BT-Drucksache 17/161

zu der Verordnung der Bundesregierung -16/14067; 17/28 Nr. 2- Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 4. Dezember 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 17/161
17. Wahlperiode 04. 12. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 16/14067, 17/28 Nr. 2 –

Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

A. Problem

Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die Kontrolle der Aus-
fuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit
doppeltem Verwendungszweck an EG-Recht. Einführung zusätzlicher nationaler
verwendungsbezogener Genehmigungspflichten; Anpassung von Bußgeldbe-
stimmungen; Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.

B. Lösung

Änderung der AWV.

Empfehlung, die Aufhebung der Verordnung nicht zu verlangen, mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Möglichkeit der Anordnung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr
von Gütern nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die Einführung
verwendungsbezogener Genehmigungspflichten für Handels- und Vermitt-
lungsgeschäfte über national gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

und die Einführung von verwendungsbezogenen Genehmigungspflichten für
Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch Deutsche in Drittländern über Güter
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 können zu administrativen
Mehrkosten führen. Ihre Höhe lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen.
Etwaige Mehrkosten bei den betroffenen Behörden des Bundes (Sach- und
Personalkosten) werden durch Einsparungen innerhalb der geltenden Finanz-
planansätze in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet.

Drucksache 17/161 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Dem gegenüber steht die Entlastung von administrativen Aufwendungen durch
den Ersatz der bisherigen Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungs-
geschäfte über Güter nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000
durch verwendungsbezogene Genehmigungspflichten von solchen Handels-
und Vermittlungsgeschäften. Gleiches gilt für den Ersatz der Genehmigungs-
pflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern
in Bezug auf Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 durch
die Einführung von verwendungsbezogenen Kontrollen in Bezug auf Güter des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Die Höhe der Entlastung für die
Verwaltung lässt sich jedoch ebenfalls nicht hinreichend zuverlässig abschätzen.

Die Anpassung der Bußgeldbewehrungen hat für die öffentlichen Haushalte nur
geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Die Verordnung sieht keine direkten Kostenbelastungen für die Wirtschaft vor,
welche über die mit der Einführung von Informationspflichten verbundenen
Kosten hinausgehen. Ob und in welchem Maße die Einführung verwendungs-
bezogener Genehmigungspflichten für die betroffenen Unternehmen indirekte
Kosten verursacht, etwa durch Beeinflussung ihrer internationalen Wettbe-
werbsposition oder der Beeinflussung von Wirtschaftsbeziehungen mit wich-
tigen Drittländern lässt sich derzeit nicht zuverlässig abschätzen. Gleiches gilt
für den Kreis der betroffenen Unternehmen unter Einschluss der mittelstän-
dischen Wirtschaft.

Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft

Mit der Verordnung werden fünf neue Informationspflichten eingeführt und eine
bestehende Informationspflicht durch zwei Informationspflichten ersetzt.

Neu eingeführt wird eine im Einzelfall anzuordnende Genehmigungspflicht für
die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die für eine Verwendung im Zusammen-
hang mit Massenvernichtungswaffen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 428/2009) bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 38 Absatz 3 AWV.
Es wird von jährlich weniger als zehn Anwendungsfällen ausgegangen.

Neu eingeführt wird ferner die Genehmigungspflicht für Handels- und Vermitt-
lungsgeschäfte für Güter des Teils I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999
der Ausfuhrliste, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenver-
nichtungswaffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
bestimmt sind oder bestimmt sein können, § 41 Absatz 1 AWV sowie eine
Unterrichtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieses Verwendungszwecks
in § 41 Absatz 2 AWV. Angesichts von weniger als 20 nationalen Kontrollposi-
tionen und der geringen Zahl von Anträgen nach § 5 Absatz 2 AWV (2008: 16,
2007: 10, 2006: 5 und 2005: 7) ist nur mit wenigen Anwendungsfällen jährlich
zu rechnen.

Neu eingeführt werden die Genehmigungs- und Unterrichtungspflicht für Han-
dels- und Vermittlungsgeschäfte von Deutschen in Drittländern über Güter des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in § 42 Absatz 2 und 3 AWV. Da-
durch werden aber ebenfalls nur endverwendungsabhängige Genehmigungs-

und Unterrichtungspflichten vorgesehen, so dass nur mit wenigen Einzelfällen
jährlich zu rechnen ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/161

Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 0,5 Stunden für die Vorbe-
reitung des Genehmigungsantrags durch einen Sachbearbeiter bei einem Lohn-
satz von 30 Euro ist daher bei geschätzten insgesamt 15 Fällen jährlich von einer
zusätzlichen Belastung der Unternehmen von insgesamt 225 Euro auszugehen.

