BT-Drucksache 17/2184

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -17/1220- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Petra Crone, Iris Gleicke, Ute Kumpf, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD -17/1050- Bundeswaldgesetz nachhaltig gestalten - Schutz und Pflege des Ökosystems für heutige und künftige Generationen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/1586- Das Bundeswaldgesetz novellieren und ökologische Mindeststandards für die Waldbewirtschaftung einführen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/1743- Bundeswaldgesetz ändern - Naturnahe Waldbewirtschaftung fördern e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung 16/13350- Waldbericht der Bundesregierung 2009

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2184
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/1220 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Petra Crone, Dirk Becker, Gerd Bollmann,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/1050 –

Bundeswaldgesetz nachhaltig gestalten – Schutz und Pflege des Ökosystems
für heutige und künftige Generationen

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg),
Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1586 –

Das Bundeswaldgesetz novellieren und ökologische Mindeststandards für die
Waldbewirtschaftung einführen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1743 –

Bundeswaldgesetz ändern – Naturnahe Waldbewirtschaftung fördern
e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/13350 –

Waldbericht der Bundesregierung 2009

Drucksache 17/2184 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes – wie etwa die zur nachhaltigen
Nutzung – können für Holzplantagen und andere Formen der Agroforstwirt-
schaft, die nach bisherigem Recht als Wald gelten, zu Problemen führen.

Ferner sind Waldbesitzer insbesondere durch rechtlich verankerte Naturschutz-
maßnahmen mehr und mehr dazu verpflichtet, gefährliche Situationen zu dulden
oder gar zu schaffen, aus denen sich ein erhöhtes Haftungsrisiko ergeben kann.

Darüber hinaus kann der Zusammenschluss bestehender Forstbetriebsgemein-
schaften derzeit nur als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgen, deren vor-
rangige Aufgabe im Holzabsatz durch den Abschluss von Verträgen liegt. Um
den Abschluss solcher Verträge zu erleichtern, bedarf es einer Anpassung recht-
licher Vorgaben.

Außerdem haben sich in den letzten Jahren sowohl die Einstellung der Bevöl-
kerung zum Wald als auch die gesellschaftlichen Anforderungen und die klima-
tischen Verhältnisse geändert. Vor diesem Hintergrund wird eine stärkere Aus-
richtung des Bundeswaldgesetzes aus dem Jahre 1975 an die Gebote der
Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes gefordert.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Kurzumtriebsplantagen und Agroforstflächen
aus dem Waldbegriff ausgeschlossen werden. Außerdem soll Forstwirtschaft-
lichen Vereinigungen der Verkauf des Holzes und anderer Forsterzeugnisse der
Mitglieder ermöglicht werden. Zudem ist eine Änderung der Verkehrssiche-
rungspflicht von Waldbesitzern vorgesehen.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1220 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1050 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1586 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1743 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD

Zu Buchstabe e

Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 16/13350

C. Alternativen

Keine
D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2184

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/13350

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1220 in nachfolgender Fassung anzu-
nehmen:

,Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzent-
nahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von
nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),

2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaft-
licher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),

3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens] in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT 51 2010 V1) geändert wor-
den ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirt-
schaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche
Nutzung andauert, und

4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit
einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind
oder als Baumschulen verwendet werden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Allein-
eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes,
soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen
wird.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Anstalten und Stiftungen“ gestri-
chen.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Bewirtschaftung sollen
1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
sowie

Drucksache 17/2184 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die
denkmalpflegerischen Belange

angemessen berücksichtigt werden.“

4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“

5. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;“.

b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.

6. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „und von Forstbetriebsverbänden“
durch die Wörter „ , von Forstbetriebsverbänden und von forstwirtschaft-
lichen Vereinigungen“ ersetzt.

7. § 41a wird wie folgt gefasst:

㤠41a
Walderhebungen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sowie zur Durchfüh-
rung von Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlich ver-
bindlicher Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich des Absatzes 3 alle zehn Jahre eine auf das gesamte Bundes-
gebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bun-
deswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die
großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkei-
ten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des
Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren
vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit der Grunddaten auch im
Rahmen der Beobachtung nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
achten.

