BT-Drucksache 17/3696

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/3040- Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/3360, 17/3441- Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Bärbel Bas, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/3427- Patientenschutz statt Lobbyismus - Keine Vorkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Senger-Schäfer, Harald Weinberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/1238- Solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in Gesundheit und Pflege einführen e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/12639- Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Erfahrungen mit den durch das GKV-WSG bewirkten Rechtsänderungen in § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 10. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3696
17. Wahlperiode 10. 11. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/3040 –

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3360, 17/3441 –

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Bärbel Bas, Petra
Ernstberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/3427 –

Patientenschutz statt Lobbyismus – Keine Vorkasse in der gesetzlichen
Krankenversicherung

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Senger-Schäfer,
Harald Weinberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.

– Drucksache 17/1238 –

Solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in Gesundheit und Pflege
einführen

Drucksache 17/3696 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/12639 –

Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Erfahrungen mit den durch das
GKV-WSG bewirkten Rechtsänderungen in § 13 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Deutschland hat nach Ansicht der Bundesregierung ein leistungsfähiges Ge-
sundheitswesen, das allen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu einer hochwer-
tigen Gesundheitsversorgung biete. Dieses bewährte System stehe jedoch vor
großen Herausforderungen, die sich aus dem demografischen Wandel und dem
medizinisch-technischen Fortschritt ergäben. Seit vielen Jahren nähmen die
Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schneller zu als die
beitragspflichtigen Einnahmen. Steigende Beitragssätze führten jedoch zu stei-
genden Lohnkosten und gefährdeten Arbeitsplätze. Ein unmittelbarer Hand-
lungsbedarf bestehe im Hinblick auf das für das Jahr 2011 zu erwartende Defizit
von bis zu 11 Mrd. Euro, das im Rahmen des bestehenden Systems der Zusatz-
beiträge viele Krankenkassen in finanzielle Schwierigkeiten bringen und man-
che sogar in die Insolvenz treiben würde. Damit die Leistungsfähigkeit und die
Qualität der medizinischen Versorgung weiterhin erhalten werden könnten,
müsse das deutsche Gesundheitssystem vor allem in Richtung auf eine nachhal-
tige und sozial ausgewogene Finanzierung weiterentwickelt werden. Dazu sei es
erforderlich, das geltende Finanzierungssystem der GKV wettbewerbsfreund-
licher auszugestalten.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller kritisieren, dass die Bundesregierung eine erhebliche Auswei-
tung der Kostenerstattungsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
anstrebe. Die geplanten Änderungen belasteten die Patientinnen und Patienten
mit überhöhten Gebühren und führten zu einem unnötigen Bürokratieaufbau bei
den Kassen. Mit ihrem Vorhaben eröffne die Bundesregierung der privaten
Krankenversicherung (PKV) ein lohnendes neues Geschäftsfeld, begünstige
einseitig die niedergelassenen Fachärzte und schaffe letztlich ein Dreiklassen-
system aus Privatversicherten sowie gesetzlich Versicherten mit und ohne
Kostenerstattung. Insgesamt sei dies als eine Lobbypolitik zugunsten Besserver-
dienender zu werten, die letztlich die Grundlagen der solidarischen Krankenver-
sicherung aushöhle.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller hat die seit Jahrzehnten betriebene Kosten-
dämpfungspolitik zunehmende Ungerechtigkeiten bei der Finanzierung des Ge-
sundheitswesens zur Folge gehabt. Während Versicherte und Patienten durch
Kürzung oder Streichung von Leistungen sowie durch die Erhebung von Zusatz-
beiträgen immer stärker belastet würden, blieben die Arbeitgeber von der Finan-
zierung des Kostenanstiegs im Gesundheitswesen weitgehend verschont.

Zu Buchstabe e

Durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsge-

setz (GKV-WSG) sollten die Wahlmöglichkeiten für gesetzlich Krankenver-
sicherte, die sich anstelle des Sachleistungsprinzips für die Kostenerstattung ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3696

schieden haben, ausgeweitet und flexibilisiert werden. Die Auswahlmöglichkei-
ten erstrecken sich nunmehr auf verschiedene Leistungsbereiche. Ferner wurde
dem GKV-Spitzenverband mit § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch (SGB V) der Auftrag erteilt, dem Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) zwei Jahre nach Inkrafttreten des GKV-WSG einen Bericht über die Er-
fahrungen mit der Neuregelung vorzulegen. Dieser Bericht wurde dem BMG mit
Schreiben vom 25. März 2009 zugeleitet.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf enthält im Einzelnen Reformmaßnahmen erstens zur Be-
grenzung der Ausgaben, zweitens zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
und drittens zu einem gerechten Sozialausgleich:

1. Begrenzung der Ausgaben

● Ein Teil der aktuellen defizitären Finanzentwicklung der GKV ist auf einen
Anstieg der Verwaltungskosten zurückzuführen. Daher wird festgelegt, dass
die Verwaltungskosten der Krankenkassen in den nächsten beiden Jahren im
Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen dürfen.

● Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr
zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen), wird ein Abschlag in Höhe von
30 Prozent für das Jahr 2011 festgelegt. Ab 2012 ist der Abschlag vertraglich
zu vereinbaren.

● Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhaus-
budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in
den Jahren 2011 und 2012 lediglich in Höhe der halben statt der vollen
Grundlohnrate ansteigen.

● Der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung
wird in den Jahren 2011 und 2012 begrenzt.

● In § 73b SGB V wird eine Regelung getroffen, die die Mehrkosten der Ver-
gütung ärztlicher Leistungen in der hausarztzentrierten Versorgung gegen-
über der hausärztlichen Vergütung in der kollektivvertraglichen Regelversor-
gung begrenzt.

● Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Be-
handlung ohne Zahnersatz dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 jeweils
höchstens um die Hälfte der für das jeweilige Jahr festgestellten Verände-
rungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen.

2. Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

● Die aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise mit Steuermitteln im Jahr
2009 finanzierte vorübergehende Absenkung des Beitragssatzes der Kran-
kenkassen um 0,6 Prozentpunkte läuft zum Jahresende 2010 aus. Damit wird
der paritätisch finanzierte Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
wieder auf 14,6 Prozent angehoben, zuzüglich des mitgliederbezogenen Bei-
tragsanteils von 0,9 Prozentpunkten.

● Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben.

● Unvermeidbare, die Einnahmen übersteigende Ausgabenzuwächse werden
durch einkommensunabhängige, kassenindividuell festzulegende Zusatzbei-
träge der Mitglieder finanziert. Damit erhielten die Krankenkassen die für ei-
ne wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsautonomie. Zudem

könnten die Versicherten künftig Preise und Leistungen der verschiedenen
Krankenkassen besser miteinander vergleichen.

Drucksache 17/3696 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Gerechter Sozialausgleich

Damit die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen Belastung geschützt
sind, wird ein Sozialausgleich eingeführt. Übersteigt der durchschnittliche Zu-
satzbeitrag 2 Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkom-
mens, erfolgt ein Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt, in-
dem der monatliche einkommensabhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds in-
dividuell verringert wird. Er orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag
und nicht am jeweiligen tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der gewählten
Krankenkasse. Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/3040 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/
3360, 17/3441.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung wird aufgefordert, erstens keine Ausweitung der Kosten-
erstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen und zweitens
am Sachleistungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung festzuhalten.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3427 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Gesetz vorzulegen, durch das eine
solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung eingeführt werden soll. Das Gesetz soll folgende Be-
stimmungen enthalten: Einführung eines allgemeinen individuellen Kranken-
und Pflegeversicherungsanspruchs ab der Geburt, Einbeziehung aller bisher pri-
vat versicherten Personengruppen in die Bürgerinnen- und Bürgerversicherung,
Einbeziehung aller Einkommensarten in die Beitragsbemessung sowie Wieder-
herstellung der paritätischen Beitragsfinanzierung.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1238 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD.

Zu Buchstabe e

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die gesetzlich Krankenversicherten trotz der
erweiterten Möglichkeiten bei der Wahl der Kostenerstattung nach wie vor das
Sachleistungsprinzip eindeutig bevorzugen. Kostenerstattung wird nur von ei-
nem äußerst kleinen Teil der rund 70,2 Millionen gesetzlich Krankenversicher-
ten gewählt. Vor Inkrafttreten des GKV-WSG waren es rund 122 000 Versicher-
te oder 0,17 Prozent und danach – im zweiten Halbjahr 2008 – rund 132 000 Per-
sonen oder 0,19 Prozent aller gesetzlich Versicherten.

Einstimmige Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 16/12639.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/3040 und Annahme eines der
beiden Anträge.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3696

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu den Buchstaben a und b

Die Maßnahmen dieses Gesetzes sind mit finanziellen Auswirkungen vor allem
für die GKV verbunden. Weitere finanzielle Auswirkungen ergeben sich für
Bund, Länder und Gemeinden sowie für die Gesetzliche Rentenversicherung
und die Bundesagentur für Arbeit.

1. Bund

Der Bund wird als Arbeitgeber durch die Anhebung des einheitlichen Beitrags-
satzes mit rund 15 Mio. Euro belastet. Die Mehrausgaben sind in den jeweiligen
Einzelplänen aufzufangen. Zudem wird der Bund im Jahre 2011 mit rund
200 Mio. Euro durch die Erhöhung der von ihm zu tragenden Beiträge von Be-
ziehern von Arbeitslosengeld II im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) sowie durch Beteiligung an der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung (jährlich rund 25 Mio. Euro) und an den Erstattungen gegenüber der
Rentenversicherung für Renten- und Beitragslasten aus den ehemaligen Zusatz-
und Sonderversorgungssystemen der DDR (jährlich rund 5 Mio. Euro) belastet.
Die überwiegenden Mehrkosten fallen somit im Bereich des SGB II an und
hängen in den folgenden Jahren von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der
Hilfebedürftigen ab.

Durch die Beitragssatzanhebungen entstehen für den Bund im Bereich der Aus-
gaben für Wehr- und Zivildienstleistende Mehrausgaben in einem niedrigen
einstelligen Millionenbetrag. Durch die ausgabenbegrenzenden Regelungen im
Bereich der Beihilfe entstehen Minderausgaben, die sich ebenfalls in einem
niedrigen einstelligen Millionenbereich bewegen.

Die ausgabenbegrenzenden Regelungen dieses Gesetzes führen im Bereich der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung zu einer finanziellen Entlastung des
Bundes beim Bundeszuschuss zur Krankenversicherung der Landwirte für den
Bund von rund 7,5 Mio. Euro im Jahr 2011 bzw. rund 8,4 Mio. Euro im Jahr
2012.

Der Sozialausgleich wird in den Jahren 2011 bis 2014 aus Mitteln der Liquidi-
tätsreserve finanziert.

Die Anhebung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
ursacht Steuerausfälle, weil die Arbeitnehmerbeiträge als Sonderausgaben ab-
ziehbar sind. Die jährlichen Steuermindereinnahmen betragen schätzungsweise
590 Mio. Euro (Bund ca. 250 Mio. Euro, Länder ca. 250 Mio. Euro, Gemeinden
ca. 90 Mio. Euro), bei der Einkommensteuer sowie rund 30 Mio. Euro beim
Solidaritätszuschlag (jeweils volle Jahreswirkung). Die Erhöhung der Arbeitge-
berbeiträge führt zu einem höheren Betriebsausgabenabzug und somit ebenfalls
zu Steuerausfällen. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Arbeitgeber bestrebt
sind, die Mehrkosten zu kompensieren. In welchem Umfang dies gelingt, lässt
sich nicht abschätzen. Eine aussagefähige Bezifferung der tatsächlichen Steuer-
mindereinnahmen ist somit nicht möglich.

Zu dem für den Bund durch die Regelung dieses Gesetzes entstehenden Voll-
zugsaufwand siehe unter Abschnitt F – Bürokratiekosten.

2. Länder und Gemeinden

Die Länder und Gemeinden werden als Arbeitgeber durch die Anhebung des
einheitlichen Beitragssatzes um jährlich rund 145 Mio. Euro und durch die
Beteiligung der Länder an kleineren Systemen um jährlich rund 25 Mio. Euro
belastet.
Zu dem für Länder und Gemeinden durch die Regelung dieses Gesetzes entste-
henden Vollzugsaufwand siehe unter Abschnitt F – Bürokratiekosten.

Drucksache 17/3696 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Durch die ausgabenbegrenzenden Regelungen im Bereich der Krankenhausfi-
nanzierung entstehen Ländern und Gemeinden im Rahmen der Beihilfe Entlas-
tungen in geringem nicht quantifizierbarem Umfang.

3. Gesetzliche Krankenversicherung

Durch die Maßnahmen dieses Gesetzes wird die gesetzliche Krankenversiche-
rung durch höhere Beitragseinnahmen und ausgabenbegrenzende Regelungen
finanziell entlastet.

Jährliche Mehreinnahmen in einer Größenordnung von rund 6,3 Mrd. Euro ab
dem Jahr 2011 ergeben sich für die GKV aus der Erhöhung des einheitlichen Bei-
tragssatzes um 0,6 Beitragssatzpunkte. Aus der Erleichterung des Wechsels ge-
setzlich versicherter Personen in die PKV können sich grob geschätzt ab 2011
jährliche Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 200 Mio. Euro
ergeben. Zusammen mit den im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (Bundesratsdruck-
sache 532/10) vorgesehenen, aus der Bereitstellung eines weiteren Bundes-
zuschusses von 2 Mrd. Euro resultierenden Mehreinnahmen ergeben sich im Jahr
2011 Mehreinnahmen der GKV in Höhe von rund 8 Mrd. Euro.

Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlun-
gen aus Bundesmitteln gewährt werden.

Durch ausgabenbegrenzende Maßnahmen bei Leistungserbringern und Kran-
kenkassen ergeben sich aus diesem Gesetz folgende Einsparungen:

● Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf das Niveau 2010:
rund 300 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012,

● Begrenzung des Preisanstiegs der Fallpauschalen für akutstationäre Leistun-
gen und Begrenzung des Anstiegs der Krankenhausbudgets von psychiatri-
schen und psychosomatischen Einrichtungen auf die Hälfte der Grundlohn-
rate: rund 150 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012,

● Mehrleistungsabschläge bei Krankenhäusern: rund 350 Mio. Euro in 2011
und rund 270 Mio. Euro ab 2012,

● Begrenzung des Anstiegs der zahnärztlichen Vergütung für Zahnbehandlung
auf die Hälfte der Grundlohnrate: rund 20 Mio. Euro in 2011, zusätzlich rund
40 Mio. Euro in 2012,

● durch die Begrenzung der Vergütungen im Bereich der hausarztzentrierten Ver-
sorgung werden Mehrausgaben in einer Größenordnung von bis zu 500 Mio.
Euro vermieden.

Zusammen mit den ausgabenbegrenzenden Regelungen im Bereich der Arznei-
mittel- und Impfstoffversorgung, die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung
krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 2010
(BGBl. I S. 983) sowie des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsge-
setz – AMNOG) (Drucksache 17/2413) geregelt werden, ergeben sich für die
GKV im Jahr 2011 Einsparungen in einer geschätzten Größenordnung von rund
3,5 Mrd. Euro und rund 4 Mrd. Euro in 2012.

4. Soziale Pflegeversicherung

Aus der Erleichterung des Wechsels gesetzlich krankenversicherter Personen
aus der sozialen Pflegeversicherung in die private Pflegepflichtversicherung
können sich ab 2011 grob geschätzt Mindereinnahmen von rund 40 Mio. Euro
ergeben.

5. Gesetzliche Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Ausgaben infolge der An-
hebung des paritätisch finanzierten einheitlichen Beitragssatzes um rund

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3696

660 Mio. Euro im Jahr 2011, die bis zum Jahr 2014 auf rund 680 Mio. Euro jähr-
lich aufwachsen.

6. Bundesagentur für Arbeit

Die Mehrausgaben für die Krankenversicherung der Arbeitslosengeldbezieher
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit) wegen der Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes belau-
fen sich im Jahr 2011 auf rund 120 Mio. Euro. Die Mehrkosten in den folgenden
Jahren hängen von den tatsächlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab.

7. Gesetzliche Unfallversicherung

Wegen der Anhebung des paritätisch finanzierten einheitlichen Beitragssatzes
steigen im Jahr 2011 die Ausgaben um rund 3,5 Mio. Euro und verharren dann
auf diesem Niveau.

Zu Buchstabe c

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe d

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe e

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Die Arbeitgeber tragen Veränderungen des paritätisch finanzierten Beitragssatz-
niveaus der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zur Hälfte. Die jährliche Be-
lastung der Unternehmen entspricht bei einer Erhöhung des Beitragssatzniveaus
um insgesamt 0,6 Beitragssatzpunkte einer Größenordnung von circa 2 Mrd. Euro.
Weitere finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft und insbesondere auch auf
mittelständische Unternehmen entstehen mit diesem Gesetz nicht.

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer werden in ihrer Gesamtheit durch
die Erhöhung des paritätisch finanzierten Beitragssatzniveaus in ähnlichem Um-
fang belastet wie die Arbeitgeber. Für gesetzlich krankenversicherte Rentner
entspricht das Belastungsvolumen der Belastung der gesetzlichen Rentenversi-
cherung.

Aus der Anhebung des paritätisch finanzierten Beitragssatzes auf das vor dem
1. Juli 2009 geltende Niveau ergeben sich wegen des im Verhältnis zum Brutto-
inlandsprodukt geringen Umfangs der finanziellen Belastungen isoliert betrach-
tet allenfalls geringe, nicht quantifizierbare Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau.

Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise von Waren und Dienstleis-
tungen im Gesundheitssektor werden nicht hervorgerufen.

Zu Buchstabe c

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe d

Nach Ansicht der Antragsteller wäre mit der Einführung einer solidarischen
Bürgerinnen- und Bürgerversicherung ein Beitragssatz von etwa 10 Prozent
möglich, und zwar je 5 Prozent für Arbeitgeber und abhängig Beschäftigte bzw.

Rentnerinnen und Rentner, und dies ohne Praxisgebühr und andere Zuzahlun-
gen.

Drucksache 17/3696 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe e

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

F. Bürokratiekosten

Zu den Buchstaben a und b

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Informationspflichten, die ge-
ringe Bürokratiekosten für die Wirtschaft oder die Verwaltung verursachen:

Den Arbeitgebern entstehen aufgrund der Durchführung des Sozialausgleichs
für den Zusatzbeitrag der Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung
und hieraus resultierenden neuen Meldepflichten Mehrbelastungen durch den
erforderlichen Verwaltungsaufwand. Die Mehrkosten aufgrund regelmäßiger
Datenmeldungen an die Krankenkassen belaufen sich auf ca. 3 Mio. Euro jähr-
lich. Die einmaligen Umstellungskosten im Rahmen der Softwareanpassung
können nicht gesondert beziffert werden. Für die eigentliche Durchführung des
Sozialausgleichs werden in den nächsten Jahren allenfalls sehr geringe Kosten
anfallen, die jedoch perspektivisch steigen werden. Aufgrund der Umsetzung
des Sozialausgleichs im Rahmen EDV-gestützter Abrechnungen werden diese
Kosten jedoch als gering eingeschätzt.

Den Sozialversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit und der
Künstlersozialkasse entstehen aufgrund der Durchführung des Sozialausgleichs
für den Zusatzbeitrag der Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung
geringe Mehrbelastungen durch den erforderlichen Verwaltungsaufwand. Für
die Versicherten erfolgt der Ausgleich bei der Beitragsberechnung durch den Ar-
beitgeber grundsätzlich automatisch.

Mit einer Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) wird vorgege-
ben, dass Mehrleistungsabschläge in der Rechnung der Krankenhäuser geson-
dert auszuweisen sind. Der bürokratische Aufwand hierfür ist als äußerst gering
einzustufen, da die Rechnungslegung in den Krankenhäusern über die Kranken-
hausinformationssysteme automatisch erfolgt und die Informationspflicht durch
eine einmalige Umprogrammierung der Krankenhausinformationssysteme um-
gesetzt werden kann, die zudem bereits im Jahr 2009 aufgrund des geltenden § 4
Absatz 2a KHEntgG erforderlich war.

Die Neuregelungen bei den hausarztzentrierten Verträgen sehen vor, dass die
Krankenkassen den für sie zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der
Länder einen von ihnen geschlossenen Hausarztvertrag vorzulegen haben. Bis-
lang war eine solche Vorlagepflicht nur gegenüber den für die Sozialversiche-
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder vorgesehen. Eine
relevante Mehrbelastung für die Krankenkassen entsteht hierdurch aber nicht.

Beim Bundesversicherungsamt entstehen zusätzliche Aufwendungen für Perso-
nal- und Sachmittel. Der Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im Einzel-
plan 11 ausgeglichen werden.

Mit den Regelungen in der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung werden zwei
Informationspflichten für die Verwaltung (Krankenkassen und Bundesversiche-
rungsamt) geändert.

Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe c

Nach Ansicht der Antragsteller führt die von der Bundesregierung geplante Aus-
weitung der Kostenerstattungsregelungen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zu einem Bürokratieaufbau bei den Kassen und zu nicht abschätzbaren

Mehrkosten, weil Wirtschaftlichkeitsprüfungen und andere Kontrollen er-
schwert würden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3696

Zu Buchstabe d

Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe e

Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/3696 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/12639

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3360, 17/3441 für erledigt zu er-
klären,

c) den Antrag auf Drucksache 17/3427 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/1238 abzulehnen.

Berlin, den 10. November 2010

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Jens Spahn
Berichterstatter

Dr. Karl Lauterbach
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin

ze 2 und 3 gelten für die Verbände der Krankenkassen
entsprechend.“
1. Veränderungen der für die Zuweisung nach
§ 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c maßgeb-
lichen Bestimmungsgrößen sowie

2. Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die auf
der Durchführung der Sozialversicherungs-
wahlen beruhen, es sei denn, dass das Wahlver-
fahren nach § 46 Absatz 2 des Vierten Buches
durchgeführt wird,

zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren per-
sonellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu zuge-
wiesene Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde eine
Ausnahme von Satz 2 zulassen, soweit die Kran-
1 – Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


ng

r Gesundheit (14. Ausschuss)

Gesetz zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 bis 9 wird durch die folgenden Sät-
ze ersetzt:

„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Kranken-
kasse dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 gegen-
über dem Jahr 2010 nicht erhöhen. Zu den Verwal-
tungsausgaben zählen auch die Kosten der Kranken-
kasse für die Durchführung ihrer Verwaltungsauf-
gaben durch Dritte. Abweichend von Satz 2 sind
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f


Zusammenstellung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregieru
– Drucksache 17/3040 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Gesetz zur nachhaltigen und sozial
ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Krankenversicherung
(GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 9 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse
dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber dem
Jahr 2010 nicht erhöhen. Zu den Verwaltungsausgaben
zählen auch die Kosten der Krankenkasse für die Durch-
führung ihrer Verwaltungsaufgaben durch Dritte. Abwei-
chend von Satz 2 sind Veränderungen der für die Zu-
weisung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c maßgeb-
lichen Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen. Die Sät-
kenkasse nachweist, dass der Mehrbedarf nicht
durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreser-
ven gedeckt werden kann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4

Drucksache 17/3696 – 12

E n t w u r f

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und in drei
aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen
hat“ gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschrit-
ten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem sie überschritten
wird.“

bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

c) Absatz 9 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im In-
land aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder
während der beruflichen Ausbildung bleiben un-

berücksichtigt,“.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach
Aufnahme der Beschäftigung,“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Nummer 2 und Satz 5 gelten für die Verbände der
Krankenkassen entsprechend.“

b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) In den Verwaltungsvorschriften nach § 78
Satz 1 und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist
sicherzustellen, dass Verwaltungsausgaben, die
der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für
alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen ge-
bucht werden.

