BT-Drucksache 17/2188

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1940, 17/2057- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP -171555- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2188
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1940, 17/2057 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation
der Grundsicherung für Arbeitsuchende

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
– Drucksache 17/1555 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation
der Grundsicherung für Arbeitsuchende

A. Problem

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige werden seit 2005 als ein-
heitliche Leistung der Grundsicherung aus einer Hand gewährt. Dabei arbeiten
die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen zusammen. Diese Form der
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung hat das Bundesverfassungsgericht ver-
worfen und eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 angemahnt. Daneben
wurden im Rahmen einer Experimentierklausel 69 Kommunen als eigenstän-
dige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen. Die
Befristung dieser Regelung endet ebenfalls zum Jahresende.

B. Lösung

Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen soll auf der Grundlage einer Grund-
gesetzänderung (Artikel 91e des Grundgesetzes – GG) sichergestellt werden,
dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und
Kommunen fortgesetzt werden kann. Die Leistungen der Grundsicherung kön-
nen damit auch künftig aus einer Hand erbracht werden. Beide Träger werden
im Regelfall die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen wahrnehmen.

Die zugelassenen kommunalen Träger sollen zudem die Möglichkeit erhalten,
ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen. Darüber hinaus sollen auf Antrag
weitere kommunale Träger zugelassen werden. Insgesamt soll die Zahl dieser
„Optionskommunen“ ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Auf-
gabenträger im gesamten Bundesgebiet nicht überschreiten.

Drucksache 17/2188 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme der zusammengeführten Gesetzentwürfe auf Drucksachen17/1940,
17/2057 und 17/1555 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Der Gesetzentwurf führt voraussichtlich zu Mehrausgaben für Personal- und
Sachausgaben bei Bund und Kommunen von insgesamt rund 33 Mio. Euro jähr-
lich. Davon entfallen rund 30 Mio. Euro auf den Bund und rund 3 Mio. Euro auf
die Kommunen. Der größte Teil der Ausgaben dient fachlichen Verbesserungen
zur Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung in den Einrichtungen durch
die flächendeckende Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Ar-
beitsmarkt (rund 23 Mio. Euro).

Durch die Neuorganisation werden neue Aufsichtsstrukturen auf Bundesebene
geschaffen, die zu Mehrausgaben von rund 7 Mio. Euro jährlich führen. Darin
sind Mehrausgaben (rund 1,2 Mio. Euro) für die Wahrnehmung zusätzlicher
Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit enthalten.

Für den weiteren Ausbau der bundeseinheitlichen Statistik werden rund 3 Mio.
Euro Mehrausgaben geschätzt.

Die Mehrkosten des Bundes werden im Rahmen der Haushaltsansätze finan-
ziert.

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen und Bürgerinnen und
Bürger eingeführt.

Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt. Nach
§ 6a Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) müssen kommu-
nale Träger einen Antrag auf Widerruf, Beschränkung oder Erweiterung der
Zulassung bei kommunalen Neugliederungen stellen. Nach den §§ 18b, 44b
SGB II sind die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, für den Kooperations-
ausschuss beziehungsweise für die Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende Informationen bereitzustellen. Nach den §§ 18b, 18c SGB II sind die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, den Kooperations-
ausschuss beziehungsweise den Bund-Länder-Ausschuss zu unterrichten.

Ferner wird für die Verwaltung eine Informationspflicht geändert. Nach § 6a
Absatz 2 SGB II können weitere kommunale Träger einen Antrag stellen, um
zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben des SGB II zugelassen zu werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2188

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf Drucksachen 17/1940, 17/2057 und 17/1555 zusammen-
zuführen und mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 6d Jobcenter“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis m werden zu den Buchstaben d bis n.

cc) Im neuen Buchstaben m werden in der Angabe zu § 75 nach der An-
gabe „§ 6a Absatz 7“ ein Komma und die Angabe „des § 44d“ einge-
fügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe c wird dem Absatz 4 folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfun-
gen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48
Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Er-
gebnis der Prüfung.“

c) In Nummer 5 wird § 6c wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für die Verteilung der Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund
des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten gilt § 107b des Beam-
tenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versor-
gungslastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils beteiligten
Dienstherrn die im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bestimm-
ten Regelungen entsprechend anzuwenden.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grund-
gehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besol-
dungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichen-
de Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichs-
zulage zu gewähren.“

bbb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen
den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger
und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts.
Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszu-
gleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerech-
net.“

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

‚5a. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

Drucksache 17/2188 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

㤠6d

Jobcenter

Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen
kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.“‘

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens ein Mitarbei-
ter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales teilnehmen.“

bb) § 18c wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach den §§ 47 und
48“ ein Komma und die Wörter „Fragen des Kennzahlenver-
gleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Da-
ten nach § 51b Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

bbb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende“ die Wörter „sowie Fragen des Kenn-
zahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhe-
benden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) § 44a wird wie folgt geändert:

aaa) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3
ersetzt:

„(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende
erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:

1. der kommunale Träger,

2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zustän-
dig wäre, oder

3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte.

Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall ent-
scheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche
Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme
erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständige
Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei
der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche
Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung
über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der
kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach
Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der
Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des
Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben
hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnah-
me gebunden.

(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversiche-
rungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leis-
tungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2188

Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unbe-
rührt.

(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht be-
steht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprü-
che nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürfti-
gen eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3
des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der
Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der So-
zialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag
des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit
ist.“

bbb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

ccc) Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

ddd) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Angabe „Absatz 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

bb) § 44b Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.

g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) § 44d wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 5 werden das Semikolon und die Wörter „die
erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.“
durch die Wörter „. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die
Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Be-
stimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für
Arbeit erstmalig den Vorsitzenden der Trägerversammlung be-
stimmt hat.“ ersetzt.

bbb) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „A 16 der Bundes-
besoldungsordnung A“ ein Komma und die Wörter „in Aus-
nahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungs-
ordnung B,“ eingefügt.

bb) § 44h wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personal-
vertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine
Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der ge-
meinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält
bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit
der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Rege-
lungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willens-
bildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeits-
gruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die
Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer und Be-
amten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die
zuständigen Träger abgeben.“

bbb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

h) In Nummer 13 wird § 48 Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „übt die Bundesregierung aus“ ein
Komma und die Wörter „soweit die zugelassenen kommunalen Träger
Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen“ eingefügt.