(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bun-
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
stellt sie zusammen und wertet sie aus.

(3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf Grund verbindlicher
völkerrechtlicher Vereinbarungen zum Schutz des Klimas bestehen, er-
hebt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, soweit erforderlich, in den Jahren zwischen zwei Bundes-
waldinventuren Daten zum Kohlenstoffvorrat im Wald.

(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der in den Absätzen 1,
3 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhe-
bungen beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftra-
ges Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Datenerhebungen
und Probenahmen auf diesen Grundstücken durchzuführen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nähere Vorschriften über das für die Bundes-
waldinventur anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermitteln-
den Grunddaten zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates vorsehen, dass Daten
1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden
(Bodenzustandserhebung),

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2184

2. zur Vitalität der Wälder,

3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen

erhoben werden können und dabei nähere Vorschriften über den Zeitpunkt,
die anzuwendenden Verfahren und die zu ermittelnden Grunddaten erlas-
sen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Absatz 2 entspre-
chend.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘

b) den Antrag auf Drucksache 17/1050 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 17/1586 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/1743 abzulehnen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Stellvertretende Vorsitzende

Alois Gerig
Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

tungsrisiko aus der Verkehrsversicherungspflicht. Deshalb
schaftung des Waldes vorrangig zur Rohstoffversorgung der
einheimischen Holzwirtschaft dient, die den Rohstoff Holz
soll die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefah-
ren wie umstürzende Bäume oder herabfallendes Totholz im
Gesetz ausgeschlossen werden.

Der Zusammenschluss bestehender Forstbetriebsgemein-

sowohl zur stofflichen als auch zur energetischen Verwer-
tung benötigt. Das Spannungsverhältnis zwischen beiden
Nutzungen und der gestiegene Nutzungsdruck durch eine
hohe Nachfrage führten zu Interessenkonflikten und gefähr-
Drucksache 17/2184 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Petra Crone, Dr. Christel Happach-Kasan,
Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundes-
rates auf Drucksache 17/1220 in der 43. Sitzung am 20. Mai
2010 dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und dem
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie dem Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung über-
wiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/1050 wurde in der 43. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2010 dem Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/1586 wurde in der 43. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2010 dem Aus-
schuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, dem Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 17/1743 und die Unterrichtung
auf Drucksache 16/13350 wurden in der 43. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 20. Mai 2010 dem Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur
federführenden Beratung und dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1220

Die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes können für
Holzplantagen und andere Formen der Agroforstwirtschaft,
die nach geltendem Recht als Wald gelten, beispielsweise in
Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien zu Problemen führen.
Ein genereller Ausschluss von bislang nicht forstlich be-
stockten agroforstwirtschaftlich genutzten Flächen aus dem
Waldbegriff wird deshalb als fachlich sinnvoll bezeichnet.

Waldbesitzer sind insbesondere durch rechtlich verankerte
Naturschutzmaßnahmen – wie beispielswiese dem Belassen
von stehendem Totholz in Waldbeständen – mehr und mehr
dazu verpflichtet, gefährliche Situationen zu dulden oder gar
zu schaffen. Dadurch unterliegen sie einem erhöhten Haf-

Aufgaben beschränkt ist. Der Holzverkauf stellt die wesent-
liche Einkommensquelle für Waldbesitzende dar. Vorrangige
Aufgabe in den Forstbetriebsgemeinschaften ist es deshalb,
den Holzabsatz durch den Abschluss von Verträgen zu
sichern. Dazu bedarf es jedoch einer Anpassung rechtlicher
Vorgaben.

