BT-Drucksache 17/2466

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/1719, 17/2280- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Vom 7. Juli 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2466
17. Wahlperiode 07. 07. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1719, 17/2280 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

A. Problem

Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG; Festlegung eines generellen nationalen
Energieeinsparrichtwerts; Vorgabenauswahl für Voraussetzungen für die Ent-
wicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die
Erbringung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die
Endverbraucher; Übertragung der Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung
für die Aufsicht über den durch den nationalen Energieeinsparrichtwert festge-
legten Rahmen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu dem vorliegenden Rege-
lungsentwurf folgende Alternativen geprüft:

1. bloße Verwaltungsvorschriften,

2. freiwillige Vereinbarungen der betroffenen Energieunternehmen,
3. Schaffung a) eines Artikelgesetzes oder b) eines einheitlichen Stammge-
setzes.

Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalterna-
tiven wird Alternative 3b mit diesem Entwurf rechtsförmig umgesetzt; beglei-
tend werden Gespräche mit Wirtschaftsunternehmen geführt mit dem Ziel einer
freiwilligen Selbstverpflichtung zu „Stromsparchecks“.

Drucksache 17/2466 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Grundsätzlich gilt, dass eine verbesserte Endenergieeffizienz eine wirtschaftlich
effiziente Nutzung der Energieeinsparpotenziale ermöglichen wird. Bund, Län-
dern und Gemeinden entstehen allerdings zunächst Kosten im Rahmen ihrer ge-
setzlich zu bestimmenden Vorbildfunktion. Ein erheblicher Teil dieser Kosten
beruht jedoch nicht ursächlich auf dem vorliegenden Gesetzentwurf, sondern ist
bereits im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) ver-
anschlagt. Im Bereich der Streitkräfte ist ein umfangreiches Paket zur Energie-
einsparung, einschließlich der Kampagne „mission E“, auf den Weg gebracht.
Insofern dürften geringe zusätzliche Kosten entstehen. Diesen stehen durch die
verbesserte Energieeffizienz zu erwartende positive Effekte gegenüber.

2. Vollzugsaufwand

Der Bund wird durch die Erfassung und die Unterstützung belastet. Das damit
als neue Bundesstelle für Energieeffizienz beauftragte BAFA wird entsprechen-
de Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz erledigen und der
Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern Informationen zur Verfügung stellen.
Für den zusätzlichen Personalbedarf beim BAFA in der Aufbauphase seit Januar
2009 wurden in den Haushalten 2009 und 2010 insgesamt drei Stellen im höhe-
ren Dienst (eine A 15, zwei A 14), eine Stelle im gehobenen Dienst (A 12) und
eine Stelle im mittleren Dienst (A 8) ausgebracht. Gegebenenfalls darüber hi-
naus gehender Personalbedarf wird durch Umschichtung im Kapitel 09 04 er-
bracht. Die dem Bund entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten wer-
den innerhalb des Einzelplans des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie aufgefangen.

Für Länder und Gemeinden ist nach dem Ergebnis der Beteiligung davon auszu-
gehen, dass sich der tendenziell steigende, aber im Einzelnen nicht seriös schätz-
bare Vollzugsaufwand grundsätzlich über bestehende Strukturen abwickeln
lässt. Entlastend kann sich insoweit die vorgesehene Unterstützung durch die
Bundesstelle für Energieeffizienz auswirken.

E. Sonstige Kosten

Durch die neue Sorgepflicht für das Angebot von Energieaudits entstehen den
betroffenen Energieunternehmen gegebenenfalls zusätzliche Verwaltungskos-
ten. Der Umfang dieser Pflicht hängt jedoch von der durch die Bundesstelle für
Energieeffizienz zu treffenden Feststellung ab, ob ein ausreichendes Angebot
nicht bereits ohnehin besteht. Entsprechend können die Kosten erst nach Vorlie-
gen dieser Feststellungen bestimmt werden.

Insbesondere im Zuge der Entwicklung und Förderung des Marktes für Energie-
dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen werden Endkunden
aus Wirtschaft und Privathaushalten stärker als bisher Drittfinanzierungsange-
bote, Informationen und Beratung nachfragen und erhalten, die ihrerseits häufig
Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz auslösen werden. Wegen
des stark vom Einzelfall abhängigen Charakters dieses Effekts sind allgemein-
gültige Kostenaussagen bzw. - schätzungen schwierig. Wegen der Verstärkung
von Beratungsprogrammen des Bundes werden unter dem Strich jedoch oft Kos-
teneinsparungen stehen können.

Insgesamt können geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen
nicht ausgeschlossen werden (sowohl infolge der Überwälzung erhöhter Ver-
waltungskosten der Energieunternehmen auf Endkunden als auch infolge erhöh-
ter Nachfrage nach Drittfinanzierungsangeboten, Information und Beratung

durch Endkunden). Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten, da entsprechende

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2466

Ausgaben – gemessen an den Ausgaben für Endenergie – tendenziell deutlich
weniger ins Gewicht fallen werden bzw. durch Einsparung des Energiever-
brauchs kompensiert werden können.

F. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

Es werden vier neue Informationspflichten für Unternehmen eingeführt. Die In-
formationspflicht nach Artikel 2 (neuer § 40 Absatz 4 des Energiewirtschafts-
gesetzes – EnWG), für die keine zusätzlichen Bürokratiekosten anfallen, lässt
allerdings die bisherige Regelung in § 16 Absatz 2 der Stromgrundversorgungs-
verordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
entfallen. Die Streichung dieser Regelung löst keine Entlastung bei den Büro-
kratiekosten aus, da die gestrichene Regelung – wie dargelegt – im neuen § 40
Absatz 4 EnWG aufgeht und da die Bürokratiekosten mit der einmaligen Anpas-
sung der Software für die Abrechnung nach StromGVV bzw. GasGVV bereits
entstanden sind. Im Rahmen der Ex-ante-Schätzung ist mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf eine jährliche Kostenbelastung von rund 373 000 Euro zu erwar-
ten.

b) Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt.

c) Verwaltung

Es werden vier Informationspflichten eingeführt, von denen sich drei an die
Bundesstelle für Energieeffizienz und eine an die Bundesregierung richten.

Drucksache 17/2466 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/1719, 17/2280 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich
in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen
sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch

1. Energiedienstleister,

2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen
sind, und

3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen

mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „in der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem jeweiligen
Landkreis“ werden gestrichen.

bb) Die Wörter „im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ werden
durch die Wörter „von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter
Preisgestaltung“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anbietern“ die Wörter „im Sinne
des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006
über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Auf-
hebung der Richtlinie 93/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.
2006, S. 64)“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „jeweiligen kreisfreien Stadt oder im
jeweiligen Landkreis“ durch das Wort „Region“ ersetzt.

3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „Energiedienstleistungen, Energie-
audits oder Energieeffizienzmaßnahmen“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu
machen.“
4. In § 9 Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ durch die Wörter „des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2466

der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/76 EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006,
S. 64)“ ersetzt.

Berlin, den 7. Juli 2010

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Eduard Oswald Thomas Bareiß
Vorsitzender Berichterstatter

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Um diese Ziele zu erreichen, sind weitgreifende Umwälzun-

hat die Vorlage in seiner 15. Sitzung am 7. Juli 2010 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.

gen in allen Energiesektoren nötig. Das heißt, die Politik
muss die Entstehung eines neuen Geschäftsmodells begleiten
und wenn nötig auch forcieren. In diesem Geschäftsmodell
Drucksache 17/2466 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Thomas Bareiß

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/1719, 17/2280 in seiner 43. Sitzung am 20. Mai
2010 beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und den Ausschuss für die Angele-
genheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird die Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergie-
effizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG) in na-
tionales Recht umgesetzt.

Danach soll ein nationaler Energieeinsparrichtwert festge-
legt werden. Das bereits 2007 verabschiedete IEKP enthält
viele zur Erreichung des Richtwerts erforderliche Maßnah-
men. Der Gesetzentwurf baut darauf auf. Ziel des Gesetzent-
wurfes ist es unter anderem, dass Energieunternehmen ihre
Kunden mindestens einmal jährlich über die Anbieter von
Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienz-
maßnahmen am Wohnsitz des Kunden zu unterrichten ha-
ben. Steht keine ausreichende Anzahl von unabhängigen
Energieaudit-Anbietern in der jeweiligen Stadt oder im je-
weiligen Landkreis zur Verfügung, sollen die Energieunter-
nehmen verpflichtet werden, für ein solches Angebot zu sor-
gen. Für die Erfassung und Unterstützung der Vorhaben soll
die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
eingerichtete Bundesstelle für Energieeffizienz zuständig
sein. Diese Stelle soll auch Vorschläge für den Fall erarbei-
ten, dass die Marktkräfte zur Schaffung eines Marktes für
Energiedienstleistungen nicht ausreichen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 17/1719,
17/2280 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 20. Sitzung
am 7. Juli 2010 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sachen 17/1719, 17/2280 in der Fassung des Änderungs-
antrages der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
zu empfehlen.

17/2280 in der Fassung des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen zu empfehlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage in seiner 17. Sitzung am 7. Juli
2010 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/1719,
17/2280 in der Fassung des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen zu empfehlen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage in seiner 20.Sitzung am 7. Juli 2010
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/1719,
17/2280 in der Fassung des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen zu empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage in seiner 20. Sitzung am
7. Juli 2010 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Druck-
sachen 17/1719, 17/2280 in der Fassung des Änderungs-
antrages der Koalitionsfraktionen zu empfehlen.

IV. Abgelehnte Entschließungsanträge der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der folgende von der Fraktion der SPD eingebrachte Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(9)194 fand
im Ausschuss keine Mehrheit:

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Energieeffizienz ist einer der wichtigsten Grundpfeiler
der Energiepolitik. Denn eine Volkswirtschaft ist nicht um so
leistungsstärker, je mehr Megawattstunden sie erzeugt und
verbraucht, sondern je mehr Wirtschaftskraft sie aus so
wenig Energieeinsatz wie möglich erschafft.

