BT-Drucksache 17/2169

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1684- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2169
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1684 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

A. Problem

In den Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) und in weiteren Sozialgesetzen
sowie Verordnungen hat sich im Jahr 2009 weiterer Änderungsbedarf ergeben.
Insbesondere der Bundesrechnungshof, der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages, Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie die Sozialversicherungs-
träger haben dazu Anregungen gegeben, die in einem Artikelgesetz zusammen-
gefasst sind. Darüber hinaus haben sich redaktionelle Änderungen und Rechts-
bereinigungen wegen ausgelaufener Übergangsbestimmungen ergeben. Der
Gesetzentwurf regelt zudem ein erweitertes Anhörungsrecht für den Deutschen
Gewerkschaftsbund zum Datensatz im ELENA-Verfahren und enthält Bestim-
mungen über Fusionen von Berufsgenossenschaften.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine
D. Kosten

Den Stellen, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, können Kosten entstehen, so-
weit diese künftig verpflichtet sind, bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung be-
stimmter Sozialdaten durch Dritte die Aufsichtsbehörden und Betroffenen zu
benachrichtigen. Den Aufsichtsbehörden können hierdurch ebenfalls Kosten
durch zusätzliche Prüfungen entstehen.

Drucksache 17/2169 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1684 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

,5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort
„Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-
den die Wörter „und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbe-
ginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „vom Hundert“ die
Wörter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um
25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“
eingefügt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort
„Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-
den die Wörter „und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn
nach dem Jahre 2010“ eingefügt.

dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem
Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn
nach dem Jahre 2010.“

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind
um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen So-
zialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunterneh-
men gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.“ ‘

b) Nach der Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

,21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom Hundert“ die Wör-
ter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom
Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort
„Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ werden

die Wörter „und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach
dem Jahre 2010“ eingefügt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2169

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:

„§ 208 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:

„§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze“.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben.

4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestri-
chen.

5. § 208 wird aufgehoben.

6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versi-
cherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die
wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach
§ 7 Gebrauch gemacht wurde oder

2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe,
Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versi-
cherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit
sind.

Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3
Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.“

7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder
Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht
Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“

8. § 282 wird wie folgt gefasst:

㤠282

Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererzie-
hungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelalters-

grenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag
freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der

Drucksache 17/2169 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für
Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die all-
gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am (einsetzen: Tag vor Inkraft-
treten) aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum
(einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung nicht das Recht zur
freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge
für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen War-
tezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt
werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis
zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.“

9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht
nicht, wenn am (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) aufgrund des § 232 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten)
geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.“ ‘

3. Artikel 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 225 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine
übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundes-
versicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsam-
tes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschieben-
de Wirkung.“

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

‚3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma nach den Wörtern
„vom Hundert“ durch die Wörter „; gleiches gilt für Leistungsempfän-
ger, die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in
ihren Haushalt aufgenommen haben,“ ersetzt.‘

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

‚4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach
Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 über-
schreitet.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.‘

5. In Artikel 5 Nummer 5 werden in § 83a Satz 2 die Wörter „§ 42a Satz 2 bis 5“
durch die Wörter „§ 42a Satz 2 bis 6“ ersetzt.

6. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:

‚Artikel 6a

Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2169

7. Nach Artikel 6a wird folgender Artikel 6b eingefügt:

‚Artikel 6b

Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

In Artikel 46 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, wird die Angabe „2011“ durch die
Angabe „2012“ ersetzt.‘

8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:

,0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6“ durch die Wörter
„§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2“ ersetzt.‘

b) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „erfolgter Ehe-
schließung“ die Wörter „mit einem Landwirt nach § 1 Absatz 2, dessen
Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festge-
stellt war“ eingefügt.

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unter-
nehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1
gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung aus-
geschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen
mehr hat.“ ‘

9. Nach Artikel 8 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort „darf“ durch das Wort „ist“
und die Wörter „aufgehoben werden“ durch das Wort „aufzuheben“
ersetzt.‘

10. In Artikel 10 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe
„Satz 3“ ersetzt.

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping
Vorsitzende

Max Straubinger
Berichterstatter

bisherigen Fassung erhalten.

