BT-Drucksache 17/14198

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/11315 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14198
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/11315 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes
(Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

A. Problem

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2012 das Gesetz zur Einführung
eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) beschlossen, das am 1. August
2013 in Kraft tritt. Durch das Betreuungsgeldergänzungsgesetz soll ermöglicht
werden, die Leistung, die Eltern nach dem Betreuungsgeldgesetz erhalten, für
den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder ein Bildungssparen einzusetzen.
Betreuungsgeldberechtigte, die sich dafür entscheiden, das Betreuungsgeld für
eine dieser beiden Möglichkeiten einzusetzen, sollen hierfür einen Bonus von
15 Euro pro Monat erhalten. Hierdurch soll eine besondere Anreizwirkung ge-
schaffen werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Für die Umsetzung der Ergänzung des Betreuungsgeldes wird nach dem Gesetz-
entwurf für das Jahr 2013 eine Zusatzbelastung des Haushalts von Bund und

Ländern in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro für das Jahr 2013 sowie in Höhe
von jeweils 5 Mio. Euro für die Jahre 2014, 2015 und 2016 erwartet. Durch die
Neuregelungen erhöht sich auch der Erfüllungsaufwand von Bund, Ländern und
Kommunen. Für diesbezügliche Mehrausgaben durch den Bund sowie für einen
auf den Bund entfallenden Personalbedarf ist vorgesehen, diese innerhalb der
betroffenen Einzelpläne finanziell und stellenmäßig gegen zu finanzieren.

Drucksache 17/14198 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11315 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich um 15 Euro für jeden
Monat (Erhöhungsbetrag), für den die berechtigte Person die nach
§ 12 zuständige Behörde beauftragt, das ihr für diesen Monat für das
Kind insgesamt zustehende Betreuungsgeld

1. zugunsten eines auf ihren Namen lautenden, nach § 5 oder § 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Ver-
trages (Altersvorsorgevertrag oder Basisrentenvertrag) oder

2. zugunsten eines Vertrages zwischen der berechtigten Person und
einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, der
die Voraussetzungen eines Vertrages zum Bildungssparen nach Ab-
satz 4 erfüllt,

unmittelbar an den Anbieter zu leisten.“

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Vertrag zum Bildungssparen im Sinne dieses Gesetzes
muss Regelungen beinhalten, die sicherstellen, dass

1. die Vertragslaufzeit nicht vor dem vollendeten 14. Lebensjahr des
Kindes endet,

2. das Betreuungsgeld einschließlich des Erhöhungsbetrages (Anla-
gesumme) Wertverluste ausschließend angelegt ist,

3. das Kind unmittelbar das Recht erwirbt, die Anlagesumme zu for-
dern, und

4. die Auszahlung der Anlagesumme nebst ihrer Erträge frühestens
nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes in gleichen Raten
erfolgt, deren Anzahl mindestens der Anzahl der Bezugsmonate
des nach Absatz 2 Nummer 2 gezahlten Betreuungsgeldes ent-
spricht.

Die Anlagesumme ist für die Schulausbildung, die Hochschulausbil-
dung, die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizie-
rungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Aktivitäten
der kulturellen Bildung des Kindes zu verwenden. Die Anlagesumme
kann abweichend von der Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 1
Nummer 4 ausgezahlt werden, wenn die Verwendung der Anlagesum-
me für Zwecke nach Satz 2 von der berechtigten Person vorab gegen-
über der nach § 12 zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Wird der
Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nach Satz 1 Nummer 1
beendet oder kommt es zu einer zweckfremden Inanspruchnahme der
Anlagesumme, so hat die berechtigte Person die auf den Vertrag zum
Bildungssparen geleisteten Erhöhungsbeträge an die nach § 12 zu-
ständige Behörde zurückzuzahlen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14198

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 ein-
gefügt:

„3. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 1,

4. Beauftragung nach § 4b Absatz 2 Nummer 2, “.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „den
Nummern 2 bis 4“ ersetzt.‘

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die An-
gabe „Nummer 6“ ersetzt.‘