2. Antrag auf Drucksache 17/1050

Eine nachhaltige und naturnahe Waldnutzung ohne Kahl-
schläge, mit einem gut durchmischten, überwiegend stand-
ortheimischen Baumartenbestand bezeichnen die Antrag-
steller als ökonomisch sinnvoll und unerlässlich im Sinne
der Sicherung der biologischen Vielfalt und der Anpassung
an sich verändernde Klimabedingungen. Ein gesetzlicher
Bezug sollte deshalb zu den Zielen der nationalen Strategie
zur biologischen Vielfalt und zur nationalen Nachhaltig-
keitsstrategie hergestellt werden. Darüber hinaus wird gefor-
dert, eine ordnungsgemäße, nachhaltige und naturnahe Be-
wirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen der guten
fachlichen Praxis sicherzustellen, über die Ziele der nationa-
len Biodiversitätsstrategie hinausgehende unbewirtschaftete
Schutzgebietsflächen aus öffentlichem Waldbesitz dauerhaft
zu sichern und den ökologischen Anforderungen gerecht
werdende Nutzungsstrategien für Waldbiomasse zu ent-
wickeln.

3. Antrag auf Drucksache 17/1586

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass sich in den letzten
Jahren sowohl die Einstellung der Bevölkerung zum Wald
als auch die gesellschaftlichen Anforderungen und die kli-
matischen Verhältnisse verändert haben. Vor diesem Hinter-
grund sollte zum einen das Bundeswaldgesetz modernisiert
werden, zum anderen sollten auch ökologische Mindeststan-
dards für die Waldbewirtschaftung eingeführt werden. Die
Ziele des Bundeswaldgesetzes sollen insofern erweitert und
modern formuliert, die Definition des Waldes verändert,
Waldumwandlungsgenehmigungen und die Erstaufforstung
neu geregelt sowie eine nachhaltige Waldbewirtschaftung
durch Mindestanforderungen sichergestellt werden. Außer-
dem fordern die Antragsteller, für den Schutzwald und den
Erholungswald auf eine Bundesregelung zu verzichten, die
Verkehrssicherungspflicht neu zu regeln, forstwirtschaft-
liche Zusammenschlüsse zu ermöglichen, die Förderung des
Waldbaus an Bedingungen zu knüpfen und Wälder mit na-
türlicher Waldentwicklung zu fördern.

4. Antrag auf Drucksache 17/1743

In dem Antrag wird ausgeführt, dass die forstliche Bewirt-
schaften kann derzeit nur als sogenannte forstwirtschaftliche
Vereinigung erfolgen, die nach geltendem Recht in ihren

deten das Ziel einer naturnahen Waldbewirtschaftung. Eine
Änderung des Bundeswaldgesetzes sollte deshalb eine Neu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2184

definition des Begriffs „ordnungsgemäße Forstwirtschaft“,
Erleichterungen der Anlage von Agroforstsystemen und
Kurzumtriebsplantagen, die Aufhebung von Beschränkun-
gen für Forstwirtschaftliche Vereinigungen sowie eine Kon-
kretisierung der Verkehrssicherungspflicht beinhalten.

5. Unterrichtung auf Drucksache 16/13350

Die Unterrichtung geht zurück auf die Verpflichtung in § 41
Absatz 3 des Bundeswaldgesetzes. Danach berichtet die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag über Lage und
Entwicklung der Forstwirtschaft in Deutschland. Mit Be-
schluss vom 26. Oktober 1990 hat der Deutsche Bundestag
die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre einen Be-
richt insbesondere über ihre laufenden Aktivitäten zum
Stand der Umsetzung geeigneter Schutz- und Versorgungs-
maßnahmen auf internationaler-, EU-weiter und nationaler
Ebene vorzulegen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit sowie der Ausschuss für Tourismus haben in
ihren Sitzungen am 16. Juni 2010 übereinstimmend mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/1220 anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie der Ausschuss für Tourismus haben den Antrag auf
Drucksache 17/1050 in ihren Sitzungen am 16. Mai 2010 ab-
schließend beraten und übereinstimmend mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie der Ausschuss für Tourismus haben den Antrag auf
Drucksache 17/1586 in ihren Sitzungen am 16. Mai 2010
abschließend beraten und übereinstimmend mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit sowie der Ausschuss für Tourismus haben den
Antrag auf Drucksache 17/1743 in ihren Sitzungen am
16. Mai 2010 abschließend beraten und übereinstimmend
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Beratung der Vorlagen in seiner
Sitzung am 19. Mai 2010 aufgenommen und die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Diese fand in
der 14. Sitzung am 7. Juni 2010 statt.

