BT-Drucksache 17/14184

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/13080 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13401 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Angelika Graf (Rosenheim), Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/9059 - Kinder- und Jugendgesundheit: Ungleichheiten beseitigen - Versorgungslücke schließen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Christine Lambrecht, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 17/12213 - Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14184
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/13080 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13401 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Bärbel Bas, Angelika Graf (Rosenheim),
Dr. Marlies Volkmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9059 –

Kinder- und Jugendgesundheit: Ungleichheiten beseitigen – Versorgungslücken
schließen

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Edgar Franke, Christine Lambrecht,
Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/12213 –
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen

Drucksache 17/14184 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

A. Problem

Zu den Buchstaben a und b

Nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Bundes-
regierung fördert Gesundheit die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten und
die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ist Vorausset-
zung für die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, für Beschäftigung und für
Wettbewerbsfähigkeit. Der demographische Wandel, die Veränderung des
Krankheitsspektrums hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkran-
kungen sowie die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt erforderten
deshalb eine effektive und effiziente Gesundheitsförderung und Prävention.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller sind der Meinung, dass sich die Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen zwar deutlich verbessert habe, es aber immer noch Versorgungs-
schwachstellen gebe. Die Verlagerung des Krankheitsspektrums von akuten zu
chronischen und von physischen zu psychischen Erkrankungen sowie die päd-
iatrische Morbidität hätten ernsthafte Versorgungslücken zur Folge. Außerdem
beeinflusse die soziale Herkunft die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Be-
schluss vom März 2012 festgestellte habe, dass nach geltendem Recht korrup-
tives Verhalten von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht strafbar sei,
während angestellte Ärzte strafrechtlich verfolgt werden könnten. Nach Auffas-
sung der Antragsteller ist dies eine Ungleichbehandlung der Ärztinnen und Ärz-
te und eine Regelungslücke, die dringend geschlossen werden müsse. Darüber
hinaus werde durch Korruption das Vertrauen der Patienten in das Gesundheits-
system beschädigt.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a und b

Die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherken-
nung von Krankheiten sollen zielgerichtet ausgestaltet werden, um die Bevölke-
rung bei der Entwicklung und dem Ausbau gesundheitsförderlicher Verhaltens-
weisen zu unterstützen und damit Gesundheitsrisiken zu reduzieren.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13080 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/13401.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller fordern, die Kindergesundheit als nationale Aufgabe zu defi-
nieren und die Versorgungskonzepte an die Bedürfnisse von Kindern und
Jugendlichen anzupassen und flächendeckend sicherzustellen. Ferner müsse die
wissenschaftliche Forschung auf den Bereich der Kindergesundheit fokussiert
und die Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendlich gestärkt werden.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9059 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der

SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14184

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller fordern, dass Korruption im Gesundheitswesen generell unter
Strafe gestellt wird.

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/12213 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu den Buchstaben a und b

Ablehnung der Gesetzentwürfe.

Zu den Buchstaben c und d

Annahme eines Antrags oder beider Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu den Buchstaben a und b

Bund, Länder und Gemeinden

Für die Leistungen zur Prävention in Lebenswelten, die die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Auftrag des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen erbringt, entstehen Mehrausgaben in Höhe von etwa 35 Mio.
Euro jährlich. Die BZgA erhält von den Krankenkassen eine Vergütung in ent-
sprechender Höhe, so dass (netto) sich keine Belastung des Bundeshaushalts er-
gibt. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln in der Krankenversicherung der
Landwirte, der sich gegebenenfalls auf die Zuschüsse des Bundes niederschlägt,
soll im Einzelplan 10 aufgefangen werden.

Für Länder und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfül-
lungsaufwand.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Anhebung des Ausgabenrichtwertes für Leistungen zur Primärprävention
und die Festlegungen eines Mindestbetrags für Ausgaben zur betrieblichen Ge-
sundheitsförderung sowie eines Mindestbetrags für Leistungen zur primären
Prävention in Lebenswelten führen bei den Krankenkassen, deren Ausgaben
entweder den derzeitigen Richtwert oder die aktuelle tatsächliche Ausgabenquo-
te für die betriebliche Gesundheitsförderung unterschreiten, zu geschätzten jähr-
lichen Mehrausgaben von rund 150 bis rund 180 Mio. Euro ab dem Jahr 2014.
Davon entfallen etwa 35 Mio. Euro auf die Vergütung der Leistungen zur Prä-
vention in Lebenswelten, die die BZgA im Auftrag des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen erbringt (s. o.). Dem können mittel- bis langfristig erhebli-
che Einsparungen durch die Vermeidung von Krankheits- und Krankheitsfolge-
kosten gegenüberstehen. Die finanziellen Auswirkungen der Untersuchungen
nach § 25 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hängen von
der inhaltlichen Ausgestaltung der Untersuchung durch den Gemeinsamen Bun-
desausschuss (G-BA) ab. Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen dem G-BA
eine kostenneutrale Umstrukturierung der bestehenden Gesundheitsuntersu-
chung. Bei einer flächendeckenden Einführung einer zusätzlichen Kinderfrüh-
erkennungsuntersuchung (§ 26 Absatz 1 SGB V) durch den G-BA entstehen den

Krankenkassen Mehraufwendungen im niedrigen einstelligen Millionenbereich.
Dem steht ein Einsparpotential durch die frühzeitige Vermeidung oder Erken-

Drucksache 17/14184 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nung von in diesem Lebensalter sich manifestierenden Störungen der gesund-
heitlichen Entwicklung gegenüber.

Durch Verbesserungen bei den Vorsorge- und Präventionsleistungen in aner-
kannten Kurorten entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2014 geschätzte
Mehrausgaben in einer Größenordnung von 15 bis 20 Mio. Euro.

Zu den Buchstaben c und d

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu den Buchstaben a und b

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Zu den Buchstaben c und d

Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu den Buchstaben a und b

Örtlichen Unternehmensorganisationen kann ein geringfügiger, nicht quantifi-
zierbarer Erfüllungsaufwand entstehen.

Zu den Buchstaben c und d

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu den Buchstaben a und b

Für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Beim Bundesministerium für Gesundheit entsteht ein zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand in Höhe von jährlich 295 000 Euro.

Ein nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand kann beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen entstehen.

Den Krankenkassen entsteht jährlich ein erhöhter, nicht quantifizierbarer Erfül-
lungswand. Für die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen ist
ein geringfügiger und nicht quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand
möglich.

Zu den Buchstaben c und d

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde nicht erörtert.

E.4 Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss

Dem Gemeinsamen Bundesausschuss entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfül-
lungsaufwand.

Zu den Buchstaben c und d
Der Erfüllungsaufwand für den Gemeinsamen Bundesausschuss wurde nicht er-
örtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14184

F. Weitere Kosten

Zu den Buchstaben a und b

Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus-
gehen, entstehen durch das Gesetz nicht.

Zu den Buchstaben c und d

Weitere Kosten wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/14184 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären,

c) den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen,

d) den Antrag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin

sundheitszustand verbessern und insbesondere einen
Beitrag zur Verminderung sozial bedingter sowie ge-
schlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschan-

sundheitszustand verbessern und einen Beitrag zur Ver-
minderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesund-
heitschancen leisten. Sie legt dabei die Handlungsfelder
cen leisten. Sie legt dabei die Handlungsfelder und Krite-
rien nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen sollen
insbesondere folgende Gesundheitsziele im Bereich der
Gesundheitsförderung und Prävention umsetzen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde. Die Leistungen
sollen insbesondere folgende Gesundheitsziele im Be-
reich der Gesundheitsförderung und Prävention umset-
zen:

1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken,
Erkrankte früh erkennen und behandeln,

2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität er-
höhen,

3. Tabakkonsum reduzieren,

4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung,
Ernährung fördern,
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität
der Patientinnen und Patienten stärken,
7 – Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


ng der Prävention

r Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
der Prävention

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Primäre Prävention

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen
zur primären Prävention vor, die den allgemeinen Ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderu
– Drucksache 17/13080 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung
der Prävention

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen
Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicher-
ten.“

2. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „zur“
die Wörter „Vermeidung und“ eingefügt.

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Primäre Prävention

(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen
zur primären Prävention vor, die den allgemeinen Ge-
5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/14184 – 8

E n t w u r f

6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen,
nachhaltig behandeln,

7. gesund älter werden.

Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich,
die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele
und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesund-
heitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) fest-
gelegt sind. Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4
bis 7 genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Ge-
sundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention
und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013
(eBAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. Bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 20a und 20b
berücksichtigen die Krankenkassen auch die von der Na-
tionalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemein-
samen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Ab-
satz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten
Arbeitsschutzziele.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
unter Berücksichtigung der Gesundheitsziele nach Ab-
satz 1 Satz 3 bis 5 und der in Absatz 1 Satz 6 genannten
Ziele einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für
Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten, Metho-
dik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Mes-
sung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten
Ziele. Er bestimmt außerdem die Anforderungen und ein
einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leis-
tungsangeboten durch die Krankenkassen, um insbe-
sondere die einheitliche Qualität von Leistungen zur
individuellen Verhaltensprävention sicherzustellen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellt sicher,
dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
eine Übersicht der Leistungen der Krankenkassen nach
Absatz 1 auf seiner Internetseite veröffentlicht werden.
Die Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen hierfür sowie für den Bericht nach
§ 20e die erforderlichen Auskünfte.