(6) Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezem-
ber 2011 nicht an mindestens 10 Prozent ihrer Ver-
sicherten elektronische Gesundheitskarten nach
§ 291a ausgegeben haben, reduzieren sich abwei-
chend von Absatz 4 Satz 2 die Verwaltungsaus-
gaben im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2010 um
2 Prozent. § 291a Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Versichertenanteils ist die
Zahl der Versicherten am 1. Juli 2011 maßgeb-
lich.“

2. u n v e r ä n d e r t

2a. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„erfüllt“ die Wörter „, sowie für Beschäftigte, die im
Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld
oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pfle-
gezeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ers-
ten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung
zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 führen würde“ eingefügt und das Komma am
Ende durch die Wörter „ ; Zeiten des Bezugs von Er-
ziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruch-
nahme von Elternzeit oder Pflegezeit werden ange-
rechnet,“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3a. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder
Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hier-
über haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruch-
nahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leis-
tungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruch-
nahme der Leistung darüber zu informieren, dass
Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernom-
men werden, von dem Versicherten zu tragen sind.
Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der
ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versor-
gung, den stationären Bereich oder auf veranlasste
Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel ge-
nannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorhe-
riger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch
genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt
werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine
Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer recht-
fertigen und eine zumindest gleichwertige Versor-
gung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von
Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im
Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. An-
spruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der
Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das
Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann
dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwal-
tungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Ab-
zug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach
§ 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse ent-
gangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die
Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arznei-
mittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berück-
sichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden.
Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstat-
tung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden“.

3b. § 43b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden die Wörter „Vollstreckungsver-
fahren und“ gestrichen.

b) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen
nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen
Krankenkasse durchgeführt.“

c) Der bisherige Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das
Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich ab-
weichend von Satz 1 der Vergütungsanspruch des
Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse
nicht.“

3c. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 bis
4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahl-
tarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr und
für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei

Drucksache 17/3696 – 14

E n t w u r f

4. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „anzuwendenden
durchschnittlichen Veränderungsraten der bei-
tragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied
getrennt nach dem gesamten Bundesgebiet, dem
Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-
trages genannten Länder und dem übrigen Bun-
desgebiet“ durch die Wörter „anzuwendende
durchschnittliche Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Kran-
kenkassen je Mitglied“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der
Krankenkassen und die vierteljährlichen Rech-
nungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die
beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder
der Krankenkassen ausweisen.“

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 3a wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „85a,“ gestrichen.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „73b,“ gestrichen.

5. § 73b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) In Verträgen nach Absatz 4, die nach dem
22. September 2010 zustande kommen, ist bei der

nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinbarenden Vergütung
der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) zu be-
achten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird
insbesondere erfüllt, wenn die Vertragsparteien ver-
einbaren, dass der rechnerische durchschnittliche
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine
Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann
frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist
nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindest-
bindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekün-
digt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Aus-
nahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Ab-
satz 6.“

c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Aufwendungen für jeden Wahltarif
müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen
und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahlta-
rifen auf Dauer finanziert werden. Die Kranken-
kassen haben darüber der zuständigen Aufsichts-
behörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre,
Rechenschaft abzulegen. Sie haben hierzu ein
versicherungsmathematisches Gutachten vorzu-
legen über die wesentlichen versicherungsmathe-
matischen Annahmen, die der Berechnung der
Beiträge und der versicherungstechnischen
Rückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 73b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) In Verträgen nach Absatz 4, die nach dem
22. September 2010 zustande kommen, ist bei der

nach Absatz 5 Satz 1 zu vereinbarenden Vergütung
der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) zu be-
achten. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird
insbesondere erfüllt, wenn die Vertragsparteien ver-
einbaren, dass der rechnerische durchschnittliche

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen Verei-
nigung ergebenden rechnerischen durchschnittlichen
Fallwert aller an der hausärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Ärzte überschreitet; der sich in der
Kassenärztlichen Vereinigung ergebende Fallwert ist
dabei um Vergütungsanteile für Leistungen zu berei-
nigen, die nicht Gegenstand des Vertrages nach Ab-
satz 4 sind. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
wird auch erfüllt, wenn die Vergütung je Versicherten
nicht den Bereinigungsbetrag je Versicherten, der auf
Grund des Verfahrens nach Absatz 7 Satz 2 ermittelt
wird, überschreitet. Bei Verträgen, die vor dem
22. September 2010 zustande gekommen sind, ist
auch bei Anschlussvereinbarungen mit Geltungsdau-
er bis einschließlich 31. Dezember 2012 § 73b in der
bis zum 21. September 2010 geltenden Fassung anzu-
wenden.“

b) In Absatz 8 werden die Wörter„können vereinbaren,
dass Aufwendungen für“ durch die Wörter„haben bei
Vereinbarungen über“ ersetzt und werden vor den
Wörtern „aus Einsparungen“ die Wörter „vertraglich
sicherzustellen, dass Aufwendungen für diese Leis-
tungen“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Verträge nach Absatz 4, die nach dem 22. Sep-
tember 2010 zustande kommen, sind der für die Kran-
kenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Verträge innerhalb
von zwei Monaten beanstanden. Im Rahmen der Prü-
fung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere auch die
Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 8 zu prüfen. Sie
kann zusätzliche Informationen und ergänzende Stel-
lungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Aus-
künfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen.
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verträge, die
in einem Schiedsverfahren nach Absatz 4a Satz 1 fest-
gelegt werden; die Schiedsperson hat den Vertrag vor-
zulegen.“

6. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Die am 31. Dezember 2010 geltenden Punkt-
werte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz
dürfen sich in den Jahren 2011 und 2012 jeweils
höchstens um die Hälfte der nach § 71 Absatz 3 für
das gesamte Bundesgebiet festgestellten Verände-
rungsrate verändern; dies gilt nicht für Leistungen der
Individualprophylaxe und Früherkennung.“
b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt:

„(3f) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden Verän-
derungen der Gesamtvergütungen als Ausgabenvolu-
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Fallwert nicht den sich in der Kassenärztlichen Verei-
nigung ergebenden rechnerischen durchschnittlichen
Fallwert aller an der hausärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Ärzte überschreitet; der sich in der
Kassenärztlichen Vereinigung ergebende Fallwert ist
dabei um Vergütungsanteile für Leistungen zu berei-
nigen, die nicht Gegenstand des Vertrages nach Ab-
satz 4 sind. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
wird auch erfüllt, wenn die Vergütung je Versicherten
nicht den Bereinigungsbetrag je Versicherten, der auf
Grund des Verfahrens nach Absatz 7 Satz 2 ermittelt
wird, überschreitet. Die in den Sätzen 2 und 3 ge-
nannten Werte können überschritten werden,
wenn vertraglich sichergestellt wird, dass diese
Mehraufwendungen durch Einsparungen und Ef-
fizienzsteigerungen, die aus den Maßnahmen von
Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden, finanziert
werden. Bei Verträgen, die vor dem 22. September
2010 zustande gekommen sind, ist auch bei Anschluss-
vereinbarungen mit Geltungsdauer bis einschließlich
30. Juni 2014 § 73b in der bis zum 21. September
2010 geltenden Fassung anzuwenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

6. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Die am 31. Dezember 2010 geltenden Punkt-
werte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz
dürfen sich im Jahr 2011 höchstens um die um
0,25 Prozentpunkte verminderte und im Jahr 2012
höchstens um die um 0,5 Prozentpunkte vermin-
derte nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bundesge-
biet festgestellte Veränderungsrate verändern; dies
gilt nicht für Leistungen der Individualprophylaxe

und Früherkennung.“

b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt:

„(3f) Die nach Absatz 3 zu vereinbarenden Verän-
derungen der Gesamtvergütungen als Ausgabenvolu-

Drucksache 17/3696 – 16

E n t w u r f

men für die Gesamtheit der zu vergütenden vertrags-
zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz dürfen
sich in den Jahren 2011 und 2012 jeweils höchstens
um die Hälfte der nach § 71 Absatz 3 für das gesamte
Bundesgebiet festgestellten Veränderungsrate verän-
dern; dies gilt nicht für Leistungen der Individualpro-
phylaxe und Früherkennung.“

7. Dem § 87 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Der für ärztliche Leistungen zuständige Bewer-

tungsausschuss legt dem Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 30. April 2011 ein Konzept für eine schritt-
weise Konvergenz der Vergütungen vor. Das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit legt das Konzept umgehend
dem Deutschen Bundestag vor.“

8. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:

㤠87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

in den Jahren 2011 und 2012
(1) Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein Beschluss

nach § 87 Absatz 2g zur Anpassung der Orientierungs-
werte nach § 87 Absatz 2e zu treffen. Die Festlegungen
nach § 87 Absatz 2e Satz 1 Nummer 2 und 3 werden im
Jahr 2011 und 2012 nicht angewendet. Die in § 87a Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Punktwerte werden für die Jahre
2011 und 2012 nicht angepasst. Die nach § 87a Absatz 2
Satz 2 bis 5 für das Jahr 2010 vereinbarten Zuschläge
dürfen mit Wirkung für die Jahre 2011 und 2012 in der
Höhe nicht angepasst und darüber hinausgehende Zu-
schläge auf die Orientierungswerte nicht vereinbart wer-
den. Für die Jahre 2011 und 2012 ist kein Beschluss nach
§ 87 Absatz 2f zu treffen. Die regionale Eurogebühren-
ordnung, die nach § 87a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz
zu erstellen ist, enthält für die Jahre 2011 und 2012 aus-
schließlich Preise für den Regelfall.

(2) Die nach § 87a Absatz 3 und 4 von den Kranken-
kassen mit befreiender Wirkung an die jeweiligen Kas-
senärztlichen Vereinigungen zu zahlenden morbiditätsbe-
dingten Gesamtvergütungen sind für das Jahr 2011 bis
spätestens vier Wochen nach der in Satz 7 genannten Frist
sowie für das Jahr 2012 bis spätestens zum 31. Oktober
2011 nach Maßgabe dieses Absatzes zu ermitteln. Der
Behandlungsbedarf für das Jahr 2011 ist je Krankenkasse
zu ermitteln, indem der für das Jahr 2010 vereinbarte, be-
reinigte und basiswirksam um 0,75 Prozent erhöhte Be-
handlungsbedarf je Versicherten mit der voraussicht-
lichen Zahl der Versicherten der Krankenkasse im Jahr
2011 multipliziert wird. § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter
Halbsatz bleibt unberührt. Zusätzlich ist der Behand-
lungsbedarf je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung für das Jahr 2011 je Kran-
kenkasse um einen nicht nach Krankenkassen differen-
zierten regionalen Anpassungsfaktor zu erhöhen, soweit

sich nach Berechnungen gemäß Satz 7 ein Anpassungs-
bedarf ergibt. Der sich aus Satz 2 bis 4 ergebende ange-
passte Behandlungsbedarf für das Jahr 2011 wird mit den
in Absatz 1 Satz 3 genannten Punktwerten in Euro bewer-
tet. Die Regelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

men für die Gesamtheit der zu vergütenden vertrags-
zahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz dürfen
sich im Jahr 2011 höchstens um die um 0,25 Pro-
zentpunkte verminderte und im Jahr 2012 höchs-
tens um die um 0,5 Prozentpunkte verminderte
nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bundesgebiet
festgestellte Veränderungsrate verändern; dies gilt
nicht für Leistungen der Individualprophylaxe und
Früherkennung.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:

㤠87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

in den Jahren 2011 und 2012
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die nach § 87a Absatz 3 und 4 von den Kranken-
kassen mit befreiender Wirkung an die jeweiligen Kas-
senärztlichen Vereinigungen zu zahlenden morbiditätsbe-
dingten Gesamtvergütungen sind für das Jahr 2011 bis
spätestens vier Wochen nach der in Satz 7 genannten Frist
sowie für das Jahr 2012 bis spätestens zum 31. Oktober
2011 nach Maßgabe dieses Absatzes zu ermitteln. Der
Behandlungsbedarf für das Jahr 2011 ist je Krankenkasse
zu ermitteln, indem der für das Jahr 2010 vereinbarte, be-
reinigte und basiswirksam um 1,25 Prozent erhöhte Be-
handlungsbedarf je Versicherten mit der voraussicht-
lichen Zahl der Versicherten der Krankenkasse im Jahr
2011 multipliziert wird. § 87a Absatz 3 Satz 5 zweiter
Halbsatz bleibt unberührt. Zusätzlich ist der Behand-
lungsbedarf je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung für das Jahr 2011 je Kran-
kenkasse um einen nicht nach Krankenkassen differen-
zierten regionalen Anpassungsfaktor zu erhöhen, soweit

sich nach Berechnungen gemäß Satz 7 ein Anpassungs-
bedarf ergibt. Der sich aus Satz 2 bis 4 ergebende ange-
passte Behandlungsbedarf für das Jahr 2011 wird mit den
in Absatz 1 Satz 3 genannten Punktwerten in Euro bewer-
tet. Die Regelungen nach § 87a Absatz 3 Satz 4 sowie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

nach § 87a Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 werden für das
Jahr 2011 nicht angewendet. Der Bewertungsausschuss
beschließt bis spätestens zum 13. Oktober 2010 ein
zwingend zu beachtendes Verfahren nach Satz 4 zur
Anpassung des Behandlungsbedarfs der Versicherten
mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-
gung, soweit der durchschnittliche Behandlungsbedarf
dieser Versicherten einen vom Bewertungsausschuss zu
bestimmenden Wert unterschreitet. Die Regelungen der
Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr 2012 entspre-
chend.

(3) Kommt der Beschluss nach Absatz 2 Satz 7 ganz
oder teilweise nicht oder nicht innerhalb der genannten
Frist zustande, gilt § 87b Absatz 5 Satz 4 und 5 entspre-
chend.

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen verein-
baren gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Aus-
gabenbegrenzung der vertragsärztlichen Leistungen
nach § 87a Absatz 3 Satz 5, und zwar erstmals bis spä-
testens zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung für das
Jahr 2011. Das Ausgabenvolumen für diese Leistungen
im Jahr 2011 soll dabei das um die Hälfte der für das
Jahr 2011 nach § 71 Absatz 3 für das gesamte Bundes-
gebiet festgestellten Veränderungsrate erhöhte Ausga-
benvolumen des Jahres 2010 nicht überschreiten. Hier-
zu können die Vertragspartner nach Satz 1 abweichend
von § 87b Absatz 1 Satz 1 eine Abstaffelung der Preise
in der regionalen Euro-Gebührenordnung oder Men-
genbegrenzungsregelungen vereinbaren. Die Partner
der Bundesmantelverträge können für die Vereinbarun-
gen nach Satz 1 Empfehlungen zum Umfang sowie zum
Verfahren der Ausgabenbegrenzung vereinbaren. Die
Vorgaben dieses Absatzes gelten nicht für gesetzlich
vorgeschriebene, auf Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhende
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sowie ab
dem Jahr 2009 eingeführte ärztliche Leistungen, soweit
diese Leistungen auf einer Veränderung des gesetzli-
chen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder auf
Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 135 Absatz 1 beruhen. Die Regelungen dieses
Absatzes gelten für das Jahr 2012 entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Ausgabenvolumen des Jahres 2012
das um die Hälfte der für das Jahr 2012 nach § 71 Ab-
satz 3 für das gesamte Bundesgebiet festgestellten Ver-
änderungsrate erhöhte Ausgabenvolumen des Jahres
2011 nicht überschreiten soll.“

9. Der bisherige § 87d wird § 87e.

10. § 105 Absatz 5 wird aufgehoben.
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

nach § 87a Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 werden für das
Jahr 2011 nicht angewendet. Der Bewertungsausschuss
beschließt bis spätestens zum 13. Oktober 2010 ein
zwingend zu beachtendes Verfahren nach Satz 4 zur
Anpassung des Behandlungsbedarfs der Versicherten
mit Wohnort im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereini-
gung, soweit der durchschnittliche Behandlungsbedarf
dieser Versicherten einen vom Bewertungsausschuss zu
bestimmenden Wert unterschreitet. Die Regelungen der
Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr 2012 entspre-
chend.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen verein-
baren gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Aus-
gabenbegrenzung der vertragsärztlichen Leistungen,
die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamt-
vergütung vergütet werden, und zwar erstmals bis
spätestens zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung für das
Jahr 2011. Das Ausgabenvolumen für diese Leistungen
im Jahr 2011 soll dabei das Ausgabenvolumen des Jah-
res 2010, erhöht um die um 0,25 Prozentpunkte ver-
minderte der für das Jahr 2011 nach § 71 Absatz 3
für das gesamte Bundesgebiet festgestellten Verän-
derungsrate nicht überschreiten. Hierzu können die
Vertragspartner nach Satz 1 abweichend von § 87b Ab-
satz 1 Satz 1 eine Abstaffelung der Preise in der regio-
nalen Euro-Gebührenordnung oder Mengenbegren-
zungsregelungen vereinbaren. Die Partner der Bundes-
mantelverträge können für die Vereinbarungen nach
Satz 1 Empfehlungen zum Umfang sowie zum Verfah-
ren der Ausgabenbegrenzung vereinbaren. Die Vorga-
ben dieses Absatzes gelten nicht für gesetzlich vorge-
schriebene, auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhende Vorsor-
ge- und Früherkennungsmaßnahmen, nichtärztliche
Dialyseleistungen sowie ab dem Jahr 2009 eingeführte
ärztliche Leistungen, soweit diese Leistungen auf einer
Veränderung des gesetzlichen Leistungsumfangs der
Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten für das Jahr
2012 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Aus-
gabenvolumen des Jahres 2012 das Ausgabenvolumen
des Jahres 2011, erhöht um die um 0,5 Prozentpunkte
verminderte der für das Jahr 2012 nach § 71 Ab-
satz 3 für das gesamte Bundesgebiet festgestellten
Veränderungsrate nicht überschreiten soll.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

10a. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für ein Jahr für diese Leistungen
erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart

Drucksache 17/3696 – 18

E n t w u r f

11. In § 171a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die-
sem Titel“ durch die Wörter „und Siebten Titel“ ersetzt.

12. § 190 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter
„, es sei denn, die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sind nicht erfüllt.“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mit-
gliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort
für Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010
oder mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen
Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Ab-
satz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausge-
schieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen
Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
aber nicht erfüllen.“
13. Nach § 201 Absatz 4 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

werden, sind bei besonderen Einrichtungen
einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3
des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses
Jahr sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Ab-
satz 1 der Bundespflegesatzverordnung für
dieses Jahr und entsprechend das darin ent-
haltene Budget nach § 12 der Bundespflege-
satzverordnung jeweils in Höhe der Summe
der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu
vermindern.“

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

cc) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Jahr
2009“ durch die Wörter „jeweilige Jahr
erstmalig“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Vereinba-
rung“ die Wörter „nach Absatz 1a Satz 1 oder“
eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt: „im Fal-
le von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1
hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob
die Vereinbarung erforderlich ist, um die Be-
handlung von Kindern und Jugendlichen, die
auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergü-
ten.

10b. In § 129 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „, 4“ ge-
strichen.

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

12a. In § 194 Absatz 1a wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Gegenstand dieser Verträge können alle Leistun-
gen sein, die den gesetzlichen Krankenversiche-
rungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungs-
tarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung
im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im
Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversi-
cherung.“
13. § 201 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19

E n t w u r f

„1a. die aktuelle Höhe einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, soweit die Krankenkasse die-
se Bezugsdaten für die Prüfung einer Anspruchs-
berechtigung nach § 242b anfordert,“.

14. § 220 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der beim Bundesversicherungsamt gebildete
Schätzerkreis schätzt für jedes Jahr bis zum 15. Ok-
tober die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen
des Gesundheitsfonds und die voraussichtlichen
jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie die
voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mit-
glieder der Krankenkassen. Diese Schätzung dient
als Grundlage für die Festlegung des durchschnittli-
chen Zusatzbeitrags nach § 242a für das Folgejahr.“

15. In § 221 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.

16. Nach § 221a wird folgender § 221b eingefügt:

㤠221b
Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich

Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab
dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Ge-
sundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271
Absatz 2 zuzuführen sind. Die Höhe der Zahlungen
wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dieser Sozial-
ausgleich beinhaltet zusätzlich in voller Höhe die Zah-
lungen für die Zusatzbeiträge nach § 242 Absatz 4 für
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a.“
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1a. u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Die Spit-
zenverbände der Krankenkassen vereinbaren
gemeinsam und einheitlich“ durch die Wörter
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
vereinbart“ ersetzt.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. Nach § 221a wird folgender § 221b eingefügt:

㤠221b
Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich

Der Bund leistet zum Sozialausgleich nach § 242b ab
dem Jahr 2015 in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
zu überweisenden Teilbeträgen Zahlungen an den Ge-
sundheitsfonds, die der Liquiditätsreserve nach § 271
Absatz 2 zuzuführen sind. Die Höhe der Zahlungen
wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Dieser Sozial-
ausgleich beinhaltet zusätzlich jeweils in voller Höhe
die Zahlungen für die Zusatzbeiträge, die für Mitglie-
der nach § 242 Absatz 4 Satz 1 erhoben werden, so-
wie die Zahlungen für Zusatzbeiträge, die von der
Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des
Zweiten Buches gezahlt werden.“

16a. Nach § 232a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
bei laufenden weiteren beitragspflichtigen Einnah-
men zu erwarten, dass diese während des Zeit-
raums, für den Arbeitslosengeld II bewilligt wurde
(Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 1 Satz 4 des
Zweiten Buches), in unterschiedlicher Höhe anfal-
len, kann zur Bestimmung der weiteren beitrags-
pflichtigen Einnahmen ein monatlicher Durch-
schnittswert gebildet werden. Der monatliche
Durchschnittswert nach Satz 1 wird gebildet, indem
die zu erwartenden gesamten weiteren beitrags-
pflichtigen Einnahmen im Bewilligungszeitraum

durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeit-
raum geteilt werden. Erweist sich nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums, dass der tatsächliche mo-
natliche Durchschnittswert von dem nach den Sät-
zen 1 und 2 gebildeten monatlichem Durchschnitts-

Drucksache 17/3696 – 20

E n t w u r f

17. § 241 wird wie folgt gefasst:

㤠241
Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“

18. § 242 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Zusatzbeitrag“
das Wort„einkommensunabhängiger“ einge-
fügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6
ersetzt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird für Mit-
glieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a der Zusatz-
beitrag nach § 242a erhoben, auch dann, wenn sie
weitere beitragspflichtige Einnahmen haben.