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stel-
lungnahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(10)180 zusammengefasst sind. Folgende Verbände, Insti-
tutionen und Einzelsachverständige haben an der Anhörung
teilgenommen:

– Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände
e. V.,

– Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – BUND,

– Deutscher Forstwirtschaftsrat,

– Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum
Baden-Württemberg,

– NABU – Naturschutzbund Deutschland,

– Waldbauernverband Brandenburg e. V.,

– Dr. Lutz Fähser,

– Prof. Dr. Herrmann Spellmann.

Die Sachverständigen befürworteten insgesamt die Initiative
des Bundesrates in dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/
1220, mit einer Änderung des Bundeswaldgesetzes den
kommunalen und privaten Waldbesitzern Erleichterungen
bei ihrer Bewirtschaftung zu verschaffen. Über die Ausrich-
tung des Waldgesetzes an den Geboten der Nachhaltigkeit
und des Umweltschutzes bestanden hingegen unterschiedli-
che Auffassungen.

Carsten Leßner vom Deutschen Forstwirtschaftsrat betonte,
dass es im Interesse der Wirtschaftlichkeit dringend geboten
sei, Forstwirtschaftliche Vereinigungen zum Holzkauf zu be-
rechtigen. Aus Sicht von Max Reger vom Ministerium für
Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg soll
diese Liberalisierung Waldbesitzern helfen, gegenüber Säge-
werken als Holzabnehmer mit ihrer Marktmacht „auf
Augenhöhe zu agieren“. Auf Zustimmung stieß auch die
geplante Regelung, wonach Waldbesitzer nicht für „wald-
typische Gefahren“ haften müssen, die etwa von herabfallen-
den Ästen ausgehen. Die Verkehrssicherungspflicht müsse
jedoch näher präzisiert werden, mahnte Philipp Freiherr von
und zu Guttenberg, Präsident der Arbeitsgemeinschaft Deut-
scher Waldbesitzerverbände e. V.. Hubert Weiger, Vorsitzen-
der des Bundes für Umwelt und Naturschutz, sowie Johan-
nes Enssle vom Naturschutzbund Deutschland forderten eine
umfassende Reform des Waldgesetzes, mit der den Erforder-
nissen des Klimawandels und der Artenvielfalt Rechnung
getragen wird. Mehrere Sachverständige betonten überein-
stimmend, dass sich die Waldbesitzer bereits heute für eine
nachhaltige Forstwirtschaft engagierten. Zu den weiteren
Ergebnissen der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der
14. Sitzung hingewiesen.

In seiner 16. Sitzung am 16. Juni 2010 hat der Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sämt-
liche Vorlagen abschließend beraten. Dazu haben die Frak-
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags empfohlen.

tionen der CDU/CSU und FDP einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(10)194 eingebracht. Auf diesen

Drucksache 17/2184 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU
und FDP hat sich ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezogen, letzterer ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Oppositionsfraktionen abgelehnt worden.

Die Bundesregierung erläuterte zum Waldbericht 2009, ins-
gesamt sei eine zufriedenstellende Entwicklung des deut-
schen Waldes zu verzeichnen, auch wenn sich weiterhin
Risiken aus besonderen Umweltbelastungen ergäben. Die-
sen Risiken müsse beispielsweise durch nachhaltige Forst-
bewirtschaftung oder durch den Umbau von Monokulturen
in Mischkulturen entgegengewirkt werden. Der Wald in
Deutschland werde in vielfacher Weise nachhaltig bewirt-
schaftet. Zwischen Nutzung und Schutz bestehe ein ausge-
wogenes Verhältnis, denn es wachse heute mehr nach als ge-
schlagen werde. Mit einem durchschnittlichen Holzvorrat
von 320 Kubikmetern je Hektar liege man europaweit an der
Spitze.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, in der Vergangenheit
sei wiederholt der Versuch unternommen worden, die „gute
fachliche Praxis“ im Bundeswaldgesetz zu regeln. Dies wer-
de jedoch abgelehnt, denn es sollte hierzu keine Festlegung
auf Bundesebene vorgenommen werden, sondern den Orts-
kundigen überlassen bleiben, die „gute fachliche Praxis“ zu
definieren. Bei der Änderung des Waldbegriffes gehe es hin-
sichtlich der Almen darum, die jahrhunderte alte, traditionel-
le Nutzung von lichtbestockten Almweiden in der bisherigen
Form zu erhalten. Diese habe einen höchsten ökologischen
Wert an Artenvielfalt, Biodiversität und ökologischem Nut-
zen. Die ausgewiesenen Schutzwälder seien dadurch in kei-
ner Weise berührt und es werde auch keine zusätzliche land-
wirtschaftliche Nutzung von Schutzwaldflächen angestrebt.
Bei einer Neudefinition des Waldbegriffes, die Agroforstsys-
teme betreffe, solle diese auch für die Agroforstsysteme in
der Almbewirtschaftung gelten, ohne in irgendeiner Form
auf den ökologischen Nutzen Einfluss zu nehmen.

