BT-Drucksache 17/2196

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP -17/1551- Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Swen Schulz (Spandau), Dr. Ernst Dieter Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/884- BAföG ausbauen und Chancengleichheit stärken 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Swen Schulz (Spandau), Dr. Ernst Dieter Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/1558- BAföG ausbauen und Chancengleichheit stärken 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/899- Sozial gerechtes Zwei-Säulen-Modell statt elitärer Studienfinanzierung

Vom 17. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2196 (neu)
17. Wahlperiode 17. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(18. Ausschuss)

1. zu demGesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/1551–

Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

2. zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1941–

Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Swen Schulz (Spandau), Dr. Ernst Dieter
Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/884 –

BAföG ausbauen und Chancengleichheit stärken

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Agnes Alpers,
Dr. Rosemarie Hein, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1558 –

BAföG ausbauen – Gute Bildung für alle

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn),
Ekin Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/899 –

Sozial gerechtes Zwei-Säulen-Modell statt elitärer Studienfinanzierung

Drucksache 17/2196 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Zu den Nummern 1 und 2

Aufgabe des BAföG ist es, Chancengerechtigkeit in der Bildung zu sichern und
finanzielle Hürden auszuräumen, an denen individueller Bildungsaufstieg und
Studienerfolg scheitern können. Mit dem Gesetzentwurf verfolgen die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP das Ziel, das BAföG durch spürbare Leistungs-
verbesserungen nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Das BAföG wird
dabei als wesentliches Element einer umfassenden Strategie individueller Bil-
dungsfinanzierung im Dreiklang mit Bildungsdarlehen und Stipendien gewertet.

Zu Nummer 3

Die Fraktion der SPD erklärt, dass das deutsche Bildungssystem weiter sozial
hochselektiv und nicht in der Lage ist, unterschiedliche individuelle soziale und
wirtschaftliche Ausgangsbedingungen über eine entsprechende Förderung inso-
weit auszugleichen, um einen tatsächlich chancengleichen Zugang zu höheren
Bildungsgängen zu gewährleisten.

Deutschland gehen mit der sozialen Bildungsbenachteiligung erhebliche Fach-
kräftepotenziale verloren. Damit werden sowohl die Sicherung des Wohlstandes
als auch die Konkurrenzfähigkeit deutscher Produkte und Dienstleistungen im
internationalen Innovationswettbewerb gefährdet. Das BAföG sollte einen wich-
tiger Beitrag für mehr Chancengleichheit in der Bildung und damit zur Verwirk-
lichung des Rechts auf Bildung leisten. Die von der Bundesregierung vorgeleg-
ten kleinen Reformschritte und die angekündigten kostenintensiven Maßnahmen
zur Subventionierung privater Bildungsmärkte oder zur Steigerung der Stipen-
diatenquote sind bildungspolitisch falsch.

Zu Nummer 4

Das deutsche Bildungssystem ist nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. un-
gerecht, da es nachweislich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie
aus einkommensschwachen und bildungsfernen Elternhäusern ausgrenzt. Eine
Ausweitung des BAföG ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass sich
junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft für einen ihren Interes-
sen entsprechenden Beruf entscheiden und eine qualifizierte Ausbildung oder ein
Studium abschließen können.

Zu Nummer 5

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Wachstum auf der Grund-
lage einer guten Bildung und gesellschaftliche Zukunftsfähigkeit ohne eine leis-
tungsfähige, verlässliche und gerechte Studienfinanzierung unerreichbar. Ein so-
zial selektiver Zugang zum Studium verhindert, dass alle Bildungspotenziale der
Bevölkerung ausgeschöpft werden können. Das BAföG ist vor dem Hintergrund
einer sinkenden Förderquote, eines zu geringen Anteils Studierender aus ein-
kommensschwachen Elternhäusern und der mangelnden „Bologna-Tauglich-
keit“ reformbedürftig.

B. Lösung

Zu Nummer 1

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP verfolgt die Ziele,
die Bedarfsätze um 2 Prozent und die Freibeträge um 3 Prozent zu erhöhen. Mit
dem Anheben der Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen auf
35 Jahre und der Berücksichtigung von Leistungspunkten nach dem Europäi-
schen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) im Ausbildungs-
förderungsrecht wird auf Herausforderungen des Bologna-Prozesses reagiert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2196 (neu)

Darüber hinaus sollen die Förderung von Schülern im Ausland weiter ausgebaut
und Bürokratie im Vollzug des BAföG abgebaut werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1551 in geänderter Fas-
sungmit den Stimmender FraktionenCDU/CSU, FDPundDIELINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN

Zu Nummer 2

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/1941

Zu Nummer 3

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, das BAföG mit geeigneten Maß-
nahmen in seiner Funktion der Breitenförderung und zur Verbesserung von
Chancengleichheit in der Hochschulbildung zu stärken. Insbesondere sollen der
Gefördertenkreis ausgeweitet und geeignete Fördergrundlagen für individuelle
und flexible Bildungswege geschaffen werden. Die Antragsteller sehen zudem
wachsenden Handlungsbedarf in der bedarfsabhängigen Förderung von Schüle-
rinnen und Schülern aus sozial schwachen Familien, um die Erlangung von
Hochschulzugangsberechtigungen zu erleichtern.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/884 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Nummer 4

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, eine grundlegende Strukturre-
form der Ausbildungsförderung mit einem geeigneten Maßnahmenbündel einzu-
leiten, auf die Einführung von Bildungssparmodellen und das geplante Nationale
Stipendienprogramm zugunsten des Aufbaus der öffentlichen Ausbildungsför-
derung zu verzichten und sich für die Gebührenfreiheit des Studiums in allen
Bundesländern einzusetzen.

Ablehnung desAntrags aufDrucksache 17/1558mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD

Zu Nummer 5

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, anstelle einer kleinteiligen
BAföG-Reparatur und eines elitären Stipendienprogramms ein Konzept für eine
sozial gerechte, verlässliche und leistungsfähige Studienfinanzierung vorzule-
gen. Die Reform soll insbesondere an den Bedürfnissen der Studierenden aus
hochschulfernen Bevölkerungsschichten anknüpfen.

Durch das Angebot eines „Zwei-Säulen-Modells“, das gleichsam bedarfsabhän-
gige und -unabhängige Elemente miteinander verknüpft, sollen die Lebens- und
Studienrealitäten berücksichtigt und starke Anreize für die Aufnahme eines Stu-
diums gesetzt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/899 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktionen SPDund
DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1551;

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/884;

Drucksache 17/2196 (neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/1558;

Annahme des Antrags auf Drucksache 17/899.

D. Kosten

Zu den Nummern 1 und 2

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Ermittlung der durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben beruht nach
Angaben der Initianten auf einer Berechnung und weiteren Schätzungen, die mit
Hilfe des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik FIT auf der
Grundlage eines Mikrosimulationsmodells („BAFPLAN“) und unter Heranzie-
hung verfügbarer amtlicher Statistiken vorgenommen wurden.

Das Mikrosimulationsmodell arbeitet mit rund 500 000 anonymisierten authenti-
schen Fällen sowohl von erfolgreichen als auch erfolglosen BAföG-Anträgen.

Die Änderungen im BAföG haben ferner unmittelbare finanzielle Auswirkungen
auf die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz:

Die Änderungen im BAföG haben wegen der unmittelbaren Verweisung im
Arbeitsförderungsrecht – Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – auf betrof-
fene Bestimmungen des BAföG zu den Bedarfssätzen und Freibeträgen finan-
zielle Auswirkungen für die Berufsausbildungsbeihilfe und für das Ausbildungs-
geld für behinderte Menschen auch im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.
Des Weiteren entstehen im Arbeitsförderungsrecht aufgrund der parallel zum
BAföG erfolgenden Anhebung der sonstigen Bedarfssätze und Freibeträge ins-
besondere beim Ausbildungsgeld für behinderte Menschen Folgekosten im
Haushalt der Bundesagentur für Arbeit.

Darüber hinaus entstehen unmittelbare Folgekosten im Haushalt der Bundes-
agentur für Arbeit und im Bundeshaushalt – SGB II – bei dem Zuschuss zur
Ausbildungsvergütung bei beruflicher Ausbildung sozial benachteiligter und
lernbeeinträchtigter junger Menschen aufgrund der Verweisung auf den Bedarfs-
satz beim Ausbildungsgeld für behinderte Menschen, die im Haushalt der Eltern
wohnen.

Durch die Anhebung des Zuschusses zur Vergütung bei der Einstiegsqualifizie-
rung, der dem Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei Teilnehmern an berufs-

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben
BAföG 69,2 373,4 364,6 356,7

davon Bund* 38,2 202,4 198,6 195,7

davon Länder 31,0 171,0 166,0 161,0
* Mehrausgaben hinsichtlich der gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 BAföG über die KfW Bankengruppe be-

reitgestellten Darlehensanteile bei Studierenden fallen beim Bund lediglich in Höhe der der KfW Ban-
kengruppe zu erstattenden Zinsen und Ausfälle an.

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben
AFBG insg. 1,9 8,6 9,9 9,9

davon Bund 1,4 6,7 7,7 7,7

davon Länder 0,5 1,9 2,2 2,2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2196 (neu)

vorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung im Haushalt
der Eltern entspricht, entstehen Folgekosten im Haushalt der Bundesagentur für
Arbeit und – soweit die Grundsicherungsstellen die Leistungen erbringen – im
Bundeshaushalt.

Die Mehrausgaben im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (SGB III) und im
Bundeshaushalt (SGB II) stellen sich wie folgt dar:

2. Vollzugsaufwand

In den Länderverwaltungen wird es infolge der Ausweitung des Kreises der För-
derungsberechtigten durch die Änderungen des BAföG, insbesondere durch die
Anhebung der Freibeträge und auch der Bedarfssätze zu entsprechend höheren
Antragsfallzahlen kommen, die im Vollzug zu bewältigen sind. Dem stehen
jedoch im Gesetzentwurf die unter Abschnitt VI des Allgemeinen Teils der Be-
gründung erläuterten Vereinfachungen insbesondere durch die Pauschalisierung
des Wohnbedarfs für auswärtig wohnende BAföG-Empfänger gegenüber.

E. Sonstige Kosten

Werden nicht erwartet.

F. Bürokratiekosten

Es werden zwei neue Informationspflichten eingeführt. Daneben werden beste-
hende Informationspflichten für Bürger auf neue Gruppen von Betroffenen aus-
gedehnt, wo diese neu in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen wer-
den. Dies geschieht bei der Auslandsförderung für Fach- und Fachoberschüler,
bei der Ausdehnung der Förderungsberechtigung trotz Überschreitens der
Altersgrenze sowie aufgrund der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner-
schaften mit der Ehe.

Durch die Übernahme des bisher nachweisabhängigen Wohnkostenzuschlags in
die Wohnkostenpauschale werden für rund 540 000 Bürger Informationspflich-
ten abgeschafft und bei den Ämtern für Ausbildungsförderung Einsparungen
wegen entfallender Prüfungsnotwendigkeiten erreicht. Auch durch die Abschaf-
fung der speziellen Förderungsart des Bankdarlehens bei erstmaligem Fachrich-
tungswechsel werden sowohl Informationspflichten für die Bürger abgeschafft
als auch entsprechende Einsparungen auf Verwaltungsseite erzielt. Schließlich
wird nach Ablauf einer Übergangszeit durch die Abschaffung der Darlehensteil-
erlasse eine Informationspflicht für die jährlich rund 10 000 bis 15 000 antrag-

2010 2011 2012 2013

– Mio. Euro –

Mehrausgaben im Haushalt der
Bundesagentur für Arbeit für SGB III 11,5 27,5 27,5 27,5

darunter Berufsausbildungsbeihilfe
(BAB) und Ausbildungsgeld 8,8 21,0 21,0 21,0

darunter Berufsausbildung benachtei-
ligter junger Menschen 2,2 5,4 5,4 5,4

darunter Einstiegsqualifizierung 0,5 1,1 1,1 1,1

Mehrausgaben im Bundeshaushalt für
SGB II 1,3 3,2 3,2 3,2

darunter Berufsausbildung benachtei-
ligter junger Menschen 1,2 2,9 2,9 2,9

darunter Einstiegsqualifizierung 0,1 0,3 0,3 0,3

Drucksache 17/2196 (neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

stellenden Bürger und die Prüfungsämter ebenso entfallen wie die Bearbeitung
der Anträge beim Bundesverwaltungsamt.

Vereinfacht wird eine Informationspflicht für die Bürger (und spiegelbildlich für
die Verwaltung) durch den Wegfall des Anerkennungserfordernisses beim Aus-
landsschuljahr für Schüler der gymnasialen Oberstufe. Ein Vereinfachungseffekt
ergibt sich auch durch die Abschaffung des Kausalitätserfordernisses für die För-
derung jenseits der Altersgrenze aufgrund von Kindererziehungszeiten sowie
vor allem durch die neu eröffnete Möglichkeit, den Leistungsnachweis mit Hilfe
der ECTS-Leistungspunkte zu erbringen. Hierbei werden nicht nur die Studie-
renden, sondern auch auf Verwaltungsseite die Hochschullehrer entlastet, für die
sich die Reduzierung der Individualbescheinigungen positiv auswirken wird.