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.“

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Christel Humme
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin

hältnis die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
federführenden Ausschuss
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung am 26. Juni
2013 beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
Drucksache 17/14198 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dorothee Bär, Christel Humme, Miriam Gruß,
Diana Golze und Katja Dörner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11315 wurde in der
205. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. November
2012 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur federführenden Beratung sowie dem Innenaus-
schuss, dem Rechtsausschuss, dem Finanzausschuss, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales, dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsaus-
schuss wurde der Gesetzentwurf außerdem zur Stellungnah-
me nach § 96 GO-BT überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem vorgesehenen Gesetz zur Ergänzung des Betreu-
ungsgeldgesetzes wird die Barauszahlung des Betreuungs-
geldes durch weitere Verwendungsoptionen für Familien
ergänzt. Betreuungsgeldberechtigte können hiernach das Be-
treuungsgeld – als Alternative zur Barauszahlung – auch zur
privaten Altersvorsorge einsetzen und erhalten in diesem
Fall einen zusätzlichen Bonus von 15 Euro im Monat. Als
weitere Alternative ist ein Modell des Bildungssparens vor-
gesehen, das ebenfalls anstelle der Auszahlung des Betreu-
ungsgeldes von den Familien genutzt werden können soll
und mit einem zusätzlichen Bonus von 15 Euro im Monat
verbunden ist. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, das
Betreuungsgeld für eine zusätzliche kapitalgedeckte private
Altersvorsorge oder für das Bildungssparen einzusetzen.
Dies gilt beispielsweise auch für Empfänger von Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/11315 empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/11315 in geänderter Fassung emp-
fohlen. Er hat mit dem selben Stimmenverhältnis die Annah-
me des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP empfohlen. Schließlich hat er mit diesem Stimmenver-

Der Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung am
26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11315 in geänderter
Fassung empfohlen. Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT
wird er gesondert abgeben.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11315
in geänderter Fassung empfohlen. Er hat mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP empfohlen. Schließlich hat er mit dem selben Stimmen-
verhältnis die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner Sit-
zung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11315 in
geänderter Fassung empfohlen. Er hat mit dem selben Stim-
menverhältnis die Annahme des Änderungsantrags der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/11315 empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2013 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/11315 in geänderter Fassung emp-
fohlen. Er hat mit dem selben Stimmenverhältnis die Annah-
me des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP empfohlen. Schließlich hat er mit diesem Stimmenver-
hältnis die Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/11315 empfohlen.

der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14198

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11315 in
geänderter Fassung.

2. Inhalt der Ausschussberatung

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu der Vorlage in seiner 97. Sitzung am 13. Mai 2013 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt, in der folgende Sach-
verständige gehört wurden:

– Dr. h. c. Udo Corts, Deutsche Vermögensberatung, Frank-
furt;

– Norbert Hocke, GEW-Hauptvorstand, Leiter des Vor-
standsbereichs Jugendhilfe und Sozialarbeit, Berlin;

– Reiner Höft-Dzemski, Deutscher Verein für öffentliche
und private Fürsorge e. V., Berlin;

– Prof. Dr. Michael Klundt, Hochschule Magdeburg-Sten-
dal, Stendal;

– Dr. Peter Schwark, Gesamtverband der Deutschen Versi-
cherungswirtschaft e. V., Berlin.

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wortpro-
tokoll der 97. Sitzung vom 13. Mai 2013 verwiesen.

Die Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN haben am 26. Juni 2013 vor Eintritt in die Tages-
ordnung der Sitzung unter Hinweis auf den am Vortag vor-
gelegten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen (siehe
unten) die Durchführung einer weiteren öffentlichen Anhö-
rung verlangt. Durch den Änderungsantrag sei der Gesetz-
entwurf substanziell verändert worden. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP traten dem entgegen, weil alle wesent-
lichen Aspekte bereits in der Anhörung am 13. Mai 2013 er-
örtert worden seien und somit das Minderheitenrecht ver-
braucht sei.

Der Ausschuss stellte mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fest,
dass das Minderheitenrecht verbraucht sei. Er beschloss so-
dann mit dem selben Stimmenverhältnis, den Antrag der Op-
positionsfraktionen auf Durchführung einer weiteren öffent-
lichen Anhörung abzulehnen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 102. Sitzung
am 26. Juni 2013 abschließend beraten.

