BT-Drucksache 17/2148

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1393, 17/1904- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2148
17. Wahlperiode 16. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/1393, 17/1904 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem
Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-
leistungen im Binnenmarkt im Abwasserabgabengesetz, Batteriegesetz,
Bundes-Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Erneuerbare-Energien-
Gesetz, Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung
am Menschen, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetz, Umweltauditgesetz und Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf basiert auf den Ergeb-
nissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten und von
dieser vorgeschriebenen systematischen Überprüfung des dienstleistungsrele-
vanten Rechts. Änderungen waren insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur
Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulas-
sungen und Nachweise erforderlich. Darüber hinaus war eine Entscheidung über
die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Arti-
kel 6 der Richtlinie und die über die elektronische Verfahrensabwicklung nach
Artikel 8 der Richtlinie zu treffen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 17/1393 – in der vom Ausschuss
geänderten Fassung, mit der Vorschläge der Stellungnahme des Bundesrates
– Drucksache 17/1904 – übernommen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/2148 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/1393, 17/1904 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,
in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das
Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausge-
übt werden soll.“

bb) In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Be-
kanntgabe“ ersetzt.

cc) § 26 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss in-
nerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.“

dd) § 26 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich,
wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielset-
zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
lungsstaats erfüllt.“

ee) In § 26 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz werden die Wörter „und Ab-
satz 2“ durch die Wörter „ , Absatz 2 und 4 Satz 4“ ersetzt.

ff) Nach § 26 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der be-
teiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2
auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Aner-
kennungen und Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen sowie
das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln.“

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird § 29a Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer
genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines
Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen
Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der

Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie
Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2148

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) § 29a Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für
das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland,
so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vor-
rangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem
Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.“

bbb) § 29a Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Ab-
satz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-
wendung.“

ccc) § 29a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich. § 26 Absatz 3
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

ddd) Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntga-
be nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht
inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 nä-
her zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“

2. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird in den anzufügenden Sätzen Satz 3
wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervor-
geht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Satzes 1
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaats erfüllt.“

3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 7

Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen

Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgen-
der § 6a eingefügt:

㤠6a
Bekanntgabe von Prüfstellen

(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die
berechtigt ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem
Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche

Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstat-
tung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann

Drucksache 17/2148 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auf-
lagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach die-
ser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die
Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von drei Monaten ab-
geschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes findet Anwendung.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in-
ländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
steller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf-
grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaats erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde im
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt
hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Behörde des
Landes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat.

(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1
gleich.“ ‘

4. Artikel 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

,1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Genehmigungen
nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Genehmi-
gung nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen
Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die
betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel-
lungsstaats erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung nach
Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine
Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 und
nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
den. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren
nach Absatz 2 und nach diesem Absatz Anwendung, sofern der Antrag-
steller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staa-
ten seinen Sitz hat.
(2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des
Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Ge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2148

werbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher
Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt
hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“ ‘

5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

„Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt ge-
ändert:“.

b) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:

‚0a.In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 20 und 21 je-
weils das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

0b. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Rechtsakte des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union“ ersetzt.

b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von bindenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäi-
schen Union“ eingefügt.‘

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch
ein Semikolon ersetzt.“

d) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

‚3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“ durch die Angabe
„3. Juli 1988“ ersetzt.

3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1
werden jeweils das Wort „Tonnen“ durch die Angabe „t“ und das
Wort „Kubikmetern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt.‘

6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

‚Artikel 11a

Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltange-

legenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfs-
gesetz – UmwRG)“.‘

Drucksache 17/2148 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:

‚0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“
eingefügt.

0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.‘

b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

‚3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ jeweils die Wörter „oder der Europäi-
schen Union“ eingefügt.