Die bisherige Genehmigungspflicht von Handels- und Vermittlungsgeschäften
für Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 wird durch zwei
Informationspflichten ersetzt, die Genehmigungspflicht für Handels- und Ver-
mittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/
2009 bei militärischer Endverwendung in bestimmten Ländern gemäß Artikel 4
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und die entsprechende Unter-
richtungspflicht des Vermittlers bei Kenntnis dieser Verwendung nach § 41a
Absatz 1 und 2 AWV. Da die Antragszahlen nach dem bisherigen § 41 Absatz 1
AWV in den letzten zwei Jahren äußerst gering waren (insgesamt drei Anträge)
und die bisherige generelle Genehmigungspflicht für Handels- und Vermitt-
lungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der bisherigen Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000 und künftigen Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nun durch eine
endverwendungsabhängige Prüfung ersetzt wird, ist von wenigen Anwen-
dungsfällen auszugehen.

Geht man von künftig ein bis zwei Genehmigungsanträgen jährlich nach § 41a
Absatz 1 AWV aus, wird die Wirtschaft dadurch jährlich um 15 bis 30 Euro ent-
lastet.

Insgesamt ist daher von zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in Höhe von
rund 200 Euro jährlich auszugehen.

Informationspflichten für die Verwaltung

Mit der Verordnung werden zwei neue Informationspflichten für die Verwaltung
eingeführt, die Unterrichtungspflicht der zuständigen Zollstelle über Maßnah-
men nach § 38 Absatz 1 AWV und die Unterrichtungspflicht des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegenüber der zuständigen Zoll-
stelle nach § 38 Absatz 4 AWV. Angesichts der geringen Zahl von zu erwarten-
den Anwendungsfällen ist nur mit geringen zusätzlichen Belastungen der Ver-
waltung zu rechnen.

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für die Bürger.

G. Gleichstellungspolitische Belange

Werden nicht berührt.

Drucksache 17/161 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 16/14067 nicht zu verlangen.

Berlin, den 2. Dezember 2009

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Eduard Oswald Erich G. Fritz
Vorsitzender Berichterstatter

heitspolitischer Sicht.

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt zum 27. August
2009 die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Kernelemente der
neuen Verordnung sind die Einführung von verwendungs-
bezogenen Genehmigungspflichten auf Güter mit doppeltem
Verwendungszweck sowie die Möglichkeit zur Anordnung
von Durchfuhrverboten für nichtgemeinschaftliche Güter
nach vorheriger Begründung einer Genehmigungspflicht für
die Durchfuhr. Die Verordnung ermächtigt zu zusätzlichen
nationalen Beschränkungen. Diese greift die Bundesregie-
rung teilweise zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteres-
sen der Bundesrepublik Deutschland, der Verhütung einer
Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie
zur Vermeidung erheblicher Störungen der auswärtigen Be-

ohne Aussprache zur Kenntnis genommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
ordnung auf Drucksache 16/14067 in seiner 2. Sitzung am
2. Dezember 2009 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache
16/14067 nicht zu verlangen.

Berlin, den 2. Dezember 2009

Erich G. Fritz
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/161

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
16/14067 wurde am 12. November 2009 gemäß § 92 der Ge-
schäftsordnung des Bundestages dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen
Die Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient der Anpassung
an die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai
2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der
Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durch-
fuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Es wer-
den zusätzlich einzelne nationale Genehmigungsvorbehalte
für Handels- und Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhren
eingefügt. Diese Ergänzung erfolgt aus export- und sicher-

ziehungen der Bundesrepublik Deutschland auf. Weiterhin
stellen die zusätzlichen Beschränkungen sicher, dass die
Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der
VN-Resolution 1540 (2004) effektiv nachkommt.

Die Verordnung enthält die erforderlichen Bußgeldbewäh-
rungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und weitere er-
gänzenden Regelungen dieser Verordnung.

Zudem werden die Verweise in der AWV auf das EG-Recht
aktualisiert.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 16/14067 ver-
wiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnung auf Druck-
sache 16/14067 in seiner 4. Sitzung am 2. Dezember 2009

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