Drucksache 17/2188 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Bundesregierung“ die Wörter
„mit Zustimmung des Bundesrates“ eingefügt.

i) In Nummer 14 wird § 48a wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Träger der Grundsicherung“
die Wörter „für Arbeitsuchende“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die für die Vergleiche erforder-
lichen Kennzahlen“ die Wörter „sowie das Verfahren zu deren Weiter-
entwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse“ ein-
gefügt.

j) In Nummer 17 Buchstabe b wird nach Absatz 4 Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:

„Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der ge-
meinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes.“

k) In Nummer 19 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern
„genannten Zwecke erforderlich sind,“ die Wörter „einschließlich des
Verfahrens zu deren Weiterentwicklung“ eingefügt.

l) Nummer 24 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift zu § 75 werden nach der Angabe „§ 6a Absatz 7“
ein Komma und die Angabe „des § 44d“ eingefügt.

bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in
der bis zum … geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäfts-
führung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufen-
den Amtsperiode nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis zum …
geltenden Fassung wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. Endet
die Amtsperiode des Geschäftsführers einer Arbeitsgemeinschaft nach
§ 44b in der bis zum … geltenden Fassung vor Bildung der gemeinsa-
men Einrichtung oder läuft seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor
die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 einen
neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt die Anstellungskörper-
schaft des bisherigen Geschäftsführers einen kommissarischen Ge-
schäftsführer, der die Geschäfte führt, bis die Trägerversammlung ei-
nen Geschäftsführer bestellt hat.“

m)In Nummer 25 wird § 76 wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Aufgaben nach
diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011 getrennt wahrgenommen
werden, wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen
Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden hat.“

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden die Wörter „der Trägerschaft oder“ gestrichen.

bbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Sozialdaten“ die Wörter „in
automatisierter und standardisierter Form“ eingefügt.

cc) Absatz 6 wird gestrichen.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

‚(1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2188

(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:

„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung“.

b) Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:

„§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der
Grundsicherung“.

2. § 109a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠109a

Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung“.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

„Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt,
ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob
hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.“

c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Ab-
satz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme
ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet ha-
ben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. Ergibt
die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebens-
jahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt-
lage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind,
ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle
Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2
und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3
ist

1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die
Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

2 bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des
Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zu-
ständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Ar-
beit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinba-
rungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.“

3. § 224b wird wie folgt gefasst:

㤠224b

Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten
der Grundsicherung

(1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum
1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Ausla-
gen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr ent-
standen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das

Drucksache 17/2188 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach
§ 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach den
Absätzen 1 und 2 durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund über-
mittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres,
erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen
Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Ren-
tenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buch-
halterisch.“‘

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

‚(3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungs-
trägern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der
Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vier-
ten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sin-
ne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss
des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Ar-
beit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches ge-
bunden.“

2. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45

Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a
Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversiche-
rung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen,
wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberech-
tigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den
Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers
der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe
bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Renten-
versicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersu-
chens nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn

1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des
§ 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Er-
werbsminderung festgestellt hat, oder

2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und
3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgeben
hat, oder

3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über
die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnah-
me nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abge-
geben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2188

Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsge-
mindert gilt.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen.“‘

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

,(7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundes-
besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihauptkommissar“ wird
die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Ein-
richtung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „22)“ eingefügt.

b) Folgende Fußnote „22)“ wird angefügt:

„22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2,
B 3.“

2. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt“ mit dem Fußnotenhinweis
„2)“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „10)“ ein-
gefügt.

b) Folgende Fußnote „10)“ wird angefügt:

„10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2,
B 3.“

3. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem Fußnotenhinweis
„11)“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „12)“ ein-
gefügt.

b) Folgende Fußnote „12)“ wird angefügt:

„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2,
B 3.“

4. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem Fußnotenhinweis
„9)“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsa-
men Einrichtung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „15)“ ein-
gefügt.

b) Folgende Fußnote „15)“ wird angefügt:

„15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2,
B 3.“

5. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Professor“ mit dem
Zusatz „– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrich-
tung –“ und mit dem Fußnotenhinweis „1)“ und mit dem Zusatz „–
bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem
wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung,

Drucksache 17/2188 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeu-
tenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeuten-
den Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungs-
leiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist –“ wird die
Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrich-
tung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt.

b) Folgende Fußnote „11)“ wird angefügt:

„11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
A 16, B 3.“

6. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem Fußnotenhinweis
„9)“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer einer gemein-
samen Einrichtung (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „26)“
eingefügt.

b) Folgende Fußnote „26)“ wird angefügt:

„26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
A 16, B 2.“‘

3. In Artikel 3 wird die Angabe „Buchstabe a, b, h, j, k, l“ durch die Angabe
„Buchstabe a, b, i, k, l, m“ ersetzt.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping Angelika Krüger-Leißner
Vorsitzende Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2188

Bericht der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1940 ist in der
46. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2010 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss,
den Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen
worden. Der Haushaltsausschuss befasst sich mit der Vorlage
außerdem gemäß § 96 GO-BT.

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1555 ist in der
40. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2010 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss, Rechtsausschuss, den
Finanzausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie an den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen
worden. Der Haushaltsausschuss hat sich mit der Vorlage au-
ßerdem gemäß § 96 GO-BT befasst.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Finanzaus-
schuss, der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie, der Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesundheit
sowie der Ausschuss für Bildung, Forschung und Tech-
nikfolgenabschätzung haben beide Gesetzentwürfe in ihren
Sitzungen am 16. Juni 2010 beraten und übereinstimmend
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dem Deutschen Bundestag die Annahme der Gesetzentwürfe
auf Drucksachen 17/1940, 17/2057 und 17/1555 in der vom
Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Ziel der Gesetzentwürfe ist es, dass Agenturen für Arbeit und
Kommunen die Betreuung von Langzeitarbeitslosen in der
Regel weiterhin gemeinsam wahrnehmen können. Diese
Leistungen würden damit weiterhin aus einer Hand erbracht.
Dazu bilden die Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit
und Kommune gemeinsame Einrichtungen, die einheitlich
Jobcenter heißen sollen. Gleichzeitig sollen die Grundlagen
für eine bessere Betreuung geschaffen werden. Künftig sol-
len zudem bis zu 25 Prozent der zum Antragszeitpunkt beste-
henden Jobcenter zugelassene kommunale Träger sein kön-
nen. Die bereits bestehenden Optionskommunen erhalten die
Möglichkeit, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen. Auf
Antrag sollen weitere kommunale Träger zugelassen werden.