Zu den Nummern 3 bis 5

Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2196 (neu)

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1551 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „förderlich ist und“
die Wörter „außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und
bei Fachoberschulen“ eingefügt.

bbb) Die Wörter „und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden
sind“ am Satzende werden gestrichen.‘

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Berufsfachschule
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ersten Halbsatz die Wörter „einer min-
destens zweijährigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor dem
Semikolon die Wörter „,und ausreichende Sprachkenntnisse vor-
handen sind“ gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort
„Berufsfachschule“ die Wörter „oder einer mindestens zweijähri-
gen Fachschulklasse“ eingefügt.‘

2. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebensjahr“ ein Komma
und die Wörter „bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Le-
bensjahr“ eingefügt.‘

b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

,bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen
gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu be-
ginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen
der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eige-
nes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und
während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im
Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dür-
fen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um
dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung
zu vermeiden, oder“.‘

3. Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe „und 2b“ gestrichen und
am Satzende die Angabe „54 Euro“ durch die Angabe „62 Euro“ er-
setzt.‘

Drucksache 17/2196 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. Dem Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird folgen-
der Doppelbuchstabe cc angefügt:

,cc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Betrag, der nicht steuerlich
erfasst ist,“ gestrichen und nach dem Wort „gelten“ die Wörter „in
vollem Umfang“ eingefügt.‘

5. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nach-
weis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten
nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleis-
tungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung
bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl
an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.“‘

6. In Artikel 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:

„24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.“

7. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsge-
setz wird wie folgt gefasst:

„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz“.

b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes“.‘

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird § 434u.“

c) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 434t“ durch die Angabe „§ 434u“
und jeweils die Angabe „§ 434u“ durch die Angabe „§ 434v“ ersetzt.

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1941 für erledigt zu erklären;

3. den Antrag auf Drucksache 17/884 abzulehnen;

4. den Antrag auf Drucksache 17/1558 abzulehnen;

5. den Antrag auf Drucksache 17/899 abzulehnen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung

Ulla Burchardt
Vorsitzende

Dr. Stefan Kaufmann
Berichterstatter

Swen Schulz (Spandau)
Berichterstatter

Dr. Martin Neumann (Lausitz)
Berichterstatter

Nicole Gohlke
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2196 (neu)

Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Kaufmann, Swen Schulz (Spandau),
Dr. Martin Neumann (Lausitz), Nicole Gohlke und Kai Gehring

I. Überweisung

Zu Nummer 1

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1551 in seiner 41. Sitzung am 7. Mai 2010 beraten
und an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den
Auswärtigen Ausschuss, den Finanzausschuss, den Haus-
haltsausschuss (zusätzlich gemäß § 96 GO-BT), den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 2

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/1941 in seiner 46. Sitzung
am 10. Juni 2010 beraten und an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur federführen-
den Beratung und an den Auswärtigen Ausschuss, den
Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss (zusätzlich gemäß
§ 96 GO-BT), den Ausschuss für Wirtschaft und Technolo-
gie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie den Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 3

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/884 in seiner 28. Sitzung am 5. März 2010 beraten und an
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung zur federführenden Beratung und an den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Nummer 4

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/1558 in seiner 41. Sitzung am 7. Mai 2010 beraten und an
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung zur federführenden Beratung und an den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Nummer 5

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/899 in seiner 28. Sitzung am 5. März 2010 beraten und an
den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung zur federführenden Beratung und an den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie
an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Nummern 1 und 2

Für die Fraktionen der CDU/CSU und FDP und die Bundes-
regierung hat das BAföG die Aufgabe, Chancengerechtigkeit
in der Bildung zu sichern und finanzielle Hürden auszuräu-
men, an denen individueller Bildungsaufstieg und Studien-
erfolg scheitern könnten. Mit dem Gesetzentwurf werde das
Ziel verfolgt, das BAföG durch spürbare Leistungsverbesse-
rungen nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Es
werde dabei als wesentliches Element einer umfassenden
Strategie individueller Bildungsfinanzierung im Dreiklang
mit Bildungsdarlehen und Stipendien gewertet.

Der Gesetzentwurf verfolgt die Ziele, die Bedarfsätze um
2 Prozent und die Freibeträge um 3 Prozent zu erhöhen. Mit
dem Anheben der Altersgrenze für die Förderung von Mas-
terstudiengängen auf 35 Jahre und der Berücksichtigung von
Leistungspunkten nach dem ECTS im Ausbildungsförde-
rungsrecht wird auf Herausforderungen des Bologna-Prozes-
ses reagiert. Darüberhinaus soll die Förderung von Schülern
im Ausland weiter ausgebaut und Bürokratie im Vollzug des
BAföG abgebaut werden.

Der Entwurf sieht darüber hinaus u. a. folgende Einzelmaß-
nahmen vor:

● Anpassung der Sozialpauschalen an die aktuellen Bei-
tragssätze und Ergänzung um die gesonderte Freistellung
steuerlich geförderter privater Altersvorsorgebeiträge;

● Verbesserung der Vereinbarkeit von individueller Fami-
lien- und Ausbildungsplanung;

● Sicherung der Förderung von Schülern an Schulen mit
zwölf Jahren bis zum Abitur und Ausdehnung auf Fach-
und Fachoberschulen;

● Verbesserung der Förderung nach einem Fachrichtungs-
wechsel aus wichtigem Grund;

● Verringerung der Bürokratie durch Pauschalisierung des
Mietkostenanteils in den Bedarfssätzen und Abschaffung
des Darlehensteilerlasses;

● Anrechnungsfreiheit von Stipendien bis zur Höhe von
300 Euro für BAföG-Empfänger;

● Übertragen der Regelungen im Ausbildungsförderungs-
recht und in der Förderung von Aufstiegsfortbildungen
für Ehepartner auf eingetragene Lebenspartnerschaften;

● Mitvollzug der Anhebung der Bedarfssätze und Frei-
beträge im BAföG bei beruflicher Ausbildung und Be-
rufsvorbereitung im SGB III.

Zu Nummer 3

Die Fraktion der SPD erklärt, dass das deutsche Bildungssys-
tem weiter sozial hochselektiv und nicht in der Lage sei, un-
terschiedliche individuelle soziale und wirtschaftliche Aus-
gangsbedingungen über eine entsprechende Förderung aus-
zugleichen, um einen tatsächlich chancengleichen Zugang zu
höheren Bildungsgängen zu gewährleisten.

Drucksache 17/2196 (neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutschland gingen mit der sozialen Bildungsbenachtei-
ligung erhebliche Fachkräftepotenziale verloren. Damit wer-
de sowohl die Sicherung des Wohlstandes als auch die Kon-
kurrenzfähigkeit deutscher Produkte und Dienstleistungen
im internationalen Innovationswettbewerb gefährdet. Das
BAföG sollte einen wichtigen Beitrag für mehr Chancen-
gleichheit in der Bildung und damit zur Verwirklichung des
Rechts auf Bildung leisten. Die von der Bundesregierung
vorgelegten kleinen Reformschritte und die angekündigten
kostenintensiven Maßnahmen zur Subventionierung privater
Bildungsmärkte oder zur Steigerung der Stipendiatenquote
seien bildungspolitisch falsch. Die angekündigten Pläne der
Regierungskoalition für ein von den Begabtenförderwerken
abgetrenntes Stipendiensystem, das letztlich zu einer Auslese
führe, lehne die Fraktion der SPD ab. Diese Maßnahmen
lösten das Problem der mangelnden Chancengleichheit nicht
und seien geeignet, die regionalen, fachlichen und sozialen
Ungleichheiten im Bildungszugang und Bildungserfolg so-
gar noch zu vergrößern.

Vor diesem Hintergrund solle die Bundesregierung aufge-
fordert werden, das BAföG mit geeigneten Maßnahmen in
seiner Funktion der Breitenförderung und zur Verbesserung
von Chancengleichheit in der Hochschulbildung zu stärken.
Insbesondere solle der Gefördertenkreis ausgeweitet und
geeignete Fördergrundlagen für individuelle und flexible Bil-
dungswege gelegt werden. Die Antragsteller sehen zudem
wachsenden Handlungsbedarf in der bedarfsabhängigen För-
derung von Schülerinnen und Schülern aus sozial schwachen
Familien, um die Erlangung von Hochschulzugangsberechti-
gungen zu erleichtern.

Die Fraktion der SPD sieht im Einzelnen die Notwendigkeit,
bei der BAföG-Novellierung folgende Eckpunkte zu berück-
sichtigen:

● Anheben der Einkommensfreibeträge und Kinderfrei-
beträge um 10 Prozent, der Bedarfssätze und Kinder-
zuschläge um 3 Prozent;

● Anheben der förderrechtlichen Altersgrenze auf 35 Jahre
bzw. bei einem Masterstudium auf 40 Jahre;

● Anheben des BAföG-Vermögensfreibetrags für Auszu-
bildende auf 10 000 Euro;

● Sicherstellen einer durchgehenden Förderung bei einem
Übergang von einem Bachelor- in einen Masterstudien-
gang;

● Anheben der Förderhöchstdauer auf bis zu zwei Semester
über der Regelstudienzeit und Gewähren eines unverzins-
lichen Darlehens bei Überschreitung der Förderhöchst-
dauer bis zu zwei Semestern;

● Gewähren der Normalförderung bei erstmaligem Fach-
richtungswechsel für die komplette Dauer der für den
neuen Studiengang maßgeblichen Regelstudienzeit;

● Berücksichtigung familiärer Pflichten und Notwendig-
keiten bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer;

● Gleichbehandlung von Ehegatten mit Partnern einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft im Ausbildungsförde-
rungsrecht und in der Förderung von Aufstiegsfortbildun-
gen;

● Anpassen der Sozialpauschalen an die aktuellen Beitrags-
sätze und Ergänzung um die gesonderte Freistellung steu-
erlich geförderter privater Altersvorsorgebeiträge;

● Gewähren von Freibeträgen vom Elterneinkommen bei
der BAföG-Berechnung für alle Geschwister.

Ferner fordern die Antragsteller eine sinnvolle Kopplung der
Bedarfssätze, der Einkommensfreibeträge und Kinder-
zuschläge an die allgemeine Preisentwicklung. Bei Nichter-
reichen einer zweiten Einkommensgrenze soll ein unverzins-
liches Darlehen in Höhe des BAföG-Satzes bis vier Semester
über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden.

Ferner soll die Förderung auf Ausbildungen in Teilzeitform
ausgedehnt werden. Es sei zu prüfen, wie Studierende mit
Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und berufs-
begleitende Studiengänge gefördert werden könnten.

Schließlich sei eine besser Information von Schülerinnen und
Schülern über die Möglichkeiten des BAföG zu gewährleis-
ten, um möglichen Fehlinformationen, Hemmschwellen und
einem möglichen Studiumsverzicht vorzubeugen.

Die Fraktion der SPD fordert abschließend, bei den Bundes-
ländern darauf hinzuwirken, dass die Studentenwerke in die
Lage versetzt werden, die Erstauszahlung an Neugeförderte
ohne Verzögerung durchzuführen oder für eine Überbrü-
ckungsphase eine adäquate Finanzierungslösung im Sinne
der Studierenden zu finden.

Zu Nummer 4

Die Fraktion DIE LINKE. erklärt, dass das deutsche Bil-
dungssystem ungerecht sei, da es nachweislich Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen sowie aus einkommens-
schwachen und bildungsfernen Elternhäusern ausgrenze.
Eine Ausweitung des BAföG sei daher eine entscheidende
Voraussetzung dafür, dass sich junge Menschen unabhängig
von ihrer sozialen Herkunft für einen ihren Interessen ent-
sprechenden Beruf entschieden und eine qualifizierte Ausbil-
dung oder ein Studium abschließen könnten.

Sie wirft der Bundesregierung vor, dass die von ihr ange-
strebte Privatisierung von Ausbildungskosten durch Bil-
dungssparen bildungspolitisch selektiv wirke, da es nur für
finanzstarke Haushalte attraktiv sein werde.

Die Universitäten könnten den personellen und organisatori-
schen Mehraufwand durch ein selbst zu schulterndes Stipen-
diensystem nicht bewältigen. Hochschulen in struktur- und
wirtschaftsschwachen Regionen hätten kaum Chancen, groß-
zügige Stipendiengeber zu akquirieren.

Die Antragsteller befürchten, dass das Nationale Stipendien-
programm zu Lasten des BAföG eingeführt werde. Eine be-
darfsdeckende Ausbildungsfinanzierung könne durch Beibe-
haltung der Darlehenskomponente, eine Anhebung der Be-
darfssätze um 2 Prozent und eine Anhebung der Einkom-
mensfreibeträge um 3 Prozent nicht erreicht werden.

Die Bundesregierung solle daher aufgefordert werden, eine
grundlegende Strukturreform der Ausbildungsförderung für
Schüler, Auszubildende und Studierende mit einem geeigne-
ten Maßnahmenbündel einzuleiten. Auf die Einführung von
Bildungssparmodellen und das geplante Nationale Stipen-
dienprogramm solle zugunsten des Ausbaus der öffentlichen
Ausbildungsförderung verzichtet werden, und die Bundes-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2196 (neu)

regierung solle sich für die Gebührenfreiheit des Studiums in
allen Bundesländern einsetzen.

Als wesentliche Maßnahmen fordert die Fraktion DIE
LINKE. u. a.,

● die Bedarfssätze und Freibeträge zum 1. Oktober 2010
um jeweils 10 Prozent anzuheben und die Ausbildungs-
förderung wieder als Vollzuschuss zu gewähren;

● die Förderbeträge und Freibeträge an die Steigerung der
Lebenshaltungskosten zu koppeln sowie auf die Begren-
zung der Förderung durch eine Höchstaltersgrenze und
die Regelstudienzeit zu verzichten.