(3) Leistungen nach Absatz 1 werden als Leistungen
zur individuellen Verhaltensprävention, als Leistungen
zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte und als Leistungen zur
Gesundheitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht.
Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind abgrenzbare so-
ziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens,
des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Ver-
sorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des
Sports und des Spielens, in denen die Versicherten große
Teile ihres Lebens verbringen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genann-
ten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele maßgeblich,
die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele
und Teilziele im Bereich der Prävention und Gesund-
heitsförderung vom 21. März 2005 (BAnz. S. 5304) fest-
gelegt sind. Bei der Umsetzung der in Satz 3 Nummer 4
bis 7 genannten Ziele sind auch die Ziele und Teilziele
maßgeblich, die in der Bekanntmachung über die Ge-
sundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention
und Gesundheitsförderung vom 26. Februar 2013
(eBAnz. AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. Bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 20a und 20b
berücksichtigen die Krankenkassen auch die von der Na-
tionalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemein-
samen deutschen Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Ab-
satz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes entwickelten
Arbeitsschutzziele.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Leistungen nach Absatz 1 werden als Leistungen
zur individuellen Verhaltensprävention, als Leistungen
zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte und als Leistungen zur
Gesundheitsförderung in Betrieben nach § 20a erbracht.
Lebenswelten im Sinne des Satzes 1 sind abgrenzbare so-
ziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens,
des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Ver-
sorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des
Sports und des Spielens, in denen die Versicherten große
Teile ihres Lebens verbringen. Die Krankenkassen för-
dern mit Leistungen zur Prävention in Lebenswelten
unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse
und im Zusammenwirken mit den in den Ländern zu-

ständigen Stellen insbesondere den Aufbau und die
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in den
Lebenswelten, indem sie unter Beteiligung der Versi-
cherten und der Verantwortlichen für die Lebenswelt
die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risi-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

(4) Die Krankenkasse kann eine Leistung zur individu-
ellen Verhaltensprävention erbringen, wenn diese nach
Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse zertifiziert ist.
Bei der Entscheidung über eine Leistung zur individuel-
len Verhaltensprävention ist eine Präventionsempfehlung
nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder
eine im Rahmen einer betriebsärztlichen Vorsorgeunter-
suchung abgegebene Empfehlung zu berücksichtigen.
Für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention,
die die Krankenkasse wegen besonderer beruflicher oder
familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23 Ab-
satz 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a
und 20b sollen insgesamt im Jahr 2013 für jeden ihrer
Versicherten einen Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab
dem Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 6 Euro umfas-
sen. Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen von
dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro für jeden ihrer
Versicherten für Leistungen nach § 20a sowie mindestens
1 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur
Prävention in Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den
Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen.

(6) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragt der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung ab dem Jahr 2014 mit der
Durchführung von kassenübergreifenden Leistungen zur
Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung Versicherte, insbesondere in Kinderta-
gesstätten, Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtun-
gen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen. Im
Rahmen des Auftrags nach Satz 1 kann die Bundeszen-
trale für gesundheitliche Aufklärung geeignete Koopera-
tionspartner heranziehen. Die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung erhält für die Leistungen nach
Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen ei-
ne pauschale Vergütung, die mindestens der Hälfte des
Betrages entspricht, den die Krankenkassen nach Absatz 5
Satz 2 für die Leistungen zur Prävention in Lebenswelten
aufzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 3 erfolgt
quartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen Quar-
tals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von Absatz 5 Satz 3
jährlich anzupassen.
– Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

ken und Potenziale erheben und Vorschläge zur Ver-
besserung der gesundheitlichen Situation sowie zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fä-
higkeiten entwickeln und deren Umsetzung unterstüt-
zen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und nach den §§ 20a
und 20b sollen insgesamt im Jahr 2013 für jeden ihrer
Versicherten einen Betrag in Höhe von 3,01 Euro und ab
dem Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 7 Euro umfas-
sen. Ab dem Jahr 2014 wenden die Krankenkassen von
dem Betrag nach Satz 1 mindestens 2 Euro für jeden ihrer
Versicherten für Leistungen nach § 20a sowie mindestens
2 Euro für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur
Prävention in Lebenswelten auf. Die Ausgaben nach den
Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen.

(6) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Sicherstellung
einer einheitlichen, kassenübergreifenden Leistungs-
erbringung beauftragt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung ab dem Jahr 2014 mit der Durchführung von
kassenübergreifenden Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte, insbesondere in Kindertagesstätten, Kinder-
gärten, Schulen und Jugendeinrichtungen sowie in den
Lebenswelten älterer Menschen. Die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung berücksichtigt bei
der Ausführung des Auftrags die regionalen Erfor-
dernisse und orientiert sich bei der Verwendung der
Mittel insbesondere an der Anzahl der in der gesetz-
lichen Krankenversicherung Versicherten im jeweili-
gen Land. Die Durchführung der nach diesem Absatz
zu erbringenden regionalen Leistungen erfolgt im Be-
nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-
den. Im Rahmen des Auftrags nach Satz 1 kann die Bun-
deszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete
Kooperationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Leistungen
nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund der Krankenkas-

sen eine pauschale Vergütung, die mindestens einem
Viertel des Betrages entspricht, den die Krankenkassen
nach Absatz 5 Satz 2 für die Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Vergütung nach
Satz 3 erfolgt quartalsweise und ist am ersten Tag des je-

Drucksache 17/14184 – 10

E n t w u r f

(7) Das Nähere über die Beauftragung der Bundeszen-
trale für gesundheitliche Aufklärung nach Absatz 6, ins-
besondere zum Inhalt und Umfang, zur Qualität, zur
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der durchzu-
führenden Leistungen sowie zu den für die Durchführung
notwendigen Kosten, vereinbaren der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung erstmals bis zum 30. Oktober
2013. Kommt die Vereinbarung nicht innerhalb der Frist
nach Satz 1 zustande, erbringt die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung die Leistungen nach Absatz 6
Satz 1 nach dem Stand der Verhandlungen über die Ver-
einbarung nach Satz 1, unter Berücksichtigung der vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 2
Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie
unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in
seiner Satzung das Verfahren zur Aufbringung der erfor-
derlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89 Absatz 3
bis 5 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Verband
der privaten Krankenversicherung kann Tätigkeiten der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die diese
im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erbringt, mit Zu-
wendungen fördern.“

4. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betrieb“ die
Wörter „sowie der Betriebsärzte“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

„(3) Krankenkassen und Arbeitgeber können ein-
zeln oder in Kooperation Gruppentarife abschließen.
Arbeitnehmer können einem Gruppentarif ihres Ar-
beitgebers und der Krankenkasse, bei der sie versi-
chert sind, beitreten. Bestandteil der Verträge nach
Satz 1 sind Leistungen nach Absatz 1 Satz 1, Verein-
barungen zur Qualitätssicherung und Evaluation der
Maßnahmen sowie die Dauer des Tarifs. Weitere Be-
standteile von Gruppentarifen können Vereinbarun-
gen zur Durchführung von Schutzimpfungen nach
§ 20d Absatz 1 und 2, koordinierte Beratungs- und
Betreuungsangebote sowie Mindestbindungsfristen
sein. Zur Koordinierung und Durchführung der Maß-
nahmen von Gruppentarifen können die Vertragspart-
ner nach Satz 1 Verträge mit geeigneten Anbietern
von Präventionsleistungen einschließlich der Be-

triebsärzte schließen. Die Vertragspartner nach Satz 1
vereinbaren gemeinsam die Tragung der Kosten. Die
Aufwendungen für primärpräventive Leistungen eines
Gruppentarifs, die über die Leistungen nach Absatz 1
und nach § 20d Absatz 1 und 2 hinausgehen, müssen
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

weiligen Quartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von
Absatz 5 Satz 3 jährlich anzupassen. Die Bundeszentra-
le für gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass
die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
geleistete Vergütung ausschließlich zur Durchfüh-
rung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt
wird, und dokumentiert dies.

(7) u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienz-
steigerungen aus diesem Gruppentarif auf Dauer fi-
nanziert werden. Die Einnahmen aus einem Gruppen-
tarif können sich aus Prämienzahlungen des Mitglieds
und Leistungen des Arbeitgebers zusammensetzen.
Die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen von Grup-
pentarifen sind von den Krankenkassen in ihrer Rech-
nungslegung gesondert auszuweisen.

