BT-Drucksache 17/4047

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/3023 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Vom 1. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4047
17. Wahlperiode 01. 12. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3023 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

A. Problem

Mit der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) soll nach den Vorstellungen
der Europäischen Union der Weg für neue und sichere E-Geld-Dienstleistungen
geebnet werden. Ferner sollen neuen Unternehmen Zugang zum Markt ver-
schafft sowie wirkungsvoller Wettbewerb unter den Marktteilnehmern gefördert
werden. Die Richtlinie modernisiert vor diesem Hintergrund die EU-Vorschrif-
ten über das elektronische Geld und passt insbesondere die Beaufsichtigung von
E-Geld-Instituten an die im Rahmen der EU-Zahlungsdiensterichtlinie gelten-
den Aufsichtsregelungen für Zahlungsinstitute an.

Über die Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie hinaus, die bis zum
30. April 2011 erfolgen muss, verweist die Bundesregierung auf den Deutsch-
land-Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
vom 18. Februar 2010. Danach sind Defizite bei der Bekämpfung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden, die auch den Bereich
der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sowie Versicherungs-
unternehmen betreffen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der
Zweiten E-Geld-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen und in das Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetz (ZAG) einzugliedern. Darüber hinaus wird mit der
Vorlage angestrebt, durch Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG), des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes den
Feststellungen des Berichts der FATF Rechnung zu tragen und im Hinblick auf
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Defizite im Bereich der Finanzmarkt-

regulierung insbesondere durch strengere Sorgfaltspflichten von Kreditinstitu-
ten und Versicherungsunternehmen abzubauen.

Der Finanzausschuss empfiehlt, redaktionelle Änderungen an der Vorlage vor-
zunehmen.

Drucksache 17/4047 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen
keine finanziellen Auswirkungen. Der Vollzugsaufwand ist im Gesetzentwurf
dargestellt.

E. Bürokratiekosten

a) Bürokratiekosten der Wirtschaft

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält 22 neue Informationspflichten. 35 bereits
bestehende Informationspflichten werden geändert. Im Rahmen der Ex-ante-
Schätzung wird eine Nettobelastung von rund 37 000 Euro erwartet.

b) Bürokratiebelastungen für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

c) Bürokratiekosten für die Verwaltung

Der Gesetzentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung.
Zudem wird eine bestehende Informationspflicht aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4047

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3023 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 12 wie folgt gefasst:

„Artikel 12 (weggefallen)“.

2. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzugeben hat“ durch die Wörter „ge-
mäß Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kre-
ditwesengesetzes in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Anga-
ben zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind“
ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Zahlungsinstitute“ durch das Wort „Institu-
te“ ersetzt.‘

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20 wird in § 25c Absatz 7 jeweils die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.

b) In Nummer 23 Buchstabe c wird im neuen § 25f Absatz 4 nach den Wör-
tern „um einem“ das Wort „erkennbar“ eingefügt.

c) Nummer 35 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „, E-Geld-Institut“ gestri-
chen.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. § 25c Absatz 1 bis 3, soweit es sich um Anforderungen zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
handelt, sowie § 25c Absatz 4 und 5,“.‘

4. Artikel 12 wird aufgehoben.

5. In Artikel 15 Absatz 1 werden nach der Angabe „Nummer 33“ ein Komma
sowie die Angabe „35“ und nach der Angabe „Artikel 6“ ein Komma sowie
die Angabe „7 Nummer 3“ eingefügt.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Der Finanzausschuss
Dr. Volker Wissing Peter Aumer Martin Gerster
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner dem erforderlichen Maße Einfluss auf die Länder nehme.
27. Sitzung am 1. Dezember 2010 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar, dass
es die mit dem Gesetzentwurf vorgenommenen Nachsteue-
rungen im aufsichtsrechtlichen Bereich nachvollziehbar er-
Drucksache 17/4047 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Peter Aumer und Martin Gerster