(5) Von Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6
und 7 und Absatz 4a Satz 1, von Mitgliedern deren
Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2
und 3, Absatz 2, § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8
des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, von Mit-
gliedern, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch
beziehen, von Mitgliedern, die Versorgungskranken-
geld nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen,
und von Mitgliedern, die vergleichbare Entgelter-
satzleistungen beziehen, sowie von Beschäftigten,
bei denen allein § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder
2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird,
wird kein Zusatzbeitrag erhoben.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

wert um mehr als 20 Euro abweicht, ist der tatsäch-
liche monatliche Durchschnittswert als weitere bei-
tragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.“

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 242 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6
ersetzt:

„(4) Für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a
sowie für Mitglieder, die Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch erhalten und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13
oder freiwillig versichert sind, wird der Zusatzbei-
trag nach Absatz 1 Satz 1, höchstens jedoch in
Höhe des Zusatzbeitrages nach § 242a erhoben;
dies gilt auch dann, wenn sie weitere beitragspflich-
tige Einnahmen haben. Ist der Zusatzbeitrag nach
Absatz 1 Satz 1 höher als der Zusatzbeitrag nach
§ 242a, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung
regeln, dass die Differenz von den in Satz 1 ge-
nannten Mitgliedern zu zahlen ist.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird ein
Zusatzbeitrag nicht erhoben von

1. Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 6, 7
und 8 und Absatz 4a Satz 1,

2. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach § 192
Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 fort-
besteht,

3. Mitgliedern, die Verletztengeld nach dem
Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach
dem Bundesversorgungsgesetz oder ver-

gleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen,

4. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach § 193
Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungs-
übungsgesetzes fortbesteht, sowie

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21

E n t w u r f

(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kassenin-
dividuellen Zusatzbeitrags für mindestens sechs Ka-
lendermonate säumig, so hat es der Krankenkasse
zusätzlich einen einmaligen Verspätungszuschlag
zu zahlen, der in der Höhe auf die Summe der letzten
drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist und min-
destens 30 Euro beträgt. Das Nähere, insbesondere
die Höhe des Verspätungszuschlags nach Satz 1,
regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. § 24 des
Vierten Buches ist neben Satz 1 nicht anzuwenden.
§ 242b ist für die in Satz 1 genannten Fälle bis zur
vollständigen Entrichtung der ausstehenden Zusatz-
beiträge und Zahlung des Verspätungszuschlags
durch das Mitglied nicht anzuwenden. Ist eine wirk-
same Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande ge-
kommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wie-
der Anspruch auf Sozialausgleich nach § 242b, so-
lange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
Die Krankenkasse teilt den beitragsabführenden
Stellen ohne Angaben von Gründen Beginn und En-
de des Zeitraums mit, in dem der Sozialausgleich
nach § 242b gemäß Satz 4 und 5 nicht durchzufüh-
ren ist.“

19. Nach § 242 werden die folgenden §§ 242a und 242b
eingefügt:

㤠242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kranken-
kassen ergibt sich aus der Differenz zwischen den vor-
aussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen
und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des
Gesundheitsfonds, die für die Höhe der Zuweisungen
nach den §§ 266 und 270 zur Verfügung stehen, geteilt
durch die voraussichtliche Zahl der Mitglieder der
Krankenkassen, wiederum geteilt durch die Zahl 12.
Zusätzlich werden die erforderlichen Mittel für die vor-
geschriebene Auffüllung der Rücklage aller Kranken-
kassen auf den in § 261 Absatz 2 Satz 2 genannten Min-
destwert berücksichtigt, soweit unerwartete außerge-
wöhnliche Ausgabenzuwächse in der gesetzlichen
Krankenversicherung eingetreten sind.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach
Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach
§ 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatz-
beitrags als Euro-Betrag für das Folgejahr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest
und gibt diesen Wert jeweils bis zum 1. November eines

Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Den Wert
nach Satz 1 für das Jahr 2011 gibt das Bundesministe-
rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen am 3. Januar 2011 im
Bundesanzeiger bekannt.
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. von Beschäftigten, bei denen § 20 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 des Vier-
ten Buches angewendet wird, soweit und so-
lange sie keine weiteren beitragspflichtigen
Einnahmen beziehen. Satz 1 Nummer 2 gilt
für freiwillige Mitglieder entsprechend.

(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kassenin-
dividuellen Zusatzbeitrags für jeweils sechs Kalen-
dermonate säumig, so hat es der Krankenkasse zu-
sätzlich einen Verspätungszuschlag zu zahlen, der in
der Höhe auf die Summe der letzten drei fälligen Zu-
satzbeiträge begrenzt ist und mindestens 20 Euro
beträgt. Das Nähere, insbesondere die Höhe des
Verspätungszuschlags nach Satz 1, regelt die Kran-
kenkasse in ihrer Satzung. § 24 des Vierten Buches
ist neben Satz 1 nicht anzuwenden. § 242b ist für die
in Satz 1 genannten Fälle bis zur vollständigen Ent-
richtung der ausstehenden Zusatzbeiträge und Zah-
lung des Verspätungszuschlags durch das Mitglied
nicht anzuwenden. Ist eine wirksame Ratenzah-
lungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das
Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf
Sozialausgleich nach § 242b, solange die Raten ver-
tragsgemäß entrichtet werden. Die Krankenkasse
teilt den beitragsabführenden Stellen ohne Angaben
von Gründen Beginn und Ende des Zeitraums mit,
in dem der Sozialausgleich nach § 242b gemäß den
Sätzen 4 und 5 nicht durchzuführen ist.“

19. Nach § 242 werden die folgenden §§ 242a und 242b
eingefügt:

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/3696 – 22

E n t w u r f

§ 242b
Sozialausgleich

(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag
nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für den So-
zialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des
Mitglieds, so hat das Mitglied Anspruch auf einen So-
zialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt,
indem der monatliche einkommensabhängige Beitrags-
satzanteil des Mitglieds individuell verringert wird.
§ 233 bleibt unberücksichtigt. Die in § 23b Absatz 2
des Vierten Buches genannten beitragspflichtigen Ein-
nahmen bleiben bei der Durchführung des Sozialaus-
gleichs unberücksichtigt. Die in § 226 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4 genannten beitragspflichtigen Einnah-
men werden bei der Durchführung des Sozialausgleichs
Pflichtversicherter nur berücksichtigt, wenn sie insge-
samt 5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches übersteigen. Im Hinblick auf die
beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 gilt für Be-
zieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld nach
dem Dritten Buch § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
mit der Maßgabe, dass 67 Prozent des der Leistung zu-
grunde liegenden Arbeitsentgelts berücksichtigt wer-
den. Für diesen Personenkreis wird der Sozialausgleich
in der Weise durchgeführt, dass dem Mitglied die
Differenz zwischen dem monatlichen und dem verrin-
gerten Beitrag nach Absatz 2 Satz 1 vom zuständigen
Leistungsträger ausgezahlt wird und der Leistungs-
träger eine entsprechende Verringerung des Beitrags für
die Leistung vornimmt. Im Hinblick auf die beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 für Bezieherinnen
und Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt § 232a Absatz 2
mit der Maßgabe, dass 67 Prozent des Unterschiedsbe-
trages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt
nach § 179 des Dritten Buches berücksichtigt werden.
Die individuelle Verringerung des monatlichen Bei-
tragssatzanteils des Mitglieds nach Satz 1 bleibt bei der
Berechnung des Nettoentgelts für den Erhalt von Ent-
geltersatzleistungen oder anderer Leistungen außer Be-
tracht.

(2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds
wird von der den Beitrag abführenden Stelle ermittelt,
indem die Belastungsgrenze nach Absatz 1 mit den bei-
tragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vervielfacht
und anschließend vom durchschnittlichen Zusatzbei-
trag nach § 242a abgezogen wird. § 233 ist für die Er-
mittlung der Überforderung nicht anzuwenden. An-
schließend wird die nach Satz 1 ermittelte Überforde-
rung vom einkommensabhängigen Beitragssatzanteil
des Mitglieds abgezogen, höchstens jedoch, bis der
Beitragssatzanteil des Mitglieds auf null Euro reduziert
ist. Kann der Anspruch des Mitglieds auf Sozialaus-
gleich nicht vollständig durch eine Verringerung des
monatlichen einkommensabhängigen Beitragssatzan-

teil des Mitglieds beglichen werden, gilt für die Erstat-
tung des ausstehenden Betrages Absatz 5 entsprechend.
Im Fall des Satz 4 ist die den Beitrag abführende Stelle
verpflichtet, das Mitglied einmalig in geeigneter
schriftlicher Form auf sein Antragsrecht nach Absatz 5
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

§ 242b
Sozialausgleich

(1) Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag
nach § 242a 2 Prozent (Belastungsgrenze für den So-
zialausgleich) der beitragspflichtigen Einnahmen des
Mitglieds, so hat das Mitglied Anspruch auf einen So-
zialausgleich. Der Sozialausgleich wird durchgeführt,
indem der monatliche einkommensabhängige Beitrags-
satzanteil des Mitglieds individuell verringert wird. Die
in § 23b Absatz 2 des Vierten Buches genannten bei-
tragspflichtigen Einnahmen bleiben bei der Durchfüh-
rung des Sozialausgleichs unberücksichtigt. Die in
§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten bei-
tragspflichtigen Einnahmen werden bei der Durchfüh-
rung des Sozialausgleichs Pflichtversicherter – mit
Ausnahme der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Num-
mer 13 – nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt 5 Pro-
zent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vier-
ten Buches übersteigen. Im Hinblick auf die beitrags-
pflichtigen Einnahmen nach Satz 1 gilt für Bezieherin-
nen und Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem
Dritten Buch § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der
Maßgabe, dass 67 Prozent des der Leistung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.
§ 232a Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für diesen
Personenkreis wird der Sozialausgleich in der Weise
durchgeführt, dass dem Mitglied die Differenz zwi-
schen dem monatlichen und dem verringerten Beitrag
nach Absatz 2 Satz 1 vom zuständigen Leistungsträger
ausgezahlt wird und der Leistungsträger eine entspre-
chende Verringerung des Beitrags für die Leistung vor-
nimmt. Im Hinblick auf die beitragspflichtigen Einnah-
men nach Satz 1 für Bezieherinnen und Bezieher von
Kurzarbeitergeld gilt § 232a Absatz 2 mit der Maßgabe,
dass 67 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 179 des Drit-
ten Buches berücksichtigt werden. Die individuelle
Verringerung des monatlichen Beitragssatzanteils des
Mitglieds nach Satz 1 bleibt bei der Berechnung des
Nettoentgelts für den Erhalt von Entgeltersatzleistun-
gen oder anderer Leistungen außer Betracht.

(2) Ein verringerter Beitragssatzanteil des Mitglieds
wird von der den Beitrag abführenden Stelle ermittelt,
indem die Belastungsgrenze nach Absatz 1 mit den bei-
tragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds vervielfacht
und anschließend vom durchschnittlichen Zusatzbei-
trag nach § 242a abgezogen wird. Anschließend wird
die nach Satz 1 ermittelte Überforderung vom einkom-
mensabhängigen Beitragssatzanteil des Mitglieds abge-
zogen, höchstens jedoch, bis der Beitragssatzanteil des
Mitglieds auf null Euro reduziert ist. Kann der An-
spruch des Mitglieds auf Sozialausgleich nicht vollstän-
dig durch eine Verringerung des monatlichen einkom-
mensabhängigen Beitragssatzanteils des Mitglieds be-
glichen werden, gilt für die Erstattung des ausstehenden

Betrages Absatz 5 entsprechend. Im Fall des Satz 4 ist
die den Beitrag abführende Stelle verpflichtet, das Mit-
glied einmalig in geeigneter schriftlicher Form auf sein
Antragsrecht nach Absatz 5 Satz 1 hinzuweisen und die
zuständige Krankenkasse entsprechend zu informieren.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23

E n t w u r f

Satz 1 hinzuweisen und die zuständige Krankenkasse
entsprechend zu informieren. Bei einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt gilt § 23a des Vierten Buches unter Be-
rücksichtigung der anteiligen Belastungsgrenze des
laufenden Kalenderjahres entsprechend. Für den bis zur
anteiligen Belastungsgrenze zu verbeitragende Anteil
der Einmalzahlung ist im Rahmen des gewährten So-
zialausgleichs ein Beitrag abzuführen, der sich aus der
Summe des Beitragssatzanteils des Mitglieds und der
Belastungsgrenze nach Absatz 1 ergibt. Der über der
anteiligen Belastungsgrenze liegende Anteil der Ein-
malzahlung ist mit dem allgemeinen Beitragssatz nach
§ 241 zu verbeitragen. Satz 1 gilt für die Bezieherinnen
und Bezieher von Arbeitslosengeld entsprechend mit
der Maßgabe, dass ein Zahlbetrag ermittelt wird, der
abweichend von Satz 3 zusätzlich von der Bundesagen-
tur für Arbeit an das Mitglied ausgezahlt wird.

(3) Hat ein Mitglied zeitgleich mehrere beitrags-
pflichtige Einnahmen, so prüft die Krankenkasse im
Hinblick auf die Summe dieser Einnahmen, ob ein An-
spruch auf Sozialausgleich nach Absatz 1 besteht und
teilt dies den Beitrag abführenden Stellen mit. Besteht
dieser Anspruch, teilt die Krankenkasse der den Beitrag
abführenden Stelle, die den höchsten Bruttobetrag der
Einnahmen gewährt, mit, dass von ihr ein verringerter
Beitragssatzanteil des Mitglieds nach Absatz 2 abzu-
führen ist. Handelt es sich bei einer beitragspflichtigen
Einnahme im Falle des Satzes 1 um eine Rente der ge-
setzlichen Rentenversicherung nach § 228, deren Höhe
260 Euro übersteigt, so führt abweichend von Satz 2
stets der Rentenversicherungsträger den verringerten
Mitgliedsbeitrag ab. Den weiteren beitragsabführenden
Stellen hat die Krankenkasse mitzuteilen, dass sie im
Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag
abzuführen haben, der sich aus der Summe des Bei-
tragssatzanteils des Mitglieds und der Belastungsgren-
ze nach Absatz 1 vervielfacht mit den beitragspflichti-
gen Einnahmen des Mitglieds ergibt. Abweichend von
Satz 4 ergibt sich für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld der zusätzlich abzuführende Betrag,
um den der Zahlbetrag der Bundesagentur für Arbeit
verringert wird, aus der Belastungsgrenze vervielfacht
mit den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
Für Mitglieder nach Satz 1 führt die Krankenkasse eine
Überprüfung des über das Jahr durchgeführten Sozial-
ausgleichs durch und erstattet dem Mitglied zu viel ge-
zahlte Beiträge oder fordert zu wenig gezahlte Beiträge
vom Mitglied zurück. Bei einem rückständigen Betrag
unter 20 Euro ist die Nachforderung nicht zu erheben.
Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führen die bei-
tragsabführenden Stellen im laufenden Kalenderjahr im
Rahmen des gewährten Sozialausgleichs einen Beitrag
ab, der sich aus der Summe des Beitragssatzanteils des
Mitglieds und der Belastungsgrenze nach Absatz 1 er-
gibt.
(4) Zahlen Mitglieder ihre Beiträge selbst, wird der
Sozialausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 von der zu-
ständigen Krankenkasse durchgeführt. Für Arbeitneh-
mer, die auf Grund mehrerer Beschäftigungsverhältnis-
se gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gilt § 23a des
Vierten Buches unter Berücksichtigung der anteiligen
Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres ent-
sprechend. Für den bis zur anteiligen Belastungsgrenze
zu verbeitragenden Anteil der Einmalzahlung ist im
Rahmen des gewährten Sozialausgleichs ein Beitrag
abzuführen, der sich aus der Summe des Beitragssatz-
anteils des Mitglieds und der Belastungsgrenze nach
Absatz 1 ergibt. Der über der anteiligen Belastungs-
grenze liegende Anteil der Einmalzahlung ist mit dem
für das Mitglied maßgeblichen Beitragssatz zu ver-
beitragen. Satz 1 gilt für die Bezieherinnen und Bezie-
her von Arbeitslosengeld entsprechend mit der Maßga-
be, dass ein Zahlbetrag ermittelt wird, der abweichend
von Satz 3 zusätzlich von der Bundesagentur für Arbeit
an das Mitglied ausgezahlt wird.

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/3696 – 24

E n t w u r f

Grenzbetrag der Gleitzone nach § 20 Absatz 2 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch mehr als geringfügig be-
schäftigt sind, teilt die Krankenkasse den Arbeitgebern
die anteiligen abzuführenden Beiträge unter Berück-
sichtigung des Sozialausgleichs gemäß § 28h Absatz 2a
Nummer 2 des Vierten Buches mit.

(5) Abweichend von Absatz 2 und 3 prüft für unstän-
dig Beschäftigte die zuständige Krankenkasse auf An-
trag des Mitgliedes jeweils nach Ablauf von drei abge-
rechneten Kalendermonaten, längstens für die Dauer
von zwölf abgerechneten Kalendermonaten den An-
spruch auf Sozialausgleich und erstattet dem Mitglied
zu viel gezahlte Beiträge. Die Krankenkassen sind ver-
pflichtet, unständig beschäftigte Mitglieder regelmäßig,
spätestens alle zehn Monate in geeigneter schriftlicher
Form auf ihr Antragsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Mitglieder, von denen gemäß § 242 Absatz 5 kein
Zusatzbeitrag erhoben oder deren Zusatzbeitrag nach
§ 251 Absatz 6 vollständig von Dritten getragen oder
gezahlt oder nach dem dritten Kapitel des Zwölften Bu-
ches übernommen wird, haben keinen Anspruch auf ei-
nen Sozialausgleich.

(7) Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich bis
zum 30. Juni 2012 von der zuständigen Krankenkasse
durchgeführt.“

20. § 243 wird wie folgt gefasst:

㤠243
Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Kranken-
geld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt
nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“

21. In § 251 Absatz 6 Satz 2 werden die Angabe „7 oder“
gestrichen, nach dem Wort „getragen“ ein Punkt einge-
fügt, der zweite Halbsatz gestrichen und folgender Satz
angefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird für Mitglieder nach § 5

Absatz 1 Nummer 2a ein Zusatzbeitrag nach § 242 Ab-
satz 4 aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Mitglieder, von denen gemäß § 242 Absatz 5 kein
Zusatzbeitrag erhoben oder deren Zusatzbeitrag nach
§ 251 Absatz 6 vollständig von Dritten getragen oder
gezahlt oder die Leistungen nach dem dritten oder
vierten Kapitel des Zwölften Buches beziehen, haben
keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Ar-
beit übermitteln dem Bundesversicherungsamt zu-
sätzlich zu der Höhe der von ihnen abgeführten Bei-
träge gesondert den Betrag, der ohne die Durchfüh-
rung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre.
Entsprechendes gilt für die Krankenkassen im Hin-
blick auf die Weiterleitung der Krankenversiche-
rungsbeiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 und § 28k
Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches. Die Kranken-
kassen teilen dem Bundesversicherungsamt zudem
die Beträge mit, die sie ihren Mitgliedern im Rah-
men des Sozialausgleichs nach Absatz 3 Satz 6 sowie
den Absätzen 5 und 8 erstattet bzw. von ihnen nach-
gefordert haben.

(8) Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich bis
zum 30. Juni 2012 von der zuständigen Krankenkasse
durchgeführt.“

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 251 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Den Zusatzbeitrag nach § 242 hat das Mitglied

zu tragen. Abweichend von Satz 1 wird für Mitglie-
der, für die ein Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 4
Satz 1 erhoben wird, der Zusatzbeitrag aus den Mit-
teln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach
§ 271 Absatz 2 aufgebracht. Eine nach § 242 Absatz 4

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25

E n t w u r f

22. § 252 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 242“ durch
die Angabe „§§ 242, 242a“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall des § 251 Absatz 6 Satz 3 leitet der
Gesundheitsfonds die Zusatzbeiträge nach § 242
Absatz 4 monatlich entsprechend der Anzahl der
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a an die zu-
ständigen Krankenkassen weiter. Das Nähere über
das Verfahren bestimmt das Bundesversicherungs-
amt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen.“

23. In § 255 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Höhe der Beiträge“ die Wörter „nach Satz 1“ gestri-
chen.

24. In § 256 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „nach-
zuweisen“ ein Semikolon und die Wörter „§ 28f Ab-
satz 3 Satz 5 des Vierten Buches gilt entsprechend“ ein-
gefügt.

25. § 271 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einnahmeaus-
fälle“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „§ 272 Abs. 2“
die Wörter „sowie die Aufwendungen für den
Sozialausgleich nach § 242b und zusätzlich die
Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251
Absatz 6 Satz 3“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in vier jährlichen
Schritten“ durch das Wort „schrittweise“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben
der Krankenkassen übersteigenden voraus-
sichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesund-
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Satz 2 erhobene Differenz zwischen dem kassenin-
dividuellen Zusatzbeitrag und dem Zusatzbeitrag
nach § 242a ist von den in Satz 2 genannten Mitglie-
dern selbst zu tragen. Satz 2 gilt entsprechend für
Mitglieder, deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4
des Zweiten Buches von der Bundesagentur für Ar-
beit in der erforderlichen Höhe gezahlt werden.“

22. § 252 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:

„(2a) Im Fall des § 251 Absatz 6 Satz 2 erfolgt
die Zahlung der Zusatzbeiträge nach § 242 Absatz 4
Satz 1 monatlich entsprechend der Anzahl dieser
Mitglieder an die zuständigen Krankenkassen. Das
Nähere über das Verfahren bestimmt das Bundes-
versicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen.

(2b) Im Fall des § 251 Absatz 6 Satz 4 erfolgt
die Zahlung für die Aufwendungen, die der Bun-
desagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des
Zweiten Buches entstanden sind, jeweils spätes-
tens am drittletzten Bankarbeitstag eines Kalen-
derjahres an die Bundesagentur für Arbeit. Das
Nähere über das Verfahren bestimmt das Bun-
desversicherungsamt im Benehmen mit der Bun-
desagentur für Arbeit.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Zusatzbeitrag nach § 242,“ die Wörter
„den Verspätungszuschlag nach § 242 Absatz 6,“
eingefügt.

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. § 271 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einnahmeaus-
fälle“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach der Angabe „§ 272 Abs. 2“
die Wörter „sowie die Aufwendungen für den
Sozialausgleich nach § 242b und zusätzlich die
Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251
Absatz 6 Satz 2 und 4“ eingefügt.

bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben
der Krankenkassen nach § 242a Absatz 1
Satz 1 übersteigenden jährlichen Einnahmen

Drucksache 17/3696 – 26

E n t w u r f

heitsfonds nach § 242a Absatz 1 Satz 1 sind der
Liquiditätsreserve zuzuführen.“

b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

26. In § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den
Wörtern „und Zahlung“ die Wörter „und die Durchfüh-
rung des Sozialausgleichs“ eingefügt.

27. In § 291a Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe „Satz 9“
durch die Wörter „Satz 2 und 5“ ersetzt.

Artikel 2

Weitere Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch

Nach § 85 Absatz 3f des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482)
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3g angefügt:

„(3g) Zur Angleichung der Vergütung für zahnärztliche
Leistungen ohne Zahnersatz, werden die für das Jahr 2011
vereinbarten Punktwerte und Gesamtvergütungen im Jahr
2012 zusätzlich zu der nach Absatz 3 in Verbindung mit Ab-
satz 2d und 3f vereinbarten Veränderung im Gebiet der in
Artikel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten Länder
um 2,5 Prozent und im Land Berlin um 2 Prozent erhöht. Die
sich daraus ergebenden Punktwerte und Gesamtvergütungen
des Jahres 2012 werden im Jahr 2013 im Gebiet der in Arti-
kel 1 Absatz 1 des Einigungsvertrages genannten Länder zu-
sätzlich zu der nach Absatz 3 vereinbarten Veränderung um
weitere 2,5 Prozent und im Land Berlin um weitere 2 Prozent
erhöht. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen des Jah-
res 2014 sind auf die nach Satz 2 erhöhten Gesamtvergütun-
gen zu beziehen.“

Artikel 3

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 133 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2010
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

des Gesundheitsfonds sind der Liquiditätsreser-
ve zuzuführen.“

b) u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t

27. In § 291a Absatz 7 Satz 7 wird die Angabe „Satz 9“
durch die Wörter „Satz 2 und 6“ ersetzt.

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2a

Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 26 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatz-
beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erfor-
derlichen Höhe.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27

E n t w u r f

(BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte
Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches,“.

