BT-Drucksache 17/2170

a) zu Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1297- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. -17/1206- Faire Preise für wirksame und sichere Arzneimittel - Einfluss der Pharmaindustrie begrenzen

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2170
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1297 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher
und anderer Vorschriften

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge,
Dr. Ilja Seifert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die LINKE.
– Drucksache 17/1206 –

Faire Preise für wirksame und sichere Arzneimittel – Einfluss der
Pharmaindustrie begrenzen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf enthält drei Regelungskomplexe. Erstens geht es um eine
Bestimmung in der 15. AMG-Novelle (AMG = Arzneimittelgesetz), durch die
kurzfristig Regelungen für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistun-
gen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei Selektivverträgen ge-
schaffen wurden. Diese Regelungen, die es ermöglichen, private Abrechnungs-
stellen bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend einzubeziehen, sind
bis zum 30. Juni 2010 befristet. Zweitens sind einzelne Anpassungen an ak-
tuelle Entwicklungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen
und anderen Vorschriften notwendig. Drittens sind zur Umsetzung der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) Änderungen in der Bundes-
Apothekerordnung, der Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung
der Zahnheilkunde, dem Krankenpflegegesetz, dem Hebammengesetz, der
Approbationsordnung für Apotheker, der Approbationsordnung für Ärzte so-
wie der Approbationsordnung für Zahnärzte erforderlich, weil gegen Deutsch-
land ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist.

Drucksache 17/2170 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Nach Darstellung der Antragsteller sind die Kosten für Arzneimittel in den letz-
ten zwei Jahrzehnten trotz deutlich gesunkener Verordnungszahlen stark ge-
stiegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass pharmazeutische Unternehmen in
Deutschland die Preise für ihre Produkte frei festsetzen und neue Arzneimittel
ohne staatliche Preisregulierung in den Markt einführen könnten. Einen kosten-
treibenden Faktor stellten vor allem die Ausgaben für neue, patentgeschützte
Arzneimittel dar.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Erstens werden die Übergangsregelungen aus der AMG-Novelle für das Einbe-
ziehen privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten Leis-
tungen bis zum 30. Juni 2011 verlängert.

Zweitens werden Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen hinsichtlich

a) der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes,

b) der Möglichkeit der Krankenkassen, durch Satzungsregelung eine abwei-
chende Zusammensetzung ihres Verwaltungsrates vorzusehen,

c) der Insolvenzsicherung von Wertguthaben für Altersteilzeit der Krankenkas-
senbeschäftigten,

d) der Aufteilung der Kosten der Prüfdienste sowie

e) der nach dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz geschaffenen Mög-
lichkeit, bei fehlenden Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverord-
nung nachzuverhandeln.

Zudem werden bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften konkretisiert.

Drittens werden die berufszulassungsrechtlichen Regelungen für Apotheker,
Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen in folgenden
Punkten geändert:

a) Die individuelle Defizitprüfung für Ausbildungsnachweise, die unter das
EU-Recht fallen und nicht automatisch anerkannt werden, wird richtlinien-
konform ausgestaltet.

b) Die Möglichkeit, Inhabern von Ausbildungsnachweisen aus der Europäi-
schen Union eine Berufserlaubnis zu erteilen, entfällt.

c) Bei den Anerkennungsverfahren von Drittstaatsdiplomen, die nicht unter das
EU-Recht fallen, bleibt es bei der Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu er-
teilen.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1297 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller fordern die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzu-
legen, der ein zentrales Verfahren zur Festlegung der Arzneimittelpreise vor-
sehen soll. Gefordert werden zudem ein transparentes und zügiges Verfahren der
Kosten-Nutzen-Bewertung und die Begrenzung der Beeinflussung von Ärzten
und Ärztinnen sowie Patienten und Patientinnen durch die Industrie. So sei das
Bewerben von Arzneimitteln in Fachkreisen einzuschränken und in der Öffent-
lichkeit möglichst ganz zu unterbinden. Weiterhin sollen eine Veröffentlichungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2170

pflicht für die Ergebnisse aller klinischen Studien eingeführt und die Förderung
der unabhängigen Forschung ausgeweitet werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1206 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache 17/1297
und Annahme des Antrags auf Drucksache 17/1206 oder Ausarbeitung eines
neuen Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Zu Buchstabe a

Für Bund, Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkun-
gen.

Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, den Aufbau der voll-
ständigen Insolvenzsicherung der bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen
Wertguthaben zeitlich zu strecken. Damit sollen die gesetzlichen Krankenkas-
sen vor finanzieller Überforderung geschützt werden.

Die Änderungen in den Befugnissen der Prüfdienste und dem Verteilungs-
schlüssel zur Erstattung der Ausgaben für die Prüfdienste sind Folgeregelungen
zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) und des Gesetzes zur Weiterent-
wicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG), die in ihrer Gesamtwirkung für die gesetzlichen Krankenkas-
sen kostenneutral sind.

Die Regelung zu Nachverhandlungen über fehlende Personalstellen nach der
Psychiatrie-Personalverordnung stellen Klarstellungen der entsprechenden Re-
gelung des KHRG (Krankenhausfinanzierungsrahmengesetz) in der Fassung
vom 17. März 2009 dar, die keine zusätzlichen Ausgaben der gesetzlichen
Krankenkassen zur Folge haben.

Zu Buchstabe b

Kosten wurden nicht erörtert.

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise oder
das Verbraucherpreisniveau.

Die Möglichkeit, den Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung für Wert-
guthaben zu strecken, die bis zum 31. Dezember 2009 bei den gesetzlichen
Krankenkassen entstanden sind, hat keine Auswirkungen auf das Preisniveau
von Gesundheitsleistungen, da die Preisbildung in diesem Bereich von der
Höhe der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen kaum beeinflusst wird.

Zu Buchstabe b

Sonstige Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/2170 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.

Zu Buchstabe b

Bürokratiekosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2170

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolleg beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1297 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenfassung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 17/1206 abzulehnen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Birgitt Bender
Berichterstatterin

Drucksache 17/2170 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f


B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher
und anderer Vorschriften
– Drucksache 17/1297 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher

und anderer Vorschriften

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

0. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wör-
ter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a
abgegeben werden“ angefügt.

bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „in pa-
renteralen Zubereitungen“ die Wörter „sowie
für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben
werden,“ eingefügt.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember
2013 beträgt der Abschlag für verschreibungs-
pflichtige Arzneimittel abweichend von Absatz 1
16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach
Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des Abschlags nach
Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1 mindert die
am … [einfügen: Tag des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes] bereits vertraglich vereinbarte Rabatte
nach Absatz 8 entsprechend. Eine Absenkung des
Abgabepreises des pharmazeutischen Unterneh-
mers ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August
2010 vorgenommen wird, mindert den Abschlag
nach Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung,
höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags
nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; § 130a
Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend.“

c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher

und anderer Vorschriften

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

aa) In Satz 1 werden die Angabe „1. November
2005“ durch die Angabe „1. August 2009“
und die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis
zum 31. März 2008“ durch die Wörter „ab
dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember
2013“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006“
durch die Angabe „1. August 2010“ ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:

„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für
das der pharmazeutische Unternehmer bereits
ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und
vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr
gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage
des Preises je Mengeneinheit der Packung zu
berechnen, die dem neuen Arzneimittel in Be-
zug auf die Packungsgröße unter Berücksich-
tigung der Wirkstärke am nächsten kommt.
Satz 3 gilt entsprechend bei Änderungen zu
den Angaben des pharmazeutischen Unter-
nehmers oder zum Mitvertrieb durch einen an-
deren pharmazeutischen Unternehmer.“

dd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1“
ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt
und die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3“
durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“
ersetzt.

ee) In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1 bis 3“
durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 5“ er-
setzt.

ff) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3“
durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.“

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
wird durch die Angabe „nach den Absätzen 1,
1a und 3a“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Über Anträge pharmazeutischer Unterneh-
mer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten
Richtlinie auf Ausnahme von den nach den Ab-
sätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Abschlägen
entscheidet das Bundesministerium für Ge-
sundheit. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls
und der besonderen Gründe ist im Antrag hin-
reichend darzulegen. § 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5
und 7 gilt entsprechend. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit kann Sachverständige
mit der Prüfung der Angaben des pharmazeu-
tischen Unternehmers beauftragen. Dabei hat

Drucksache 17/2170 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen
Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die
Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes
vollständig spätestens ab dem 1. Januar 2015 zu erfül-
len.“

2. § 171d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersversor-
gungsverpflichtungen“ durch die Wörter „Altersver-
sorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflichtun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insolvenzfälle
nach dem 1. Januar 2015.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 2
bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter
Halbsatz des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-
ter „gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn
über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absat-
zes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengeset-
zes gilt“ ersetzt.

es die Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1
Satz 8 bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die tatsächlich entstandenen
Kosten auf der Grundlage pauschalierter Kos-
tensätze berechnet werden können. Das Bun-
desministerium für Gesundheit kann die Auf-
gaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bun-
desoberbehörde übertragen.“

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu
den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2“
gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die
Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b nicht;
Abschläge nach den Absätzen 1 und 1a können
abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich ver-
einbart ist.

g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Pharmazeutische Unternehmer können ei-
nen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein Arz-
neimittel stellen, das zur Behandlung eines seltenen
Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 1999 zugelassen ist. Dem Antrag
ist stattzugeben, wenn der Antragsteller nachweist,
dass durch einen Abschlag nach den Absätzen 1, 1a
und 3a seine Aufwendungen insbesondere für For-
schung und Entwicklung für das Arzneimittel nicht
mehr finanziert werden.“

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 217b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62“ die
Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatz-
kasse“ ein Komma und die Wörter „deren Verwal-
tungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitge-
ber besetzt ist,“ eingefügt.

4. § 217c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
ersetzt:

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens
52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglieder des
Verwaltungsrates Versichertenvertreter und Arbeit-
gebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkas-
sen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und
die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame Ver-
sicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die
Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend
von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwal-
tungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitge-
ber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
§ 43 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Die Verteilung der Sitze bestimmt sich nach den bun-
desweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum
1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitglieder-
versammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahl-
periode wählt.

(2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu
wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates müssen
jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und
der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Abweichend
von Satz 1 ist für die Festlegung der Zahl der Arbeit-
gebervertreter, die für die Ersatzkassen zu wählen
sind, deren Verwaltungsrat mit Arbeitgebervertretern
besetzt ist, die Hälfte des Anteils der Versicherten-
zahlen dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Ver-
sichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar des
Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem der Ver-
waltungsrat gewählt wird. Bei Abstimmungen des
Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten, so-
weit dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität
der Stimmen zwischen Versichertenvertretern und
Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat herzustel-
len. Die Verteilung der Sitze und die Gewichtung der
Stimmen zwischen den Kassenarten haben zu einer
größtmöglichen Annäherung an den prozentualen
Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu füh-
ren. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stim-
mengewichtung regelt die Satzung spätestens sechs
Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwal-
tungsrates. Die Satzung kann vorsehen, dass die
Stimmenverteilung während einer Wahlperiode an
die Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst
wird.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3
bis 8.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2170 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Wörter „der Satzung“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch das
Wort „gemeinsam“ ersetzt und werden nach dem
Wort „Mitglieder“ die Wörter „für die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
die Landwirtschaftlichen Krankenkassen“ einge-
fügt.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkassen“
ein Komma und die Wörter „deren Verwaltungs-
rat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitge-
ber besetzt ist,“ eingefügt.

dd) In Satz 11 werden die Angabe „7“ durch die An-
gabe „8“ und die Angabe „Absatz 1“ durch die
Wörter „der Satzung“ ersetzt.

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ab-
satz 1“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedes“
die Wörter „am 1. Januar eines Jahres“ einge-
fügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach
der Statistik KM 6“ gestrichen und die Angabe
„1. Januar“ durch die Angabe „1. Februar“ er-
setzt.