Die Struktur der gemeinsamen Einrichtungen wird weiter-
entwickelt: Die Befugnisse des Geschäftsführers werden
gestärkt, insbesondere durch Direktionsbefugnisse beim Per-
sonal. Über organisatorische und personalwirtschaftliche
Angelegenheiten entscheidet die Trägerversammlung. Die
gemeinsamen Einrichtungen erhalten eigene Personalvertre-
tungen, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehinderten-
vertretungen. Bei Wechsel der Organisationsform gilt der
Grundsatz: Das Personal folgt der Aufgabe. Die Arbeits-
marktpolitik wird auf Landesebene in Kooperationsaus-
schüssen zwischen Bund und jeweiligem Land sowie auf
Bundesebene in einem Bund-Länder-Ausschuss abgestimmt.

Die Notwendigkeit des Gesetzes hatte sich aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007
(BVerfGE 119, 331) ergeben, wonach die gemeinsame Auf-
gabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die alte
Regelung gilt noch bis 31. Dezember 2010. Auch die Befris-
tung der Experimentierklausel für die Trägerschaft der 69 zu-
gelassenen kommunalen Träger endet zu diesem Termin.
Grundlage der vorliegenden Gesetzentwürfe ist der vom
Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossene Entwurf
einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG).

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1555 in seiner 18. Sit-
zung am 19. Mai 2010 aufgenommen und die Durchführung
einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Diese fand in der
20. Sitzung am 7. Juni 2010 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)169 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:

● Bundesrechnungshof,

● Deutscher Landkreistag,

● Bundesagentur für Arbeit (BA),

● Norbert Rein,

● Marlis Bredehorst,

● ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

● Dr. Egbert Schneider,

● Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik
GmbH,

● Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),

● Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.,

● Deutscher Städtetag,

● Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA).

Der Bundesrechnungshof sieht in dem Reformmodell ins-
gesamt eine nur eingeschränkt tragfähige Grundlage für eine
sachgerechte Neuorganisation der Grundsicherung für

Drucksache 17/2188 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Arbeitsuchende. Es überwinde die Schwächen und Risiken
nicht, die in der Systementscheidung für eine zwischen Bund
und Ländern geteilte Verantwortung für die Grundsicherung
angelegt seien. Außerdem widerspreche es den auf Entflech-
tung ausgerichteten Zielen der Reformen im Bund-Länder-
Verhältnis. Darüberhinaus werde mit der Entfristung und zu-
gleich Erweiterung des kommunalen Optionsmodells die
Möglichkeit für ein einheitliches System der Grundsicherung
für Arbeitsuchende dauerhaft aufgegeben. Die Entscheidung
stehe im Widerspruch zur Zielsetzung der Bundesregierung,
die bewährte Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften
fortzuführen. Angreifbar erscheine es ferner, dass für die der-
zeitigen Optionskommunen und künftig „optionswillige“
kommunale Träger unterschiedliche Zulassungsvoraus-
setzungen gelten sollten. Das Reformmodell erhöhe die
Komplexität der Aufsicht und führe zu weiterem Verwal-
tungsaufwand. Bei seinen Abschätzungen der finanziellen
Auswirkungen für den Bund bleibe der Gesetzentwurf un-
vollständig.

Der Deutsche Landkreistag befürwortet insbesondere, dass
die Zahl der Optionskommunen von bisher 69 auf 110 aufge-
stockt werde. Gleichzeitig hält er an seiner Forderung nach
einem freien Wahlrecht für alle kommunalen Träger fest.
Darüber hinaus sei es sachgerecht, dass von der ursprünglich
geplanten Bundesaufsicht über die Optionskommunen Ab-
stand genommen werde. Das Zielvereinbarungs- und Steue-
rungssystem sei nun kommunalfreundlich auszugestalten.
Die für den Kreistagsbeschluss zum Antrag auf Zulassung als
neue Optionskommune vorgesehene Zweidrittelmehrheit
werde dagegen nachdrücklich abgelehnt. Der Bund habe
nicht die Gesetzgebungskompetenz zu diesem Eingriff in die
kommunale Entscheidungsfindung. Ein solches Quorum sei
auch nicht zielführend. Insgesamt sei es für die ARGEn
wichtig, endlich Klarheit über den Fortbestand der Jobcenter
zu bekommen. Im Detail sei jedoch auf die Kritik aus dem
vergangenen Jahr zu verweisen. An mehreren Stellen zeige
sich eine Gewichtsverschiebung zum Bund zu Lasten des
kommunalen Trägers. Es wird darauf verwiesen, dass die
Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Gesetzent-
wurf auf der Drucksache 226/1/10 überwiegend kommunale
Forderungen aufgriffen. Sie enthielten wichtige Detailver-
besserungen für die Praxis. Diese Empfehlungen sollten im
weiteren Verfahren aufgegriffen werden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kritisiert, dass die neue
Organisation im SGB II durch die vorgesehenen zusätzlichen
Gremien und Beteiligungsstrukturen zu Mehraufwand bei
Führung und Steuerung führen werde. Zudem hätten die
Leistungsträger (BA und Kommunen) lediglich ein Wei-
sungsrecht außerhalb der sehr umfassenden Kompetenzen
der Trägerversammlung. Dies habe eine Trennung von Ver-
antwortung und Kompetenz zur Folge und bedeute, dass auf
Wirtschaftlichkeit und Weiterentwicklung von Organisation
und Prozessen nicht mehr unmittelbar Einfluss genommen
werden könne. Ohne Zustimmung der jeweiligen Länder sei
der Bund in seiner Rechtsaufsicht und vor allem in den weit-
reichenden Organisations- und Personalthemen deutlich ein-
geschränkt. Eine für alle Grundsicherungsstellen vergleich-
bare und verbindliche, an den Prinzipien des Benchmarking
orientierte Führung, Steuerung und Personalpolitik sei nicht
sichergestellt. Der im Gesetzesentwurf bezifferte Mehrauf-
wand an Personal- und Sachkosten bei Bund und Kommunen
sei nicht ausreichend. Es fehlten darüber hinaus Angaben

zum Aufwand für die Umstellung sowie Schätzungen zum
Kostenrisiko aus Effizienzverlusten durch den erhöhten Ab-
stimmungsaufwand in den neu eingerichteten Gremien.

