BT-Drucksache 17/2108

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -17/1749- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 15. Juni 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/2108
17. Wahlperiode 15. 06. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/1749 –

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Um vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollen der Hektar-
ertragsregelung künftig auch die Traubenmost- und Weinerzeugung aus nicht
selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Traubenmost oder teilwei-
se gegorenem Traubenmost unterliegen. Für Betriebe ohne Rebflächen, die
Trauben, Most und Wein kaufen und weiterverarbeiten, findet die Regelung bis-
lang keine Anwendung. Dies hat zu einer Zunahme vermarktungsfähiger Wein-
mengen geführt, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst werden und die
Wettbewerbsungleichheiten zwischen den verschiedenen bei der Weinerzeu-
gung tätigen Wirtschaftsteilnehmern zur Folge haben.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht die Einbeziehung der Weinerzeugung aus nicht selbst
erzeugten Weintrauben sowie nicht selbst erzeugtem Traubenmost oder teilwei-
se gegorenem Traubenmost in die Hektarertragsregelung vor.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Unveränderte Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/2108 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1749 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

‚9. Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt:

„(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem
31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Ge-
setz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung anzuwenden.

(14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-
Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund
des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses
Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 Liter teilweise gegorener Trau-
benmost jeweils 97 Litern Wein.“‘

Berlin, den 9. Juni 2010

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ulrike Höfken
Stellvertretende Vorsitzende
und Berichterstatterin

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2108

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Gustav Herzog, Dr. Erik Schweickert,
Alexander Süßmair und Ulrike Höfken

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/1749 in der 44. Sitzung am
21. Mai 2010 dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Hektarertragsregelung sollen auch die Traubenmost-
und Weinerzeugung aus nicht selbst erzeugten Weintrauben,
nicht selbst erzeugtem Traubenmost oder teilweise gego-
renem Traubenmost unterworfen werden. Die Ausweitung
dieser Regelung, die den in Weintrauben, Traubenmost oder
Weinmengen festgesetzten Ertrag je Hektar Ertragsrebfläche
bestimmt, soll zur Schaffung vergleichbarer Wettbewerbsbe-
dingungen für alle Betriebe beitragen.

Bisher ist die Hektarertragsregelung auf die Vermarktung
von Most und Wein aus selbst erzeugten Trauben begrenzt.
Seit einigen Jahren ist jedoch eine Zunahme vermarktungs-
fähiger Weinmengen festzustellen, die nicht von der Hektar-
ertragsregelung erfasst werden. Dabei handelt es sich um
Wein aus Mehrungen, die von Weintrauben und Trauben-
most abnehmenden Betrieben im Verlauf der Weinbereitung
erzielt wurden. Gründe für die Mehrungen sind etwa die zu-
nehmende Verbreitung neuer, die Ausbeute steigernder Ern-
te- und Verarbeitungsverfahren, der Anbau besonders aus-
beutereicher Rebsorten oder ein stärkeres Auspressen der
Weintrauben.

Die von den abnehmenden Betrieben erzielten Mehrungen
sind ungeachtet der vom abgebenden Weinbaubetrieb zur
Feststellung seines Gesamthektarertrags berechneten Wein-
menge uneingeschränkt vermarktungsfähig. Insbesondere in
ertragsstarken Jahren kommt es zu wirtschaftlichen Vortei-
len gegenüber Weinbaubetrieben, Genossenschaften oder
Erzeugergemeinschaften, die Wein ausschließlich aus selbst
erzeugten Weintrauben oder selbst erzeugtem Traubenmost
produzieren. Inzwischen machen sich in steigendem Um-
fang auch größere Weinbaubetriebe über die Gründung von

Tochterunternehmen den wirtschaftlichen Vorteil einer be-
trieblichen Trennung von Weintrauben- und Weinerzeugung
zu Nutze.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 17/1749 in seiner 15. Sitzung am 9. Juni
2010 abschließend beraten. Er beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/1749 in geänderter Fassung
anzunehmen.

Zur Begründung führt der Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP aus:

„Die Neuregelung soll auf Most und Wein aus Trauben ab
der Ernte 2010 Anwendung finden.

Die Gesetzesänderung könnte im Falle der Abgabe von Trau-
benmost und teilweise gegorenem Traubenmost in bestimm-
ten Fällen zu unbilligen Härten aufgrund technologisch un-
vermeidbarer Mehrausbeuten im Zuge der Weinerzeugung
führen. So könnte insbesondere bei angereicherten Mosten
selbst unter fachgerechter Anwendung önologischer Verfah-
ren eine Destillationsverpflichtung entstehen. Um dieser
Situation Rechnung zu tragen, sollte vorbehaltlich der späte-
ren Überprüfung und endgültigen Festsetzung durch eine
Rechtsverordnung bereits für die Ernte 2010 festgelegt wer-
den, dass 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener
Traubenmost 97 Litern Wein entsprechen.“

Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP sowie der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefasst.

Berlin, den 9. Juni 2010

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

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