5. § 274 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenkas-
sen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemeinschaf-
ten“ eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände“ die
Wörter „und Arbeitsgemeinschaften“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Verbände
nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Ein-
nahmen ihrer Mitglieder“ durch die Wörter „ab
dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder“
ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen sowie die
Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Kran-
kenkassen tragen die Kosten der bei ihnen durch-
geführten Prüfungen selbst.“

cc) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die
Prüfungskosten vermindert, die von den in Satz 3
genannten Stellen zu tragen sind.“

5. u n v e r ä n d e r t

5a. Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste
anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gül-
tigkeit und die Aktualität der Daten nach den Absät-
zen 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen
und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktuali-
sieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netz-
anbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leis-
tungserbringer online genutzt werden können. Die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der
erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen
durch einen Versicherten im Quartal die Leistungs-
pflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste
nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Ab-
gleich und die -Aktualisierung der auf der elektroni-
schen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach den
Absätzen 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vor-
liegenden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht be-
steht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach
Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfra-
struktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarun-
gen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind.
§ 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die
Durchführung der Prüfung ist auf der elektronischen
Gesundheitskarte zu speichern. Die Mitteilung der
durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die
Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereini-
gung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach
§ 295. Die technischen Einzelheiten zur Durchführung
des Verfahrens nach den Sätzen 2 bis 5 sind in den Ver-
einbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln.“

5b. § 291a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:

„Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer
vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten
Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis
zum 30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder des
Bundesministeriums für Gesundheit mit Wirkung
für die Vertragsparteien innerhalb einer Frist von
zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. Die
Klage gegen die Festsetzung der Schiedsstelle hat
keine aufschiebende Wirkung.“

b) Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht in-
nerhalb einer vom Bundesministerium für Gesund-
heit gesetzten Frist oder, in den folgenden Jahren,
jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt das jeweils
zuständige Schiedsamt nach § 89 Absatz 4 auf An-
trag einer Vertragspartei oder des Bundesminis-
teriums für Gesundheit mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien innerhalb einer Frist von zwei Mona-
ten den Vereinbarungsinhalt fest. Kommt eine Ver-
einbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom
Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist

Drucksache 17/2170 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt:

„ § 307a
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Absatz 2
Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

7. Der bisherige § 307a wird der § 307b und Absatz 4 wird
aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973) wird wie folgt geändert:

1. § 44 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Krankenkassen nach § 35a können die Zusammenset-
zung des Verwaltungsrates in ihrer Satzung mit einer
Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtig-
ten Mitglieder von der folgenden Wahlperiode an abwei-
chend von den Absätzen 1 und 2 regeln.“

oder, in den folgenden Jahren, jeweils bis zum
30. Juni zu Stande, legt die Schiedsstelle nach § 129
Absatz 8 auf Antrag einer Vertragspartei oder des
Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb einer
Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt
fest. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a
Satz 5 entsprechend anzuwenden.“

5c. Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze ange-
fügt:

„Die für die Aufgaben nach den Sätzen 4 und 5 beim
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-
schaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten
werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und der Gesellschaft für Telema-
tik einvernehmlich festgelegt.“

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. Folgender § 320 wird angefügt:

㤠320
Übergangsregelung zur befristeten

Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften

§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 in
der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buchstabe c
und Nummer 13a Buchstabe b des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum 1. Juli 2011
weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973) wird wie folgt geändert:

1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Krankenkassen nach § 35a können die Zusammen-
setzung des Verwaltungsrates, insbesondere die Zahl
der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitge-
ber- und Versichertenvertreter sowie die Zahl und
die Verteilung der Stimmen, in ihrer Satzung mit
einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimm-
berechtigten Mitglieder von der folgenden Wahlperi-
ode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

2. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2a werden die folgenden Num-
mern 2b und 2c eingefügt:

„2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder Ab-
satz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 28c Absatz 1
Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,

2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Ab-
satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig abgibt,“.

bb) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.

cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1
Nummer 7“ durch die Wörter „§ 28n Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert
oder benachteiligt oder

2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versicherung
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise abgibt.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer
Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro“ durch die
Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d
und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro“ ersetzt und nach
der Angabe „Nummer 2“ ein Komma und die An-
gabe „2b, 2c“ eingefügt.

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen
können die Verwaltungsräte der beteiligten Kran-
kenkassen die Zusammensetzung des Verwal-
tungsrates der neuen Krankenkasse nach den Sät-
zen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten Mehrheit
auch für die laufende Wahlperiode regeln.“

1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach
Satz 3 können daneben in die Rechtsverordnung nach
§ 78 Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erfor-
derlich ist, um eine nach einheitlichen Kriterien und
Strukturen gestaltete Jahresrechnung zu schaffen und
um eine einheitliche Bewertung der von den Kranken-
kassen aufgestellten Unterlagen zu ihrer Finanzlage
zu erhalten.“

1b. § 78 Satz 3 wird aufgehoben.

2. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2170 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111
Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 3“ er-
setzt.

Artikel 3

Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Ar-
tikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen bemisst
sich nach der tatsächlichen Personalbesetzung zum Stich-
tag.“

Artikel 4

Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbil-
dung des Antragstellers nicht den Mindestanforde-
rungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung
nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a Satz 2 bis 7 entspre-
chend.“

b) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbil-
dung des Antragstellers nicht den Mindestanforde-
rungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung
nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a Satz 2 bis 7 entspre-
chend.“

c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der Ab-
sätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apotheker zu
erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene
Ausbildung als Apotheker erworben hat und die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben
ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist
auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags
nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unter-
lagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vor-
gelegt werden können. Der Nachweis wird durch das

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung der Bundes-Apothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842),
die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den In-
halt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem Antragsteller,
der Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums ist, die Approbation zu
erteilen, wenn

1. er über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in
einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums ist (Drittland), ausgestellt
wurde,

2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraums diesen Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat,

3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als Apo-
theker im Hoheitsgebiet des Staates verfügt, der
nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis aner-
kannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und

5. die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
satz 1 geregelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen vor,
wenn

1. die von dem Antragsteller nachgewiesene Ausbil-
dungsdauer mindestens ein Jahr unter der in die-
sem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
Ausbildung unterscheiden, oder

3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere re-
glementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
kunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil
dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in ei-
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach der
deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen un-
terscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs ist und die Ausbildung des Antrag-
stellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeu-
tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festge-
stellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse
ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im
Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker erworben
hat, muss er nachweisen, dass er über die Kenntnisse

(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem Antragsteller, der
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
räumt haben, die Approbation zu erteilen, wenn

1. er über einen Ausbildungsnachweis als Apothe-
ker verfügt, der in einem anderen als den ge-
nannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

2. ein anderer der genannten Staaten diesen Aus-
bildungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt
hat,

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
satz 1 geregelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen vor,
wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs ist und die Ausbildung des Antrag-
stellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeu-
tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festge-
stellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse
ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im
Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker erworben
hat, muss er nachweisen, dass er über die Kenntnisse

Drucksache 17/2170 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs
des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf
die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.
Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-
worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
der Antragsteller berufstätig war. Über die Feststel-
lung der wesentlichen Unterschiede ist dem Antrag-
steller spätestens vier Monate, nachdem der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die
Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller
nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen der
nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht
erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 und 4
anzuwenden.“

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3
und 4“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6“
ersetzt.

e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbildung
wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbil-
dung aufweist, die in diesem Gesetz und in der
Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt
ist,“.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 2, 2a“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2 und
Absatz 2a erteilte Approbation kann zurückgenom-
men werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung
tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber
der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in
der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist
oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tat-
sächlich nicht nachgewiesen worden sind.“

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 2a erfüllt,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen
eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raums, die über einen Ausbildungsnachweis aus die-
sen Staaten verfügen, nicht erteilt.“

4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ die
Angabe „und 2a“ eingefügt.

und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs
des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist
durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf
die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.
Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-
worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
der Antragsteller berufstätig war. Über die Feststel-
lung der wesentlichen Unterschiede ist dem Antrag-
steller spätestens vier Monate, nachdem der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die
Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragsteller
nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzungen der
nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht
erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 und 4
anzuwenden.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

Änderung der Bundesärzteordnung

Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Ab-
satzes 2a und des § 14b die Approbation als Arzt zu
erteilen, wenn der Antragsteller

1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
übung des ärztlichen Berufs erworben hat und die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gege-
ben ist oder

2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis
zum Abschluss des Hochschulstudiums durchge-
führte, hierdurch jedoch nicht vollständig abge-
schlossene ärztliche Ausbildung nach Maßgabe
der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 5 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit auf
Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 abge-
schlossen hat und die Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes gegeben ist.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist
auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags
nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unter-
lagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vor-
gelegt werden können. Der Nachweis wird durch das
Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den
Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Ab-
satz 1 Satz 7 gilt entsprechend.

(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
Approbation zu erteilen, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt ver-
fügen, der in einem anderen als den genannten
Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbil-
dungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2170 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Arzt
im Hoheitsgebiet des Staates verfügen, der nach
Nummer 2 den Ausbildungsnachweis anerkannt
hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und

5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Ab-
satz 1 geregelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 lie-
gen vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
Ausbildung unterscheiden, oder

3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglemen-
tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat
der Antragsteller nicht Bestandteil dieses Berufs
sind, und dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach der deutschen Aus-
bildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,
den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs ist und die Ausbildung der Antrag-
steller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeu-
tende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt
aufweist. Werden wesentliche Unterschiede festge-
stellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse
ausgeglichen werden können, die die Antragsteller im
Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben ha-
ben, müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des
Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich
auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede be-
zieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspra-
xis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem
Staat die Antragsteller berufstätig waren. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den
Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der
zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen
vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für An-
tragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Vorausset-
zungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise
nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5
anzuwenden.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2
und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6“
ersetzt.

c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um
feststellen zu können, ob die Ausbildung wesent-
liche Unterschiede gegenüber der Ausbildung
aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechts-
verordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,“.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Absatz 2
erteilte Approbation kann zurückgenommen werden,
wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich
doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in
diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat
oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tat-
sächlich nicht nachgewiesen worden sind.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die über einen Ausbil-
dungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht er-
teilt. § 8 bleibt unberührt.“

b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
Absatz 2a erfüllt,“.

4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 14b“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3“ durch die Wörter „in
Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ ersetzt.

6. § 14b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und die
die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme
der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen,
gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“

Drucksache 17/2170 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde

Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1225), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des Ab-
satzes 2a und des § 20a die Approbation als Zahnarzt
zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes abgeschlossene Ausbildung für die Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs erworben hat
und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist oder

2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis
zum Abschluss des Hochschulstudiums durchge-
führte, hierdurch jedoch nicht vollständig abge-
schlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13
Absatz 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertig-
keit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nach-
zuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch
nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und
Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt wer-
den können. Der Nachweis wird durch das Ablegen
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1 Satz 7
gilt entsprechend.

(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstellern, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europäische Union vertraglich einen entspre-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Ap-
probation zu erteilen, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt
verfügen, der in einem anderen als den genannten
Staaten (Drittland) ausgestellt ist,

2. ein anderer der genannten Staaten diesen Ausbil-
dungsnachweis nach Nummer 1 anerkannt hat,

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen,
der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis
anerkannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
nach Nummer 3 bescheinigt und

5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-
satz 1 geregelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 lie-
gen vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus-
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
Ausbildung unterscheiden, oder

3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-
staat der Antragsteller nicht Bestandteil dieses
Berufs sind, und dieser Unterschied in einer be-
sonderen Ausbildung besteht, die nach der deut-
schen Ausbildung gefordert wird und sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen un-
terscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der
Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung
bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder
Inhalt aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die An-
tragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufs-
praxis erworben haben, müssen sie nachweisen, dass
sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die
zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich
sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungs-
prüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden Kennt-
nisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es
nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragstel-
ler berufstätig waren. Über die Feststellung der we-
sentlichen Unterschiede ist den Antragstellern spätes-
tens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde
alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechts-
mittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7
gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1
Nummer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1
Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen;
in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzuwen-
den.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2
und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2 bis 4 und 6“
ersetzt.

Drucksache 17/2170 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbildung we-
sentliche Unterschiede gegenüber der Ausbil-
dung aufweist, die in diesem Gesetz und in der
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt
ist,“.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Absatz 5 er-
teilte Approbation kann zurückgenommen werden,
wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich
doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in die-
sem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-
satz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht
nachgewiesen worden sind.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische Ge-
meinschaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben, die über einen Ausbil-
dungsnachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht
erteilt. § 7a bleibt unberührt.“

b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
Absatz 2a erfüllt,“.

4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 20a“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.

5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Satz 2,6, Abs. 2,3“ durch die Wörter „in Ver-
bindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ ersetzt.

6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 4
gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
nahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfül-
len, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“

Artikel 7

Änderung des Krankenpflegegesetzes

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Artikel 7

Änderung des Krankenpflegegesetzes

Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
ersetzt:

„(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des § 25
erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gege-
ben, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,
die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von die-
sen nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird
durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Ab-
satzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, verfügen und die-
ser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der nicht
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Drittland) ist, ausgestellt wurde,

2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis nach
Nummer 1 anerkannt hat,

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der allge-
meinen Pflege im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates
verfügen, der den Ausbildungsnachweis nach Num-
mer 2 anerkannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach
Nummer 3 bescheinigt und

5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede ge-
genüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Ge-
setz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege geregelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen
vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbil-
dungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem
Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Themenbe-
reiche bezieht, die sich wesentlich von der deutschen
Ausbildung unterscheiden, oder

3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine
oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die
im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
des Berufs der Krankenschwester oder des Kranken-
pflegers sind, die für die allgemeine Pflege verant-
wortlich sind, und sich auf Themenbereiche bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von

1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a
ersetzt:

„(3) u n v e r ä n d e r t

(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Ab-
satzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen
vor, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/2170 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
die Antragsteller vorlegen.

Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antrag-
steller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende
Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber
der deutschen Ausbildung aufweist. Werden wesentliche
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teilweise
durch Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kran-
kenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
meine Pflege verantwortlich sind, erworben haben, müs-
sen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs in
der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.
Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu er-
bringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Un-
terschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der
Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in wel-
chem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den An-
tragstellern spätestens vier Monate nachdem der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2
bis 8 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1
Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten
Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllen; in
diesen Fällen ist Absatz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe 㤠2 Absatz 3
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen
mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufs-
erfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 3a Satz 2 bis 8 ent-
sprechend.“

Artikel 8

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des § 28
erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
zes erworbene abgeschlossene Ausbildung die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwer-
tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben,
ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein

Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn
deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antrag-
steller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende
Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegen-
über der deutschen Ausbildung aufweist. Werden we-
sentliche Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder
teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden kön-
nen, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis
als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, erworben haben,
müssen sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs in
der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich sind.
Dieser Nachweis ist durch einen höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu er-
bringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Un-
terschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der
Berufspraxis erworben, ist es nicht entscheidend, in wel-
chem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den An-
tragstellern spätestens vier Monate nachdem der zustän-
digen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen,
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2
bis 8 gelten entsprechend für Antragsteller nach Satz 1
Nummer 1, die die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten
Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht erfüllen; in
diesen Fällen ist Absatz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a
ersetzt:

„(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen,
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen,
die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht vorgelegt werden können. Der Nachweis wird durch
das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

(2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Num-
mer 1 als erfüllt, wenn

1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme
oder Entbindungspfleger verfügen, der in einem
Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,

2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis nach
Nummer 1 anerkannt hat,

3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heb-
amme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnach-
weis nach Nummer 2 anerkannt hat,

4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung nach
Nummer 3 bescheinigt und

5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem
Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Hebammen und Entbindungspfleger ge-
regelt ist.