Ein effizienter und sparsamer Einsatz von Energie birgt zum
einen enorme ökonomische Potenziale für die Wirtschaft und
privaten Verbraucher. In Zeiten stetig steigender Rohstoff-
und Energiepreise ermöglicht ein effizienter Einsatz von
Energie Kosteneinsparungen für Unternehmen und Privat-
kunden. Darüber hinaus führt die Entwicklung und der
Export von Effizienztechnologien zu steigendem Umsatz und
der Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Industrie. Auf der
anderen Seite ist eine Energieeffizienzpolitik ein wichtiger
Teil der notwendigen Klimaschutzpolitik.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/1719,

werden Energielieferanten und Verbraucher in einem Boot
sitzen, denn das Ziel ist nicht mehr die reine Versorgung des

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2466

Kunden mit soviel Energiemengen wie möglich. Vielmehr
wandelt sich der Energielieferant zu einem Energiedienst-
leister, der – genau wie der Kunde – ein Interesse daran hat,
dass der Verbraucher für das Betreiben seiner elektrischen
Geräte oder das Heizen seiner Wohnung so wenig Energie
wie möglich verbraucht.

Wenn diese Ziele erfolgreich umgesetzt werden sollen, ist es
nötig, in einem Energieeffizienzgesetz Wege dorthin aufzu-
zeigen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung
wird diesen Ansprüchen nicht gerecht. Es fehlen konkrete
Maßnahmen, um die Energieeffizienz als wesentlichen Be-
standteil der deutschen Energie- und Klimaschutzstrategie
zu etablieren.

Darüber hinaus ignoriert der Entwurf die Effizienzziele, zu
denen sich die Bundesregierung in den letzten Jahren ver-
pflichtet hat:

– 20 Prozent Primärenergieeinsparung in Vergleich zum
Trend bis 2020 (als Teil des „20-20-20 bis 2020“-Be-
schlusses des Europäischen Rates im März 2007),

– Verdopplung der Energieproduktivität 1990-2020
(IEKP),

– 40 Prozent Treibhausgasminderung 1990-2020,

– Senkung des Stromverbrauchs bis 2020 um 11 Prozent.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

1. Ein Energieeffizienzgesetz vorzulegen, welches die Ver-
dopplung der Energieproduktivität als Ziel festschreibt.

2. Dieses Energieeffizienzgesetz so auszugestalten, dass
eine jährliche Steigerung der Energieproduktivität um
durchschnittlich 3 Prozent erreicht wird, da Deutschland
derzeit mit rund 1,8 Prozent im Durchschnitt der Jahre
2000-2009 deutlich davon entfernt ist.

3. Maßnahmen auf den Weg zu bringen, die über den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung hinausgehen. Hierzu
zählt unter anderen die Einführung eines Energieeffi-
zienzfonds. Mit den Mitteln aus diesem Fonds soll die
Energieberatung von insbesondere finanzschwachen
Haushalten unterstützt werden. Zudem könnten mit die-
sen Mitteln Mikro-Kredite für Effizienzmaßnahmen in
privaten Haushalten und Kleinunternehmen finanziert
werden.

4. Die Energielieferanten stärker in Effizienzmaßnahmen
einzubeziehen, als dies im Gesetzentwurf vorgesehen ist.
Denn nur auf diese Art können diese die notwendige
Wandlung zum Energiedienstleister vollziehen.

5. Wirksame und nachhaltige Maßnahmen vorzuschlagen
und umzusetzen, die neben nachfrageseitigen Maßnah-
men auch die Erhöhung der Effizienz auf der Erzeuger-
seite bewirken.

6. Im Rahmen dieses Effizienzgesetzes ein Energiemanage-
ment für das produzierende Gewerbe einzuführen.

Ferner fand der folgende von der Fraktion BÜNDNIS 90/

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Verbesserung der Energieeffizienz ist eine kostengüns-
tige Methode, die Abhängigkeit von fossilen und nuklearen
Energieträgern zu reduzieren, das Klima zu schützen und die
Energiekosten zu senken. Dadurch können gleichzeitig die
zentralen Herausforderungen angegangen werden, die sich
in den Bereichen Klimawandel, Energiesicherheit und Wett-
bewerbsfähigkeit stellen. Daher hat sich die Europäische
Union das Ziel gesetzt, ihren Primärenergieverbrauch im
Vergleich zum Trend für das Jahr 2020 um 20 % zu verrin-
gern.

Am 17. Mai 2006 ist die Richtlinie 2006/32/EG über „End-
energieeffizienz und Energiedienstleistungen“ (EDL-RL) in
Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, die
Richtlinie bis zum 18. Mai 2008 in nationales Recht umzuset-
zen.

Mit zweijähriger Verspätung legt die Bundesregierung jetzt
einen Gesetzesentwurf vor. Die Bundesregierung will eine
Verdopplung der Energieeffizienz bis zum Jahr 2020 gegen-
über 1990 anstreben und den nationalen Stromverbrauch bis
2020 gegenüber 2005 um 11 % senken. Doch dieser Vorgabe
wird der Gesetzesentwurf nicht gerecht. Auch bestehen
Zweifel daran, dass die EU-Richtlinie umgesetzt wird. Zu
diesem Ergebnis kommt ein von der Bundestagsfraktion
Bündnis90/Die Grünen in Auftrag gegebenes Gutachten.