Die Bundesregierung soll darüber hinaus aufgefordert wer-
den, die Weiterentwicklung eines „Zwei-Körbe-Modells“ als
elternunabhängige Förderung für Volljährige zu prüfen. Der
erste Korb soll einen einheitlichen Sockelbetrag aus den Mit-
teln kindbezogener steuerlicher Entlastungen enthalten.

Der Aufstockungsbetrag als zweiter Korb soll aus einem zu-
nächst elternabhängigen Zuschussteil bestehen, der schritt-
weise zur Elternunabhängigkeit ausgebaut werden solle. Ins-
gesamt solle das „Zwei-Körbe-Modell“ bedarfsdeckend ge-
staltet werden.

Schließlich solle die Bundesregierung ein Konzept ent-
wickeln, wie die Ausbildungsförderung mittelfristig zu einer
elternunabhängigen Förderung ausgebaut werden könne, die
es Auszubildenden ermögliche, ihren Bildungsweg finanziell
unabhängig von ihren Eltern zu gehen.

Zu Nummer 5

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sind Wachstum auf der Grundlage einer guten Bildung und
gesellschaftliche Zukunftsfähigkeit ohne eine leistungsfähi-
ge, verlässliche und gerechte Studienfinanzierung unerreich-
bar. Ein sozial selektiver Zugang zum Studium verhindere,
dass alle Bildungspotenziale der Bevölkerung ausgeschöpft
werden könnten. Das BAföG sei vor dem Hintergrund einer
sinkenden Förderquote, eines zu geringen Anteils Studie-
render aus einkommensschwachen Elternhäusern und der
mangelnden „Bologna-Tauglichkeit“ reformbedürftig.

Das von der Bundesregierung angekündigte Nationale
Stipendienprogramm werde keinem zusätzlichen jungen Er-
wachsenen ein Studium ermöglichen, da es voraussichtlich
eher Menschen aus bildungsnahen Elternhäusern zugute
kommen werde. Es sei zudem ein unsicheres Förderinstru-
ment, da es von regional unterschiedlichem Stifterpotenzial
und -bereitschaft abhänge. Es werde befürchtet, dass ange-
sichts der angespannten öffentlichen Haushaltssituation der
Aufbau eines Nationalen Stipendienprogramms zu Lasten
des BAföGs gehe.

Die Bundesregierung solle daher aufgefordert werden, an-
stelle einer kleinteiligen BAföG-Reparatur und eines elitären
Stipendienprogramms ein Konzept für eine sozial gerechte,
verlässliche und leistungsfähige Studienfinanzierung vorzu-
legen. Die Reform solle insbesondere an den Bedürfnissen
der Studierenden aus hochschulfernen Bevölkerungsschich-
ten anknüpfen.

Durch das Angebot eines „Zwei-Säulen-Modells“, das
gleichsam bedarfsabhängige und -unabhängige Elemente
miteinander verknüpft, sollen die Lebens- und Studienreali-

täten berücksichtigt und starke Anreize für die Aufnahme
eines Studiums gesetzt werden.

Mit dem Studierendenzuschuss als erster Säule würden alle
Studierenden unabhängig vom Elterneinkommen gefördert.
Die zweite Säule „Bedarfszuschuss“ richte sich an Studieren-
de aus einkommensschwachen Elternhäusern. Die Leistun-
gen beider Förderinstrumente würden als Vollzuschuss ge-
währt.

Im Einzelnen solle die Bundesregierung u. a. aufgefordert
werden,

● den Gesetzentwurf für ein Nationales Stipendienpro-
gramm zurückzuziehen;

● die BAföG-Fördersätze und Freibeträge um mindesten
5 Prozent zu erhöhen;

● sich in Verhandlungen mit den Bundesländern für die Ab-
schaffung von Studiengebühren einzusetzen und

● auf Steuererhöhungen, die den Ländern die finanzielle
Grundlage für notwendige Bildungsinvestitionen entzö-
gen, zu verzichten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Nummer 1

Der Auswärtige Ausschuss hat mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/1551 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Finanzausschuss, Haushaltsausschuss und der Aus-
schuss für Arbeit und Soziales haben jeweils mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/1551 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie und der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
haben jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/1551 in geänderter Fassung anzunehmen.

DerAusschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/1551 in geänderter Fassung an-
zunehmen.

Zu Nummer 2

Der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Aus-
schuss fürWirtschaft und Technologie, derAusschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
haben empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 17/1941 für erledigt zu erklären. Der Aus-
wärtige Ausschuss hat kein Votum abgegeben.

Drucksache 17/2196 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DerAusschuss fürArbeit und Soziales hat mit Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/1941 anzunehmen.

Zu Nummer 3

Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie sowie der Ausschuss für Arbeit und So-
ziales haben jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Druck-
sache 17/884 abzulehnen.

DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/884 abzulehnen.

Zu Nummer 4

Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag auf Drucksache 17/1558 abzuleh-
nen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfohlen, den Antrag auf Drucksache
17/1558 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den An-
trag auf Drucksache 17/1558 abzulehnen.

Zu Nummer 5

Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen,
den Antrag auf Drucksache 17/899 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den
Antrag auf Drucksache 17/899 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse im federfüh-
renden Ausschuss

Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat am 7. Juni 2010 in seiner 13. Sitzung
eine öffentliche Anhörung zu den vorliegenden Vorlagen mit

den nachfolgend aufgeführten Sachverständigen durchge-
führt:

Wolf-Michael Catenhusen,
Nationaler Normenkontrollrat, Berlin

Dr. Dieter Dohmen,
Forschungsinstitut für Bildungs- und Sozialökonomie,
Berlin

Ursula Fehling,
Deutscher Bundesjugendring, Berlin

Brigitte Göbbels-Dreyling,
Hochschulrektorenkonferenz, Bonn

Florian Kaiser,
freier zusammenschluss von studentInnenschaften, Berlin

Dr. Andreas Keller,
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Frankfurt/Main

Achim Meyer auf der Heyde,
Deutsches Studentenwerk e. V., Berlin

Die Ergebnisse der Anhörung sind in die Beratung der Vor-
lagen in der Ausschusssitzung am 16. Juni 2010 einge-
flossen.

In die Ausschussberatung gingen sechs Petitionen von Bür-
gerinnen und Bürgern ein.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung empfiehlt:

ZuNummer 1

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1551 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

ZuNummer 2

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
auf Drucksache 17/1941.

ZuNummer 3

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/884 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

ZuNummer 4

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1558 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

ZuNummer 5

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/899 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben den nach-
folgend aufgeführten Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(18)75 in die Ausschussberatung eingebracht. Er
wurde mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2196 (neu)

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
wird wie folgt geändert:

„1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

,aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„förderlich ist und“ die Wörter „außer bei
Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei
Fachoberschulen“ eingefügt.

bbb) Die Wörter „und ausreichende Sprach-
kenntnisse vorhanden sind“ am Satzende
werden gestrichen.‘

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Be-
rufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ im ersten
Halbsatz die Wörter „einer mindestens zweijäh-
rigen Fachschulklasse, einer“ eingefügt, vor dem
Semikolon die Wörter „,und ausreichende
Sprachkenntnisse vorhanden sind“ gestrichen
und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufs-
fachschule“ die Wörter „oder einer mindestens
zweijährigen Fachschulklasse“ eingefügt.‘

B e g r ü n d u n g

Mit der Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
durch den neuen Dreifachbuchstaben bbb und mit der
Ergänzung in Buchstabe c wird die Anregung des Bun-
desrates und des Normenkontrollrats aufgegriffen, auf
das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse als aus-
drückliche Voraussetzung für eine Förderung von Aus-
landsausbildungen im BAföG zu verzichten. Angesichts
zunehmender internationaler Verflechtung bei gleich-
zeitig wachsender Bedeutung von Auslandsaufenthalten
als selbstverständlicher Bestandteil von Ausbildungsgän-
gen erscheint es vertretbar, förderungsrechtlich darauf zu
vertrauen, dass die Zulassung zu der konkreten Aus-
bildungsmaßnahme durch die aufnehmende Ausbil-
dungsstätte hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der
betreffende Auszubildende der Ausbildung auch sprach-
lich wird folgen können. Zum anderen kann als lebens-
nah unterstellt werden, dass der betreffende Auszubilden-
de auch über die reine Vermittlung von Wissen und Fer-
tigkeiten während der Ausbildungszeiten hinaus Gele-
genheit hat und nutzen wird, zusätzlich Land, Leute und
Kultur im Aufenthaltsstaat kennenzulernen, also den er-
hofften Zugewinn an allgemeiner internationaler Kom-
petenz zu erlangen. Dies kann auch gelingen, wenn Un-
terrichts- und Landessprache zwar nicht identisch sind,
die Unterrichtssprache aber dann regelmäßig als lingua
franca auch zur Verständigung im Aufenthaltsland aus-
reicht, zumal bei längerer Aufenthaltsdauer sich notwen-
digerweise auch Grundbegriffe der Landessprache ein-
prägen werden.

2. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebens-
jahr“ ein Komma und die Wörter „bei Studien-

gängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr“
eingefügt.‘

b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

,bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Auszubildende aus persönlichen oder fami-
liären Gründen gehindert waren, den Ausbil-
dungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies
ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Errei-
chen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der
Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jah-
ren ohne Unterbrechung erziehen und wäh-
rend dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochen-
stunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig
sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als
30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um da-
durch Unterstützung durch Leistungen der
Grundsicherung zu vermeiden, oder“.‘

B e g r ü n d u n g

Mit der Neufassung wird sichergestellt, dass Auszubil-
dende, die Kinder erziehen, mit Blick auf die frei verfüg-
bare Zeitspanne zwischen dem Erwerb der Hochschulzu-
gangsberechtigung und dem Erreichen der förderungs-
rechtlichen Altersgrenze, bis zu der eine zu fördernde
Ausbildung spätestens aufgenommen werden muss, voll
mit Auszubildenden ohne Kinder gleichgestellt werden.
Sie sollen nicht nur frei entscheiden können, in welcher
Reihenfolge sie in dieser Zeit Kinder erziehen, eine Aus-
bildung absolvieren oder eine Berufstätigkeit ausüben
wollen, wie dies bereits die im bisherigen Entwurf in
Nummer 5 Buchstabe a vorgesehene Änderung gewähr-
leistet hätte. Vielmehr soll erreicht werden, dass das Hin-
ausschieben der Altersgrenze für diejenigen BAföG-
Empfänger, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebens-
jahres eigene Kinder erziehen, dann auch in jedem Fall bis
zu dem Zeitpunkt möglich ist, bis zu dem das jüngste
Kind seinerseits das 10. Lebensjahr vollendet hat, solange
die betreffenden Auszubildenden während dieser Erzie-
hungszeit auf eigene volle Erwerbstätigkeit verzichten
(wobei ohne gesondertes Nachweiserfordernis vermutet
wird, dass dies gerade mit Rücksicht auf die erforderliche
Kinderbetreuung geschieht). Auszubildende, die auf-
grund der Erziehung von Kindern unter 10 Jahren bereits
in der Zeit vor Erreichen der Altersgrenze nur in den für
die Elterngeldberechtigung geltenden Grenzen erwerbs-
tätig gewesen sind, könnten die Altersgrenzen nach der
bisherigen Entwurfsfassung künftig nur um genau die
Dauer dieser Erziehungszeiten überschreiten. Wer also
mit 29 Jahren ein Kind bekommt und betreut, müsste nach
Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren nach dieser
Regelung spätestens bis zur Vollendung des 31. Lebens-
jahres seine Ausbildung aufgenommen haben, um noch
gefördert werden zu können, auch wenn das Kind dann
selbst erst 2 Jahre alt ist. Während dieser Zeit, um die die
Altersgrenze hinausgeschoben wird, wäre es dann wie-
derum unerheblich gewesen, ob das Kind überhaupt er-
kennbar betreut würde. Eine Reduzierung der Erwerbstä-
tigkeit auch während der Zeit zwischen der regelmäßigen
und der wegen vorheriger Kindererziehung hinausge-
schobenen Altersgrenze wäre nach der Formulierung des

Drucksache 17/2196 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bisherigen Regelungsentwurfs gerade nicht Vorausset-
zung für eine Förderung.

Demgegenüber soll die neue Regelung sowohl gewähr-
leisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des
10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss,
als auch daran anknüpfen, dass die Kindererziehungszeit
über die regelmäßige Altersgrenze hinaus die Betroffenen
an einer früheren Aufnahme der (Vollzeit-)Ausbildung
gehindert hat, was darin zum Ausdruck kommt, dass wäh-
rend der Erziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit
höchstens bis zu 30 Wochenstunden zulässig ist. Durch
die Verankerung der Neuregelung in § 10 Absatz 3 Satz 2
Nummer 3, in der auch die derzeitige Berücksichtigung
von Kindererziehungszeiten geregelt ist, bleibt sicherge-
stellt, dass die Ausbildung unverzüglich nach der Beendi-
gung der Erziehungszeit (spätestens mit dem Erreichen
des 10. Lebensjahres des Kindes) aufgenommen werden
muss.

3. Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe „und 2b“
gestrichen und am Satzende die Angabe „54 Euro“
durch die Angabe „62 Euro“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 müssen Krankenversi-
cherungsunternehmen die in § 257 Absatz 2a Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen er-
füllen, damit dort versicherte Auszubildende den Kran-
kenversicherungszuschlag erhalten können. Der Verweis
auf § 257 Absatz 2b SGB V kann ersatzlos entfallen, da
diese Vorschrift mit Wirkung zum 01.01.2009 weggefal-
len ist.