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen
vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbil-
dungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem
Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer be-
zieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbil-
dung unterscheiden, oder

3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspfle-
gers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten
umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht
Bestandteil des Berufs der Hebamme oder des Ent-
bindungspflegers sind, und sich auf Fächer bezieht,
die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragstel-
ler bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und
Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist.
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht
ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen wer-
den können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
rufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger erwor-

(2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines
anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
raumes sind, und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Num-
mer 1 als erfüllt, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 liegen
vor, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragstel-
ler bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder
Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist.
Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht
ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen wer-
den können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
rufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger erwor-

Drucksache 17/2170 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

ben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden
Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es
nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller
berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen. Über die Feststellung der wesentli-
chen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier
Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-
lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be-
scheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend
für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraus-
setzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil-
weise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3
und 4 anzuwenden.“

2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2 Abs. 2“
die Angabe „ , 2a“ eingefügt.

3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1 bis 5
gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
nahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfül-
len, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8 entsprechend.“

Artikel 9

Änderung der Approbationsordnung
für Apotheker

§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor der Angabe „oder 3“ ein
Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1d
und 2a“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2a
oder § 14b Absatz 2“ ersetzt.

ben haben, müssen sie nachweisen, dass sie über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers
erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden
Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es
nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller
berufstätig waren. Die Antragsteller haben das Recht,
zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungs-
prüfung zu wählen. Über die Feststellung der wesentli-
chen Unterschiede ist den Antragstellern spätestens vier
Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-
lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be-
scheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend
für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraus-
setzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil-
weise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3
und 4 anzuwenden.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

Artikel 10

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die
Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/2170

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 11

Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte

§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die
Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2a
oder § 20a Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.

2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1
bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit
§ 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 21 Nummer 1
oder entgegen § 22b Absatz 4 mit einer klinischen
Prüfung beginnt, eine klinische Prüfung durchführt
oder eine klinische Prüfung fortsetzt,

5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 9,
jeweils auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 oder
Absatz 5, oder entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung
mit § 22b Absatz 4 mit einer Leistungsbewertungs-
prüfung beginnt, eine Leistungsbewertungsprüfung
durchführt oder eine Leistungsbewertungsprüfung
fortsetzt oder“.

3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
die Angabe „Satz 4“ eingefügt.

b) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1,“
die Angabe „2a,“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Gesetzes zur Änderung arzneimit-
telrechtlicher und anderer Vorschriften

In Artikel 19 Absatz 7 des Gesetzes zur Änderung arznei-
mittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 1990) wird die Angabe „1. Juli 2010“
durch die Angabe „1. Juli 2011“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung der Approbationsordnung
für Zahnärzte

§ 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die
Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

u n v e r ä n d e r t

Artikel 13

e n t f ä l l t

Drucksache 17/2170 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2010 in Kraft.

(3) Artikel 13 tritt am 29. Juni 2010 in Kraft.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2010 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/2170

Bericht der Abgeordneten Birgitt Bender

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

a) Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/1297 in seiner 37. Sitzung am 22. April
2010 in erster Lesung beraten und zur federführenden
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Rechtsaus-
schuss überwiesen.

b) Den Antrag auf Drucksache 17/1206 hat der Deutsche
Bundestag in seiner 37. Sitzung am 22. April 2010 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außer-
dem hat er ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf enthält drei Regelungskomplexe. Ers-
tens geht es um eine Bestimmung in der 15. AMG-Novelle
(AMG = Arzneimittelgesetz), durch die kurzfristig Rege-
lungen für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leis-
tungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie
bei Selektivverträgen geschaffen wurden. Die Geltungs-
dauer dieser Regelungen, die nach der 15. AMG-Novelle
bis zum 30. Juni 2010 befristet sind, wird bis zum 30. Juni
2011 verlängert. Damit wird die in diesem Bereich bereits
geübte Praxis der Einbeziehung privater Abrechnungsstel-
len bei der Abrechnung von Leistungen vorübergehend wei-
ter ermöglicht.

Zweitens sind einzelne Anpassungen an aktuelle Entwick-
lungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrecht-
lichen und anderen Vorschriften notwendig. Diese beinhal-
ten im Wesentlichen folgende Regelungen:

a) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des GKV-
Spitzenverbandes wird neu gestaltet. Künftig werden
auch Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen, die auf-
grund kassenartenübergreifender Fusionen inzwischen
paritätisch besetzte Verwaltungsräte haben, im Verwal-
tungsrat des GKV-Spitzenverbandes vertreten sein.

b) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei den
Krankenkassen konnte bisher von dem jeweiligen Spit-
zenverband auf Bundesebene innerhalb seiner Kassenart
durch Satzung abweichend von den gesetzlichen Vorga-
ben geregelt werden. Künftig kann die einzelne Kran-
kenkasse eine solche Satzungsregelung vorsehen.

c) Für die Verpflichtung der Krankenkassen, für Wertgut-
haben für Altersteilzeit Rückstellungen zu bilden und
diese gegen das Insolvenzrisiko abzusichern, wird eine
Übergangsregelung getroffen. Diese verhindert, dass
Krankenkassen, die bisher nicht insolvenzfähig waren,
die Wertguthaben zu Beginn des Jahres 2010 in voller
Höhe absichern müssen.

d) Die Finanzierung der Prüfdienste wird dahingehend ge-
ändert, dass sie künftig entsprechend der Mitgliederzahl
der Krankenkassen erfolgt. Bisher richtet sie sich nach
der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Kran-
kenkassen.

e) Bezüglich der nach dem Krankenhausfinanzierungs-
reformgesetz geschaffenen Möglichkeit, bei fehlenden
Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverord-
nung nachzuverhandeln, wird in der Bundespflegesatz-
verordnung klargestellt, dass die tatsächlich am 31. De-
zember 2008 realisierte Personalbesetzung den Maßstab
bildet.

Ferner werden bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften
konkretisiert. Danach macht sich der Vorstand einer Kran-
kenkasse strafbar, wenn er einen Insolvenzstrafbestand
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Strafbar ist künftig auch
die Durchführung einer klinischen Prüfung ohne Genehmi-
gung der zuständigen Bundesoberbehörde und ohne zustim-
mende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission.

Drittens sind zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007,
S. 18) Änderungen in der Bundes-Apothekerordnung, der
Bundesärzteordnung, dem Gesetz über die Ausübung der
Zahnheilkunde, dem Krankenpflegegesetz, dem Heb-
ammengesetz, der Approbationsordnung für Apotheker, der
Approbationsordnung für Ärzte sowie der Approbationsord-
nung für Zahnärzte erforderlich, weil gegen Deutschland
ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig ist. Die berufs-
zulassungsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte,
Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege sowie Hebammen
werden in folgenden Punkten geändert:

a) Die individuelle Defizitprüfung für Ausbildungsnach-
weise, die unter das EU-Recht fallen und nicht automa-
tisch anerkannt werden, wird richtlinienkonform ausge-
staltet.

b) Die Möglichkeit, Inhabern von Ausbildungsnachweisen
aus der Europäischen Union eine Berufserlaubnis zu er-
teilen, entfällt.

c) Bei den Anerkennungsverfahren von Drittstaatsdiplo-
men, die nicht unter das EU-Recht fallen, bleibt es bei
der Möglichkeit, eine Berufserlaubnis zu erteilen.

Der Bundesrat hat in seiner 868. Sitzung am 26. März 2010
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und einige Ände-
rungen vorgeschlagen Der Bundesrat hat zunächst Änderun-
gen in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht gefordert.
Neben weitergehenden strukturellen Änderungsvorschlägen,
sah der Bundesrat Anpassungsbedarf an aktuelle Entwick-
lungen. Des Weiteren hat der Bundesrat eine Vielzahl von
Änderungen in berufszulassungsrechtlicher Hinsicht gefor-
dert, die über die Regelungen hinausgehen, die zur Beendi-
gung des Vertragsverletzungsverfahrens notwendig sind.

Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates zu, weitergehende, insbe-

Drucksache 17/2170 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sondere strukturelle Vorschläge zu den krankenversiche-
rungsrechtlichen Regelungen zu prüfen. Die Umsetzung
eventueller Änderungen ist jedoch nicht in diesem Gesetz,
sondern im Rahmen von weiteren gesundheitspolitischen
Vorhaben beabsichtigt. Auch die berufsrechtlichen Ände-
rungsanträge will die Bundesregierung im vorliegenden Ge-
setzgebungsverfahren, das sich auf die zur Beendigung des
Vertragsverletzungsverfahrens notwendigen Regelungen
beschränkt, nicht aufgreifen; sie werde diese vielmehr im
Zusammenhang mit der Umsetzung der von der Bundes-
regierung beschlossenen Eckpunkte zur Verbesserung der
Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen
beruflichen Qualifikationen prüfen, soweit mit diesen Eck-
punkten vereinbar die Änderungsvorschläge die Rechtslage
für den betreffenden Personenkreis nicht verschlechtern.
Redaktionellen und klarstellenden Änderungsanträgen will
die Bundesregierung nachkommen.

Zu Buchstabe b

Nach Darstellung der Antragsteller sind die Kosten für Arz-
neimittel in den letzten zwei Jahrzehnten trotz deutlich ge-
sunkener Verordnungszahlen stark gestiegen. Dies sei da-
rauf zurückzuführen, dass pharmazeutische Unternehmen in
Deutschland die Preise für ihre Produkte frei festsetzen
könnten. Einen kostentreibenden Faktor stellten vor allem
die Ausgaben für neue, patentgeschützte Arzneimittel dar.
Weitere Faktoren seien die fehlende staatliche Kontrolle kli-
nischer Prüfungen sowie aufwändige Marketingaktionen für
Arzneimittel, u. a. in Form von Pharmavertretern, gespon-
serter Fortbildung und kostenlosen Arzneimittelmustern.

Die Antragsteller fordern die Bundesregierung auf, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der ein zentrales Verfahren zur
Festlegung der Arzneimittelpreise vorsehen soll. Gefordert
werden zudem ein transparentes und zügiges Verfahren der
Kosten-Nutzen-Bewertung und die Begrenzung der Beein-
flussung von Ärztinnen Ärzten sowie Patientinnen und Pa-
tienten durch die Industrie. So sei das Bewerben von Arz-
neimitteln in Fachkreisen einzuschränken und in der
Öffentlichkeit möglichst ganz zu unterbinden. Weiterhin
sollen eine Veröffentlichungspflicht für die Ergebnisse aller
klinischen Studien eingeführt und die Förderung der unab-
hängigen Forschung ausgeweitet werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat in seiner 16. Sitzung am 16. Juni
2010 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/1297 in der Fassung der Änderungs-
anträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP im feder-
führenden Ausschuss (Ausschussdrucksachen 17(14)0034
17(14)0034(4.1), 17(14)0034(4.2) und 17(14)0034(7)) an-
zunehmen. Der Rechtsausschuss beschließt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu emp-
fehlen, die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf
Ausschussdrucksachen 17(14)0034(2.1) bis 17(14)0034(2.4)
und 17(14)0034(6.1) bis 17(14)0034(6.3) abzulehnen. Der
Rechtsausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen

der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, die Änderungs-
anträge der Fraktion DIE LINKE auf Ausschussdrucksachen
17(14)0034(3), 17(14)0034(5.1) und 17(14)0034(5.2) abzu-
lehnen. Der Rechtsausschuss beschließt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, die
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
aus Ausschussdrucksachen 17(14)0034, 17(14)0034(4.1),
17(14)0034(4.2) und 17(14)0034(7) anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 16. Sitzung am 16. Juni 2010
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen zu empfehlen, den Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/1206 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 9. Sitzung am
21. April 2010 beschlossen, vorbehaltlich der Überweisung
durch das Plenum des Deutschen Bundestages zu dem Ent-
wurf eines Gesetzes auf Drucksache 17/1297 sowie zu ge-
gebenenfalls weiteren dem Ausschuss zu diesem Themen-
bereich vorliegenden Anträgen eine öffentliche Anhörung
durchzuführen. In seiner 10. Sitzung am 5. Mai 2010 hat der
Ausschuss die Beratungen über den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/1297 sowie über den An-
trag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/1206 auf-
genommen. Die Beratungen über den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/1297 hat der Ausschuss in seiner 11. Sitzung
am 19. Mai 2010 fortgesetzt.