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/3023 in der 62. Sitzung am 30. September 2010 be-
raten und dem Finanzausschuss zur Federführung sowie dem
Innen- und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage in der 28. und in der
32. Sitzung beraten. Der Ausschuss hat seine Erörterungen
in der 33. Sitzung am 1. Dezember 2010 abgeschlossen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die aufsichtsrecht-
lichen Vorschriften der Zweiten E-Geld-Richtlinie in das
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506) einzugliedern. Dabei wird den Besonderheiten des
E-Geld-Geschäfts durch die Schaffung eines eigenen Insti-
tuttyps für dieses Geschäftsfeld und über ergänzende Rechts-
normen Rechnung getragen. Die bisherigen Bestimmungen
über E-Geld-Institute sind danach im Kreditwesengesetz
entbehrlich. Mit den geringeren Anforderungen soll den spe-
zifischen Besonderheiten des E-Geld-Geschäfts und dem
Zweck der Zweiten E-Geld-Richtlinie Rechnung getragen
werden, um das Betreiben des E-Geld-Geschäfts zu erleich-
tern und Marktzutrittschranken zu beseitigen. Das Betreiben
des E-Geld-Geschäfts wird unter den Erlaubnisvorbehalt des
Gesetzes gestellt, der unter anderem von einem ausreichen-
den Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 350 000
Euro abhängt. Da die von E-Geld-Instituten angenommenen
Gelder nicht durch die Einlagensicherung, wie sie für Kredit-
institute gemäß § 23a KWG vorgesehen ist, abgesichert sind,
werden besondere Sicherungsanforderungen für die Entge-
gennahme von Geldbeträgen benannt.

Der Gesetzentwurf strebt darüber hinaus Änderungen des
Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, mit denen
Feststellungen im Bericht der Financial Action Task Force
on Money Laundering (FATF) vom 18. Februar 2010 nach-
gekommen werden soll. Die Maßnahmen beseitigen Defizite
im Bereich der Finanzmarktregulierung bei Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. Insbesondere werden die Sorg-
faltspflichten der Kreditinstitute und Versicherungsunter-
nehmen in Fällen mit erhöhtem Risiko durch zusätzliche Ab-
wehrmaßnahmen verschärft.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 31. Sitzung am 1. De-
zember 2010 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, dem Gesetzent-
wurf zuzustimmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP erin-
nerten in den Ausschusserörterungen daran, dass die Um-
setzung der Richtlinie in deutsches Recht ein wichtiger
Baustein für die Vollendung eines modernen Zahlungsver-
kehrsraums im Binnenmarkt und innovative E-Gelddienst-
leistungen darstelle. Der Entwurf schaffe faire Wettbewerbs-
bedingungen für die Marktteilnehmer und eröffne ihnen
weitergehende Chancen. Darüber hinaus werde in Teilen den
von der Financial Action Task Force on Money Laundering
(FATF) in ihrem Deutschland-Bericht vom 18. Februar 2010
angesprochenen Defiziten bei der Bekämpfung der Geldwä-
sche Rechnung getragen.

Die Fraktion der SPD bewertete es als grundsätzlich zutref-
fend, E-Geldinstitute als eigenen Institutstyp zu etablieren
und diesbezügliche Aussichtsregelungen vorzusehen. Indes
seien beträchtliche Defizite in den Bereichen Geldwäsche
und Betrug nicht von der Hand zu weisen. Es müsse ange-
merkt werden, dass die FATF einen Katalog von 49 Kriterien
der Geldwäschebekämpfung veröffentlicht habe, von denen
in Deutschland derzeit erst 28 Bedingungen umgesetzt seien.
Die von der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf vorge-
sehenen Maßnahmen wie auch die weiteren von ihr in weite-
ren Gesetzgebungsvorhaben angekündigten Maßnahmen,
mit denen die Geldwäschebekämpfung in Deutschland wei-
ter ausgebaut werden solle, seien bislang nicht überzeugend.
Insbesondere fehlten sinnvolle Schritte in den Bereichen Im-
mobilienmaklerbranche, Edelsteinhandel und Spielbanken.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte daran, dass sie der Ein-
führung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bereits ableh-
nend gegenübergestanden habe, als insoweit Ausnahmen
von den strengeren Aufsichtsregeln nach dem KWG ge-
schaffen worden seien. Der vorliegende Gesetzentwurf führe
dies weiter und setzte die Regulierung auf niedrigem Niveau
fort. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass die vorgesehe-
nen Maßnahmen nur unzureichende Fortschritte bei der Be-
kämpfung der Geldwäsche brächten und der Bund nicht in
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Vorlage anzunehmen.

schienen. Andererseits werde nicht hinreichend deutlich, auf
welche Weise mit der Vorlage sowie mit weiteren gesetz-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4047

geberischen Maßnahmen den Beanstandungen durch die
FATF Rechnung getragen werden solle. Es sei bereits von
anderen Staaten darauf hingewiesen worden, dass sich die
Geldwäschebekämpfung in Deutschland als unzureichend
darstelle. Vor diesem Hintergrund sei deutlich zu machen,
auf welche Weise beabsichtigt sei, die von der FATF an-
gesprochenen Defizite abzuarbeiten und überdies die Zu-
sammenarbeit auf der Verwaltungsebene zu verstärken. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich dafür
aus, den bestehenden Strafkatalog im Zusammenhang mit
Geldwäschevergehen auszuweiten und insbesondere auch zu
dem Mittel der Gewinnabschöpfung zu greifen.