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 19 werden im neu eingefügten § 225 die
Angaben „1. Januar 2011“ durch die Angaben

Die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz beschlos-
sene Einrichtung von Weiterleitungsstellen ist nicht nur
überflüssig, sondern würde für einen höheren Verwal-
Drucksache 17/2169 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Max Straubinger

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1684 wurde in der
43. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Mai 2010 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss sowie den Rechtsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In den Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) und in weite-
ren Sozialgesetzen sowie Verordnungen hat sich im Jahr
2009 weiterer Änderungsbedarf ergeben. Insbesondere der
Bundesrechnungshof, der Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestages, Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie die
Sozialversicherungsträger haben dazu Anregungen gegeben,
die in einem Artikelgesetz zusammengefasst sind. Darüber
hinaus haben sich redaktionelle Änderungen und Rechtsbe-
reinigungen wegen ausgelaufener Übergangsbestimmungen
ergeben. Der Gesetzentwurf regelt zudem ein erweitertes
Anhörungsrecht für den Deutschen Gewerkschaftsbund zum
Datensatz im ELENA-Verfahren und enthält Bestimmungen
über Fusionen von Berufsgenossenschaften.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss und der Rechtsausschuss haben den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1684 in ihren Sitzungen
am 16. Juni 2010 beraten und dem Deutschen Bundestag
übereinstimmend mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/1684 in seiner 22. Sitzung am
16. Juni 2010 abschließend beraten und dem Deutschen
Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung empfoh-
len.

In der Sitzung wurde darüber hinaus ein Änderungsantrag
der Fraktion der SPD beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der
Antrag wird nachfolgend dokumentiert:

Begründung

Mit den geänderten Daten wird den genannten Berufsge-
nossenschaften, die verpflichtet werden, zu fusionieren,
die Möglichkeit gegeben, bis zum Ende der laufenden Le-
gislaturperiode in der Sozialversicherung eine Fusion
auf freiwilliger Basis zu erreichen. Die laufende Legisla-
turperiode in der Sozialversicherung endet zum 1. Juli
2011, so dass es angemessen ist, als Frist für die Vorlage
einer Satzung beim Bundesversicherungsamt den 1. Juli
2011 und als Termin der Fusion den 1. Januar 2011 zu
setzen. Durch die moderate Verschiebung der Fusion um
neun Monate gegenüber dem Gesetzesentwurf wird das
grundsätzliche Ziel, die Zahl der Berufsgenossenschaften
auf neun zu reduzieren, nicht gefährdet.

b) Nach der Nummer 19 wird folgende Nummer 19a ein-
gefügt:

,§ 222 Absatz 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist es bei
einer Fusion von mehr als vier Trägern zulässig, dass
die Vertreterversammlung bis zum Ende der auf die
Fusion nachfolgenden Sozialwahlperiode bis zu 76
Mitglieder haben kann.“‘

Begründung

Durch diese befristete Regelung wird sichergestellt, dass
in der Anfangszeit nach der Fusion die Vertreterinnen
und Vertreter aus den verschiedenen Branchen angemes-
sen repräsentiert sind, und die branchenspezifischen Er-
fahrungen und Anforderungen gerade bei einer Fusion
unterschiedlich großer Träger angemessen artikuliert
werden können. Durch die Begrenzung auf Fusionen mit
mehr als vier Trägern wird diese Übergangsregelung eng
begrenzt auf wenige Fälle.

2. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

,Artikel 11a – Änderung des Gesetzes zur Stärkung des
Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)

Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetz-
lichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I
S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

a) Artikel 5 Nr. 3 wird gestrichen

b) Artikel 46 Absatz 12 wird gestrichen‘

Begründung

Durch die Streichung der Regelungen aus dem GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzbleibt der § 28f Absatz 4 des
SGB IV auch über den 31. Dezember 2010 hinaus in der
„1. Oktober 2011“ und die Angaben „1. Oktober
2010“ durch die Angaben „1. Juli 2011“ ersetzt.

tungsaufwand sorgen, da durch die Wahlfreiheit des Ar-
beitgebers, an wen sie die Gesamtsozialversicherungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2169

beiträge überweisen, zukünftig entsprechendes Personal
sowohl bei den Krankenkassen als auch den Weiterlei-
tungsstellen bereit zu halten ist. Zudem wird auch keine
Entlastung der Arbeitgeber erreicht, da diese weiterhin
arbeitnehmerbezogene Stammdaten mit den individuel-
len Krankenkassendaten benötigen, so lange die Umla-
gesätze für die Entgeltfortzahlung (U1 – Entgeltfortzah-
lung im Krankeitsfall; U2 – Mutterschaftsaufwendungen)
kassenindividuell festgesetzt werden.

3. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

,Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 14
Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar 2011 in
Kraft. Artikel 3 Nummer 19a tritt zum 1. Januar 2009 in
Kraft.‘

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, mit dem Gesetzent-
wurf würden Änderungswünsche und Anpassungen vor al-
lem aus der Praxis umgesetzt. Mit den Änderungsanträgen
werde darüber hinaus die Möglichkeit zur freiwilligen Versi-
cherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für versi-
cherungsfreie und von der Versicherung befreite Personen
eröffnet. Hiervon würden Beamte und Angehörige von be-
rufsständischen Versorgungswerken profitieren. Außerdem
würden künftig Stiefkinder bei der Bemessung des Über-
gangsgeldes berücksichtigt. Weiter werde die vorgesehene
Einrichtung der sog. Weiterleitungsstellen um ein Jahr auf
2012 verschoben. Die Fraktion der CDU/CSU erwarte, dass
die Selbstverwaltungen der in § 225 SGB VII genannten Be-
rufsgenossenschaften die Fusionen fristgerecht in eigener
Verantwortung abschlössen. Bei den derzeit noch andauern-
den Verhandlungen im Bereich Metall/Holz werde erwartet,
dass ein Interessenausgleich durch die Aufteilung von Sitz
und Hauptverwaltung der fusionierten Berufsgenossenschaft
erfolge. Dabei solle die derzeitige Bedeutung der Standorte
durch eine entsprechende Aufgabenverteilung und Personal-
ausstattung auf Dauer gesichert werden. Dies habe auch bei
vergleichbaren Konstellationen zu einem sachgerechten In-
teressenausgleich geführt.

Die Fraktion der SPD forderte, auf die geplanten Weiterlei-
tungsstellen für Sozialbeiträge zu verzichten. Sie hätten we-
der Sinn noch Nutzen. Eine moderate Verlängerung der Frist,
bis zu der eine Fusion der noch nicht fusionierten Berufsge-
nossenschaften erreicht werden sollte, halte man für vertret-
bar. Viele andere Änderungen und Anpassungen in dem Ge-
setzentwurf seien aber sinnvoll. Daher werde man nicht
dagegen stimmen.

Die Fraktion der FDP betonte, der Gesetzentwurf sei größ-
tenteils unstrittig. Es sei richtig, die Möglichkeit der gesetz-
lichen Rentenversicherung auch für von der Versicherungs-
pflicht Befreite zu eröffnen. Weiter solle für die anstehenden
Fusionen der Berufsgenossenschaften ein gewisser Druck
aufrecht erhalten werden. Daher würden die Fristen nicht zu-
sätzlich verlängert.