3b. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.‘

c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

,5. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

6. In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kom-
mission“ ersetzt.‘

Berlin, den 16. Juni 2010

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Judith Skudelny
Berichterstatterin

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

Ralph Lenkert Dorothea Steiner

Berichterstatter Berichterstatterin
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-
markt im Abwasserabgabengesetz, Batteriegesetz, Bundes-
Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Erneuerbare-
Energien-Gesetz, Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen, Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz, Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetz, Umweltauditgesetz und Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf
basiert auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienst-
leistungsrichtlinie durchgeführten und von dieser vorge-
schriebenen systematischen Überprüfung des dienstleis-
tungsrelevanten Rechts. Änderungen waren insbesondere
hinsichtlich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachver-
ständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen
und Nachweise erforderlich. Darüber hinaus war eine Ent-
scheidung über die Verfahrensabwicklung über den Einheit-
lichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie und die
über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8
der Richtlinie zu treffen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2010
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 17/1393,
17/1904 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2010 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 17/1393, 17/1904 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sachen 17/1393, 17/1904 in seiner 16. Sitzung am 16. Juni
2010 abschließend ohne Debatte beraten.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(16)84(neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/1393,
17/1904 in der Fassung der Änderungsanträge anzunehmen.

Berlin, den 16. Juni 2010

Dr. Thomas Gebhart
Berichterstatter

Dr. Matthias Miersch
Berichterstatter

Judith Skudelny
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2148

Bericht der Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart, Dr. Matthias Miersch,
Judith Skudelny, Ralph Lenkert und Dorothea Steiner

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/1393 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 22. April 2010 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie sowie an den Ausschuss für

GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksachen 17/1393, 17/1904 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner Sitzung am 16. Juni 2010 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Anlage: Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)84(neu)

Drucksache 17/2148 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Änderungsanträge
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
Drucksache 17/1393
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht
kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach
Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.“
Begründung:
Die Formulierung in Absatz 1 ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Bekanntgabe. Der Satz kann auch so verstanden werden, dass eine
Bekanntgabe in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Mit der
vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von
der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die
Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo
der Antragsteller seine Messtätigkeit ausüben will. Insoweit werden die
Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt und darauf abgestellt, wo
Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der
Bekanntgabe und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von
Anerkennungen nach Absatz 3 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung
gleichwertig ist, erfolgt in dem Verfahren, in dem die konkrete Maßnahme nach
Absatz 1 angeordnet worden ist. Eine darüber hinausgehende
verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
bb) In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Bekanntgabe“
ersetzt.

D E U T S C H E R B U N D E S T A G
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache
17(16)84(neu)

zu Top 7a der TO am 16.06.2010

15.06.2009

Anlage

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2148

entfallen.

Begründung:
Die Änderung in Nummer 2 stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar.
cc) § 26 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.“
Begründung:
Die dreimonatige Frist ist für ein Bekanntgabeverfahren, das auch die Prüfung
des Fachkundenachweises umfasst, zu kurz bemessen Eine viermonatige Frist
mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird dagegen als ausreichend für die
Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen angesehen.
Auch in den Fällen, in denen der Antragsteller einen Nachweis der nationalen
Akkreditierungsstelle vorlegt, ist die dreimonatige Frist zu kurz bemessen. Denn
auch in diesen Verfahren müssen über den Nachweis der Akkreditierungsstelle
hinaus weitere für die Bekanntgabe erforderliche Voraussetzungen geprüft
werden.
dd) § 26 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats
erfüllt.“
Begründung:
Der vorgesehene Satz 2 zweiter Halbsatz von Absatz 3 kann zu fehlerhaften
Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben
dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die
Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen
beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende
Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht
gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen. Gleichzeitig muss deutlich
werden, dass Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie
ordnungsgemäß umgesetzt wird, wonach eine Doppelprüfung derselben oder im
Wesentlichen vergleichbarer Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten
untersagt ist. Diesen Vorgaben entspricht die vorgelegte Alternativformulierung.

ee) In § 26 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz werden die Wörter „und Absatz 2“ durch die

Wörter „ , Absatz 2 und 4 Satz 4“ ersetzt.
Begründung:
Das Verfahrensrecht der Gewerbeordnung (GewO) wird unvollständig in Bezug
genommen. Teilweise mögen die Vorschriften wegen der Übereinstimmung mit
§ 71a Absatz 2, §§ 71b ff. VwVfG entbehrlich sein. Zumindest die Möglichkeit,
Informationen über einen Antragsteller im Herkunftsstaat einzuholen, ist aber bei
einem Verfahren analog §§ 36a und 13a GewO wesentlich und darf nicht