Die Fraktion der SPD führte aus, es sei erstrebenswert,
Mindeststandards wie die gute fachliche Praxis einzuführen.
An dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sei zu
beanstanden, dass eine Reihe von Punkten zu sehr im Detail
geregelt werde und den Ländern dadurch wenig Spielraum
für spezielle Gestaltungsmöglichkeiten bleibe. Der Ände-
rungsantrag der Koalitionsfraktionen werde insbesondere
hinsichtlich der Regelungen für Almflächen abgelehnt. Die-
se Änderung könne dazu führen, dass in den Bayerischen
Alpen cirka 7 000 Hektar Bergwald, von denen die Hälfte
ausgewiesener Schutzwald sei, von dem Waldbegriff aus-
genommen werde. Berg- und Schutzwald würden dann
ungeachtet ihrer zentralen Bedeutung für den Erosions-, La-
winen- und Hochwasserschutz nicht mehr dem Bundes-
waldgesetz unterliegen.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, der Änderungsan-
trag der Koalitionsfraktionen modifiziere den Gesetzentwurf
des Bundesrates in einigen Punkten. Vorgesehen seien
Neudefinitionen der Begriffe Wald und Staatswald, der Aus-
schluss der Haftung von Waldbesitzern für waldtypische
Gefahren sowie die stärkere Berücksichtigung denkmal-
pflegerischer Belange bei der Bewirtschaftung gerade von

fentlichen Anhörung aufgegriffen, neben § 37 Absatz 2
zusätzlich noch § 40 Absatz 1 zu ändern. Das Bundeswald-
gesetz werde nur in den Punkten geändert, in denen wirklich
dringender Änderungsbedarf bestehe.

Die Fraktion DIE LINKE. bedauerte, dass die Novellie-
rung keine Neudefinition des Begriffs „ordnungsgemäße
Forstwirtschaft“ umfasse. Diese Chance für eine Änderung
werde ebenso vertan wie die Möglichkeit, der naturnahen
Waldbewirtschaftung mehr Bedeutung beizumessen. Zu-
mindest würden aber mit der Gesetzesänderung einige Dinge
angegangen, die längst überfällig gewesen seien. Auf keinen
Fall dürfe sich die vorgesehene Änderung des Waldbegriffes
für den Schutzwald negativ auswirken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an, mit
der vorgesehenen Novellierung des Bundeswaldgesetzes
werde in keiner Weise auf die Fragen der Mindeststandards
eingegangen. In dem Gesetz sollte eine Verpflichtung zur
nachhaltigen Bewirtschaftung unbedingt festgeschrieben
werden. Die vorgesehenen Änderungen der Verkehrssiche-
rungspflicht seien ebenfalls zu beanstanden, denn sie führten
nicht zu den Lockerungen, die den Waldbesitzern zugesagt
worden seien. Außerdem könne der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen nicht in ausreichender Weise gewähr-
leisten, dass ausgewiesene Schutzwälder auch tatsächlich
Wälder bleiben. Deshalb stelle die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN den Änderungsantrag, in § 2 Absatz 2 Num-
mer 3 am Ende folgenden Zusatz aufzunehmen:

„3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am … [ein-
setzen: Tag des Inkrafttretens] in dem in § 3 Satz 1 der
InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT 51 2010 V1) geändert
worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungs-
system als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, so-
lange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und
sie nicht durch Landesrecht als Schutzwald ausgewie-
sen sind …“.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1220 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1050 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1586 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe d
historischen Parkanlagen, Gartenanlagen oder Friedhofs-
anlagen. Darüber hinaus werde eine Anregung aus der Öf-

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1743 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2184

Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe e

Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 16/
13350.