Der Sachverständige Norbert Rein verweist darauf, dass im
Vorspann des Gesetzes die zu erwartenden Kosten nicht voll-
ständig aufgeführt seien. So fehlten Kosten für eigene Perso-
nalvertretungen, Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszu-
bildendenvertretungen sowie für Gleichstellungsbeauftragte.
Bisher würden diese Aufgaben von den Interessenvertretun-
gen bei den Trägern wahrgenommen. Außerdem könnte
durch die im Gesetzentwurf gewählte Formulierung u. a. der
Eindruck entstehen, dass sowohl unbefristet als auch befristet
beschäftigte Mitarbeiter der BA dauerhaft durch die „zuge-
lassene kommunale Trägerschaft“ (zkT) übernommen wer-
de. Durch eine Präzisierung auf die unbefristet Beschäftigten
und den Verweis auf die Rechtsnachfolgeregelung im § 76
Absatz 3 SGB II würde dem kommunalen Träger auch die
Möglichkeit gegeben, eingearbeitetes Personal zu überneh-
men – die Personalfluktuation würde vermieden. Darüber
hinaus habe sich in der Praxis die Zusammenarbeit mit einem
beratenden Beirat bewährt. Dessen künftig vorgesehene
zwingende Einführung sei zu begrüßen. Die wirkliche Neue-
rung sei neben der notwendigen Zuständigkeit in Personal-
vertretungsstreitfragen die Festschreibung eines Betreuungs-
schlüssels im Gesetz. Um dies mit Leben zu erfüllen, müsse
sichergestellt werden, dass das jährlich zugeteilte Verwal-
tungsbudget auch für den sich aus den Regelungen des § 44c
Absatz 4 SGB II abgeleiteten Personalbedarf (incl. der ent-
sprechenden Aufwendungen für die Personalnebenkosten)
auskömmlich sei. Hinsichtlich der Beschlussfassung sei je-
doch die einfache Stimmenmehrheit nur bedingt praktikabel.
Gute Erfahrungen gebe es mit der Einstimmigkeit, verbun-
den mit einer gemeinsamen Übernahme der Verantwortung.

Die Sachverständige Marlis Bredehorst kritisiert den Zu-
schnitt der „Gemeinsamen Einrichtungen“ nach § 44b SGB-
II-Entwurf zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für
Arbeit und des kommunalen Trägers. Die bestehende Auftei-
lung der Zuständigkeiten zwischen Arbeitsagentur und kom-
munalen Trägern gemäß § 6 ff. SGB II bleibe unberührt. In
§ 6 SGB II werde die Trägerschaft der Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende bestimmt, mithin festgelegt,
wer im Sinne des § 12 SGB I in der Verwaltungsorganisation
für die Durchführung des Gesetzes und die Gewährung der
Leistungen verantwortlich sei. Diese Zuständigkeit sei ge-
teilt: BA und Kommunen seien jeweils zuständig für unter-
schiedliche Teile von § 16 SGB II, die BA für Leistungen zur
Eingliederung, die Kommunen für kosten der Unterkunft und
Heizung sowie der Erstausstattungen. Das Festhalten an der
komplexen und wenig überzeugenden Konstruktion der
Leistungsträgerschaft sei nicht erklärbar und massiv zu kriti-
sieren. Die kommunalen sozial- und arbeitsmarktpolitischen
Interessen seien ungenügend berücksichtigt. Darüber seien in
§ 48b Absatz 1 SGB II Zielvereinbarungen mit den Ge-
schäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen
– ohne Beteiligung der Trägerversammlung. Diese Aushebe-
lung der Trägerversammlung sei nicht akzeptabel.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di fordert, dass der
Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der
Grundsicherung für Arbeitsuchende bezüglich Mitbestim-
mung, Doppelwahlrecht, Personalausstattung, Personalüber-
gang, Qualifizierung und Rolle der Beiräte nachgebessert
wird. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung und der Er-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2188

halt der Job-Center im Wege einer Verfassungsänderung wer-
de als gemeinsames Ziel von ver.di unterstützt. Die geplante
Umsetzung der Organisationsreform sei jedoch unzurei-
chend. Kritisiert wird u. a., dass eine ausreichende personelle
Ausstattung nicht gesichert sei. „Nur im Regelfall“ sollten
nach dem Entwurf bei der Personalbedarfsermittlung die im
Gesetz geregelten Betreuungsschlüssel berücksichtigt wer-
den. Das Fehlen bundeseinheitlicher Grundsätze für die Per-
sonalbedarfsbemessung und das Gerangel um die Finanzie-
rung der Leistungen nach dem SGB II ließen erahnen, dass
sich die mehr oder weniger schlechte Betreuungssituation in
den Jobcentern künftig nicht verbessern werde. Bisher seien
3 200 Stellen in den Jobcentern befristet. Dies müsse unver-
züglich aufgehoben werden.

Der Sachverständige Dr. Egbert Schneider begrüßt den
Gesetzentwurf uneingeschränkt, soweit er die bisherigen
Organisationsstrukturen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende erhalte und personelle Kontinuität für den Fall der
Übernahme einer Arbeitsgemeinschaft durch eine Options-
kommune sichern wolle. Vorbehalte bestünden im Hinblick
auf die beabsichtige Ausweitung der Möglichkeit, Options-
kommunen zu bilden. Im Einzelnen regt der Experte Ände-
rungen an in Bezug auf die geplante Fassung des SGB II in
den §§ 6a, 18d, 44a Absatz 1, § 76 Absatz 1. Er befürwortet
eine Ausweitung der Aufsichtszuständigkeit der Koopera-
tionsausschüsse.