Artikel 4

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die
Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b Absatz
3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt.“

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern
und in Fällen, in denen der oder die Beschäftigte
weitere sozialversicherungspflichtige Einnah-
men erzielt, soweit bekannt,“.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils monatlich
an die zuständige Krankenkasse. In der Meldung sind
anzugeben:

1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, an-
sonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnum-
mer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Ge-
burt, Anschrift),

2. Familien- und Vorname,

3. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
und

4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung bei-
tragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro.“

3. Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist zusätz-
lich der Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die
Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen
wäre. “

4. Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber oder an-

deren Meldepflichtigen im Falle mehrerer beitragspflich-
tiger Einnahmen folgende Daten durch gesicherte und

verschlüsselte Datenübertragung mit:

1. ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das für
die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3 des
Fünften Buches anzuwendende Verfahren,
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Au-
gust 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10. bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern,
für unständig Beschäftigte und in den Fällen,
in denen der oder die Beschäftigte weitere in
der gesetzlichen Krankenversicherung bei-
tragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit be-
kannt,“.

b) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/3696 – 28

E n t w u r f

2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzu-
führenden Beitrag und

3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlen-
den Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mittei-
lung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines
Kalenderjahres.“

5. In § 280 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigun-
gen“ die Wörter „sowie bei Bezug weiterer sozialver-
sicherungspflichtiger Einnahmen“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 184d des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung
der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.“

Artikel 6

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. August 2010
(BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Wörter
„Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

2. In § 3a wird die Angabe „Abs. 4 und 9“ durch die Angabe
„Absatz 4“ ersetzt.

3. Dem § 24 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter„es sei
denn, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind nicht erfüllt;
wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitglied-
schaft als freiwillige Mitgliedschaft auch fort für Perso-
nen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2010 oder mit Ab-

lauf des Kalenderjahres der erstmaligen Beschäftigungs-
aufnahme im Inland nach § 3a Nummer 1 zweiter Halb-
satz aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die
Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
aber nicht erfüllen,“ angefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. In § 280 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigun-
gen“ die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in der gesetz-
lichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Ein-
nahmen“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsumlage
nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; eine
Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Unter-
nehmen ist unter Berücksichtigung des Beitragsmaß-
stabes zulässig.“

2. Dem § 184d wird folgender Satz angefügt:

u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29

E n t w u r f

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter „; der jeweils zum
1. Juli ermittelte Vergleichsbeitrag gilt für das
folgende Kalenderjahr“ gestrichen.

bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Bei-
tragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwen-
dung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Ände-
rung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben
würde.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „ermitteln“ werden ein Semiko-
lon und die Wörter „der so ermittelte Beitrag er-
höht sich um den durchschnittlichen Zusatzbei-
trag nach § 242a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli
eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das
folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz macht den Vergleichsbeitrag bis zum
31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr
bekannt.“

5. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter „; dieser Beitragssatz
gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis
zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres“ gestrichen.

Artikel 7

Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-
fasst:

„die §§ 223, 234 Absatz 1, §§ 241, 242 Absatz 6 und
§ 242b Absatz 1, 2, 3 und 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch finden Anwendung.“

2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Bestimmung der Ausgaben im Sinne des Satzes 1
gilt ein Sozialausgleich nach § 242b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt.“

Artikel 8

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 7

Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981
(BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz wird wie folgt ge-
fasst:

„die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241, 242 Absatz 6 und
§ 242b Absatz 1 bis 3, 7 und 8 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch finden Anwendung.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/3696 – 30

E n t w u r f

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „Ab-
satz 6“ die Wörter „und die Summe der Mehrleis-
tungsabschläge nach Absatz 2a“ eingefügt.

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt
für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für
das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget
berücksichtigt werden, für das Jahr 2011 ein Vergü-
tungsabschlag in Höhe von 30 Prozent (Mehrleis-
tungsabschlag). Ab dem Jahr 2012 haben die Ver-
tragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren.
Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt
nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem
Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln. Der Ver-
gütungsabschlag ist durch einen einheitlichen Ab-
schlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüte-
ten Leistungen des Krankenhauses umzusetzen. Die
näheren Einzelheiten der Umsetzung des Mehrleis-
tungsabschlags vereinbaren die Vertragsparteien. Der
Mehrleistungsabschlag ist in der Rechnung gesondert
auszuweisen. Die Abschläge nach Satz 1 oder 2 wer-
den bei der Ermittlung des Landesbasisfallwerts nicht
absenkend berücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1
oder 2 sind in den Erlösbudgets für die Folgejahre je-
weils in Höhe des ungekürzten Landesbasisfallwerts
zu vereinbaren.“

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe
„§ 4 Abs.“ die Angabe „2a und“ eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt
für Leistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für
das laufende Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget
berücksichtigt werden, für das Jahr 2011 ein Vergü-
tungsabschlag in Höhe von 30 Prozent (Mehrleis-
tungsabschlag). Ab dem Jahr 2012 haben die Ver-
tragsparteien die Höhe des Abschlags zu vereinbaren.
Der Mehrleistungsabschlag nach Satz 1 oder 2 gilt
nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem
Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln sowie
bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Kran-
kenhausplanung oder des Investitionsprogramms
des Landes; im Übrigen können die Vertragspar-
teien zur Vermeidung unzumutbarer Härten ein-
zelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags
ausnehmen. Der Vergütungsabschlag ist durch einen
einheitlichen Abschlag auf alle mit dem Landesbasis-
fallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses
umzusetzen. Die näheren Einzelheiten der Umsetzung
des Mehrleistungsabschlags vereinbaren die Vertrags-
parteien. Der Mehrleistungsabschlag ist in der Rech-
nung gesondert auszuweisen. Die Abschläge nach
Satz 1 oder 2 werden bei der Ermittlung des Landes-
basisfallwerts nicht absenkend berücksichtigt. Die
Leistungen nach Satz 1 oder 2 sind in den Erlösbud-
gets für die Folgejahre jeweils in Höhe des ungekürz-
ten Landesbasisfallwerts zu vereinbaren.“

c) Absatz 10 Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag finanzier-
ten Neueinstellungen, Aufstockungen vorhande-
ner Teilzeitstellen oder die vereinbarte Erprobung
neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen in der
Pflege nicht umgesetzt werden, ist der darauf ent-
fallende Anteil der Finanzierung zurückzuzahlen;
für eine entsprechende Prüfung hat das Kranken-
haus den anderen Vertragsparteien eine Bestäti-
gung des Jahresabschlussprüfers über die Stellen-
besetzung am 30. Juni 2008, über die aufgrund die-
ser Förderung zusätzlich beschäftigten Pflegekräf-
te, differenziert in Voll- und Teilzeitkräfte, sowie
über die jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung
zum 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres
und über die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel vorzulegen.“

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4
Abs. 9“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 10“
ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fall-
pauschalen“ die Wörter „(B2 laufende Nummer 3)“
eingefügt.

aa) e n t f ä l l t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31

E n t w u r f

„6. absenkend die Summe der sonstigen Zuschlä-
ge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit
die Leistungen bislang durch den Basisfall-
wert finanziert worden sind,“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist in
den Jahren 2011 und 2012 die halbierte Verände-
rungsrate maßgeblich.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die Jahre
2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
Obergrenze für die Veränderung des Basisfallwerts
jeweils auf die halbierte Veränderungsrate begrenzt
ist.“

c) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geändert:

a) In der laufenden Nummer 5 wird die Angabe 㤠17b
Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs. 6)“ durch die Angabe„
§ 4 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

b) In der Fußnote 2 zur laufenden Nummer 6 werden vor
dem Punkt am Ende die Wörter „und des Mehrleis-
tungsabschlags“ eingefügt.
Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 12 Absatz 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) e n t f ä l l t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. absenkend die Summe der sonstigen
Zuschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, soweit die Leistungen
bislang durch den Basisfallwert fi-
nanziert worden sind.“

bbb) Nummer 7 wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Anwendung von Satz 1 Nummer 5 ist
für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte
und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-
punkte verminderte Veränderungsrate maß-
geblich.“

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Verhandlung des Basisfallwerts für die
Jahre 2011 und 2012 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass die Obergrenze für die Veränderung des Ba-
sisfallwerts für 2011 auf die um 0,25 Prozentpunk-
te und für 2012 auf die um 0,5 Prozentpunkte ver-
minderte Veränderungsrate begrenzt ist.“

d) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„Erlösbudget2)“.

b) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.

c) In der Fußnote 2 zur neuen laufenden Nummer 5
werden die Wörter „sowie insbesondere des Ab-
schlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallver-
sorgung“ gestrichen.
Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/3696 – 32

E n t w u r f

(BGBl. I 1993 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

„(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und
in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der ge-
setzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser
Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allge-
meinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbe-
messungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung;
der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekanntgegebenen Hö-
he ist hinzuzurechnen. Für Personen mit Anspruch auf Bei-
hilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1
und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitra-
ges der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag
tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzen-
den Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die
Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftig-
keit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der
Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist
vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölf-
ten Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu
prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach
Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, betei-
ligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicher-
ten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürf-
tigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe
des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4
entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der
auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der ge-
setzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.“

Artikel 10

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen
und werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die
Wörter „wobei für die Jahre 2011 und 2012 jeweils die
halbierte Veränderungsrate anzuwenden ist“ eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ gestrichen

und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und
die Wörter „für die Jahre 2011 und 2012 ist jeweils die
halbierte Veränderungsrate maßgeblich“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe „und 4“ gestri-
chen und vor dem Punkt am Ende ein Komma und die
Wörter „wobei für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozent-
punkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-
punkte verminderte Veränderungsrate anzuwenden ist“
eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „und 4“ gestri-

chen und vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die
Wörter „für das Jahr 2011 ist die um 0,25 Prozent-
punkte und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozent-
punkte verminderte Veränderungsrate maßgeblich“
eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33

E n t w u r f

Artikel 11

Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung

Nach § 11a wird in der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird folgender § 11b eingefügt:

㤠11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei

Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von
weiteren beitragspflichtigen Einnahmen

Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Kran-
kenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftig-
te eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine
andere sozialversicherungspflichtige Einnahme erzielt, ist
mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach
Beschäftigungsaufnahme, oder Erzielung der sozialver-
sicherungspflichtigen Einnahme, monatlich eine Entgelt-
meldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu
melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange
die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“

Artikel 12

Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragsverfahrensver-
ordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I
S. 1127) geändert worden ist, wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:

„3a. die Daten der von den Krankenkassen übermittelten
Meldungen, die Auswirkungen auf die Beitragsberech-
nung des Arbeitgebers haben,“.

Artikel 13

Aufhebung der GKV-Beitragssatzverordnung

Die GKV-Beitragssatzverordnung zur Festlegung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109), die zuletzt durch Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

Änderung der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung

Nach § 11a der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-
nuar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert
worden ist, wird folgender § 11b eingefügt:

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 14

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 753) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Drucksache 17/3696 – 34

E n t w u r f

1. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesversicherungsamt stellt im Voraus
die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr auf der
Grundlage der für die Festlegung des durchschnitt-
lichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte fest.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2009
erfolgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter
„für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar
2011“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der für das Jahr
2009 ermittelten Grundpauschalen erfolgt bis
zum 15. Januar 2009“ durch die Wörter „der für
das Jahr 2011 ermittelten Grundpauschalen er-
folgt bis zum 15. Januar 2011“ ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Beitragssatz-
festlegung nach den §§ 241 und 243 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Prog-
nosen“ durch die Wörter „für die Festlegung des
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Wer-
te“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Zuweisungen für die Aus-
gleichsjahre 2011 und 2012 sind die Verwaltungsaus-
gaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen.“

c) In Absatz 5 werden die Wörter „für das Jahr 2009 er-
folgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter „für
das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011“ ersetzt.

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „von der Bundesregierung festgelegten Bei-
tragssätze nach den §§ 241 und 243 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch sowie der der Beitragssatzfest-
legung zu Grunde liegenden Prognosen“ durch die
Wörter „für die Festlegung des durchschnittlichen Zu-
satzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch maßgeblichen Werte“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „für das Jahr 2009 er-
folgt bis zum 1. Januar 2009“ durch die Wörter „für

das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011“ ersetzt.

4. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „von der Bundesregierung festgelegten Bei-
tragssätze nach den §§ 241 und 243 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie der der Beitrags-
satzfestlegung zu Grunde liegenden Prognosen“
durch die Wörter „für die Festlegung des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Werte“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach der Angabe 㤠39
Abs. 5“ die Wörter „, die Kosten nach § 28q
Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35

E n t w u r f

b) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt
ist.

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2010 in Kraft.

(4) Artikel 1, Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8 Num-
mer 1, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b,
Nummer 4 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom 22. Sep-
tember 2010 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 6 Nummer 2 treten
am 31. Dezember 2010 in Kraft.

(6) Die Artikel 2, 4, 11 und 12 treten am 1. Januar 2012 in
Kraft.
– Drucksache 17/3696

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in
Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Artikel 1, Nummer 5, 7, 8 und 9 sowie Artikel 8 Num-
mer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 Buchstabe a, Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb,
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 4 und Arti-
kel 10 treten mit Wirkung vom 22. September 2010 in Kraft.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Artikel 1 Nummer 3a, 3c Buchstabe a und Num-
mer 10b tritt am 2. Januar 2011 in Kraft.

(7) Die Artikel 2, 4, 11 und 12 treten am 1. Januar 2012 in
Kraft.

Deutschland hat nach Ansicht der Fraktionen der CDU/CSU ten Versorgung (HzV) zu stärken, wird in § 73b SGB V
und FDP ein leistungsfähiges Gesundheitswesen, das allen
Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu einer hochwertigen
Gesundheitsversorgung biete. Dieses bewährte System stehe
jedoch vor Herausforderungen, die sich aus dem demo-

eine Regelung getroffen, die die Mehrkosten der Vergü-
tung ärztlicher Leistungen in der hausarztzentrierten Ver-
sorgung gegenüber der hausärztlichen Vergütung in der
kollektivvertraglichen Regelversorgung begrenzt.
Drucksache 17/3696 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jens Spahn, Dr. Karl Lauterbach, Ulrike Flach,
Harald Weinberg und Birgitt Bender

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

a) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/3040 in seiner 62. Sitzung am 30. Sep-
tember 2010 in erster Lesung beraten und zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den
Innenausschuss, den Finanzausschuss, den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales
sowie gemäß § 96 GO- BT an den Haushaltsausschuss
überwiesen.

b) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/3360, 17/3441 in seiner 68. Sitzung am
28. Oktober 2010 in erster Lesung beraten und zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er den Gesetzentwurf zur Mit-
beratung an den Innenausschuss, den Haushaltsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss
für Frauen, Senioren, Familie und Jugend sowie gemäß
§ 96 GO-BT an den Haushaltsausschuss überwiesen.

c) Den Antrag auf Drucksache 17/3427 hat der Deutsche
Bundestag in seiner 69. Sitzung am 29. Oktober 2010 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

d) Den Antrag auf Drucksache 17/1238 hat der Deutsche
Bundestag in seiner 41. Sitzung am 7. Mai 2010 in erster
Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Rechts-
ausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss
für Arbeit und Soziales sowie an den Ausschuss für Frau-
en, Senioren, Familie und Jugend überwiesen.

e) Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf
Drucksache 16/12639 hat der Deutsche Bundestag in
seiner 40. Sitzung am 6. Mai 2010 in erster Lesung bera-
ten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er sie zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für
Frauen, Senioren, Familie und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

GKV schneller zu als die beitragspflichtigen Einnahmen.
Steigende Beitragssätze führten jedoch zu steigenden Lohn-
kosten und gefährdeten Arbeitsplätze.

Damit die Leistungsfähigkeit und die Qualität der medizi-
nischen Versorgung weiterhin erhalten werden könnten,
müsse das deutsche Gesundheitssystem vor allem in Rich-
tung auf eine nachhaltige und sozial ausgewogene Finanzie-
rung weiterentwickelt werden. Dazu sei es erforderlich, das
geltende Finanzierungssystem der GKV wettbewerbs-
freundlicher auszugestalten. Unverzerrte Preissignale und
eine Stärkung der Beitragsautonomie der Krankenkassen
seien hierfür unverzichtbar. Ein unmittelbarer Handlungsbe-
darf bestehe im Hinblick auf das für das Jahr 2011 zu erwar-
tende Defizit von bis zu 11 Mrd. Euro, das im Rahmen des
bestehenden Systems der Zusatzbeiträge viele Krankenkas-
sen in finanzielle Schwierigkeiten bringen und manche sogar
in die Insolvenz treiben würde.

Die Reform enthalte im Einzelnen Regelungen erstens zur
Begrenzung der Ausgaben, zweitens zur Stärkung der Finan-
zierungsgrundlagen und drittens zu einem gerechten Sozial-
ausgleich:

1. Begrenzung der Ausgaben

● Ein Teil der aktuellen defizitären Finanzentwicklung der
GKV sei auf einen Anstieg der Verwaltungskosten zu-
rückzuführen. Daher wird festgelegt, dass die Verwal-
tungskosten der Krankenkassen in den nächsten beiden
Jahren im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen dür-
fen. Die Krankenkassen leisteten damit einen eigenen
Beitrag zur finanziellen Konsolidierung der GKV.

● Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum je-
weiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistun-
gen), wird ein Abschlag in Höhe von 30 Prozent für das
Jahr 2011 festgelegt. Ab 2012 ist der Abschlag vertrag-
lich zu vereinbaren.

● Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und
die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psy-
chosomatischen Einrichtungen dürfen in den Jahren 2011
und 2012 lediglich in Höhe der halben statt der vollen
Grundlohnrate ansteigen.

● Der Ausgabenzuwachs bei der Vergütung der vertrags-
ärztlichen Versorgung wird in den Jahren 2011 und 2012
begrenzt. Kostenrisiken aus Preiserhöhungen und be-
stimmten Mengenzuwächsen werden ausgeschlossen.
Medizinisch nicht begründbare Ausgabenentwicklungen
der sogenannten extrabudgetär zu vergütenden vertrags-
ärztlichen Leistungen werden begrenzt.

● Um das Wirtschaftlichkeitsgebot in der hausarztzentrier-
grafischen Wandel und dem medizinisch-technischen Fort-
schritt ergäben. Seit vielen Jahren nähmen die Ausgaben der

● Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertrags-
zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz dürfen sich in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/3696

den Jahren 2011 und 2012 jeweils höchstens um die Hälf-
te der für das jeweilige Jahr festgestellten Veränderungs-
rate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen.

2. Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

● Die aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise mit Steu-
ermitteln im Jahr 2009 finanzierte vorübergehende
Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um
0,6 Prozentpunkte läuft zum Jahresende 2010 aus. Damit
wird der paritätisch finanzierte Beitragssatz für Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer wieder auf 14,6 Prozent – wie vor
der Senkung durch das Konjunkturpaket II – angehoben,
zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von
0,9 Prozentpunkten.

● Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Pro-
zent festgeschrieben. Damit können Ausgabensteigerun-
gen nicht mehr automatisch zu steigenden Lohnkosten
führen.

● Unvermeidbare, die Einnahmen übersteigende Ausga-
benzuwächse werden durch einkommensunabhängige,
kassenindividuell festgelegte Zusatzbeiträge der Mitglie-
der finanziert. Damit erhalten die Krankenkassen die für
eine wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Bei-
tragsautonomie. Die einkommensunabhängigen Zusatz-
beiträge setzen zudem ein klares Preissignal für die Ver-
sicherten, die so zukünftig Preise und Leistungen der ver-
schiedenen Krankenkassen besser vergleichen können.
Da die Zusatzbeiträge von den Mitgliedern unabhängig
von ihren Einkommen gezahlt und nicht mehr durch die
bisherige Überforderungsklausel gedeckelt werden, muss
keine Krankenkasse mehr befürchten, notwendige
Finanzmittel nicht über Zusatzbeiträge erheben zu kön-
nen.

3. Gerechter Sozialausgleich

Damit die Beitragszahler vor einer unverhältnismäßigen
Belastung geschützt sind, wird ein Sozialausgleich einge-
führt. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Pro-
zent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Ein-
kommens, erfolgt ein Sozialausgleich. Der Sozialausgleich
wird durchgeführt, indem der monatliche einkommens-
abhängige Beitragssatzanteil des Mitglieds individuell ver-
ringert wird. Er orientiert sich am durchschnittlichen Zusatz-
beitrag und nicht am jeweiligen tatsächlich erhobenen Zu-
satzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Damit haben alle
Mitglieder einen Anreiz, zu der Krankenkasse zu wechseln,
die das erwünschte Angebot zum günstigsten Preis anbietet.
Diese Regelung wird im Rahmen der EDV-gestützten Ab-
rechnung von Löhnen, Gehältern und Renten automatisch
umgesetzt. Der Sozialausgleich erfolgt aus Bundesmitteln.
In den Jahren 2011 bis 2014 kann der Sozialausgleich aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden.
Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialaus-
gleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt wer-
den.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober
2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und so-
zial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV-FinG) eine Vielzahl von Änderungen zu
den Finanzierungsregelungen, zu den geplanten aus-

Regelungszusammenhang mit dem GKV-FinG stehen, vor-
geschlagen.

Die Bundesregierung hat in Ihrer Gegenäußerung vom
27. Oktober 2010 zur Stellungnahme des Bundesrates fest-
gestellt, dass sie den Vorschlägen mehrheitlich nicht ent-
sprechen könne. Bei einer Reihe der Bundesratsvorschläge
werde die Bundesregierung prüfen, ob sie noch im laufenden
Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden können oder
ob entsprechende Änderungen in einem späteren Gesetz-
gebungsverfahren erfolgen können.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller kritisieren, dass die Bundesregierung eine
erhebliche Ausweitung der Kostenerstattungsregelungen in
der gesetzlichen Krankenversicherung anstrebe. Die geplan-
ten Änderungen belasteten die Patientinnen und Patienten
mit überhöhten Gebühren und führten zu einem unnötigen
Bürokratieaufbau bei den Kassen. Da die Patienten per Vor-
kasse ein gleich hohes Honorar wie Privatversicherte bezah-
len müssten, von ihrer Krankenkasse aber nur das niedrigere
Kassenhonorar erstattet bekämen, entstehe eine Differenz,
für die sie selbst aufkommen müssten. Die PKV solle den
Patienten spezielle Zusatzversicherungen anbieten, mit de-
nen sie sich gegen die drohenden Mehrkosten absichern
könnten. Mit diesen Plänen eröffne die Bundesregierung der
PKV ein lohnendes neues Geschäftsfeld, begünstige ein-
seitig die niedergelassenen Fachärzte und schaffe letztlich
ein Drei-Klassen-System aus Privatversicherten sowie ge-
setzlich Versicherten mit und ohne Kostenerstattung. Insge-
samt sei dies als eine Lobbypolitik zugunsten Besserverdie-
nender zu werten, die letztlich die Grundlagen der solidari-
schen Krankenversicherung aushöhle.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, erstens keine Aus-
weitung der Kostenerstattung in der gesetzlichen Kranken-
versicherung vorzunehmen und zweitens am Sachleistungs-
prinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung festzuhalten.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller hat die seit Mitte der
siebziger Jahre betriebene Kostendämpfung in der Gesund-
heitspolitik zunehmende Ungerechtigkeiten bei der Finan-
zierung des Gesundheitswesens zur Folge. Während Versi-
cherte und Patienten durch Kürzung oder Streichung von
Leistungen sowie durch die Einführung von Praxisgebühr
und anderen Zuzahlungen, einen Sonderbeitrag von 0,9 Pro-
zentpunkten und Zusatzbeiträgen immer stärker belastet
würden, blieben die Arbeitgeber von der Finanzierung des
Kostenanstiegs im Gesundheitswesen weitgehend ver-
schont. Zugleich leide die gesetzliche Kranken-, aber auch
die Pflegeversicherung unter einem Einnahmeproblem, da
die Beitragseinnahmen insbesondere durch Arbeitslosigkeit
und den Ausbau des Niedriglohnsektors hinter den Ausga-
ben zurückblieben. Für andere Einkommensarten wie Unter-
nehmensgewinne und Kapitalerträge werden bislang fast
keine Beiträge gezahlt.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, ein Gesetz vorzule-
gen, durch das eine solidarische Bürgerinnen- und Bürger-
versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung eingeführt werden soll, die allen Menschen eine
umfassende Gesundheitsversorgung garantiere. Ein allge-
gabensenkenden Maßnahmen des Gesetzentwurfs sowie zu
verschiedenen Einzelproblemen, die nicht in unmittelbarem

meiner individueller Kranken- und Pflegeversicherungsan-
spruch ab der Geburt würde eingeführt. Die Versicherungs-

Drucksache 17/3696 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

pflichtgrenze und langfristig auch die Beitragsbemessungs-
grenze würden abgeschafft. Alle Menschen, die in Deutsch-
land leben, würden Mitglied der solidarischen Bürgerinnen-
und Bürgerversicherung. Keiner könne sich mehr der Solida-
rität entziehen, auch die privat Versicherten nicht. Das Soli-
darprinzip würde gestärkt, da die Beitragszahlung nach der
individuellen Leistungsfähigkeit erfolge und alle Einkom-
mensarten einbezogen würden. Die paritätische Beitragsfi-
nanzierung solle wieder eingeführt und die Praxisgebühr und
andere Zuzahlungen abgeschafft werden.

