BT-Drucksache 17/14202

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/13662 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14202
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/13662 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem

Zum 1. Januar 2013 ist in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund
der Höhe der vom Bund zu erstattenden Nettoausgaben (2013: 75 Prozent, ab
2014: 100 Prozent) nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes Bun-
desauftragsverwaltung nach Artikel 85 des Grundgesetzes eingetreten. Nach
den ersten Erfahrungen und Anlaufschwierigkeiten mit der Umsetzung der Bun-
desauftragsverwaltung ergibt sich gesetzlicher Änderungs- und Ergänzungsbe-
darf.

B. Lösung

Der vom Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf setzt den dringlichsten gesetz-
lichen Änderungsbedarf um. Dies gilt insbesondere für die Einführung einer
bundesgesetzlichen Vorschrift, nach der sich bestimmt, welcher von den Län-
dern für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung zu bestimmende Träger zuständig ist, wenn sich Leistungsberechtigte in
einer stationären Einrichtung befinden. Diese neue Regelung für die örtliche Zu-
ständigkeit umfasst auch vergleichbare Sachverhalte.

Ferner werden erste Erfahrungen aus den von den Ländern für die von ihnen aus
dem Bundeshaushalt abgerufenen Erstattungszahlungen dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales vorzulegenden Verwendungsnachweise gesetzlich
umgesetzt.

Aus rechtstechnischen Gründen ergibt sich im Detail die Notwendigkeit von
Änderungen des Gesetzentwurfs. Ferner wird die für das Jahr 2013 geltende

Übergangsregelung für die von Ländern vorzulegenden Nachweise auf das Jahr
2014 ausgedehnt.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs oder des Änderungsantrags.

Drucksache 17/14202 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Durch die bundesgesetzliche Regelung der Zuständigkeit werden nach Angaben
der Initiatoren erhebliche Aufwendungen für den Verwaltungsvollzug durch die
Träger und auch die Leistungserbringer erspart. Mehrbelastungen entstünden
nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14202

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13662 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:

‚0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und
2014“. ‘

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 28, 29, 30, 32, 33
und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 27a Ab-
satz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den
§§ 30, 32, 33 und 35“ ersetzt.‘

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe
„2014“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe
„2015“ ersetzt.‘

d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 46b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , sofern
sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte Kapitel“ gestri-
chen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus
den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsbe-
rechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer statio-
nären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufent-
halt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für
die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen
nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter be-

treuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entspre-
chend anzuwenden.“‘

Drucksache 17/14202 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 136 wird wie folgt gefasst:

㤠136

Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der
Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abge-
schlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie
die darauf entfallenden Einnahmen,

2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert
nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Ein-
richtungen.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalender-
jahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis
zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen.“ ‘

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in
Kraft.“

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Sabine Zimmermann
Vorsitzende

Gabriele Lösekrug-Möller
Berichterstatterin

Zu Nummer 2 (Artikel 1)
wird berücksichtigt, dass die Länder weiterhin die ausfüh-
Zu Buchstabe a (Voranstellen Nummer 0, Inhaltsverzeich-
nis)

Das Inhaltsverzeichnis wird an die durch die Neufassung

renden Träger und deren Zuständigkeiten zu bestimmen ha-
ben, sich deren Zuständigkeit durch die Anfügung eines Ab-
satzes 3 aber nicht mehr auf die Bestimmung der örtlichen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14202

Bericht der Abgeordneten Gabriele Lösekrug-Möller

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13662 ist in der
243. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2013 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung über-
wiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölf-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 20. Dezember
2012 ist für Fälle der stationären Leistungserbringung außer-
halb des Landes, in dem vor deren Beginn der gewöhnliche
Aufenthalt war, eine Spaltung der örtlichen Zuständigkeit für
die Leistungen nach dem Vierten Kapitel einerseits und den-
jenigen nach den anderen Kapiteln des Gesetzes andererseits
eingetreten. Damit drohen nach Angaben der Initiatoren er-
hebliche Komplikationen, insbesondere in den Fällen anzu-
rechnenden Einkommens. Die Länder, die durch den Gesetz-
geber aufgefordert sind, die Zuständigkeiten zu regeln,
verfügen nicht über die Rechtsmacht, diesen allseits als un-
gewollt erachteten Zustand zu ändern und im Ergebnis sicher
zu stellen, dass dem – hier außer Kraft gesetzten – Gebot des
§ 97 Absatz 4 SGB XII wieder Geltung verschafft wird.