B. Besonderer Teil

Zur Bezeichnung des Gesetzes

Einzelnovellen eines Stammgesetzes werden amtlich num-
meriert. Da es sich um die zweite Änderung des Bundes-
waldgesetzes durch eine Einzelnovelle handelt, ergibt sich
daraus die notwendige Änderung gegenüber dem Entwurf
des Bundesrates.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Im Zeichen der Diskussionen um den Ersatz fossiler Roh-
stoffe durch nachwachsende Rohstoffe haben Kurzumtriebs-
plantagen (Anbau von schnell wachsenden Baumarten mit
Umtriebszeiten von bis zu 20 Jahren auf landwirtschaftli-
chen Flächen) nicht nur auf Stilllegungsflächen zunehmende
Bedeutung bekommen. Diese Kulturform gleicht jedoch
eher einer landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die Grund-
sätze einer modernen, multifunktionalen, nachhaltigen
Waldbewirtschaftung lassen sich auf solchen Flächen nicht
verwirklichen. Für die Anlage von Kurz-umtriebsplantagen
auf Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen
für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet werden, wur-
de bereits mit der Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung
stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Arti-
kel 62a des Rechtsbereinigungsgesetzes im Zuständigkeits-
bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2006 (BGBl. I
S. 855 vom 24. April 2006)) festgelegt, dass diese Flächen
weiterhin landwirtschaftliche Flächen sind. Um diese Rege-
lung nun auf alle Kurzumtriebsplantagen auszudehnen, wer-
den diese daher generell vom Waldbegriff ausgenommen mit
der durchaus wünschenswerten Folge, dass eine zukünftige
Nutzung von bestehenden Waldflächen in Form von Kurz-
umtriebsplantagen einer Umwandlungsgenehmigung be-
dürfte. Nicht zu den Kurzumtriebsplantagen zählen auf
Grund ihres Wuchsverhaltens und ihrer Struktur historische
Bewirtschaftungsformen wie Niederwald und Mittelwald.

Zu Nummer 2

In tropischen Ländern haben Agroforstsysteme Bedeutung
erlangt, da sie in besonderer Weise geeignet sind, die Vortei-
le forstlicher Produktion zum Schutz der landwirtschaftli-
chen Produktion und des Bodens zu kombinieren. Unter be-
stimmten Voraussetzungen sind solche Gegebenheiten auch
in Deutschland zu finden. Auch bei der agroforstlichen Pro-
duktion bestimmen die landwirtschaftlichen Produktions-

Zu Nummer 3

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung gewährleistet, insbe-
sondere auch im Alpengebiet, eine klare Abgrenzung von
Waldflächen und von Flächen, die landwirtschaftlich genutzt
werden. Auf die Erfassung als landwirtschaftliche Fläche im
Flächenidentifizierungssystem gemäß der InVeKoS-Verord-
nung wird abgestellt, da damit der beabsichtigte Anwen-
dungsbereich der Regelung eindeutig bestimmt ist. Die
Gesetzesänderung wird die Rechtssicherheit für den tatsäch-
lichen Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzung deutlich ver-
bessern.

Zu Nummer 4

Die Nummer 4 entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt
des § 2 Absatz 2.

Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 wird entsprechend den vorste-
henden Ausführungen angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 und 2)

Durch Neuorganisation wurden die Bundesforstverwaltung
sowie einige Landesforstverwaltungen in Anstalten des öf-
fentlichen Rechts oder andere vergleichbare Rechtsformen
umgewandelt. Mit der Änderung soll sichergestellt werden,
dass diese Wälder ungeachtet ihrer Rechtsform auch weiter-
hin Staatswald im Sinne des § 3 Absatz 1 bleiben und somit
den Vorschriften des BWaldG und der Länderwaldgesetze
über den Staatswald unterliegen.