Die Bundesregierung verwies in der Ausschusssitzung auf
bevorstehende Gesetzesinitiativen für ein Schwarzgeldbe-
kämpfungsgesetz, dessen Kabinettbefassung am 8. Dezem-
ber 2010 erfolgen, sowie für ein Gesetzgebungsvorhaben zur
Geldwäschebekämpfung, das Anfang des Jahres 2011 auf
den Weg gebracht werden soll.

Im Verlauf der Beratungen stellten die Berichterstatter der
Koalitionsfraktionen Folgendes fest:

– Befreiung für Einlagenkreditinstitute vom Erlaubniser-
fordernis des § 8 Absatz 1 ZAG bzw. § 8a Absatz 1 ZAG

Die Berichterstatter führten aus, dass mit der Umsetzung der
Zweiten E-Geld-Richtlinie den Besonderheiten des E-Geld-
Geschäfts durch die Schaffung eines eigenen Institutstypus
im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und durch mehrere Er-
gänzungen in diesem Gesetz Rechnung getragen würde. In-
folge dieser Neuregelungen würden E-Geld-Institute aus
dem Kreditwesengesetz herausgenommen, wo sie bisher als
eigener Institutstypus innerhalb der Kategorie der Kreditins-
titute geregelt seien. Dies folge aus dem Zweck der Zweiten
E-Geld-Richtlinie, wonach die Kreditinstitutseigenschaft
nicht mehr zwingende Voraussetzung für das Betreiben des
E-Geld-Geschäfts sei.

Nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 ZAG seien Kreditinstitute,
die in Deutschland über eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
KWG verfügten oder als Institute aus anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums nach den Regeln des so ge-
nannten Europäischen Passes zum Geschäftsbetrieb berech-
tigt seien, als privilegierte E-Geld-Emittenten eingestuft.
Einlagenkreditinstitute dürften mithin das E-Geld-Geschäft
betreiben, ohne dass auf diese die Regelungen des ZAG
– mit Ausnahme des neuen § 23b ZAG sowie der Vorschrif-
ten über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren – An-
wendung fänden. Dies folge aus Artikel 20 der Richtlinie
2009/110/EG, die in Artikel 20 die Bankenrichtlinie (2006/
48/EG) dahingehend ändere, dass in Nummer 15 des An-
hangs 1 „die Ausgabe von E-Geld“ als von der Erlaubnis
umfasste Dienstleistung aufgenommen worden sei. Vor die-
sem Hintergrund betonten die Berichterstatter, dass trotz der
Streichung des E-Geld-Geschäfts in § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 11 KWG und dessen Neuregelung in § 1a Absatz 2
ZAG Einlagenkreditinstitute im Rahmen ihrer Vollbanken-
erlaubnis auch das E-Geld Geschäft betreiben dürften. Eine
weitere Erlaubnis nach § 8a Absatz 1 ZAG sei für Einlagen-
kreditinstitute nicht erforderlich.

Gleiches gelte bereits in Bezug auf die Erbringung von Zah-
lungsdiensten i. S. d. § 1 Absatz 2 ZAG infolge der Strei-

Absatz 1 Nummer 1 und 5 ZAG seien nicht nur Zahlungs-
institute, sondern auch Einlagenkreditinstitute als Zahlungs-
dienstleister zu klassifizieren. Einlagenkreditinstitute seien
(mit Ausnahme der §§ 7 und 28 ZAG) nicht diesem Gesetz
unterworfen. Das ZAG erfasse nur Zahlungsinstitute. Somit
könnten Zahlungsdienste von Einlagenkreditinstituten im
Rahmen ihrer Erlaubnis nach § 32 KWG erbracht werden.
Diese folge aus Artikel 92 der Zahlungsdiensterichtlinie
(2007/64/EG), mit dem die Bankenrichtlinie (2006/48/EG)
dahingehend geändert worden sei, dass nach Nummer 4 des
Annexes 1 Zahlungsdienste erbracht werden dürften.

Aufgrund dessen hoben die Berichterstatter noch einmal her-
vor, dass Einlagenkreditinstitute im Ergebnis keine spezielle
Erlaubnis für die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie
für die Ausgabe von E-Geld benötigten.