4. Dem Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

,cc) In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Betrag, der
nicht steuerlich erfasst ist,“ gestrichen und nach dem
Wort „gelten“ die Wörter „in vollem Umfang“ ein-
gefügt.‘

B e g r ü n d u n g

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juni
2010 vorgeschlagen, bei der Berücksichtigung von Leib-
renten als Einkommen im Sinne des BAföG nicht mehr
zwischen dem zu versteuernden Anteil und dem Betrag,
der nicht steuerlich erfasst ist, zu differenzieren, sondern
die Rente insgesamt als Einkommen aus nichtselbständi-
ger Arbeit zu behandeln. Dadurch wird eine vom Gesetz-
geber nicht gewünschte Benachteiligung von kleineren
Leibrenten im Verhältnis zu gleich hohen Pensionen und
zu höheren Leibrenten vermieden, die sich durch das In-
krafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) und
der darin geregelten Erhöhung des zu versteuernden An-
teils der Leibrente noch verstärkt hat.

Die Bundesregierung hat dieses Ergebnis bereits für die
geltende Vollzugspraxis durch entsprechenden Erlass si-
chergestellt. Dies soll nunmehr ausdrücklich im Gesetz
klargestellt und zugleich unmissverständlich auf die ge-
samte Leibrente erstreckt werden, indem zusätzlich die
Wörter „in vollem Umfang“ eingefügt werden.

5. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

,c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-
gestellten Nachweis über die bis dahin erworbene
Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäi-
schen System zur Anrechnung von Studienleistun-
gen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der
Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten
Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-
punkten nicht unterschritten wird.“‘

B e g r ü n d u n g

Die bisher vorgesehene Formulierung des neuen § 48 Ab-
satz 1 Nummer 3 BAföG würde es den Studierenden
selbst auferlegen, über den Leistungspunktestand hinaus
auch noch für die Bescheinigung sorgen zu müssen, wie
viele ECTS-Punkte in der jeweiligen Fachrichtung als üb-
lich gelten. Stattdessen soll es aber – wie auch schon in
der Gesetzesbegründung des bisherigen Entwurfs erläu-
tert – genügen, dass die Studierenden selbst nur ihre tat-
sächliche Punktzahl nachweisen, während die Ämter für
Ausbildungsförderung im Zusammenwirken mit der da-
für zuständigen Stelle der jeweiligen Hochschule die von
dem nach § 47 BAföG durch das hauptamtliche Mitglied
des Lehrkörpers festzulegende übliche Punktzahl von
Amts wegen zu ermitteln und mit der individuell erreich-
ten Punktzahl abzugleichen haben, sofern die als üblich
festgelegte Punktzahl nicht bereits auf der Bescheinigung
steht, die den individuellen Leistungspunktestand aus-
weist.

6. In Artikel 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a
eingefügt:

„24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.“

B e g r ü n d u n g

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu 2. Mit dem ge-
nerellen Verzicht auf die Voraussetzung ausreichender
Sprachkenntnisse für die Förderung von Auslandsausbil-
dungsaufenthalten ist auch die Ermächtigung der Ämter
für Ausbildungsförderung entbehrlich geworden, ent-
sprechende Nachweise zu verlangen.

7. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-
Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:

㤠434u Sozialversicherungs-Stabilisie-
rungsgesetz“.

b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Än-
derung des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes“.‘

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a einge-
fügt:

„12a. § 434t Sozialversicherungs
Stabilisierungsgesetz wird § 434u.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2196 (neu)

c) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 434t“ durch die
Angabe „§ 434u“ und jeweils die Angabe „§ 434u“
durch die Angabe „§ 434v“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Durch ein redaktionelles Versehen ist es zu einer Doppel-
belegung des § 434t SGB III gekommen. Mit der Ände-
rung wird diese Doppelbelegung korrigiert.“

Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, dass sie mit dem Ent-
wurf eines 23. BAföG-Änderungsgesetzes das Ziel verfolge,
durch spürbare Leistungs- und Strukturverbesserungen das
BAföG nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. Es
werde die Entwicklung eines Dreiklangs eines bedarfsge-
rechten Angebotes der individuellen Bildungsfinanzierung
aus BAföG, Bildungsdarlehen und Stipendien angestrebt.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfes seien

● die Anhebung der Bedarfssätze um 2 Prozent und der
Freibeträge um 3 Prozent,

● Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung wie die
Pauschalierungen bei den Mietkosten und Erleichterun-
gen beim Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG,

● Anpassungen an den Bologna-Prozess durch die Anhe-
bung der Altersgrenze beim Masterstudium und weitere
Flexibilisierungen beim Fachrichtungswechsel sowie bei
der Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten und

● der Verzicht auf den Teilerlass für die Prüfungsbesten.

Die Fraktion der CDU/CSU führt aus, dass die Expertenan-
hörung gezeigt hätte, dass die Richtung des Änderungsgeset-
zes stimme und dies auch von der Opposition zugegeben
werde. Die Oppositionsfraktionen und die ihnen nahestehen-
den Verbände forderten jedoch den Verzicht auf das Stipen-
diengesetz und die Verwendung der dafür vorgesehenen Mit-
tel für deutlich höhere Anhebungen beim BAföG.

Aus Sicht der Koalitionsfraktionen ergänzten aber beide
Gesetzentwürfe einander, weil sie den Bildungsnachwuchs
sowohl in der Breite als auch in der Spitze sicherten. Das
BAföG bleibe das wesentliche breitenwirksame Instrument
der individuellen Bildungsfinanzierung. Das Stipendienge-
setz fördere und honoriere besondere Leistungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen aus der An-
hörung sowie des Normenkontrollrates in den Änderungsan-
trag eingeflossen seien, so der Verzicht auf den Nachweis von
Sprachkenntnissen, Verbesserungen für Auszubildende mit
Kindern, Vereinfachungen beim Umgang mit den Leibrenten
und eine vereinfachte Nachprüfung bei Studienleistungen im
Rahmen des ECTS.

Nicht aufgenommen worden sei jedoch die Entkoppelung
von Vorbehaltsbescheiden im BAföG einerseits und im Ein-
kommensteuerrecht andererseits. Es sei geplant, diese im
Rahmen einer weiteren Novelle zu prüfen. Ferner sei die För-
derung der ausbildungslosen Zeit zwischen Bachelor- und
Master-Studium nicht berücksichtigt worden, denn in dieser
Zeitspanne würden Studierende entweder Leistungen im
Rahmen der Grundsicherung erhalten oder einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen.

Das von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
strebte Zwei-Säulen-Modell und die von der SPD-Fraktion
geforderte zweite Einkommensgrenze würden als „Laden-

hüter“ abgelehnt. Im Übrigen habe die Anhörung auch er-
geben, dass das Zwei-Säulen-Modell verfassungsrechtlich
problematisch sei.

Die konkreten Änderungsvorschläge der Opposition zur
Novelle wie Umstellung auf Vollzuschuss, die Aufhebung
der Altersgrenze, die Anhebung der Bedarfssätze um fünf
bzw. 10 Prozent, die Absenkung der Kostendeckelung von
10 000 auf 8 000 Euro und die Erhöhung der Förderhöchst-
dauer um zwei Semester werden als unrealistisch und maßlos
abgelehnt. Damit werde keine Erhöhung der Zahl der An-
spruchsberechtigten erreicht.

Es wird von Seiten der Fraktion der CDU/CSU eingeräumt,
dass einige der Oppositionsanträge nicht ganz falsch, aber
zurzeit noch nicht entscheidungsreif seien. Im Rahmen einer
nächsten Novelle könnte zum Beispiel über die Frage der
Online-Antragsverfahren, eine Internationalisierung der
Förderungen, die Einführung einer Krankenversicherungs-
pauschale und den Umgang mit den Formen dualer Ausbil-
dung, Weiterbildung und beruflicher Bildung nachgedacht
werden.

Die Fraktion der SPD hat den nachfolgend aufgeführten
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(18)71 in die
Ausschussberatung eingebracht.

Er wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss möge beschließen:

I. Artikel 1 wird wie folgt geändert (BAföG):

1. Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 1 a – neu – (§2 Absatz 5) ein-
gefügt:

1a. §2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt: „Bei einer
Teilzeitausbildung wird die volle Arbeitskraft in
Anspruch genommen, wenn in einem Ausbildungs-
jahr durchschnittlich mindestens die Hälfte der für
eine entsprechende Vollzeitausbildung üblichen
Unterrichtszeit oder üblichen Zahl an Semester-
wochenstunden oder Leistungspunkten vorgesehen
sind und Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 5 vor-
liegen.“

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3
und 4.

2. Nr. 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst (§ 10 Absatz 3):

a) In Satz 1 werden die Wörter „30. Lebensjahr“ durch
die Wörter „35. Lebensjahr“ ersetzt und nach den
Wörtern „vollendet hat“ ein Komma und die Wörter
„bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 40. Le-
bensjahr; Personen, die ein eigenes Kind unter vier-
zehn Jahren erzogen haben, können diese Altersgren-
zen um die Zeiten überschreiten, in denen sie dabei bis
zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurch-
schnitt erwerbstätig waren oder in denen sie dabei als
Alleinerziehende erwerbstätig.“ eingefügt.

3. Nr. 7 wird wie folgt geändert (§ 12):

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

Drucksache 17/2196 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch die
Angabe „218“ ersetzt.

b) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch die
Angabe „394“ ersetzt.

c) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
aaa wird wie folgt gefasst:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“ durch die
Angabe „468“ ersetzt.

d) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
bbb wird wie folgt gefasst:

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“ durch die
Angabe „547“ ersetzt.

4. Nr. 8 wird wie folgt geändert (§ 13):

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch die
Angabe „351“ ersetzt.

b) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch die
Angabe „377“ ersetzt.

c) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch die
Angabe „266“ ersetzt.

5. Nr. 9 wird wie folgt geändert (§ 13a):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „54“ durch die
Angabe „67“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die
Angabe „12 Euro“ ersetzt.

6. Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 9a – neu – (§ 15 Absatz 3)
eingefügt:

9a. § 15 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

„5. infolge einer Behinderung, einer Schwanger-
schaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes
bis zu vierzehn Jahren oder der Pflege eines na-
hen Angehörigen“

7. Nr. 10 wird wie folgt gefasst: (§ 15a):

10. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Regelstu-
dienzeit“ die Wörter „um zwei Fachsemester er-
höhten“ vorangestellt.

b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben.

8. NachNr. 10wird folgendeNr. 10a – neu – (§ 15bAbsatz 2)
eingefügt:

10a § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Liegen zwischen der Beendigung des Bache-
lor-Studiums und dem Beginn des Master-Studi-
ums nicht mehr als vier Monate, so gilt die Aus-
bildung abweichend von Absatz 1 in dem auf den
Abschluss des Bachelor-Studiums folgenden
Monat als aufgenommen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie
folgt gefasst: „Die Ausbildungsförderung vom
Beginn der Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2
ist in den ersten Bewilligungszeitraumdes späte-
ren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.“

9. Nr. 12 wird wie folgt geändert (§ 18a):

a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die An-
gabe „1 145“ ersetzt.

b) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuschsta-
be aaa wird wie folgt gefasst:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt und die Angabe „520“ durch die Angabe
„570“ ersetzt.

c) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuschsta-
be bbb wird wie folgt gefasst:

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“ durch die
Angabe „515“ ersetzt.

10. Nr. 13 ist zu streichen (§ 18b).

11. Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist zu streichen
(§ 21).

12. Nr. 16 wird wie folgt geändert (§ 23):

a) Buchstabe aDoppelbuchstabe aaDreifachbuchstabe
aaa wird wie folgt gefasst:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt und die Angabe „520“ durch die Angabe
„570“ ersetzt.

b) Buchstabe aDoppelbuchstabe aaDreifachbuchstabe
bbb wird wie folgt gefasst:

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „470“ durch die
Angabe „515“ ersetzt.

c) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe „165“ durch
die Angabe „180“ und die Angabe „120“ durch
die Angabe „130“ ersetzt.

d) Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

e) Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird folgen-
der Buchstabe d – neu – eingefügt:

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. Nr. 17 wird wie folgt geändert (§ 24):

a) Nach Buchstabe b wird Buchstabe c – neu – ange-
fügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2196 (neu)

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Aus-
bildungsförderung wird insoweit – außer in den
Fällen des § 18c sowie in Fällen, in denen der
Steuerbescheid nach § 164 AO unter dem Vorbe-
halt der Nachprüfung ergangen ist – unter dem
Vorbehalt der Rückforderung geleistet.“

14. Nr. 18 wird wie folgt geändert (§ 25):

a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „verhei-
rateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
nerschaft verbundenen“ eingefügt und die An-
gabe „1 555“ durch die Angabe „1 710“ ersetzt.

b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt und die Angabe „1 040“ durch die Angabe
„1 145“ ersetzt.

c) Buchstabe c Doppelbuchstabe aaDreifachbuchstabe
aaa wird wie folgt gefasst:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt und die Angabe „520“ durch die Angabe
„570“ ersetzt.

d) Buchstabe c Doppelbuchstabe aaDreifachbuchstabe
bbb wird wie folgt gefasst:

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“ durch die
Angabe „515“ ersetzt.

