BT-Drucksache 17/3496

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -Drucksachen 17/3051, 17/3409, 17/3453- Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Vom 27. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3496
17. Wahlperiode 27. 10. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell,
Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
– Drucksachen 17/3051, 17/3409, 17/3453 –

Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. In § 18 wird Absatz 3 aufgehoben.“

Berlin, den 27. Oktober 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Der Antrag streicht eine Vorschrift des geltenden Atomgesetzes (AtG), die für
den Fall nachträglicher Auflagen seitens der Atomaufsicht eine Entschädigungs-
pflicht gegenüber den Atomkraftwerksbetreibern vorsieht.

§ 18 Absatz 3 AtG ist eine überholte Regelung, die noch auf dem Förderzweck
des Atomgesetzes beruhte, der durch das Gesetz zur geordneten Beendigung
der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom
22. April 2002 abgeschafft wurde. Die Vorschrift ist nicht mehr zeitgemäß und
sachlich verfehlt: Wenn Nachrüstungen von Atomkraftwerken erforderlich
sind, darf deren Anordnung durch die Atomaufsicht nicht zu Entschädigungs-
pflichten der Allgemeinheit gegenüber den Atomkraftwerksbetreibern führen.
Die ehemaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Günther Oettinger (beide
CDU) haben in einem Schreiben an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel vom
30. September 2009 zu Recht die Streichung des § 18 Absatz 3 AtG angeregt.

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