Das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik
begrüßt, dass der Gesetzentwurf das Prinzip der „Dienstleis-
tungen aus einer Hand“ in den Vordergrund stelle. Dieses
Prinzip habe sich aus wissenschaftlicher Sicht in der bis-
herigen Umsetzung der Grundsicherung bewährt. Unabhän-
gig vom Modell der Aufgabenwahrnehmung zeige die For-
schung, dass bei der Umsetzung eine „ganzheitliche, inten-
sive, aktivierende und qualifizierte Betreuung positiv auf die
Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Beschäf-
tigung sowie auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit“
wirke. Darüber hinaus seien für die Umsetzung der Grund-
sicherung Transparenz und Nachprüfbarkeit wesentliche Er-
folgsfaktoren. Diese seien grundsätzlich mit dem Entwurf
gegeben, bei einigen Risiken. So seien keinerlei Festlegun-
gen für den Fall vorgesehen, dass die in den Zielvereinbarun-
gen festgelegten Ziele nicht erreicht würden. Hier bestehe die
Gefahr, dass der Zielvereinbarungsprozess an Verbindlich-
keit einbüße. Risiken ergäben sich auch durch die Vielzahl
einzurichtender Gremien, die für die Zielvereinbarungspro-
zesse vorgesehen seien.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt den Ge-
setzentwurf ab. Er beseitige die Strukturfehler im „Hartz-
IV“-System nicht. So sei nie eine einheitliche Anlaufstelle
für alle Arbeitslosen geschaffen worden. Vielmehr stünden
neben einer Abspaltung von Versicherungsleistungen, wie
SGB III, getrennte Aufgabenwahrnehmungen von BA und
Kommunen. Die Folge sei eine Vielzahl von Doppelstruktu-
ren und überflüssige Bürokratie bei wenig Kundenfreund-
lichkeit. Ein einheitlicher Arbeitsmarkt drohe immer mehr
aus dem Blick zu geraten. Insbesondere die Ausweitung der
Optionskommunen lehnt der DGB ab, da diese mit einer dau-
erhaften Zersplitterung der bundeseinheitlichen Arbeitsför-
derung verbunden sei. Die Verwaltungsstrukturen würden
nun nicht an die Verfassung angepasst, sondern die Verfas-
sung den Verwaltungsstrukturen. Das Bundesverfassungs-

gericht habe aber 2007 eine klare Abgrenzung der Kompe-
tenzen und Aufgaben von Arbeitsagenturen und Kommunen
gefordert. Es sei Gebot des Demokratieprinzips, dass für die
„Hartz-IV“-Empfänger Zuständigkeiten und Verantwortlich-
keiten klar erkennbar seien. Doch das werde für die Hilfebe-
dürftigen auch künftig nicht gewährleistet. Darüber hinaus
seien die im Gesetzentwurf genannten Kosten deutlich unter-
zeichnet. Auch personalrechtlich und personalvertretungs-
rechtlich bleibe er unbefriedigend. Der DGB-Bundesvor-
stand verweist zudem auf seinen Beschluss zu den gewerk-
schaftlichen Anforderungen an eine Organisationsreform.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deut-
sche Städtetag begrüßen die Einigung von Bund und Län-
dern über eine Verfassungsänderung zur Fortsetzung der Zu-
sammenarbeit von Kommunen und BA in gemeinsamen Ein-
richtungen wie auch die verfassungsrechtliche Absicherung
der alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch Optionskom-
munen. Gleichwohl seien Nachbesserungen am Gesetzent-
wurf dringend notwendig. Das gelte besonders für folgende
Punkte: die fehlende Beteiligung der Kommunen an den
Kooperationsausschüssen auf Landesebene, die unzu-
reichende Rolle der Trägerversammlung im Verhältnis zu
den Trägern, die gesetzlich vorgeschriebene Übertragung der
Aufgabenwahrnehmung kommunaler sozialintegrativer
Leistungen auf die gemeinsamen Einrichtungen, die Übertra-
gung von umfassenden dienst-, personal- und arbeitsrecht-
lichen Befugnissen auf den Geschäftsführer ohne Beteili-
gung des jeweiligen Trägers sowie die mangelhafte Flexibili-
tät bei der Ausgestaltung der konkreten Zusammenarbeit
zwischen Bundesagentur und kommunalem Träger vor Ort.
Die vom Bundesrat empfohlen Änderungen (Drucksache
226/1/10) würden daher unterstützt. Darüber hinaus wird das
vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähig-
keit kritisiert. Auch die Übertragungspflicht hinsichtlich der
Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben im SGB II auf die
gemeinsamen Einrichtungen sei rechtlich zweifelhaft und
nicht praxistauglich.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände (BDA) spricht sich grundsätzlich für die kommunale
Zuständigkeit in der Arbeitsverwaltung bei möglichst enger
Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen aus. Bei konse-
quenter Überarbeitung des Gesetzentwurfes könne aber eine
leistungs- und erfolgsfähige SGB-Organisation geschaffen
werden. Dabei sollten u. a. klare Zuständigkeiten und Verant-
wortlichkeiten geschaffen werden. Unverzichtbar sei bei-
spielsweise die vorgesehene gesetzliche Verpflichtung für
Jobcenter und Optionskommunen, sich an einer bundesein-
heitlichen Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wir-
kungsforschung und Leistungsvergleichen zu beteiligen.
Darüber hinaus müsse im Gesetzentwurf sichergestellt wer-
den, dass Maßnahmen öffentlich geförderter Beschäftigung
grundsätzlich nicht gegen das Veto der Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertreter in den örtlichen Beiräten eingesetzt
würden. Nur so können Wettbewerbsbeeinträchtigungen und
die Verdrängung regulärer Arbeitsplätze am ersten Arbeits-
markt durch öffentliche Beschäftigung vermieden werden.
Darüber hinaus sei für den Fall, dass die von der BA den ge-
meinsamen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Dienst-
leistungen nicht in Anspruch genommen würden, eine Aus-
fallbürgschaft des Bundes gegenüber der BA zwingend er-
forderlich.