Zu Nummer 3 (§ 11)

Waldflächen dokumentieren in vielfältiger Weise die ge-
schichtliche Entwicklung. Zum einen, in dem sich dort Bo-
dendenkmäler befinden können, zum anderen aber auch hin-
sichtlich der Entstehung und der Entwicklung des Waldes als
Teil der Kulturlandschaft und der Natur.

Ferner besitzen Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofs-
anlagen häufig selber die Eigenschaft eines Denkmales,
gleichzeitig sind sie aber auch im rechtlichen Sinne Wald.
Um diesen Anlagen nicht die besonderen Rechte des Waldes
zu entziehen (unproblematische Pflegeeingriffe, Gewähr-
leistung des freien Betretensrechtes), ist zwar eine generelle
Herausnahme derartiger Flächen aus dem Waldbegriff nicht
angezeigt. Jedoch dürfen bei der Bewirtschaftung die Belan-
ge der Denkmalpflege nicht außer Acht gelassen werden, um
die jeweilige Anlagen in ihrer Art zu erhalten.

Beiden Belangen soll durch die vorgesehene Änderung des
§ 11 Rechnung getragen werden. Es wird eine besondere Be-
rücksichtigungspflicht dieser Belange bei der Waldbewirt-
schaftung eingeführt. Damit wird erreicht, dass bei privaten
oder behördlichen Entscheidungen im Rahmen des Wald-
rechtes über die Bewirtschaftung (z. B. bei der Waldum-
wandlung) auf diese Belange besonderes zu achten ist, ohne
dass diesen Belangen jedoch ein absoluter Vorrang einge-
räumt würde. Letzteres wäre mit der besonderen Funktion
und Funktionsweise des Waldes nicht vereinbar. Unberührt
bleiben davon Rechte und Pflichten, die sich aus anderen
Rechtsquellen (insbesondere auch dem Landesrecht) erge-
ben.

Für besonders gelagerte Einzelfälle bietet das Umwand-

weisen so weitgehend die Flächenbewirtschaftung, dass eine
Herausnahme aus dem Waldbegriff gerechtfertigt ist.

lungsverfahren nach Waldgesetz (§ 9 Absatz 1) nach Einzel-
fallprüfung Lösungsmöglichkeiten.

Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für typische, sich aus der Natur erge-
bende Gefahren. Gefahren, die dagegen unmittelbar aus
menschlichem Verhalten folgen, werden vom Haftungsaus-
schluss nicht erfasst. Hierdurch werden die von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze gesetzlich verankert.

Zu Nummer 5 (§ 37 Absatz 2)

Die Beschränkung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen
Vereinigungen entspricht nicht mehr vollständig den heutigen
Anforderungen. Die Aufgabenerweiterung durch die Ergän-
zung des § 37 Absatz 2 ist eine Folge der Strukturentwicklung
auf der Abnehmerseite, da der Kleinprivatwald gezwungen
ist, der Konzentration der aufnehmenden Hand zu folgen. Die
vorgesehene Änderung hat lediglich eine Verwaltungsverein-
fachung und Aufwandreduzierung auf Seiten des Waldbesit-
zes und der Behörden zur Folge. Sie bietet dabei gleichzeitig
die Möglichkeit, die gewachsenen – und bei den Waldbesit-
zern anerkannten – Strukturen fortzuführen und wirkungsvoll
weiterzuentwickeln. Hierdurch wird eine größere Flexibilität
bei gleichzeitigem Regelungsabbau geschaffen.

Zu Nummer 6 (§ 40 Absatz 1)

Durch die Änderung des § 40 sollen Kooperationen kleiner
privater Waldbesitzer gegenüber den konzentrierten Abneh-
mern der Holzindustrie ermöglicht werden sowie deren
Selbstständigkeit und Trennung von den Staatsforsten geför-
dert werden. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der
veränderten Aufgabenstellung der forstwirtschaftlichen Ver-
einigungen durch die Änderung des § 37 Absatz 2 (vgl. vor-
stehende Nummer 5).