Hierzu lag ihm ein Stellungnahmeersuchen des Petitionsaus-
schusses gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 GO-BT vor. In einer
öffentlichen Petition wird gefordert, dass bei Müttern oder
Vätern, die sich dazu entschlössen, ihr Kind die ersten drei
Lebensjahre zu Hause in Vollzeit zu erziehen, anstelle der
Zahlung eines Betreuungsgeldes die Erziehungszeiten der
Kinder bei der Rentenberechnung stärker zu berücksichti-
gen. In einer weiteren Petition wird das Betreuungsgeld ab-
gelehnt, da damit dem Kind das Recht auf Bildung verwei-
gert werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Ge-
setzentwurf folgenden Änderungsantrag vorgelegt:

1. Der Titel des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,,Artikel 1

Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes
(Betreuungsgeldgesetz) vom 15. 2. 2013 (BGBl. I S. 254)
wird aufgehoben.“

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Die Angabe ,,1. August 2013“ wird durch die Wörter
,,Tag nach der Verkündung“ ersetzt.

Begründung:

„Frühkindliche Bildung ist der Schlüssel zu lebenslangem
Lernerfolg. Unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem so-
zialen Umfeld sollen allen Kindern gleiche Bildungschancen
für das künftige Leben ermöglicht werden. Studien belegen,
dass von einer qualitativ hochwertigen Förderung alle Kin-
der profitieren. Während Kinder mit günstigen familiären
Voraussetzungen zusätzlich gefördert werden, können bei
Kindern mit weniger guten Startbedingungen Defizite vor
dem Schuleintritt ausgeglichen werden. Dieses Ziel wird mit
Zahlung eines Betreuungsgeldes, welches an die Nichtinan-
spruchnahme von Leistungen nach §§ 22 bis 23 SGB VIII
anknüpft, konterkariert. Insbesondere für bildungsferne und
zugleich einkommensschwache Eltern bietet das Betreu-
ungsgeld einen starken Anreiz, auf einen Kinderbetreuungs-
platz zu verzichten und stattdessen die Geldleistung in An-
spruch zu nehmen.

Das Betreuungsgeld steht im Widerspruch zu einer auf bes-
sere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienleben zielende
Politik für Eltern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen
deutlich, dass mit einem Betreuungsgeld Mütter eher zu
Hause bleiben und somit der Wiedereinstieg von Frauen in
den Beruf erschwert wird. Zur gleichen Einschätzung kommt
auch die Europäische Kommission, die die Pläne der Bun-
desregierung kritisiert, da das Betreuungsgeld kontrapro-
duktiv für die Erwerbsbeteiligung von Frauen sei. Auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht gibt es schwerwiegende Beden-
ken gegen das Betreuungsgeld. Denn ein Gesetz, das dem
Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung zuwider läuft, ist
verfassungswidrig. Drei unabhängige juristische Gutachten
(Prof. Dr. Ute Sacksofsky; Prof. Dr. Margarete Schuler-
Harms, Prof. Dr. Joachim Wieland) kommen folglich zu dem
Schluss, dass die Einführung eines Betreuungsgeldes mit
dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar
ist. Das Betreuungsgeld würde zudem durch die lange Aus-
zeit die Potentiale vieler vornehmlich gut ausgebildeter El-
tern ungenutzt lassen. Das ist in Zeiten des demografischen
Wandels und des daraus folgenden Fachkräftemangels eine
volkswirtschaftlich unsinnige Strategie. Damit steht die Zah-
lung eines Betreuungsgeldes auch im Widerspruch zu der im
Demografiebericht der Bundesregierung festgehaltenen
Zielvorgabe, dass die Erwerbsbeteiligung von Frauen er-
höht werden soll.

Um die negativen Effekte, die mit der Zahlung eines Betreu-
ungsgeldes einhergehen, zu verhindern, ist das Betreuungs-
geldgesetz noch vor seinem Inkrafttreten aufzuheben.“

Dieser Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
,,Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung
des Betreuungsgeldgesetzes“

CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Drucksache 17/14198 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben zu dem Ge-
setzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht, dessen In-
halt aus der Beschlussempfehlung ersichtlich ist. Dieser Än-
derungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

Die Fraktion der CDU/CSU trug vor, eine von Seiten der
Oppositionsfraktionen geforderte weitere öffentliche Anhö-
rung wegen des von den Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsantrags sei nicht erforderlich, da die Grundlagen
des vorgesehenen Betreuungsgeldergänzungsgesetzes ein-
fach zu erklären seien. Es gebe einen Bonus von 15 Euro,
wenn man sich das Betreuungsgeld nicht bar auszahlen lasse.
In diesem Fall könne man das Betreuungsgeld insgesamt für
den Aufbau einer privaten Altersvorsorge oder zum Bil-
dungssparen einsetzen. Man wolle das Gesetzesvorhaben in
dieser Woche im Plenum abschließen.