Drucksache 17/2188 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Weitere Einzelheiten können der Ausschussdrucksache
17(11)169 sowie dem Wortprotokoll der 20. Sitzung entnom-
men werden.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Gesetzent-
würfe auf Drucksachen 17/1940, 17/2057 und 17/1555 in
seiner 22. Sitzung am 16. Juni 2010 abschließend beraten und
dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zusammenführung der
Gesetzentwürfe und die Annahme in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte den erreichten Kompro-
miss. Er finde breite Zustimmung in der Öffentlichkeit. Der
wichtigste Vorteil liege darin, dass die Betreuung von Lang-
zeitarbeitslosen weiterhin aus einer Hand erfolgen könne.
Mit dem neuen Steuerungsmodell werde die Vergleichbarkeit
der Jobcenter sichergestellt. Die Änderungsanträge räumten
zudem mit der Klärung, dass die gesetzliche Rentenversiche-
rung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zuständig
würde, einen Streitpunkt aus dem Weg. Auch die Verlänge-
rung der Übergangsfristen von früherer ARGE zur Options-
kommune trage ebenfalls vorgebrachten Bedenken Rech-
nung. Die längere Frist eröffne den Kommunen Spielraum.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die von den Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP geplante getrennte Auf-
gabenwahrnehmung bei der Betreuung von Langzeitarbeits-
losen glücklicherweise vom Tisch sei. Für die Fraktion der
SPD sei es zentral wichtig, dass Betroffene künftig nicht wie-
der von einer Behörde zur anderen gehen müssten, um Unter-
stützung zu bekommen. Die vorgesehene begleitende Grund-
gesetzänderung sichere ab, dass Kommunen und Agentur für
Arbeit Arbeitsuchende gemeinsam auf ihrem Weg zurück in
Arbeit unterstützen könnten. Dies sei künftig der Regelfall
(maximal drei Viertel der Jobcenter). Als Ausnahme (ein
Viertel) könnten die Aufgaben der Grundsicherung für
Arbeitsuchende auch alleine durch eine Optionskommune
wahrgenommen werden. Insofern könnten künftig bis zu
41 neue Optionskommunen die Betreuung von Arbeit-
suchenden in ihre Hand nehmen. Der Bestand der bisher
69 Optionskommunen sei abgesichert worden. Für die Frak-
tion der SPD sei Teil des Kompromisses gewesen, dass die
bisher gesperrten 900 Mio. Euro für Arbeitsmarktförderung
freigegeben worden seien und 3 200 befristete Stellen in den
Jobcentern entfristet worden seien. Erstmalig seien auch
Betreuungsschlüssel gesetzlich verankert worden. Besonders
für jüngere Arbeitsuchende werde so eine besonders inten-
sive Unterstützung sichergestellt. Für Alleinerziehende sei
eine entsprechende Regelung leider nicht durchsetzbar ge-
wesen. All dies habe nur durch das beharrliche Verhandeln
der Fraktion der SPD erreicht werden können. Die Verlänge-
rung der Übergangsfristen beim Übergang von der getrenn-
ten Aufgabenwahrnehmung zum Jobcenter erleichtere die
Umstellungsarbeiten. Erstmalig gebe es in den Jobcentern
auch eigene Personalvertretungen. Durch den Änderungs-
antrag würden weiter die Möglichkeiten der überregionalen
Vertretung verbessert, auch wenn sich die Fraktion der SPD
hier noch weitere Verbesserungen gewünscht hätte. Die Frak-

tion der SPD vertraue darauf, dass die in einer Verordnung zu
fixierenden Kriterien für die Zulassung von Optionskom-
munen den in den Verhandlungen vereinbarten Kriterien ent-
sprächen.

Die Fraktion der FDP hob hervor, dass sie weiterhin die
völlige Freigabe der Optionsentscheidung in den Kommunen
für die beste Lösung halte. Dass ein Viertel der Jobcenter
nach diesem Modell arbeiten könne, sei aber ein akzeptabler
Kompromiss. Durch das Bewertungsverfahren werde zudem
sichergestellt, dass nur die besten Kommunen so arbeiten
würden. Der neue Ansatz des kooperativen Steuerungsinstru-
ments werde außerdem dazu führen, dass man die Arbeits-
ziele bewusst festlegen werde und Probleme rechtzeitig er-
kannt werden könnten. Das werde die Betreuung in der
Praxis verbessern. Insgesamt lasse sich feststellen, das die
Organisationsreform die Rahmenbedingungen von Vermitt-
lung und Betreuung optimieren werde.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Aufteilung
von Arbeitsuchenden in zwei Klassen festgeschrieben werde.
Der durch Hartz IV etablierte organisatorische Flickentep-
pich in der Arbeitsmarktpolitik werde auf Dauer gestellt. Es
sei auch nicht erkennbar, wie mit diesem Gesetzentwurf Ver-
besserungen bei der Betreuung von Langzeiterwerbslosen er-
reicht werden könnten. Die Fraktion DIE LINKE. lehne eine
Ausweitung des Optionsmodells ab, weil das soziale Risiko
Erwerbslosigkeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei,
für die der Bund die Verantwortung trage. Dazu gehöre auch
die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die-
se dürfe nicht kommunalisiert werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass
für sie die Leistungserbringung für Langzeiterwerbslose aus
einer Hand für sie zentrale Bedeutung habe. Der entsprechen-
den Grundgesetzänderung stimme man daher zu, nicht aber
dem Weiterentwicklungsgesetz. Bei diesem überwögen die
Mängel. Längeren Entscheidungsfristen für die Kommunen
stimme man durchaus zu, nicht aber der festgeschriebenen
Zweidrittelmehrheit für diese Entscheidung. Zudem hingen
die Entscheidungen in den Jobcentern zu stark von der Bun-
desagentur für Arbeit ab. Dass ein Betreuungsschlüssel über
die Personalausstattung festgelegt werde, sei zwar zu begrü-
ßen. Da aber nicht geklärt sei, welches Personal dazu gerech-
net werde, bleibe dies wirkungslos. Der Gesetzentwurf wer-
de insgesamt wenig verbessern.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Buchstabe b

Die Länder werden regelmäßig über die Ergebnisse der Prü-
fungen bei den zugelassenen kommunalen Trägern unterrich-
tet. Die Unterrichtung der Länder ist sinnvoll, weil diese nach
§ 48 SGB II die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen
Träger führen. Die Länder werden so in die Lage versetzt,
Ergebnisse der Finanzkontrolle des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales für sich nutzbar zu machen und gegebe-
nenfalls in aufsichtliches Handeln zu transferieren.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2188

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Satz 5 stellt klar, dass für die Verteilung von Versorgungslas-
ten für Beamte, die nach den Absätzen 1 oder 2 kraft Gesetzes
übertreten, der zwischen dem Bund und den Ländern abge-
schlossene Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag entspre-
chend anzuwenden ist. Soweit der Versorgungslastentei-
lungs-Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, gilt
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Die
entsprechende Anwendung der Regelungen des Versor-
gungslastenteilungs-Staatsvertrags und des § 107b des Be-
amtenversorgungsgesetzes ergibt sich, da der Dienstherren-
wechsel kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit zu
den kommunalen Trägern stattfindet.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei der Be-
rechnung der Ausgleichszulage die unterschiedlichen Besol-
dungsstrukturen berücksichtigt werden müssen, die infolge
der Föderalismusreform in den Ländern und im Bund beste-
hen. Die Formulierung stellt sicher, dass eine Berücksichti-
gung der für den Vergleich maßgeblichen Besoldungsbe-
standteile sowohl beim aufnehmenden Träger als auch beim
abgebenden Träger erfolgt.

