BT-Drucksache 17/3750

Unterschiedliche Anwendung des Musterarchitektengesetz auf Länderebene

Vom 11. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3750
17. Wahlperiode 11. 11. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter,
Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Unterschiedliche Anwendung des Musterarchitektengesetz auf Länderebene

Aufgrund des föderalen Systems unterscheiden sich die Zugangsvorausset-
zungen und Berufspflichten für Architekten, Innenarchitekten, Landschafts-
architekten und Stadtplaner von Bundesland zu Bundesland. Die Landes-
architektengesetze definieren u. a. die Berufsaufgaben, die Berufsbezeichnung
und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Architektenliste. Außerdem
regeln sie die Aufgaben, Organe und Bestimmungen der Architektenkammern
der jeweiligen Länder. Berufsangehörige unterliegen demnach je nach Nieder-
lassung einem anderen Berufsrecht, da die Aussagen der einzelnen Länder-
gesetze teilweise erheblich von einander abweichen. Diese Differenzen führen
für Berufsangehörige bei Erstzulassung und späterem Niederlassungswechsel
zu Behinderungen.

Dienstleistungsfreiheit und Berufsanerkennung wurden bereits auf europäischer
Ebene durch die EU-Richtlinien 2006/123 und 2005/36 einheitlich definiert.
Die Migration von Architekten innerhalb Europas ist durch die Umsetzung
dieser Richtlinien in allen europäischen Ländern gewährleistet.

In der Bundesrepublik Deutschland liegt ein Musterarchitektengesetz vor,
welches sicherstellen soll, dass sich die Ländergesetze nicht zu sehr unter-
scheiden. Dennoch ist in den Landesarchitektengesetzen unter anderem die
Zulassung und Anerkennung, die Berufshaftpflichtversicherung sowie die
Fortbildung unterschiedlich geregelt. Das führt zu teils stark abweichenden
Kriterien bei der Neuzulassung, variierenden Anforderungen bei Erstzulassun-
gen und letztlich zur Behinderung der Binnenmigration und zu enormen büro-
kratischen Aufwand.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist der Bundesregierung diese Problematik bekannt, und erkennt sie daraus
Handlungsbedarf?

Wenn ja, welchen?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Landesarchitekten-
gesetze?

3. Hält die Bundesregierung weiterhin an der föderalen Regelung der Landes-
architektengesetze fest?

4. Sieht die Bundesregierung vor, die automatische Anerkennung von Berufs-
angehörigen bei einem Wechsel der Architektenkammer zu erleichtern?

Drucksache 17/3750 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Ist ein Verfahren auf Bundesebene denkbar, welches die Länder auffordert,
die Architektengesetze zu vereinheitlichen?

6. Muss das Musterarchitektengesetz geändert werden, und wenn ja, in welcher
Form?

Berlin, den 11. November 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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