BT-Drucksache 17/3450

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/3022, 17/3035- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 27. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3450
17. Wahlperiode 27. 10. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/3022, 17/3035 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des
Kraftfahrsachverständigengesetzes

A. Problem

Die Ergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) belegen, dass das zu-
nächst bis zum 31. Dezember 2010 befristete Modell „Begleitetes Fahren ab 17“
einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit der jungen Fahranfänger
und Fahranfängerinnen bringt. Zur Umsetzung der 3. EG-Führerscheinrichtlinie
zum 19. Januar 2011 sind Anpassungen im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im
Kraftfahrsachverständigengesetz notwendig, insbesondere um die notwendige
Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre ab 2013 und
die vorgeschriebene Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033
umsetzen zu können. Es sollen weiterhin Forderungen des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zur Verbesserung des
Datenschutzes und der Datensicherheit im Zentralen Fahrerlaubnisregister
(ZFER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) umgesetzt werden. Zusätzlich sind
die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, um das bestehende Ak-
kreditierungsverfahren der Träger von Begutachtungsstellen, der Technischen
Prüfstellen und der Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreig-
nung durchführen, in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in ein Begutach-
tungsverfahren umwandeln zu können.

B. Lösung

Das „Begleitete Fahren ab 17“ wird in das Dauerrecht überführt. Zur Umsetzung
der Forderungen des BfDI werden umfassende gesetzliche Regelungen zur Pro-
tokolldatenspeicherung des KBA geschaffen. Zur Umsetzung der 3. EG-Führer-
scheinrichtlinie werden im StVG und im Kraftfahrsachverständigengesetz die

Rechtsgrundlagen für die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führer-
scheindokumente auf 15 Jahre der ab 2013 neu ausgestellten Führerscheine und
die vorgeschriebene Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033
sowie zur Regelung der Mindestanforderungen an die Qualifikation der Fahr-
erlaubnisprüfer geschaffen. Für die Schaffung eines Anerkennungs- statt Akkre-
ditierungsverfahrens der Träger von Begutachtungsstellen, der Technischen
Prüfstellen und der Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-

Drucksache 17/3450 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eignung durchführen, als eine Voraussetzung für die vorgeschriebene Aner-
kennung durch die zuständigen Landesbehörden, werden die notwendigen
Rechtsvorschriften geschaffen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3450

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3022, 17/3035 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2086), das zuletzt durch Artikel 291 der Neunten Zuständigkeitsanpassungs-
verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für
die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der
Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnis-
prüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei
Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnis-
prüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindes-
tens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen
der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vor-
schriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der ent-
sprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der
Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschul-
erlaubnis sein.“

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer, die vor dem 19. Ja-
nuar 2013 zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind
danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderungen in § 6 Absatz 3 weiter
zur Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der re-
gelmäßigen Überwachung und den Regelungen zur Qualitätssicherung nach
diesem Gesetz.“‘

Berlin, den 27. Oktober 2010

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Winfried Hermann
Vorsitzender

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) wird sicher-

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse

im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

gestellt, dass die Umsetzung der Richtlinie auf die Tätigkeit
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers bei
der Fahrerlaubnisprüfung beschränkt wird.
Drucksache 17/3450 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/3022, 17/3035 in seiner 62. Sitzung am 30. Sep-
tember 2010 beraten und an den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur federführenden Beratung so-
wie an den Innenausschuss und den Rechtsausschuss zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen, dass das
„Begleitete Fahren ab 17“ in das Dauerrecht überführt wird.
Zur Umsetzung der Forderungen des BfDI sollen umfas-
sende gesetzliche Regelungen zur Protokolldatenspeiche-
rung des KBA geschaffen werden, um außerhalb des eigent-
lichen ZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der
Einrichtung des Zentralregisters (1. Januar 1999) zum Nach-
weis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen eingegangenen
Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fach-
lichen Bedarf den Zugriff zu ermöglichen. Zur Umsetzung
der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie)
zum 19. Januar 2011 sollen im StVG und Kraftfahrsach-
verständigengesetz die Rechtsgrundlagen für die notwen-
dige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente
auf 15 Jahre der ab 2013 neu ausgestellten Führerscheine
und die vorgeschriebene Befristung aller bisher ausgestellten
Führerscheine bis 2033 sowie zur Regelung der Mindest-
anforderungen an die Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer
geschaffen werden. Für die Schaffung eines Anerkennungs-
statt Akkreditierungsverfahrens der Träger von Begutach-
tungsstellen, der Technischen Prüfstellen und der Stellen, die
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch-
führen, als eine Voraussetzung für die vorgeschriebene An-
erkennung durch die zuständigen Landesbehörden, sollen
die notwendigen Rechtsvorschriften geschaffen werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen
17/3022, 17/3035 in seiner 22. Sitzung am 6. Oktober 2010
beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
23. Sitzung am 6. Oktober 2010 beraten und empfiehlt ein-
stimmig dessen Annahme.