Zu Buchstabe d

Der Begriff „Jobcenter“ hat bundesweit breite Akzeptanz
und Zustimmung erfahren. Mit der klarstellenden Regelung
wird sicher gestellt, dass nicht nur die gemeinsamen Einrich-
tungen, sondern auch die zugelassenen kommunalen Träger
die Bezeichnung Jobcenter führen und unter dieser Bezeich-
nung in Rechts- und Verwaltungsverfahren auftreten. Ergän-
zend können bereits etablierte Bezeichnungen verwendet
werden. Damit erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
ihre Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Siche-
rung des Lebensunterhalts von dem für sie zuständigen Job-
center.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Vorschrift regelt die gebotene Vertretung der zuständigen
obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales. Durch die Teilnahme mindestens eines
Mitarbeiters der zuständigen obersten Landesbehörde und
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird der
aufsichtsrechtlichen und arbeitsmarktpolitischen Verantwor-
tung des Kooperationsausschusses entsprochen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Bund-Länder-Ausschuss wird sich ebenfalls mit der
Weiterentwicklung des Kennzahlenvergleichs nach § 48a
und der Daten nach § 51b SGB II sowie der entsprechenden
Rechtsverordnungen befassen. Hierzu kann er eine Arbeits-
gruppe mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände
und der Bundesagentur für Arbeit einsetzen.

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Absatz 1

Bislang wird über Erwerbsfähigkeit von Kommune und
Agentur für Arbeit in Einigungsstellen einheitlich entschie-
den, die Sachverständige hinzuziehen können. Solche Ver-
fahren und Entscheidungen, die nicht einem Hoheitsträger
eindeutig zuzuordnen sind, sondern von Mischgremien ge-
troffen werden, sind aufgrund der Vorgaben des Bundesver-
fassungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007
nicht zulässig. Deswegen soll in Konfliktfällen die Letztver-
antwortung für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
und Hilfebedürftigkeit eindeutig der Agentur für Arbeit zu-
gewiesen sein.

Widerspricht einer der genannten anderen Träger der Fest-
stellung der Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit,
ist diese nach Absatz 1 verpflichtet, ein Gutachten des Sozial-
medizinischen Dienstes der Rentenversicherung einzuholen.
Die Agentur für Arbeit ist an dessen gutachterliche Stellung-
nahme gebunden.

Zu Absatz 1a

Hat der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits
eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit ab-
gegeben, bedarf es keiner erneuten Begutachtung. Die Agen-
tur für Arbeit ist an die bereits vorliegende gutachterliche
Stellungnahme gebunden. Damit wird die doppelte Befas-
sung der Rentenversicherungsträger mit gleichen Sachver-
halten vermieden.

Zu Absatz 2

Die vom Rentenversicherungsträger nach Absatz 1 abgege-
bene Stellungnahme bindet die Leistungsträger nach dem
Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch.
Dies verhindert eine doppelte Befassung der Sozialleistungs-
träger mit identischen Sachverhalten. Der Hinweis auf § 48
des Zehnten Buches stellt klar, dass bei nachträglichen we-
sentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
der begutachteten Personen die Bindungswirkung der gut-
achterlichen Stellungnahme zeitlich und rechtlich nur bis
zum Eintritt der wesentlichen Änderung gelten kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Abwicklung von Erstattungsansprüchen.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb bis ddd

Folgeänderungen durch den Einschub der neuen Absätze 1
bis 3.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung von § 6d.

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Die Regelung knüpft an die erstmalige Bestimmung des Vor-
sitzenden der Trägerversammlung in § 44c Absatz 1 Satz 6
letzter Halbsatz SGB II an. Wenn der Vorsitzende der Träger-
versammlung erstmalig durch die Agentur für Arbeit be-
stimmt wird, entspricht es dem kooperativen Gedanken der

Drucksache 17/2188 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung, dass der Geschäfts-
führer erstmalig durch den kommunalen Träger bestimmt
wird.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Die Besoldung nach den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3
der Bundesbesoldungsordnung B ist in Ausnahmefällen für
Geschäftsführer großer gemeinsamer Einrichtungen (Job-
center) gerechtfertigt, da die Anzahl der in den Jobcentern
tätigen Beschäftigten teilweise die Anzahl der Beschäftigten
in den Agenturen für Arbeit übersteigt. Entsprechend verhält
es sich bei der Zahl der zu betreuenden Arbeitsuchenden. Im
Gegensatz zu großen Agenturen für Arbeit, die von einem
Gremium aus drei Geschäftsführern geleitet werden, steht
der Geschäftsführer alleine an der Spitze einer gemeinsamen
Einrichtung; seine Kompetenzen sind entsprechend denen
eines Behördenleiters ausgestaltet.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Ein-
richtungen sind entsprechend den Regelungen des Bundes-
personalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu
bilden. Um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu er-
möglichen, wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den
Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen
Einrichtungen gebildet wird. Dies ermöglicht es den Perso-
nalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu ver-
ständigen. Der Arbeitsgruppe wird das Recht eingeräumt,
eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger
abzugeben.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 4.

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Klarstellung korrespondierend zur Rechtsstel-
lung der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II.

Zu Doppelbuchstabe bb

Um einen von gemeinsamen Rechtsüberzeugungen getra-
genen Verwaltungsvollzug sicherzustellen, werden die Ver-
waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates er-
lassen.

Zu Buchstabe i

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Korrektur.

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird er-
mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates auch das Verfah-
ren der Weiterentwicklung der Kennzahlen sowie die Form
der Veröffentlichung durch Rechtsverordnung zu bestim-
men. Die Festlegung der Kennzahlen zu Zwecken des Ver-
gleichs und der Förderung der Leistungsfähigkeit nach § 48a
SGB II sowie die Art und Weise ihrer Veröffentlichung wird

in Abstimmung mit den Ländern erarbeitet, da der Kennzah-
lenvergleich nur auf der Grundlage einer breiten Zustim-
mung und Akzeptanz eine Steuerungswirkung entfalten
kann. Darüber hinaus werden hierbei auch Informationen der
zugelassenen kommunalen Träger und der kommunalen
Träger in gemeinsamen Einrichtungen verwendet. Mit Bera-
tungen über die Weiterentwicklung der Kennzahlen sowie
über die Form der Veröffentlichung kann der Bund-Länder-
Ausschuss nach § 18c SGB II eine mindestens einmal jähr-
lich tagende Arbeitsgruppe befassen, die aus Vertretern des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Länder, der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für
Arbeit besteht.

Zu Buchstabe j

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auf die gemein-
samen Einrichtungen neben dem Datenschutzrecht des Bun-
des auch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes an-
wendbar ist.