Neben wenigen kleinen Begleitmaßnahmen wie zum Beispiel
dem Sammeln von Informationen bei der Bundesstelle für
Energieeffizienz, besteht das Kernstück des Gesetzesent-
wurfs daraus, dass die Verbraucher einmal im Jahr auf ihrer
Stromrechnung einen Hinweis auf eine Internetseite bekom-
men – auf der sich eine Liste von Anbietern von Energie-
dienstleistungen befindet. Das ist ein schlechter Witz, aber
kein Energieeffizienzgesetz.

Für die Erreichung des Einsparziels verweist der vorgelegte
Gesetzesentwurf auf das Integrierte Energie- und Klima-
programm (IEKP). In der Begründung des Gesetzes steht,
dass die Effizienzziele mit Maßnahmen aus dem IEKP er-
reicht werden sollen. Es ist aber in keinster Weise nachzu-
vollziehen, wie die bisherige Umsetzung der im IEKP ge-
nannten Maßnahmen ausreichen soll.

Aufgeführt wird zum Beispiel die Novelle des Energiewirt-
schaftsgesetzes zur „Öffnung des Messwesens bei Strom und
Gas für den Wettbewerb“. Doch es fehlen klare Standards,
mit denen Innovation tatsächlich zu Einsparungen führen
könnte.

Aufgeführt ist auch die Novelle der Energieeinsparverord-
nung. Doch in der Novellierung der EnEV 2009 verwässern
eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen die ohnehin schon
wenig ambitionierten Vorgaben zur Energieeinsparung zu-
sätzlich.

Förderprogramme zur energetischen Sanierung von Gebäu-
den stehen ebenfalls im IEKP. Jedoch stellt die Bundesregie-
rung dieses Jahr weniger Gelder zur Verfügung als im letzten
Jahr und für das nächste Jahr ist nur noch einen Bruchteil
vorgesehen!

Weiter führt die Bundesregierung die Kraft-Wärme-Kopp-

DIE GRÜNEN eingebrachte Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 17(9)195 im Ausschuss keine Mehrheit:

lung als Zielerfüllung an, aber auch für die KWK wurden die
Gelder gestrichen und das novellierte KWK-Gesetz sorgt da-

Drucksache 17/2466 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

für, dass der Ausbau in Deutschland stagniert und die Ziele
meilenweit entfernt sind.

Die Bundesregierung will die Klimaschutzinitiative für die
Zielerreichung in ihrem Gesetzesentwurf nutzen, aber genau
diese Mittel wurden gekürzt und teilweise mit einer Haus-
haltssperre versehen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

als Zielsetzung mindestens die Verdopplung der Energiepro-
duktivität zwischen 1990 und 2020 im Energieeffizienzgesetz
(EnEfG) festzuschreiben und den Energieverbrauch in
Deutschland bis zum Jahr 2020 um 20 % gegenüber 2005 zu
reduzieren. Hierfür ist ein Ansatz zu wählen, in welchem un-
ter anderem die Umsetzung der folgenden Maßnahmen be-
rücksichtigt wird:

eine Energieeinsparquote einzuführen, die die Energieliefe-
ranten dazu verpflichtet, Energiesparmaßnahmen bei ihren
Endkunden durchzuführen, deren gesamtes Energieeinspar-
volumen jährlich 1 % ihres Absatzes an Gas, Strom, Fern-
wärme und anderen Energieträgern entspricht. Die Validie-
rung der Energieeinsparungen erfolgt anhand einer von der
Bundesstelle für Energieeffizienz erstellten Liste von stan-
dardisierten Energieeffizienzmaßnahmen und -programmen;

energieintensive Unternehmen zu verpflichten, ab in Kraft
treten des EnEfG in Abständen von maximal fünf Jahren,
eine zertifizierte Energieeffizienzberatung durchführen zu
lassen und die dabei identifizierten wirtschaftlichen Ener-
gieeffizienzmaßnahmen unverzüglich umzusetzen oder ein
zertifiziertes Energiemanagement-System (z. B. EMAS, DIN
EN 16001 oder ISO 50001) einzuführen;

einen mit 3 Mrd. Euro ausgestatteten Energiesparfonds ein-
zurichten, der mit bestehenden finanziellen Förderungen für
Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen abgestimmt
und zu einer gesetzlich garantierten, zielgerichteten und
effizienten Effizienzinitiative ausgebaut wird. Er soll unter
anderem folgende Maßnahmen unterstützen:

– Ein Programm ergänzend zum bisherigen CO2-Gebäude-
sanierungsprogramm der KfW-Bank mit dem Ziel der
deutlichen Steigerung der energetischen Gebäudesanie-
rung, insbesondere von Mietwohnungsgebäuden in be-
nachteiligten Stadt- und Ortsteilen

– Ein Programm zum Austausch ineffizienter Stromheizun-
gen

– Marktaktionsprogramme (inkl. Information, Beratung,
Investitionszuschüsse) für verschiedene Schlüssel- und
Querschnittstechnologien wie Elektromotoren und -mo-
torensysteme; Beleuchtung; GreenIT oder Abwärmenut-
zung

– Zertifizierte Energieberatung für private Haushalte, ins-
besondere mit zielgerichteten Angeboten für finanz-
schwache Haushalte