Die Fraktion DIE LINKE. stufte den Gesetzentwurf als im
Grundsatz unproblematisch ein. Er enthalte viele sinnvolle
Änderungen. Dazu gehöre es allerdings nicht, zentrale Wei-
terleitungsstellen einzurichten – auch nicht ab 2012. Sie er-
höhten voraussichtlich die Kosten und seien angesichts der

verlängert werden. Das reduziere den dafür notwendigen
Druck. Beim Änderungsantrag der SPD-Fraktion wie beim
Gesetzentwurf werde man sich daher enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus,
dass die vorgesehenen Änderungen im Grundsatz richtig sei-
en. Dazu gehöre auch die Fusion der Innungen. Allerdings
könne man dafür schon etwas mehr Zeit einräumen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 5a

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc

Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die im Rah-
men der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten
vorzunehmenden Abschläge bei anzurechnenden Renten der
berufsständischen Versorgungswerke (Nummer 3) und bei
anzurechnenden Betriebsrenten (Nummer 5), mit denen den
Belastungen durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung
getragen wird. Im derzeitigen Recht sind die pauschalen Ab-
züge im Zuge der schrittweisen Einführung der generellen
nachgelagerten Besteuerung bei Versorgungsleistungen auf
den Rentenzugang bis einschließlich 2010 begrenzt.

Mit der Ergänzung wird eine Anschlussregelung für Renten-
zugänge ab 2011 getroffen. Hierbei werden die Abzüge pau-
schal um 2,1 bzw. 1,8 Prozentpunkte erhöht, um dem Über-
gang auf die nachgelagerte Besteuerung Rechnung zu
tragen. Im Zuge dieses Übergangs steigt beispielsweise der
zu versteuernde Anteil von Renten sukzessive an.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Änderung wird der Abschlag bei auf Hinterbliebe-
nenrenten anzurechnenden Bezügen aus öffentlich-rechtli-
chen Dienst- oder Amtsverhältnissen für den Rentenzugang
ab 2011 wegen der sukzessiven Absenkung des Versorgungs-
freibetrages und der damit verbundenen höheren durch-
schnittlichen Steuerbelastung angepasst.

Zu den Doppelbuchstaben dd und ee

Mit den Änderungen, die die Regelungen zu den Abschlägen
bei auf Hinterbliebenenrenten anzurechnende Renten der ge-
setzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der
Landwirte betreffen, erfolgt zum einen – wie bei § 18b Ab-
satz 5 Nummer 3 und 5, vgl. Änderungen unter Doppelbuch-
staben aa und cc – eine pauschale Erhöhung der Abschläge
um rd. einen Prozentpunkt für den Rentenzugang ab 2011.

Zum anderen werden in den Pauschalabzug auch die Belas-
tungen mit Sozialabgaben einbezogen, die derzeit individu-
ell zu berücksichtigen sind (vgl. § 18b Absatz 5 Satz 2
SGB VI). Insbesondere im Zuge der Einführung von Zusatz-
beiträgen für die Krankenversicherung würde eine Beibehal-
tung des geltenden Rechts zu einem erheblichen Verwal-
tungsmehraufwand führen. Die Änderung dient insoweit der
Entbürokratisierung. Im Übrigen gilt die Regelung im Er-
gebnis wie bisher – gleichermaßen für Pflichtversicherte wie
technischen Möglichkeiten überflüssig. Darüber hinaus solle
die Frist für die Fusion der Berufsgenossenschaften nicht

für freiwillig oder bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen Versicherte.

Drucksache 17/2169 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Es handelt sich zum einen um eine Folgeregelung zur Zu-
sammenfassung der Abzüge wegen der Belastung mit Steu-
ern und Sozialabgaben bei Renten der gesetzlichen Renten-
versicherung und der Alterssicherung der Landwirte zu einer
einheitlichen Pauschale (vgl. Änderungen unter Buchstabe a
Doppelbuchstaben dd und ee). Der neue Satz 2 ist insoweit
nur noch anzuwenden für die Leistungen nach § 18a Absatz 3
Nummer 1 und 4 SGB IV (kurzfristige Lohnersatzleistungen
sowie Verletztenrenten der Unfallversicherung). Für diese
Leistungen werden zum anderen die Abzüge wegen even-
tuell vom Berechtigten zu tragender Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung ebenfalls aus denselben Gründen
wie bei den Leistungen nach § 18a Absatz 3 Nummer 2
und 3 SGB IV pauschaliert. Zudem gelten für privat Versi-
cherte wie bisher – ebenfalls dieselben Abzugsbeträge wie
bei Versicherten der Sozialversicherung, da eine betragsmä-
ßige Zuordnung solcher Beiträge zu bestimmten Einkom-
mensarten nicht möglich ist.