Zu Buchstabe e

Durch das zum 1. April 2007 in Kraft getretene GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sollten die Wahl-
möglichkeiten für gesetzlich Krankenversicherte, die sich
anstelle des Sachleistungsprinzips für die Kostenerstattung
entschieden haben, ausgeweitet und flexibilisiert werden.
Die Auswahlmöglichkeiten erstrecken sich nunmehr auf ver-
schiedene Leistungsbereiche – ärztliche Versorgung, zahn-
ärztliche Versorgung, stationärer Bereich, veranlasste Leis-
tungen (z. B. Heilmittel oder Häusliche Krankenpflege).
Außerdem kann auch für eine Kombination dieser Bereiche
die Kostenerstattung gewählt werden. Ferner wurde dem
GKV-Spitzenverband mit § 13 Absatz 2 SGB V der Auftrag
erteilt, dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre
nach Inkrafttreten des GKV-WSG einen Bericht über die Er-
fahrungen mit der Neuregelung zur Weiterleitung an den
Deutschen Bundestag vorzulegen. Dieser Bericht wurde
dem BMG mit Schreiben vom 25. März 2009 zugeleitet.

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die gesetzlich Kranken-
versicherten trotz der erweiterten Möglichkeiten bei der
Wahl der Kostenerstattung nach wie vor das Sachleistungs-
prinzip eindeutig bevorzugen. Kostenerstattung wird nur
von einem äußerst kleinen Teil der rund 70,2 Millionen
gesetzlich Krankenversicherten gewählt. Vor Inkrafttreten
des GKV-WSG waren es rund 122 000 Versicherte oder
0,17 Prozent und danach – im zweiten Halbjahr 2008 – rund
132.000 Personen oder 0,19 Prozent aller gesetzlich Ver-
sicherten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 26. Sitzung am 10. No-
vember 2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in
der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im federführenden Ausschuss (Ausschuss-
drucksachen 17(14)0072, 17(14)0072.2 und 17(14)0072.3)
sowie den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/3360 anzunehmen. Außerdem hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/1238 abzulehnen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 27. Sitzung am 10. No-
vember 2010 mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen
zu empfehlen, die Unterrichtung auf Drucksache 16/12639

DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD beschlossen zu
empfehlen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-
sache 17/1238 abzulehnen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 32. Sitzung am 10. No-
vember 2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in
der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP im federführenden Ausschuss (Ausschuss-
drucksachen 17(14)0072, 17(14)0072.2 und 17(14)0072.3)
anzunehmen. Außerdem hat der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD beschlossen zu emp-
fehlen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-
sache 17/1238 abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 10. No-
vember 2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in
der Fassung der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sachen 17(8)2447, 17(8)2447zu und 17(8)2447zu1.Erg.
anzunehmen und den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/3360 und 17/3441 für erledigt zu erklä-
ren.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 30. Sitzung am 10. November 2010 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen, die Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksachen 17(9)248, 17(9)308 und 17(9)315 zum
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/3040 anzunehmen. Außerdem hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD beschlossen, den Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(9)316 zum Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/3040
abzulehnen. Ferner hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/3040 in der von ihm geänderten Fassung
anzunehmen. Weiterhin hat der Ausschuss mit den Stimmen
aller Fraktionen beschlossen zu empfehlen, den Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 17/3360,
17/3441 für erledigt zu erklären. Außerdem hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den
Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/1238
abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 25. Sitzung am 10. November
2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
zur Kenntnis zu nehmen. Ferner hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/

FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/3696

len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in der Fas-
sung der Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksachen 17(10)269, 17(10)269
(Ergänzung) und 17(10)311 anzunehmen. Außerdem hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/1238 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 39. Sit-
zung am 10. November 2010 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, die Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sachen 17(11)283, 17(11)303 und 17(11)306 zum Gesetzent-
wurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache
17/3040 anzunehmen. Außerdem hat der Ausschuss mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(11)307 zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Drucksache 17/3040 abzulehnen. Ferner
hat der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/3040 sowie den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3360
in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen. Weiterhin
hat der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen be-
schlossen zu empfehlen, die Unterrichtung durch die Bun-
desregierung auf Drucksache 17/3441 für erledigt zu erklä-
ren. Außerdem hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/1238 abzulehnen.

Der Ausschuss für Frauen, Senioren, Familie und Jugend
hat in seiner 26. Sitzung am 10. November 2010 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksachen 17(13)61a, 17(13)61b und 17(13)61c
zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Drucksache 17/3040 anzunehmen. Ferner hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 in der von
ihm geänderten Fassung anzunehmen. Außerdem hat der
Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen zu
empfehlen, die Unterrichtungen durch die Bundesregierung
auf Drucksachen 16/12639 und 17/3441 zur Kenntnis zu
nehmen. Ferner hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu emp-
fehlen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 17. Sitzung am
29. September 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/3040
vorbehaltlich der Überweisung durch das Plenum des Deut-
schen Bundestages sowie zu dem Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/1238 eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. In seiner 20. Sitzung am 6. Oktober 2010 hat
der Ausschuss die Beratungen über den Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/3040
sowie über den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Druck-
sache 17/1238 aufgenommen.

Der erste Teil der öffentlichen Anhörung fand in der 21. Sit-
zung am 25. Oktober 2010 statt und betraf die Themenfelder
Beitragssatz, Zusatzbeiträge und Sozialausgleich. Als sach-
verständige Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband (AOK-BV), Arbeitsgemeinschaft
berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV),
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.
(aba), Betriebskrankenkassen im Unternehmen e. V.
(BKKiU), Bundesagentur für Arbeit (BA), Bundesarbeits-
gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW),
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen
(BAGSO) e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von
Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bun-
desverband der Betriebskrankenkassen (BKK-BV), Bundes-
verband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Bundesvereini-
gung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA),
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund), Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), Deut-
scher Beamtenbund und Tarifunion (dbb), Deutscher Behin-
dertenrat (DBR), Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher
Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Landkreistag, Deut-
scher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband
e. V. – (DPWV), Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.
(DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Diakonisches Werk
der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. (EKD), Ge-
meinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e. V.
(IKK), Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), GKV-
Spitzenverband, Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), Sozialverband
Deutschland e. V. (SoVD), Sozialverband VdK Deutschland
e. V. , Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung (LSV-SpV), Unabhängige Patientenberatung
Deutschland (UPD gGmbH i.G.), Verband der Ersatzkassen
e. V. (vdek), Verband der Krankenversicherten Deutschlands
(VKVD), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv),
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Verein De-
mokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), Vereinigung
der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Volks-
solidarität – Bundesverband e. V. (VS), Zentralverband des
Deutschen Handwerks e. V. (ZDH).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Stefan
Greß, Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger, Ingo Kailuweit,
Wilfried Jacobs, Prof. Dr. Klaus-Dirk Henke, Dr. Markus
sache 17/1238 abzulehnen. Lüngen sowie Dr. Thomas Drabinski eingeladen.

Drucksache 17/3696 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der zweite Teil der öffentlichen Anhörung fand in der
22. Sitzung am 25. Oktober 2010 statt und betraf das The-
menfeld Begrenzung der Ausgaben. Als sachverständige
Verbände waren eingeladen:

AOK-Bundesverband (AOK-BV), Berufsverband der Deut-
schen Kieferorthopäden e. V. (BDK), Berufsverband der
Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), Betriebskranken-
kassen im Unternehmen e. V. (BKKiU), Bundesarbeitsge-
meinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser
(BAG-Psychiatrie), Bundesärztekammer (BÄK), Bundes-
psychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesverband der
Betriebskrankenkassen (BKK-BV), Bundesverband Deut-
scher Privatkliniken e. V. (BDPK), Bundesverband für Am-
bulantes Operieren e. V. (BAO), Bundesverband Hausärzt-
licher Internisten e. V. (BHI), Bundesverband Niere e. V.,
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See (KBS), Deutscher Berufsverband für
Pflegeberufe Bundesverband e. V. (DBfK), Deutscher Ge-
werkschaftsbund (DGB), Deutscher Hausärzteverband e. V.,
Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeinde-
bund e. V. (DStGB), Deutscher Städtetag (DST), Gemein-
same Vertretung der Innungskrankenkassen e. V. (IKK),
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gesellschaft der
Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutsch-
land e. V. (GKind), Gewerkschaft der Sozialversicherung
(GdS), GKV-Spitzenverband, Hartmannbund Verband der
Ärzte Deutschlands e. V., Interessenverband kommunaler
Krankenhäuser (IVKK), Kassenärztliche Bundesvereini-
gung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
(KZBV), Marburger Bund Verband der angestellten und be-
amteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., NAV Vir-
chow-Bund Verband der niedergelassenen Ärzte Deutsch-
lands e. V., Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD), Spit-
zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(LSV-SpV), Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband
der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. (VKD), Ver-
band der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V.
(VLK), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Verband der Universitätsklinika Deutschlands e. V.
(VUD), ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Ver-
ein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Prof. Dr. Dr.
Thomas Gerlinger, Erwin Jordan, Prof. Dr. Ferdinand M.
Gerlach, MPH sowie Dr. Christopher Hermann eingeladen.

Auf die entsprechenden Wortprotokolle und die als Aus-
schussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sachver-
ständigen wird Bezug genommen.

Der Ausschuss hat seine Beratungen über den Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache
17/3040 sowie über den Antrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 17/1238 in seiner 23. Sitzung am 27. Okto-
ber 2010 und in seiner 24. Sitzung am 8. November 2010
fortgesetzt. Außerdem hat der Ausschuss seine Beratungen
über den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 17/3360 und 17/3441 sowie über den Antrag der
Fraktion der SPD auf Drucksache 17/3427 in seiner 24. Sit-
zung am 8. November 2010 aufgenommen. Die Beratungen

zung am 27. Oktober 2010 aufgenommen und in seiner
24. Sitzung am 8. November 2010 fortgesetzt.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratungen über den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Drucksache 17/3040, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksachen 17/3360 und 17/3441, die Unterrich-
tung durch die Bundesregierung auf Drucksache 16/12639,
über den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/1238 sowie über den Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/3427 in seiner 25. Sitzung am 10. November
2010 fortgesetzt und abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt
er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/3040 in der von ihm geänderten Fassung an-
zunehmen. Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen
aller Fraktionen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksachen 17/3360 und 17/3441 für erledigt zu erklä-
ren. Ferner empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen aller
Fraktionen, die Unterrichtung durch die Bundesregierung
auf Drucksache 16/12639 zur Kenntnis zu nehmen. Außer-
dem empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/ CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/1238 abzulehnen. Außerdem
empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/3427 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss hat eine Reihe von Änderungen zu ver-
schiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/3040 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgen-
den Inhalt:

Die Regelungen zu den Wahltarifen nach § 53 SGB V wer-
den im Hinblick auf die Wahlfreiheit der Versicherten wei-
terentwickelt: Die Mindestbindungsfrist für die Tarife „Prä-
mienzahlung“, „Kostenerstattung“ und „Arzneimittel der be-
sonderen Therapierichtungen“ wird auf ein Jahr reduziert.
Das Sonderkündigungsrechts bei der Erhebung oder Erhö-
hung von Zusatzbeiträgen bzw. Verringerung von Prämien-
zahlungen nach § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V gilt künftig
auch für Teilnehmer an Wahltarifen (Ausnahme: Kranken-
geld). Im Hinblick auf das Verbot der Quersubventionierung
ist künftig mindestens alle drei Jahre ein versicherungsma-
thematisches Gutachten vorzulegen.

Damit aufgrund der verbesserten Entwicklung der Grund-
lohnrate für 2011 und 2012 das Einsparziel im Bereich der
zahnärztlichen Versorgung und der Krankenhausversorgung
nicht erhöht wird, findet anstelle der jeweils halbierten
Grundlohnrate für das Jahr 2011 die um 0,25 Prozentpunkte
und für das Jahr 2012 die um 0,5 Prozentpunkte verminderte
Veränderungsrate Anwendung.

Durch Anpassungen des Gesetzentwurfs wird in den Jahren
2011 und 2012 auch für die ambulante ärztliche Versorgung
der gesetzlich Versicherten mehr Geld zur Verfügung ge-
stellt.
über die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf
Drucksache 16/12639 hat der Ausschuss in seiner 23. Sit-

Des Weiteren hat der Ausschuss Änderungen im Hinblick
auf die Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge beschlossen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/3696

Unter anderem wird der Zusatzbeitrag für Personen, die al-
lein durch die Erhebung des Zusatzbeitrags hilfebedürftig
würden, in der erforderlichen Höhe durch die Bundesagentur
für Arbeit gezahlt. Dieser werden diese Aufwendungen aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet. Die
Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich ab dem Jahr
2015 beinhalten in voller Höhe auch diese Zahlungen.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II er-
halten die Krankenkassen den kassenindividuellen, höchs-
tens den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aus der Liqui-
ditätsreserve. Ist der kassenindividuelle höher als der
durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann die Krankenkasse die
Differenz von den Bezieherinnen und Beziehern von
Arbeitslosengeld II einfordern.

Der Verspätungszuschlag bei Nichtzahlung von Zusatzbei-
trägen wird dahingehend konkretisiert, dass er bei dauerhaf-
ter Nichtzahlung alle 6 Monate und mindestens in Höhe von
20 Euro erhoben wird.

Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Anträge der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sachen 17(14)0072, 17(14)0072.2 und 17(14)0072.3 hat der
Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Darüber hinaus lag dem Ausschuss ein weiterer Änderungs-
antrag der Fraktion DIE LINKE. vor, der mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abge-
lehnt wurde:

Änderungsantrag zum Entwurf des Gesetzes zur nachhal-
tigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetz-
lichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz –
GKV-FinG/Drs. 17/3040):

1. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 15 eingefügt:

„Artikel 15
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

In § 32 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden die Worte „in der ab dem 1. Ja-
nuar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen.“

2. Artikel 15 wird Artikel 16.

Begründung:

Es ist ein rechtsstaatliches Gebot, dass der Gesetzgeber bei
der Gesetzbebung nach bestem Wissen und Gewissen
Rechtssicherheit schaffen sollte. Ohne diese Änderung wäre
aber die Rechtssicherheit bedroht.

Für Sozialhilfebezieher sollen Zusatzbeiträge vom Sozial-
hilfeträger übernommen werden. Diese Absicht bestätigen
unisono das Bundesministerium für Gesundheit (http://
www.bundesgesundheitsministerium.de/cln_160/SharedDocs/
Downloads/DE/Presse/Presse-2010/pm-10-09-22-
Informationspapier-zum-Finanzierungsgsetz,templateId=
raw,property=publicationFile.pdf/pm-10-09-22-

CSU) und Ulrike Flach (FDP) (http://www.derwesten.de/
nachrichten/wirtschaft-und-finanzen/Arbeitslose-von-
Zusatzbeitrag-befreit-id3575123.html).

Dieses Ziel ist aber ohne Zustimmung zu diesem Änderungs-
antrag in Gefahr:

Mit dem GKV-FinG wird der § 242 SGB V (Erhebung von
Zusatzbeiträgen) geändert. Damit wird die Deckelung der
Zusatzbeiträge auf 1% bzw. 8 Euro beendet; stattdessen
haben die Kassen nun die Möglichkeit, unbegrenzte Zusatz-
beiträge zu erheben. Die Sozialhilfeträger müssen nach dem
bestehenden § 32 Absatz 4 SGB XII, der bei Nichtannahme
dieses Änderungsantrags auch nicht geändert wird, Zusatz-
beiträge nach § 242 „in der ab dem 1. Januar 2009 gelten-
den Fassung“ übernehmen.

Nach Auskunft der Bundesregierung in der Fragestunde vom
06.10.2010 auf die Frage von Harald Weinberg MdB ist
rechtlich völlig unklar, ob mit der beabsichtigten Gesetzge-
bung die Sozialhilfeträger nach altem oder neuem Recht Zu-
satzbeiträge übernehmen müssen:

„Der Wortlaut von § 32 Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetz-
buch, SGB XII, könnte grundsätzlich sowohl als statischer
Verweis auf die bisherige Rechtslage mit der entsprechenden
Begrenzung der Zusatzbeiträge wie auch als dynamischer
Verweis auf die nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch,
SGB V, jeweils gültigen Regelungen zu den Zusatzbeiträgen
ausgelegt werden.“, so PSt Daniel Bahr in seiner Antwort.

Würden die Sozialhilfeträger die für sie günstigere Variante
mit der bisherigen Begrenzung der Zusatzbeiträge wählen
und nur gedeckelte Zusatzbeiträge übernehmen, entstünde
eine neue Deckungslücke, da die Krankenkassen ein Recht
auf die vollständige Zahlung haben. Ein Rechtsstreit zwi-
schen Sozialhilfeträgern, -beziehern und Krankenkassen ist
für diesen Fall vorprogrammiert. Resultat könnte sein, dass
die Sozialhilfebezieher auf diesen Kosten sitzenbleiben.

Das ist offensichtlich nicht beabsichtigt. Deshalb ist dieser
Änderungsantrag als eine redaktionelle Änderung zur Her-
stellung von Rechtssicherheit notwendig.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3040 lagen dem
Ausschuss zwei Petitionen vor, zu denen der Petitionsaus-
schuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert
hatte.

Die Petenten sprachen sich im Wesentlichen aus

– für eine Abschaffung der Trennung in eine private und
eine gesetzliche Krankenversicherung,

– für die Einbeziehung aller Einkommensarten in die Be-
rechnung des Krankenkassenbeitrags,

– für einen generellen Ausschluss von einkommensunab-
hängigen Zusatzbeiträgen,

– für die vollständige Wiederherstellung einer paritäti-
schen, ausschließlich einkommensbezogenen Beitrags-
gestaltung,

– für die stärkere Ausschöpfung von Einsparpotentialen im
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung,

– für die vollständige Umstellung der Finanzierung der ge-

Informationspapier-zum-Finanzierungsgesetz.pdf, Seite 6
unten), wie auch die Koalitionspolitiker Jens Spahn (CDU/

setzlichen Krankenversicherung auf eine steuerfinanzierte
Pauschalprämie,

Drucksache 17/3696 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– für eine stärkere Ausschöpfung von Sanktionsmöglich-
keiten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Durch-
setzung von Beitragforderungen.

Den Anliegen der Petenten wurde ganz überwiegend nicht
entsprochen. Lediglich der Forderung, die Finanzierung der
gesetzlichen Krankenversicherung vollständig auf eine steu-
erfinanzierte Pauschalprämie umzustellen, wurde durch die
Erweiterung der Möglichkeiten zur Erhebung einkommen-
sunabhängiger, kassenindividuell festgelegter Zusatzbeiträ-
ge teilweise entsprochen.

Außerdem lagen dem Ausschuss zu dem Antrag auf Druck-
sache 17/1238 drei Petitionen vor, zu denen der Petitionsaus-
schuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert
hatte.

Die Petenten sprachen sich im Wesentlichen aus

– für die Einführung der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Krankenversicherung für alle Personenkreise,

– für die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze und
damit auch der privaten Krankenversicherung,

– für die Einführung einer Bürgerversicherung.

Den Anliegen der Petenten wurde nicht entsprochen, da der
Antrag abgelehnt wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass es sich
beim GKV-Finanzierungsgesetz um den ersten Teil eines
umfassenden Vorhabens zur Reform des Gesundheitswesens
handele. Angesichts eines Defizits in Höhe von 9 Mrd. Euro
sei es erforderlich gewesen, zuerst das Finanzierungssystem
der gesetzlichen Krankenversicherung zu reformieren und
dabei die steigenden Kosten im Gesundheitswesen aufzufan-
gen, ohne zusätzliche Belastungen im Bereich der Lohnne-
benkosten zu schaffen. Durch die Anhebung des Beitragssat-
zes flössen der gesetzlichen Krankenversicherung Mehrein-
nahmen in Höhe von 6 Mrd. Euro zu. Zudem führten die
Neuregelungen auf der Ausgabenseite zu Einsparungen im
Umfang von 3,5 Mrd. Euro im Jahre 2011 und 4 Mrd. Euro
im Jahre 2012. Dabei müssten alle Leistungserbringer, von
den Krankenhäusern bis hin zu den niedergelassenen Ärzten,
ihren Beitrag leisten. Mit der Erweiterung der Möglichkeiten
zur Erhebung von Zusatzbeiträgen werde den Krankenkas-
sen die Beitragsautonomie zurückgegeben und zugleich ein
Beitrag zu einer lohnunabhängigen Finanzierung des Ge-
sundheitswesens geleistet. Außerdem trügen die Zusatzbei-
träge dazu bei, die Preistransparenz für die Versicherten zu
erhöhen und den Wettbewerb zwischen den Kassen zu bele-
ben. Um der Gefahr einer finanziellen Überforderung von
geringverdienenden Versicherten zu begegnen, habe man
einen steuerfinanzierten Sozialausgleich eingeführt, der im
Jahr 2011 durch einen Sonderzuschuss in Höhe von 2 Mrd.
Euro aus der sogenannten Liquiditätsreserve und in den dar-
auffolgenden Jahren direkt über den Bundeshaushalt finan-
ziert werde. Der Sozialausgleich habe den Vorteil, dass er
von der Gesamtheit der Steuerzahler und nicht nur von den
Beitragszahlern finanziert werde. Der in diesem Zusammen-
hang häufig in die politische Debatte geworfene Begriff der
Vorkasse treffe auf die Regelungen zur Kostenerstattung
nicht zu, da niemand gezwungen sei, finanziell in Vorlage zu
treten, bevor er eine Leistung erhalten habe. Außerdem habe

schlossen sei. Auch in städtischen Regionen träten Versor-
gungsengpässe in der ambulanten ärztlichen Versorgung auf.
Vor diesem Hintergrund diene die Möglichkeit, an Vertrags-
ärzte Sicherstellungszuschläge zu zahlen, nicht nur der Ver-
besserung der Versorgung in ländlichen Regionen, sondern
auch in städtischen Regionen. Mit der Verabschiedung des
GKV-Finanzierungsgesetzes vollziehe man somit einen
wichtigen Reformschritt, der den Wettbewerb im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich fördere.
Um den Gesamtumfang der Reform nicht zu groß werden zu
lassen, habe man sich zunächst darauf konzentriert, die
Finanzierungsseite der gesetzlichen Krankenversicherung
neu zu regeln. Für die Zukunft ergebe sich nun die Aufgabe,
auch die Versorgungsstrukturen zu reformieren.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass in der politi-
schen Debatte über die Reform der gesetzlichen Kranken-
versicherung häufig falsche Behauptungen vermittelt wür-
den. Auch in Zukunft werde in Deutschland der freie Zugang
zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in kei-
ner Weise eingeschränkt. Vielmehr würden die bestehenden
Strukturen mit dem Ziel verändert, Vorsorge für die Zukunft
zu treffen. Der Reform des Finanzierungssystems der gesetz-
lichen Krankenversicherung werde bald auch eine Reform
der Versorgungsstrukturen folgen. Angesichts der Defizite in
der gesetzlichen Krankenversicherung habe man aber im Be-
reich der Finanzierung schnell reagieren müssen. Die in der
Öffentlichkeit kursierenden Zahlen über den möglichen
künftigen Finanzierungsbedarf für den Sozialausgleich ent-
behrten vielfach jeglicher Grundlage. Wenn in Holland der
Sozialausgleich aus Steuergeldern ein höherer Betrag sei, so
sei dies darauf zurückzuführen, dass dort der gesamte
Arbeitnehmerbeitrag in eine Prämie umgewandelt worden
sei. Dies sei mit Deutschland, wo die einkommensunabhän-
gigen Zusatzbeiträge nur einen kleinen Teil der Arbeitneh-
merbeiträge ausmachten, nicht zu vergleichen. Im Zusam-
menhang mit der Debatte über die private Krankenversiche-
rung werde oft übersehen, dass auch die Privaten verpflichtet
seien, Einsparungen, die sie etwa durch Rabatte für Medika-
mente erzielten, über die Tarifgestaltung an ihre Versicherten
weiterzugeben. Der vielfach von der Opposition verwendete
Begriff der Vorkasse sei schon deswegen falsch, weil dies ei-
ne Zahlung vor der Erbringung der Leistung durch den Arzt
bedeuten würde. Dies sei nicht der Fall und werde auch nicht
geplant.