(4) Die Krankenkassen sollen Unternehmen unter
Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen re-
gionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unter-
stützung anbieten. Die Beratung und Unterstützung
umfasst insbesondere die Information über Leistun-
gen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und die
Klärung, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistun-
gen zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Be-
trieb erbringt. Örtliche Unternehmensorganisationen
sollen an der Beratung beteiligt werden. Die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen re-
geln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die
Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der
Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung ört-
licher Unternehmensorganisationen durch Koopera-
tionsvereinbarungen mit diesen.

(5) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer
Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 5 Satz 2
für Leistungen nach § 20a, stellt die Krankenkasse die
nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zur Verfügung. Dieser verteilt die
Mittel nach einem von ihm festzulegenden Vertei-
lungsschlüssel auf die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen, die Kooperationsverein-
barungen mit örtlichen Unternehmensorganisationen
nach Absatz 4 Satz 4 abgeschlossen haben.“

5. Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt:

㤠20e

Ständige Präventionskonferenz;
Bericht über die Entwicklung von

Gesundheitsförderung und Prävention

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird eine
Ständige Präventionskonferenz errichtet. Zur Unterstüt-
zung der Arbeiten der Ständigen Präventionskonferenz
richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine Ge-
schäftsstelle ein. Die Aufgabe der Geschäftsstelle besteht
insbesondere in der Zusammenstellung und Aufbereitung
des für die Tätigkeit der Ständigen Präventionskonferenz
erforderlichen Materials, in der Vorbereitung der Ent-
scheidungen und Beschlüsse der Ständigen Präventions-
konferenz, in der technischen Vor- und Nachbereitung
der Sitzungen der Ständigen Präventionskonferenz sowie
der Erledigung der sonst anfallenden Verwaltungsarbei-
ten.

(2) Die Ständige Präventionskonferenz hat die Aufga-

be, über die Entwicklung von Gesundheitsförderungs-
und Präventionszielen und deren Umsetzung zu berichten
sowie Wege und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung
aufzuzeigen. Die Ständige Präventionskonferenz erstellt
diesen Bericht alle vier Jahre und leitet ihn dem Bundes-
– Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/14184 – 12

E n t w u r f

ministerium für Gesundheit zu. Das Bundesministerium
für Gesundheit legt den Bericht den gesetzgebenden Kör-
perschaften des Bundes unverzüglich vor und fügt eine
Stellungnahme der Bundesregierung mit den von ihr für
notwendig gehaltenen Folgerungen bei.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Gesundheit führt den Vorsitz der Ständigen Präventions-
konferenz und beruft in diese Vertreter der betroffenen
Bundesministerien, der Länder, der kommunalen Spit-
zenverbände, der Sozialleistungsträger, der repräsenta-
tiven Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer sowie Vertreter der für Gesundheitsförderung
und Prävention maßgeblichen Organisationen und Ver-
bände. Die Ständige Präventionskonferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Entscheidungen und Beschlüsse
der Ständigen Präventionskonferenz werden mit einfa-
cher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge-
troffen.“

6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus“ die
Wörter „oder können sie wegen besonderer berufli-
cher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt
werden“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe
„16“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die Angabe
„25“ ersetzt.

7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Kapi-
tels wird wie folgt gefasst:

„Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung von
Krankheiten“.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf alters- und
zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersu-
chungen zur Erfassung und Bewertung gesundheit-
licher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung
von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krank-
heiten und eine darauf abgestimmte präventionsorien-
tierte Beratung. Die Untersuchungen umfassen, sofern
medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung
für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention
nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung
wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Voraussetzung für die Untersuchung nach
den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich um Krankhei-

ten handelt, die wirksam behandelt werden können
oder um zu erfassende gesundheitliche Risiken und
Belastungen, die durch geeignete Leistungen zur in-
dividuellen Verhaltensprävention nach § 20 Absatz
3 und 4 vermieden, beseitigt oder vermindert wer-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte haben Anspruch auf alters- und
zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersu-
chungen zur Erfassung und Bewertung gesundheit-
licher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung
von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krank-
heiten und eine darauf abgestimmte präventionsorien-
tierte Beratung. Die Untersuchungen umfassen, sofern
medizinisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung
für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention
nach § 20 Absatz 3 und 4. Die Präventionsempfehlung
wird in Form einer ärztlichen Bescheinigung erteilt.
Sie informiert über Möglichkeiten und Hilfen zur
Veränderung gesundheitsbezogener Verhaltens-
weisen und kann auf Angebote zur Verhaltensprä-
vention hinweisen.“

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

den können. Die im Rahmen der Untersuchungen
erbrachten Maßnahmen zur Früherkennung setzen
ferner voraus, dass

1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten
durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,

2. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch ge-
nügend eindeutig zu erfassen sind,

3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden
sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle ein-
deutig zu diagnostizieren und zu behandeln.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersuchungen
nach Absatz 2“ durch die Wörter „die Untersu-
chungen“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt erst-
mals bis zum … [einsetzen: Datum des letzten
Tages des zwölften Monats des auf das Inkraft-
treten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Kalender-
monats] in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur
Präventionsempfehlung nach Absatz 1 Satz 2.“

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung
des zehnten Lebensjahres Anspruch auf Untersu-
chungen sowie nach Vollendung des zehnten Le-
bensjahres Anspruch auf eine Untersuchung zur
Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperli-
che, geistige oder psychosoziale Entwicklung in
nicht geringfügigem Maße gefährden. Die Unter-
suchungen beinhalten auch eine Erfassung und Be-
wertung gesundheitlicher Risiken und eine darauf
abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Sie
umfassen, sofern medizinisch angezeigt, eine Prä-
ventionsempfehlung für Leistungen zur individuel-
len Verhaltensprävention nach § 20 Absatz 3 und 4.
Die Präventionsempfehlung wird in Form einer ärzt-
lichen Bescheinigung erteilt. Zu den Früherken-
nungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kie-
ferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion
der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung
des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygie-
neberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung
der Zähne und zur Keimzahlsenkung.

Die Leistungen nach Satz 5 werden bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres erbracht und kön-
nen von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch
die Wörter „Absatz 4 Satz 2 und 4“ ersetzt.

10. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestim-
men, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die
regelmäßig Leistungen zur Vermeidung und Früherken-
nung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in An-
spruch nehmen oder an Leistungen der Krankenkasse
– Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

c) u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/14184 – 14

E n t w u r f

zur individuellen Verhaltensprävention nach § 20 Ab-
satz 4 teilnehmen, Anspruch auf eine Geldleistung als
Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1
Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze hinaus
zu gewähren ist. Der Bonus für die Teilnahme an Leis-
tungen zur individuellen Verhaltensprävention soll vor-
rangig an der Zielerreichung der jeweiligen Maßnahme
ausgerichtet werden.

(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vor-
sehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesund-
heitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitge-
ber als auch die teilnehmenden Versicherten eine
Geldleistung als Bonus erhalten. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

11. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und
Zusammenarbeit“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Leistungserbringer, die andere Leis-
tungserbringer oder Dritte an der Versorgung
beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versi-
cherten in die Unabhängigkeit medizinischer
Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaft-
lichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Be-
rücksichtigung der Anbietervielfalt zu gewähr-
leisten. Leistungserbringer und ihre Angestellten
oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder
sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder
Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich ver-
sprechen lassen oder annehmen, dass sie andere
Leistungserbringer oder Dritte bei der Verord-
nung von Leistungen, der Zuweisung an Leis-
tungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der
sonstigen Veranlassung von Leistungen für die
Untersuchung oder Behandlung von Versicher-
ten nach diesem Buch in unangemessener un-
sachlicher Weise begünstigen oder bevorzugen.
Ebenfalls unzulässig ist es, Leistungserbringern,
ihren Angestellten oder Beauftragten solche Vor-
teile für diese oder Dritte anzubieten, zu verspre-
chen oder zu gewähren. Vorteile sind auch solche
nach § 128 Absatz 2 Satz 3.“

12. § 81a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen or-
ganisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch der Einrichtungen nach

Absatz 1; Vertreter der Einrichtungen nach
§ 197a Absatz 1, der berufsständischen Kam-
mern und der Staatsanwaltschaft sind in geeig-
neter Form zu beteiligen. Über die Ergebnisse
sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

11. In § 132e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„geeigneten Ärzten“ die Wörter „einschließlich Be-
triebsärzten“ eingefügt.
– Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ ein Komma und werden die Wörter
„die Berichte der Kassenärztlichen Vereini-
gungen sind auch den Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In dem Bericht sind zusammengefasst auch
die Anzahl der Mitglieder der Kassenärztli-
chen Vereinigung, bei denen im Berichtszeit-
raum Pflichtverletzungen vermutet oder
nachgewiesen wurden, die Art und Schwere
des Fehlverhaltens und der dagegen getroffe-
nen Maßnahmen, einschließlich der Maß-
nahmen nach § 81 Absatz 5, sowie der ver-
hinderte und entstandene Schaden zu
nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sind
als anonymisierte Fallbeispiele zu beschrei-
ben.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen treffen bis zum 31. Dezember 2013 nähere
Bestimmungen über die einheitliche Organisa-
tion der Einrichtungen nach Absatz 1 bei ihren
Mitgliedern, die Ausübung der Kontrollen nach
Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinweise nach
Absatz 2, die Zusammenarbeit nach Absatz 3, die
Unterrichtung nach Absatz 4 und die Berichte
nach Absatz 5; die Bestimmungen sind dem Bun-
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Sie
führen die Berichte ihrer Mitglieder nach Ab-
satz 5 zusammen, gleichen die Ergebnisse mit
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ab und veröffentlichen ihre eigenen Berichte im
Internet.“

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 197a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaus-
tausch der Einrichtungen nach Absatz 1; Vertre-
ter der Einrichtungen nach § 81a Absatz 1, der
berufsständischen Kammern und der Staatsan-
waltschaft sind in geeigneter Form zu beteiligen.
Über die Ergebnisse sind die Aufsichtsbehörden
zu informieren.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichts-
behörde“ die Wörter „und dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen“ eingefügt.