– Einen anschließenden Zuschuss für den Austausch alter
Haushalts-Elektrogeräte (z. B. ineffiziente Kühlschrän-
ke) durch neue hocheffiziente Geräte für finanzschwache
Haushalte;

– Eine Weiterführung, Verstetigung und Ausdehnung der
vorhandenen Effizienzförderung, u. a. im Rahmen der
Nationalen Klimaschutzinitiative;

die Bundesstelle für Energieeffizienz zu einem von der Ener-
giewirtschaft unabhängigen Kompetenzzentrum auszubau-
en, das über seine bisherigen Aufgaben hinaus auch Förder-
programme weiterentwickelt und dem die fachliche
Ausgestaltung des Energiesparfonds obliegt;

dynamische Effizienzstandards zu schaffen, bei denen die
energiesparendsten Produkte den Standard vorgeben, den
künftig alle Anbieterinnen und Anbieter einhalten müssen
(Top-Runner);

eine Forschungsoffensive im Bereich Energieeffizienz voran-
zutreiben;

bei der öffentlichen Beschaffung des Bundes sicherzustellen,
dass die energieeffizienteste am Markt verbreitete Technik
herangezogen wird und dies durch einen übergreifenden
„Aktionsplan energieeffiziente Beschaffung“ auf allen staat-
lichen Ebenen vorangetrieben wird.

V. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 20. Sitzung des
Ausschusses am 28. Juni 2010 zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 17/1719, 17/2280 statt-
fand, haben die Anhörungsteilnehmer schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Zusammenstellung auf Aus-
schussdrucksache 17(9)166 enthalten sind.

Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

1) Verbände

– Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V.
(BDEW)

– Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv)

– Bundesvereinigung Spitzenverband der Immobilienwirt-
schaft (BSI)/Bundesverband deutscher Immobilien- und
Wohnungsunternehmen (GdW)

– Bundesverband Neuer Energieanbieter e. V. (bne)

– Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK)

– Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU);

2) Einzelsachverständige

– Prof. Dr. jur. Michael Lippert, Direktor am Institut für
Energiewirtschaft an der Friedrich-Schiller-Universität
Jena, Staatssekretär a. D.

– Thorben Becker, Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e. V. (BUND)

– Dr. Martin Pehnt, ifeu-Institut für Energie- und Umwelt-
forschung.

Der BDEW begrüßt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf
einen marktwirtschaftlichen Ansatz verfolge. Eine Informa-
tionspflicht solle es nur gegenüber dem jeweiligen Vertrags-
partner und nicht dem Wärmelieferanten geben, da nur
dieser dem Energielieferanten bekannt sei. Durch Energie-
audits müssten Energieversorgungsunternehmen einseitig
– Kredite für Effizienzmaßnahmen in privaten Haushalten
und Kleinunternehmen;

auf das Angebot ihrer Konkurrenten hingewiesen werden.
Eine Einschränkung der Anbieterliste sei daher kontrapro-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2466

duktiv. Der Umfang der Informationspflicht solle auf den
vertraglichen Energielieferanten beschränkt sein. Die Kos-
tenübernahme der Energieaudits durch die daran nicht betei-
ligten Energieversorgungsunternehmen sei ein verfassungs-
rechtlich ungerechtfertigter Eingriff in die Gewerbefreiheit
und führe zu Wettbewerbsverzerrungen. Diese Kosten unter-
ständen der Anreizregulierung und könnten nicht an den
Kunden weitergegeben werden. Energieversorger seien so
weniger Dienstleister als eigentlich gewünscht.

Der vzbv merkt an, dass weitreichende Maßnahmen zur För-
derung der Energieeffizienz suggeriert würden, die vom jet-
zigen Entwurf nicht behandelt würden. Es werde begrüßt,
dass die Verpflichtung zum Einbau intelligenter Zähler aus
dem jetzigen Entwurf gestrichen worden sei, da die flächen-
deckende Einführung dieser Geräte nur im Zusammenhang
mit entsprechenden Dienstleistungen sinnvoll sei. Es werde
eine Chance vertan, ein deutsches Gesetz mit schlagkräf-
tigen Instrumenten zum Schutz privater Endkunden im
Energiemarkt zu schaffen. Der Gesetzentwurf verschiebe
entscheidende Elemente wie die Einführung eines konkreten
Einsparziels. Es werde daher keine Grundlage für geeignete
Akteure geschaffen, um einerseits die Rechte der privaten
Endkunden auf dem Markt durchzusetzen und andererseits
eine strategische Energieeffizienzpolitik umzusetzen. Es sol-
le zusätzlich ein umfassendes Klimagesetz möglich sein und
vorgelegt werden. Dies solle den Bereich Energieeffizienz
als einen wesentlichen Bestandteil einschließen, jedoch auch
weitergehende Instrumente zur Einsparung berücksichtigen.

