BT-Drucksache 17/3141

zu der Verordnung der Bundesregierung -Drucksachen 17/2822, 17/2971 Nr. 2.2- Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 4. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3141
17. Wahlperiode 04. 10. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 17/2822, 17/2971 Nr. 2.2 –

Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem

Umsetzung des Waffenembargos gegen Eritrea; Anpassung der Waffenembar-
gos gegen Somalia, Liberia, Birma/Myanmar und Guinea; Bußgeldbewehrung
von Verstößen gegen Mitteilungspflichten sowie Aktualisierung der Verweise
auf EU-Verordnungen.

B. Lösung

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist für die öffentlichen
Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Aufhebung und Einschränkung spe-
zieller embargorechtlicher Genehmigungspflichten im Rahmen der Waffen-
embargos gegen Somalia und Liberia führen zu einer gewissen Entlastung von
administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Dem stehen geringfügige Er-
weiterungen des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5
Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie nach § 40 Absatz 1
AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungs-

gütern nach Liberia gegenüber. Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen
Entlastungen und Belastungen die Waage. Die Beschränkung des Waffenembar-
gos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen und die Streichung
des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von
Rüstungsgütern nach Liberia erweitern die Möglichkeit der Beantragung von
Genehmigungen und können insoweit zu geringfügigen Mehrkosten für den
Bundeshaushalt führen. Gleiches gilt für die Erweiterung der genehmigungs-

Drucksache 17/3141 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

pflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Birma/Myanmar. Dem-
gegenüber vermindert die Einführung des Waffenembargos gegen Eritrea den
Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 AWV für
Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea und führt insoweit zu einer gewis-
sen administrativen Entlastung. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen
bei Ausfuhren von Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäften in
Bezug auf Somalia, Liberia, Birma/Myanmar und Eritrea sind nur geringfügige
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Die Aktualisierung von
Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die Bußgeldbewehrungen von Mit-
teilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnungen sowie die Strafbewehrung
des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine Auswirkungen auf die öffent-
lichen Haushalte.

E. Sonstige Kosten

Messbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auf die mittelstän-
dische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Die Aufhebung und Einschränkung
von speziellen embargorechtlichen Genehmigungspflichten im Rahmen der
Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entlasten die Wirtschaft von Kos-
ten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des Genehmigungsverfah-
rens. Dem stehen entsprechende Belastungen durch die Erweiterung des An-
wendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV und
§ 40 Absatz 1 AWV gegenüber. Insoweit gleichen sich Entlastungen und Belas-
tungen für die Wirtschaft aus. Die Beschränkung des Waffenembargos gegen
Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen sowie die Aufhebung des Ver-
bots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungs-
gütern nach Liberia können einen gewissen Anstieg der Belastungen durch Ge-
nehmigungsverfahren zur Folge haben. Gleiches gilt für die Erweiterung der
Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar. Anderer-
seits verringert das Waffenembargo gegen Eritrea Belastungen durch die bisher
möglichen Genehmigungsverfahren nach der AWV. Angesichts der geringen
Fallzahlen werden die Belastungen der Wirtschaft aber allenfalls geringfügig
sein. Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die
Bußgeldbewehrungen von Mitteilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnun-
gen sowie die Strafbewehrung des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine
Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht aufgehoben. Der Anwen-
dungsbereich von vier Informationspflichten wird verändert. Angesichts der
geringen Fallzahlen sind nur geringe Bürokratiekosten zu erwarten. Sie werden
auf max. 277,70 Euro geschätzt.

Informationspflichten für die Verwaltung

Keine.

Informationspflichten für Bürger

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3141

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/2822 nicht zu verlangen.

Berlin, den 29. September 2010

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Martin Dörmann
Stellvertretender Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

nen; Anpassung des Waffenembargos gegen Liberia gemäß
der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen; Anpassung des
Waffenembargos gegen Birma/Myanmar gemäß Beschluss
2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010; Anpas-
sung des Waffenembargos gegen Guinea gemäß Beschluss
2009/1003/ GASP des Rates vom 22. Dezember 2009; Buß-
geldbewehrung von Verstößen gegen die Mitteilungspflich-
ten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom
22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver
Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010
über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen
gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Orga-
nisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates
vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnah-
men gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

ner 18. Sitzung am 29. September 2010 ohne Aussprache
zur Kenntnis genommen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage 17/2822 in seiner
22. Sitzung am 29. September 2010 zur Kenntnis genom-
men.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Verordnung auf Drucksache 17/2822 in seiner 24. Sitzung
am 29. September 2010 abschließend beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. beschlossen, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, die Aufhebung der Verordnung auf Druck-
sache 17/2822 nicht zu verlangen.

Berlin, den 29. September 2010

Rolf Hempelmann
Berichterstatter
Drucksache 17/3141 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksachen
17/2822, 17/2971 Nr. 2.2 wurde am 16. September 2010
gemäß § 92 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-
tages dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
federführenden Beratung sowie dem Auswärtigen Ausschuss
und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen
Umsetzung des Waffenembargos gegen Eritrea gemäß der
Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicher-
heitsrates der Vereinten Nationen; Anpassung des Waffen-
embargos gegen Somalia gemäß den Resolutionen 1907
(2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom
19. März 2010 des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-

Nr. 1030/2003; Aktualisierung der Verweise auf die EU-Ver-
ordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terroris-
mus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des
Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehe-
malige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen
Slobodan Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf
die EU-Embargo-Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Bir-
ma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik
Korea und Iran.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 17/2822
verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage 17/2822 in sei-

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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