BT-Drucksache 17/2467

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksache 17/1899- Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen

Vom 7. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2467
17. Wahlperiode 07. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1899 –

Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten
für Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung von Statistikgesetzen

A. Problem

Verzicht auf Primärerhebungen aufgrund schon vorhandener Daten bei Finanz-
behörden und der Bundesagentur für Arbeit; Änderung des Verwaltungsdaten-
verwendungsgesetzes; Verwendung einer Unterstichprobe für die Erhebung der
Arbeitsverdienststruktur in das Verdienststatistikgesetz.

B. Lösung

Im Zuge der Ausschussberatung wurden zusätzliche Regelungen zur Anpassung
einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon aufgenommen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN

C. Alternativen

An die Stelle der Verwendung von Daten der Finanzbehörden und der Bundes-
agentur für Arbeit könnte nur die Erhebung von Daten direkt bei Unternehmen
treten, die damit aber weiter bzw. – soweit schon eine Umstellung erfolgt ist –
wieder belastet würden. Der Verzicht auf eine Unterstichprobe bei der Erhebung
der Struktur der Arbeitsverdienste wäre entweder mit hohen Belastungen für die
Auskunftspflichtigen und die statistischen Ämter der Länder oder, bei einer Re-
duzierung der Datenmengen im bislang gegebenen rechtlichen Rahmen, mit er-

heblichen Qualitätseinbußen bei den statistischen Ergebnissen verbunden.

Drucksache 17/2467 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Regelungen des Gesetzes führen zu Änderungen im Bereich der Statistik.
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, abgesehen vom Vollzugsauf-
wand, sind damit nicht verbunden.

2. Vollzugsaufwand

Dem Statistischen Bundesamt entstehen durch konzeptionelle und programm-
technische Arbeiten einmalige Umstellungskosten in Höhe von 20 000 Euro.
Dieser Mehrbedarf wird aus den vorhandenen Haushaltsansätzen des Statis-
tischen Bundesamtes erbracht.

Für die statistischen Ämter der Länder ergeben sich durch die Neuregelung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes einmalige Umstellungskosten von ins-
gesamt 23 900 Euro. Laufende Mehrkosten fallen für die statistischen Ämter der
Länder jährlich in Höhe von rund 5 200 Euro an.

Es fallen keine über die bisher anfallenden Kosten hinausgehenden Kosten für
die Datenlieferanten an. Die Bundesagentur für Arbeit und das Statistische Bun-
desamt verständigen sich über eine gegebenenfalls notwendige Kostenerstat-
tung.

E. Sonstige Kosten

Die Maßnahmen bewirken Erleichterungen für die Wirtschaft, die sich tenden-
ziell kostenmindernd auswirken. Daraus folgende geringfügige Einzelpreisän-
derungen sind nicht auszuschließen, ein messbarer Einfluss auf das allgemeine
Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau ist jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit der Neufassung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes sind keine un-
mittelbaren Veränderungen der Informationspflichten bzw. Bürokratiekosten für
die Unternehmen verbunden.

Die Einführung einer Unterstichprobe in die Erhebung der Struktur der Arbeits-
verdienste stellt eine Entlastungsmöglichkeit dar, bei der es den Auskunfts-
pflichtigen jedoch freigestellt bleibt, diese zu nutzen. Genaue Angaben darüber,
in welchem Umfang die Bürokratiekosten damit gegenüber der bislang gelten-
den Regelung vermindert werden, sind deshalb nicht möglich. Mit der Unter-
stichprobe dürfte die Belastung aber in etwa auf dem vergleichsweise niedrige-
ren Niveau der Erhebung von 2006 liegen, die noch auf der gesetzlichen Grund-
lage durchgeführt worden war, die dem jetzt zu ändernden Verdienststatistikge-
setz voranging.

Für die Verwaltung werden vier bestehende Informationspflichten geändert.
Eine neue Informationspflicht entsteht durch die Vorgabe, die statistischen Äm-
ter frühzeitig über anstehende Änderungen bei Merkmalsdefinitionen usw. zu
unterrichten. Diese neue Informationspflicht dürfte allerdings nur gelegentlich
erfüllt werden müssen, nähere Kenntnisse hierzu liegen derzeit nicht vor.