Die Fraktion der SPD vertrat die Auffassung, dass der vor-
liegende Gesetzentwurf keineswegs eine Strukturreform
darstelle. Obwohl die Koalitionsfraktionen fast eineinhalb
Jahre benötigt hätten, um den Gesetzentwurf auszuarbeiten,
sehe er keinerlei grundlegende Veränderung in den über-
kommenden Strukturen vor. Auch die Entscheidung, die
Möglichkeiten zur Erhebung von Zusatzbeiträgen zu er-
weitern, habe nicht zu einem neuen konzeptionellen Ansatz
geführt. Die Koalition habe es zudem versäumt, stimmig zu
begründen, auf welche Weise die Neuregelung des Zusatz-
beitrages zu einer Belebung des Wettbewerbes zwischen den
Kassen führen solle. Die Zusatzbeiträge würden künftig vor
allem zu einer Mehrbelastung der Versicherten, insbesonde-
re der Rentner, führen. Außerdem sei eine Beitragserhöhung
beschlossen worden, die einseitig die Versicherten und die
Steuerzahler belaste, während die Arbeitgeberseite von zu-
man die Wahltarife so konzipiert, dass eine Quersubventio-
nierung zwischen verschiedenen Arten von Tarifen ausge-

sätzlichen Belastungen weitgehend verschont bleibe. Der
Begriff der Vorkasse sei im Zusammenhang mit der Kosten-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/3696
erstattung deshalb gerechtfertigt, weil der einzelne Versi-
cherte in diesem Modell die Arztrechnung begleichen müs-
se, bevor er sie seiner Kasse vorlegen könne. Der Versicherte
sei damit dem Risiko ausgesetzt, letztlich einen Teil der Kos-
ten selbst tragen zu müssen. Die Verkürzung der Wartefrist
für einen Wechsel von der gesetzlichen in eine private Kran-
kenversicherung von drei Jahren auf ein Jahr stelle letztlich
eine Privilegierung der privaten Krankenversicherung dar.
Insgesamt betrachtet würden durch die Finanzierungsreform
die Arbeitgeber entlastet, während auf Versicherte und Steu-
erzahler höhere Kosten zukämen. Die Reform habe daher
letztlich eine ungerechte Verteilungswirkung.

Die Fraktion DIE LINKE. äußerte die Überzeugung, dass
mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Ausstieg aus der
paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung vollzogen werde. Arbeitgeber würden geschont,
die Versicherten müssten stattdessen zahlen. Mit der Reform
werde das bewährte Prinzip der Solidarität abgeschafft. Ge-
ringverdienende müssten zukünftig höhere prozentuale Bei-
träge zahlen als Gutverdiener. Die Maßnahmen seien unge-
recht und unsozial. Die pauschal pro Kopf erhobenen Zu-
satzbeiträge würden die Krankenkassen künftig nötigen, in
den Verhandlungen mit den Leistungserbringern auf eine
Absenkung von Leistungsstandards hinzuwirken. Es sei zu-
dem widersprüchlich, wenn die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP einerseits auf eine Neuregelung im Bereich der
Kostenerstattung drängten, andererseits aber behaupten,
dass sich gegenüber den geltenden Regelungen wenig ände-
re. Auf Grund der realen Zahlungsfristen für Arztrechnun-
gen sei der einzelne versicherte Patient gezwungen, finan-
ziell in Vorlage zu treten, bevor die Krankenkasse einen Be-
trag oder Teilbetrag erstatte. Es sei daher gerechtfertigt, hier
von dem Prinzip der Vorkasse zu sprechen. Insgesamt führe
das GKV-Finanzierungsgesetz dazu, dass auf Millionen von
Patienten, Versicherten und Steuerzahlern große finanzielle
Belastungen zukämen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an,
dass die Koalition in erster Linie deshalb auf eine Reform
der Versorgungsstrukturen verzichtet habe, um dem Erfor-
dernis der Zustimmung durch den Bundesrat zu entgehen. In
der koalitionsinternen Diskussion habe sich offensichtlich
die Fraktion der FDP mit ihrem Ziel durchgesetzt, die ge-
setzliche Krankenversicherung als Solidarsystem auszu-
höhlen und langfristig in ein kommerzielles Versicherungs-
system zu transformieren. Es sei sozial ungerecht, die finan-
ziellen Lasten der Reform einseitig den Versicherten aufzu-
bürden und gleichzeitig die Arbeitgeber zu entlasten. Dies
werde unter anderem dazu führen, dass die Arbeitgeber lang-
fristig ihr Interesse am Gesundheitswesen und auch an effek-
tiven und effizienten Versorgungsstrukturen verlören. Trotz
des Sozialausgleichs hätten die erweiterten Möglichkeiten
zur Erhebung von Zusatzbeiträgen zusätzliche Belastungen
für Geringverdiener zur Folge. Die Finanzierung des Sozial-
ausgleichs sei unsicher, weil sie nur bis zum Jahre 2014 ge-
regelt sei, die weitere Entwicklung aber offen bleibe. Außer-
dem lehne die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine
Ausweitung der Möglichkeiten zur Anbietung von Tarifen
mit Kostenerstattung ab. Solche Regelungen führten letzt-

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 4 SGB V)

Zu Buchstabe a – neu –

Durch die Neufassung des Satzes 4 werden Erhöhungen der
Verwaltungsausgaben, die auf Grund der Durchführung der
Sozialversicherungswahlen im Jahr 2011 entstehen, von der
Begrenzung der Verwaltungsausgaben ausgenommen, so-
fern diese als Urwahlen durchgeführt werden. Hierdurch
wird sichergestellt, dass die Krankenkassen die entsprechen-
den Ausgaben nicht durch Einsparungen in anderen Berei-
chen finanzieren müssen. Dies würde der Bedeutung der So-
zialversicherungswahlen nicht gerecht. Eine Erstreckung der
Ausnahme auf die Krankenkassen, bei denen die Sozialver-
sicherungswahlen als sogenannte Friedenswahlen durchge-
führt werden, ist nicht erforderlich, da bei diesem Verfahren
allenfalls sehr geringe Verwaltungsausgaben entstehen.

Der neue Satz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass ins-
besondere durch das Gesetz zur Neuordnung des Arznei-
mittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
(AMNOG), dessen Entwurf sich derzeit im parlamenta-
rischen Verfahren befindet, sowie durch das vorliegende Ge-
setz den Krankenkassen und ihren Verbänden zahlreiche
neue Aufgaben übertragen werden. Zu erwähnen sind hier
insbesondere die Festlegung von Erstattungsbeträgen für
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen durch Preisverhandlun-
gen mit dem pharmazeutischen Unternehmer bzw. durch
eine Schiedsstelle, sowie die Aufgaben im Zusammenhang
mit der Durchführung des Sozialausgleichs und des Säum-
nisverfahrens. Soweit für die Erfüllung dieser Aufgaben die
Einstellung neuer Beschäftigter unabweisbar erforderlich ist,
sind die hiermit verbundenen Mehraufwendungen in erster
Linie durch Einsparungen in anderen Bereichen zu decken.
Nur wenn eine Krankenkasse nachweist, dass sie trotz Aus-
schöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven mit dem vorhan-
denen Personalbestand nicht in der Lage ist, ihre gesetz-
lichen Aufgaben zu erfüllen, ist eine Überschreitung der Ver-
waltungsausgaben des Jahres 2010 zulässig.

Bei der Änderung in Satz 6 handelt es sich um eine redak-
tionelle Folgeänderung zu den vorgenannten Änderungen.

Zu Buchstabe b – neu –

Zu Absatz 5 – neu –

In der Vergangenheit ist das Problem aufgetreten, dass Aus-
gaben der Krankenkassen für Mitgliederwerbung unter-
schiedlich gebucht werden, je nachdem ob die Mitglieder-
gewinnung mit eigenen Mitarbeitern oder durch private
Dienstleister erfolgt. Während die Ausgaben für private
Dienstleister vollständig auf das in den Wettbewerbsgrund-
sätzen der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenver-
sicherung festgelegte Werbebudget angerechnet werden, ist
dies bei den Ausgaben für eigene Vertriebsmitarbeiter nicht
der Fall. Hiervon sind insbesondere kleinere und mittelgroße
Krankenkassen betroffen, die keine eigenen Vertriebsmit-
arbeiter beschäftigen. Um diese sachlich nicht vertretbare
Ungleichbehandlung zu beseitigen, sind entsprechende An-
lich geradewegs in eine Zwei- oder Mehrklassenmedizin. passungen des für die Buchung maßgeblichen Kontenrah-

Drucksache 17/3696 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mens als Teil der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
erforderlich.

Zu Absatz 6 – neu –

Die Kosten für die Einführung der elektronischen Gesund-
heitskarte und der Telematikinfrastruktur bleiben bei der
Feststellung der Verwaltungsausgaben unberücksichtigt
(§ 291a Absatz 7 Satz 7 SGB V bzw. Erlass des Bundes-
ministeriums für Gesundheit zur Änderung des Kontenrah-
mens und der amtlichen Statistik vom 16. Januar 2004).

Die Sonderregelung in Absatz 6 dient darüber hinaus dem
Zweck, dass die Krankenkassen zur Verbesserung des Da-
tenschutzes, der Missbrauchsbekämpfung sowie der Verbes-
serung der Wirtschaftlichkeit die für sie geltenden gesetz-
lichen Regelungen zur Einführung der elektronischen Ge-
sundheitskarten umsetzen und mit der Ausgabe der elektro-
nischen Gesundheitskarten an ihre Mitglieder beginnen. Bei
Krankenkassen, die die gesetzlichen Vorgaben nicht um-
setzen und damit auch die vorgegebenen Möglichkeiten zur
Reduzierung des Missbrauchs sowie der Steigerung der
Wirtschaftlichkeit nicht nutzen, sollen die Verwaltungskos-
ten im Jahr 2012 gegenüber 2010 um zwei Prozent gekürzt
werden. Die Kürzung trifft die nach § 291a Absatz 7 Satz 7
bereinigten Verwaltungsausgaben zusätzlich. Die Bezugs-
größe für die Krankenkasse ist die Zahl der Mitglieder nach
dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2011.

Zu Nummer 2a – neu – (§ 8 SGB V)

(Befreiung von der Versicherungspflicht bei Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit oder Pflegezeit)

Der Änderungsantrag geht zurück auf die Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes
der Bundesregierung (Bundesratsdrucksache 581/10).

§ 8 Absatz 1 Nummer 3 sieht derzeit eine Befreiungsmög-
lichkeit bisher privat Krankenversicherter von der Versiche-
rungspflicht bei einer Reduzierung der Arbeitszeit nur dann
vor, wenn unmittelbar vorher mindestens fünf Jahre Ver-
sicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeits-
entgeltgrenze bestand. Personen, die vor dem Bezug von
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BErzGG) oder von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG) oder vor der Inanspruchnahme
von Elternzeit nach dem BErzGG bzw. dem BEEG oder von
Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) versiche-
rungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-
grenze und privat krankenversichert waren, werden, wenn
sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilzeitbeschäftigung
von 50 Prozent oder weniger aufnehmen, von der Regelung
bislang nicht erfasst.

Diese Personen wurden mit Aufnahme einer Teilzeitbeschäf-
tigung nach diesen Zeiten versicherungspflichtig in der
GKV ohne Befreiungsmöglichkeit, selbst wenn sie während
der Elternzeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aus-
geübt und von der Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 oder 2a Gebrauch gemacht hatten. Die Befreiung
nach den Nummern 2 und 2a erstreckt sich nur auf die Dauer
der Elternzeit bzw. Pflegezeit und endet mit der Neuaufnah-

Mit der Neuregelung wird künftig auch Personen eine Be-
freiungsmöglichkeit eingeräumt, die im Anschluss an die In-
anspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit eine Teilzeit-
beschäftigung aufnehmen, bei der die Arbeitszeit die Hälfte
oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochen-
arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes be-
trägt und die als Vollbeschäftigung den Eintritt von Versiche-
rungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V zur Folge
hätte. Grundsätzlich ist es weitere Voraussetzung, dass der
Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist.
Auf diesen Zeitraum werden künftig aber die Zeiten des Be-
zugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inan-
spruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit angerechnet.

Infolge der Anrechnungsregelung in Nummer 3 werden
künftig außerdem Personen erfasst, die nach der Inanspruch-
nahme von Elternzeit oder Pflegezeit zunächst eine Beschäf-
tigung aufgenommen haben, die die Voraussetzungen des § 6
Absatz 1 Nummer 1 erfüllt, und zu einem späteren Zeitpunkt
ihre Arbeitszeit entsprechend der Regelung des ersten Halb-
satzes herabsetzen. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der
letzten fünf Jahre entweder Versicherungsfreiheit nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 bestanden hat oder Erziehungsgeld oder
Elterngeld bezogen oder Elternzeit oder Pflegezeit in An-
spruch genommen wurde.

Auf diese Weise können sich auch Personen von der durch
die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung eintretenden Ver-
sicherungspflicht in der GKV befreien lassen, die vor der In-
anspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit bereits für
einen ausreichend langen Zeitraum versicherungsfrei wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze waren und
während der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflege-
zeit entweder keine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen
haben oder aber sich gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder 2a
von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Die Re-
gelung ist sachgerecht, da sie die Kontinuität in der Kranken-
versicherung wahrt.

Die Befreiung kann nach der Regelung in § 8 Absatz 2 Satz
3 nicht widerrufen werden. Die Befreiung gilt damit für die
gesamte Dauer der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung im
Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3.

Zu Nummer 3a – neu – (§ 13)

(Kostenerstattung)

Die Bedingungen und Folgen der Kostenerstattung für die
Versicherten sind weiterhin in einem entsprechenden Bera-
tungsgespräch zu klären. Eines formalisierten schriftlichen
Verfahrens bedarf es hier aber nicht.

Die Krankenkasse kann Abschläge für die Verwaltungskos-
ten vornehmen, die in der Höhe auf bis zu 5 Prozent des Er-
stattungsbetrages begrenzt sind. Abschläge für nicht erfolgte
Wirtschaftlichkeitsprüfung sind nicht mehr erforderlich. Bei
der Kostenerstattung hat der Versicherte selbst durch Über-
prüfung der vom Leistungserbringer gestellten Rechnung die
Möglichkeit, Leistungspositionen zu hinterfragen und so das
wirtschaftliche Handeln des Leistungserbringers zu kontrol-
lieren.

Der ausdrückliche Hinweis, dass Zuzahlungen bei der Er-

me einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im An-
schluss daran.

stattung mindernd zu berücksichtigen sind, ist nicht erforder-
lich. Die Pflicht zur entsprechenden Minderung folgt bereits

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/3696

aus Satz 9, wonach der Anspruch auf Kostenerstattung nur in
Höhe der Vergütung besteht, die die Krankenkasse bei Er-
bringung als Sachleistung zu tragen hätte.

Die Mindestbindungsfrist bei der Wahl der Kostenerstattung
wird auf ein Kalendervierteljahr verkürzt. Dies gewährleistet
größtmögliche Flexibilität bei der Wahl der Kostenerstat-
tung.

Zu Nummer 3b – neu – (§ 43b SGB V)

(Inkassoverfahren bei Krankenhauszuzahlungen)

Zu Buchstabe a – neu –

Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Regelung
zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b – neu –

Die Änderung stellt klar, dass im Anschluss an ein vom
Krankenhaus erfolglos betriebenes Einziehungsverfahren
die Krankenkasse für die Durchführung eines erforderlichen
Vollstreckungsverfahrens gegenüber dem Versicherten zu-
ständig ist. Damit werden die maßgeblichen Zuständigkeiten
für die Einziehung und das Vollstreckungsverfahren der
Krankenhauszuzahlungen transparent abgegrenzt. Die nach
Satz 3 und 4 mit Inkassoaufgaben betrauten und insoweit be-
liehenen Krankenhäuser betreiben somit das Forderungsma-
nagement für Krankenhauszuzahlungen. Da nach öffentlich-
rechtlichem Vollstreckungsrecht Krankenhäuser jedoch
nicht – auch nicht als Beliehene – die für die Vollstrekkung
maßgeblichen Schritte einleiten können, ist dies Aufgabe der
zuständigen Krankenkasse. Damit werden die derzeit bei der
Vollstreckung rückständiger Zuzahlungen bei Krankenhaus-
behandlung bestehenden Schwierigkeiten behoben.

Zu Buchstabe c – neu –

Die Erhaltung des Vorwegabzuges schafft den notwendigen
Anreiz, dass die Krankenhäuser das ihnen übertragene Ein-
ziehungsverfahren umfassend und zügig durchführen. Es
wird jedoch klargestellt, dass der Vergütungsanspruch des
Krankenhauses abweichend von Satz 1 nach erfolgloser Ein-
ziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus nicht verrin-
gert wird. Das gilt auch dann, wenn im Anschluss an eine er-
folglos gebliebene Einziehung der Zuzahlung durch das
Krankenhaus die zuständige Krankenkasse das Vollstre-
ckungsverfahren nach Satz 8 durchführt. Ist das Vollstre-
ckungsverfahren erfolgreich, erhält die Krankenkasse den
Zuzahlungsbetrag. Es bedarf keiner Verringerung des Vergü-
tungsanspruches des Krankenhauses. Bleibt eine Vollstre-
ckung durch die Krankenkasse hingegen erfolglos, besteht
kein Anlass, den Ausfall der Zuzahlung dem Krankenhaus
anzulasten. Dies gilt auch für den Fall, das die Krankenkasse
aus bestimmten Gründen von der Durchführung der Vollstre-
ckung absieht.

Zu Nummer 3c – neu – (§ 53 SGB V)

(Wahltarife)

Zu Buchstabe b – neu –

Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife (mit Ausnahme der
Tarife nach Absatz 3) beträgt derzeit drei Jahre. Eine Redu-
zierung der Mindestbindungsfrist für die Tarife nach Absatz 2
(Prämienzahlung), Absatz 4 (Kostenerstattung) und Absatz 5
(Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) auf ein
Jahr stärkt die Wahlfreiheit der Versicherten. Die bisherige
Mindestbindungsfrist von drei Jahren für alle Wahltarife hat
Versicherte tendenziell davon abgehalten, diese in Anspruch
zu nehmen. Bei den Tarifen nach Absatz 1 (Selbstbehalt) und
nach Absatz 6 (Krankengeld) bleibt wegen der bei diesen
Tarifen notwendigen langfristigen Kalkulationsgrundlage
für die Krankenkassen die bisher geltende Mindestbindungs-
frist von drei Jahren erhalten. Auch an der bisherigen Aus-
nahme für die Wahltarife nach Absatz 3 (besondere Versor-
gungsformen) wird festgehalten.

Für die Kündigung der Mitgliedschaft in der Krankenkasse
gilt § 175 Absatz 4. Vor Ablauf der Mindestbindungsfrist
von 18 Monaten (§ 175 Absatz 4 Satz 1) kann die Mitglied-
schaft in der Krankenkasse daher durch eine ordentliche
Kündigung nicht beendet werden, selbst wenn die Teilnahme
am Wahltarif nach Ablauf der hierfür maßgeblichen Min-
destbindungsfrist beendet ist. Gleichzeitig ist die Kündigung
der Mitgliedschaft frühestens mit Ablauf der jeweiligen
Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahl-
tarifs zulässig. Sofern für den Wahltarif eine Mindestbin-
dungsfrist von drei Jahren einzuhalten ist, kann die Mitglied-
schaft in der Krankenkasse damit regulär nicht vor Ablauf
dieser Frist beendet werden. Allerdings kann – entgegen der
bisherigen Regelung – das Sonderkündigungsrecht gemäß
§ 175 Absatz 4 Satz 5 bei Erhebung oder Erhöhung eines Zu-
satzbeitrags oder Verringerung der Prämienzahlung künftig
auch dann ausgeübt werden, wenn ein Mitglied einen Wahl-
tarif abgeschlossen hat. Bisher waren die Mitglieder trotz der
Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags an ihre Kran-
kenkasse für die Laufzeit des von ihnen gewählten Wahlta-
rifs gebunden. Auch wird mit dieser Neuregelung sicherge-
stellt, dass die Option für einen entsprechenden Wahltarif
den Krankenkassenwettbewerb nicht unzulässig ein-
schränkt. Von dem Sonderkündigungsrecht bleiben Mitglie-
der mit einem Wahltarif nach Absatz 6 (Krankengeld) ausge-
nommen im Hinblick auf die diese Tarife betreffenden
Rechtsänderungen, die mit dem Gesetz zur Änderung arznei-
mittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 1990) vorgenommen wurden.

Zu Buchstabe c – neu –

Das Verbot der Quersubventionierung der Wahltarife durch
den allgemeinen Haushalt der Krankenkassen wird nach
geltender Rechtslage von den Aufsichtsbehörden überwacht.
Nach geltender Rechtslage prüfen die Aufsichtsbehörden im
Rahmen der Genehmigung des Wahltarifs auch die Trag-
fähigkeit der von der Krankenkasse vorgenommenen Kalku-
lation. Der neue Satz 3 in Absatz 9 sieht darüber hinaus vor,
dass künftig die Einhaltung dieses Verbots auch nach ver-
sicherungsmathematischen Grundsätzen überwacht werden
soll. Deshalb sollen die Krankenkassen der zuständigen
Aufsichtsbehörde künftig mindestens alle drei Jahre ein
versicherungsmathematisches Gutachten vorlegen müssen.
Zu Buchstabe a – neu –

Redaktionelle Änderung zu § 13 Absatz 2.
Die Formulierung der Vorschrift orientiert sich an der Rege-
lung in § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-

Drucksache 17/3696 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nung (BerVersV). Die Prüfung hat durch versicherungsma-
thematische Sachverständige (Aktuare) zu erfolgen. Bei den
Änderungen der Sätze 1 und 2 in Absatz 9 handelt es sich um
redaktionelle Klarstellungen im Hinblick auf das Verbot der
Quersubventionierung der Wahltarife.