– Klarstellung zum Regel-/Ausnahme-Prinzip in § 25c Ab-
satz 9 KWG-Entwurf

Außerdem sprachen die Berichterstatter die neue Regelung
des § 25c Absatz 9 KWG an. Diese Regelung sehe vor, dass
im Institut die Aufgaben der Funktion des Geldwäsche-
beauftragten und der für die Verhinderung der sonstigen
strafbaren Handlungen im Sinne des § 25c Absatz 1 KWG
zuständigen Stelle unter einem einheitlichen Risikomanage-
ment von einer Stelle wahrgenommen werden. Hierdurch
würden nach den Erfahrungen derjenigen Institute, die beide
Bereiche bereits organisatorisch in ihren Häusern zusam-
mengefasst hätten, nicht nur Synergien erzielt, sondern ein
risikoorientierter Präventionsansatz effektiv umgesetzt, der
von einer einheitlichen, institutsspezifischen Gefährdungs-
analyse, einheitlichen Berichtswegen und vollständigen Be-
standaufnahme aller durch strafbare Handlungen verursach-
ten Risiken (operationelle Risiken sowie sonstige Risiken
wie Reputationsrisiken) durch eine zentrale Stelle ausginge
und sämtliche weiteren Handlungsschritte, Monitoring- und
Kontrollmaßnahmen daran ausrichtet seien. Die bankprakti-
sche Erfahrung habe gezeigt, dass eine organisatorische
Zusammenführung beider Aufgabenbereiche die effektivste
und kostengünstigste Methode darstelle, um ein angemesse-
nes Sicherungssystem im Institut gegen Geldwäsche, Terro-
rismusfinanzierung und andere strafbare Handlungen zu
schaffen. Diese Einschätzung der Bankpraxis werde durch
Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht bestätigt, die darauf hinweise, dass eine organisato-
rische Trennung nach den Ergebnissen der laufenden Auf-
sicht oft zu Defiziten bei der Risikoanalyse der Institute
führe.

Diese gesetzliche Beschränkung der Organisationsbefugnis
des Instituts sei – abgesehen von der Zweckmäßigkeit einer
solchen Maßnahme – auch deshalb verhältnismäßig, weil die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beim Vor-
liegen eines wichtigen Grundes nach § 25c Absatz 9 Satz 2
KWG auf Antrag eines Instituts bestimmen könne, dass für
diese Aufgaben eine andere Stelle zuständig ist und die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht damit Ausnah-
meregelungen treffen könne. Die Berichterstatter brachten
insoweit die Erwartung zum Ausdruck, dass die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht solche Anträge zügig
chung des als Bankgeschäft klassifizierten Girogeschäfts in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 KWG (a. F.). Gemäß § 1

bearbeiten werde, um den einzelnen Instituten Rechts- und
Planungssicherheit zu verschaffen.

Drucksache 17/4047 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 25c KWG-Ent-
wurf

Außerdem sprachen die Berichterstatter aufgrund der in
§ 25c Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 9 KWG, § 25f Absatz 4
KWG und § 80d Absatz 1 Satz 3 VAG vorgesehenen gesetz-
lichen Neuerungen die Erwartung aus, dass die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei Defiziten, so-
weit diese bei der Einhaltung der genannten Pflichten im
Geschäftsjahr 2011 prüfungsseitig festgestellt würden, im
Rahmen ihrer Verwaltungspraxis von aufsichtsrechtlichen
Sanktionen absehe.

– Fehlendes Einlagengeschäft im Sinn des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 KWG bei der Entgegennahme von Gel-
dern für sog. Prepaid-Mobilfunk-Guthaben

Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Entgegennah-
me von Geldern für sog. Prepaid-Mobilfunk-Guthaben in
E- Geld die Thematik des Einlagengeschäfts i. S. d. § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG, welches unter dem Erlaub-
nisvorbehalt des § 32 Absatz 1 KWG steht, erörtert. Die Be-
richterstatter betonten, dass klassische Prepaid-Mobilfunk-
Guthaben gerade keine Einlage im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz Nummer 1 KWG darstellten. Dies würde durch die neue
Regelung des § 2 Absatz 1a ZAG ausreichend klargestellt,
wonach Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der
Ausgabe von E-Geld entgegengenommen hat und in dieser
Höhe E-Geld ausgibt, nicht als Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 KWG gelten, wenn die Ausgabe des E- Gel-
des gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme
des im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzu-
zahlenden Geldbetrages erfolgt.

Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss eine Bür-
gereingabe übermittelt, in der der Petent für angemessene
Maßnahmen im Kampf gegen die internationale Geldwäsche
eintritt. Nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages hat der Petitionsausschuss den federführenden
Finanzausschuss zur Stellungnahme zu dem Anliegen gebe-
ten. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratun-
gen einbezogen. Änderungen des Gesetzentwurfes im Sinne
des Petenten hat der Ausschuss nicht vorgesehen. Zu Verlauf
und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vor-
stehenden Bericht verwiesen.