Der Entwurf sieht in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für
stationäre Leistungen die Wiederherstellung der einheit-
lichen Zuständigkeit für alle stationären Leistungen vor; in
Hinsicht auf die Nachweise sieht er vor, von der Anforde-
rung der Differenzierung der Leistungen nach Leistungsbe-
rechtigten abzusehen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/13662 in seiner 139. Sitzung am
26. Juni 2013 abschließend beraten und dem Deutschen
Bundestag einstimmig die Annahme in der vom Ausschuss
geänderten Fassung empfohlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Gesetzestitel)

Aus rechtsförmlichen Gründen ist der Gesetzestitel zu än-
dern. Der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Titel entspricht
dem des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 und kann deshalb
für das vorliegende Gesetzgebungsverfahren nicht verwen-
det werden. Der Gesetzestitel wird deshalb in „Zweites Ge-
setz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
abgeändert.

Zu Buchstabe b (Nummer 1, § 38 SGB XII)

Durch den Gesetzentwurf wird ein Verweisungsfehler in
§ 38 SGB XII (Darlehen bei vorübergehender Notlage) kor-
rigiert. Dieser Verweisungsfehler beruht auf dem Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwei-
ten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März
2011. In diesem Gesetzgebungsverfahren wurden die vorge-
nommenen strukturellen Änderungen im Dritten Kapitel des
SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei der Verweisung in
§ 38 SGB XII nicht berücksichtigt.

Die durch den Gesetzentwurf korrigierte Fassung verweist
unter anderem auf § 27a SGB XII. Diese Vorschrift definiert
notwendigen Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze.
Für die Gewährung von Darlehen bei einer vorübergehenden
Notlage sind jedoch nur die zu zahlenden Regelsätze ein-
schließlich einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach
den Absätzen 3 und 4 des § 27a SGB XII von Bedeutung.
Entsprechend ist die Verweisung auf diese beiden Absätze zu
beschränken.

Ferner ergibt sich gegenüber dem Gesetzentwurf eine Um-
stellung in der Reihenfolge der Vorschriften, auf die zu ver-
weisen ist. Diese werden in der numerischen Reihenfolge
aufgeführt.

Zu Buchstabe c (Nummer 1a, § 46a SGB XII)

Die Einfügung einer zusätzlichen Nummer 1a in den Gesetz-
entwurf beinhaltet eine Änderung der Vorschrift über die Er-
stattung der Nettoausgaben in der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung durch den Bund in § 46a
SGB XII. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung zu
der Änderung von § 136 SGB XII (Buchstabe e). Durch die
Änderung von § 136 SGB XII gilt die bislang auf das Jahr
2013 beschränkte Übergangsregelung für Nachweise auch
für das Jahr 2014. Deshalb ist in § 46a SGB XII in Absatz 4
(Nummer 1a Buchstabe a) und 5 (Nummer 1a Buchstabe b)
jeweils die Jahresangabe für die erstmalige Anwendung die-
ser Vorschrift für die Vorlage von Nachweisen von 2014 in
2015 zu ändern.

Zu Buchstabe d (Nummer 2, § 46b SGB XII)

Der Gesetzentwurf führt mit der Änderung von § 46b
SGB XII eine bundesgesetzliche Regelung für die örtliche
Zuständigkeit bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel
SGB XII in stationären Einrichtungen und vergleichbaren
Sachverhalten ein. Diese Zielsetzung des Gesetzentwurfs
wird übernommen, der Regelungsinhalt jedoch neu struktu-
riert und die erforderliche Anwendbarkeit von Teilen des
§ 98 SGB XII differenzierter geregelt.