Zu Nummer 5 (§ 73b SGB V)

(Hausarztzentrierte Versorgung)

Zu Absatz 5a

Zu Satz 4

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass in Verträgen zur
hausarztzentrierten Versorgung für Leistungen der hausärzt-
lichen Versorgung nach § 73 Absatz 1 höhere Vergütungen
als die in Satz 2 und 3 genannten Vergleichswerte vereinbart
werden können, wenn diese höheren Aufwendungen aus
Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden,
die sich aus Maßnahmen des Vertrages ergeben. Derartige
Vereinbarungen sind mit dem Grundsatz der Beitragssatz-
stabilität (§ 71 Absatz 2 Satz 2) vereinbar. Ebenso wie für
Leistungen nach Absatz 8 steht es den Vertragsparteien auch
bei Vergütungsvereinbarungen nach Absatz 5a frei, die
höhere Vergütung z. B. als nachträgliche Bonuszahlungen
bei Realisierung von Einsparungen zu vereinbaren. Maßgeb-
lich ist, dass die vertraglichen Regelungen die Einhaltung
des Grundsatzes der Beitragsatzstabilität sicherstellen. Dies
ist z. B. dann gegeben, wenn vertraglich sichergestellt ist,
dass die nachträglichen Bonuszahlungen nur bei nachgewie-
sener Realisierung der Einsparungen ausgezahlt werden. Es
ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde, bei Vorlage des Vertrages
zu prüfen, ob eine entsprechende vertragliche Sicherstellung
vorliegt. Es obliegt ihr zudem, die Einhaltung der vertragli-
chen Vereinbarungen zu überwachen. Die Bundesregierung
wird in einem kommenden Gesetzgebungsverfahren prüfen,
welche Gesetzesänderungen im Bereich der Datenübermitt-
lung erforderlich sind, um in geeigneter Form die Transpa-
renz hinsichtlich etwaiger Einsparungen und Effizienzstei-
gerungen für beide Vertragspartner herzustellen.

Zu Satz 5

Durch die Verlängerung der Bestandsschutzregelung bei An-
schlussverhandlungen wird sichergestellt, dass – wie im Ko-
alitionsvertrag vorgesehen – nach drei Jahren eine Bewer-
tung der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mög-
lich ist, ohne dass das Ergebnis der Bewertung durch zwi-
schenzeitliche Änderungen der für die hausarztzentrierte
Versorgung maßgeblichen Regelungen erschwert wird. Die
Verlängerung des Bestandsschutzes bis zum 30. Juni 2014
trägt dem Umstand Rechnung, dass zusätzlich zu den drei
Jahren auch die Bewertung selbst einen gewissen Zeitrah-
men erfordert.

Zu Nummer 6 (§ 85 SGB V)

(Begrenzung des Honoraranstiegs der Vertragszahnärzte;
Abzug statt Halbierung der Grundlohnrate)

Durch die Buchstaben a und b wird in Bezug auf die ver-
tragszahnärztlichen Vergütungsvereinbarungen für das Jahr
2011 vorgegeben, dass als Obergrenze für Punktwert- und
Gesamtvergütungsveränderungen nicht die halbierte, son-

2012 wird anstelle der halben die um 0,5 Prozentpunkte ver-
minderte Veränderungsrate vorgegeben. Hierdurch wird das
angestrebte Einsparziel im vertragszahnärztlichen Bereich in
den Jahren 2011 und 2012 eingehalten und nicht erhöht. Die
aufgrund der positiven konjunkturellen Lage bereits ein-
getretene bzw. zu erwartende günstigere Entwicklung der
Veränderungsrate wird damit berücksichtigt.

Zu Nummer 8 (§ 87d SGB V)

(Vertragsärztliche Vergütung)

Zu Absatz 2

Durch die Änderung wird die lineare Zuwachsrate der mor-
biditätsbedingten Gesamtvergütung in den Jahren 2011 und
2012 auf 1,25 Prozent angehoben. Entsprechend erhöht sich
in allen Kassenärztlichen Vereinigungen das für die Hono-
rierung der vertragsärztlichen Regelleistungen zur Ver-
fügung stehende Finanzvolumen. Dies dient auch der Siche-
rung der vertragsärztlichen Versorgung in denjenigen Regio-
nen, die nicht von der asymmetrischen Zuwachsverteilung
profitieren.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Ausgabenbe-
grenzung alle Leistungen umfasst, die tatsächlich außerhalb
der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet wer-
den.

Zu Satz 2

Die Regelung sieht vor, dass für das Jahr 2011 nicht die hal-
bierte, sondern lediglich die um 0,25 Prozentpunkte vermin-
derte Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Anwendung fin-
det. Die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage bereits
eingetretene günstigere Entwicklung der Veränderungsrate
wird damit berücksichtigt.

Zu Satz 5

Mit der Ergänzung der Ausnahmeregelung werden auch
nichtärztliche Dialyseleistungen von der Regelung zur Aus-
gabenbegrenzung für Leistungen, die außerhalb der morbidi-
tätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, ausgenom-
men.

Zu Satz 6

Die Regelung sieht entsprechend der für das Jahr 2011 ge-
troffenen Regelung auch für das Jahr 2012 vor, dass nicht die
halbierte, sondern lediglich die um 0,5 Prozentpunkte ver-
minderte Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 Anwendung
findet. Die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage be-
reits eingetretene bzw. zu erwartende günstigere Entwick-
lung der Veränderungsrate wird damit berücksichtigt.

Zu Nummer 10a – neu – (§ 120)

(Pädiatrische Spezialambulanzen)

Die finanzielle Absicherung der pädiatrischen Spezialambu-
lanzen an Krankenhäusern hat eine hohe Bedeutung. Der Ge-
setzgeber hat deshalb in § 120 Absatz 1a SGB V mit Wir-
kung ab dem Jahr 2009 eine Vergütungsregelung für die Spe-
zialambulanzen in Kinderkliniken und Krankenhäusern mit
dern die um 0,25 Prozentpunkte verminderte Veränderungs-
rate nach § 71 Absatz 3 Anwendung findet. Für das Jahr

entsprechenden Fachabteilungen vorgesehen, um mögliche
Versorgungsengpässe bei der fachärztlichen Versorgung von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/3696

schwer und chronisch kranken Kindern und Jugendlichen
(einschließlich von Untersuchungen von Kindern und
Jugendlichen zum Ausschluss solcher Erkrankungen) durch
Unterfinanzierungen zu vermeiden. Die Umsetzung dieser
Regelung ist jedoch nicht zufriedenstellend. Zum Sommer
2010 liegen erst zwei Vergütungsvereinbarungen in einem
einzigen Bundesland vor.

Aufgrund der verzögerten Vereinbarung von ergänzenden
Pauschalen für die Vergütung der Leistungen von Spezial-
ambulanzen für Kinder und Jugendliche sind die bisherigen
Regelungen zur Bereinigung der Krankenhausbudgets und
des Landesbasisfallwerts, die bisher auf eine Bereinigung im
Jahr 2009 abstellen, zeitlich anzupassen. Nach Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und cc ist eine Bereinigung für das Jahr
vorzunehmen, in dem erstmals ergänzende Pauschalen ver-
einbart werden. Die Bereinigung erfolgt, um den Kranken-
kassen eine Refinanzierung der ergänzenden Pauschalen zu
ermöglichen, da die Krankenkassen die ambulanten Leistun-
gen der Spezialambulanzen bisher über die stationären Ver-
gütungen teilfinanziert haben. Im Konfliktfall gelten die
Schiedsstellenregelungen des Krankenhausrechts. Durch
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird aufgrund des Zeit-
ablaufs die gesonderte Bereinigungsregelung für Kranken-
häuser aufgehoben, die letztmalig im Jahr 2009 noch unter
die Obergrenze für Budgetabsenkungen im Rahmen der
Konvergenzphase des DRG-Systems fielen.

Die Vergütungsvereinbarungen sind bislang nicht schieds-
stellenfähig. Durch die vorgesehene Änderung in Buchstabe b
kann der Krankenhausträger, der sich von einer Unterfinan-
zierung der Leistungen der Spezialambulanzen betroffen
sieht, künftig die Schiedsstelle nach dem Krankenhausfinan-
zierungsgesetz anrufen, wenn eine Vereinbarung ganz oder
teilweise nicht zustande kommt. Die Schiedsstelle hat in die-
sem Fall vor einer Festsetzung der Vergütung zunächst fest-
zustellen, ob – wie in § 120 Absatz 1a Satz 1 vorgesehen –
die ergänzende Pauschale für eine angemessene Vergütung
der Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der jewei-
ligen Spezialambulanz erforderlich ist.

Zu Nummer 10b – neu – (§ 129 SGB V)

(Kostenerstattung im Rahmen der Arzneimittelversorgung)

Folgeänderung aus der Änderung der Regelung zur Kos-
tenerstattung in § 13 Absatz 2 SGB V.

Zu Nummer 12a – neu – (§ 194)

(Vermittlung von Zusatzversicherungen durch Krankenkas-
sen)

Die Regelung stellt klar, dass gesetzliche Krankenkassen für
Leistungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungs-
schutz ergänzen, private Zusatzversicherungen vermitteln
können. Neben den bereits bisher genannten Leistungen zäh-
len hierzu auch Ergänzungstarife zur Kostenerstattung.

Zu Nummer 13 (§ 201)

(Redaktionelle Änderung bzgl. Spitzenverband Bund der
Krankenkassen)

Zu Buchstabe a – neu –

Zu Buchstabe b – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Sie trägt
dem Umstand Rechnung, dass die früher von den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen wahrgenommenen gesetzli-
chen Aufgaben seit dem 1. Juli 2008 auf den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen übergegangen sind.

Zu Nummer 16 (§ 221b SGB V)

(Leistungen des Bundes für Aufwendungen nach § 26 Ab-
satz 4 SGB II)

Für Personen, die keine Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind, aber allein durch die Zahlung des
kassenindividuellen Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden,
wird der Zusatzbeitrag in der Höhe, die zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, nach § 26 Absatz 4 des
Zweiten Buches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Der Bundesagentur für Arbeit werden diese Aufwendungen.
d. h. die erforderlich gewordenen Zahlungen aus der Liqui-
ditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet. Dies korres-
pondiert mit der schon im Gesetzentwurf enthaltenen Rege-
lung, dass die Zusatzbeiträge für Bezieherinnen und Bezie-
her von Arbeitslosengeld II aus den Mitteln der Liquiditäts-
reserve des Gesundheitsfonds aufgebracht werden. Mit der
vorliegenden Änderung wird geregelt, dass die Leistungen
des Bundes für den Sozialausgleich ab dem Jahr 2015, deren
Höhe im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt wird, zusätzlich in
voller Höhe auch die Zahlungen für Zusatzbeiträge beinhal-
ten, die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4
des Zweiten Buches gezahlt werden.

Der zusätzliche Zahlbetrag nach Satz 3 bemisst sich nach der
vollen Höhe der im Vorjahr aus der Liquiditätsreserve aufge-
brachten Mittel sowohl für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als auch für die an die
Bundesagentur für Arbeit erstatteten Beträge zur Vermei-
dung von Hilfebedürftigkeit, angepasst um die Verände-
rungsrate des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a
des Folgejahres gegenüber dem Vorjahr.

Außerdem handelt es sich um eine Folgeregelung zum Än-
derungsantrag bezüglich § 242 Absatz 4 Satz 1 (Klarstellung
zu Sozialgeldempfängern).

Zu Nummer 16a – neu – (§ 232a)

(Pauschalierung schwankender Einkommen bei Arbeitslosen-
geld-II-Empfängern)

Bei schwankenden weiteren beitragspflichtigen Einnahmen
(z. B. aus einer Beschäftigung) verursacht die nachträgliche
Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die
Krankenkassen bzw. den Gesundheitsfonds einen hohen
Verwaltungsaufwand bei der Beitragsberichtigung und dem
Meldeverfahren von Arbeitslosengeld-II-Beziehern. Zur
Verwaltungsvereinfachung sollen schwankende beitrags-
pflichtige Einnahmen, die neben dem Bezug von Arbeits-
losengeld II anfallen, deshalb entsprechend den Regelungen
in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen
beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, einer (prognostischen)
Durchschnittsbetrachtung zugeführt werden. Weicht die tat-
Die Formulierung entspricht der Fassung des Gesetzent-
wurfs zum GKV-Finanzierungsgesetz.

sächlich erzielte durchschnittliche monatliche weitere bei-
tragspflichtige Einnahme um mehr als 20 Euro von dem zu-

Drucksache 17/3696 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vor gebildeten voraussichtlichen Durchschnittswert ab, ist
der tatsächliche Durchschnittswert als beitragspflichtige
Einnahme zu berücksichtigen. Geringere Änderungen der
Beitragsbemessungsgrundlage würden im Einzelfall maxi-
mal zu einer Beitragsdifferenz von 2,98 Euro führen. In der
Gesamtzahl der betroffenen Fälle gleichen sich Minder- und
Überzahlungen weitgehend aus, so dass der ohne Durch-
schnittswertbildung entstehende kostenintensive Verwal-
tungsaufwand nicht gerechtfertigt wäre.

Zu Nummer 18 (§ 242 SGB V)

(Erhebung des kassenindividuellen, höchstens des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrags und Kann-Regelung bei Ar-
beitslosengeld-II-Beziehern/Klarstellung zu Sozialgeldemp-
fängern/Klarstellung Verspätungszuschlag)

Zu Absatz 4

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Bezieherinnen und Be-
zieher von Arbeitslosengeld II der durchschnittliche Zusatz-
beitrag erhoben wird. Dies wird dahingehend geändert, dass
auch für diesen Personenkreis der kassenindividuelle Zu-
satzbeitrag erhoben wird, jedoch höchstens in der Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitrages. Dadurch werden Wett-
bewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen vermie-
den, da Krankenkassen, die keinen oder einen unterdurch-
schnittlichen Zusatzbeitrag erheben, für diese Mitglieder
nun nicht mehr einen Zusatzbeitrag in Höhe des durch-
schnittlichen Zusatzbeitrages erhalten. Das Bundesversiche-
rungsamt kann im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen nach § 252 Absatz 2a ein entsprechendes
Verfahren zur Erstattung oder Verrechnung zwischen Ge-
sundheitsfonds und Krankenkassen bestimmen.

Damit korrespondiert eine weitere Änderung: Damit auch
Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (für die
der Zusatzbeitrag nach § 251 Absatz 6 aus Mitteln der Liqui-
ditätsreserve übernommen wird) weiterhin einen finanziel-
len Anreiz haben, in eine kostengünstige Krankenkasse zu
wechseln, ist zudem vorgesehen, dass die zuständige Kran-
kenkasse in ihrer Satzung eine für diese Mitglieder einheitli-
che Regelung vorsehen kann, nach der die mögliche Diffe-
renz zwischen dem kassenindividuellen und dem durch-
schnittlichen Zusatzbeitrag von den genannten Mitgliedern
einzufordern ist. Über die Regelung zum Einzug dieses Dif-
ferenzbetrages entscheiden die Krankenkassen unter Be-
rücksichtigung verwaltungsökonomischer Aspekte eigen-
ständig. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Ferner wird folgende Klarstellung zum betroffenen Perso-
nenkreis vorgenommen: Im Gesetzentwurf sind bislang Per-
sonen nicht berücksichtigt, die Sozialgeld nach dem Zweiten
Buch erhalten und in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig- oder pflichtversichert sind. Das sind diejenigen
nichterwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit einem er-
werbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben und die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversichert sind. Dieser Personenkreis ist wie Bezie-
herinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II hilfebedürf-
tig im Sinne des Zweiten Buches und kann den Zusatzbeitrag
nicht selber tragen, da der Regelsatz den Zusatzbeitrag nicht
umfasst. Es wird deshalb klargestellt, dass auch für diesen

hoben und aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds aufgebracht wird. Damit wird eine Gleichbe-
handlung mit Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Be-
ziehern sichergestellt.

Zu Absatz 5

Die bisherige Regelung wurde um einen Hinweis ergänzt,
dass auch von versicherungspflichtigen Mitgliedern nach § 5
Absatz 1 Nummer 8 keine Zusatzbeiträge erhoben werden.
Hierbei handelt es sich um behinderte Menschen, die in An-
stalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewis-
ser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die ein Fünftel
der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht. Insoweit erfolgt für
diesen Personenkreis eine Gleichstellung mit behinderten
Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143
des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heim-
arbeit tätig sind (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 7). Für diese Per-
sonen sah das GKV-FinG bislang schon vor, dass für sie kein
Zusatzbeitrag erhoben wird.

Darüber hinaus wurde die in Absatz 5 getroffene Regelung
um eine Klarstellung dahingehend ergänzt, dass von den ge-
nannten Personenkreisen nur dann keine kassenindividuel-
len Zusatzbeiträge erhoben werden, soweit und solange sie
über keine wieteren beitragspflichtigen Einnahmen verfü-
gen. Der Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen
rechtfertigt auch für diese Personenkreise die Erhebung von
Zusatzbeiträgen. Bei den Mitgliedern, von denen nach Ab-
satz 5 ein Zusatzbeitrag nicht erhoben wird, sind die dort ge-
nannten Leistungen im Rahmen der Durchführung des So-
zialausgleichs nicht zu berücksichtigen; folglich sind inso-
weit die Träger dieser Leistungen von der Durchführung des
Sozialausgleichs nicht betroffen. Die Regelung umfasst zu-
dem nunmehr ausdrücklich auch die freiwilligen Mitglieder
bei Erfüllung sonstiger Tatbestände des § 192 Absatz 1
Nummer 2 oder 3.

Zu Absatz 6

Die Sanktionsregelung des Absatzes 6 wurde dahingehend
ergänzt, dass ein Verspätungszuschlag zu erheben ist, wenn
ein Mitglied insgesamt für jeweils sechs Monate mit der
Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags säumig ist.
Die Regelung stellt klar, dass von diesem Sanktionsinstru-
ment mehrfach Gebrauch gemacht werden kann, wenn das
Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht
nachkommt. Vor diesem Hintergrund wird die Mindesthöhe
des Verspätungszuschlags auf 20 Euro gesenkt.

Zu Nummer 19 (§ 242b SGB V)

(Grundsicherung im Alter/Meldungen des durchgeführten
Sozialausgleichs an den Gesundheitsfonds/ Anpassung von
Bemessungsgrundlagen an bestehendes Beitragsrecht/Klar-
stellung zur Sperrzeit)

Zu Absatz 1

Der Bezug auf die Vorschrift des § 233, die den Eigenarten
der Beschäftigungsverhältnisse in der Seefahrt Rechnung
trägt, wurde gestrichen. Das gewünschte Ergebnis, auch
beim Sozialausgleich ausschließlich auf die beitragspflichti-
Personenkreis der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bis zur
Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a er-

gen Einnahmen von Seeleuten nach § 233 abzustellen, ist be-
reits durch die Vorschrift des § 28a Absatz 4a des Vierten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/3696

Buches sichergestellt. Diese Norm sieht bei mehreren bei-
tragspflichtigen Einnahmen eine monatliche Meldung des
Arbeitgebers des rentenversicherungspflichtigen Entgelts
vor, welches der für den Sozialausgleich maßgeblichen
Durchschnittsheuer entspricht. Die entsprechende Änderung
war auch in Absatz 2 nachzuvollziehen.

Für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Absatz 1
Nummer 13 gelten die beitragsrechtlichen Regelungen für
freiwillige Mitglieder entsprechend. So genannte Versor-
gungsbezüge und Arbeitseinkommen sind für freiwillige
Mitglieder unabhängig von ihrer Höhe beitragspflichtig,
eine Beitragsfreigrenze wie bei pflichtversicherten Mitglie-
dern existiert nicht. Ohne die vorgenommene Klarstellung
würde die nicht gewünschte Folge eintreten, dass für diese
Personengruppe für den Sozialausgleich andere Bemes-
sungsgrundlagen gelten würden, als sie für die Beitragsein-
stufung zu berücksichtigen sind.

Mit dem Verweis auf § 232a Absatz 1 Satz 3 wird klarge-
stellt, dass für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5
Absatz 1 Nummer 2, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht
beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats
bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten
Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 143 Absatz 2 des Drittes Buches) ruht,
die Leistungen als bezogen gelten. Dadurch wird erreicht,
dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für den Sozial-
ausgleich nicht auf 80, sondern auf 67 Prozent des der ruhen-
den Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes abgestellt
wird. Damit wird eine Gleichbehandlung dieses Personen-
kreises mit Beziehern von Arbeitslosengeld sichergestellt.

Zu Absatz 2

Es wird klargestellt, dass der über der anteiligen Belastungs-
grenze liegende Anteil einer Einmalzahlung mit dem für das
Mitglied jeweils geltenden Beitragssatz zu verbeitragen ist.
Die Klarstellung ist erforderlich, da für bestimmte Mitglie-
der nicht der allgemeine Beitragssatz nach § 241, sondern
der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 anzuwenden ist.

Zu Absatz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Leis-
tungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung umfassen nach § 42 Nummer 4 im Vierten Kapitel des
Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversiche-
rungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32
im Dritten Kapitel des Zwölften Buches. Insoweit war schon
mit der Formulierung des § 242b Absatz 6 SGB V in der Fas-
sung des Entwurfs des GKV-Finanzierungsgesetzes beab-
sichtigt, dass nicht nur Bezieherinnen und Bezieher von Hil-
fe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel, sondern
auch von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung nach dem Vierten Kapitel von der Regelung erfasst sind.
Mit der vorliegenden Änderung wird dies redaktionell aus-
drücklich klargestellt; auch für Bezieherinnen und Bezieher
von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches wird kein
Sozialausgleich durchgeführt, da die Zusatzbeiträge auch für
diesen Personenkreis vom Sozialhilfeträger übernommen
werden.

Zu Absatz 7 – neu –

Betrag die tatsächlich abgeführten Beiträge nach Durchfüh-
rung des Sozialausgleichs von den Beiträgen abweichen, die
ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen ge-
wesen wären. Diese Information ist insbesondere erforder-
lich, um die Höhe der Aufwendungen für den Sozialaus-
gleich festzustellen, die nach § 271 Absatz 2 aus der Liqui-
ditätsreserve des Gesundheitsfonds zu decken sind und für
die der Bund nach § 221b ab dem Jahr 2015 Zahlungen an
den Gesundheitsfonds leistet. Die entsprechenden Mitteilun-
gen an das Bundesversicherungsamt sind von allen Stellen,
die ggf. einen Sozialausgleich durchführen, zu erstellen. Bei
der Rentenversicherung, der Künstlersozialkasse und der
Bundesagentur für Arbeit kann eine direkte Meldung an das
Bundesversicherungsamt erfolgen, da auch die Beitragszah-
lung direkt an den Gesundheitsfonds erfolgt. Die Arbeitge-
ber sind von dieser Änderung nicht betroffen, denn für sie
sind diese Meldungen bereits durch eine im Entwurf des
GKV-Finanzierungsgesetzes enthaltene Ergänzung des § 28f
Absatz 3 SGB IV vorgesehen.

In den übrigen Fällen liegen die erforderlichen Informatio-
nen den Krankenkassen vor, die über eine Aufnahme in der
entsprechenden Monatsabrechnung an das Bundesversiche-
rungsamt weiterzuleiten sind. Es ist erforderlich, sowohl die
nach Durchführung des Sozialausgleichs geminderten Bei-
träge als auch die nach Absatz 3 Satz 4 zusätzlich weiterge-
leiteten Beträge getrennt voneinander mitzuteilen.

Zudem erfolgen bei der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 6,
beim Antragsrecht nach Absatz 5 sowie nach Absatz 8 für
das Jahr 2011 rückwirkende Erstattungen bzw. Nachforde-
rungen im Rahmen des Sozialausgleichs durch die zuständi-
ge Krankenkasse. Die entsprechend durch die Krankenkas-
sen im Verrechnungsverfahren geminderten oder erhöhten
Beträge sind ebenfalls dem BVA mitzuteilen.

