BT-Drucksache 17/1427

Qualität und Transparenz in der Pflege konsequent weiterentwickeln - Pflege-Transparenzkriterien optimieren

Vom 21. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1427
17. Wahlperiode 21. 04. 2010

Antrag
der Abgeordneten Hilde Mattheis, Dr. Karl Lauterbach, Elke Ferner, Bärbel Bas,
Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Kumpf,
Steffen-Claudio Lemme, Caren Marks, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert,
Dr. Carola Reimann, Ewald Schurer, Dr. Marlies Volkmer, Dr. Frank-Walter
Steinmeier und der Fraktion der SPD

Qualität und Transparenz in der Pflege konsequent weiterentwickeln –
Pflege-Transparenzkriterien optimieren

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Nach dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 1. Januar 2002 wurden mit
dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in der letzten Wahlperiode neue Instru-
mente und Verfahren zur Verbesserung der Pflegequalität geschaffen. Ziele
waren u. a. die Erhöhung der Professionalität in der Pflege und die Transparenz
für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die von stationären Pflegeeinrich-
tungen und ambulanten Pflegediensten erbrachten Leistungen sollen nach nach-
vollziehbaren und vergleichbaren Kriterien geprüft und die Prüfungsergebnisse
veröffentlicht werden. Darüber hinaus sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet,
Expertenstandards anzuwenden und in die Pflegepraxis umzusetzen.

Die Pflegekassen stellen sicher, dass die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, ins-
besondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für den Verbraucher verständlich,
übersichtlich und nachvollziehbar sowie vergleichbar im Internet oder in ande-
rer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien, der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenver-
bände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundes-
ebene, hatten die Aufgabe, Kriterien über die Veröffentlichung einschließlich
der Bewertungssystematik festzulegen.

Am 17. Dezember 2008 verständigten sich die Vertragspartner auf die „Pflege-
Transparenzvereinbarungen stationär“ (PTVS), am 29. Januar 2009 auf die
„Pflege-Transparenzvereinbarungen ambulant“ (PTVA). Die Vertragsparteien
haben die Vereinbarungen im Bewusstsein getroffen, dass es bisher noch keine
pflegewissenschaftlichen gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der

Ergebnis- und Lebensqualität gibt. Die Transparenzvereinbarungen wurden
durch das Mitentscheidungsrecht der Leistungserbringerverbände mit beein-
flusst.

Die Vertragspartner haben schon bei der Erarbeitung dieser Pflege-Transparenz-
vereinbarungen beschlossen, diese wissenschaftlich zu evaluieren und beim
Vorliegen neuer Erkenntnisse eine Überarbeitung der Pflege-Transparenzverein-

Drucksache 17/1427 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
barungen vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Pflegequalität von Pfle-
geeinrichtungen zuverlässig abgebildet wird.

Seit dem 1. Juli 2009 führen die Medizinischen Dienste der Krankenversiche-
rung (MDK) auf der Grundlage der Pflege-Transparenzvereinbarungen Prüfun-
gen durch. Bis heute wurden ca. 2 500 Prüfberichte im Internet veröffentlicht.
Erstmals erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher so Einsicht in Ergebnisse
externer Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten. Da-
mit wird einer langjährigen Forderung der Betroffenen und der Öffentlichkeit
Rechnung getragen. Ein Notensystem, auf das sich die Vertragsparteien ver-
ständigt haben, soll Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Orientierung bei
der Suche nach einer geeigneten Einrichtung bzw. einem geeigneten Pflege-
dienst bieten.

Erste Erfahrungen deuten darauf hin, dass

1. aufgrund des zufallsgesteuerten Verfahrens für die Stichprobenziehung ent-
scheidende Lücken entstehen, wenn Personen mit bestimmten Pflegebedar-
fen in der Stichprobe nicht erfasst worden sind. So konnten nach Aussagen
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
e. V. (MDS) z. B. Kriterien zur Wundversorgung nur in ca. der Hälfte der
bisher geprüften Heimen bewertet werden;

2. wichtige Kriterien (z. B. Organisationskriterien) nicht berücksichtigt wer-
den können, so dass sie in den Transparenzkriterien nicht berücksichtigt
sind (z. B. strukturelle Anforderungen an Leitungskräfte in der Pflege);

3. auch das Benotungssystem Mängel aufweist, da schlechte Noten bei „har-
ten“ Kriterien in der pflegerischen und medizinischen Versorgung (z. B.
Dekubitusprophylaxe, Flüssigkeitsversorgung, Ernährungszustand) durch
gute Noten in „weicheren“ Kriterien z. B. der Verpflegung und Hauswirt-
schaft (Lesbarkeit des Speiseplans, Portionsgrößen, Gestaltung von Ge-
meinschaftsräumen) nicht nur abgemildert werden können, sondern auch zu
einer guten Gesamtbewertung führen können.

II. Der Deutsche Bundestag

1. ist der Auffassung, dass die Pflege-Transparenzvereinbarungen im Grundsatz
geeignet sind, um Qualität und Qualitätsunterschiede abzubilden und Leis-
tungen der Pflegeeinrichtungen darzustellen. Die Veröffentlichung der Trans-
parenzberichte ist im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen.
Eine Aussetzung der Veröffentlichung würde die Transparenz und Fort-
schritte zur Qualitätssicherung in der Pflege gefährden;

2. fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass die Vertragspart-
ner möglichst zeitnah Änderungen in den Pflege-Transparenzvereinbarungen
treffen und umsetzen, damit das Ziel der Verbesserung der Pflegequalität und
der Transparenz im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
bundesweit umgesetzt werden kann.

Dazu gehört eine Modifizierung der Stichproben, damit nachvollziehbare
personenbezogene Kriterien geprüft und abgebildet werden können und
somit eine Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Mängel bei den personenbezo-
genen Kriterien müssen im Bewertungssystem eindeutig gewichtet werden,
damit sie klar in der Endnote erkennbar werden.

Berlin, den 21. April 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.