15. Nr. 19 wird wie folgt gefasst (§ 29):

19. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „5 200
Euro“ durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils
die Angabe „1.800 Euro“ durch die Angabe
„3.460 Euro“ ersetzt.

16. Nach Nr. 24 wird folgende Nr. 24 a – neu – eingefügt
(§ 49):

24a. § 49 Abs. 3 wird aufgehoben.

II. Artikel 4 wird wie folgt geändert (SGB III):

1. Nr. 4 wird wie folgt geändert (§ 65):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den jewei-
ligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-
sprechend“ durch die Wörter „266 Euro monat-
lich“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88“
durch die Angabe „91“ ersetzt.

2. Nr. 5 wird wie folgt geändert (§ 66):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „88“ durch die Anga-
be „91“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) Das Semikolon und die Wörter „§ 12 Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt ent-
sprechend.“ werden durch einen Punkt ersetzt.

3. Nr. 6 wird wie folgt gefasst (§ 71):

6. In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Angabe
„56“ durch die Angabe „62“ und die Angabe „550“
durch die Angabe „605“ ersetzt.

4. Nr. 7 wird wie folgt geändert (§ 101):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) In Satz 2 wird die Angabe „310“ durch die Angabe
„320“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Satz 3 wird die Angabe „389“ durch die Angabe
„401“ ersetzt.

5. Nr. 8 wird wie folgt geändert (§ 105):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe „310“ durch
die Angabe „320“ und die Angabe „389“
durch die Angabe „401“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „102“ durch
die Angabe „105“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Angabe „225“ durch
die Angabe „232“ und die Angabe „260“
durch die Angabe „268“ ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter „sowie Ab-
satz 3“ gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 2 wird die Angabe „310“ durch die An-
gabe „320“ ersetzt.

6. Nr. 9 wird wie folgt geändert (§ 106):

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Absatz 3“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe „169“ durch
die Angabe „174“ ersetzt.

b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

b) In Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die An-
gabe „206“ ersetzt.

7. Nr. 10 wird wie folgt gefasst: (§ 107):

10. In § 107 werden die Angabe „62“ durch die Angabe
„64“ und die Angabe „73“ durch die Angabe „75“
ersetzt.

Drucksache 17/2196 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

8. Nr. 11 wird wie folgt gefasst: (§ 108):

11. § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „235“ durch die
Angabe „259“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 824“ durch
die Angabe „3 106“ und die Angabe „1 760“
durch die Angabe „1 813“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 760“ durch die
Angabe „1 936“ ersetzt.

9. Nr. 12 wird wie folgt gefasst: (§ 235b):

12. In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212“
durch die Angabe „218“ ersetzt.

Begründung

Zu I. Artikel 1 (BAföG)

Zu Nr. 1 (§ 2)

Ausbildungen in Teilzeitform sind bisher nicht förderungs-
fähig. Teilzeitausbildungen werden im Bereich der Berufsbil-
denden Schulen häufig angeboten, damit junge Eltern Aus-
bildung undKindererziehung vereinbaren können. Ebenso ist
damit zu rechnen, dass auch im Hochschulbereich in den
Ländern zunehmend sowohl Bachelor- als auch Masterstu-
diengänge in Teilzeitform angeboten werden. Es ist notwen-
dig, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG an die fami-
lienfreundlichen Ausbildungsangebote anzupassen. Darüber
hinaus soll die Ausbildungsförderung auch gewährt werden
können, wenn aus sonstigen schwerwiegenden Gründen die
Ausbildung nur in Teilzeitform möglich ist. Die Förderung
einer Teilzeitausbildung setzt voraus, dass in einem Ausbil-
dungsabschnitt, also beispielsweise in einemUnterrichtsjahr
oder in einem Semester, mindestens die Hälfte einer mög-
lichen Vollzeitausbildung absolviert werden kann.

Zu Nr. 2 (§ 10)

Die vorgesehene alleinige Erhöhung der Altersgrenze für
Master-Studiengänge ist unzureichend. Die veränderten
Bildungsbiographien, die als Begründung für die Anhebung
der förderrechtlichen Altersgrenze für Master-Studiengänge
herangezogen werden, treffen in weiten Teilen auch auf den
Aufnahmezeitpunkt etwa von Bachelor-Studiengängen zu.
Daher sind die Altersgrenzen wie hier vorgeschlagen gestuft
anzuheben. Dabei soll die Anrechnung von Erziehungszeiten
verbessert werden indem die Betreuung von Kindern bis zu
vierzehn Jahren berücksichtigt werden soll.

Zu Nr. 3 (§ 12)

Die vorgeschlagene Erhöhung der Bedarfssätze ist unzurei-
chend und muss auf drei Prozent gesteigert werden. Das gilt
sowohl für die Bedarfssätze für Schülerinnen und Schüler in
Absatz 1 und 2 wie auch für den in Absatz 2 einbezogenen
Mietkostenzuschuss.

Zu Nr. 4 (§ 13)

Die Änderung enthält analog zu Nr. 3 die Anpassungen der
Bedarfssätze für Studierende. Die vorgeschlagene Pauscha-
lierung des Mietkostenzuschusses in Absatz 2 wird beibe-
halten, der Pauschalbetrag allerdings auf Höhe des Medians
der 19. Sozialerhebung des DSW erhöht.

Zu Nr. 5 (§ 13a)

Anpassungsänderungen der Zuschläge zur Kranken- und
Pflegeversicherung infolge der Anhebung der Mietkosten-
pauschale in Nr. 4.

Zu Nr. 6 (§ 15)

§ 15 Absatz 3 regelt die Gründe für eine Ausbildungsförde-
rung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine ange-
messene Zeit. Nummer 5 erfasst bisher die Verzögerung der
Ausbildung infolge einer Behinderung, einer Schwanger-
schaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu
zehn Jahren. Künftig sollen die Pflege und Erziehung eines
Kindes bis zu vierzehn Jahren sowie die Pflege eines nahen
Angehörigen in die Bestimmung einbezogen werden.

Zu Nr. 7 (§ 15a)

Die nach wie vor offene Situation bei den Studienreformen
und die steigende Arbeitsbelastung der Studierenden führen
zu längeren Studienzeiten, ohne dass die Geförderten diesem
mit ihrem Studierverhalten und -management in jedem Fall
entgegenwirken können. Zur Entlastung der Geförderten von
der Sorge um die gesicherte Studienfinanzierung wird die
Förderungshöchstdauer um zwei Studiensemester erhöht.

Zu Nr. 8 (§ 15b)

Die Ausbildungsförderung wird nach Absatz 3 bis zum Ab-
lauf des Monats geleistet, in dem der letzte Prüfungsteil ab-
geleistet wurde. Bei anschließender Aufnahme eines Master-
Studiums wird nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1
Ausbildungsförderung mit Anfang des Monats geleistet, in
dem die Lehrveranstaltungen beginnen. Dadurch kann
zwischen dem Ende des Bachelor-Studiums und Beginn des
Master-Studiums eine Förderlücke entstehen. Mit der Ein-
fügung des Satz 2 in § 15 b Absatz 2 wird die ununterbroche-
ne Fördermöglichkeit bei unmittelbarem Übergang vom
Bachelor-Studium zum Master-Studium eröffnet. Die Ände-
rung in Satz 3 (neu) ist eine Folgeänderung der Einfügung
des Satz 2.

Zu Nr. 9 (§ 18a)

Die eine Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung
der Staatsdarlehen ermöglichenden Freibeträge vom Ein-
kommen des Darlehensnehmers werden um 10% erhöht.

Zu Nr. 10 (§ 18b)

Der Verzicht auf die Teilerlassregelung ist allein mit Ent-
bürokratisierungszielen nicht zu rechtfertigen. Die Aussicht
auf einen Teilerlass der Darlehensschulden leistet wichtige
Anreize für ein engagiertes Studium und ein effektives Stu-
dienmanagement. Die Teilerlassregelung ist daher beizube-
halten.

Zu Nr. 11 (§ 21)

Die im Gesetzentwurf in Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuch-
stabe aa vorgeschlagene Regelung ermöglicht eine einkom-
mensunabhängige Förderung neben dem BAföG bis zu
300 Euro monatlich nach begabungs- und leistungsabhängi-
gen Kriterien. Diese Regelung wird abgelehnt, weil sie gegen
das Sozialstaatsprinzip verstößt und somit verfassungswid-
rig ist. Zwar sindUngleichbehandlungen leistungsbezogener
Förderleistungen grundsätzlich möglich. Aber erstens wird
durch die einkommensunabhängige Gewährung zusätzlicher
Förderleistungen etwa in Form eines Stipendiums der Frei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/2196 (neu)

betrag für den begünstigten Personenkreis faktisch von der-
zeit rd. 400 Euro auf rd. 700 Euro im Monat und damit un-
angemessen erhöht. Zweitens sind die Regelungen im für die-
sen Vorschlag handlungsleitenden Gesetzentwurf zu einem
Stipendiengesetz nicht in der Lage sicherzustellen, dass alle
BAföG-Geförderten eine Chancengleichheit hinsichtlich der
Teilhabe an einem Stipendium erhalten. Die regionalen wie
fachlichen selektiven Wirkungen des Stipendiengesetzes so-
wie die Abhängigkeit von dem Anwerbungserfolg der Hoch-
schulen hinsichtlich privater Mittel verbinden die Aussicht
auf ein Stipendium mit Kriterien, auf die die Studierenden
entweder keinen Einfluss haben oder die geeignet sind, die
Studierenden in ihrer freien Studienfachwahl zu beeinträch-
tigen. Die beabsichtigte Neuregelung des § 21 Abs. 3 Nr. 2
BAföG verstößt somit gegen das Sozialstaatsprinzip in Ver-
bindung mit dem Gleichheitssatz und ist daher abzulehnen.

Zu Nr. 12 (§ 23)

§23 regelt die Freibeträge vom Einkommen der Auszubilden-
den. Die Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
werden um 10% erhöht. Buchstabe d hebt Absatz 4 Nummer 2
auf, da die einheitliche Berücksichtigung des Freibetrages
bei Ausbildungsbeihilfen und gleichartigen Leistungen un-
abhängig von der Herkunft aus öffentlichen oder privaten
Mitteln sachgerecht ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehene
Grenze von 300 Euro, die nicht als einkommen gelten soll,
wird wie zu Nr. 11 dargelegt abgelehnt. Mit Buchstabe e neu
wird zudem eine einheitliche Freibetragsregelung für das
Einkommen der Auszubildenden erreicht. Die Vergütung aus
einem Ausbildungsverhältnis wird nach dem geltenden Ab-
satz 3 voll angerechnet und fällt nicht unter die Freibetrags-
regelung. Dadurch werden Ausbildungsvergütungen im Rah-
men von Pflichtpraktika, die nach der Prüfungsordnung bei-
spielsweise bei dualen Studiengängen vorgeschrieben sind,
von den Leistungen nach dem BAföG voll in Abzug gebracht,
wohingegen Vergütungen für freiwillige Praktika oder Be-
schäftigungsverhältnisse neben der Ausbildung bis zur Frei-
betragsgrenze unberührt bleiben. Diese Bestimmung ist da-
her nicht sachgerecht und wird aufgehoben.

Zu Nr. 13 (§ 24)

Die Änderung dient der Entkopplung von Vorbehalten der
Nachprüfung bei BAföG- und Steuerbescheiden. Bisher ist in
Fällen, in denen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung ergangen
sind, die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der
Rückforderung zu leisten. Über den Antrag ist abschließend
zu entscheiden, wenn die Steuerfestsetzung endgültig erfolgt
oder durch Fristablauf endgültig wirksam geworden ist
(VwV zu § 24 Abs. 2, Tz. 24.2.1). Nach den vom Normenkon-
trollrat durchgeführten Erhebungen wurden in nur wenigen
Fällen der vorgelegten vorläufigen Steuerbescheide Neube-
rechnungen der Einkommensteuer durchgeführt. Aufgrund
der eingetretenen Änderungen war der Anpassungsbedarf
hinsichtlich des BAföG-Anspruchs nur gering. Deshalb folgt
der Änderungsantrag dem Vorschlag des Nationalen Nor-
menkontrollrates im Rahmen der Studie „Einfacher zum Stu-
dierenden-BAföG“ vom März 2010. Die vorbehaltlose Be-
willigung der Ausbildungsförderung aufgrund der Vorlage
vorläufiger Steuerbescheide führt zu einer deutlichen Verein-
fachung und Entlastung sowohl für die Antragstellung als
auch für die Antragsbearbeitung.

Zu Nr. 14 (§ 25)

Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehe-
gatten oder Lebenspartners werden um 10% erhöht.

Zu Nr. 15 (§ 29)

Die Obergrenze für das anrechnungsfreie Vermögen des Aus-
zubildenden und seiner Familie sind seit acht Jahren nicht
mehr angepasst worden. Dies rechtfertigt eine deutliche An-
hebung der Beträge.

Zu Nr. 16 (§ 49)

Entsprechend dem Vorschlag des Nationalen Normenkon-
trollrates und der Stellungnahme des Bundesrates fallen mit
dieser Änderung künftig Sprachnachweise für die Förderung
von Ausbildungen im Ausland vollständig weg.

Zu II. Artikel 4 (SGB III)

Zu Nr. 1 (§ 65)

Für den Lebensunterhalt in der beruflichen Ausbildung wird
entgegen dem Vorschlag des Gesetzentwurfes die Pauscha-
lierung des Mietkostenzuschusses im BAföG übernommen.
Eine unterschiedliche Fördersystematik ist aufgrund der
Vergleichbarkeit der Lebenssituation der Geförderten nach
BAföG und SGB III ungerechtfertigt. Der Bedarf für sonstige
Bedürfnisse wird um 3 % angehoben.