Die BSI und der GdW stellen dar, dass aus Gründen der
Rechtssicherheit die Notwendigkeit bestehe, die Rolle des
Vermieters im Zusammenhang mit dem Gesetz klarzustel-
len. Des Weiteren bedürfe es einer erläuternden Klarstellung
zur Wirkung des Gesetzes hinsichtlich der Mieter in Dingen,
die die Gebäude betreffen, deren Eigentümer der Mieter
nicht sei. Bereits ohne verbesserte Information über die zu-
künftige Haushaltsplanung sei zu erwarten, dass die zur Ver-
fügung stehenden Fördermittel für die Nachfrage nicht aus-
reichen würden. Die BSI bittet daher dringend darum, eine
erwartete zusätzliche Nachfrage nach Fördermitteln im
Haushalt 2011 und den folgenden zu berücksichtigen.

Der bne gibt zu bedenken, dass im Gesetzentwurf nur unab-
hängige Anbieter berücksichtigt werden, was marktineffi-
zient und nicht kundenorientiert sei. Das Ziel der Marktent-
wicklung werde konterkariert. Die Sorgepflicht sei ebenso
abzulehnen, da damit Energieunternehmen ihre Konkurren-
ten subventionierten. Somit sei der Gesetzentwurf wettbe-
werbsfeindlich, da zudem auch kleine Unternehmen bevor-
zugt würden. Die genaue Ausgestaltung und der genaue
Inhalt der Informationspflicht müsse im Kundeninteresse
konkretisiert werden.

Der ZVSHK ist der Überzeugung, dass Energieunternehmen
zu einer Gewinnmaximierung zusätzlich zur Lieferung von
Energie auch verstärkt Energiedienstleistungen und -effi-
zienzmaßnahmen anbieten müssten. Diese Informationsbe-
reitstellung werde aufgrund der starken Position der Unter-
nehmen eine Lenkungswirkung entfalten. Die Vermeidung
von Wettbewerbsverzerrungen sei daher eine aktuelle Auf-
gabe. Ferner sei die Zertifizierungspraxis ausufernd und sol-
le mit Anbieterlisten auf das erforderliche Maß zurückgefah-

zienzfonds, wie von der Richtlinie gefordert, sei ein zielfüh-
rendes Instrument zur Beseitigung von Investitionshemm-
nissen im Bereich der energetischen Gebäudesanierung.

Der VKU sieht die Maßnahmen im Gesetzentwurf als geeig-
net, die Energieeffizienz in Deutschland nachhaltig über
marktbasierte Mechanismen zu fördern. Das Engagement
von kommunalen Unternehmen bei der Energieeffizienz-
verbesserung solle durch eine gesetzliche Regelung im ge-
planten Energiedienstleistungsgesetz unterstützt werden.
Verbraucher müssten das Bewusstsein erhalten, dass Ener-
gieeffizienzverbesserungen mindestens bis zum Erreichen
der Ziele des Gesetzes, der erforderliche Aufwand für Ener-
giedienstleistungen und sonstige Maßnahmen zur Steige-
rung der Energieeffizienz auch mit spezifischen Kosten ver-
bunden seien. Der Entwurf der Bundesregierung sei im
Gegensatz zu den Vorschlägen des Bundesrates richtig. Es
sollen keine über die Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus-
reichenden Vorgaben, insbesondere nicht die Aufnahme
eines Maßnahmenkatalogs, vorgenommen werden. VKU
weist darauf hin, dass insbesondere im Massenkundenge-
schäft der Stadtwerke auf kostenintensive Informations-
pflichten verzichtet werden müsse. Schon geringe Einzel-
kosten der Kundeninformation, wie die Bundesregierung in
der Begründung allerdings sehr konservativ quantifiziert
habe, summierten sich bei direkter Ansprache der Kunden zu
hohen Beträgen.

Prof. Dr. jur. Michael Lippert vom Institut für Energie-
wirtschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
sieht den Gesetzentwurf der Bundesregierung als einen
wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des Rechts der
Energieeffizienz an. Auftretende neue Akteure hätten Beiträ-
ge zu Effizienzsteigerungen zu leisten, die rechtlich festge-
schrieben werden sollten. Zur Ausgestaltung seien die Leit-
prinzipien des § 1 EnWG als auch in den verstreuten und
ziselierten Normen des Effizienzrechts geltende Ausle-
gungsdirektiven zu nutzen. Der Gesetzentwurf solle zusätz-
lich ein normatives Leitziel unter Einbeziehung der Versor-
gungssicherheit erhalten, die gewerbliche Wärmelieferung
als übergreifende Energieform für Fern- und Nahwärme so-
wie Dienstleistungs- und Contracting-Projekte ausgestalten,
teilweise die örtlichen Bezüge der kreisfreien Stadt bzw. des
Landkreises durch den funktionsgerechten Bezirk der IHK
ersetzen, Vorgaben des Unbundling bei der Zuweisung von
Aufgaben an Energieunternehmen berücksichtigen bzw. die
Unternehmensbegriffe entsprechend abgrenzen und die
„Marktverantwortung“ der Energieunternehmen und deren
Zusammenwirken mit aufsichtlichen Aufgaben und Befug-
nissen der Bundesstelle für Energieeffizienz teilweise neu
austarieren. Maßstab sei hier die verfassungsrechtlich be-
gründete und energierechtlich an mehreren Stellen veranker-
te Verteilung von Erfüllungsverantwortung der Privaten und
staatlichen Gewährleistungsverantwortung, die im außerge-
wöhnlichen Bedarfsfall in eine Steuerungsfunktion umschla-
gen könne. Im Hinblick auf das von Artikel 9 Absatz 1 der
Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot, der Nut-
zung von Finanzinstrumenten entgegenstehende Normen
aufzuheben, sei eine entsprechende Berichtspflicht der Bun-
desregierung in das Gesetz aufzunehmen. Im Sinne der mit
dem Gesetz und den legislativen Maßnahmen des IEKP ver-
folgten Effizienzziele sei die Evaluierung des IEKP für eine
ren werden. Energieeffizienzmaßnahmen durch Fachfirmen
im Heizungsbereich sollten berücksichtigt werden. Ein Effi-

Prüfung der normativen Stimmigkeit des Programms zu nut-
zen.