Die Anhörung fand in der 12. Sitzung am 19. Mai 2010
statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände,
Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK), AOK-Bundesverband
(AOK-BV), BKK Bundesverband, BKK im Unternehmen
(BKK BV), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
schen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und
ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärz-
tekammer (BÄK), BUKO Pharma-Kampagne Gesundheit
und Dritte Welt e. V., Bundesverband der Arzneimittel-
Hersteller e. V. (BAH), Bundesverband der Pharmazeuti-
schen Industrie e. V. (BPI), Bundesverband Managed Care
e. V. (BMC), Bundesverband Medizintechnologie e. V., Bun-
desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.
(BDA), Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der
Deutschen Zahnärztekammern e. V. (BZÄK), Dachverband
Anthroposophische Medizin in Deutschland e. V. (DAMiD),
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Deutscher Berufs-
verband für Pflegeberufe e. V. (DBfK), Deutscher Gewerk-
schaftsbund (DGB), Deutscher Hausärzteverband e. V.,
Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Deutscher Pfle-
gerat e. V. – (DPR), Deutsche Vereinigung für Datenschutz
e. V. (DVD), gematik – Gesellschaft für Telematikanwen-
dungen der Gesundheitskarte mbH, GKV-Spitzenverband,
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahn-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/2170

ärztliche Bundesvereinigung – (KZBV), Knappschaft, Medi-
zinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen e. V. – (MDS), Pro Generika e. V., VDGH – Verband der
Diagnostica-Industrie e. V., Verband der Arzneimittel-Im-
porteure Deutschlands e. V. (VAD), Verband der Ersatzkas-
sen (vdek), Verband der Krankenhausdirektoren Deutsch-
lands e. V. (VKD), Verband der Privatärztlichen Verrech-
nungsStellen e. V. (PVS), Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V. (PKV), verband forschender
arzneimittelhersteller e. V. (vfa), Verbraucherzentrale Bun-
desverband e. V. (vzbv).

Außerdem waren als Einzelsachverständige Dr. Thomas
Giesen, Prof. Dr. jur. Jürgen Kühling, LL. M., Prof. Dr.
Dr. med. Reinhard Rychlik, Dr. Thilo Weichert, Priv.-Doz.
Dr. med. habil. Sebastian Fetscher und Dr. phil. nat. Frank
Dörje, MBA eingeladen.

Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.

Der Ausschuss hat die Beratungen über den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/1297 in seiner 13. Sitzung am 9. Juni 2010
fortgesetzt und in seiner 14. Sitzung am 16. Juni 2010 abge-
schlossen. Ferner hat der Ausschuss seine Beratungen über
den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/
1206 in seiner 14. Sitzung am 16. Juni 2010 fortgesetzt und
abgeschlossen. Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für
Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1297
in der von ihm geänderten Fassung anzunehmen. Ferner emp-
fiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Drucksache 17/1206 abzulehnen.

Der Ausschuss hat eine Reihe von Änderungen zu verschie-
denen Aspekten des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1297
beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben einen Än-
derungsantrag zur Anhebung des Herstellerabschlags auf
16 Prozent – mit Ausnahme von patentfreien, wirkstoffglei-
chen Arzneimitteln – eingebracht. Dies soll durch einen
Preisstopp für zu Lasten der GKV abgegebene Arzneimittel
(Basis: 1. August 2009) flankiert werden. Pharmaunter-
nehmen können einen Antrag auf Freistellung vom Herstel-
lerabschlag stellen, wenn ansonsten die finanzielle Leis-
tungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet wäre. Ein Antrag
kann auch für Arzneimittel gegen seltene Erkrankungen (or-
phan drugs) gestellt werden, wenn ansonsten die Aufwen-
dungen insbesondere für Forschung und Entwicklung für das
Arzneimittel nicht finanziert werden könnten. Des Weiteren
soll im Zuge der Einführung der Telematikinfrastruktur die
Regelung für die elektronische Gesundheitskarte sowie für
die Gesellschaft für Telematik an aktuelle Bedürfnisse ange-
passt werden. Weiter sollen bei der Beurteilung der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse ausschließ-
lich die Bestimmungen des Kontenrahmens zugrunde gelegt
werden. Mit Blick auf die berufszulassungsrechtlichen Rege-
lungen schlagen die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP
wortgleiche Anpassungen an bestehende Regelungen sowie

redaktionelle Änderungen vor. Es wird ein moderner Versi-
chertenstammdatendienst eingeführt.

Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Anträge der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(14)0034(4.1) hat der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Ferner hat
der Ausschuss den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(14)0034(4.2) mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen. Ferner hat der Ausschuss den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(14)0034(7) Nr. 1 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der SPD angenom-
men. Ferner hat der Ausschuss den Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(14)0034(7) Nr. 2 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen.

Darüber hinaus lagen dem Ausschuss weitere Änderungsan-
träge der Fraktion der SPD vor, die mit Mehrheit abgelehnt
wurden:

Änderungsantrag 1

Zu Artikel 13 („Änderung des Gesetzes zur Änderung arz-
neimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“)

Artikel 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung kran-
kenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften wird
folgendermaßen gefasst: „Artikel 15a des Gesetzes zur
Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
wird aufgehoben.“.

Begründung:

Mit der Schaffung einer dauerhaften Rechtsgrundlage für
die Übermittlung und Verarbeitung von Leistungsdaten in
Selektivverträgen in Artikel 1 Nr. 5a, 5b entfällt die Notwen-
digkeit einer Befristung der bisherigen Rechtsgrundlage.

Änderungsantrag 2

Zu Artikel 14 („Inkrafttreten“)

Artikel 14 Absatz 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Ände-
rung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vor-
schriften wird folgendermaßen gefasst: „Artikel 1 Nr. 5a, 5b
und Artikel 13 treten am 29. Juni 2010 in Kraft.“

Begründung:

Das Inkrafttreten zum 29. Juni 2010 sichert eine kontinuier-
liche Datenübermittlung und -verarbeitung über private Ab-
rechnungsstellen bei Selektivverträgen.

Änderungsantrag 3

Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu –

In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einge-
fügt:

01. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 be-
trägt der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimit-
tel abweichend von Absatz 1 Satz 1 16 Prozent.

Drucksache 17/2170 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel nach Abs. 3b Satz 1 sowie
für preisgünstige importierte Arzneimittel, die nach § 129
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 abgegeben werden.

Begründung:

Für importierte Arzneimittel ist eine Ausnahme von der Er-
höhung des Herstellerabschlags geboten.

Die Abgabe preiswerter importierter Arzneimittel entlastet
die gesetzliche Krankenversicherung um rund 300 Mio.
Euro pro Jahr. Der Preisabstand zwischen Originalprodukt
und importiertem Produkt beträgt durchschnittlich rund
13%. Zugleich intensiviert der sog. Parallelimport den
Preiswettbewerb in Deutschland und trägt wesentlich dazu
bei, den Preisdruck auf Hersteller zu erhöhen, die in an-
deren Staaten der Europäischen Union deutlich niedrigere
Preise verlangen. Die Erhöhung des Rabattabschlags für
preisgünstige importierte Produkte birgt zum einen die Ge-
fahr, dass das auf diesem Weg erzielte Einsparpotenzial
deutlich schrumpft oder sogar völlig ausfällt. Zum anderen
entfällt der Preisdruck auf die Hersteller, ihr Preisniveau in
Deutschland den Niveaus anderer Staaten anzugleichen.
Schließlich könnte eine Marktbereinigung auf dem Import-
markt den Wettbewerb der Importeure zum Erliegen brin-
gen. Diese Gefahren rechtfertigen eine Ausnahme vom er-
höhten Herstellerabschlag.

Die Ausnahme von der Erhöhung des Herstellerabschlags
dient als Übergangslösung. Sie kann entfallen, wenn andere
Instrumente greifen, mit denen höhere Arzneimittelpreise in
Deutschland im europäischen Vergleich verhindert werden
können.

Änderungsantrag 4

Zu Artikel 1 Nummer 5a – neu – (Abrechnung ärztlicher
Leistungen)

Hinter Artikel 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

5a. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1b Satz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

Die Vorschriften des 10. Kapitels dieses Buches und des
2. Kapitels des Zehnten Buches gelten entsprechend. Auf-
traggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der
nach § 38 BDSG zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Ver-
tragspartner der Verträge nach Satz 1 vereinbaren zur
Gewährleistung des Datenschutzes und der Sicherheit der
Datenübermittlung und Datenaufbereitung die Zertifizie-
rung durch eine von dieser Behörde bestimmte Stelle.

b) Die bisherigen Sätze 7 und 8 des § 295 Absatz 1b werden
die Sätze 9 und 10.

Begründung:

Zu Buchstabe a

In den besonderen Versorgungsformen gemäß §§ 73b, 73c,
140a muss nach entsprechenden Hinweisen in Entscheidun-
gen der obersten Bundesgerichte eine dauerhafte Rechts-
grundlage für die Übermittlung und Aufbereitung der Leis-
tungsdaten geschaffen werden. Nur so kann den Vorstellun-
gen des Gesetzgebers, die Fortentwicklung der ambulanten
Versorgung primär über wettbewerbliche Selektivverträge zu
betreiben und die Integration bisher strikt abgegrenzter
Versorgungsbereiche zu fördern, entsprochen werden. Eine

Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigungen ist den
Vertragspartnern nicht länger zumutbar, da diese Selektiv-
verträge ohne ihre Beteiligung ablehnen. Auch eine weitere
Verlängerung des bisherigen Rechtszustands nur um ein Jahr
ist nicht zielführend, da die erheblichen Investitionen in ein
neues flexibleres und transparenteres Honorierungs- und
Abrechnungssystem nur bei dauerhaften und sicheren Rah-
menbedingungen getätigt werden können.

Bei Selektivverträgen müssen dabei an die Übermittlung
und Aufbereitung von Leistungs- und Abrechnungsdaten
über neu geschaffene oder beauftragte Verrechnungsstellen
die gleichen Ansprüche an Datensicherheit und Datentrans-
parenz gestellt werden wie bei der Abrechnung über Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts. Den Anforderungen des
Datenschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass ei-
nerseits die entsprechenden Bestimmungen im Fünften und
im Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs analog für anwend-
bar erklärt werden. Zum anderen soll zusätzlich eine Zertifi-
zierung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach
§ 38 BDSG Transparenz, Datensicherheit und Datenschutz
gegenüber einer Abrechnung im öffentlich-rechtlichen Sys-
tem verbessern, ohne den Vertragsparteien von Selektivver-
trägen Spielräume zur Gestaltung flexibler Abrechnungs-
wege zu verengen.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Änderungsantrag 5

Zu Artikel 1

§ 65 b Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

„§ 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten entsprechend, mit der
Maßgabe, dass die Modellvorhaben bis zum 30.6.2011 be-
fristet sind.“

Begründung:

Die bisherigen Modellvorhaben zur Förderung von Einrich-
tungen der Verbraucher- und Patientenberatung enden zum
31.12.2010. Damit endet auch die Finanzierung über För-
dermittel, die die gesetzlichen Krankenkassen über eine mit-
gliederbezogene Umlage aufbringen. Die Einrichtungen
brauchen nun jedoch schnell Planungssicherheit. Noch vor
der Sommerpause muss sichergestellt werden, dass die Fi-
nanzierung über den 31.12.2010 hinaus fortbesteht, damit
die Einrichtungen nicht gezwungen sind, im Herbst zur Ein-
haltung von Kündigungsfristen Personal zu entlassen. Des-
halb wird durch die Regelung die Finanzierung der Einrich-
tungen zur Verbraucher- und Patientenberatung durch die
Krankenkassen um 6 Monate verlängert. Die Bundesregie-
rung muss spätestens nach der Sommerpause ein Gesamt-
konzept für die Einrichtungen zur Verbraucher- und Patien-
tenberatung vorlegen, einschließlich einer tragfähigen und
dauerhaften Finanzierung, das noch in diesem Jahr vom
Deutschen Bundestag verabschiedet werden kann.

Änderungsantrag 6

Zu Artikel 1

Nummer 01 – neu –

In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einge-
fügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/2170

§ 130a Abs. 1 SGB V wird folgender Satz 8 angefügt:

„Für Krankenhausapotheken im Sinne des § 129a SGB V
gelten die Sätze 2, 6 und 7 entsprechend.“

Begründung:

Die beabsichtigte Erhöhung des Herstellerrabattes betrifft
ausdrücklich auch Fertigarzneimittel in parenteralen Zube-
reitungen (insbesondere Zytostatika), die seit dem 1. Januar
2010 dem gesetzlichen Herstellerabschlag unterliegen. Der
Anwendungsbereich auf Krankenhausapotheken ist jedoch
umstritten. Diese Rechtsunsicherheit hat bereits zu Belas-
tungen für die Kliniken geführt, da Krankenhausapotheken
den gesetzlichen Herstellerrabatt – mangels eindeutiger
Rechtsgrundlage – in vielen Fällen von den pharmazeuti-
schen Unternehmen nicht erhalten, diesen aber vollumfäng-
lich an die Krankenkassen abführen müssen.

Eine gesetzliche Klarstellung ist dahingehend erforderlich,
dass neben öffentlichen Apotheken auch Krankenhausapo-
theken den gesetzlichen Herstellerrabatt für Fertigarzneimit-
tel in parenteralen Zubereitungen von den pharmazeutischen
Unternehmen zur Weiterleitung an die Krankenkassen
rechtssicher einziehen können.