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Auswirkungen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2467

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1899 mit folgenden Maßnahmen, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung von Verwaltungsdaten für
Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpas-
sung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon“.

2. In Artikel 1 wird in § 1 Absatz 4 das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“
ersetzt.

3. Nach Artikel 5 werden folgende Artikel 6 und 7 eingefügt:

‚Artikel 6

Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeits-
weise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47) verstößt, indem er vor-
sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Be-
schluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder

2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuch-
lich ausnutzt.“

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehör-
den anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Be-
schwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Versto-
ßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss
oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33
Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Hand-
lungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen.“

Artikel 7

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:

a) § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.

Drucksache 17/2467 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fügt.

b) In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Eu-
ropäischen Union“ eingefügt.‘

4. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 8.

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Eduard Oswald
Vorsitzender

Klaus Breil
Berichterstatter

zung am 7. Juli 2010 mit den Stimmen der Fraktionen der empfehlen.
CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der

B. Besonderer Teil
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2467

Bericht des Abgeordneten Klaus Breil

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1899 in seiner 46. Sitzung am 10. Juni 2010 bera-
ten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz und den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die statistischen Ämter sollen auch in Zukunft Daten von
den Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit ver-
wenden können. Da das Verwaltungsdatenverwendungsge-
setz am 31. März 2011 außer Kraft treten wird, will die Bun-
desregierung mit dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf die
Verwendung der Daten auch über diesen Termin hinaus si-
chern. Der Umfang von Primärerhebungen und der Bürokra-
tie lässt sich deutlich reduzieren, wenn die Daten von den Fi-
nanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit dauerhaft
genutzt werden. Nach Ansicht des Bundesrates und Zustim-
mung der Bundesregierung sollen Statistikämter in erster Li-
nie Verwaltungsdaten verwenden, um Unternehmen zu ent-
lasten. Geändert wird auch die gesetzliche Festschreibung
einer Unterstichprobe für die Verdienststrukturerhebung.
Die Einführung einer Unterstichprobe in die im Vier-Jahres-
Rhythmus stattfindende Erhebung der Struktur der Arbeits-
verdienste dient der Verminderung der oder Entlastung von
Informationspflichten sowohl der Auskunftspflichtigen als
auch der statistischen Ämter der Länder und sichert die Qua-
lität der Ergebnisse.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 17/1899 ver-
wiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 7. Juli
2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 16. Sitzung am
16. Juni 2010 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, FDP und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 29. Sit-

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/1899 in seiner 22. Sitzung am
7. Juli 2010 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zur ab-
schließenden Beratung einen Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 17(9)187 ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP betonten, das Ge-
setz setze die Bemühungen fort, die seit 2003 gemacht wer-
den. Natürlich benötige man vernünftige Statistiken, aus de-
nen man für die Politik Schlüsse ziehen könne. Man möchte
aber nicht, dass Unternehmen durch immer neue Statistiken
und Abfragen unnötig belastet werden, obwohl die Daten
schon in anderen Behörden vorliegen. Einmal erhobene Da-
ten müssten dann auch für andere Zwecke ohne Neuerhe-
bung verwendet werden. Dies konkretisiere der Antrag der
Koalitionsfraktionen und er passe Erfordernisse des Vertra-
ges von Lissabon an.

Die Fraktion der SPD bekräftigt, dass die Entfristung des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes im Gesetzentwurf
überwiegend Vorteile bringe. Dies habe seit 2002 zu einer
Entlastung der kleinen und mittelständischen Unternehmen
geführt.