Zu Nummer 21

Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die im Rah-
men der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten
vorzunehmenden Abschläge bei anzurechnenden Renten der
berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen des Über-
gangsrechts, mit denen den Belastungen durch Steuern und
Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Im derzeitigen
Recht sind die pauschalen Abzüge im Zuge der schrittweisen
Einführung der generellen nachgelagerten Besteuerung bei
Versorgungsleistungen auf den Rentenzugang bis ein-
schließlich 2010 begrenzt.

Mit der Ergänzung wird eine Anschlussregelung für den
Rentenzugang der Jahre ab 2011 getroffen. Hierbei werden
die Abzüge pauschal um 0,9 bzw. 2 Prozentpunkte erhöht,
um dem Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung Rech-
nung zu tragen.

Zu Artikel 2 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und b

Änderung der Inhaltsübersicht aufgrund der Übernahme der
bisherigen Nachzahlungsregelung (§ 208) in das Übergangs-
recht (§ 282).

Zu Nummer 2 (§ 7)

Der bisherige Ausschluss von der Berechtigung zur freiwil-
ligen Versicherung für versicherungsfreie und von der Versi-
cherungspflicht befreite Personen nach § 7 Absatz 2 SGB VI
wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit von
fünf Jahren (allgemeine Wartezeit) wird aufgegeben. Da-
durch wird künftig auch diesem Personenkreis die Möglich-
keit eröffnet, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung zu zahlen.

Mit der Erweiterung der freiwilligen Versicherung wird auch
einem Anliegen des Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages Rechnung getragen. Künftig können auch ver-
sicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite

am 1. Juli 1990) zurückgelegt haben, mit einer freiwilligen
Beitragszahlung die allgemeine Wartezeit für einen An-
spruch auf Regelaltersrente erfüllen. Bisher fehlte es an die-
ser Möglichkeit, wenn infolge der fehlenden Berechtigung
zur freiwilligen Versicherung aufgrund der nicht erfüllten
allgemeinen Wartezeit zwar grundsätzlich die Voraussetzun-
gen für eine Beitragserstattung vorlagen (§ 210 Absatz 1
Nummer 1 SGB VI), die Beiträge aber nicht erstattet werden
konnten, weil sie zum Beispiel nicht vom Versicherten (mit-)
getragen wurden oder vor bestimmten Stichtagen lagen
(§ 210 Absatz 3 SGB VI).

Zu Nummer 3 (§ 143)

Entspricht der bisherigen Nummer 1.

Zu Nummer 4 (§ 148)

Entspricht der bisherigen Nummer 2.

Zu Nummer 5 (§ 208)

Die Nachzahlungsmöglichkeit des § 208 Satz 1 SGB VI
wird wegen der ausgeweiteten Möglichkeit der freiwilligen
Versicherung überflüssig, besteht aber zunächst im Rahmen
der Übergangsvorschrift des § 282 Absatz 1 SGB VI fort.
Der bisherige Regelungsinhalt des § 208 Satz 2 SGB VI
(§ 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht.) wird aufgrund der Aus-
weitung der freiwilligen Versicherung in § 7 SGB VI ent-
behrlich.

Zu Nummer 6 (§ 210)

Bei Absatz 1a handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 7
SGB VI und eine Sonderregelung zu § 210 Absatz 1 Num-
mer 1 SGB VI. Dadurch wird sichergestellt, dass versiche-
rungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Perso-
nen bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit trotz künftiger
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung – wie im bishe-
rigen Recht – das Recht auf Beitragserstattung haben. Etwas
anderes gilt für diesen Personenkreis allerdings dann nach
Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, wenn die neu in § 7 SGB VI ge-
schaffene Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung ge-
nutzt, also mindestens ein freiwilliger Beitrag nach neuem
Recht wirksam gezahlt wird. Eine Beitragserstattung ist
dann nur noch möglich, wenn die Regelaltersgrenze erreicht
ist und – trotz der freiwilligen Beitragszahlung – die allge-
meine Wartezeit nicht erfüllt ist (§ 210 Absatz 1 Nummer 2
SGB VI).