Zu Buchstabe k

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird er-
mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates auch das Verfah-
ren der Weiterentwicklung der zu erhebenden Daten durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit der Weiterentwick-
lung der im Rahmen der Rechtsverordnung zu erhebenden
Sozialdaten kann der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c
SGB II eine Arbeitsgruppe befassen, die aus Vertretern des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Länder, den
kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für
Arbeit besteht.

Zu Buchstabe l

Zu Doppelbuchstabe aa

Anpassung der Überschrift des § 75 SGB II aufgrund der An-
fügung des Absatzes 3.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 76 Absatz 6
SGB II und wurde um einen Satz 3 erweitert. Für den Fall,
dass die Amtsperiode des bisherigen Geschäftsführers der
Arbeitsgemeinschaft endet, bevor die Trägerversammlung
einen neuen Geschäftsführer in der gemeinsamen Einrich-
tung bestellt hat, wird in der Übergangszeit durch einen kom-
missarischen Geschäftsführer sichergestellt, dass kein „ge-
schäftsführerloser“ Zeitraum entsteht. Diese Regelung ist
nach dem Tag der Verkündung in Kraft zu setzen, daher wird
sie in den § 75 SGB II eingepasst.

Zu Buchstabe m

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung sieht vor, dass für alle Leistungsträger, die ihre
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende getrennt
wahrnehmen, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2011 für den Übergang in eine gemeinsame Einrichtung nach
§ 44b SGB II oder zu einem zugelassenen kommunalen Trä-
ger gewährleistet wird. Diese soll unabhängig davon gelten,
ob von der Kommune, die die Aufgaben getrennt wahr-
nimmt, ein Antrag auf Zulassung zur Option gestellt wird
oder nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2188

Zu Doppelbuchstabe bb

Bei Wechsel der Organisationsform im Rahmen der Aufga-
benwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ist sicherzustellen, dass ein reibungsloser Datenaustausch er-
folgt, der die Kontinuität der Leistungserbringung gewähr-
leistet. Die Datenübermittlung soll im Rahmen der techni-
schen Möglichkeiten in automatisierter und standardisierter
Form erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 75 Absatz 3
SGB II.

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 1

Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Anpassung der Überschrift.

Zu Buchstabe b

Stellt der Rentenversicherungsträger auf Ersuchen des zu-
ständigen Trägers der Sozialhilfe fest, dass keine volle
Erwerbsminderung vorliegt, hat er darüber hinaus eine gut-
achterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit nach § 8
SGB II abzugeben. Dies verhindert eine erneute Befassung
des Rentenversicherungsträgers durch die Agentur für Arbeit
nach § 44a Absatz 1 SGB II.

Zu Buchstabe c

Bisher entscheiden die Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherung auf Ersuchen der Träger der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, ob die medizinischen Vor-
aussetzungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen. Nach dem
neuen Absatz 3 erbringen sie diese Serviceleistung künftig
auch dann, wenn in Verfahren der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ein Beteiligter der Entscheidung der Agentur
für Arbeit widerspricht.

Nach Absatz 3 Satz 2 ist vorgesehen, dass eine Prüfung und
Feststellung auf ein Ersuchen der Agentur für Arbeit nach
§ 44a Absatz 1 Satz 4 SGB II auch die Prüfung und Feststel-
lung des Vorliegens einer dauerhaften vollen Erwerbsminde-
rung einschließt. Ein Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe ist
dafür nicht erforderlich. Dadurch sollen Doppeluntersuchun-
gen vermieden werden, wenn eine hilfebedürftige Person we-
gen voller Erwerbsminderung aufgrund der Entscheidung
der Agentur für Arbeit nach § 44a Absatz 1 SGB II in den Be-
zug von Leistungen der Sozialhilfe wechselt und der Träger
der Sozialhilfe dann im Zweifelsfall den Träger der Renten-
versicherung ersuchen müsste, eine zweite Begutachtung
vorzunehmen. Die zweite Begutachtung wäre erforderlich,

um festzustellen, ob die volle Erwerbsminderung dauerhaft
ist und deshalb eine Leistungsberechtigung nach dem Dritten
Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung) besteht.

Zu Nummer 3

Das Erstattungsverfahren, das bisher für die Begutachtung in
Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung gilt, wird nach Absatz 2 auch auf die Begut-
achtung in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit-
suchende erstreckt. Das Erstattungsverfahren nach Absatz 2
ist damit erstmals ab dem 1. Mai 2012 für die Fälle des voran-
gegangenen Jahres 2011 durchzuführen; Absatz 1 bleibt un-
berührt.

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 45
SGB II, der Änderungen des § 44a SGB II sowie der Ände-
rung des § 109a SGB VI. Ohne die Bindung auch des Trägers
der Sozialhilfe könnten Hilfesuchende im SGB II als voll er-
werbsgemindert, im SGB XII hingegen als erwerbsfähig an-
gesehen werden. Mit der Bindung der Träger der Sozialhilfe
an die Entscheidung der Agentur für Arbeit wird ein ein-
heitliches und für alle beteiligten Träger bindendes Entschei-
dungsverfahren sichergestellt.

Zu Nummer 2

Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 45
SGB II und der Änderungen des § 44a Absatz 1 SGB II sowie
der Änderungen im § 109a SGB VI.

§ 45 SGB XII regelt die Feststellung der dauerhaften vollen
Erwerbsminderung eines Trägers der Rentenversicherung
auf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe. Die vorgesehene
Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung für die
Feststellung der Erwerbsfähigkeit als Leistungsberechtigung
nach dem SGB II beziehungsweise einer vollen Erwerbsmin-
derung als Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel
SGB XII soll bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte zur
Prüfung des Vorliegens einer dauerhaften vollen Erwerbs-
minderung als Leistungsberechtigung nach dem Vierten Ka-
pitel SGB XII führen. In diesen Fällen ist vom Träger der So-
zialhilfe kein Ersuchen zur Erstellung eines entsprechenden
Gutachtens an den Träger der Rentenversicherung zu stellen.
Dies würde zu Doppeluntersuchungen führen und wegen der
Erstattung der Gutachtenkosten durch den Bund nach § 224b
SGB VI auch zu Doppelzahlungen des Bundes.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Änderung des § 44d Absatz 7 SGB II zur
Besoldung der Bundesbeamten.

Zu Artikel 3

Anpassung an die Änderung der Inhaltsübersicht.

Berlin, den 16. Juni 2010

Angelika Krüger-Leißner
Berichterstatterin

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