Durch die Ergänzung in Absatz 1 (Nummer 2 Buchstabe a)
von § 136 SGB XII (Buchsstabe e) geänderte Überschrift an-
gepasst.

Zuständigkeit bei Leistungen in stationären Einrichtungen
und vergleichbaren Sachverhalten erstreckt.

Drucksache 17/14202 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bei der Änderung in Absatz 2 (Nummer 2 Buchstabe b) han-
delt es sich um eine Folgeänderung zur Anfügung eines Ab-
satzes 3. Die Nichtanwendbarkeit der Zuständigkeitsvor-
schriften des Zwölften Kapitels SGB XII und damit auch die
neue bundesgesetzliche Regelung für die örtliche Zuständig-
keit bei Leistungen in stationären Einrichtungen und ver-
gleichbaren Sachverhalten sind in Absatz 3 geregelt. Des-
halb ist die Nichtanwendbarkeit des Zwölften Kapitels in
Absatz 2 zu streichen.

In dem anzufügenden Absatz 3 (Nummer 2 Buchstabe c)
wird die Nichtanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften
nach dem Zwölften Kapitel SGB XII aus Absatz 2 der gel-
tenden Fassung übernommen. Ebenso wie im Gesetzentwurf
werden jedoch Regelungsinhalte des § 98 SGB XII für das
Vierte Kapitel SGB XII für anwendbar erklärt. Hintergrund
hierfür ist, dass die Länder nur Sachverhalte mit Geltung für
das jeweilige Land regeln können, nicht aber über ihre Lan-
desgrenzen hinausgehende Sachverhalte. Demnach können
die Länder für die örtliche Zuständigkeit der das Vierte Ka-
pitel SGB XII ausführenden Träger ausschließlich bestim-
men, welcher Träger für Leistungsfälle in ihrem Land zu-
ständig ist. Sofern entsprechende Landesregelungen bereits
in Kraft getreten sind, wird dabei – wie bis Jahresende 2012
nach dem zum 1. Januar 2013 durch das Gesetz zur Ände-
rung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch aufgehobenen
§ 98 Absatz 1 Satz 2 SGB XII – für die Bestimmung der ört-
lichen Zuständigkeit vom Wohnort ausgegangen (gewöhn-
licher Aufenthalt). Wird die Leistung aber im Falle einer sta-
tionären Unterbringung nicht im bisherigen Wohnortland,
sondern in einem anderen Land geleistet (die stationäre Ein-
richtung liegt in einem anderen Land als der letzte Wohnort),
wird ohne eine bundesgesetzliche Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit in der genannten Fallkonstellation der Träger
zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die
Einrichtung liegt. Nach den bundesgesetzlichen Zuständig-
keitsvorschriften im SGB XII für die übrigen Leistungs-
kapitel des SGB XII (Drittes, Fünftes bis Neuntes Kapitel
SGB XII) bleibt jedoch weiterhin stets der Träger zuständig,
der für den letzten Wohnort vor einer stationären Unterbrin-
gung örtlich zuständig war. Da Personen in stationären Ein-
richtungen neben Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung in der Regel auch andere Leis-
tungen nach dem SGB XII erhalten (zum Beispiel: Hilfe zur
Pflege), bewirkte § 98 SGB XII in der bis Jahresende 2012
geltenden Fassung für alle Leistungen der Sozialhilfe, dass
ein Träger für alle SGB-XII-Leistungen örtlich zuständig ist.