Drucksache 17/2148 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ff). Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die
Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 3
näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln.“
Begründung:
Die Detailregelungen zu Absatz 2 Satz 3 bis 5 und zu Absatz 3 sollten in einer
Rechtsverordnung erfolgen. Diese sollte auch die konkreten Anforderungen an
die erforderliche Sachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und
gerätetechnische Ausstattung sowie das Bekanntgabeverfahren regeln.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird § 29a Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer
genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs
nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt
gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter
sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen
Unterlagen beauftragt.“
Begründung:
Soweit Anlagen im Zusammenhang mit Betriebsbereichen betrieben werden,
gelten unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit für sie die Anforderun-
gen der Störfallverordnung (StörfallV), insbesondere die Anforderung, dass nach
§ 3 Absatz 4 StörfallV die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des
Betriebsbereichs dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen müssen.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) § 29a Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht
kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach
Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt
des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von
Auflagen versehen werden.“
Begründung:
Die Formulierung in Absatz 1 ist unklar hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Bekanntgabe. Der Satz kann auch so verstanden werden, dass eine
Bekanntgabe in einem beliebigen Land beantragt werden kann. Mit der
vorgeschlagenen Änderung ist die Zuständigkeit klar definiert und hängt nicht von
der Wahl des Antragstellers ab. Damit wird der Aufgabenverteilung auf die
Länder nach dem föderalen Prinzip Rechnung getragen.
Besteht kein Geschäftssitz im Inland, richtet sich die Zuständigkeit danach, wo

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2148

der Antragsteller seine Messtätigkeit ausüben will. Insoweit werden die
Geschäftsabsichten des Antragstellers berücksichtigt und darauf abgestellt, wo
Anlass für die Amtshandlung gegeben wird.
Diese Zuständigkeitsregelungen beschränken sich auf das Verfahren der
Bekanntgabe und erstrecken sich nicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von
Anerkennungen nach Absatz 3 Satz 1. Die Prüfung, ob eine Anerkennung
gleichwertig ist, erfolgt in dem Verfahren, in dem die konkrete Maßnahme nach
Absatz 1 angeordnet worden ist. Eine darüber hinausgehende
verwaltungsbehördliche Feststellung oder Bestätigung ist nicht vorgesehen.
Als redaktionelle Folgeänderung hat Satz 3 mit „Die Bekanntgabe“ zu beginnen.
bbb) § 29a Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.“
Begründung:
Die dreimonatige Frist ist für ein Bekanntgabeverfahren zu kurz bemessen.
Neben der Prüfung der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen führt die
bekanntgebende Behörde mit dem Antragsteller auch ein Fachgespräch. Da
dessen Terminierung erst nach der Prüfung der Unterlagen erfolgen kann und mit
dem Antragssteller abgestimmt werden muss, wird in vielen Fällen ein Zeitraum
von drei Monaten für die Durchführung des Verfahrens nicht ausreichend sein.

ccc) § 29a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
§ 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
Begründung:
Die Änderung dient der Anpassung an die Änderungen des Verfahrens der
Bekanntgabe in § 26 Absatz 3.
ddd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
an die Bekanntgabe nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht
inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen
sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“
Begründung:
Die Detailregelungen zu den Absätzen 4 und 5 sollten in einer Rechtsverordnung
erfolgen. Diese sollte auch die konkreten Anforderungen an die erforderliche
Sachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung
sowie das Bekanntgabeverfahren regeln.
2. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird § 19b Absatz 1 Satz 7 wie folgt gefasst:

„Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller

Drucksache 17/2148 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.“
Begründung:
Der vorgesehene Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz kann zu fehlerhaften
Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben
dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die
Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen
beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende
Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht
gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen. Gleichzeitig muss deutlich
werden, dass Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie
ordnungsgemäß umgesetzt wird, wonach eine Doppelprüfung derselben oder im
Wesentlichen vergleichbarer Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten
untersagt ist. Diesen Vorgaben entspricht die vorgelegte Alternativformulierung.

