BT-Drucksache 17/3529

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -Drucksachen 17/3052, 17/3409, 17/3453- Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 27. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3529
17. Wahlperiode 27. 10. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell,
Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
– Drucksachen 17/3052, 17/3409, 17/3453 –

Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nummer 2 werden die Wörter „werden die folgenden §§ 7c und 7d“
durch die Wörter „wird folgender § 7c“ ersetzt und § 7d wird aufgehoben.

Berlin, den 27. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Dieser Antrag streicht die in der zwölften Atomgesetznovelle vorgesehene Ein-
fügung des § 7d. Die Vorschrift erweckt den Eindruck, durch sie würde ein
„Mehr“ an Sicherheit bewirkt. Tatsächlich wird jedoch der bestehende Sicher-
heitsmaßstab des Atomgesetzes verwässert und Klagerechte betroffener Bürger
werden abgeschafft. Davor warnen angesehene Atomrechtler ebenso wie der
für die Atomaufsicht zuständige Justizminister von Schleswig-Holstein.

Die Schadensvorsorgepflicht der Betreiber ist im heute geltenden Atomgesetz
umfassend geregelt und durch die höchsten Gerichte eindeutig interpretiert
worden: Die Betreiber sind zu einer dynamischen Anpassung der Sicherheits-
vorkehrungen an aktuelle Entwicklungen und neu erkannte Risiken verpflichtet.

Bei der Schadensvorsorge gilt der Stand von Wissenschaft und Technik. Das
heißt, die Betreiber der Atomkraftwerke sind auf der Grundlage des Standes von
Wissenschaft und Technik stets zur bestmöglichen Schadensvorsorge verpflich-
tet. Die Atomaufsichtsbehörden können auf dieser Grundlage kontinuierlich
Nachrüstungen fordern und durchsetzen. Die „bestmögliche Vorsorge“ umfasst
dabei alles, bis auf Risiken, die nach dem Maßstab der praktischen Vernunft
auszuschließen sind. Das bisherige Atomrecht kennt also zwei Kategorien, zum

Drucksache 17/3529 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
einen die einklagbare „bestmögliche Vorsorge“ und zum anderen das hinnehm-
bare so genannte Restrisiko. Vor diesem Hintergrund ist es sowohl begrifflich
wie auch inhaltlich eigentlich unmöglich, zusätzlich zwischen der gebotenen
„bestmöglichen Vorsorge“ und dem hinnehmbaren Restrisiko eine neue Katego-
rie der „weiteren Vorsorge“ definieren zu wollen. Mit dem Gesetzesvorschlag
soll den Reaktorsicherheitsbehörden offensichtlich die Möglichkeit eröffnet
werden, Maßnahmen, die bisher in den Bereich der „bestmöglichen Vorsorge“
eingestuft wurden, einer Überprüfung zu entziehen und der „weiteren Vorsorge“
zuzuordnen.

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