Er hat in seiner 26. Sitzung am 27. Oktober 2010 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Gesetzent-
wurfes in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(15)111 zu empfehlen.

Die Fraktion der SPD begrüßte den Gesetzentwurf, sprach
sich aber dafür aus, zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal
das Thema einer Gesundheitsprüfung für ältere Führer-
scheininhaber anzusprechen. Auch die Frage der Verord-
nungsermächtigungen im Straßenverkehrsgesetz solle zu ei-
nem späteren Zeitpunkt noch einmal thematisiert werden.
Dabei solle man auch auf Bedenken des Städte- und Gemein-
debundes zur Frage der Rechtssicherheit in Bezug auf diese
Regelungen eingehen.

Die Fraktion DIE LINKE. stimmte dem Gesetzentwurf
grundsätzlich zu, sprach sich aber dafür aus, die Umsetzung
des „Begleiteten Fahrens ab 17“ durch den Bund kreativ zu
begleiten. Es hätten diejenigen Jugendlichen einen Vorteil,
die in einem Haushalt lebten, welcher über ein Kraftfahrzeug
verfüge. Es gebe aber zunehmend auch Haushalte, bei denen
dies nicht der Fall sei. Man solle bei der Umsetzung des
Gesetzes über Projekte nachdenken, welche auch diesem
Personenkreis ein begleitetes Fahren ermöglichten.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Er hat den Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 27. Okto-
ber 2010 erneut beraten, nachdem die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP einen Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 17(15)111) zur Umsetzung von Änderungsvorschlä-
gen des Bundesrates eingebracht hatten, dessen Inhalt sich
aus der Beschlussempfehlung und aus Teil V des vorliegen-
den Berichtes ergeben. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung hat den Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP einstimmig angenommen. Er hat die
Beschlussempfehlung aus seiner 17. Sitzung geändert und
empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf in der Fassung des
Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(15)111 anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Das Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) definiert
in § 1 Absatz 1 den Begriff des amtlich anerkannten Sachver-
ständigen und Prüfers. Es kennt jedoch nicht den in der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 verwendeten Begriff des
(Fahr-)Prüfers. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung
bisher vorgesehene Regelung würde daher auch für Personen
gelten, die nicht für Fahrerlaubnisprüfungen eingesetzt
werden. Dies ist weder durch die Richtlinie 2006/126/EG
geboten noch besteht hierfür ein sachlicher Grund. Durch die
vorgeschlagene Einfügung eines Absatzes 3 in § 6 des
hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/3022, 17/3035
in seiner 17. Sitzung am 6. Oktober 2010 beraten.

Da es sich bei der Regelung nicht um eine Voraussetzung zur
Anerkennung eines Sachverständigen oder Prüfers handelt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3450

sondern lediglich die Anforderungen zur Abnahme von
Fahrerlaubnisprüfungen geregelt werden, erfolgt die syste-
matische Verortung in § 6 KfSachvG. Ferner wird von den
in Anhang IV Nummer 2.2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/
126/EG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, so
dass anstelle der dreijährigen Tätigkeit als Prüfer bei Fahr-
erlaubnisprüfungen der Klasse B auch eine mindestens fünf-
jährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder eine
höherwertige Prüfung, wie sie im Rahmen der Prüfung nach
der Verordnung zur Durchführung des KfSachvG abzulegen
ist, ausreicht.

Zu Nummer 2

Zudem ist eine Besitzstandsregelung für amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer erforderlich, die vor dem Stich-
tag des 19. Januar 2013 (Inkrafttreten von Artikel 2) zur
Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren.

Berlin, den 27. Oktober 2010

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

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