Drucksache 17/2466 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Thorben Becker vom BUND ist der Ansicht, dass der vor-
gelegte Gesetzentwurf keine weitrechenden Maßnahmen zur
Steigerung der Energieeffizienz beinhalte. Der Verband
fordere eine klare und verbindliche Zielsetzung der Senkung
des Endenergieverbrauchs um mindestens 2 Prozent pro
Jahr. Ziele in Bezug auf die Primärenergie seien mit zu be-
rücksichtigen. Es würde befürwortet, dass die Endkunden
umfassende Informationen über Energieeinsparung erhiel-
ten. Diese Information solle aber auf die jeweilige Ver-
brauchssituation spezifisch zugeschnitten sein. Vorschriften
für die öffentliche Hand seien zu konkretisieren. Die Ermög-
lichung von Energieaudits wird begrüßt. Es sei eine umfang-
reichere Aufgabe und Zusammensetzung der Bundesstelle
für Energieeffizienz wünschenswert. Der BUND würde
einen von Energieunternehmen unabhängigen Energieeffi-
zienzfonds begrüßen.

Dr. Martin Pehnt vom ifeu-Institut für Energie- und Um-
weltforschung begrüßt, dass das Gesetz einige wichtige
Maßnahmen wie die Effizienzstelle und die verbesserte
Informationslage ergreift. Eine ausgewogene Effizienzpoli-
tik müsse Markthindernisse beseitigen, indem sie einen aus-
gewogenen Mix aus Fördern, Fordern, Informieren und Be-
raten schaffe. Eine Verlässlichkeit, die Effizienz jenseits von
haushaltspolitischen Fragestellungen verankere, sei mit den
gegenwärtigen Mechanismen und IEKP-Maßnahmen noch
nicht gegeben. Wichtige Gebäudeprogramme, das Marktan-
reizprogramm und die Förderprogramme der NKI seien
empfindlich durch die Infragestellung der Mittelbereitstel-
lung getroffen. Es sei daher bedauerlich, dass die in der
EDL-Richtlinie vorgeschlagenen übergeordneten Maßnah-
men wie die Einrichtung eines Effizienzfonds nicht aufge-
griffen würden. Die Informationspflichten erschienen ange-
sichts der Nähe der Energie-Inverkehrbringer nicht
ausreichend. Es sei bedauerlich, dass das betriebliche Ener-
giemanagement gestrichen worden sei. Ein Energiespar-
fonds sei ein Mittel, um eine zentrale und dauerhafte Koor-
dinierungsstelle für Effizienzmaßnahmen zu schaffen. Der
Effizienzfonds stelle keine Dauersubvention von Effizienz-
maßnahmen dar. Vielmehr seien die einzelnen Programme
so konzipiert, dass sie nach zwei bis fünf Jahren ausliefen.
Eine Finanzierung des Fonds durch eine Umlage auf den
Energiepreis sei zu favorisieren. Es müsse zwischen privaten
Haushalten, GHD und Industrie bei transparenter Kommuni-
kation differenziert werden. Dr. Pehnt empfiehlt, Energie-
management-Systeme wieder einzuführen und dabei nach
Größe der Unternehmen bzw. der Höhe der Energiekosten zu
unterscheiden. Die Berichterstattungspflicht müsse ausge-
baut werden und dürfe sich nicht alleine auf Informationen
Dritter beschränken.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vor-
lage auf Drucksachen 17/1719, 17/2280 mehrfach, zuletzt in
seiner 22. Sitzung am 7. Juli 2010 abschließend beraten. In
seiner 20. Sitzung am 28. Juni 2010 hatte der Ausschuss eine
öffentliche Sachverständigenanhörung durchgeführt.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zur ab-
schließenden Beratung einen Änderungsantrag auf Aus-

sachen 17(9)194 ein. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN brachte einen Entschließungsantrag auf Aus-
schussdrucksachen 17(9)195 ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP betonten, bei dem
Gesetz handele es sich um eine eins-zu-eins-Umsetzung der
EU-Richtlinie in nationales Recht. Als Ergebnis der An-
hörung habe man bei den Marktgebieten und bei der Anbie-
terliste Änderungen vorgenommen. Die Begrenzung der
Marktgebiete werde aufgehoben, um den Markt für die
übrigen Anbieter zu öffnen und die Anbieterliste werde auch
den Energieversorgern zugänglich gemacht. In den nächsten
zwei Jahren werde man weitergehende Maßnahmen einlei-
ten, die im Zusammenhang mit dem im Herbst zu erwarten-
den Energiekonzept in Angriff genommen werden sollen.