Zu Nr. 2 (§ 66)

Für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungs-
maßnahmen wird ebenfalls auf die Mietkostenpauschalie-
rung des BAföG verwiesen und der Bedarf für sonstige Be-
dürfnisse wird um 3 % angehoben.

Zu Nr. 3 (§ 71)

Die Freibeträge für die Einkommensanrechnung werden um
10 % angehoben.

Zu Nr. 4 (§ 101)

Die Bedarfe für die Berufsausbildungsbeihilfe für behinderte
Menschen werden um 3 % angehoben.

Zu Nr. 5 (§ 105)

Die Bedarfe für behinderte Menschen in beruflicher Ausbil-
dung werden um 3 % angehoben sowie die Mietkostenpau-
schalierung des BAföG übernommen.

Zu Nr. 6 (§ 106)

Die Bedarfe fürMenschen in berufsvorbereitendenBildungs-
maßnahmen u.a. werden um 3 % angehoben sowie die Miet-
kostenpauschalierung des BAföG übernommen.

Zu Nr. 7 (§ 107)

Die Bedarfe für Geförderte in Werkstätten für behinderte
Menschen werden um 3 % angehoben.

Zu Nr. 8 (§ 108)

Die Freibeträge für die Einkommensanrechnung für Geför-
derte in Werkstätten für behinderte Menschen werden um
10 % angehoben.

Zu Nr. 8 (§ 235b)

Die Zuschüsse zur Vergütung von Einstiegsqualifizierungen
werden analog den Bedarfen um 2 % angehoben.

Drucksache 17/2196 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Fraktion der SPD hat den nachfolgend aufgeführten
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(18)72 in
die Ausschussberatung eingebracht.

Er wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss möge beschließen:

Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) ist das wichtigste und sozial ge-
rechte Instrument für mehr Chancengleichheit in der Bil-
dung. Die Sicherung eines leistungsfähigen, modernen und
für die veränderten Bildungsbiographien offenen BAföG ist
eine Kernanforderung an ein sozial gerechtes Bildungsförde-
rungssystem.

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegte
Gesetzentwurf für die 23. Novelle des Bundesausbildungsför-
derungsgesetzes weist in die richtige Richtung. Allerdings
bleibt er sowohl bei den Leistungsverbesserungen als auch
insbesondere bei der Ausweitung der Förderansprüche hin-
ter dem Notwendigen zurück. Zudem sind die Anregungen
des Nationalen Normenkontrollrates nicht im möglichen
Umfang in den Gesetzesentwurf eingeflossen.

Insbesondere die Studie des Nationalen Normenkontrollrates
zum BAföG-Verfahren – A-Drs. 17(18)31 – sowie die Anhö-
rung zum vorliegenden Gesetzentwurf vom 7. Juni 2010 ha-
ben gezeigt, dass darüber hinaus an mehreren Punkten ein
weitergehender Handlungs- sowie Diskussions- und Mei-
nungsbildungsbedarf besteht.

1. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert,

– die durch eine Aufgabe des Stipendienprogramms frei
werdenden Haushaltsmittel im Bundesetat vollum-
fänglich für eine Ausweitung und Weiterentwicklung
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz zu nutzen;

– einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mit einer zweiten
Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe eine zinslose
darlehensweise Förderung erfolgt, die Reichweite der
BAföG-Förderung in höhere, oberhalb der bisherigen
Einkommensfreibeträge des BAföG liegende Einkom-
mensgruppen erweitert. Überschreitet das Einkom-
men die erste Einkommensgrenze, unterschreitet sie
jedoch die zweite Einkommensgrenze, so soll ein un-
verzinsliches Darlehen in Höhe des BAföG-Satzes bis
vier Semester über die Regelstudienzeit hinaus ge-
währt werden;

– ein Konzept vorzulegen, das eine sinnvolle Kopplung
der Bedarfssätze, der Einkommensfreibeträge und
Kinderzuschläge mit anderen Indikatoren, wie z. B.
die allgemeine Preisentwicklung, sicherstellt, um eine
zeitnahe und kontinuierliche Anpassung zu gewähr-
leisten;

– darauf hinzuwirken, dass gemeinsammit den Ländern
die BAföG-Verwaltungsvorschriften bundesweit über-
arbeitet und an die zwischenzeitlichen Gesetzesände-
rungen angepasst werden;

– auf die Ländern einzuwirken, dass ein länderübergrei-
fendes Online-Antragsverfahren eingeführt wird und
die technischen Voraussetzungen für eine elektroni-

sche Weiterverarbeitung vom Erstantrag bis zur End-
entscheidung geschaffen werden;

– gemeinsam mit den Ländern darauf hinzuwirken, das
Datenmanagement, elektronisches Rechtsinforma-
tionssystem und Wissensplattformen in den Ämtern
weiter vereinheitlicht werden und die Zusammenar-
beit der Dienststellen weiter gefördert wird;

– gemeinsam mit den Ländern auf eine Vereinfachung
sowie bessere Verständlichkeit der BAföG-Formvor-
lagen und Bescheide hinzuwirken;

– ein Konzept vorzulegen, wie gemeinsam mit den Län-
dern die Studentenwerke in die Lage versetzt werden
können, dass die Erstauszahlung an Neugeförderte
ohne Verzögerung erfolgen kann. Sollte dies nicht
sinnvoll möglich sein, müssen die Vorschläge alter-
native Finanzierungen zur Überbrückung dieser Zeit-
räume im Sinne der Studierenden enthalten;

– mit einer Informationskampagne sicherzustellen, dass
Schülerinnen und Schüler frühzeitiger über die Mög-
lichkeiten des BAföG informiert werden, damit mög-
lichen Fehlinformationen, unbegründeten Hemm-
schwellen und damit einem drohenden Studiums-
verzicht vorgebeugt wird. Dies kann etwa in Form von
einem bundesweiten BAföG-Informationstag gesche-
hen.

2. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen,

– mit welchen Angeboten die Förderung von berufsbe-
gleitenden Studiengängen, wie z. B. im Rahmen eines
„Dualen Studiums“, sichergestellt werden kann und
welche gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaf-
fen werden müssen;

– inwiefern eine vollständige Wohnkostenpauschalisie-
rung dem individuellen Wohnkostenbedarf sowie den
teilweise erheblich abweichenden Mietspiegeln in
Deutschland Rechnung trägt und eine bedarfsgerech-
te Förderung zu gewährleisten vermag;

– inwiefern im Zusammenhang mit so genannten Hin-
führungsstudien wie beispielsweise dem „Pre-
Master“ und einem „Brückenstudium“ insbesondere
bei nicht konsekutiven Masterstudiengängen offene
förderrechtliche Fragen bestehen und wie eine Förde-
rung gesichert und die Förderunschädlichkeit diese
Hinführungsangebote gewährleistet werden kann;

– wie und inwieweit die uneingeschränkte Förderung
bei gestaffelten Ausbildungswegen sichergestellt wer-
den kann, wenn aufgrund gestiegener Anforderungen
an das Berufsbild neben der Erstausbildung eine
weitere, für die Beschäftigungsfähigkeit unverzicht-
bare erwartet wird und beide formal selbstständige
Ausbildungen darstellen;

– inwieweit die Ausweitung der Zulässigkeit von Eigen-
erklärungen der Antragsstellenden, insbesondere für
die Bereiche, die großen Aufwand verursachen, auf
den Anspruch aber nur geringe oder mittlere Auswir-
kungen haben, einen Beitrag zur Entbürokratisierung
und Effizienzsteigerung im BAföG-Verfahren leisten
können;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/2196 (neu)

– inwieweit der risikobasierte Vollzugs, der auf einzelne
Fallgruppen abstellt und sich auf Stichprobenkontrol-
len konzentriert, zusätzliche Effizienzpotenziale be-
sitzt;

– welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen,
damit eine Förderung nach BAföG auch für Fernstu-
dien an anerkannten, aber zugangsbeschränkungs-
freien Einrichtungen wie der „Open University“ in
Großbritannien gesichert werden kann.

– inwieweit Studierende mit Behinderung oder chroni-
schen Erkrankungen besser gefördert werden können,
damit den Anforderungen eines Studiums unter er-
schwerten Bedingungen besser Rechnung getragen
wird;

– inwiefern mit einer Rechtsverordnung für die Ausbil-
dungsförderung und auswärtige Unterbringung bei
Schülerinnen und Schülern, denen die Verweisung auf
die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozia-
len Gründen unzumutbar ist, die Situation der Betrof-
fenen verbessern kann;

– inwieweit die Differenzierung der Bedarfssätze für
Schülerinnen und Schüler nach einer abgeschlosse-
nen Berufsausbildung auf Grundlage der Schulein-
gangsvoraussetzung noch angemessen und bildungs-
politisch sinnvoll ist.

Von Seiten der Fraktion der SPD wird bedauert, dass die
Koalitionsfraktionen zwar Zustimmung zu der ein oder ande-
ren Forderung der Oppositionsanträge beziehungsweise der
Änderungsanträge signalisiert hätten, im Ergebnis sei jedoch
nichts davon bei der Gesetzesnovelle berücksichtigt worden.

Auch aus der Sachverständigenanhörung sei sehr wenig
übernommen worden.

Den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungs-
anträgen werde die SPD-Fraktion zustimmen.

Es wird betont, wie wichtig gerade das BAföG als das zentra-
le Instrument zur Ermöglichung, Unterstützung und Förde-
rung von Ausbildung für Sozialdemokratinnen und Sozialde-
mokraten sei. Über das BAföG werde ein Rechtsanspruch de-
finiert im Unterschied zum völlig fehlgeratenen Entwurf ei-
nes Nationalen Stipendienprogramms.

Der Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gehe in den
Augen der Fraktion der SPD zwar in die richtige Richtung,
aber auch die Sachverständigenanhörung habe ergeben, dass
der Entwurf nicht ausreiche.

Die Fraktion der SPD weist darauf hin, dass sie bereits vor
dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition einen Antrag
zum BAföG eingebracht habe. Infolge der Sachverständigen-
anhörung habe sie Gesetzesänderungsanträge und einen Ent-
schließungsantrag vorgelegt mit den nachfolgend zu nennen-
den Punkten:

● Bedarfssatzerhöhung um 3 Prozent, um den Kreis der
Förderberechtigten auszuweiten,

● eine deutliche Anhebung der Freibeträge um 10 Prozent
und

● Ergänzung der Förderung durch das BAföG durch eine
zweite Einkommensgrenze, um das Mittelstandsloch in

der Ausbildungsförderung mit einem zinslosen Darlehen
zu schließen.

Es handle sich daher keinesfalls um einen „Ladenhüter“ wie
es die Fraktion der CDU/CSU kritisiert habe.

Bei der Altersgrenze fordere die SPD-Fraktion eine Erhö-
hung der förderrechtlichen Grenze auf 35 Jahre und beim
Masterstudium auf 40 Jahre anzuheben. Der Pauschalierung
beim Mietkostenzuschuss werde zugestimmt, er müsse aber
erhöht werden, wie es die Sachverständigenanhörung erge-
ben habe. Auch die Anhebung der Förderhöchstdauer, die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, die Pflege
naher Angehöriger und Behinderungen seien nicht berück-
sichtigt worden. Schließlich sei auch die Förderlücke zwi-
schen Bachelor und Master nicht geschlossen worden.

Es wird kritisiert, dass die Anhebung der Vermögensober-
grenzen auch nur halbherzig umgesetzt worden sei. Es müsse
auch erwogen werden, eine Differenzierung der Förderbeträ-
ge je nach Ausbildung und Ausbildungslänge vorzunehmen.

Die Fraktion der SPD erklärt, dass sie den Änderungsanträ-
gen der Koalitionsfraktionen zustimmen werde, aber damit
werde das Gesamtpaket der BAföG-Novelle noch nicht gut
genug. Daher werde man sich enthalten, wie auch gegenüber
den Anträgen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und DIE LINKE., die durchaus auch in die richtige Richtung
gingen, aber in Teilen differenzierter betrachtet werden
müssten. Man bedaure, dass im Ergebnis so wenig Schlüsse
aus einer so interessanten Sachverständigenanhörung gezo-
gen worden seien.

Von Seiten der Fraktion der FDPwird hervorgehoben, dass
die jetzt vorliegende BAföG-Novelle und die Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen spürbare Leistungs- und
Strukturverbesserungen bringen würden. Die Vielfalt in der
Studienfinanzierung stärke auch die soziale Komponente.
Das BAföG sichere junge Menschen über den Rechts-
anspruch ab und bleibe auch weiterhin ein wesentliches
Element. Als junger Mensch werde man auch immer gemes-
sen an dem, was die Eltern hätten. Aber die Elternabhängig-
keit sei für junge Menschen, die sich in ihrer Verantwortung
auch selbstständig fühlen wollten, ein Handicap. Das Thema
Verschuldung spiele eine große Rolle für junge Menschen.
Daher fordere die Fraktion im Kontext mit dem Nationalen
Stipendienprogramm weitere Instrumente. Die Frage sei, wie
könne man das BAföG so gestalten, dass es für eine Vielzahl
von Bewerbern auch erfolgreich und nutzbar sei. Auch wenn
man immer noch mehr fordern könne, gingen die Änderungs-
anträge und der Gesetzentwurf in die richtige Richtung

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fraktion der SPD in
ihren vergangenen Regierungsbeteiligungen auch die Mög-
lichkeit gehabt hätte, Reformen auf den Weg zu bringen.
Aber dies habe man versäumt. Der Gesetzentwurf und die
Änderungsanträge hätten eine ganze Reihe von notwendigen
rechtlichen Klarstellungen, Anpassungen, Verwaltungsver-
einfachungen und Pauschalierungen gebracht, die auch von
der Opposition mitgetragen werden könnten.