Da dies nach Rechtsstand 1. Januar 2013 für Leistungen
nach dem Vierten Kapitel SGB XII in stationären Ein-
richtungen und vergleichbaren Sachverhalten aber nur noch
gilt, wenn letzter Wohnort und Einrichtungsort im selben
Land liegen, kommt es bei Ländergrenzen überschreitenden
Fallkonstellationen zu einer örtlichen Zuständigkeit von
zwei Trägern. Dies gilt ferner bei Leistungen für Personen,
die sich wegen einer richterlich angeordneten Freiheitsent-
ziehung in einer Vollzugsanstalt aufhalten (§ 98 Absatz 4
SGB XII), sowie bei Personen, die Leistungen nach dem
Vierten Kapitel SGB XII zusammen mit Leistungen nach an-
deren Kapiteln des SGB XII in Form ambulanter betreuter
Wohnmöglichkeiten erhalten (§ 98 Absatz 5 SGB XII).

tungsfällen keine einheitliche Zuständigkeit für alle an eine
Person zu gewährenden Leistungen nach dem SGB XII mehr
gibt, war bei Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht beabsichtigt gewe-
sen. Durch die Einführung einer bundesgesetzlichen Rege-
lung für die örtliche Zuständigkeit besteht in diesen Fällen
wieder eine einheitliche örtliche Zuständigkeit. Die dafür er-
forderlichen Inhalte aus § 98 Absatz 2 und 5 SGB XII wer-
den deshalb für entsprechend anwendbar erklärt. Der Auf-
enthalt in einer Vollzugsanstalt wird mit in die Anwendung
von § 98 Absatz 2 SGB XII einbezogen, daraus ergeben sich
gegenüber § 98 Absatz 4 SGB XII, der diesen Sachverhalt
für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel des SGB XII
regelt, keine inhaltlichen Abweichungen. Grund für diese
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf ist, dass § 98 Ab-
satz 4 SGB XII auf für das Vierte Kapitel SGB XII ab dem
1. Januar 2014 nicht anwendbare Vorschriften zur Kosten-
erstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe verweist.

Zu Buchstabe e (Nummer 3, § 136 SGB XII)

In der Übergangsregelung in § 136 SGB XII, nach der die
Länder die Nachweise für aus dem Bundeshaushalt abgeru-
fene Erstattungszahlungen nach Bruttoausgaben und darauf
entfallende Einnahmen für Geldleistungen nach dem Vierten
Kapitel SGB XII im Jahr 2013 zu erbringen haben, sieht der
Gesetzentwurf die Streichung eines Differenzierungskriteri-
ums vor. Nach geltendem Wortlaut sind die Bruttoausgaben
und Einnahmen insgesamt von den Ländern nachzuweisen
sowie differenziert nach Leistungen in und außerhalb von
Einrichtungen sowie nach Leistungen für Personen, die
Grundsicherung wegen Alters (§ 41 Absatz 2 SGB XII) oder
wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung (§ 41 Absatz 3
SGB XII) beziehen. Das Differenzierungskriterium in und
außerhalb von Einrichtungen ist bereits Bestandteil der Bun-
desstatistik zu Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten
Kapitel SGB XII, weshalb diese Differenzierung von den
Ländern bereits in den für das erste Quartal 2013 vorzule-
genden Nachweisen vorgenommen werden kann. Die Diffe-
renzierung danach, in welcher Höhe Bruttoausgaben und
Einnahmen auf Leistungen entfallen, die für Personen er-
bracht worden sind, die Grundsicherungsleistungen wegen
Alters oder wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung er-
halten, war in der bisherigen Einnahmen- und Ausgabensta-
tistik hingegen nicht enthalten gewesen. Deshalb sind bei
den ausführenden Trägern entsprechende Anpassungen in
den Software-Systemen erforderlich. Die entsprechende Dif-
ferenzierung in den Nachweise kann folglich vorläufig nicht
ohne erheblichen Aufwand vorgenommen werden.