Die Fraktion der SPD zeigte sich unzufrieden mit dem Ge-
setzentwurf. Die Koalitionsfraktionen blieben damit weit
hinter dem Potenzial zurück, das die Energieeffizienz für
Kosten- und Energieersparnis eröffne. Unter anderem sei die
Einrichtung eines Energieeffizienzfonds ebenso sinnvoll wie
die Energieverbrauchsminimierung im produzierenden Ge-
werbe. Wenn man in diesem Bereich ein bis zwei Jahre war-
te, müsse man Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen.

Die Fraktion DIE LINKE. hielt den Gesetzentwurf für un-
genügend. Es fehlten verbindliche Energiesparziele und eine
Steigerung der Energieeffizienz.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, für die
Stärkung der Wirtschaft sei Energieeffizienz bei volatilen
Energiepreisen außerordentlich wichtig. Unter diesem As-
pekt sei das Gesetz unzureichend. In der Anhörung habe sich
die Mehrzahl der Experten für einen Energieeffizienzfonds
ausgesprochen. Von daher werde das Gesetz den Herausfor-
derungen nicht gerecht.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 17(9)190.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/1719,
17/2280 in der in der Beschlussempfehlung genannten Fas-
sung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Entschlie-
ßungsantrags der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(9)194.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung des Entschließungsantrags
schussdrucksache 17(9)190 ein. Die Fraktion der SPD
brachte einen Entschließungsantrag auf Ausschussdruck-

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(9)195.

sichtigung finden.

Zur Bestimmung, ob ein ausreichendes Angebot an Energie-
audits besteht, darf nicht allein auf die von den Energieunter-
nehmen unabhängigen Anbieter abgestellt werden. Vielmehr
müssen alle potentiellen Anbieter berücksichtigt werden, so-
weit diese ihre Beratung zu wettbewerbsorientierten Preisen
erbringen. Dies ermöglicht den Energieunternehmen, durch
eigene, aktive Handlung zur Schließung einer möglicherwei-
se bestehenden Angebotslücke beizutragen.

Absatz 2 verpflichtet die Bundesstelle für Energieeffizienz
zu überprüfen, inwieweit ein ausreichendes Angebot an un-
abhängig durchgeführten Energieaudits mit wettbewerbs-

Marktransparenz zur Förderung des freien Wettbewerbs ge-
nügt.

Zu Nummer 4 (Artikel 1 § 9 Absatz 2 Nummer 9)

Bei der Änderung des § 9 Absatz 2 Nummer 9 handelt es
sich um eine Folgeänderung zu § 5 Absatz 2. Der Bun-
desstelle für Energieeffizienz wird in Übereinstimmung mit
§ 5 Absatz 2 Satz 1 die Aufgabe der Prüfung, ob ein ausrei-
chendes Angebot an unabhängig durchgeführten Energie-
audits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung im Sinne
des Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie
2006/32/EG besteht, zugewiesen.

Berlin, den 7. Juli 2010

Thomas Bareiß
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2466

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – zunächst auf den Gesetzentwurf verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten und neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 § 4)

Zur Förderung eines freien und unverfälschten Marktes soll
insbesondere auch überregionalen Anbietern der Zugang er-
möglicht werden und eine eventuell bestehende Marktdomi-
nanz bereits vorhandener Anbieter zurückgedrängt werden.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 § 5)

Dienstleistungen werden heute nicht mehr allein von lokalen
Anbietern, sondern zu einem wesentlichen Teil auch von
überregionalen oder gar grenzüberschreitenden Anbietern
erbracht. Diese müssen deshalb bei der Bestimmung, inwie-
weit für den einzelnen Endverbraucher in seiner Region ein
ausreichendes Angebot an Energieaudits besteht, Berück-

orientierter Preisgestaltung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG besteht.
Sofern die Prüfung ergibt, dass kein ausreichendes Angebot
besteht, bleibt die Bundesstelle für Energieeffizienz ermäch-
tigt, die Energieunternehmen zu Maßnahmen im Sinne der
Sätze 1 und 2 zu verpflichten und diese gegebenenfalls auf
deren Kosten selbst vorzunehmen.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 § 7 Absatz 1)

Durch die Änderung soll die bei der Bundesstelle für Ener-
gieeffizienz geführte Anbieterliste allen Anbietern von Ener-
giedienstleistungen, Energieaudits und sonstigen Energieef-
fizienzmaßnahmen offen stehen, unabhängig davon, ob der
einzelne Anbieter von den Energieunternehmen unabhängig
ist oder nicht. Auf diese Weise wird für den Verbraucher eine
maximale Markttransparenz geschaffen, die es ihm erlaubt,
von allen potentiellen Anbietern in seiner Region Kenntnis
zu nehmen.

Die Unterrichtungspflicht nach § 4 Absatz 1 des EDL-G er-
fordert es, dass unabhängige Anbieter für den Endkunden er-
kennbar gemacht werden. Gleichzeitig wird damit dem
durch die Richtlinie geforderten Anspruch an eine maximale

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