Offensichtlich richte sich die Hauptkritik der Oppositions-
fraktionen gegen die Förderhöhe und Freibeträge. Grund-
sätzlich sei sie aber mit den Reformansätzen einverstanden.
Die Fraktion der FDP betont, dass sie immer wieder die Not-
wendigkeit gesehen habe, für Transparenz im BAföG zu sor-
gen und mit seiner Hilfe die Studienfinanzierung zu sichern.

Drucksache 17/2196 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Sie lege Wert darauf, verantwortungsbewusste junge Men-
schen unabhängig von ihrer Herkunft mit dem BAföG und
dem Nationalen Stipendienprogramm zu fördern.

Die Fraktion der FDP werbe dafür, den Gesetzentwurf und
die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzuneh-
men. Die Anträge der Oppositionsfraktionen bestätigten,
dass die Koalition mit ihrer Zielausrichtung richtig liege.
Man werde die Effekte beobachten und bei der nächsten an-
stehenden Novelle beraten, an welcher Stelle etwas geändert
werden müsse.

Die Fraktion DIE LINKE. hat die nachfolgend aufgeführ-
ten Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
17(18)77 a bis c eingebracht. Sie wurden mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Ausschussdrucksache 17(18)77a

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 11 wird ersetzt durch:

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3“ gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Begründung

Das BAföG muss endlich auf eine Zuschussförderung umge-
stellt werden, wie es schon einmal bei seiner Einführung An-
fang der 1970er Jahre der Fall war. Die Angst vor Verschul-
dung hält vor allem Studieninteressierte aus finanz-
schwachen Schichten von den Hochschulen fern.

Ausschussdrucksache 17(18)77 b

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 5 wird ersetzt durch: „§ 10 BAföG wird
aufgehoben“

Begründung

Durch die Streichung des § 10 BAföG würde die Förder-
höchstaltersgrenze komplett entfallen. So kann derHeteroge-
nität von Lebens- und Bildungswegen sinnvoll Rechnung ge-
tragen werden. Dies eröffnet auch nach einer Familienphase
oder nach einer Berufstätigkeit die Aufnahme eines Studiums
bzw. einer Ausbildung. Die Schülerinnen, Schüler und Stu-
dierenden könnten in die Lage versetzt werden, selbst zu ent-
scheiden, wann eine Ausbildung oder ein Studium in die eige-
ne Lebensplanung bzw. -situation passt.

Ausschussdrucksache 17(18) 77 c

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 7, 8 und 12 werden ersetzt durch:

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „212“ durch die
Angabe „233“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „383“ durch die
Angabe „421“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „383“ durch
die Angabe „550“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „459“ durch
die Angabe „634“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für zwei Hin-
und Rückfahrten zum Ausbildungsort ein Reisekos-
tenzuschlag geleistet.“

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „341“ durch die
Angabe „375“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „366“ durch die
Angabe „403“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „48“ durch die
Angabe „49“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch die
Angabe „224“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

12. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 040“ durch die An-
gabe „1 144“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt und die Angabe „520“ durch die
Angabe „572“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „470“ durch
die Angabe „517“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden nach demWort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe 㤠18b
Abs. 5“ die Wörter „in der bis zum 31. Dezember
2009 geltenden Fassung“ eingefügt.

Begründung

Die Anpassung der BAföG-Freibeträge und Bedarfssätze an
die Preissteigerung, die wachsenden Lebenshaltungskosten
sowie die allgemeine Einkommensentwicklung erfolgte stets
nur unzureichend. Der 18. BAföG-Bericht zeigt anhand der
18. Sozialerhebung des HIS (Grundlage SS 2006), dass sich
die durchschnittlichen Kosten eines Studiums auf 739 Euro
inklusive Miete etc. belaufen. Der Bedarf für Schülerinnen
und Schüler wird unverständlicherweise noch niedriger im
BAföG angesetzt. Eine Erhöhung ist notwendig, da die jahre-
lange Stagnation der Bedarfsssätze und Freibeträge durch

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/2196 (neu)

die 22. BAföG-Novelle nicht aufgehoben wurde. Durch eine
Erhöhung der Freibeträge wird zudem der Kreis der BAföG-
Berechtigten ausgedehnt. Angesichts des geringen Anteils
von BAföG-Geförderten ist dies dringend notwendig: ihr An-
teil betrug unter allen Studierenden lediglich 17 Prozent.
DIE LINKEwill die Bedarfssätze und Freibeträge um jeweils
10 Prozent anheben.

Die Fraktion DIE LINKE. führt aus, dass sie die mögliche
Blockade dieser BAföG-Novelle im Bundesrat, wie sie ins-
besondere durch unionsregierte Länder angedroht werde für
ausgesprochen alarmierend halte. Die vorliegende BAföG-
Novelle sei mit den angestrebten Erhöhungen um 2 bzw.
3 Prozent nicht viel mehr als ein längst fälliger Inflationsaus-
gleich. Sie fordere hingegen mit dem eigenen Antrag An-
passungen, die den Namen Reform oder die Bezeichnung Er-
höhung auch tatsächlich verdienten wie die Erhöhung der
Bedarfssätze und Freibeträge um jeweils zehn Prozent und
die Abschaffung des Darlehensanteils oder auch die tatsäch-
liche und vollständige Aufhebung der Altersgrenze.

Obwohl die von der Bundesregierung vorgelegte BAföG-
Novelle nicht viel mehr sei als ein Tropfen auf den heißen
Stein, werde man dem Gesetzesentwurf, aber auch allen von
der Opposition gestellten Änderungsanträgen zustimmen.
Sie begründe ihre Haltung damit, dass sie gerade auch vor
dem Hintergrund der Debatte im Bundesrat und des letztlich
ergebnislosen Bildungsgipfels jede auch noch so geringe Er-
höhung des BAföG für richtig und unterstützenswert halte.

Die Fraktion DIE LINKE. hebt hervor, dass die Debatte im
Bundesrat und auch das Scheitern des Bildungsgipfels zeig-
ten, dass die Bildungsfinanzierung auf eine neue Grundlage
gestellt werden müsse.

Man verstehe die Forderung einer verlässlichen Finanzie-
rungsgrundlage der Bundesländer. Aber dafür sei die absolut
verfehlte Verteilungs- und Steuerpolitik der Bundesregie-
rung verantwortlich. Vor diesem Hintergrund wolle man eine
Frage an die Bundesregierung stellen. Wenn man verhindern
wolle, dass die Versäumnisse in der Steuerpolitik jetzt zu
Lasten der sozial Schwachen oder eben auch der Schülerin-
nen, Schüler und der Studierenden gehen, dann stelle sich die
Frage, welche Maßnahmen plane die Bundesregierung, um
die BAföG-Novelle auch im Bundesrat abzusichern und wie
gehe sie mit den Bedenken und mit den Problemen der Län-
der um?

Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten die
nachfolgend aufgeführten Änderungsanträge in die Aus-
schussberatung ein.

Ausschussdrucksache 17(18)76a

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LIN-
KE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
,10a. In § 15b Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze er-
setzt: „Liegen zwischen der Beendigung des Bachelor-Stu-
diums und dem Beginn des Master-Studiums nicht mehr als
vier Monate, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1
in dem auf den Abschluss des Bachelor-Studiums folgenden

Monat als aufgenommen. Die Ausbildungsförderung vom
Beginn der Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 ist in den ers-
ten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsab-
schnitts einzubeziehen.“‘

Begründung

Ausbildungsförderung wird nach Absatz 3 bis zumAblauf des
Monats geleistet, in dem der letzte Prüfungsteil abgeleistet
wurde. Bei anschließender Aufnahme einesMaster-Studiums
wird nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Aus-
bildungsförderung mit Anfang des Monats geleistet, in dem
die Lehrveranstaltungen beginnen. Dadurch kann zwischen
dem Ende des Bachelor-Studiums und Beginn des Master-
Studiums eine Förderlücke entstehen. Mit der vorgeschlage-
nen Änderung wird die ununterbrochene Fördermöglichkeit
bei unmittelbarem Übergang vom Bachelor-Studium zum
Master-Studium eröffnet.

Ausschussdrucksache 17(18)76b

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 15 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird der Satz:
„Satz 3 wird wie folgt geändert“ durch die Sätze: „Satz 2
wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Ehegatten“
werden die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.““
ersetzt.

2. Nach Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird Buch-
stabe a) Doppelbuchstabe bb) wie folgt eingefügt: „Satz 3
wird wie folgt geändert:“

3. Der bisherige Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Drei-
fachbuchstabe aaa) wird Buchstabe a) Doppelbuch-
stabe bb) Dreifachbuchstabe aaa).

4. Der bisherige Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Drei-
fachbuchstabe bbb) wird Buchstabe a) Doppelbuch-
stabe bb) Dreifachbuchstabe bbb).

5. Der bisherige Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Drei-
fachbuchstabe ccc) wird Buchstabe a) Doppelbuch-
stabe bb) Dreifachbuchstabe ccc).

6. Der bisherige Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Drei-
fachbuchstabe ddd) wird Buchstabe a) Doppelbuch-
stabe bb) Dreifachbuchstabe ddd).

7. Der bisherige Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird
Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc).

Begründung

Wir wollen eine vollständige Gleichstellung von Lebenspart-
nerschaften mit der Ehe. Die vorgesehene Regelung ist hier-
für unzureichend. Alles andere als gleiche Rechte ist eine
Diskriminierung. Deswegen muss über diese konkrete Er-
gänzung hinaus der Gesetzentwurf so überarbeitet werden,
dass die durchgängigeGleichbehandlung von Partnern einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Ehegatten durch ei-
ne Generalklausel sichergestellt wird.

Drucksache 17/2196 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 17(18)76c

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

8. In Buchstabe a) wird der Satz „In Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.“ ersetzt
durch den Satz: „Absatz 1 wird wie folgt geändert:“.

9. Nach demBuchstaben a) wird der folgendeDoppelbuch-
stabe aa) hinzugefügt: „aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
werden nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.“

10. Nach dem Doppelbuchstaben aa) wird der folgende
Doppelbuchstabe bb) hinzugefügt: „bb) InAbsatz 1 Satz 1
Nummer 7 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein
Komma ersetzt.“

11. Nach dem Doppelbuchstaben bb) wird der folgende
Doppelbuchstabe cc) hinzugefügt: „cc) Nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 wird folgende Nummer 8 hinzugefügt:
„8. Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt aus den
Ratifikationsstaaten der Gemeinsamen Erklärung der
Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, der
sogenannten Bologna-Erklärung.““

Begründung

Wir wollen ein Bolognataugliches BAföG, das allen Studie-
renden aus dem Bologna-Raum das Studium in Deutschland
nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch ermöglicht.
Die Beschränkung der BAföG-Antragsberechtigung auf die
EU und die Schweiz widersprechen der sozialen Dimension
des Bologna-Prozesses.

Ausschussdrucksache 17(18)76d

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) wird wie folgt geändert:
Der Satz „In Nummer 2 wird die Angabe „146“ durch die
Angabe „224“ ersetzt.“ wird ersetzt durch den Satz: „In
Nummer 2werden dieWörter „monatlich 146“ durch folgen-
den Satz ersetzt: „die sich in entsprechender Anwendung des
§ 12 Absatz 1 bis 5 Wohngeldgesetz für Haushalte mit einem
Haushaltsmitglied ergebenden Beträge“ ersetzt.“

Begründung

Die Wohnkosten für Studierende sind regional sehr unter-
schiedlich. Wir wollen die Übernahme der im Wohngeldge-
setz festgelegten Mietenstufen. Dadurch wird eine Kosten-
übernahme sichergestellt, die deutlich näher am tatsäch-
lichen Mietkostenbedarf liegt und auf diese Weise gerechter

ist, als die bisher vorgesehene bundeseinheitliche Pauscha-
lierung.

Ausschussdrucksache 17(18)76e

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 11 wird wie folgt geändert:

12. Die Wörter „Absatz 3“ werden gestrichen.

13. Buchstabe a) wird wie folgt gefasst: „Absatz 2 wird wie
folgt geändert: „Die Zahl „10.000“ wird durch die Zahl
„8.000“ ersetzt.““

14. Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: „Absatz 3 wird wie
folgt geändert:“

15. Nach Buchstabe b) wird folgender Doppelbuchstabe aa)
eingefügt: „In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 durch die Wörter: „Absatz 2
Nummer 2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt.““

16. Nach Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) wird folgender
Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) eingefügt: „In Satz 2
werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter
„erstmalig aus wichtigemGrund oder“ eingefügt.“

Begründung

Studienberechtigte aus bildungsfernen Schichten verzichten
in hohem Maße aus Angst vor Verschuldung auf die Aufnah-
me eines Studiums. 73 Prozent der Studienberechtigten, die
das HIS ein halbes Jahr nach Erwerb der Hochschulreife be-
fragt hat, lösen ihre Studienoption nicht ein, weil sie Schul-
den durch den BAföG-Darlehensanteil vermeiden wollen.*)
Eine Absenkung der Verschuldensobergrenze trägt dazu bei,
mehr Studienberechtigte aus bildungsfernen Schichten als
bisher an die Hochschulen zu bringen.