Durch Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 werden versicherungs-
freie Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten
auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie
Personen, die nur für eine begrenzte Zeit von der Versiche-
rungspflicht befreit sind (§ 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1
SGB VI), von der Möglichkeit der Beitragserstattung ausge-
schlossen. Anders als bei Beamten und Richtern auf Lebens-
zeit sowie bei Berufssoldaten ist es bei dem von § 210 Ab-
satz 1a Satz 3 Nummer 2 SGB VI erfassten Personenkreis
wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Ren-
tenversicherung stattfindet zum Beispiel nach Ausscheiden
aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit durch Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Ausschluss
Versicherte, die in ihrer Versicherungsbiografie nicht erstat-
tungsfähige Beiträge (zum Beispiel vor der Währungsunion

von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen
Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alters-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2169

sicherung entsteht. Andererseits kann ein Anspruch auf Bei-
tragserstattung bei nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit aber
dann bestehen, wenn es zum Beispiel zu einem Wechsel in
ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Berufssolda-
tenverhältnis kommt. Für diese Fälle stellt Absatz 1a Satz 4
sicher, dass eine freiwillige Beitragszahlung nach neuem
Recht (§ 7 SGB VI) während der Zeit, in der eine Beitrags-
erstattung nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 2 nicht möglich
war, kein Hinderungsgrund für eine Beitragserstattung ist,
wenn – trotz der freiwilligen Beitragszahlung – die allgemei-
ne Wartezeit nicht erfüllt ist.

Absatz 1a macht die Regelung des § 210 Absatz 1 Nummer 1
SGB VI nicht überflüssig. Es können weiterhin Fälle (zum
Beispiel mit Auslandsberührung) auftreten, bei denen das
Recht zur freiwilligen Versicherung nicht vorliegt und aus
diesem Grund – wie bisher – der Anspruch auf Beitragser-
stattung besteht.

Zu Nummer 7 (§ 232)

Der bisherige Regelungsinhalt des § 232 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 SGB VI entfällt als Folgeänderung zur Aufhe-
bung des § 7 Absatz 2 SGB VI.

Zu Nummer 8 (§ 282)

Absatz 1 der Nachzahlungsregelung entspricht dem bisheri-
gen § 208 Satz 1 SGB VI. Da infolge der Aufhebung des § 7
Absatz 2 SGB VI künftig auch versicherungsfreien und von
der Versicherungspflicht befreiten Personen, die die allge-
meine Wartezeit nicht erfüllt haben, das Recht zur laufenden
freiwilligen Versicherung eingeräumt wird, bedarf es aber
keiner zeitlich unbegrenzten Nachzahlungsmöglichkeit
mehr. Die insbesondere im Hinblick auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2008 (B 13 R 64/06 R)
für von der Versicherungspflicht befreite berufsständisch
Versorgte eingeführte Nachzahlungsmöglichkeit soll aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten nur noch von Versicherten
beantragt werden können, die vor dem 1. Januar 1955 gebo-
ren sind. Daher ist die Nachzahlungsvorschrift im Über-
gangsrecht anzusiedeln. Nach dem 31. Dezember 1954 ge-
borene Versicherte haben bis zum Erreichen ihrer
Regelaltersgrenze ausreichend Zeit, die allgemeine Warte-
zeit durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung zu erfül-
len.

