BT-Drucksache 17/337

Betrieb von und Zugang zu Bahninfrastruktur

Vom 18. Dezember 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 17/337
17. Wahlperiode 18. 12. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Bettina Herlitzius,
Daniela Wagner, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Dr. Valerie Wilms, Cornelia Behm,
Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth
(Quedlinburg), Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Dorothea Steiner,
Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Betrieb von und Zugang zu Bahninfrastruktur

Nach § 14 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist in einem
bestimmten Umfang die Benutzung von Bahninfrastruktur von einem Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen sicherzustellen. Am Beispiel der Eisenbahninfrastruk-
tur Schönberg–Schleiz West, die an die Hauptbahn Leipzig–Plauen–Hof an-
schließt, wird deutlich, dass durch einen Wechsel des Infrastrukturunternehmens
die Pflicht zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur umgangen werden kann. Im
Fall der Strecke Schönberg–Schleiz West wurde

● am 30. Januar 2008 die Strecke von der DB Netz AG an die Deutsche Regio-
naleisenbahn GmbH Berlin (DRE) verpachtet,

● am 1. November 2008 die Strecke durch die DB Netz AG gesperrt,

● der DRE Ende März 2009 die Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG erteilt.

Der DRE fehlt bis heute die Erlaubnis zur erstmaligen Betriebsaufnahme nach
§ 7a AEG. Demzufolge ist es seit dem 30. Januar 2008 dem dritten Eisenbahn-
verkehrsunternehmen nicht möglich, Zugang zur Infrastruktur zu erhalten – zu
Beginn auf Grund der fehlenden Betriebsgenehmigung, später aufgrund der
Streckensperrung und fehlender weiterer Genehmigungen. In der Intention sieht
das AEG eine dauerhafte Aufrechterhaltung des Betriebs von Infrastruktur vor.
Nur aufgrund entsprechender Anträge und Entscheidungen der zuständigen Be-
hörden kann diese gemäß § 11 Absatz 2 AEG aufgehoben werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Inwieweit hätte die DB Netz AG die Strecke an ein Unternehmen verpachten
dürfen, das über keine Betriebsgenehmigung verfügt?

2. Inwieweit hätte das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine Aufrechterhaltung des
Betriebs der Strecke durch die DB Netz AG verfügen müssen?
3. Wie lässt sich aus dem AEG und den zugehörigen Verordnungen eine Pflicht
zur lückenlosen Aufrechterhaltung des Betriebs von Eisenbahninfrastruktur
ableiten auch bei Wechsel des Betreibers?

4. Welche Pflichten und Handlungsmöglichkeiten ergeben sich daraus für die
zuständigen Genehmigungsbehörden, um den Betrieb der Infrastruktur
sicherzustellen?

Drucksache 17/337 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
5. Welche Änderungen sind im AEG und den zugehörigen Verordnungen vorge-
sehen, um einen lückenlosen Betrieb von Eisenbahninfrastruktur zu gewähr-
leisten?

6. Welche Maßnahmen werden im Falle der Strecke Schönberg–Schleiz West er-
griffen, um schnellstmöglich eine Nutzung durch Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen zu ermöglichen?

Berlin, den 18. Dezember 2009

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Kleine Anfrage
Betrieb von und Zugang zu Bahninfrastruktur

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