Zu Absatz 8

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 21 (§ 251 Absatz 6 SGB V)

(Aufbringung des Zusatzbeitrages bei Arbeitslosengeld-II-
Empfängern und im Falle des § 26 Absatz 4 SGB II)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Zusatzbeitrag für Mit-
glieder, für die ein Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 4 Satz 1
erhoben wird, aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht wird. Mit
dieser Änderung wird geregelt, dass dies auch für Mitglieder
gilt, deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4 des Zweiten
Buches von der Bundesagentur für Arbeit in der erforder-
lichen Höhe gezahlt werden; für diese Mitglieder werden die
Zusatzbeiträge also nur in der Höhe aus den Mitteln der
Liquiditätsreserve aufgebracht, in der sie von der Bundes-
agentur für Arbeit tatsächlich gezahlt wurden.

Des Weiteren wird die Regelung, dass von versicherungs-
pflichtigen Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 keine
Zusatzbeiträge erhoben werden, in dieser Vorschrift redak-
tionell nachvollzogen (vgl. § 242 Absatz 5).

Schließlich wird durch die Änderung klargestellt, dass sich
die Aufbringung des Zusatzbeitrages für Bezieherinnen und
Bezieher von Arbeitslosengeld II aus der Liquiditätsreserve
Das Bundesversicherungsamt benötigt für die Verwaltung
des Gesundheitsfonds Mitteilungen darüber, um welchen

nach Satz 2 nur auf den in § 242 Absatz 4 Satz 1 genannten
Betrag bezieht. Die Differenz, die eine Krankenkasse nach

Drucksache 17/3696 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

§ 242 Absatz 4 Satz 2 von diesen Mitgliedern einheitlich er-
heben kann, wenn der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hö-
her als der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist, ist hingegen
vom Mitglied allein zu tragen.

Zu Nummer 22 (§ 252 SGB V)

(Zahlungen des Gesundheitsfonds im Falle des § 26 Absatz 4
SGB II/Reihenfolge Schuldentilgung/Klarstellung)

Zu Buchstabe a

Entspricht der Fassung des Entwurfs des GKV-Finanzie-
rungsgesetzes. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpas-
sung an die Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2a

Es handelt sich um eine Sondervorschrift in Verbindung mit
§ 242 Absatz 4. Als Folge der Änderung des § 242 Absatz 4
war auch diese Vorschrift gegenüber der Fassung des Ent-
wurfs des GKV-Finanzierungsgesetzes entsprechend anzu-
passen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Gesundheitsfonds
keine Beiträge eines Dritten an die Krankenkassen weiter-
leitet, da diese Beiträge aus den Mitteln der Liquiditätsre-
serve des Gesundheitsfonds aufgebracht werden. Hierdurch
wird zudem vermieden, dem Verfahren unnötig vorwegzu-
greifen, welches das Bundesversicherungsamt im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen näher be-
stimmen soll.

Zu Absatz 2b – neu –

§ 251 wird dahingehend geändert, dass die Zusatzbeiträge
auch für Mitglieder, deren Zusatzbeiträge nach § 26 Absatz 4
des Zweiten Buches von der Bundesagentur für Arbeit in der
erforderlichen Höhe gezahlt werden, in der erforderlichen
Höhe aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auf-
gebracht werden. Die Zahlung für die Aufwendungen, die
der Bundesagentur für Arbeit nach § 26 Absatz 4 des
Zweiten Buches entstanden sind, erfolgt jeweils spätestens
am drittletzten Bankarbeitstag eines Kalenderjahres an die
Bundesagentur für Arbeit. Das Nähere über das Verfahren
bestimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit
der Bundesagentur für Arbeit; das Verfahren kann im Hin-
blick auf die Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Verwal-
tungsvereinfachung auch eine pauschalierende Lösung vor-
sehen.

Zu Buchstabe c – neu –

Der in § 242 Absatz 6 – neu – des Gesetzentwurfs vorgese-
hene Verspätungszuschlag muss in der in § 252 Absatz 3 ge-
troffenen Regelung zur Tilgungsreihenfolge berücksichtigt
werden. Da der Verspätungszuschlag im unmittelbaren Zu-
sammenhang mit den Zusatzbeiträgen steht und für deren
Zahlung von erheblicher Bedeutung ist, wird der Verspä-

Zu Nummer 25 (§ 271 SGB V)

(Zahlungen für die Aufwendungen der BA nach § 26 Absatz 4
SGB II/Klarstellung zu den Einnahmen des Gesundheits-
fonds/redaktionelle Anpassung)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Für Personen, die keine Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind, aber allein durch die Zahlung des
kassenindividuellen Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden,
wird der Zusatzbeitrag in der Höhe, die zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, in Zukunft immer nach
§ 26 Absatz 4 des Zweiten Buches von der Bundesagentur
für Arbeit gezahlt. Mit dieser Änderung wird in diesem Zu-
sammenhang geregelt, dass der Bundesagentur für Arbeit
diese Aufwendungen aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds erstattet werden. Dies korrespondiert mit der
schon im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung, dass die Zu-
satzbeiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslo-
sengeld II aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Ge-
sundheitsfonds aufgebracht werden.

Zudem handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung
zu dem Änderungsantrag, der eine Neufassung des § 251
Absatz 6 vorsieht.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Klarstellung gegenüber dem § 271
Absatz 2 Satz 3 SGB V in der Fassung des Entwurfs des
GKV-Finanzierungsgesetzes. Danach sind der Liquiditäts-
reserve nicht die voraussichtlichen, sondern die tatsäch-
lichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds in der
Höhe, um die sie die voraussichtlichen jährlichen Ausgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überschrei-
ten, zuzuführen, also der tatsächlich realisierte Überschrei-
tungsbetrag. Die Einnahmen sind u. a. um die im Rahmen
der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben zu berei-
nigen. Zuführungen zur Liquiditätsreserve, die ihrem Auf-
bau oder der Sicherung ihres Mindestniveaus von 20 Prozent
einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheits-
fonds dienen, bleiben von der Regelung unberührt.

Diese Regelung hat Auswirkungen auf die Ermittlung der
Zuweisungen an die Krankenkassen durch das Bundesver-
sicherungsamt für das Folgejahr jeweils bis zum 15. Novem-
ber eines Jahres. Nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 RSAV sind
die voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesund-
heitsfonds um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve vor-
gesehenen Einnahmen zu bereinigen, also neben den bereits
nach derzeit geltendem Recht genannten Zwecken (s. § 271
Absatz 2 Satz 1 und 2, u. a. Sicherung ihres Mindestniveaus
von 20 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe des
Gesundheitsfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres 2012)
künftig auch um den Betrag, um den die voraussichtlichen
jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds die voraus-
sichtlichen Ausgaben der Krankenkassen überschreiten. In
diesen Fällen ist das den Krankenkassen für ein Ausgleichs-
jahr zur Verfügung zu stellende Zuweisungsvolumen auf die
voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen begrenzt.
tungszuschlag in der Reihenfolge direkt hinter dem Zusatz-
beitrag vorgesehen.

Das Zuweisungsvolumen bleibt auch im Jahresausgleich un-
verändert (s. § 41 Absatz 2 Nummer 1 RSAV).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/3696

Da in diesen Fällen die voraussichtlichen Ausgaben der
Krankenkassen das Zuweisungsvolumen bestimmen, muss
dieser Wert bei der tatsächlichen Zuführung zur Liquiditäts-
reserve den tatsächlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds
bezogen auf dasselbe Ausgleichsjahr gegenübergestellt wer-
den.

Die Regelung ist zu unterscheiden von § 242a SGB V, der
für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für
das Folgejahr nicht auf die tatsächlichen, sondern auf die vo-
raussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds abstellt.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen im Sin-
ne des § 242a SGB V bleiben die im Hinblick auf die Durch-
führung des Sozialausgleichs erwarteten Verringerungen der
Beiträge nach § 242b SGB V außer Betracht. Die für den
Sozialausgleich erforderlichen Aufwendungen werden im
jeweils laufenden Jahr vollständig aus der Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds gedeckt (§ 271 Absatz 2 Satz 1
SGB V in der Fassung des Entwurfs des GKV-Finanzie-
rungsgesetzes). Bei der Bestimmung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrags gemäß § 242a SGB V werden die voraus-
sichtlichen Einnahmen nur insoweit berücksichtigt, als sie
für die Zuweisungen an die Krankenkassen zur Verfügung
stehen. Insbesondere werden die Beträge abgezogen, die
zum Aufbau der Liquiditätsreserve oder zur Sicherung ihres
Mindestniveaus von 20% einer durchschnittlichen Monats-
ausgabe des Gesundheitsfonds nach Ablauf des Geschäfts-
jahres 2012 benötigt werden.

Zu Nummer 27 (§ 291a SGB V)
(Telematik: Ausnahme von der Verwaltungskostenbudgetie-
rung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Än-
derungsantrag 1 wegen der neuen Satzzählung.

Zu Artikel 2a – neu – (§ 26 SGB II)
(Übernahme Zusatzbeiträge durch die BA)

Da nach dem Entwurf des GKV-Finanzierungsgesetzes für
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Zusatzbei-
trag aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
fonds nach § 271 Absatz 2 des Fünften Buches aufgebracht
wird, entfällt die bisher in Absatz 4 Satz 1 enthaltene Härte-
fallregelung für diesen Personenkreis.

Für Personen, die keine Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II sind, aber allein durch die Zahlung des
kassenindividuellen Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden,
wird der Zusatzbeitrag in der Höhe, die zur Vermeidung der
Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, in Zukunft immer von der
Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Der Bundesagentur für
Arbeit werden diese Aufwendungen aus der Liquiditätsres-
erve des Gesundheitsfonds erstattet.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 2 (§ 28a SGB IV)
(Meldegründe)

Zu Buchstabe a
Die Ergänzungen in Nummer 10 dienen folgenden Klarstel-
lungen:

ist, nur einer Beschäftigung nachgeht, eine entsprechende
Meldung zu erfolgen hat und

2. dass nur in den Fällen, in denen zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt
werden, eine Meldepflicht eintritt, da dann ggf. ein So-
zialausgleich durchzuführen wäre.

Zu Nummer 5 (§ 280 SGB IV)
(Auskunftspflichten des Beschäftigten)

Die Folgeänderung zur Anpassung in Artikel 4 Nummer 2
Buchstabe a (§ 28a SGB IV) dient der Klarstellung, dass nur
solche Einnahmen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind, die zu
einer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitrags-
pflichtigen Einnahme führen.

Zu Artikel 5 (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)
(Lastenverteilung in der landwirtschaftlichen Unfallversi-
cherung)

Zu Nummer 1 – neu –

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung in der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung eingeführte partielle Lastenvertei-
lung zielt auf eine Verringerung der erheblichen Wettbe-
werbsverzerrungen bei den Beiträgen zur landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung und damit auf eine Stärkung der
innerlandwirtschaftlichen Solidarität ab. Dieses Element zur
Reduzierung der Belastungsunterschiede würde in seiner
Wirkung erheblich beeinträchtigt, wenn die Ausgleichsmit-
tel auf alle rd. 1,4 Millionen Beitragszahler verteilt werden
müssten. Der Gestaltungsspielraum der Satzung in § 183
Absatz 2 SGB VII lässt zwar eine Differenzierung zu. Zur
Vermeidung von Rechtsunsicherheit wird er jedoch vorsorg-
lich dahingehend konkretisiert, dass das Umlageprinzip der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung eine undifferen-
zierte Mittelverteilung nicht gebietet. Da in den Vorschriften
für das Rechnungswesen der gesetzlichen Unfallversiche-
rung nicht eindeutig geregelt ist, ob es sich bei den Zahlun-
gen zur Lastenverteilung um umlagewirksame Einnahmen
oder Ausgaben handelt, wird ferner festgelegt, dass die Zah-
lungen bei der Umlage zu berücksichtigen sind.

Zu Nummer 2

Die Regelung entspricht inhaltlich der Fassung des Gesetz-
entwurfs zum GKV-Finanzierungsgesetz.

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1 (Künstlersozialversicherungsgesetz)
(Meldung der Künstlersozialkasse an das Bundesversiche-
rungsamt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem Änderungs-
antrag, der sich auf § 242b SGB V bezieht. Die darin vorge-
sehene Neufassung des § 242b Absatz 7 SGB V regelt, dass
die Stellen, die den Sozialausgleich durchführen, Meldungen
über die Beiträge übermitteln müssen, die ohne die Durch-
führung des Sozialausgleichs abzuführen gewesen wären.
Diese Information ermöglicht die Erfassung der Höhe der
1. dass auch in den Monaten, in denen ein unständig Be-
schäftigter, der in der Regel ein Mehrfachbeschäftigter

Aufwendungen für den Sozialausgleich. Da diese Meldung
auch seitens der Künstlersozialkasse zu erfolgen hat, muss

Drucksache 17/3696 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auf den entsprechenden Absatz auch im Künstlersozialver-
sicherungsgesetz Bezug genommen werden. Der bisherige
Absatz 7 in § 242b SGB V wird Absatz 8 – neu –, so dass
dieser Verweis ebenfalls entsprechend angepasst wird.

Zu Artikel 8
(§§ 4, 7, 10 und Anlage 1 Formblatt B2 KHEntgG)

(Erweiterung der Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag;
Pflegestellen-Förderprogramm; Abzug statt Halbierung der
Grundlohnrate; Technische Korrekturen beim Erlösabzug
und der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts)

Zu Nummer 1 (§ 4 KHEntgG)

Mit Nummer 1 Buchstabe a erfolgt eine Änderung hinsicht-
lich der Ermittlung des Erlösbudgets. Es wird festgelegt,
dass und Zu- und Abschläge – entsprechend der Abgrenzung
des Erlösbudgets in § 4 Absatz 1 Satz 2 – nicht Bestandteile
des Erlösbudgets sind.

Durch die mit Nummer 1 Buchstabe a erfolgende Aufhebung
der durch Absatz 2 Satz 3 bislang vorgegebenen Verminde-
rung des Erlösbudgets um die Summe der Abschläge bei
Nichtteilnahme an der Notfallversorgung wird klargestellt,
dass das Erlösbudget Art und Anzahl einzelner Fallpauscha-
len und Zusatzentgelte umfasst, nicht aber Zu- und Ab-
schläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 7. Damit
wird die in § 4 Absatz 1 enthaltene entsprechende Definition
des zu vereinbarenden Erlösbudgets und der nicht umfassten
Vergütungen durchgehend umgesetzt.

Da sich die für Zwecke des Erlösausgleichs nach Absatz 3
Satz 2 zu ermittelnden tatsächlichen Ist-Erlöse ebenfalls auf
die Erlöse aus Fallpauschalen und Zusatzentgelte und nicht
auf Zu- und Abschläge beziehen, stimmt die inhaltliche Ab-
grenzung des vereinbarten Erlösbudgets und der Ist-Erlöse
überein. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 und 7 haben damit keinen Einfluss auf die Entstehung
von Erlösausgleichen nach § 4 Absatz 3.

Durch Buchstabe b werden in Absatz 2a Satz 3 die Ausnah-
men vom Mehrleistungsabschlag erweitert. Als konkrete
Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag sieht Absatz 2a Satz 3
bisher Leistungen mit einem hohen Sachkostenanteil von
mehr als zwei Dritteln vor. Dies trifft auf die meisten Zu-
satzentgelte zu. Durch die Erweiterung werden zudem auch
Leistungszuwächse durch zusätzliche Krankenhauskapazi-
täten (z. B. Ansiedlung einer neuen Fachabteilung) ausge-
nommen, die durch die Krankenhausplanung oder das Inves-
titionsprogramm des Landes begründet sind. Sofern der
Mehrleistungsabschlag in Einzelfällen zu nicht zumutbaren
Härten führen würde, insbesondere weil die Finanzierung
einzelner Leistungsbereiche ansonsten gefährdet wäre oder
Versorgungsprobleme entstünden (z. B. bei Transplanta-
tionen oder der Versorgung von Schwerbrandverletzten),
wird zudem den Vertragsparteien vor Ort die Möglichkeit er-
öffnet, Ausnahmen für einzelne Leistungen zu vereinbaren.

In den Berichten des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen nach § 4 Absatz 10 Satz 12 KHEntgG soll die Umset-
zung des Pflegestellen-Förderprogramms dargestellt wer-
den. In dem Bericht zum ersten Förderjahr konnten keine
Aussagen zum Ausgangspersonalbestand am 30. Juni 2008

Informationen fehlte. Auch eine Differenzierung der Neu-
einstellungen nach Voll- und Teilzeitkräften war nicht mög-
lich. Für eine transparente Berichterstattung über die Umset-
zung des Pflegestellen-Förderprogramms ist es notwendig,
die durch die Krankenhäuser an die Krankenkassen zu über-
mittelnden Daten konkreter festzulegen, so dass durch die
Änderung des Buchstaben c (§ 4 Absatz 10 Satz 11) sowohl
die Ausgangsbasis vor Einführung des Förderprogramms als
auch dessen Wirkungen besser abgebildet werden können.

Zu Nummer 2 (§ 7 KHEntgG)

Die Auflistung möglicher Zu- und Abschläge wird um den
Mehrleistungsabschlag nach § 4 Absatz 2a, den Zu- oder
Abschlag bei Konvergenz von besonderen Einrichtungen
nach § 4 Absatz 7 und um den krankenhausindividuellen Zu-
schlag für das Förderprogramm Pflege nach § 4 Absatz 10
ergänzt.

Zu Nummer 3 (§ 10 KHEntgG)

Buchstabe a stellt klar, dass die Verhandlung des Landes-
basisfallwerts auf der Erlössumme für Fallpauschalen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 2 aufsetzt, die nicht durch Zu- oder Ab-
schläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verändert ist. Da
die Erlössumme für Fallpauschalen somit weder um Ab-
schläge für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung
noch um Mehrleistungsabschläge vermindert ist, besteht
kein sachlicher Grund einer erhöhenden Berücksichtigung
von Abschlägen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7. Die
Vorschrift wird daher durch Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa Dreifachbuchstabe bbb aufgehoben.

Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c
wird vorgegeben, dass für das Jahr 2011 als Obergrenze für
den DRG-Preiszuwachs im akutstationären Bereich und die
Ausgabenentwicklung bei Leistungen, die nicht mit DRG-
Fallpauschalen vergütet werden, nicht eine halbierte Verän-
derungsrate nach § 71 SGB V, sondern lediglich die um
0,25 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate, somit
ein Wert von 0,9 Prozent Anwendung findet. Für das Jahr
2012 wird eine um 0,5 Prozentpunkte verminderte Verände-
rungsrate vorgegeben. Hierdurch wird das Einsparziel im
Krankenhausbereich durch Begrenzung der Preiszuwächse
in den Jahren 2011 und 2012 eingehalten und nicht erhöht.
Die aufgrund der positiven konjunkturellen Lage bereits ein-
getretene bzw. zu erwartende günstigere Entwicklung der
Veränderungsrate wird damit berücksichtigt und kommt den
Krankenhäusern zugute. Auch Krankenhäuser, die keine
Leistungszuwächse verzeichnen, werden damit in die Lage
versetzt, Kostensteigerungen besser zu refinanzieren.

Zu Nummer 4 (Anlage 1 Formblatt B2)

Die Buchstaben a bis c sind redaktionelle Folgeänderungen
zur Aufhebung von § 4 Absatz 2 Satz 3.

Zu Artikel 10

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 6 BPflV)

(Abzug statt Halbierung der Grundlohnrate)

Durch die Nummern 1 und 2 wird vorgegeben, dass für das

und zur jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung für das
Jahr 2009 getroffen werden, weil es an den entsprechenden

Jahr 2011 als Obergrenze für den Anstieg der Krankenhaus-
budgets von psychiatrischen und psychosomatischen Ein-

Zu Artikel 11 (§ 11b DEÜV)
(Redaktionelle Korrektur zur Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung)

Zum Eingangssatz

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 14

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a – neu – (§ 40 RSAV)

(Folgeänderung zur Regelung in § 28q Absatz 1a SGB IV)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu –

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung des
Doppelbuchstaben bb.

Zu Doppelbuchstabe bb – neu –

Durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Dritten Geset-
zes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) wur-
de § 28q SGB IV zum 1. Januar 2011 um einen Absatz 1a er-
gänzt, nach dem den Trägern der Rentenversicherung und
der Bundesagentur für Arbeit die im Zusammenhang mit der
Prüfung bei den Einzugsstellen für das Bundesversiche-
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds entstehenden

Zu Absatz 4

Redaktionelle Folgeänderung. Durch Änderungen in Artikel 8
sind auch bei der Inkrafttretensregelung Anpassungen vor-
zunehmen, damit die Regelungen zur Begrenzung des Zu-
wachses der akutstationären Krankenhauspreise und zur Ein-
führung eines Mehrleistungsabschlags für akutstationäre
Krankenhausleistungen bereits mit Datum des Kabinettsbe-
schlusses in Kraft treten.

Zu den Absätzen 6 – neu – und 7

Sowohl das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmark-
tes in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) als
auch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
FinG) ändern den § 13 Absatz 2 SGB V, in dem die Kos-
tenerstattung geregelt ist. Um Kollisionen zwischen beiden
Regelungsbefehlen zu vermeiden, wird das Inkrafttreten der
Regelung zur Kostenerstattung (§ 13 Absatz 2 SGB V) und
der Regelungen, die darauf verweisen, im GKV-FinG um ei-
nen Tag verschoben. Die Regelung nimmt dabei die Rege-
lungen des AMNOG mit auf. Damit tritt am 2. Januar 2011
eine konsolidierte Fassung des § 13 Absatz 2 SGB V in
Kraft, die sowohl die Regelungen des AMNOG als auch die
Regelungen des GKV-FinG beinhaltet.

Das ebenfalls um einen Tag verschobene Inkrafttreten der
Änderungen des § 129 Absatz 1 Satz 6 SGB V betrifft Ver-
weisungen auf die Regelung in § 13 Absatz 2 SGB V, die
aufgrund der dort vorgenommenen Änderungen ebenfalls
angepasst werden müssen.

Berlin, den 10. November 2010

Jens Spahn
Berichterstatter

Dr. Karl Lauterbach
Berichterstatter

Ulrike Flach
Berichterstatterin

Harald Weinberg
Berichterstatter

Birgitt Bender
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/3696

richtungen und für die Ermittlung der Berichtigungsrate zur
anteiligen Tariflohnrefinanzierung nicht eine halbierte Ver-
änderungsrate nach § 71 SGB V, sondern lediglich die um
0,25 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate, somit ein
Wert von 0,9 Prozent Anwendung findet. Für das Jahr 2012
wird eine um 0,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungs-
rate vorgegeben. Hierdurch wird das Einsparziel im Kran-
kenhausbereich in den Jahren 2011 und 2012 eingehalten
und nicht erhöht. Die aufgrund der positiven konjunkturellen
Lage bereits eingetretene bzw. zu erwartende günstigere Ent-
wicklung der Veränderungsrate wird damit berücksichtigt
und kommt den Krankenhäusern zugute. Auch Krankenhäu-
ser, die keine Leistungszuwächse verzeichnen, werden damit
in die Lage versetzt, Kostensteigerungen besser zu refinan-
zieren.

Kosten aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstat-
ten sind. Um diese Kosten sind die voraussichtlichen jährli-
chen Einnahmen des Gesundheitsfonds im Rahmen des § 40
RSAV zu bereinigen, da sie für die Zuweisungen an die
Krankenkassen nicht zur Verfügung stehen.

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

Redaktionelle Klarstellung. Das vorzeitige Inkrafttreten von
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Artikel 1 Nummer 4, der
die Anpassung der Regelung über die bundesdurchschnittli-
che Veränderungsrate betrifft, gilt auch für den dazu gehö-
renden Buchstaben a.

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