
schließen.

Die Koalitionsfraktionen räumten ein, die Richtlinie mag
zunächst wie eine überschießende Regulierung der Euro-
päischen Kommission wirken. Dennoch müsste die Richt-
linie als erster Schritt der Europäischen Kommission für eine
langfristige Vereinheitlichung der Tabaksteuersätze aner-
kannt werden.

Die Bundesregierung ergänzte, auch wenn das Gesetz mitun-
ter kompliziert scheine, seien die Definitionsänderungen zur
Verhinderung von Steuerumgehungen notwendig.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Änderung der Eingangsformel)

Durch den Wegfall des Artikels 4 (Änderung des Biersteuer-
gesetzes) ist die Zustimmung des Bundesrates nicht mehr er-
forderlich.

Zu Nummer 2 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses)

Änderung wegen des Wegfalls des Artikels 4.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 1, Änderung des
Tabaksteuergesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 2, § 2)

Die Tabaksteuereinnahmen sind in den letzten Jahren rück-
läufig. Eine nachhaltige Umkehrung dieses Trends ist mittel-

fristig nicht zu erwarten. Dies liegt am weiterhin rückläufi-
gen Absatz von in Deutschland versteuerten Zigaretten und
anderen Tabakwaren. Ursächlich dafür ist das bedingt durch
Schmuggel und legale Grenzeinkäufe konstant hohe Niveau
nicht in Deutschland versteuerter Zigaretten. Weitere Grün-
de sind Ausweichbewegungen der Konsumenten auf niedri-
ger versteuerte Tabakwaren sowie Konsumverzicht. Rauch-
verbote tragen zusätzlich zu einem Rückgang des Absatzes
bei.

Über einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem
1. Mai 2011 und ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 jeweils
zum 1. Januar sind regelmäßige, moderate, das Tabaksteuer-
aufkommen optimierende Tabaksteuererhöhungen für Ziga-
retten und Feinschnitt vorgesehen.

Die Steuererhöhungsstufen sind so ausgestaltet, dass die
steuerliche Belastung von Feinschnitt stärker ansteigt als die
steuerliche Belastung von Zigaretten.

Bei Feinschnitt wird zudem eine Umstellung bei der Min-
deststeuer vorgenommen, die zu einer überproportionalen
Steuerbelastung niedriger Preislagen führt. Durch diese
Maßnahmen wird die Preisspreizung im Feinschnittbereich
reduziert und gleichzeitig der Preisabstand zwischen Fein-
schnitt und Zigaretten verringert. Ausweichbewegungen der
Konsumenten von der Zigarette auf Billigfeinschnitt werden
damit unattraktiver.

Flankiert werden die vorgenannten Maßnahmen durch die
Einführung einer Mindeststeuer bei Zigarren und Zigarillos.
Damit soll verhindert werden, dass der Preisabstand von Zi-
garetten und Feinschnitt zu den sehr günstigen Zigarren und
Zigarillos zu groß wird.

Auch für Pfeifentabak wird eine Mindeststeuer eingeführt,
um die EU-weite Mindeststeuer für alle Preislagen im Pfei-
fentabakbereich einzuhalten.

Die moderaten Steuererhöhungen sollen verhindern, dass
die Konsumenten verstärkt auf den Schmuggel und legale
Grenzeinkäufe ausweichen und dass die auf Ebene der Euro-
päischen Union erreichten Anhebungen der Mindeststeuern,
zwecks einer Verringerung des Preisabstandes zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten, konterkariert werden. Gleich-
zeitig führen die Steuererhöhungen mit den zu erwartenden
Mehreinnahmen zu einer Stabilisierung und einem Anstieg
der Einnahmen und tragen so zur Konsolidierung des Bun-
deshaushalts bei.

Die Steuererhöhungen werden bei Zigaretten eine jährliche
steuerinduzierte Preisanpassung von ca. 4 bis 8 Cent bezo-
gen auf eine Packung mit 19 Stück Zigaretten erfordern.

Im Feinschnittbereich dürfte bezogen auf eine Packung mit
40 Gramm Feinschnitt ein jährlicher Preisschritt von ca.
12 bis 14 Cent erforderlich werden. Mit der Umstellung der
Mindeststeuer dürfte in den niedrigen Preislagen ein zusätz-
licher einmaliger Anpassungsbedarf von bis zu ca. 45 Cent
je Packung entstehen.

Bei den so genannten ECO-Zigarillos dürfte im ersten
Schritt eine Anpassung von bis zu 40 Cent, im zweiten
Schritt eine erneute Anpassung von bis zu 15 Cent bezogen
auf eine Packung mit 17 Stück Zigarillos erforderlich wer-
den.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4052

Im Pfeifentabaksegment werden auf Grund der Einführung
der Mindeststeuer keine steuerinduzierte Preisanpassungen
erwartet.

Das Modell bringt sowohl für Industrie und Handel als auch
für die Verwaltung Planungssicherheit.

Zu Buchstabe b (Nummer 4, § 6)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe c (Nummer 5, § 11)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 2, Änderung des
Gesetzes über das Branntweinmonopol)

Zu Buchstabe a (Nummer 3, § 134)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe b (Nummer 5, § 139)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Nummer 5 (Änderung von Artikel 3, Änderung des
Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 1, Inhaltsverzeichnis)

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe f.

Zu Buchstabe b (Nummer 4, § 5)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe c (Nummer 5, § 10)

Richtigstellung; der bisherige Verweis war unrichtig und ist
deshalb zu ändern. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle
Änderungen und eine sprachliche Angleichung innerhalb
des Gesetzes und an andere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe d (Nummer 7a – neu –, § 13)

Korrektur des Verweises.

Zu Buchstabe e (Nummer 12, § 23)

Es wird auf einen Verweis auf das Gesetz über das Brannt-
weinmonopol verzichtet; die Steuervergünstigungen werden
im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst
geregelt.

Zu Buchstabe f (Nummer 12a – neu –, § 23a – neu –)

Es wird auf einen Verweis auf das Gesetz über das Brannt-
weinmonopol verzichtet; die steuerfreie Verwendung wird
im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz selbst
geregelt.

Zu Nummer 6 (Streichung von Artikel 4, Änderung des
Biersteuergesetzes)

Die bisher vorgesehenen Änderungen des Biersteuergesetzes
sollen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren umge-
setzt werden.

Zu Nummer 7 (Änderung von Artikel 5, Änderung des
Kaffeesteuergesetzes)

Zu Buchstabe a (Nummer 2, § 6)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe b (Nummer 3, § 9)

Sprachliche Angleichung innerhalb des Gesetzes und an an-
dere Verbrauchsteuergesetze.

Zu Buchstabe c (Nummer 5a – neu –, § 17)

Aus Vereinfachungsgründen und aus Gründen der Wirt-
schaftlichkeit soll vorgesehen werden, dass auch bei Be-
förderungen von Kaffee und – in Verbindung mit § 3
KaffeeStG – von kaffeehaltigen Waren aus anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union über das Steuergebiet
zur unmittelbaren Ausfuhr keine Steuer entsteht, wenn dies
vor der Ausfuhr gegenüber dem Hauptzollamt angezeigt
wird.

Zu Nummer 8 (Artikel 7, Inkrafttreten)

Das getrennte Inkrafttreten ist erforderlich, um die begleiten-
den Rechtsverordnungen gleichzeitig in Kraft setzen zu kön-
nen.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Patricia Lips
Berichterstatterin

Ingrid Arndt-Brauer
Berichterstatterin

Dr. Birgit Reinemund
Berichterstatterin

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