B. Besonderer Teil

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen werden wie
folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 14 Buchstabe b (§ 11 Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Klar-
stellung. Mit dieser wird im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ein sprachlicher Gleichklang zur Verordnungsermächtigung

Zu Doppelbuchstabe bb

Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb entspricht
dem bisherigen Buchstaben b des Regierungsentwurfs.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 20 (§ 25c Absatz 7)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. § 25c
Absatz 1 bis 5 enthält Sorgfaltspflichten, die auch von der
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH zu
erfüllen sind. § 25c Absatz 6 beinhaltet hingegen eine An-
ordnungsbefugnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, die von den in Absatz 1 bis 5 genannten Sorg-
faltspflichten zu trennen ist. Dadurch wird auch klargestellt,
dass das Bundesministerium der Finanzen lediglich die Ein-
haltung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten bei
der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH –
überwacht.

Zu Nummer 23 Buchstabe c (§25f Absatz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Mit der
Ergänzung wird klargestellt, dass nicht in jeder Situation
eines bei Rahmenvertragsabschluss unbekannten Debitors
zwingend ein hohes Risiko gegeben ist und zusätzliche Sorg-
faltspflichten stets zu erfüllen sind. Vielmehr ist die Risiko-
situation bei anfangs unbekannten Debitoren im Einzelfall
zu bewerten. Zusätzliche Präventionsmaßnahmen sind nur
bei erkennbar erhöhten Geldwäscherisiken vorzunehmen.

Zu Nummer 35 Buchstabe b (§ 53b Absatz 3 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu –

Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entspricht
dem bisherigen Buchstaben b des Regierungsentwurfs.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Mit der
Ausdehnung des Verweises auf § 25c Absatz 1 und 3 bis 5
KWG in der Fassung des Artikels 2 Nummer 20 des Regie-
rungsentwurfs wird sichergestellt, dass tatsächlich alle Insti-
tute, Unternehmen und Zweigniederlassungen, die im Inland
tätig sind, den Vorschriften zur Verhinderung von Geldwä-
sche und Terrorismusfinanzierung sowie den Vorgaben der
in § 25c KWG genannten internen Sicherungsmaßnahmen
unterfallen. Damit wird der Kritik der FATF im Deutschland-
Bericht vom 18. Februar 2010 entsprochen; gleichzeitig wer-
den die Vorgaben der Dritten Geldwäscherichtlinie (2005/
60/EG) durch explizite Regelung im Normtext umgesetzt.

Zu Artikel 12 (Änderung der Großkredit- und
Millionenkreditverordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung (Gro-
MiKV) wurde mittlerweile durch die Verordnung zur weite-
ren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der ge-
änderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 5. Oktober 2010
geändert (vgl. BGBl. I S. 1330 ff.); die geänderten Vorschrif-
ten treten am 31. Dezember 2010 in Kraft. Infolge dieser Än-
in § 2c Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Absatz 4 KWG herge-
stellt.

derungen werden die in Artikel 12 des Regierungsentwurfs
vorgesehenen Änderungen der GroMiKV gegenstandslos,

Martin Gerster
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4047

da E-Geld-Institute in der geänderten GroMiKV nicht mehr
erwähnt sein werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Ge-
setzentwurfs zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
war noch nicht absehbar, dass die GroMiKV bereits zum
31. Dezember 2010 geändert werden wird.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Ergänzung der
Regelung zum Inkrafttreten in Absatz 1 um Artikel 2
Nummer 35 ist erforderlich, weil mit dieser Nummer die An-
forderungen an Zweigniederlassungen auf weitere Anforde-
rungen des neu gefassten § 25c KWG erstreckt werden. Der
neu gefasste § 25c KWG ist ebenfalls in Absatz 1 erwähnt
und wird somit schon am Tag nach der Verkündung in Kraft
treten. Die Ergänzung um Artikel 7 Nummer 3 ist erforder-
lich, um die Regelungen zu internen Sicherungsmaßnahmen
aufeinander abzustimmen. Ohne diese Ergänzung würden
für die Verpflichteten des § 25c Absatz 1 KWG bis zum
30. April 2011 sowohl die gesetzlichen Vorgaben zu internen
Sicherungsmaßnahmen nach § 25c KWG als auch nach § 9
Absatz 2 Nummer 1 GwG gelten. Da die Regelungen nicht
deckungsgleich sind, ist es erforderlich, dass § 9 Absatz 2
Nummer 1 GwG an dem Tag außer Kraft tritt, an welchem
der neu gefasste § 25c KWG in Kraft tritt.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Peter Aumer
Berichterstatter

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