Änderungsantrag 7

Zu Artikel 1

Es wird folgende Nr. 4 a eingefügt:

In § 219 SGB V wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen und ihrer Ver-
bände nach § 94 Abs. 1a SGB X werden den Trägern der
Sozialversicherung gleichgestellt.“

Begründung:

Die Regelung ist umfassend. Sie klärt die Kompetenzen der
Arbeitsgemeinschaften im Bereich der gesetzlichen Kran-
kenversicherung bei der Wahrnehmung der ihnen zugewie-
senen Aufgaben sowie die Rechtsfolgen u. a. bzgl. Beiträ-
gen, Steuern, Versicherten- und Leistungserbringern.

Die Neuregelungen betreffen einerseits die Leistungsfähig-
keit der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere den Erlass von
Verwaltungsakten und den Abschluss von öffentlich-recht-
lichen Verträgen. Andererseits klären sie einheitlich die
Rechtsfolgen, die sich insbesondere im Bereich der Steuer-
pflicht abspielen. Die vorgeschlagene schlanke Formulie-
rung sorgt für eine generelle Klärung, ohne dass jede ein-
zelne Rechtsnorm, die die operative Seite und die Rechtsfol-
genseite betrifft, einzeln angesprochen und aufgerufen
werden muss.

Den Änderungsantrag Nr. 1 der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(14)0034(2.1) hat der Ausschuss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Ferner hat der
Ausschuss die Änderungsanträge Nr. 2 und Nr. 4 der Frak-
tion der SPD auf Ausschussdrucksachen 17(14)0034(2.2)
und 17(14)0034(2.4) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD abgelehnt. Ferner
hat der Ausschuss den Änderungsantrag Nr. 3 der Fraktion
der SPD auf Ausschussdrucksache 17(14)0034(2.3) mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die

Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss den Änderungsantrag
Nr. 5 der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(14)0034(6.1) mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss
den Änderungsantrag Nr. 6 der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(14)0034(6.2) mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss den Ände-
rungsantrag Nr. 7 der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(14)0034(6.3) mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Ferner lagen dem Ausschuss weitere Änderungsanträge der
Fraktion DIE LINKE. vor, die mit Mehrheit abgelehnt wur-
den:

Änderungsantrag 1

In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einge-
fügt:

,01. §130a Abs. 3b wird folgendermaßen geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3b) Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel sowie
für nach den §§ 35 bzw. 35a festbetragsgebundene Arznei-
mittel mit patentgeschützten Wirkstoffen erhalten die Kran-
kenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 vom
Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unter-
nehmers ohne Mehrwertsteuer; für preisgünstige impor-
tierte Arzneimittel gilt Absatz 3a Satz 3 entsprechend.“

Begründung

Die Erhöhung der Herstellerabschläge ist als Zwischenlö-
sung zur kurzfristigen Senkung der Arzneimittelausgaben
der gesetzlichen Krankenkassen akzeptabel. Eine transpa-
rente Preisregulation auf der Ebene der Herstellerabgabe-
preise sowie eine rasche Senkung der Mehrwertsteuer für
apothekenpflichtige Arzneimittel stellen für die Antragstel-
ler allerdings den Königsweg dar.

Nicht akzeptabel ist jedoch, dass auch in der von der Bun-
desregierung geplanten Neuregelung keine Herstellerab-
schläge für Analogpräparate (auch: „Me-too-Präparate“)
geplant sind. Hierunter werden diejenigen neuen Arznei-
mittel verstanden, die keinen echten therapeutischen Fort-
schritt darstellen und daher zum Teil gemäß den §§ 35
und 35a SGB V einem Festbetrag unterliegen.

Es sollten keine Anreize zur weiteren Entwicklung nicht-
innovativer Arzneimittel gesetzt werden. Die Einbeziehung
solcher Präparate in Festbetragsgruppen ist daher richtig.
Dass ausgerechnet einzig diese Arzneimittel gar keinen der
Herstellerrabatte nach § 130a SGB V an die Krankenkassen
abführen müssen, lässt sich gesundheitspolitisch nicht be-
gründen.

Auch im Wissen, dass durch die Einbeziehung von Schein-
innovationen in eine Festbetragsgruppe gemäß § 35 Abs. 1
Satz Nummer 2 und 3 bereits ein Preisdruck ausgeübt wird,

Drucksache 17/2170 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

erscheint aufgrund des vergleichbaren Nutzens für Patien-
tinnen und Patienten eine Gleichbehandlung mit den ande-
ren Präparaten der Festbetragsgruppe angemessen.

Die Festbeträge nach Gruppenbildung gemäß § 35 Abs. 1a
SGB V, in denen nur patentgeschützte Arzneimittel zusam-
mengefasst werden, liegen unter anderem aufgrund man-
gelnder Vergleichsparameter auf einem hohem Niveau. Da
auch hier ausschließlich nichtinnovative Präparate erfasst
werden, wird die vorgeschlagene Lösung für angebracht er-
achtet.

Der vorliegende Änderungsantrag unterstellt daher die
genannten Analogpräparate („nach den §§ 35 bzw. 35a
festbetragsgebundene Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen“)demsogenanntenGenerikaabschlagvon10Pro-
zent des Herstellerabgabepreises nach § 130a Abs. 3b
SGB V.

Änderungsantrag 2

In Artikel 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 02 einge-
fügt:

01 §65 b SGB V wird wie folgt neugefasst:

§ 65b Förderung der Unabhängigen Patientenberatung

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der
Verband der privaten Krankenversicherungen fördern im
Jahr 2011 Einrichtungen der Unabhängigen Patientenbera-
tung mit insgesamt 7 500 000 Euro. Die Bundesregierung
hat dem Bundestag spätestens bis zum 30.09.2010 ein Ver-
fahren zur anteiligen Einbindung der privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen bei der Finanzierung der Unabhän-
gigen Patientenberatung vorzulegen.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Ver-
band der privaten Krankenversicherungen haben eine wis-
senschaftliche Begleitung und Auswertung der geförderten
Projekte nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachver-
ständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der
Auswertung ist zu veröffentlichen. Bis zum 30.09.2011 ist
dem Bundestag ein Zwischenbericht vorzulegen, der als
Grundlage für eine zeitnahe Überprüfung und Neufestle-
gung der Fördersumme dient, wobei neben Leistungsaus-
weitungen auch eine Dynamisierung für anstehende tarif-
liche Gehaltssteigerungen zu berücksichtigen ist.

(2) Die Unabhängige Patientenberatung dient der gesund-
heitlichen Information, Beratung und Aufklärung von Versi-
cherten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der Verband der privaten Krankenversicherung bilden bis
zum 01.01.2011 einen Beirat, der für die Anerkennung der
Förderungsfähigkeit der Einrichtungen zuständig ist. Die
Förderung einer Einrichtung zur Unabhängigen Patienten-
beratung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und
Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten
entsprechend.

(3) Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt durch eine Umlage der gesetzlichen Krankenkassen
und der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die
Fördermittel werden bemessen gemäß dem Anteil ihrer Ver-
sicherten an sämtlichen Krankenversicherten. Die Zahl der
Versicherten der Krankenkassen ist nach dem Vordruck
KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen

Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu
bestimmen. Die Zahl der privat Krankenversicherten am
01. Juli 2010 wird vom Verband der privaten Krankenversi-
cherungen dem Beirat nach Absatz 2 Satz 2 zur Festlegung
für das Jahr 2011 gemeldet und jeweils zum 1. Juli eines
Jahres neu bestimmt. Das Nähere zur Vergabe der Förder-
mittel bestimmt der Beirat nach Absatz 2 Satz 2.

Begründung:

Acht Jahre lang wurden Modelle einer Unabhängigen Pa-
tientenberatung (UPD) erprobt. Die Ergebnisse der Mo-
dellprojekte UPD belegen das gesellschaftliche Erfordernis
einer unabhängigen Beratungsmöglichkeit für die Patien-
tinnen und Patienten. Daher muss das bisherige Modellpro-
jekt „Unabhängige Patientenberatung Deutschland/UPD“
in ein Regelangebot auf sicherer und ausgeweiteter Finanz-
grundlage überführt und weiterentwickelt werden. Insbe-
sondere die Förderung der Inanspruchnahme durch alle
Bevölkerungsschichten muss ein erklärtes Ziel einer unab-
hängigen Beratungseinrichtung sein.

Die Erprobungsphase des Modellprojekts endet mit Ablauf
dieses Kalenderjahres. Die Neuregelung zur Fortführung
der Unabhängigen Patientenberatung muss unverzüglich
erfolgen, damit die aufgebaute Infrastruktur nicht verloren
geht. Sonst wäre zu befürchten, dass wegen unklarer Zu-
kunftsperspektiven viele der qualifizierten Beraterinnen und
Berater andere Jobangebote annehmen und damit die Qua-
lität der UPD (bzw. einer nachfolgenden Organisation) lei-
det.

Durch die Aufstockung der Finanzmittel von derzeit
5 113 000 Euro auf 7 500 000 Euro für das Jahr 2011 kann
die personelle Besetzung in den Beratungsstellen auf Basis
von Vollzeitstellen anstelle von Teilzeitstellen, eine tarif-
liche Gehaltssteigerung für das Jahr 2011 sowie ein mode-
rater Ausbau des Angebots sichergestellt werden.

Bei der Finanzierung der Unabhängigen Patientenberatung
ist neben der Gesetzlichen Krankenversicherung anteilsmä-
ßig auch die Private Krankenversicherung einzubeziehen,
da es sich bei der Unabhängigen Patientenberatung um
eine gesellschaftliche Aufgabe handelt und auch Privatver-
sicherte dieses Angebot in Anspruch nehmen. Ein von den
beiden Kostenträgern gemeinsam gebildeter Beirat regelt
die Vergabe der Fördermittel im Weiteren.

Über die bloße Überführung der Unabhängigen Patienten-
beratung Deutschland in ein Regelangebot hinaus ist eine
Fortsetzung der Evaluation der Unabhängigen Patientenbe-
ratung vorzusehen, auf deren Basis eine Ausweitung des
bisherigen Beratungsangebots zu prüfen ist. Insbesondere
bei der Einrichtung neuer Beratungseinrichtungen und der
Entwicklung von Informations- und Beratungskonzepten
sind die Erkenntnisse aus der Evaluation hinsichtlich sozial
ausgewogener Zugangsmöglichkeiten und der Inanspruch-
nahme auch durch sozial Benachteiligte sowie durch Mi-
grantinnen und Migranten zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 3

Folgender Artikel 14 wird eingefügt. Die Nummerierung
der folgenden Artikel ändert sich entsprechend.

Artikel 14 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

In § 192 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/2170

„Der Versicherer hat über einen Antrag des Versicherungs-
nehmers auf Kostenübernahme oder auf Entscheidung über
diese unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Wo-
chen nach Zugang, in durch einen Arzt als medizinisch drin-
gend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Tagen, zu ent-
scheiden. Nach Fristablauf ohne Entscheidung des Versi-
cherers gilt sein Schweigen als Erklärung der beantragten
Kostenübernahme.“

Begründung

Es kommen immer wieder Einzelfälle vor, in denen medizi-
nisch dringend notwendige Maßnahmen bei privat Kran-
kenversicherten deshalb nicht vorgenommen werden, weil
weder eine Zusage einer Kostenübernahme, noch eine Ab-
lehnung derselben erfolgt. In einem dem Petitionsausschuss
vorliegendem Fall hätte diese erst nach drei Monaten er-
folgte Zusage fast zum Tod des Versicherungsnehmers ge-
führt. Im Ergebnis hat er jedoch gesundheitliche Schäden
erlitten.

Mit dieser Regelung soll das Recht des Versicherungsneh-
mers auf eine in angemessener Zeit zu erfolgende Entschei-
dung des Versicherers über eine Kostenübernahme gewährt
werden. Wegen der Wichtigkeit der Rechtsgüter Leben und
Gesundheit ist es notwendig, eine mit Erfüllungszwang aus-
gestattete Rechtspflicht zu schaffen. Dem Versicherungs-
nehmer ist es in diesen Situationen nicht zuzumuten, auf
dem regulären Klageweg unter Zuhilfenahme unbestimmter
Rechtsbegriffe wie Treu und Glauben eine Entscheidung des
Versicherungsunternehmens zu erstreiten.

Unbenommen bleibt der Grundsatz, dass das Versiche-
rungsunternehmen nur dann zur Zahlung verpflichtet ist,
wenn es auch leistungspflichtig ist. Lediglich die Zeit-
spanne, die das Unternehmen für seine Entscheidung hat,
soll entsprechend der gesundheitlichen Situation, in der sich
Versicherte üblicherweise bei Antragstellung befinden, an-
gepasst werden.

Die Änderungsanträge Nr. 1 und 2 der Fraktion DIE
LINKE. auf Ausschussdrucksachen 17(14)0034(3) und
17(14)0034(5.1) hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Ferner hat der Ausschuss den Än-
derungsantrag Nr. 3 der Fraktion DIE LINKE. auf Aus-
schussdrucksache 17(14)0034(5.2) mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1297 lag dem
Ausschuss eine Petition vor, zu der der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Der Petent unterbreitete verschiedene Vorschläge zur Redu-
zierung der Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung.

Zu dem Antrag auf Drucksache 17/1206 lagen dem Aus-
schuss vier Petitionen vor, zu denen der Petitionsausschuss
eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte.

Die Petitionen sprachen sich im Wesentlichen dafür aus,

– dass die Medikamentenpreise durch den Staat festgelegt
werden,

– dass die im Vergleich zum Preisniveau in anderen euro-
päischen Ländern hohen Arzneimittelpreise in Deutsch-
land abgesenkt werden,

– dass die Arzneimittelpreise für chronisch Kranke um
30 Prozent vermindert und die Preisunterschiede für Me-
dikamente in Europa, die bis zu 40 Prozent betragen, re-
duziert werden.