Ausschussdrucksache 17(18)76f

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

17. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird die Anga-
be „216“ durch die Angabe „223“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die Anga-
be „391“ durch die Angabe „402“ ersetzt.

18. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird die Anga-
be „348“ durch die Angabe „358“ ersetzt.

*) Christoph Heine/Heiko Quast/Mareike Beuße: Studienberechtigte
2008 ein halbes Jahr nach Schulabschluss – Übergang in Studium, Be-
ruf und Ausbildung, November 2009, S. 43.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/2196 (neu)

b) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die Anga-
be „373“ durch die Angabe „384“ ersetzt.

c) In Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) wird die Anga-
be „49“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

19. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) wird die Anga-
be „1070“ durch die Angabe „1092“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Dreifachbuch-
stabe aaa) wird die Angabe „535“ durch die Angabe
„546“ ersetzt.

c) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Dreifachbuch-
stabe bbb) wird die Angabe „485“ durch die Angabe
„494“ ersetzt.

20. Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuch-
stabe aaa) wird die Angabe „535“ durch die Angabe
„546“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuch-
stabe bbb) wird die Angabe „485“ durch die Angabe
„494“ ersetzt.

c) In Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) werden die An-
gabe „170“ durch die Angabe „173“ und die Angabe
„125“ durch die Angabe „126“ ersetzt.

21. Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) wird die An-
gabe „1605“ durch die Angabe „1633“ ersetzt.

b) In Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) wird die An-
gabe „1070“ durch die Angabe „1092“ ersetzt.

c) In Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuch-
stabe aaa) wird die Angabe „535“ durch die Angabe
„546“ ersetzt.

d) In Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa) Dreifachbuch-
stabe bbb) wird die Angabe „485“ durch die Angabe
„494“ ersetzt.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird wie folgt geändert: In Buchstabe a) wird
die Angabe „90“ durch die Angabe „92“ ersetzt.

2. Nummer 6 wird wie folgt geändert: Die Angabe „58“
wird durch die Angabe „59“ und die Angabe „567“ wird
durch die Angabe „578“ ersetzt.

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) wird die Angabe „316“ durch die An-
gabe „326“ ersetzt.

b) In Buchstabe b) wird die Angabe „397“ durch die An-
gabe „408“ ersetzt.

4. Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) werden die An-
gabe „316“ durch die Angabe „329“ und die Angabe
„397“ durch die Angabe „408“ ersetzt.

b) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die An-
gabe „104“ durch die Angabe „107“ ersetzt.

c) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) werden die An-
gabe „230“ durch die Angabe „236“ und die Angabe
„265“ durch die Angabe „273“ ersetzt.

d) In Buchstabe b) wird die Angabe „316“ durch die An-
gabe „329“ ersetzt.

5. Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) wird die Anga-
be „172“ durch die Angabe „177“ ersetzt.

b) In Buchstabe b) wird die Angabe „204“ durch die An-
gabe „210“ ersetzt.

6. Nummer 10 wird wie folgt geändert: Die Angabe „63“
werden durch die Angabe „65“ und die Angabe „75“
durch die Angabe „77“ ersetzt.

7. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) wird die Angabe „242“ durch die An-
gabe „247“ ersetzt.

b) In Buchstabe b) werden die Angabe „2909“ durch die
Angabe „2965“ und die Angabe „1813“ durch die An-
gabe „1848“ ersetzt.

c) In Buchstabe c) wird die Angabe „1813“ durch die
Angabe „1848“ ersetzt.

8. Nummer 12 wird wie folgt geändert: Die Angabe „216“
wird durch die Angabe „223“ ersetzt.

Begründung

Um mehr Jugendliche und junge Erwachsene in die Förde-
rung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz und das
Arbeitsförderungsrecht einzubeziehen, sollen die Freibe-
träge für die Geförderten selbst sowie für ihre Eltern, Ehe-
gattInnen, LebenspartnerInnen und Kinder um 5 Prozent er-
höht werden. Gleichzeitig sollen die gestiegenen Lebenshal-
tungskosten für die Geförderten dadurch ausgeglichen wer-
den, dass die Fördersätze um 5 Prozent erhöht werden.
Sowohl im BAföG als auch imDritten Buch Sozialgesetzbuch
werden die dafür notwendigen Änderungen vorgenommen.

Ausschussdrucksache 17(18)76g

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Der Ausschuss wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a hinzugefügt:
„§ 14b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Der Satzteil
„um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes
weitere dieser Kinder“ wird ersetzt durch den Satzteil: „für
jedes Kind um monatlich 113 Euro““.

Begründung

Der Zuschlag soll es Studierenden erleichtern, Ausbildung
und Elternschaft miteinander zu verbinden und die Ausbil-
dung ohne größere zeitliche Verzögerung fortzusetzen und
abzuschließen. Gerade Auszubildende mit Kindern haben
meist nicht die Möglichkeit, neben ihrer Ausbildung hinzuzu-
verdienen, andererseits haben sie gerade bei kleineren Kin-
dern einen erhöhten Betreuungsaufwand. Der pauschale Zu-
schlag ermöglicht ihnen, Betreuung des Kindes auch außer-

Drucksache 17/2196 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

halb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrich-
tungen in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sinken in der
Regel nicht, wenn mehrere Kinder zu betreuen sind.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird erklärt, dass aus ihrer Sicht das BAföG die derzeit
tragende Säule staatlicher Studienfinanzierung sei, die aber
weiterentwickelt und dringend modernisiert werden müsse.
Für Studienberechtigte seien klare Rechtsansprüche bei der
staatlichen Studienfinanzierung unerlässlich. Sie seien auch
entscheidend, ob man ein Studium aufnehmen, bewältigen,
finanzieren und erfolgreich beenden könne. Daher sei das
BAföG jedem Stipendienprogramm überlegen. Ziel müsse es
sein, mehr Studierenden aus hochschulfernen Schichten tat-
sächlich ein Studium ermöglichen zu können und somit ins-
gesamt zu mehr Diversity und einer gesellschaftlichen
Öffnung auf dem Campus zu kommen und letztlich auch dem
weiterhinbestehendenFachkräftemangelentgegenzuwirken.

Es werde kritisiert, dass die letzte BAföG-Novelle den Kreis
der Geförderten kaum erweitert habe. Dies sei auch nach der
23. BAföG-Novelle, die zwar durchaus gute Ansätze auf-
weise, unterm Strich aber mutlos und halbherzig sei, nicht zu
erwarten. Daher habe die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sieben Änderungsanträge gestellt. Sie strebe vor
allem eine deutlicheren Erhöhung der Freibeträge und
Fördersätze um je fünf Prozent an, um damit das Mittel-
schichtsloch zu schließen. Die Reformen wären auch zu
finanzieren, wenn man auf das unsinnige Nationale Stipen-
dienprogramm verzichten würde. Es werde als ungerecht und
überdimensioniert abgelehnt.

Die Sachverständigenanhörung, aber auch die HIS-Studie,
habe ergeben, dass bei den Abiturienten des Jahrgangs 2008,
die auf ein Studium verzichtet hätten, 73 Prozent dies damit
begründeten, Sorge vor Verschuldung zu haben. Das nehme
man ernst und daher habe man den Antrag gestellt, die Ver-
schuldungsobergrenze von 10 000 auf 8 000 Euro abzusen-
ken.

Es werde vor dem Hintergrund der Anhörung auch angeregt,
die Mietkostenpauschale entsprechend der im Wohngeld-
gesetz festgelegten Mietstufen regional zu staffeln, anstatt
eine bundeseinheitliche Mietkostenpauschale einzuführen.

Darüber hinaus sollte das BAföG durch eine Erhöhung des
Kinderzuschlages familiengerechter gestaltet werden. Dem
Staat sollte jedes Kind gleich viel wert sein. Deshalb sollte es
zu einer Erhöhung und Vereinheitlichung kommen, damit tat-
sächlich auch Studium und Kindererziehung miteinander
vereinbar seien. Denn gerade für studierende Eltern sei es ein
Problem, studentische Nebenjobs oder Hinzuverdienst zu or-
ganisieren, gerade auch im Lichte der Bologna-Reform.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halte es für not-
wendig, die Bologna-Tauglichkeit des BAföG deutlich zu er-
höhen, indem eine Öffnung für den gesamten Bologna-Raum
erfolge. Es sei daher auch wichtig, den Antrag und den Be-
schluss des Bundesrates umzusetzen und die Förderlücke
zwischen dem Ende des Bachelor-Studiums und dem Beginn
des Master-Studiums zu schließen.

Im letzten Änderungsantrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gehe es um eine vollständige Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe.
Man habe sich sehr darüber gewundert, dass die ursprünglich
im Referentenentwurf vorgesehene Generalklausel wieder

gestrichen worden sei. Dies müsste rückgängig gemacht wer-
den, weil alles andere als gleiche Rechte Diskriminierung sei.

Von Seiten der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird gefordert, das BAföG zu einem Zwei-Säulen-Modell
weiterzuentwickeln. Es wird darauf hingewiesen, dass viele
Sachverständige in der Anhörung diese Reformperspektive
unterstützt und auch Hinweise gegeben hätten, wie man es
umsetzen könne, dass es künftig eine erste Säule aus einem
einheitlichen Sockelbetrag geben werde, der allen Studieren-
den elternunabhängig zu Gute komme und eine zweite Säule
als starke soziale Komponente, die insbesondere für Studie-
rende aus einkommensarmen Elternhäusern garantiert wer-
de.

Man werde dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
zustimmen, weil er zumindest kleine Verbesserungen brin-
gen werde. Die Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE.
werde man ablehnen, weil man ein komplett elternunabhän-
giges Studierendengrundeinkommen klar ablehne. Gegen-
über den Änderungsanträgen der SPD-Fraktion werde man
sich enthalten, weil sie nicht ausreichten oder die langfristige
Reformperspektive eines Zwei-Säulen-Modells fehle.

Von Seiten derBundesregierungwird erklärt, dass die beab-
sichtigten Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge im
außergewöhnlichen Kontext einer Neuverschuldung von
80 Mrd. Euro stattfänden. Es finde nicht nur ein Inflations-
ausgleich statt, denn die Nettogehälter seien im Vergleichs-
zeitraum um 0,5 Prozent und die Verbraucherpreise um
1 Prozent gestiegen. Das heiße, dass die Anhebung der Be-
darfssätze und der Einkommensfreibeträge über dieser Gren-
ze liege. Insofern gehe es heute um eine positive Größenord-
nung.

Nach der Novelle werde der Höchstsatz des BAföG bei
670 Euro liegen. Finanzielle Gründe dürften also niemanden
mehr in Deutschland mehr davon abhalten, ein Studium auf-
zunehmen.

Zum Thema Mittelstandloch wird erklärt, dass das Bruttoein-
kommen eines Ehepaares mit einem BAföG-berechtigten
Kind bei 5 100 Euro, bei zwei Kindern bei 7 180 Euro liege.
Es könne also nicht die Rede davon sein, dass im Bereich
kleiner und mittlerer Einkommen der BAföG-Bezug zu früh
beendet würde. Eine dramatische Ausweitung der Freibeträ-
ge sei nicht notwendig, weil das BAföG eine Bildungssozial-
leistung sei, die nicht für alle gelten solle, sondern für diejeni-
gen, für die eine subsidiäre Studienfinanzierung nicht mög-
lich sei.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Novelle
mit den vorliegenden Änderungsanträgen der Koalitions-
fraktionen geeignet sei, im Bundesrat eine Mehrheit zu fin-
den. Die Bundesregierung halte an dem Grundprinzip der Fi-
nanzierung des BAföG mit einer Aufteilung der Kosten zwi-
schen Bund und Ländern fest.

Zur Überbrückungszeit wird angemerkt, dass mehrere Mona-
te der Überbrückung nicht mehr zu den Ausbildungszeiten
gerechnet werden könnten.

Es wird ausgeführt, dass die Ausweitung durch die vorlie-
gende und auch durch die letzte Novelle deutlich höher sei,
als man es im 18. BAföG-Bericht zur Kenntnis nehmen
konnte, weil aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen No-
velle und Bericht die Wirkung noch keinen Niederschlag im

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/2196 (neu)

Bericht finden konnte. Es gebe bereits heute Anzeichen, dass
sich der Kreis der BAföG-Bezieher deutlich ausweite. Was
den Bologna-Prozess angehe, habe man die Anhebung der
Altersgrenze berücksichtigt und strebe eine deutliche Ent-
bürokratisierung an. Im Ergebnis sei die BAföG-Novelle
daher ein großer Wurf und ein deutliches Signal im Hinblick
auf die Studierenden in einer Zeit, in der alle anderen Bevöl-
kerungsgruppen nicht einmal mit einem Inflationsausgleich
rechnen könnten.

Begründungen

Soweit der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung den Gesetzentwurf unverändert ange-
nommen hat, wird auf die Begründungen in der Drucksache
17/1551, S. 14 und 15 verwiesen.

Zu den vom Ausschuss empfohlenen Einzelbegründungen
von Änderungen des Gesetzentwurfs wird auf die Seiten 12
bis 25 dieses Berichtes hingewiesen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Dr. Stefan Kaufmann
Berichterstatter

Swen Schulz (Spandau)
Berichterstatter

Dr. Martin Neumann (Lausitz)
Berichterstatter

Nicole Gohlke
Berichterstatterin

Kai Gehring
Berichterstatter

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