BT-Drucksache 17/1745

Verordnungsermächtigung in § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entfristen

Vom 18. Mai 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1745
17. Wahlperiode 18. 05. 2010

Antrag
der Abgeordneten Willi Brase, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels,
Klaus Barthel, Ulla Burchardt, Michael Gerdes, Iris Gleicke, Klaus Hagemann,
Christel Humme, Oliver Kaczmarek, Daniela Kolbe (Leipzig), Ute Kumpf, Thomas
Oppermann, Florian Pronold, René Röspel, Marianne Schieder (Schwandorf),
Swen Schulz (Spandau), Andrea Wicklein, Dagmar Ziegler, Dr. Frank-Walter
Steinmeier und der Fraktion der SPD

Verordnungsermächtigung in § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entfristen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) ist 2005 im Rahmen des Be-
rufsbildungsgesetzes (BBiG) die Zulassung zur Kammerprüfung erweitert wor-
den. Demnach ist nach § 43 Absatz 2 BBiG ebenfalls zur Prüfung zuzulassen,
wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung
ausgebildet worden ist. Als Voraussetzung gilt, dass die Ausbildung der Berufs-
ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungs-
gesetz entspricht. In den Sätzen 3 und 4 werden die Länder ermächtigt, über
Rechtsverordnungen festzulegen, welche vollzeitschulischen Bildungsgänge
einer Ausbildung nach dem BBiG in diesem Sinne entsprechen. Diese Verord-
nungsermächtigung wurde bis zum 1. August 2011 befristet. In der Praxis hat
sich allerdings gezeigt, dass diese Möglichkeit in den Ländern bisher nur unzu-
reichend genutzt wurde. Lediglich die drei Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen
und Thüringen haben entsprechende Rechtsverordnungen gemäß § 43 Absatz 2
BBiG erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern und Hessen ist der Erlass von Ver-
ordnungen in Erwägung gezogen oder ist bereits geplant. Die übrigen Länder
haben von den Verordnungsermächtigungen keinen Gebrauch gemacht.

Dieser insbesondere für die vollzeitschulische Ausbildung uneinheitliche Rege-
lungszustand ist unbefriedigend. Dadurch wird das Ziel der Neuregelung, dass
die bisher unterschiedlichen schulischen Ausbildungsgänge der Länder mög-
lichst angeglichen und an den bundeseinheitlichen Standards der Kammerberufe
und ihrer bundesweit gültigen Ausbildungsordnungen orientiert werden, bisher
nur unzureichend erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist eine Entfristung der Ver-
ordnungsermächtigung der Länder eine sachgerechte Lösung, um eine Verschär-
fung der Uneinheitlichkeit der Regelungslandschaft vorzubeugen. Die länder-

übergreifend möglichst einheitliche und vergleichbare Anwendung des § 43
Absatz 2 BBiG ist weiterhin ein unverzichtbarer Weg, um über vollzeitschuli-
sche Ausbildungen möglichst allen jungen Menschen zu einem erfolgreichen
und anerkannten Ausbildungsabschluss zu verhelfen.

Drucksache 17/1745 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen der beinhaltet, dass die Verordnungsermächti-
gung der Länder in § 43 Absatz 2 BBiG entfristet wird.

III. Der Deutsche Bundestag appelliert an die Länder,

entsprechende Rechtsverordnungen gemäß § 43 Absatz 2 BBiG zu erlassen, um
möglichst allen jungen Menschen einen erfolgreichen und anerkannten Ausbil-
dungsabschluss zu ermöglichen.

Berlin, den 18. Mai 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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