Die Fraktion der CDU/CSU wies zunächst darauf hin,
dass der Gesetzentwurf zusammen mit den Änderungsanträ-
gen eine ganze Reihe von Neuregelungen zum SGB V ent-
halte. Diese beträfen im Wesentlichen die Verlängerung von
Vorschriften für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen
Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus so-
wie bei Selektivverträgen, die Umsetzung einer EU-Richt-
linie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die
Anhebung des Herstellerabschlags für Arzneimittel auf
16 Prozent sowie ein Preismoratorium. Durch die Regelun-
gen im Bereich des Arzneimittelrechts ergebe sich für das
Gesundheitswesen eine Einsparung in erheblicher Größen-
ordnung. Wenn die Fraktion der SPD, wie angekündigt, dem
Gesetzentwurf die Zustimmung verweigere, dann spreche
sie sich auch dagegen aus, dass die Regelungen mit großer
Einsparwirkung wie insbesondere die Anhebung des Her-
stellerrabatts in Kraft träten. Dies sei insofern unverantwort-
lich, als dann unweigerlich mit einer Steigerung der Bei-
träge zu rechnen sei. Im Hinblick auf die von den
Fraktionen der Opposition geforderte Regelung zur Weiter-
führung der Finanzierung und zur Entwicklung eines Ge-
samtkonzepts für die Unabhängigen Patientenberatungsstel-
len sei zu sagen, dass die Koalitionsfraktionen noch vor der
Sommerpause einen eigenständigen Gesetzentwurf zu die-
ser Thematik vorlegen werde. Auch wenn das Modellvorha-
ben zum Jahresende auslaufe, gebe es noch genügend Zeit,
um eine Regelung zu erarbeiten, die die Patientenberatungs-
stellen langfristig auf eine solide Grundlage stellten. Es
gehe den Fraktionen der CDU/CSU und FDP insbesondere
darum, die Erfahrungen mit dem seit zehn Jahren laufenden
Modellprojekt auszuwerten und auch den Erkenntnissen
eines einschlägigen Gutachtens angemessen Rechnung zu
tragen.

Die Fraktion der FDP schloss sich den Ausführungen der
Fraktion der CDU/CSU im Hinblick auf die im SGB V vor-
genommenen Änderungen an. Sie führten aus, dass die Koa-
lition ihr Versprechen einhalten werde, die Unabhängige Pa-
tientenberatung auf eine dauerhafte rechtliche Grundlage zu
stellen. Das Ziel sei, kurzfristig die Abwanderung von Fach-
kräften aus den Beratungsstellen zu verhindern und zugleich
eine Regelung zu finden, die langfristig eine unabhängige
Patientenberatung garantiere. Der zu dieser Thematik vor-
gelegte Änderungsantrag der Fraktion der SPD enthalte im
Einzelnen durchaus bedenkenswerte Vorschläge. Es bestehe
jedoch keine Notwendigkeit, die Thematik überstürzt und
im Rahmen eines Änderungsantrages zu dem vorliegenden
Gesetzentwurf zu regeln. Denn die Modellprojekte arbeite-
ten derzeit auf der Grundlage eines Fördervertrages zwi-
schen den Gesellschaftern der Unabhängigen Patientenbera-
tung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
auch verlängert werden könne.

Die Fraktion der SPD vertrat die Ansicht, dass der Gesetz-
entwurf ein Agglomerat aus einer Vielzahl unterschied-
licher Regelungen darstelle. Er bringe auch zum Ausdruck,

Drucksache 17/2170 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dass die Fraktionen der CDU/CSU und FDP bisher noch
nicht dazu in der Lage gewesen seien, sich auf ein gemein-
sames umfassendes Konzept für die Reform des Gesund-
heitswesens zu verständigen. Zudem sei keinesfalls garan-
tiert, dass die Regelungen im Arzneimittelbereich tatsäch-
lich die von der Koalition erwarteten Einsparwirkungen
erzielen würden. Es sei im Gegenteil wahrscheinlich, dass
es durch die Neuregelungen zu unerwünschten Wirkungen
wie einem Preisanstieg bei neuen Arzneimitteln, einer Aus-
höhlung der Rabattverträge oder einem Rückgang bei den
Reimporten komme. Wenn die Fraktion der SPD dem Ge-
setzentwurf nicht zustimme, so geschehe dies nur, weil man
sich davon keine positiven Wirkungen verspreche. Im Übri-
gen erwarte man von den Koalitionsfraktionen, dass sie in
naher Zukunft einen eigenen Gesetzentwurf zur Sicherung
von Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung
vorlegten. Die Fraktion der SPD spreche sich für eine Ver-
längerung der für die laufenden Modellvorhaben geltenden
Regelungen aus. Die in dem Änderungsantrag der Fraktion
DIE LINKE. vorgesehenen Regelungen seien nicht ausrei-
chend, um die dauerhafte Finanzierung einer unabhängigen
Patientenberatung zu garantieren.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, sie würden den Ge-
setzentwurf insbesondere wegen der Verlängerung der
Übergangslösung zu privaten Abrechnungsstellen bei Se-
lektivverträgen und der verpflichtenden Online-Anbindung
für Ärzte aus Datenschutzgründen ablehnen. Der Erhöhung
der Arzneimittelrabatte könnten sie zustimmen, allerdings
wollten sie über einen Änderungsantrag auch die Hersteller
von Scheininnovationen einbeziehen. Die Fraktion DIE
LINKE. fordere zudem mit einem Änderungsantrag eine
rechtssichere Lösung für die Fortführung der Unabhängigen
Patientenberatung Deutschland, da die Koalition diesbezüg-
lich keine Initiative gezeigt habe. Die Fraktion DIE LINKE
beantragt, neben den Arzneimittelpreisen auch den Einfluss
der Pharmaindustrie auf Ärzte und Patienten zu regulieren
und sämtliche Studien öffentlich zugänglich zu machen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
würden zwar nicht dem Gesetzesentwurf insgesamt zustim-
men, wohl aber den Regelungen zum Herstellerrabatt bei
Arzneimitteln. Im Übrigen sei es bedauerlich, dass die Koa-
litionsfraktionen keine Vorschläge zur Fortführung der Un-
abhängigen Patientenberatung vorgelegt hätten. Es scheine
der Koalition nicht wichtig zu sein, die Existenz dieser Ein-
richtungen über das Jahr 2010 hinaus zu sichern. Deshalb
schließe man sich dem Vorschlag der Fraktion der SPD zu
den UPD an. Insgesamt stelle das Gesetz keine Gesund-
heitsreform, sondern lediglich ein Konglomerat von Einzel-
vorhaben dar. Zu kritisieren sei insbesondere das Fehlen
einer datenschutzrechtlich einwandfreien Lösung für die
Abrechnung von Selektivverträgen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 0 (neu) (Herstellerabschlag)

Zu Buchstabe a

Krankenkassen haben künftig auch für Arzneimittel, die
durch Krankenhausapotheken im Rahmen der ambulanten
Behandlung nach § 129a abgegeben werden, Anspruch auf
den Herstellerabschlag. Der Abschlag wird, wie bei Fertig-

arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen, auf den Abga-
bepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehr-
wertsteuer bemessen, der bei Abgabe des Arzneimittels
durch eine öffentliche Apotheke aufgrund der Preisvor-
schriften des Arzneimittelgesetzes vom pharmazeutischen
Unternehmer erhoben würde. Damit wird sichergestellt,
dass trotz Erhöhung des Herstellerabschlags Krankenkassen
für nach § 129a abgegebene Arzneimittel keine höheren
Ausgaben entstehen als bei der Abgabe durch öffentliche
Apotheken. Gleichzeitig wird klargestellt, dass die Ab-
schlagspflicht für Fertigarzneimittel in parenteralen Zube-
reitungen auch für durch Krankenhausapotheken abgege-
bene Zubereitungen gilt.

Zu Buchstabe b

Der Herstellerabschlag wird vom 1. August 2010 bis zum
31. Dezember 2013 für alle verschreibungspflichtigen Arz-
neimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung abgegeben werden und für die kein Festbetrag gilt, von
6 auf 16 Prozent erhöht. Damit wird die Solidargemein-
schaft um rund 1,15 Mrd. Euro pro Jahr entlastet. Hierdurch
wird die Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenversi-
cherung vermindert, die auch durch einen nur eingeschränk-
ten Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arznei-
mitteln mitbedingt ist.

Die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
für Arzneimittel werden weiterhin zu einem überwiegenden
Teil durch Zuwächse bei den nicht festbetragsgebundenen
Arzneimitteln verursacht. Mit dem erhöhten Abschlag wird
erreicht, dass die pharmazeutischen Unternehmer in diesem
Bereich einen Beitrag zur Stabilisierung der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung leisten, der dem wach-
senden Anteil der Ausgaben für diese Arzneimittel an allen
Leistungsausgaben entspricht.

Der Ausgabenanstieg für nicht festbetragsgebundene Arz-
neimittel lag in den vergangenen Jahren deutlich über dem
allgemeinen Ausgabenzuwachs. So ist der Umsatz der Arz-
neimittelhersteller zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-
cherung auf Basis des Abgabepreises des pharmazeutischen
Unternehmers in den vergangenen beiden Jahren um knapp
10 Prozent (2009) beziehungsweise über 13 Prozent (2008)
gewachsen.

Durch die Wirtschafts- und Finanzkrise haben sich die Ein-
nahmen der gesetzlichen Krankenversicherung demgegen-
über deutlich schlechter entwickelt als ohne die Krise zu er-
warten gewesen wäre.

Gleichzeitig hat die pharmazeutische Industrie im Vergleich
zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung nur geringe Einbu-
ßen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise hinnehmen
müssen. Die Belastung für die pharmazeutischen Unterneh-
mer ist im Verhältnis zu dem Ziel der Stabilisierung der
Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für einen
befristeten Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten mit-
hin zumutbar.

Patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel nach Absatz 3b
Satz 1 sind von dem erhöhten Abschlag ausgenommen. Da-
mit wird verhindert, dass sich die Abschläge nach den Ab-
sätzen 1, 1a und 3b im Einzelfall auf insgesamt 26 Prozent
summieren können und eine unzumutbare Belastung dar-
stellen. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/2170

dass die Preisentwicklung für Arzneimittel im generikafähi-
gen Markt im Gegensatz zu den Preisen für patentge-
schützte Arzneimittel in den vergangenen Jahren rückläufig
ist und dieses Marktsegment nicht für die überproportionale
Ausgabenentwicklung im Arzneimittelbereich verantwort-
lich zeichnet. Schließlich bestehen inzwischen flächende-
ckend für eine große Anzahl von Wirkstoffen Vereinbarun-
gen nach Absatz 8 für Generika, die ebenfalls zu einer
Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen.

Vertraglich vereinbarte Rabatte nach Absatz 8 sind auf den
erhöhten Herstellerabschlag anzurechnen. Damit soll ver-
hindert werden, dass sich für Arzneimittel, für die bereits
vertraglich ein Rabatt vereinbart wurde, die verschiedenen
Abschläge kumulieren. Damit würden diejenigen Hersteller
schlechter gestellt, die bereits vertraglich Rabatte vereinbart
haben. Würden die verschiedenen Rabatte in der Summe für
den Hersteller nicht mehr tragbar, bestünde zudem die Ge-
fahr, dass Rabattverträge aus diesem Grund gekündigt wer-
den. In all jenen Fällen, in denen der vertragliche Rabatt
mehr als zehn Prozent beträgt, würde sich im Ergebnis der
Rabatt, den die Krankenkasse erhält, verringern. Die Vor-
schrift sieht deshalb vor, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes
vertraglich bereits vereinbarte Rabatte durch den erhöhten
Herstellerabschlag nach Satz 1 gemindert werden. Die Min-
derung entspricht dem vertraglich vereinbarten Rabatt,
höchstens jedoch 10 Prozent. Der Anspruch der Kranken-
kasse auf den Abschlag von 6 Prozent nach Absatz 1 besteht
bereits seit dem 1. Januar 2005 und war den Vertragspart-
nern bei Abschluss des Rabattvertrags bekannt. Er kann
nicht durch einen vertraglich vereinbarten Rabatt gemindert
werden.

Mit Absatz 1a Satz 3 wird sichergestellt, dass bei patentge-
schützten und nicht mit Festbetrag geregelten Arzneimitteln
eine freiwillige Preisabsenkung mit dem erhöhten Herstel-
lerrabatt ab dem 1. August 2010 verrechnet werden kann.

Zu Buchstabe c

Erhöht der pharmazeutische Unternehmer seinen Abgabe-
preis im Vergleich zum Preisstand am 1. August 2009, hat
er einen Abschlag in Höhe der Preiserhöhung zu entrichten.
Mit dem Stichtag 1. August 2009 werden auch Preiserhö-
hungen ausgeglichen, die seit diesem Zeitpunkt vorgenom-
men wurden. Die Vorschrift ist wie der erhöhte Hersteller-
abschlag bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Damit wird
vermieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung im
betreffenden Zeitraum durch Preiserhöhungen bei Arznei-
mitteln zusätzlich belastet wird. Gleichzeitig wird sicherge-
stellt, dass der erhöhte Herstellerabschlag tatsächlich der ge-
setzlichen Krankenversicherung zu Gute kommt und nicht
durch Preiserhöhungen ausgeglichen werden kann.