Die Fraktion DIE LINKE. bemängelte, dass sich im Rah-
men des Gesetzes die Erhebungsstruktur der Arbeitsver-
dienste verändert werde. Dies betreffe vor allem die Teilzeit-
arbeit und die Entlohnung dafür. Durch die Änderung werde
die Verlässlichkeit der Daten verringert. Von daher lehne
man das Gesetz ab.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass
man die Unternehmen von unnötiger Datenerhebung entlas-
ten wolle. Man benötige Daten, um eine vernünftig Politik
gestalten zu können. Man glaube, dass das Gesetz und der
Änderungsantrag nicht zu dem angestrebten Ziel führen
werde, deshalb werde man sich bei der Abstimmung enthal-
ten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)187.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
ferner mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs
in der in der Beschlussempfehlung genannten Fassung zu
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
empfohlen.

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-

Ämtern eine stärkere Verpflichtung zur Verwendung von
Verwaltungsdaten vorzuschreiben.

Zu Artikel 6

Es handelt sich bei der Änderung um eine redaktionelle An-
passung der Bußgeldvorschrift des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen an den Vertrag von Lissabon, der am
1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.

Der in § 81 Absatz 1 und 9 GWB zitierte Vertrag zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist durch Arti-
kel 2 des Vertrages von Lissabon in den Vertrag über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt
worden. Die Artikel 81 und 82 EGV sind durch Artikel 5 des
Vertrages von Lissabon in den Artikeln 101 und 102 AEUV
umnummeriert worden.

Zur Klarstellung, dass die Ermächtigungen im AWG nach
Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon fort gelten, soll da-
her in den Ermächtigungen zur Straf- und Bußgeldbeweh-
rung im Außenwirtschaftsgesetz ergänzend auf Rechtsakte
der Europäischen Union Bezug genommen werden. Diese
Klarstellung ist erforderlich, weil die Bundesrepublik
Deutschland jeweils durch die Embargoverordnungen ver-
pflichtet ist, für Verstöße gegen die Verordnungen effektive
Sanktionen vorzusehen. Wegen der häufigen Änderungen
von Embargoverordnungen soll die Klarstellung möglichst
rasch erfolgen.

Zu Artikel 8 (neu)

Die Änderung des bisherigen Artikels 6 in Artikel 8 stellt
eine Folgeänderung dar.

Berlin, den 7. Juli 2010

Klaus Breil
Berichterstatter
Drucksache 17/2467 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gänzt wurden – zunächst auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten und neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zur Bezeichnung des Gesetzentwurfs

Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird geändert, um der
Aufnahme der beiden neuen Artikel 6 und 7, die sich nicht
auf Statistikgesetze beziehen, Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 4 VwDVG)

Die Verwendung von Verwaltungsdaten führt zu einer Ent-
lastung auskunftspflichtiger Unternehmen von statistischen
Primärerhebungen und trägt damit in nicht unwesentlichem
Maße zum Bürokratiekostenabbau bei. Artikel 1 § 1 Absatz 4
des vorliegenden Gesetzentwurfs räumt den statistischen
Ämtern jedoch ein weitreichendes Entschließungsermessen
bei der Entscheidung ein, Verwaltungsdaten anstelle von Pri-
märerhebungen zu verwenden. Dieses Ermessen soll durch
eine Soll-Regelung beschränkt werden, um den statistischen

Die Anpassung des § 81 Absatz 1 und 9 GWB an die Ände-
rungen des AEUV ist erforderlich, um möglichst rasch die
hierdurch eingetretene Rechtsunsicherheit in der Praxis zu
beseitigen.

Zu Artikel 7

Die Änderung passt die Ermächtigungen im Außenwirt-
schaftsgesetz zur Straf- und Bußgeldbewehrung von Em-
bargoverordnungen an den Vertrag von Lissabon an.

Das Außenwirtschaftsgesetz ermächtigt in § 34 Absatz 4
Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) dazu,
Verstöße gegen Embargoverordnungen durch Bekanntma-
chungen im Bundesanzeiger als Straftat zu ahnden. § 33 Ab-
satz 4 AWG enthält die Ermächtigung, Verstöße gegen Em-
bargoverordnungen durch Bußgeldbewehrung in der Außen-
wirtschaftsverordnung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Die Ermächtigungen im Außenwirtschaftsgesetz nehmen
jeweils auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Bezug. Nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wer-
den die Embargoverordnungen von der Europäischen Union
statt von den Europäischen Gemeinschaften beschlossen.

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