Die Streichung dieser Differenzierung der Nachweise für die
nach § 136 SGB XII für das Jahr 2013 von den Ländern
vorzulegenden Nachweise ist deshalb erforderlich. Im Un-
terschied zum Gesetzentwurf wird die auf das Jahr 2013 be-
fristete Anwendung der sich durch die Änderung im Gesetz-
entwurf ergebenden Fassung der Übergangsregelung aus
folgenden Gründen auch auf das Jahr 2014 erstreckt:

Erstens, weil die Differenzierung nach Grundsicherungsleis-
tungen wegen Alters und wegen dauerhafter voller Erwerbs-
minderung nicht nur für das Jahr 2013, sondern auch darüber
hinaus erforderlich ist. Die nach geltendem Recht nach den
Die Folgewirkung von § 46b SGB XII, dass es in den ge-
nannten Fallkonstellationen bei länderübergreifenden Leis-

§ 46a Absatz 4 und 5 SGB XII ab 2014 von den Ländern vor-
zulegenden Nachweise sehen dieses Differenzierungskriteri-

die erforderliche Überprüfung von § 46a Absatz 4 und 5
SGB XII zu nutzen.

tigung der vorzunehmenden Änderungen keine finanziellen
Belastungen für den Bund.

Berlin, den 26. Juni 2013

Gabriele Lösekrug-Möller
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14202

um jedoch nicht vor. Statt dessen orientiert sich diese Rege-
lung an der ab dem Jahr 2015 durchzuführenden zentralen
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel SGB XII. Erforderlich
ist deshalb eine Integration der Differenzierung nach Brutto-
ausgaben und Einnahmen für Grundsicherungsleistungen
nach den Kriterien außerhalb und in Einrichtungen sowie
Grundsicherungsleistungen wegen Alters und wegen dauer-
hafter voller Erwerbsminderung in das Nachweissystem des
§ 46a Absatz 4 und 5 SGB XII. Die hierfür erforderliche
Überprüfung dieser Vorschrift ist in Abstimmung mit Län-
dern und Trägern vorzunehmen.

Zweitens, weil die erforderlichen Anpassungen für die Dif-
ferenzierung nach Grundsicherungsleistungen wegen Alters
und wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung bei den
Trägern bis Jahresbeginn 2014 nicht durchgängig vorgenom-
men werden kann. Für Nachweise ist es jedoch erforderlich,
dass sie zum einen von allen Trägern vorgenommen und da-
mit in den Nachweisen aller 16 Länder einheitlich durchge-
führt werden, und zum anderen, dass dies für alle vier Quar-
tale (§ 136 Absatz 1 SGB XII) und für den darauf beruhen-
den Jahresnachweis (§ 136 Absatz 2 SGB XII) gilt. Beide
Voraussetzungen liegen für das gesamte Kalenderjahr 2014
nicht vor.

Konsequenz daraus ist, dass die Dauerregelung in den § 46a
Absatz 4 und 5 SGB XII erst ab 2015 anwendbar ist (Ände-
rung in Nummer 1a). Die durch die Verlängerung der Über-
gangsregelung gewonnene Dauer der Übergangszeit ist für

Die vorzunehmenden Änderungen führen zu einer Neufas-
sung von § 136 SGB XII, in der zudem Formulierungen an
§ 46a Absatz 4 und 5 SGB XII angeglichen werden.

Zu Nummer 3 (Artikel 2)

In der Neufassung der Vorschrift für das Inkrafttreten des
Gesetzes in Artikel 2 wird aus dem Gesetzentwurf in Satz 1
übernommen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung
in Kraft tritt. Ebenfalls wie im Gesetzwurf vorgesehen tritt
nach Satz 2 die Änderung von § 136 SGB XII (Übergangs-
regelung Nachweise) rückwirkend zum 1. Januar 2013 in
Kraft. Im Unterschied zum Gesetzentwurf tritt nach Satz 2
jedoch zusätzlich die Änderung von § 46b SGB XII rückwir-
kend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung von
§ 46b wird für Leistungsberechtigte und die das Vierte Kapi-
tel SGB XII ausführenden Träger Rechtssicherheit geschaf-
fen. Die Träger haben im Falle von Landesgrenzen übergrei-
fenden Leistungsfällen in stationären Einrichtungen und
vergleichbaren Sachverhalten seit dem Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 die bis 31. De-
zember 2012 geltenden Zuständigkeitsregelungen des § 98
Absatz 2, 3 und 5 SGB XII vorläufig weiter angewendet.

Finanzielle Auswirkungen

Durch den Gesetzentwurf entstehen auch unter Berücksich-

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