Mit der Ergänzung in Satz 2 wird verhindert, dass pharma-
zeutische Unternehmer den Preisstopp durch Änderungen in
der Packungsgröße oder der Wirkstärke umgehen können.
Bei entsprechenden Änderungen wird für das neue Arznei-
mittel der Preis je Mengeneinheit derjenigen bereits im
Markt befindlichen Packung zu Grunde gelegt, die dem
neuen Arzneimittel hinsichtlich der Packungsgröße am
nächsten kommt. Befinden sich mehrere Packungen glei-
cher Packungsgröße im Markt, ist diejenige zu berücksichti-
gen, die dem neuen Arzneimittel hinsichtlich der Wirkstärke
am Nächsten kommt. Voraussetzung ist außerdem, dass die

Darreichungsform des neuen Arzneimittels mit der des
Bezugsarzneimittels vergleichbar im Sinne § 29 Absatz 2a
Nr. 3 AMG ist.

Für importierte Arzneimittel gilt die Regelung des bisheri-
gen Satz 3 für den neuen Herstellerabschlag nach Absatz 1a
erneut. Das bedeutet, dass bei Re- und Parallelimporten der
Ausgleich von Preiserhöhungen auf einen Betrag begrenzt
ist, bei dem Importarzneimittel mindestens 15 Prozent bzw.
mindestens 15 Euro preisgünstiger bleiben als das Bezugs-
arzneimittel unter Berücksichtigung des befristeten Fest-
schreibens der Abrechnungspreise mit den Krankenkassen.
Die Regelung trägt einerseits den begrenzten Möglichkeiten
der Arzneimittelimporteure Rechnung, Preiserhöhungen auf
ausländischen Märkten auszugleichen und gewährleistet an-
dererseits, dass der gesetzliche Preisabstand zu den Bezugs-
arzneimitteln auch im Rahmen der Regelungen zum Aus-
schluss von Erhöhungen der Abrechnungspreise mit den
Krankenkassen erhalten bleibt und trägt damit zum Erhalt
des Wettbewerbs durch preisgünstige Importarzneimittel
bei.

Bei den Änderungen in den Sätzen 4 bis 6 handelt es sich
um redaktionelle Folgeänderungen zur geänderten Satz-
zählung aufgrund der Einfügung zweier neuer Sätze nach
Satz 2 In Satz 4 wird außerdem klargestellt, dass der Ab-
schlag zum Ausgleich von Preiserhöhungen auch zusätzlich
zum erhöhte Herstellerabschlag nach Absatz 1a erhoben
wird.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Folgeänderung zur geänderten Satzzählung in
Absatz 3a.

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zur Änderung von Absatz 3a. Das Bundes-
ministerium für Gesundheit hat nach der bisherigen Fassung
des Absatz 4 nach Maßgabe der Richtlinie 89/105/EWG
mindestens einmal jährlich zu überprüfen, ob die Abschläge
nach den Absätzen 1 und 2 weiter erforderlich sind. Von der
Richtlinie erfasst ist auch der Abschlag zum Ausgleich von
Preiserhöhungen nach Absatz 3a. Dagegen wird der Ver-
weis auf Absatz 2 nicht mehr benötigt, da dieser nur für das
Jahr 2004 Gültigkeit hatte. Gleichzeitig wird klargestellt,
dass die Pflicht zur Überprüfung auch für den befristet er-
höhten Herstellerabschlag nach Absatz 1a gilt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/105/
EWG auch insoweit, als pharmazeutische Unternehmer in
Ausnahmefällen wegen Vorliegens besonderer Gründe eine
Abweichung von dem Preismoratorium und dem erhöhten
Herstellerrabatt beantragen können. Als besondere Gründe
in diesem Sinn kommen nur solche in Betracht, die eine aus-
nahmslose Anwendung der für alle betroffenen Unterneh-
mer geltenden gesetzlichen Regelungen als nicht sachge-
recht erscheinen lassen. Besondere Gründe in diesem Sinn
können etwa vorliegen wenn der erhöhte Abschlag aufgrund
einer besonderen Marktsituation die finanzielle Leistungs-
fähigkeit des Unternehmens gefährden würde.

Drucksache 17/2170 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Anträge sind beim Bundesministerium für Gesundheit
zu stellen. Sie sind – auch unter Beifügung der erforder-
lichen aussagekräftigen Unterlagen – so umfassend zu be-
gründen, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist beschie-
den werden können. Soweit der Antrag auf betriebliche oder
unternehmerische Besonderheiten gestützt wird, kann das
Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Amts-
ermittlung (§ 21 SGB X) externe Sachverständige mit der
Prüfung der Angaben des pharmazeutischen Unternehmers
beauftragen. Dabei hat es die Wahrung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sicherzustellen. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit hat für die Bearbeitung der Anträge
kostendeckende Gebühren zu erheben, da es nicht sachge-
recht wäre, die Allgemeinheit mit den Kosten des Antrags-
verfahrens zu belasten. Die Berechnung der Gebühren hat
grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Personal-
und Sachaufwand zu erfolgen. Aus Gründen der Verfah-
rensvereinfachung kann das Bundesministerium für Ge-
sundheit seinen Aufwand aber auch auf der Grundlage pau-
schalierter Kostensätze berechnen, wie sie sich etwa aus den
vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Übersich-
ten über die Personalkostensätze für Beamte, Angestellte
und Lohnempfänger in der Bundesverwaltung einschließ-
lich der Sachkostenpauschale ergeben. Der Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen die Kostenbe-
scheide des Bundesministerium für Gesundheit ist erforder-
lich, da dieses auf eine kurzfristige Refinanzierung des ihm
entstehenden Personal- und Sachaufwands angewiesen ist.
Das Nähere zur Ausgestaltung des Antragsverfahrens, zur
Begründung der Anträge, zu den erforderlichen Nachweisen
und zur Höhe der Gebühren regelt das Bundesministerium
für Gesundheit. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann diese Aufgaben auf eine Bundesoberbehörde übertra-
gen, die auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz die Gewähr
für eine zeit- und sachgerechte Entscheidung bietet. Sofern
es sich hierbei um eine Behörde außerhalb des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums für Gesundheit handelt,
bedarf die Übertragung des Einvernehmens des für die Be-
hörde zuständigen Bundesministeriums.

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb. Die Änderung dient
der Rechtsklarheit. Das Verhältnis von gesetzlichen und
vertraglichen Abschlägen ist künftig abschließend in Satz 4
geregelt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Der Herstellerabschlag kann durch Rabattverträge in voller
Höhe abgelöst werden, wenn die Vertragspartner dies aus-
drücklich vereinbaren und dies nicht zu höheren Ausgaben
der Krankenkassen führt. Ist dies nicht der Fall, bleiben
auch die Abschläge nach Absatz 1 und 1a unberührt.

Zu Buchstabe g

Pharmazeutische Unternehmer können für Arzneimittel, die
zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen sind,
auch produktbezogene Anträge stellen. Damit wird sicher-
gestellt, dass diese Arzneimittel weiterhin für die Versor-
gung zur Verfügung stehen und nicht vom pharmazeuti-
schen Unternehmer aus dem Markt genommen werden, weil

aufgrund des Abschlags die Refinanzierung der Aufwen-
dungen insbesondere für Forschung und Entwicklung nicht
mehr möglich ist. Pharmazeutische Unternehmer können
ihre Forschungs- und Entwicklungskosten insbesondere
durch ein Testat eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprü-
fers nachweisen. Dabei kann auf eine anteilige Refinanzie-
rung der Forschungs- und Entwicklungskosten abgestellt
werden, die dem Anteil des Umsatzes mit dem Arzneimittel
in Deutschland am Gesamtmarkt dieses Arzneimittels ent-
spricht.

Zu Nummer 5a (neu)

Der neue Versichertenstammdatendienst der elektronischen
Gesundheitskarte dient im Wesentlichen der Verbesserung
des Datenschutzes, der Missbrauchsbekämpfung sowie der
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Die in § 15 Absatz 6
Satz 2 SGB V enthaltene Verpflichtung der Krankenkassen,
dem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen
entgegenzuwirken, wird dadurch ergänzt, dass die Kassen
verpflichtet werden, entsprechende Online-Dienste anzubie-
ten, um ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemel-
dete Karten zu erkennen. Die Dienste betreffen nur Daten,
die für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruch-
nahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungs-
erbringern ohnehin verwendet werden. Damit wird auch für
den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, für den nach
§ 291 Absatz 1 die Karte zum Nachweis der Berechtigung
zur Inanspruchnahme von Leistungen dient, ein zeitgemä-
ßes Verfahren eingerichtet, entsprechend dem für den statio-
nären Bereich geltenden Verfahren der Kostenübernah-
meerklärung. Die Prüfung und Aktualisierung dieser Daten
wird mittels der sicheren Telematikinfrastruktur automati-
siert, so dass die Prüfung und Aktualisierung schneller und
effizienter erfolgen kann, ohne dass eine Erweiterung oder
Änderung der Zweckbestimmung der Daten erfolgt. Weder
Leistungserbringer noch Kostenträger erhalten zusätzliche
Daten. Die Verfahren sind bei jeder erstmaligen Inanspruch-
nahme eines Leistungserbringers im Quartal anzuwenden,
also auch z. B. nach einer Überweisung bei dem die Be-
handlung fortsetzenden Leistungserbringer. Wenn festge-
stellt wird, dass eine Gesundheitskarte als abhanden gekom-
men gemeldet ist, kann zum Schutze des Versicherten eine
automatische Sperrung der auf der Karte befindlichen Not-
falldaten erfolgen. Durch die Aktualisierung der Versicher-
tenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten
(z. B. die Anschrift eines Versicherten oder der Versicher-
tenstatus ändert sich) auf den Karten berichtigt werden. Der
bisherige Austausch von Karten durch die Krankenkassen,
der derzeit jährlich rund ein Viertel des Kartenbestandes der
Krankenversichertenkarte betrifft, kann dadurch voraus-
sichtlich in der Hälfte der Fälle entfallen. Bei der techni-
schen Umsetzung der durch die Krankenkassen anzubieten-
den Dienste wird im Hinblick auf eine hohe Flexibilität der
Dienste geregelt, dass die Online-Prüfung und -Aktualisie-
rung auch ohne Online-Anbindung der Praxisverwaltungs-
systeme möglich sein muss, soweit dies von dem Leistungs-
erbringer gewünscht wird. Die von der Ärzteschaft dazu
entwickelten Lösungen werden durch die Neuregelung ge-
setzlich abgesichert. Bei der möglichen Option, auf eine
Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme zu ver-
zichten, handelt es sich um eine technische Zusatzoption,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/2170

deren Kosten nicht zu den „erforderlichen erstmaligen Aus-
stattungskosten“ nach § 291a Absatz 7 Satz 4 SGB V gehö-
ren und daher nicht durch die Krankenkassen zu finanzieren
sind. Dies bedeutet, dass den Ärzten, die die Zusatzoption
nutzen möchten, nach den entsprechenden gesetzlichen
Vorschriften die Grundausstattung zu finanzieren ist, nicht
jedoch die Kosten für die Zusatzoption, bei der z. B. ein zu-
sätzliches Lesegerät erforderlich werden kann. Über die
Verfahren, die zur Kartensperrung oder zur eingeschränkten
Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte führen, hat
die Krankenkasse die Versicherten zu informieren. Unbe-
rührt bleiben weitere Online-Prüfungen im Rahmen von Si-
cherheitskonzepten.

Zu Nummer 5b (neu)

(Elektronische Gesundheitskarte; Schiedsstellen)

Auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Re-
finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Leis-
tungserbringer besteht beim Abschluss der erforderlichen
Finanzierungsvereinbarungen zwischen der jeweiligen Spit-
zenorganisation der Leistungserbringer und dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen bei Nichteinigung im
Verhandlungsweg nur die Möglichkeit, dass eine Vertrags-
partei die jeweilige Schiedsstelle anruft. Geschieht dies
nicht, besteht keine weitere Möglichkeit, die Finanzierungs-
vereinbarungen herbeizuführen. Die Refinanzierung der
Ausstattungs- und Betriebskosten ist jedoch ein wichtiger
Faktor im Zuge der Einführung der Telematikinfrastruktur.
Um diese Situation und damit Zeitverzögerungen zu ver-
meiden, wird daher die Möglichkeit geschaffen, dass das
Bundesministerium für Gesundheit ebenfalls die Schieds-
stelle anrufen kann. Um auch für den Fall der Klage gegen
Entscheidungen der Schiedsstelle Verzögerungen zu ver-
meiden, wird geregelt, dass entsprechende Klagen keine
aufschiebende Wirkung haben.

