BT-Drucksache 17/1805

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/1296- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit

Vom 20. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1805
17. Wahlperiode 20. 05. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/1296 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien
über Soziale Sicherheit

A. Problem

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Rahmen der gewachsenen
wirtschaftlichen Beziehungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit von den Unterneh-
men zunehmend in das jeweils andere Land entsandt. Nach dem Abkommen
wird ihre Doppelversicherung künftig dadurch vermieden, dass diese Arbeits-
kräfte allein den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unterliegen, in der Re-
gel denen des Heimatlandes. Dies gilt für die Renten-, Unfall- und Arbeitslosen-
versicherung. Darüber hinaus wird die uneingeschränkte Zahlung von Renten in
den anderen Staat vereinbart. Das Abkommen bedarf nach Artikel 59 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) der Annahme durch den Deutschen Bundestag
in Form eines Bundesgesetzes.

B. Lösung

Mit dem Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Ar-
tikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens
geschaffen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen

Keine
D. Finanzielle Auswirkungen

1. Vollzugsaufwand

Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im
Verwaltungsaufwand.

Drucksache 17/1805 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Es wird mit Mehrausgaben bei den Sozialversicherungsträgern der gesetzli-
chen Renten- und Unfallversicherung im unteren einstelligen Millionenbe-
reich gerechnet.

E. Bürokratiekosten

Für die Verwaltung wird in der Durchführungsvereinbarung eine Informations-
pflicht eingeführt. Für die Verwaltung haben das Abkommen und die Durchfüh-
rungsvereinbarung Auswirkungen auf die Fallzahlen von fünf Informations-
pflichten, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.

Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger wer-
den nicht eingeführt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1805

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1296 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 19. Mai 2010

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Katja Kipping Jutta Krellmann
Vorsitzende Berichterstatterin

Berichterstatterin
Drucksache 17/1805 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Jutta Krellmann

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/1296 ist in der 40. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 6. Mai 2010 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
zur federführenden Beratung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch den Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für die
Ratifikation des Abkommens vom 3. Dezember 2009 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen
Republik Brasilien über Soziale Sicherheit geschaffen wer-
den. Hierin werden Regelungen zur Vermeidung von Dop-
pelversicherung und damit von doppelter Beitragsbelastung
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen getroffen, die im
Auftrag eines Unternehmens in dem jeweils anderen Land
arbeiten. Dies wird dadurch vermieden, dass die Arbeitskräf-
te allein den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates unter-
liegen, in der Regel des Heimatstaates. Betroffen sind Ren-
ten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus
sieht das Abkommen die uneingeschränkte Zahlung von

Renten in den anderen Staat vor. Die Voraussetzungen für ei-
nen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der
in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt
werden. Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die
auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Dieses Ab-
kommen bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG der
Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines
Bundesgesetzes. Zusätzliche Kosten werden bei der gesetz-
lichen Renten- und Unfallversicherung im unteren einstelli-
gen Millionenbereich erwartet. Für die Verwaltung wird in
der Durchführungsvereinbarung eine Informationspflicht
eingeführt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/1296 in seiner 18. Sitzung am
19. Mai 2010 beraten und mit den Stimmen aller Fraktionen
beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme zu
empfehlen.

Berlin, den 19. Mai 2010

Jutta Krellmann

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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