Absatz 2 der Vorschrift steht ebenfalls im Zusammenhang
mit der Ausweitung des Rechts zur freiwilligen Versiche-
rung in § 7 SGB VI und räumt diesbezüglich bestimmten
Versicherten bis zum Jahr 2015 ein außerordentliches Nach-
zahlungsrecht ein. Nachzahlungsberechtigt sollen nur solche
Versicherte sein, die nach Inkrafttreten der Neuregelung in
§ 7 SGB VI aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die all-
gemeine Wartezeit nicht mehr durch eine laufende freiwilli-
ge Versicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze er-
füllen können oder sogar bereits die Regelaltersgrenze
erreicht haben. Das auf die Erfüllung der allgemeinen War-
tezeit begrenzte Nachzahlungsrecht besteht frühestens mit
Erreichen der Regelaltersgrenze und ermöglicht die Inan-
spruchnahme einer Regelaltersrente. Ab dem Jahr 2016
bedarf es der gesonderten Nachzahlungsmöglichkeit nicht

nenkreises durch eine vorangegangene laufende freiwillige
Beitragszahlung erfüllt werden kann.

Zu Nummer 9 (§ 286d)

Die Regelung stellt sicher, dass versicherungsfreie und von
der Versicherungspflicht befreite Personen ohne erfüllte all-
gemeine Wartezeit, die bisher aufgrund der (entfallenden)
Übergangsregelung des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten und
für die somit kein Anspruch auf Beitragserstattung nach
§ 210 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI bestand, weiterhin von
der Möglichkeit der Beitragserstattung ausgeschlossen sind.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung bleibt bestehen und
ergibt sich künftig aus der Grundnorm des § 7 SGB VI.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Sollten die Vereinigungsbeschlüsse nicht bis zum 1. Oktober
2010 beim Bundesversicherungsamt vorgelegt werden, voll-
zieht das Bundesversicherungsamt die Vereinigung im
Verwaltungsweg. Mit der Regelung wird der Verwaltungs-
vollzug durch die Aufsichtsbehörde vereinfacht und be-
schleunigt.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen Ab-
satzes 3.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 3

§ 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB IX regelt u. a., dass
Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben,
ein Übergangsgeld in Höhe von 75 vom Hundert (statt 68
vom Hundert) der Bemessungsgrundlage im Zusammen-
hang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Durch die weitere Verweisung auf § 56 Absatz 2 Nummer 1
Erstes Buch werden für die Zahlung des erhöhten Über-
gangsgeldes von 75 v. H. neben Kindern, die mit dem Über-
gangsgeldberechtigten im ersten Grad verwandt sind, und
Pflegekindern auch Stiefkinder, die in den Haushalt des
Übergangsgeldberechtigten aufgenommen sind, berücksich-
tigt. Es wird weiterhin an einem für alle Rehabilitationsträ-
ger maßgeblichen Begriff des Kindes für die Zahlung des er-
höhten Übergangsgeldes von 75 v. H. festgehalten.

Mit der vorliegenden Regelung wird dem Wunsch des Peti-
tionsausschusses des Deutschen Bundestages nach einer
Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern bei
der Bemessung des Übergangsgeldes entsprochen.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 3 enthält eine Schutzklausel, mit der eine
Minderung der Entgeltersatzleistungen nach § 50 Absatz 1
mehr, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die allgemeine War-
tezeit des ehemals von § 7 Absatz 2 SGB VI erfassten Perso-

für den Fall einer negativen Lohnentwicklung ausgeschlos-
sen wird.

Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen ist, geregelt. Durch
die Erweiterung der Verweisung auf § 42a Satz 6 des Bun-
desdatenschutzgesetzes ist sichergestellt, dass auch im Be-
reich des Sozialdatenschutzes eine Benachrichtigung in
einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Benachrichti-
gungspflichtigen nur mit dessen Zustimmung verwendet
werden darf. Hierdurch wird das Spannungsverhältnis ver-
fassungskonform aufgelöst, das dadurch entsteht, dass sich
der Auskunftspflichtige entweder selbst eines Verstoßes ge-
gen die Vorschriften über den Sozialdatenschutz bezichtigt
oder sich nach § 85 Absatz 2 Nummer 6 SGB X ordnungs-
widrig verhält.

