BT-Drucksache 17/3702

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -Drucksachen 17/2413, 17/3698- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)

Vom 10. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3702
17. Wahlperiode 10. 11. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Marlies Volkmer, Dr. Karl Lauterbach, Bärbel Bas,
Petra Ernstberger, Elke Ferner, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Angelika Graf
(Rosenheim), Ute Kumpf, Steffen-Claudio Lemme, Hilde Mattheis, Thomas
Oppermann, Mechthild Rawert, Dr. Carola Reimann, Ewald Schurer,
Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/2413, 17/3698 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummer 9 wird aufgehoben.

c) Nummer 13 Buchstabe a wird aufgehoben.

d) In Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Sätze 1 und 2
gestrichen.

e) Nummer 20 wird aufgehoben.

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

Berlin, den 9. November 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Begründung
Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und d

Mehrkostenregelungen erschüttern die Kalkulationsgrundlage und Planungs-
sicherheit von Kassen und Herstellern gleichermaßen und machen Rabattver-
träge unattraktiv. Die Patientinnen und Patienten sind kaum in der Lage, den
Wahrheitsgehalt von Marketingaktivitäten der Pharmafirmen zu bewerten.

Drucksache 17/3702 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Neben den finanziellen Mehrkosten tragen Patientinnen und Patienten auch
noch das Risiko, aus wirtschaftlichen Erwägungen weniger geeignete Arznei-
mittel zu erhalten.

Zu Buchstabe b

Die vorgeschlagene Regelung setzt Krankenkassen mit privatwirtschaftlichen,
gewinnorientierten Unternehmen gleich. Krankenkassen sind aber als Teil der
mittelbaren Staatsverwaltung vor allem gehalten, gemeinschaftlich eine wirt-
schaftliche und leistungsfähige Gesundheitsversorgung des weit überwiegen-
den Teils der Bevölkerung zu organisieren. Nur innerhalb dieses Rahmens
bewegen sich die Möglichkeiten der Krankenkassen, einzelvertragliche Versor-
gungslösungen für ihre Versicherten zu organisieren.

Dem Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) wird mit der
vorgeschlagenen Regelung ein geringerer Wert als heute zugemessen. In der
Konsequenz wird der Körperschaftsstatus der gesetzlichen Krankenkassen auf-
geweicht. Das ist abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Die Unzweckmäßigkeit eines Arzneimittels nachzuweisen, ist für den Gemein-
samen Bundesauschuss (G-BA) praktisch völlig ausgeschlossen. Durch die
vorgesehene Regelung würden keine Arzneimittel mit einem sehr geringen
oder fehlenden Zusatznutzen oder einem hohem Risikopotential mehr aus der
GKV-Versorgung ausgeschlossen werden können. Dies würde nicht nur die
Arzneimittelausgaben der GKV belasten, sondern Patienten vermeidbaren Risi-
ken für Leib und Leben aussetzen.

Zu Buchstabe e

Die Einbeziehung von pharmazeutischen Unternehmen und Medizinprodukte-
herstellern in die integrierte Versorgung nach § 140b des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch setzt Fehlanreize und würde die medizinische Versorgung insbeson-
dere chronisch Kranker verschlechtern. Wenn pharmazeutische Unternehmer
und Medizinprodukthersteller direkte Vertragspartner in der integrierten Ver-
sorgung würden, wären in dieser Form bislang nicht da gewesene Interessen-
konflikte unvermeidbar und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
würde massiv beeinträchtigt.

Zu Nummer 2

Die vorgesehene Änderung des Rechtsweges gefährdet den Rechtsfrieden und
die durch die Rabattverträge der Krankenkassen erzielten Einsparungen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.