Drucksache 17/14184 – 16

E n t w u r f
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„In dem Bericht sind zusammengefasst auch
die Anzahl der Leistungserbringer und Ver-
sicherten, bei denen im Berichtszeitraum
Pflichtverletzungen oder Leistungsmiss-
brauch vermutet oder nachgewiesen wurden,
die Art und Schwere des Fehlverhaltens und
der dagegen getroffenen Maßnahmen sowie
der verhinderte und entstandene Schaden zu
nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sind
als anonymisierte Fallbeispiele zu beschrei-
ben.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen trifft bis zum 31. Dezember 2013 nähere
Bestimmungen über die einheitliche Organisa-
tion der Einrichtungen nach Absatz 1 bei seinen
Mitgliedern, die Ausübung der Kontrollen nach
Absatz 1 Satz 2, die Prüfung der Hinweise nach
Absatz 2, die Zusammenarbeit nach Absatz 3, die
Unterrichtung nach Absatz 4 und die Berichte
nach Absatz 5; die Bestimmungen sind dem Bun-
desministerium für Gesundheit vorzulegen. Er
führt die Berichte seiner Mitglieder nach Absatz 5
zusammen, gleicht die Ergebnisse mit den Kas-
senärztlichen Bundesvereinigungen ab und ver-
öffentlicht seinen eigenen Bericht im Internet.“

15. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt:

㤠307c

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3
Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
Satz 4, einen dort genannten und nicht nur gering-
fügigen wirtschaftlichen Vorteil annimmt oder ge-
währt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-
satzes 1 gewerbsmäßig handelt.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafver-
folgung ein Einschreiten von Amts wegen für ge-
boten hält. Antragsberechtigt sind der betroffene
Versicherte, seine gesetzliche Krankenkasse, die
Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereini-
gung und die berufsständische Kammer, bei denen
der Täter Mitglied ist, und deren andere Mitglieder.
Antragsberechtigt sind auch die in § 8 Absatz 3
Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kam-
mern.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies umfasst auch die Förderung der gesundheit-
lichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der
Versicherten.“

b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
„Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Vermeidung und“ ein-
gefügt.

2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Für die Leistungen zur betrieblichen Gesund-
heitsförderung gelten der Dritte und Zehnte Abschnitt
des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 5 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Aufwendung von
mindestens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leistun-
gen nach § 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
regelt ist, § 20a Absatz 5 und § 65a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.“
– Drucksache 17/14184

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557),
das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4
Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1
oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“ er-
setzt.

4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt:

㤠58

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 15 dieses Ge-
setzes in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 oder
Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen dort genann-
ten und nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Vor-
teil annimmt oder gewährt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig handelt.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des be-
sonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfol-
gung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält. Antragsberechtigt sind der betroffene Versicher-
te, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Kassen-
ärztliche Vereinigung und die berufsständische Kam-

mer, bei denen der Täter Mitglied ist, und deren
andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch die in
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und
Kammern.“

Drucksache 17/14184 – 18

E n t w u r f

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 20
Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar
2014 in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach
der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 20
Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar
2014 in Kraft.

die Entwicklung, Entfaltungsmöglichkeiten und die gesell-

schaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger und ist Vo-
raussetzung für die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft, für
Beschäftigung und für Wettbewerbsfähigkeit. Der demogra-

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat gemäß § 6
Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Nor-
menkontrollrates (NKRG) am 1. März 2013 eine Stellung-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/14184

Bericht der Abgeordneten Angelika Graf (Rosenheim)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13080 in seiner 235. Sitzung am 19. April 2013 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Finanzausschuss, den Haushalts-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie,
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf nach § 96 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages an den Haus-
haltsausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13401 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Sportausschuss und den Haus-
haltsausschuss überwiesen. Ferner hat er den Gesetzentwurf
nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
an den Haushaltsausschuss überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/9059 in seiner 195. Sitzung am 27. September 2012 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er
ihn zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les sowie den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/12213 in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 in ers-
ter Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn
zur Mitberatung Rechtsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu den Buchstaben a und b

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Drucksache 17/13080 ist textidentisch mit dem Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/13401.

Nach Auffassung der Gesetzesinitianten fördert Gesundheit

gen sowie die veränderten Anforderungen in der Arbeitswelt
erforderten deshalb eine effektive und effiziente Gesund-
heitsförderung und Prävention.

Deshalb müssten die Leistungen der Krankenkassen zur pri-
mären Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten
zielgerichtet ausgestaltet werden, um die Bevölkerung bei
der Entwicklung und dem Ausbau gesundheitsförderlicher
Verhaltensweisen zu unterstützen und damit Gesundheits-
risiken zu reduzieren. Es soll sowohl die Verantwortung der
Menschen als auch der Selbstverwaltung und der Unterneh-
men gefördert werden. Für Letztere sollen die Rahmen-
bedingungen für die betriebliche Gesundheitsförderung
verbessert werden. Eine neu einzurichtende Ständige Prä-
ventionskonferenz beim Bundesministerium für Gesundheit
soll die Verständigung auf gemeinsame Gesundheitsförde-
rungs- und Präventionsziele unterstützen. Die Leistungen
der Krankenkassen sollen auf verbindliche Gesundheitsför-
derungs- und Präventionsziele ausgerichtet, die Leistungen
zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugend-
lichen und Erwachsenen sollen präventionsorientiert weiter-
entwickelt und die medizinischen Vorsorgeleistungen ge-
stärkt werden. Darüber hinaus soll auch der Wettbewerb der
Krankenkassen im Bereich der Prävention gefördert werden.

Die Finanzierung der Leistungen zur Prävention soll neu
strukturiert werden: Der Ausgabenrichtwert für Leistungen
der Krankenkassen zur primären Prävention, zur betrieb-
lichen Gesundheitsförderung und zur Prävention arbeits-
bedingter Gesundheitsgefahren soll auf jährlich 6 Euro je
Versicherten erhöht werden, wobei auf die betriebliche Ge-
sundheitsförderung mindestens 2 Euro pro Versicherten und
Jahr entfallen sollen. Für Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten für in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherte sollen die Krankenkassen mindestens einen Euro
je Versicherten und Jahr aufwenden. Die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, die im Auftrag der Kranken-
kassen kassenübergreifend Leistungen zur Prävention in Le-
benswelten insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie
für ältere Menschen durchführen soll, soll hierfür vom GKV-
Spitzenverband eine Vergütung von mindestens der Hälfte
des verbindlichen Mindestbetrags für Leistungen zur Prä-
vention in Lebenswelten erhalten.

Zur Sicherstellung der Qualität und der Wirksamkeit von
Prävention und Gesundheitsförderung soll ein einheitliches
Verfahren zur Qualitätssicherung, Zertifizierung und Eva-
luation des Leistungsangebotes durch den GKV-Spitzenver-
band entwickelt werden.

Stellungnahme des Normenkontrollrates zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung
(Drucksache 17/13401, Anlage 2)
phische Wandel, die Veränderung des Krankheitsspektrums
hin zu chronisch-degenerativen und psychischen Erkrankun-

nahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/13401 abgegeben.

Drucksache 17/14184 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Darin fordert der NKR die Bundesregierung auf, eine alter-
native Regelung für den Fall der Unterschreitung des Min-
destbetrags für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsför-
derung durch die Krankenkassen zu entwickeln, da durch die
Regelung des § 20a Absatz 5 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB V) ein „spürbarer“ Erfüllungsaufwand an-
falle. Zudem soll die dauerhafte Unterstützung der Präven-
tionskonferenz durch eine Geschäftsstelle nach fünf Jahren
evaluiert und bei der konkreten Ausgestaltung der Präven-
tionsempfehlung auf ein bürokratiearmes Verfahren in Arzt-
praxen geachtet werden.

Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme
des Normenkontrollrates
(Drucksache 17/13401, Anlage 3)

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hin-
gewiesen, dass es zur Regelung in § 20a Absatz 5 SGB V
keine Alternative gebe, da nur so eine Erhöhung der Ausga-
ben der Krankenkassen für Leistungen zur betrieblichen Ge-
sundheitsförderung gesichert werden könne. Weiter geht die
Bundesregierung davon aus, dass der Gemeinsame Bundes-
ausschuss (G-BA) bei der Ausgestaltung der Präventions-
empfehlungen auf ein bürokratiearmes Verfahren achten
werde. Außerdem sei der G-BA gesetzlich verpflichtet, auf-
grund seiner Entscheidungen entstehende Bürokratiekosten
zu ermitteln. Darüber hinaus werde das Bundesministerium
für Gesundheit fünf Jahre nach Inkrafttreten des Präven-
tionsgesetzes prüfen, ob eine permanente Unterstützung der
Ständigen Präventionskonferenz durch eine eigene Ge-
schäftsstelle erforderlich sei.

Stellungnahme des Bundesrates
(Drucksache 17/13401, Anlage 4)

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/13401 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes
Stellung genommen (Bundesratsdrucksache 217/13 (Be-
schluss)).

Der Bundesrat fordert unter Bezugnahme auf seine Ent-
schließung vom 22. März 2013 (Bundesratsrucksache 753/12
(Beschluss)) eine grundlegende Überarbeitung des Gesetz-
entwurfs und hält unter Verweis auf die gesamtgesellschaft-
liche Verantwortung für Prävention und Gesundheitsförde-
rung insbesondere die Einbeziehung der Länder, Kommunen
und der anderen Sozialversicherungsträger (Rentenversiche-
rung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung und Arbeits-
losenversicherung) sowie der privaten Krankenversicherung
in die Finanzierung von Präventionsleistungen in den Le-
benswelten der Bürgerinnen und Bürger für erforderlich. Der
Bundesrat fordert insbesondere eine gesetzliche Regelung,
mit der die Länder zur Einrichtung von Länderpräventions-
fonds, in die Mittel der Sozialversicherungsträger und der
Länder fließen sollen, ermächtigt werden. Darüber hinaus
werden eine verstärkte Koordinierung der Präventionsakteure
sowie die Definition nationaler, gemeinsam von Bund, Län-
dern und den Sozialversicherungsträgern entwickelter Ge-
sundheits- und Präventionsziele unter Anknüpfung an die

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnah-
me des Bundesrates
(Drucksache 17/13401, Anlage 5)

In ihrer Gegenäußerung vom 8. Mai 2013 weist die Bundes-
regierung die Forderungen des Bundesrates zurück. Gegen-
über einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Einrich-
tung von Länderpräventionsfonds unter finanzieller Beteili-
gung auch der Sozialversicherungsträger, die heute keinen
Versicherungsbezug zu den Aufgaben der allgemeinen Ge-
sundheitsförderung aufweisen, sowie der privaten Kranken-
versicherung macht die Bundesregierung verfassungsrecht-
liche Bedenken geltend. Mit Blick auf die zu berücksich-
tigenden verfassungsrechtlich vorgegebenen Bund-Länder-
Kompetenzen und auf den Versicherungsbezug von Präven-
tionsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kon-
zentriere sich der Gesetzentwurf auf die Regelungen des
SGB V. Der Gesetzentwurf trage damit dem Grundsatz der
eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung sowie dem
grundrechtlich gebotenen Prinzip der Beitragsäquivalenz in
der Sozialversicherung Rechnung. Die Bundesregierung
weist ferner darauf hin, dass der Gesetzentwurf gleichwohl
die Prävention und Gesundheitsförderung in Ländern und
Kommunen unterstütze. Der vorgesehene deutliche Ausbau
der Leistungen der Krankenkassen zur Prävention in den Le-
benswelten der Versicherten werde zu einer erheblichen Un-
terstützung der Aktivitäten in den regionalen und kommuna-
len Strukturen, insbesondere in Kindertagesstätten, Schulen
und Senioreneinrichtungen, führen. Der vom Bundesrat dar-
über hinaus geforderten verstärkten Koordinierung der Prä-
ventionsakteure werde durch die Einrichtung einer Ständi-
gen Präventionskonferenz der wesentlichen Akteure unter
Beteiligung der Länder beim Bundesministerium für Ge-
sundheit Rechnung getragen. Ferner werde der als notwen-
dig erachteten Festlegung nationaler Gesundheits- und Prä-
ventionsziele durch die vorgesehene Verpflichtung der Kran-
kenkassen entsprochen, ihre Leistungen zur primären
Prävention an im Gesetz bestimmten, vom Kooperationsver-
bund „gesundheitsziele.de“ erarbeiteten Gesundheitszielen
auszurichten.

Zu Buchstabe c

Nach Auffassung der Antragsteller hat sich die Gesundheit
von Kindern und Jugendlichen zwar deutlich verbessert,
doch gebe es immer noch Versorgungsschwachstellen. Die
Verlagerung des Krankheitsspektrums von akuten zu chroni-
schen und von physischen zu psychischen Erkrankungen so-
wie die pädiatrische Morbidität hätten ernsthafte Versor-
gungslücken zur Folge. Außerdem beeinflusse die soziale
Herkunft die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Um
diese negative Entwicklung zu beeinflussen, müsse die Ge-
sundheit von Kindern und Jugendlichen durch gezielte Maß-
nahmen erhalten und gefördert und die Eltern müssten bei
der Erziehung der Kinder zu eigenverantwortlichem gesund-
heitlichen Handeln unterstützt werden.

Die Antragsteller fordern deshalb, die Kindergesundheit als
nationale Aufgabe zu definieren und die gesundheitlichen
Versorgungskonzepte an die Bedürfnisse von Kindern und
Jugendlichen anzupassen sowie die präventive, kurative, re-
habilitative und palliative Versorgung flächendeckend und
vereinbarten Ziele des Kooperationsverbundes „gesund-
heitsziele.de“ als notwendig erachtet.

nachhaltig sicherzustellen. Hierzu müssten entsprechende
Kriterien formuliert werden, wobei die Belange von Kindern

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/14184

mit Behinderung besonders berücksichtigt werden sollten.
Zur Umsetzung dieser Forderungen solle u. a. ein Titel „För-
derung der Kindergesundheit“ in den Haushalt des Bundes-
ministeriums für Gesundheit eingestellt und eine nationale
Präventionsstrategie entwickelt und koordiniert werden. Des
Weiteren müsse sich die wissenschaftliche Forschung ins-
besondere die Versorgungsforschung auf den Bereich der
Kinder- und Jugendgesundheit fokussieren. Die Arznei-
mittelsicherheit solle durch die Veröffentlichung klinischer
Studien für Arzneimittel aber auch für Medizinprodukte und
nicht medikamentöse Verfahren sowie durch ein Risiko-
management beim Off-Label-Use von Medikamenten ge-
stärkt werden. Wichtig ist für die Antragsteller auch, dass ein
Kompetenznetz unter Berücksichtigung der Schnittstellen-
problematik aufgebaut wird.

Zu Buchstabe d

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Bundes-
gerichtshof in seinem Beschluss vom März 2012 bestätigt
habe, dass nach geltendem Recht korruptives Verhalten von
niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht strafbar sei,
während angestellte Ärzte strafrechtlich verfolgt werden
könnten. Dies sei eine Ungleichbehandlung der angestellten
und der freiberuflichen Ärzte und somit eine Regelungs-
lücke, die dringend geschlossen werden müsse. Zudem hät-
ten sich sowohl Selbstkontrollen als auch berufs- und stan-
desrechtliche Regelungen zur Sanktionierung von korrupti-
vem Verhalten von Ärzten zu als unzureichend erwiesen.
Freiberufliche Ärzte müssten nur selten mit berufsrecht-
lichen Sanktionen rechnen, da diese nur dann ausgesprochen
würden, wenn die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft letzt-
endlich auch zu einer Verurteilung führten. Dies sei aber auf-
grund der bestehenden Regelungslücke nicht möglich. Kor-
ruption im Gesundheitswesen schade zudem den Patientin-
nen und Patienten sowie den sich an die Vorgaben haltenden
Leistungserbringern und dem Gesundheitssystem insgesamt.

Die Antragsteller fordern deshalb, dass Korruption im Ge-
sundheitswesen generell unter Strafe gestellt wird.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu den Buchstaben a und b

Der Finanzausschuss hat in seiner 146. Sitzung am 26. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom
federführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fas-
sung anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 127. Sitzung am
26. Juni 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen
17/13080 und 17/13401 in der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Ferner wird der Haushaltsausschuss seinen Bericht nach
§ 96 GO-BT dem Plenum vorlegen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 110. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der

GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/13080 in der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 97. Sitzung am 26. Juni 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13080 in der vom fe-
derführenden Ausschuss für Gesundheit geänderten Fassung
anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
139. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13080 in der vom federführenden Ausschuss für
Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/13080 in der vom federführenden Aus-
schuss für Gesundheit geänderten Fassung anzunehmen.