Zu Artikel 6a (neu)

Die Regelung dient der Sicherstellung von Datenqualität und
Fehlerfreiheit in dem durch das Unfallversicherungsmoder-
nisierungsgesetz eingeführten neuen Verfahren zur Erstel-
lung des berufsgenossenschaftlichen Lohnnachweises aus
den Meldungen zur Sozialversicherung. Der Umstellungs-
prozess erweist sich als sehr anspruchsvoll. In seinem Ver-
lauf sind erhebliche Verwerfungen zu überwinden. Durch die
Verlängerung des Übergangszeitraumes können die erfor-
derlichen Maßnahmen getroffen werden, um bis zum 1. Ja-
nuar 2014 ein sicheres und zuverlässiges Meldeverfahren zu
erreichen.

Zu Artikel 6b (neu)

Nach der derzeitigen Gesetzeslage werden die Weiterlei-
tungsstellen ab dem 1. Januar 2011 eingerichtet. Nach Prü-
fung und enger Abstimmung aller Beteiligten wurde das In-
krafttreten der Regelung um ein Jahr zeitlich aufgeschoben,
um die Option für eine Weiterentwicklung des Konzepts of-
fen zu halten.

Zu Artikel 7

Zu Nummer 0

Die Änderung stellt im Zusammenhang mit der Änderung in
§ 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) sicher, dass nicht neben einem Rentenbezug Versi-
cherungspflicht aufgrund der fortwährenden Unternehmer-
eigenschaft i. S. d. § 1 Absatz 2 Satz 2 ALG besteht. Wer als

KVLG 1989).

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe b

Die Änderung bewirkt, dass auch beim Eintritt von Versiche-
rungspflicht durch Eheschließung der verzögerte Fristlauf
des § 34 Absatz 2 Satz 3 gilt, sofern im Zeitpunkt der Ehe-
schließung auch der Unternehmer noch keinen Bescheid
über seine Versicherungspflicht erhalten hat. Mit der Ände-
rung wird einer Anregung des Bundesrates Rechnung getra-
gen.

Zu Nummer 1a

Die Vorschrift soll Gesellschaftern von Gesellschaften bür-
gerlichen Rechts zur Vermeidung steuerlicher Nachteile den
Verbleib in der Gesellschaft ermöglichen. Statt auszuschei-
den, können sie in der Gesellschaft verbleiben, wenn sie sich
aus Geschäftsführung und Vertretung zurückziehen. Beides
bewirkt aber bei fortbestehender Beteiligung am unterneh-
merischen Risiko keinen Verlust der Unternehmereigen-
schaft, so dass die in der derzeitigen Fassung enthaltene
Voraussetzung des Endes der Versicherungspflicht als Unter-
nehmer (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ALG) nicht erfüllbar ist. Mit der
Änderung wird deshalb auf diese Voraussetzung verzichtet.

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1a

Folgeänderung zu § 183 Absatz 5 Siebtes Buch Sozial-
gesetzbuch. Mit der Regelung wird klargestellt, dass es sich
bei der Entscheidung der landwirtschaftlichen Krankenkas-
se, den Beitragsbescheid zu Ungunsten des Beitragspflich-
tigen bei Vorliegen einer der im Gesetz genannten Alterna-
tiven aufzuheben, ebenso wie bei der Entscheidung des
landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgers, um eine
gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung
handelt.

Zu Artikel 10

Zu Nummer 3

Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Berlin, den 16. Juni 2010

Max Straubinger
Berichterstatter
Drucksache 17/2169 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 5

Zu Nummer 5

Die Änderung dient der weiteren Anpassung des Sozial-
datenschutzes an das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Durch sie wird ein die Informationspflicht bei Datenschutz-
pannen flankierendes Verwertungsverbot, wie es auch im

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf-
grund der Sonderregelung des § 21 Absatz 8 Satz 2 ALG
Rente bezieht, ist also in der Alterssicherung der Landwirte
versicherungsfrei, während er in der Krankenversicherung
der Landwirte weiterhin als Unternehmer versicherungs-
pflichtig ist (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte –

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