Zu Nummer 5c (neu)

(Elektronische Gesundheitskarte; Kosten des BSI)

Die Gewährleistung der Sicherheit der Daten ist eine zen-
trale Aufgabe beim Aufbau der Telematikinfrastruktur. Sie
gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das Bundesamt für Si-
cherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützt diesen
Prozess seit Beginn beispielsweise durch Vorgaben für die
Sicherheitsprüfungen. Der Aufbau der Telematikinfrastruk-
tur ist Aufgabe der Selbstverwaltung und kostenmäßig
grundsätzlich von dieser zu tragen. Soweit die Kosten nach
den Sätzen 4 und 5 zunächst dem BSI anfallen, sind sie dem
BSI von der Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Einzel-
heiten hierzu sind von der Gesellschaft für Telematik und
dem BSI in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

Zu Nummer 8 (neu)

(Verlängerung der Übergangsregelungen für die Einbezie-
hung privater Rechenzentren)

Mit Artikel 13 dieses Gesetzentwurfs sollten die mit der
15. AMG-Novelle (Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 – BGBl. I
S. 1990) geschaffenen befristeten Regelungen zur Einbezie-
hung anderer Stellen (z. B. private Verrechnungsstellen, pri-
vate Rechenzentren) für die Abrechnung von ambulanten

ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Kran-
kenhaus (§ 120 Absatz 6 – neu –) sowie der Leistungen im
Rahmen von Selektivverträgen nach § 73b, § 73c und
§ 140a SGB V (§ 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 – neu –) ver-
längert werden, indem das Inkrafttreten der in Artikel 15a
des o. g. Gesetzes geregelten Aufhebung dieser Vorschrif-
ten vom 1. Juli 2010 auf den 1. Juli 2011 verschoben wird
(vgl. Begründung zu Artikel 13). Eine Verschiebung des
Inkrafttretens ist jedoch zeitgerecht vor dem 1. Juli 2010 in
diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehr zu erreichen, da
die Verkündung dieses Gesetzes voraussichtlich erst nach
dem 1. Juli 2010 erfolgen kann. Dadurch werden die Rege-
lungen in § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8
SGB V zum 1. Juli 2010 aufgehoben. Um sicherzustellen,
dass sie über den 1. Juli 2010 hinaus weiter anwendbar blei-
ben, wird eine Übergangsregelung zur Weitergeltung dieser
Regelungen bis zum 1. Juli 2011 eingefügt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

(§ 44 Absatz 4 Satz 1 SGB IV)

(Disparitätisch besetzte Verwaltungsräte)

Zu Buchstabe a (neu)

Es wird klargestellt, dass Krankenkassen die Zusammenset-
zung des Verwaltungsrates nicht nur hinsichtlich der Sitzver-
teilung abweichend von § 44 Absatz 1 und 2 regeln können,
sondern auch hinsichtlich des Stimmengewichts der einzel-
nen Vertreter. Damit wird einem Anliegen der Aufsichts-
behörden des Bundes und der Länder Rechnung getragen und
sichergestellt, dass die bisherige Praxis fortgeführt werden
kann, die Zahl der Arbeitgebervertreter im Verwaltungsrat
unter Beibehaltung der paritätischen Stimmenverteilung zwi-
schen Arbeitgeber- und Versichertenseite zu reduzieren.

Zu Buchstabe b (neu)

Es wird klargestellt, dass im Fall der Vereinigung von Kran-
kenkassen der Verwaltungsrat der aus der Vereinigung her-
vorgegangenen Krankenkasse auch bereits vom Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Vereinigung an abweichend von den ge-
setzlichen Vorgaben besetzt werden kann. Andernfalls könnte
der Verwaltungsrat dieser Krankenkasse auch dann erst vom
Beginn der nächsten Wahlperiode an wieder abweichend von
den gesetzlichen Vorgaben besetzt werden, wenn eine der an
der Vereinigung beteiligten Krankenkassen bereits von der
Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte. Einer
solchen Satzungsregelung der neuen Krankenkasse müssen
die Verwaltungsräte der an der Vereinigung beteiligten Kran-
kenkassen jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.

Zu den Nummern 1a (neu) und 1b (neu)

(§ 77 Absatz 1a Satz 4 – neu – SGB IV)

(Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse)

Durch die Änderung wird der Text des § 78 Satz 3 in § 77
Absatz 1a übernommen und modifiziert. Neben der Rege-
lung des Näheren zu den in Absatz 1a Satz 3 aufgeführten
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzie-
rung in Rechtsverordnungen über das Haushalts- und das
Rechnungswesen in der Sozialversicherung sind nunmehr

Drucksache 17/2170 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auch Regelungen möglich, die erforderlich sind, um eine
nach einheitlichen Kriterien gestaltete Jahresrechnung zu
schaffen. Dies geschieht im Rahmen der auf der o. g. Ver-
ordnung beruhenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung. Über
diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift erfolgt die Gestal-
tung des Kontenrahmens, der die einheitlichen Kriterien
und Strukturen der Jahresrechnung festlegt, und die notwen-
dig ist, um die Unterschiede zwischen der Rechnungslegung
nach HGB und den Besonderheiten der Krankenversiche-
rung festzulegen. Es wird somit klargestellt, dass für die Be-
urteilung der Frage, ob die Jahresrechnung einer Kranken-
kasse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt,
neben den Bestimmungen des Satzes 3 die Bestimmungen
des Kontenrahmens aus dieser Verwaltungsvorschrift zu-
grunde zu legen sind. Dies ergibt sich zwar bereits daraus,
dass sich nach § 18 der Verordnung über den Zahlungs-
verkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der
Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverord-
nung – SVRV), § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-
satz 1 Satz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen in
der Sozialversicherung (SVHV) die Gliederung der Jahres-
rechnung der Krankenkassen nach den Bestimmungen des
Kontenrahmens richtet. Die hierin enthaltenen Bestimmun-
gen wurden zwischenzeitlich an die handelsrechtlichen An-
forderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung angepasst. Die Klarstel-
lung ist aber erforderlich, da auf Grund der Besonderheiten
der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber privaten
Wirtschaftsunternehmen weiterhin Unterschiede zwischen
einer Prüfung der Jahresrechnung nach dem Prüfmaßstab
des Handelsgesetzbuchs (HGB) und nach dem für die ge-
setzliche Krankenversicherung maßgeblichen Kontenrah-
men bestehen. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass die
Jahresrechnungen der Krankenkassen nach unterschied-
lichen Maßstäben erstellt und geprüft würden. Die mit der
Übertragung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung und handelsrechtlicher Bilanzierungsgrundsätze auf
die Krankenkassen angestrebte höhere Vergleichbarkeit der
Jahresrechnungen würde nicht erreicht. Die Übertragung
der Regelung von § 78 in § 77 SGB IV trägt der größeren
Sachnähe zu den in § 77 Absatz 1a aufgeführten Grundsät-
zen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung Rech-
nung.

Entsprechend sind auch bei der Beurteilung der Vermögens-
lage einer Krankenkasse z. B. im Rahmen der Feststellung
des Vorliegens einer bilanziellen Überschuldung nach
§ 171b Absatz 2 SGB V neben den Bestimmungen des Sat-
zes 3 auch die Bestimmungen des Kontenrahmens heranzu-
ziehen.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

(§ 4 Absatz 2a BApO)

(Anerkennung von Drittstaatendiplomen)

Wortgleiche Anpassung an die in der Bundesärzteordnung
und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vor-
gesehenen Änderungen. Es wird klargestellt, dass sich der

Anwendungsbereich des § 4 Absatz 2a Satz 1 bis 7 BApO
auch auf die Anerkennung von Drittstaatendiplomen von
Staatsangehörigen der Schweiz erstreckt.

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 3 KrPflG)

(wesentliche Unterschiede)

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG definiert
„Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ in Artikel 14
Absatz 4 als Fächer, die bedeutende Abweichungen hin-
sichtlich Dauer oder Inhalt aufweisen. Die Änderung stellt
eine Anpassung an entsprechend vorgesehene Formulierun-
gen in der Bundes-Apothekerordnung, der Bundesärzteord-
nung und dem Zahnheilkundegesetz dar. Damit wird einem
Vorschlag des Bundesrates entsprochen.

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2a Satz 3 HebG)

(Wesentliche Unterschiede)

Die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG definiert
„Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ in Artikel 14
Absatz 4 als Fächer, die bedeutende Abweichungen hin-
sichtlich Dauer oder Inhalt aufweisen. Die Änderung stellt
eine Anpassung an entsprechend vorgesehene Formulierun-
gen in der Bundes-Apothekerordnung, der Bundesärzteord-
nung und dem Zahnheilkundegesetz dar. Damit wird einem
Vorschlag des Bundesrates entsprochen.

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1 (§ 39 Absatz 2 Satz 1 ÄApprO)

(Unterlagen Approbationsantrag)

Redaktionelle Änderung. Damit wird einem Vorschlag des
Bundesrates entsprochen.

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1 (§ 59 Absatz 2 Satz 1 ZÄPrO)

(Unterlagen Approbationsantrag)

Redaktionelle Änderung. Damit wird einem Vorschlag des
Bundesrates entsprochen.

Zu Artikel 13 (entfällt)

(Verlängerung der Übergangsregelungen für die Einbezie-
hung privater Rechenzentren)

Mit der Regelung in Artikel 13 sollten die mit der 15. AMG-
Novelle (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 – BGBl. I S. 1990)
geschaffenen befristeten Regelungen zur Einbeziehung an-
derer Stellen (z. B. private Verrechnungsstellen, private Re-
chenzentren) für die Abrechnung von ambulanten ärztlichen
Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus
(§ 120 Absatz 6 – neu) sowie der Leistungen im Rahmen
von Selektivverträgen nach § 73b, § 73c und § 140a SGB V
(§ 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 – neu) verlängert werden, in-
dem das Inkrafttreten der in Artikel 15a des o. g. Gesetzes
geregelten Aufhebung dieser Vorschriften vom 1. Juli 2010

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/2170

auf den 1. Juli 2011 verschoben wird (vgl. vorherige Be-
gründung zu Artikel 13). Eine Verschiebung des Inkraft-
tretens ist jedoch zeitgerecht vor dem 1. Juli 2010 in diesem
Gesetzgebungsverfahren nicht mehr zu erreichen, da die
Verkündung dieses Gesetzes voraussichtlich erst nach dem
1. Juli 2010 erfolgen kann. Dadurch werden die Regelungen
in § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 SGB V
zum 1. Juli 2010 aufgehoben. Um sicherzustellen, dass sie
über den 1. Juli 2010 hinaus weiter anwendbar bleiben, wird
eine Übergangsregelung zur Weitergeltung dieser Regelun-
gen bis zum 1. Juli 2011 eingefügt (vgl. Änderungsantrag zu
Artikel 1 Nummer 8 – neu).

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)

(Verlängerung der Übergangsregelungen für die Einbezie-
hung privater Rechenzentren)

Mit Artikel 13 des Gesetzentwurfs sollten die mit der
15. AMG-Novelle (Gesetz zur Änderung arzneimittelrecht-
licher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 – BGBl. I
S. 1990) geschaffenen befristeten Regelungen zur Einbezie-
hung anderer Stellen (z. B. private Verrechnungsstellen, pri-
vate Rechenzentren) für die Abrechnung von ambulanten
ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Kran-
kenhaus (§ 120 Absatz 6 – neu) sowie der Leistungen im
Rahmen von Selektivverträgen nach § 73b, § 73c und
§ 140a SGB V (§ 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 – neu) verlän-
gert werden, indem das Inkrafttreten der in Artikel 15a des
o. g. Gesetzes geregelten Aufhebung dieser Vorschriften
vom 1. Juli 2010 auf den 1. Juli 2011 verschoben wird (vgl.
Begründung zu Artikel 13). Eine Verschiebung des
Inkrafttretens ist jedoch zeitgerecht vor dem 1. Juli 2010 in
diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehr zu erreichen, da
die Verkündung dieses Gesetzes voraussichtlich erst nach
dem 1. Juli 2010 erfolgen kann.

Dadurch werden die Regelungen in § 120 Absatz 6 und § 295
Absatz 1b Satz 5 bis 8 SGB V zum 1. Juli 2010 aufgehoben.
Um sicherzustellen, dass sie über den 1. Juli 2010 hinaus wei-
ter anwendbar bleiben, wird eine Übergangsregelung zur
Weitergeltung dieser Regelungen bis zum 1. Juli 2011 einge-
fügt (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 1 Nummer 8 – neu).
Damit wird das Regelungsziel des bisherigen Artikel 13, der
nunmehr entfällt (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 13) rechts-
technisch umgesetzt.

Bedenken gegen das rückwirkende Inkrafttreten nach Ab-
satz 3 – neu – unter dem Gesichtspunkt des verfassungs-
rechtlichen Rückwirkungsverbots bestehen nicht, da nicht
rückwirkend ändernd in abgeschlossene Sachverhalte ein-
gegriffen wird. Durch das rückwirkende Inkraftsetzen der
Weitergeltungsregelung in § 320 SGB V – neu – wird ein
nahtloser Erhalt der im Anschluss an die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 (B 6 KA 37/
07) geschaffenen bereichsspezifischen Befugnisnormen für
die Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken erreicht.

Mit dem lückenlosen Weitergelten der Befugnisnormen blei-
ben auch die in diesen Regelungen enthaltenen Vorgaben zur
datenschutzrechtlichen Absicherung der Datenübermittlung
erhalten:

– die strengen Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung
des Sozialdatenschutzes nach § 80 SGB X;

– die Gleichstellung der Auftragnehmer mit Stellen nach
§ 35 SGB I, mit der Folge der Geltung der Regelungen
zum Sozialgeheimnis, einschließlich der technisch-orga-
nisatorischen Anforderungen des § 78a SGB X und

– die Aufsicht durch die Datenschutzbehörden des § 38
Bundesdatenschutzgesetz mit den dort genannten Kon-
trollbefugnissen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Birgitt Bender
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.