Der Sportausschuss hat in seiner 81. Sitzung am 26. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/13401 anzunehmen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
138. Sitzung am 12. Juni 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 102. Sitzung am 26. Juni 2013 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen
zu empfehlen, den Antrag auf Drucksache 17/9059 abzuleh-
nen.

Zu Buchstabe d

Der Rechtsausschuss hat in seiner 142. Sitzung am 26. Juni
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, den An-
trag auf Drucksache 17/12213 abzulehnen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a, b und c

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 88. Sitzung am

Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

24. Oktober 2012 die Beratungen zum Antrag der Fraktion
der SPD auf Drucksache 17/9059 aufgenommen.

Drucksache 17/14184 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 107. Sitzung am
24. April 2013 die Beratungen zum Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 auf-
genommen und beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13080 und zum Antrag auf Drucksache 17/9059
eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

In der 111. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Ausschuss für
Gesundheit seine Beratungen zum Gesetzentwurf der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080
sowie zum Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache
17/9059 fortgesetzt.

Die öffentliche Anhörung hat in der 112. Sitzung am 15. Mai
2013 stattgefunden und war in die Themenbereiche „Präven-
tion“ und „Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im
Gesundheitswesen“ (Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(14)416 zu
Drucksache 17/13080) geteilt.

Als sachverständige Organisationen zum Themenbereich
„Prävention“ waren eingeladen: AOK-Bundesverband, Be-
rufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V., BKK im Un-
ternehmen, Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorgani-
sation (BAGSO), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von
Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen
und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundes-
ärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK),
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen
Gesundheitsdienstes e. V., Bundesverband der Betriebskran-
kenkassen, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände (BDA), Bundesvereinigung Prävention und Ge-
sundheitsförderung e. V. (bvpg), dbb beamtenbund und
tarifunion, Deutsche Gesellschaft für Public Health, Deut-
sche Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention e. V.
(DGSMP), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
(DGUV), Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK),
Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheits-
wesen e. V. (DVSG), Deutscher Olympischer Sportbund
(DOSB), Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Ge-
werkschaftsbund (DGB), Deutscher Hausärzteverband,
Deutscher Heilbäderverband (DHV), Deutscher Landkreis-
tag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städte-
tag, Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), gesundheits-
ziele.de, Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und
- gestaltung e. V., GKV-Spitzenverband, IKK e. V., Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung (KVB), Der Paritätische Ge-
samtverband, PKV Verband der privaten Krankenversiche-
rung e. V., ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Verband Deutscher
Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW), Verbraucherzen-
trale Bundesverband e. V. (vzbv). Als Einzelsachverständige
waren Senator a. D. Ulf Fink, Prof. Dr. Raimund Geene,
Prof. Helge Sodan und Thomas Altgeld eingeladen.

Als sachverständige Organisationen zum Themenbereich
„Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesund-
heitswesen“ waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, Bundesarbeitsgemeinschaft
der PatientInnenstellen und -Initiativen (BAGP), Bundesar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinde-
rung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen
e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bundesärztekammer (BÄK),

der Arzneimittel-Hersteller e. V. (BAH), Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv), Bundesverband Medizintech-
nologie e. V. (BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutscher
Anwaltverein (DAV) e. V., Deutscher Verband für Physio-
therapie – Zentralverband der Physiotherapeuten/Kranken-
gymnasten (ZVK) e. V., GKV-Spitzenverband, Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bun-
desvereinigung (KZBV), Mein Essen zahle ich selbst e. V.
(MEZIS), Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV), Transparency Deutschland, Unabhängige Patienten-
beratung Deutschland – UPD gGmbH (UPD), Verein Demo-
kratischer Ärztinnen und Ärzte (VDÄÄ), Verein demokrati-
scher Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VDPP). Als Ein-
zelsachverständige waren Prof. Dr. Wolfgang Spoerr und
Dina Michels eingeladen. Auf das Wortprotokoll und die als
Ausschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-
verständigen wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 103. Sitzung am
20. März 2013 die Beratungen zu dem Antrag der Fraktion
der SPD auf Drucksache 17/12213 aufgenommen und be-
schlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Mit in
die Anhörung einbezogen wurden der Antrag der Fraktion
DIE LINKE. „Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidun-
gen sichern – Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“
auf Drucksache 17/12451 und der Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Korruption im Gesundheits-
wesen strafbar machen“ auf Drucksache 17/12693.

Die öffentliche Anhörung hat in der 106. Sitzung am
17. April 2013 stattgefunden. Als sachverständige Organisa-
tionen waren eingeladen: ABDA – Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V.
(AWMF), Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstel-
len und -Initiativen (BAGP), Bundesarbeitsgemeinschaft
SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chro-
nischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG
SELBSTHILFE) e. V., Bundesärztekammer (BÄK), Bundes-
innung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundesinnungsver-
band für Orthopädie-Technik, Bundespsychotherapeuten-
kammer (BPtK), Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
e. V. (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen Indus-
trie e. V. (BPI), Bundesverband der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesver-
band e. V. (vzbv), Bundesverband Medizintechnologie e. V.
(BVMed), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deutsche Ar-
beitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Deutsche Ge-
sellschaft für Gesundheitsökonomie e. V. (dggö), Deutsche
Krankenhausgesellschaft e. V. (DKG), Deutscher Anwalt-
verein (DAV) e. V., Deutscher Gewerkschaftsbund Bundes-
vorstand (DGB), Deutscher Heilbäderverband e. V. (DHV),
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtver-
band e. V., Deutscher Pflegerat e. V. (DPR), Deutscher Rich-
terbund, Deutscher Verband für Physiotherapie – Zentralver-
band der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK)
e. V., GKV-Spitzenverband, Institut für Qualität und Wirt-
schaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Kassenärzt-
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha), Bundes-
innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundesverband

liche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bun-
desvereinigung (KZBV), Mein Essen zahle ich selbst e. V.;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/14184

Initiative unbestechlicher Ärztinnen und Ärzte (MEZIS),
PKV – Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
Sozialverband Deutschland e. V., Transparency Deutsch-
land, Unabhängige Patientenberatung Deutschland – UPD
GmbH, ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bun-
desvorstand, Verein Demokratischer Ärztinnen und Ärzte
(VDÄÄ), Verein demokratischer Pharmazeutinnen und
Pharmazeuten (VDPP) und Vereinigung demokratische
Zahnmedizin (VDZM). Als Einzelsachverständige waren
eingeladen: Prof. Dr. Kai-D. Bussmann, Jörg Engelhard,
Sören Kleinke, Dina Michels und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Bezug
genommen.

Zu den Buchstaben a bis d

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 119. Sitzung
am 26. Juni 2013 die Beratungen zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/13401 aufgenommen
und die Beratungen zum Gesetzentwurf der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080 sowie zu den
beiden Anträgen der Fraktion der SPD auf den Drucksachen
17/9059 und 17/12213 fortgesetzt und zu sämtlichen Vorla-
gen abgeschlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13080 in geänderter Fassung anzunehmen.

Ferner empfiehlt er einstimmig, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/13401 für erledigt zu erklären.

Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Antrag auf Drucksache
17/9059 abzulehnen.

Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf Drucksache 17/12213
abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat zum Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13080
weitere Regelungen zur Prävention beschlossen (Ausschuss-
druckache 17(14)453). Es handelt sich im Wesentlichen um
folgende Änderungen:

– Es wird klargestellt, dass Leistungen zur primären Prä-
vention entsprechend der geltenden Rechtslage insbeson-
dere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten. Darüber
hinaus wird geregelt, dass die Leistungen zur primären
Prävention auch zum Abbau geschlechtsbedingt unglei-
cher Gesundheitschancen beitragen (§ 20 Absatz 1 Satz 1
SGB V).

– Die Definition der Leistungen zur Prävention in Lebens-
welten wird konkretisiert. Danach fördern die Kranken-
kassen mit ihren Leistungen im Zusammenwirken mit

re den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher
Strukturen in den Lebenswelten. Die Versicherten und
die Verantwortlichen für die Lebenswelt sind zu beteili-
gen (§ 20 Absatz 3 Satz 3 SGB V).Der Richtwert der
Ausgaben für Leistungen zur primären Prävention wird
auf jährlich 7 Euro je Versicherten erhöht und der Min-
destwert für Ausgaben für Leistungen zur Prävention in
Lebenswelten auf jährlich 2 Euro festgelegt (§ 20 Absatz 5
SGB V).

– Der mit der Beauftragung der Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen verfolgte Zwecke einer kassenübergrei-
fenden Leistungserbringung sowie die damit einherge-
hende Zweckbindung der vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen entrichteten Vergütung werden klarge-
stellt. Es wird geregelt, dass die Bundeszentrale für ge-
sundheitliche Aufklärung bei der Ausführung des Auf-
trags die regionalen Erfordernisse zu berücksichtigen, die
Mittel in Anlehnung an die Versichertenzahl im jeweili-
gen Land einzusetzen und die Leistungen im Benehmen
mit den zuständigen obersten Landesbehörden durchzu-
führen hat (§ 20 Absatz 6 SGB V).