Zu Nummer 7 (§ 41a)

Die Vorschriften zur Bundeswaldinventur sollen an die Er-
fordernisse eines modernen Waldmonitorings, insbesondere
im Hinblick auf die Verpflichtungen im Rahmen der Klima-
berichterstattung angepasst werden. Dem erweiterten Ge-
genstand wird durch die neue Überschrift „Walderhebun-
gen“ Rechnung getragen.

Zu Absatz 1

Daten zur Waldfläche, zu den Baumartenverhältnissen im
Wald, zu Vorrat, Nutzung und Zuwachs werden durch die
Bundeswaldinventur ermittelt. Als Grundlage für forstpoliti-
sche Entscheidungen, zum Nachweis nachhaltiger Waldbe-
wirtschaftung, aber insbesondere auch zur Erfüllung euro-
päischer oder internationaler Berichtspflichten, sind diese
Daten in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Der Zeit-
abstand von zehn Jahren ist ein Kompromiss zwischen In-
formationsmaximierung und Kostenreduktion. Aus metho-
dischen und forstpolitischen Gründen ist ein längerer
Inventurabstand zu vermeiden, weil mit einem längeren
Zeitabstand die Wiederfindungsrate von Stichprobenbäu-

Zu Absatz 2

Die bewährte Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern
bei der Bundeswaldinventur, die es den Ländern ermöglicht,
Verdichtungen und zusätzliche Messungen nach ihren Be-
dürfnissen vorzunehmen, wird beibehalten.

Zu Absatz 3

Für Zwecke der Klimaberichterstattung sind Daten zum
Kohlenstoffvorrat im Wald in kürzeren Abständen zu ermit-
teln (zur Zeit nach Kyoto-Protokoll im Abstand von fünf
Jahren). Diese Daten können am effizientesten zentral erho-
ben und ausgewertet werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ist um die Erhebungen in Absatz 3 und in Rechts-
verordnungen nach Absatz 6 zu ergänzen, um die rechtliche
Grundlage dafür zu schaffen, dass auch die hierfür erforder-
lichen Messungen und Probenahmen im Wald durchgeführt
werden können.

Zu Absatz 5

Folgeänderung zu Absatz 1.

Zu Absatz 6

Für das forstliche Umweltmonitoring besteht bislang keine
bundesgesetzliche Grundlage. Die harmonisierte Durchfüh-
rung der Erhebungen in diesem Bereich basiert auf interna-
tionalen Vereinbarungen (Genfer Luftreinhaltekonvention)
bzw. europäischen Regelungen wie die bis Ende 2006 gel-
tende Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das
Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in
der Gemeinschaft („Forest-Focus“). Seitdem ist auf EU-
Ebene lediglich eine projektbezogene Kofinanzierung der
Maßnahmen im Rahmen von „LIFE+“ möglich. Ob ein
europaweites Monitoringinstrument zukünftig zustande
kommt, ist offen. Um hier die notwendige Flexibilität zu
wahren und das Gesetz von Detailregelungen zu entlasten,
wird eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorgesehen. Dies gibt
auch die Möglichkeit, die Auswertung der derzeit laufenden
Zweiten Bodenzustandserhebung zu berücksichtigen, um
sachgerecht über den Zeitpunkt einer weiteren Erhebung
entscheiden zu können. Im Gesetz festgelegt werden die Be-
reiche Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der
Waldböden, Vitalität der Wälder, Wirkungszusammenhänge
in Waldökosystemen, für die nähere Vorschriften erlassen
werden können.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und
entspricht dem Entwurf des Bundesrates.

Berlin, den 16. Juni 2010
Drucksache 17/2184 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1)

Mit der Ergänzung des § 14 wird im Gesetz die Haftung des

men abnimmt und damit die Genauigkeit von Aussagen zu
Veränderungen im Wald überproportional zurückgeht.
Alois Gerig
Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

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