Die Fraktion der SPD erklärte, man habe die ablehnende
Haltung zum Betreuungsgeld immer wieder deutlich ge-
macht. Das Betreuungsgeldgesetz sei ein falsches Gesetz,
woran der vorliegende Entwurf eines Betreuungsgeldergän-
zungsgesetzes nichts ändere. Vielmehr handele es sich bei
dem Bonus von 15 Euro um ein Geschenk an die Versiche-
rungswirtschaft. Er stelle keine Hilfe für die Familien dar.
Vor diesem Hintergrund hätte man sich gewünscht, dies noch
einmal in einer Anhörung zu erörtern.

Die Fraktion der FDP hob hervor, dass die Koalition sich
für Wahlfreiheit einsetze. Diese Wahlfreiheit werde durch
das Betreuungsgeldergänzungsgesetz um die Alternativen
des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge und des Einstiegs
in das Bildungssparen erweitert. Es sei zu begrüßen, dass die
Familien nunmehr die Wahl hätten, entweder das Betreu-
ungsgeld in Anspruch zu nehmen oder es für die Altersvor-
sorge bzw. für ein Bildungssparen zugunsten der Kinder zu
verwenden. Ein entsprechender Bedarf sei vorhanden. Gera-
de das Bildungssparen sei in der durchgeführten öffentlichen
Anhörung hinreichend erörtert worden, so dass das Gesetz
nunmehr beschlossen werden könne.

Die Fraktion DIE LINKE. kündigte an, den Gesetzentwurf
abzulehnen. Mit Ausnahme der von der Fraktion der CDU/
CSU benannten Sachverständigen hätten sich alle Experten
bei der öffentlichen Anhörung ablehnend gegenüber dem
Betreuungsgeldergänzungsgesetz geäußert. Ein von der
Fraktion der FDP benannter Experte habe an der Anhörung
nicht teilgenommen. Es habe deutliche Kritik an der Kon-
zeption gegeben, dass ein Kind auf seinen Rechtsanspruch
auf Betreuung verzichten solle, damit ein Erwachsener einen
Anspruch auf Altersvorsorge erwerben könne. Dieser Zu-
sammenhang habe auch von den von der Fraktion der CDU/
CSU benannten Sachverständigen nicht plausibel erklärt
werden können.

Der erst am Vortag vorgelegte Änderungsantrag der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP enthalte einige klä-
rungsbedürftige Punkte. So sei es beispielsweise notwendig,
die pauschale Formulierung „angeleitete Aktivitäten der kul-
turellen Bildung des Kindes“ im Rahmen einer weiteren An-
hörung zu hinterfragen.

leistung geschaffen worden, die sowohl eine „Kitafernhalte-
prämie“ für Kinder als auch eine „Fernhalteprämie“ für
Frauen von der Berufstätigkeit darstelle. Das Betreuungsgel-
dergänzungsgesetz sehe nunmehr ausdrücklich einen Bonus
dafür vor, dass die Barleistung nicht in Anspruch genommen
werde. Dies sei nicht nachvollziehbar.

Beide Komponenten, die geregelt werden sollen, insbeson-
dere der Bonus für die private Altersversorgung, seien als
„Klientel-Geschenke“ zu bewerten, wie es sie in dieser
Wahlperiode immer wieder gegeben habe. In der Anhörung
sei deutlich geworden, dass von dem Bonus für das Bil-
dungssparen nicht die Familien mit einem geringen oder
mittleren Einkommen profitierten, da diese sich die Einzah-
lung auf Dauer nicht erlauben könnten. Es stelle sich die Fra-
ge, weshalb man ein Bildungssparen subventionieren solle,
wenn man faktisch damit Gelder binde, die besser in die öf-
fentliche Kitabetreuung investiert werden sollten. Kämen
die Investitionen Kindern frühzeitig zugute, so würde dies
die Notwendigkeit eines Bildungssparens deutlich ein-
schränken. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN habe
einen Änderungsantrag eingebracht, der deutlich mache,
dass das Betreuungsgeld nicht ergänzt, sondern umgehend
abgeschafft werden sollte.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (§ 4b)

Die Neufassung des § 4b Absatz 2 Nummer 1 führt die bis-
herigen Nummern 1 und 2 zusammen. Es handelt sich um re-
daktionelle Änderungen.