– Der wesentliche Inhalt einer Präventionsempfehlung
wird konkretisiert (§ 25 Absatz 1 SGB V).

Ebenfalls beschlossen hat der Ausschuss für Gesundheit Re-
gelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheits-
wesen (Ausschussdrucksachen 17(14)454 und 17(14)455).
So wird ein Verbot der Bestechlichkeit/Bestechung von
Leistungserbringern vorgesehen, das sich auf alle Leistungs-
bereiche in der GKV erstreckt (§ 70 Absatz 3 SGB V).
Außerdem wird ein an den Bestechungsdelikten des StGB
angelehnter Straftatbestand eingefügt, der an dieses Verbot
anknüpft (§ 307c SGB V). Demnach werden insbesondere
Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen Verbote
der Patientenzuweisung oder Versorgungsbeteiligung gegen
Entgelt unter Strafe gestellt, sofern es sich nicht nur um ge-
ringwertige Zuwendungen handelt. Ferner werden Regelun-
gen zur Weiterentwicklung der Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Kassenärztli-
chen Vereinigungen und den Krankenkassen sowie zur Stan-
dardisierung und Zusammenführung der Berichte dieser
Stellen vorgesehen (§§ 81a und 197a SGB V).

Die diesen Änderungen zugrunde liegenden Änderungsan-
träge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurden wie
folgt abgestimmt:

Die Änderungsanträge Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 auf
Ausschussdrucksache 17(14)453 wurden mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
Der Änderungsantrag Nummer 5 wurde zurückgezogen.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)454
wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(14)455

den in den Ländern zuständigen Stellen und unter Be-
rücksichtigung der regionalen Erfordernisse insbesonde-

wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-

Drucksache 17/14184 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
angenommen.

Darüber hinaus haben dem Ausschuss für Gesundheit vier
Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(14)420 vorgelegen:

Änderungsantrag 1

Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert
durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 299 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

㤠299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesund-
heitswesen“.

b) In der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im
Gesundheitswesen“ angefügt.

c) In der Angabe zu § 302 werden die Wörter „Vermö-
gensstrafe und“ gestrichen.

2. Nach § 299 wird folgender § 299a eingefügt:

㤠299a

Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeich-
nung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im
Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung da-
für fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arz-
nei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder
bei der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungs-
material

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen
Wettbewerb bevorzuge oder

2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen lasse,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines
Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang
mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
spricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verord-
nung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmit-
teln oder Medizinprodukten oder bei der Zuweisung von
Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän-
dischen Wettbewerb bevorzuge oder

3. § 300 wird wie folgt gefasst:

㤠300

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit
und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

und im Gesundheitswesen

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den
§§ 299 und 299a mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil oder eine Bevorzugung
großen Ausmaßes bezieht oder

2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Ban-
de handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-
cher Taten verbunden hat.“

4. § 302 wird wie folgt gefasst:

㤠302

Erweiterter Verfall

In den Fällen der §§ 299 und 299a ist § 73d anzuwen-
den, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.“‘

Begründung:

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Ein-
fügung eines § 299a StGB sowie zur Änderung der §§ 300
und 302 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 299a)

Der Gesetzentwurf schlägt die Einfügung eines neuen
Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen als § 299a in den sechsundzwanzigsten
Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs vor. Für
eine systematische Einordnung an dieser Stelle spricht im
Hinblick auf die erste Tatbestandvariante die Anlehnung an
das „Wettbewerbsmodell“ des Tatbestandes von § 299 StGB.
Sie ist zudem vor dem Hintergrund konsequent, dass sich vor
der Entscheidung des Großen Senats vom 29. März 2012 die
rechtswissenschaftliche Diskussion über eine mögliche
Strafbarkeit von Vertragsärzten beginnend mit den Ausfüh-
rungen Pragals (NStZ 2005, 133 ff.) und befördert durch
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig
aus dem Jahre 2010 (NStZ 2010, 392 f.) zunehmend auf die
Anwendbarkeit des § 299 StGB konzentriert hat. In der ge-
nannten Entscheidung des Großen Senats ist zudem die Frei-
beruflichkeit niedergelassener Vertragsärzte betont worden,
was auch zu der Annahme geführt hat, dass diese keine öf-
fentlichen Aufgaben wahrnehmen. Dies ist auf andere Ge-
sundheitsberufe übertragbar, so dass sich der Regelungs-
gehalt der neuen Vorschrift weit überwiegend auf den
privatwirtschaftlichen Bereich erstreckt, was wiederum ge-
gen eine Verortung in den dreißigsten Abschnitt des Beson-
deren Teils des Strafgesetzbuchs spricht.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist in zweierlei Hinsicht
durch gewichtige Interessen des Gemeinwohls bedingt. Er
dient zum einen dem Schutz des lauteren und freien Wett-
2. sich in sonstiger unlauterer Weise beeinflussen las-
se.“

bewerbs auf dem inländischen und – angelehnt an § 299
Absatz 3 StGB – ausländischen Gesundheitsmarkt. Eine Ge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/14184

fährdung dieses Rechtsguts durch korruptive Absprachen
tritt unabhängig davon ein, ob der behandelte Patient privat
oder gesetzlich versichert ist, so dass keine tatbestandliche
Beschränkung auf das öffentliche Gesundheitssystem vorge-
sehen ist. Zudem ist der Wettbewerb nicht nur dann betrof-
fen, wenn der Bestochene neben seiner Beziehung zum Pa-
tienten auch noch in einem Auftrags- bzw. Angestelltenver-
hältnis zu einem Dritten steht. Daher soll auf ein
entsprechendes Tatbestandsmerkmal verzichtet werden.

Zum anderen soll durch die im Vergleich zu § 299 StGB vor-
geschlagene Erweiterung um die Tatbestandsvariante der
Vereinbarung eines „Beeinflussen-Lassens“ in sonstiger – also
wettbewerbsunabhängiger – unlauterer Weise der Schutz der
Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen nicht nur als
Reflex, sondern in umfassender und hervorgehobener Weise
erreicht werden. Der Regelungsvorschlag unter § 299a
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 StGB-E bildet
im Hinblick auf die erste Tatbestandsvariante einen Grund-
bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen nicht eine Bevor-
zugung gegenüber Mitbewerbern, sondern beispielsweise
allgemeine Steigerungen von Bezugs- oder Verordnungs-
mengen oder wettbewerbsunabhängige Privatinteressen er-
reicht bzw. verfolgt werden sollen.

Dem Wesen des Korruptionsstrafrechts entsprechend ist für
die Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze das Vorliegen
einer Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluss
zielende Erklärung entscheidend. Der Vorteil muss bei
bestimmten, im Tatbestand aufgezählten medizinischen Ent-
scheidungen als Gegenleistung für eine künftige Bevorzu-
gung im Wettbewerb oder ein „Beeinflussen-Lassen“ in
sonstiger unlauterer Weise gefordert, angeboten, verspro-
chen, angenommen oder gewährt werden.

Die Tat ist – wie die übrigen Bestechungsdelikte auch – ein
abstraktes Gefährdungsdelikt. Auf einen über die tatbestand-
lichen Handlungsmodalitäten (Fordern, Sich-Versprechen-
Lassen, etc.) hinausgehenden Erfolg, etwa den Eintritt einer
tatsächlichen Bevorzugung oder eines Vermögensvorteils
bzw. -nachteils, kommt es nicht an. Da der Tatbestand da-
durch die Vollendung in den Vorfeldbereich ausdehnt, ist
eine Versuchsstrafbarkeit nicht normiert.

Die Vornahme der durch die korruptive Unrechtsvereinba-
rung erkauften Handlung („Ausführungshandlung“) kann
jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung unter bestimm-
ten Voraussetzungen als Untreue oder Betrug strafbar sein
(vgl. BGH NJW 2004, 454 ff. und NStZ 2004, 568 ff.). Hin-
sichtlich des Konkurrenzverhältnisses dieser Taten bestehen
Parallelen zu den §§ 299 und 331 ff. StGB, so dass die hierzu
ergangene Rechtsprechung zugrunde gelegt werden kann
(vgl. BGH NJW 2001, 2560 ff. zu § 332 StGB und NJW 2006,
925 ff. zu § 299 StGB).

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Vorschrift des § 299a StGB-E enthält spiegelbildliche
Tatbestände der Bestechlichkeit (Absatz 1) und der Beste-
chung (Absatz 2) im Gesundheitswesen. Absatz 1 enthält ein
Sonderdelikt für Angehörige von staatlich anerkannten Heil-
berufen. Es gilt insoweit § 28 Absatz 1 StGB. Die Tat nach
Absatz 2 kann von jedermann begangen werden. Beide

Vorausgesetzt wird jeweils die Bestechung von Angehörigen
eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Füh-
rung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil-
dung erfordert. Der Kreis der Normadressaten entspricht
demjenigen des § 203 Absatz 1 Nummer 1 StGB. Erfasst sind
sowohl die akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine
durch Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte Aus-
bildung voraussetzt (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psycholo-
gische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten, Apotheker), als auch die sogenannten
Gesundheitsfachberufe wie z.B. Gesundheits- und Kranken-
pfleger, Ergotherapeuten, Logopäden oder Physiotherapeu-
ten, deren Ausbildung ebenfalls gesetzlich geregelt ist.