3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen

Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung
am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Bekanntgabe von Prüfstellen
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die berechtigt
ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist zu
entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das
gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung,
mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von drei Monaten
abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich,
wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des
Absatzes 1 Satz 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren
Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde
im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine
beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 und Absatz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und
nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a
Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2148

(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die Stelle ihren Geschäftssitz hat.

(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 gleich.“ ’
Begründung:

Der Änderungsvorschlag dient der Normenklarheit und Lesbarkeit des Gesetzes.
In § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen werden die Befugnisse der für die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zuständigen Behörden normiert. Die
Bekanntgabe von Stellen, die vom Betreiber einer Anlage auf Anordnung der
zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Anlage beauftragt werden, sollte
nicht in der Norm zur Befugnis der Behörden erfolgen. Außerdem wird
vermieden, dass der Antrag auf Bekanntgabe fälschlicherweise verknüpft wird mit
einer Anordnung der zuständigen Behörde. Die materiell-rechtlichen Regelungen
des Gesetzentwurfes werden mit redaktionellen Anpassungen und einer
Anpassung an die Erfordernisse des Artikels 10 Absatz 3 Satz 1 der
Dienstleistungsrichtlinie übernommen.
4. Artikel 8 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) § 49 Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer
Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats
erfüllt.“
Begründung:
Der vorgesehene Absatz 2a Satz 2 zweiter Halbsatz kann zu fehlerhaften
Schlussfolgerungen führen. Wenn man ihn als weitere Nachweisvariante neben
dem ersten Halbsatz wörtlich versteht, würden bereits Nachweise über die
Regelungen im Heimatstaat ausreichen, die die dort geltenden Anforderungen
beschreiben. Es wäre aber kein Nachweis erforderlich, dass der betreffende
Unternehmer bestimmte Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Da dies nicht
gewollt ist, ist der zweite Halbsatz zu streichen. Gleichzeitig muss deutlich
werden, dass Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie
ordnungsgemäß umgesetzt wird, wonach eine Doppelprüfung derselben oder im
Wesentlichen vergleichbarer Anforderungen in mehreren Mitgliedstaaten
untersagt ist. Diesen Vorgaben entspricht die vorgelegte Alternativformulierung.

bb) In § 49 Absatz 2a Satz 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , sofern der

Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz
hat.“ ersetzt.

Drucksache 17/2148 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung:
Von der Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG wird jeder Antragsteller
begünstigt. Das VwVfG geht damit erheblich über die Erfordernisse der
Dienstleistungsrichtlinie hinaus. Außerhalb der Europäischen Union und des
Geltungsbereichs des Europäischen Wirtschaftsraums stehen aber die
Möglichkeiten zur Verwaltungszusammenarbeit, die die Dienstleistungsrichtlinie
vorsieht, nicht zur Verfügung. Es wäre daher nicht vertretbar, die Vorschriften
über die Genehmigungsfiktion auch in Fällen anzuwenden, in denen weder
gemäß den Sätzen 1 und 2 Nachweise anerkannt werden müssen, noch ein
gewisser Mindeststandard für Rückfragen unter Behörden gewährleistet ist.
Deshalb bedarf es an dieser Stelle einer einschränkenden Regelung, damit nicht
nur die Pflicht zur Anerkennung von Nachweisen - wie in den Sätzen 1 und 2
ausdrücklich geregelt -, sondern auch die Genehmigungsfiktion auf das Gebiet
der Europäischen Union und des Anwendungsbereichs des Europäischen
Wirtschaftsraums beschränkt bleibt.
cc) In § 49 Absatz 2b erster Halbsatz werden die Wörter „und Absatz 2" durch die Wörter „ ,
Absatz 2 und 4 Satz 4“ ersetzt.
Begründung:

Das Verfahrensrecht der GewO wird unvollständig in Bezug genommen.
Teilweise mögen die Vorschriften wegen der Übereinstimmung mit § 71a
Absatz 2, §§ 71b ff. VwVfG entbehrlich sein. Zumindest die Möglichkeit,
Informationen über einen Antragsteller im Herkunftsstaat einzuholen, ist aber bei
einem Verfahren analog § 36a GewO wesentlich und darf nicht entfallen. Die
Änderung bedingt eine redaktionelle Folgeänderung.

b) Buchstabe b wird gestrichen.
Begründung:
Die Durchführung des Verfahrens in elektronischer Form ist für den Fall, dass der
Antragsteller es wünscht, bereits in § 49 Absatz 2a Satz 5 i.V.m. § 71a Absatz 2
und § 71e VwVfG geregelt. Durch eine ähnliche Verordnungsermächtigung
würde lediglich Unklarheit darüber geschaffen, inwieweit das VwVfG
eingeschränkt werden soll.

5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a). Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:“
b) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:
‚ 0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 20 und 21 jeweils das
Komma durch ein Semikolon ersetzt.
0b. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates

oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/2148

„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von bindenden Rechtsakten

der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der

Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.“ ’
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
‚ 2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch ein
Semikolon ersetzt.’
d) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
‚ 3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“ durch die Angabe „3. Juli 1988“
ersetzt.
3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1 werden

jeweils das Wort „Tonnen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubikmetern“
durch die Angabe „m3“ ersetzt.“ ’
Begründung:
Die rein redaktionellen Änderungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Nummern 5 c) und d) dienen der
rechtsförmlichen Bereinigung von Textstellen, die aus Anlass der
Neubekanntmachung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)
erkannt worden sind und deren Korrektur allein durch den Gesetzgeber erfolgen
kann.
Nummer 5 a) passt das Gesetzeszitat an diese Neubekanntmachung an.
Nummer 5 b) dient der redaktionellen Anpassung des Gesetzes an das
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist: Da danach die
Europäische Union eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, müssen
Verordnungsermächtigungen, die auf europäische Rechtsakte Bezug nehmen,
auf die korrekte Bezeichnung umgestellt werden.

6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

‚ Artikel 11a
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Drucksache 17/2148 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)“ ’

Begründung:
Das 2006 in Kraft getretene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält bislang keine
amtliche Abkürzung. In der Praxis von Vollzug, Gerichten und Wissenschaft
besteht jedoch bei Zitaten des Gesetzes ein Bedürfnis für eine Abkürzung. Dabei
werden unterschiedliche Abkürzungen verwendet. Zur Erleichterung ist daher
eine Harmonisierung durch den Gesetzgeber geboten. Die nunmehr
vorgesehene amtliche Abkürzung übernimmt diejenige Abkürzung, die auch von
Juris verwendet wird.

7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:
‚ 0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.’
b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
‚3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen
Gemeinschaften“ jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
3b. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch
die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.“ ’
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
‚ 5. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
6. In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kommission der Europäischen

Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.’
Begründung:
Die Buchstaben a) und b) dienen der Anpassung des Gesetzes an den Vertrag
von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der am 1. Dezember
2009 in Kraft getreten ist. Da danach die Europäische Union eigene

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/2148

Rechtspersönlichkeit besitzt, müssen Regelungen, die auf europäische
Rechtsakte Bezug nehmen, entsprechend ergänzt werden.
In Buchstabe c) dient die neue Nummer 5 der Beseitigung eines
Redaktionsversehens. § 105 Absatz 3 mit der Bezugnahme auf die
Anzeigepflicht nach § 60 Absatz 4 Satz 1 entspricht der Fassung des von den
Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zur
Neuregelung des Wasserrechts (BT-Drucksache 16/12275). Der Gesetzgeber
hat § 60 Absatz 4 Satz 1 so geändert, dass § 105 Absatz 3 gegenstandslos
geworden ist, ohne § 105 entsprechend anzupassen. Die notwendige
Folgeänderung wird hiermit nachgeholt.
Buchstabe c) Nummer 6 dient der Anpassung von Anlage 1 Nummer 12 an die
entsprechende Begrifflichkeit nach dem Vertrag von Lissabon.

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