Nach der Neufassung des § 4b Absatz 2 Nummer 2 kann das
Betreuungsgeld anstelle der unmittelbaren Auszahlung an
die berechtigte Person zum Bildungssparen eingesetzt wer-
den. In diesem Fall wird das Betreuungsgeld um 15 Euro an-
gehoben. Es wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, das
Betreuungsgeld zu nutzen, um Vermögen für die spätere Bil-
dung des Kindes, für das Betreuungsgeld geleistet wurde,
anzusparen.

Die Erhöhung des Betreuungsgeldes erfolgt, wenn die be-
rechtigte Person mit einem Kreditinstitut oder einem Versi-
cherungsunternehmen einen Vertrag zugunsten des Kindes
geschlossen hat, der die Voraussetzungen eines Vertrages
zum Bildungssparen nach Absatz 4 erfüllt. Darüber hinaus
muss die berechtigte Person die zuständige Behörde nach
§ 12 beauftragen, das Betreuungsgeld unmittelbar an den
Anbieter, das Kreditinstitut oder das Versicherungsunterneh-
men, zu leisten. Das erhöhte Betreuungsgeld kann sowohl
auf neu geschlossene als auch auf bestehende Verträge ge-
leistet werden. Eine bestimmte Vertragsart ist nicht vorgege-
ben, jedoch muss der Vertrag den Anforderungen nach
Absatz 4 genügen. Die berechtigte Person wird Vertragspart-
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
dieser Kritik an. Mit dem Betreuungsgeldgesetz sei eine Bar-

ner; Verfügungsberechtigter bzw. Begünstigter ist das Kind
(Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Absatz 1 BGB).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/14198

Absatz 4 beschreibt die Voraussetzungen, die ein Vertrag er-
füllen muss, damit ein Anspruch auf das erhöhte Betreu-
ungsgeld entsteht. Die vorgegebene Mindestvertragslaufzeit
stellt sicher, dass das für Bildung angesparte Vermögen nicht
vorzeitig ausgezahlt wird. Die Anlagesumme aus Betreu-
ungsgeld einschließlich Erhöhungsbetrags ist so anzulegen,
dass keine Wertverluste entstehen; zumindest die komplette
Anlagesumme muss zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung stehen und für Bildungszwecke genutzt werden.

Die Anlagesumme darf erst ab Vollendung des 14. Lebens-
jahres für die Schulausbildung, die Hochschulausbildung,
die berufliche Aus- und Fortbildung, für sonstige Qualifizie-
rungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder angeleitete Ak-
tivitäten der kulturellen Bildung des Kindes verwendet wer-
den. Der Vertrag muss eine Regelung zur Auszahlung der
Anlagesumme nebst ihrer Erträge in gleichen Raten enthal-
ten. Dabei richtet sich die Anzahl der Raten nach der Anzahl
der Bezugsmonate, in denen das erhöhte Betreuungsgeld
nach § 4b Absatz 2 Nummer 2 bezogen wurde. Es liegt die

Vermutung zu Grunde, dass Ausgaben für die Bildung fort-
laufend über einen längeren Zeitraum anfallen. Die Anlage-
summe kann abweichend von der vorgegebenen Ratenzah-
lung ausgezahlt werden, wenn vor Auszahlung nachgewie-
sen wird, dass die Verwendung für Bildungszwecke nach
Satz 2 erfolgt.

Der Erhöhungsbetrag wird zurückgefordert, wenn der Ver-
trag vorzeitig beendet oder die Anlagesumme zweckfremd
verwendet wird. Die Rückforderung richtet sich gegen die
berechtigte Person.

Zu den Buchstaben b und c (§§ 22 und 23)

Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Änderung des
§ 4b.

Zu Nummer 2 (Artikel 3)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Berlin, den 26. Juni 2013

Dorothee Bär
Berichterstatterin

Christel Humme
Berichterstatterin

Miriam Gruß
Berichterstatterin

Diana Golze
Berichterstatterin

Katja Dörner
Berichterstatterin

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