Ein Vorteil im Sinne beider Absätze ist grundsätzlich alles,
was die Lage des Empfängers irgendwie verbessert und auf
das er keinen Anspruch hat. Gemeint sind sowohl materielle
als auch immaterielle Vorteile. Der Begriff ist aus den
§§ 299 und 331 ff. StGB entlehnt. Auf die diesbezügliche
Kommentarliteratur und Rechtsprechung kann verwiesen
werden. Die Vorteile können dem Angehörigen eines staat-
lich anerkannten Heilberufs selbst oder einem Dritten zuge-
dacht sein oder zugewandt werden.

Die Tathandlung muss mit der Ausübung des Heilberufs im
Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang setzt
einen sachlichen Konnex zwischen Vorteilsvereinbarung und
der Art der Berufsausübung voraus. Ausgenommen sind da-
mit rein private Tätigkeiten, also insbesondere der Bezug
bzw. Erwerb zum Zwecke der eigenen Verwendung.

Im Hinblick auf die bereits angesprochene Unrechtsverein-
barung findet die in den §§ 331, 333 StGB erfolgte Locke-
rung trotz der Einfügung einer zweiten Tatbestandsvariante
sprachlich keine Entsprechung. Es genügt nicht, dass der
Vorteil für die allgemeine Berufsausübung gefordert oder
angeboten wird, um ein unspezifisches „Wohlwollen“ her-
beizuführen. Die Gegenleistung für den Vorteil muss in einer
hinreichend bzw. in groben Umrissen bestimmten Bevorzu-
gung oder in einem entsprechend konkretisierten sonstigen
„Beeinflussen-Lassen“ im Zusammenhang mit dem Bezug,
der Verordnung oder der Abgabe bestimmter medizinischer
Produkte oder der Zuweisung von Patienten oder Untersu-
chungsmaterial stehen. Allerdings wird bei großzügigen Ein-
ladungen oder Geschenken etwa durch Arzneimittelherstel-
ler der für eine Strafbarkeit hinreichende Bezug auf das
künftige Bezugs-, Abgabe- oder Verordnungsverhalten nahe
liegen und so eine Unrechtsvereinbarung indiziert sein.

Der vorausgesetzte Unrechtszusammenhang fehlt – wie all-
gemein im Korruptionsstrafrecht – in den Fällen der So-
zialadäquanz. Grundsätzlich können solche Leistungen als
sozialadäquat angesehen werden, die der Höflichkeit oder
Gefälligkeit entsprechen und sowohl sozial üblich als auch
unter Gesichtspunkten des Rechtsgutsschutzes allgemein ge-
billigt sind (vgl. Fischer, a.a.O., § 331 Rn. 25). Für den vor-
geschlagenen Straftatbestand der Korruption im Gesund-
heitswesen kann in diesem Zusammenhang auf die in
Literatur und Rechtsprechung zu den §§ 299 und 331 ff.
StGB erarbeiteten Grundsätzen zurückgegriffen werden. Für
den privat-wirtschaftlichen Bereich werden die Grenzen so-
zialadäquater Zuwendungen grundsätzlich weiter zu ziehen
sein als im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Hierbei ist
Absätze haben verschiedene gemeinsame Tatbestandsmerk-
male:

auch zu beachten, dass die angewandte Prüfung von Medi-
zinprodukten und Arzneimittel ein für Forschung und Ent-

Drucksache 17/14184 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wicklung unerlässliches Instrument darstellt. Angemessene
Honorierungen für die Mitwirkung an solchen – wissen-
schaftlich werthaltigen – Studien können durchaus recht-
mäßig sein und sollen nicht unter einen pauschalen Korrup-
tionsverdacht gestellt werden. Entscheidend wird sein, dass
die handelnden Akteure auch und gerade im Sinne der
Transparenz die gesetzlichen Vorschriften zum Verfahren –
im Bereich der Anwendungsbeobachtung etwa § 67 Absatz 6
des Arzneimittelgesetzes (AMG) – einhalten (vgl. zum Be-
reich der Drittmittelforschung BGHSt 47, 295 ff. = NJW
2002, 2801 ff.).

Die in der ersten Tatbestandsvariante vorausgesetzte Bevor-
zugung im (inländischen oder ausländischen) Wettbewerb
des Vorteilsgebers soll inhaltsgleich aus § 299 StGB über-
nommen werden. Zur Konkretisierung der Begrifflichkeiten
kann folglich auf die bestehende Kommentarliteratur und
Rechtsprechung verwiesen werden. Die zweite Tatbestands-
variante des „Beeinflussen-Lassens“ bildet einen Grund-
bzw. Auffangtatbestand für Fälle, in denen eine wettbe-
werbsbezogene Bevorzugung nicht möglich oder gegeben
ist. Dies spielt etwa bei bestehenden Monopolen, bei Vortei-
len für die – ggf. sogar indikationsunabhängige – allgemeine
Steigerung von Bezugs-, Verordnungs- oder auch Zuwei-
sungsmengen oder bei allein auf den Wirkstoff bezogenen
Arzneimittelverordnungen sowie bei Heil- und Hilfsmittel-
verordnungen eine Rolle. Gleichzeitig sind wettbewerbsun-
abhängige Privatinteressen denkbar, die sich etwa auf medi-
zinisch nicht indizierte Verordnungen beziehen. In diesem
Bereich wären gegebenenfalls auch Vorteile erfasst, die sei-
tens der Patienten selbst oder durch Angehörige angeboten,
versprochen oder gewährt werden.

Die Bevorzugung oder das „Beeinflussen-Lassen“ muss sich
auf den Bezug, die Verordnung oder die Abgabe von Arznei-
, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder auf die
Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial be-
ziehen. Der Begriff der Arzneimittel ist in § 2 AMG legalde-
finiert. Eine Legaldefinition von Medizinprodukten findet
sich in § 3 des Medizinproduktegesetzes. Die Begriffe „Heil-
und Hilfsmittel“ sind wiederum aus dem Fünften Buch des
Sozialgesetzbuchs (§§ 32 und 33 SGB V) entlehnt. Mit Hilfs-
mitteln sind Sachen gemeint, die durch ersetzende, unterstüt-
zende oder entlastende Wirkung den Erfolg der Krankenbe-
handlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen bzw.
ihr vorbeugen. Unter Heilmitteln sind dagegen persönliche
medizinische Dienstleistungen zu verstehen, die einem
Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern.

Soweit bereits der Bezug u.a. von Arzneimitteln oder Medi-
zinprodukten vom Tatbestand erfasst wird, ist dies unter Be-
rücksichtigung des geschützten Rechtguts des freien Wettbe-
werbs gerechtfertigt. Darüber hinaus besteht die Gefahr,
dass die bereits im Hinblick auf den Bezug erfolgte Beein-
flussung im Rahmen der späteren Verordnung oder Abgabe
zum Nachteil der Patienten fortwirkt.

So wie nach herrschender Meinung unter „Bezug“ das ge-
samte wirtschaftlich auf die Erlangung von Ware gerichtete
Geschäft zu verstehen ist, sollen mit dem Begriff der „Ver-
ordnung“ über seinen eigentlichen Wortsinn hinaus auch
Tätigkeiten erfasst werden, die hiermit in einem engen inne-
ren Zusammenhang stehen. Dies wird beispielsweise in

grunde lag. Hier wurde der Vorteil nicht für die Verordnung,
sondern für deren Übersendung an den Händler der betrof-
fenen Hilfsmittel gewährt. Denn in der Regel wird lediglich
das Hilfsmittel selbst und nicht das Produkt eines bestimm-
ten Herstellers verordnet. Dies gilt entsprechend für die Ver-
ordnung von Heilmitteln. Vergleichbare Fälle werden in der
Regel aber auch unter die Variante der Zuweisung von Pa-
tienten fallen (siehe unten).

Soweit die Vereinbarung einer Bevorzugungen oder eines
„Beeinflussen-Lassens“ bei der Abgabe u.a. von Arzneimit-
teln unter Strafe gestellt werden soll, sind hiervon insbeson-
dere auch Apotheker betroffen. Von großer Relevanz ist diese
Fallgestaltung, wenn der Arzt ein Arzneimittel nur unter sei-
ner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des
Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht
ausschließt („aut-idem“).

Die Zuweisung von Patienten meint alle Fälle der Überwei-
sung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an Ärzte,
Kliniken, Apotheken, Geschäfte oder an Anbieter von ge-
sundheitlichen (Dienst-) Leistungen (vgl. zur Begrifflichkeit
in der MBO-Ä: BGH I ZR 111/08, Entscheidung vom
13.01.2011, zitiert nach juris). Erfasst wird jedwede Zufüh-
rung von Patienten an einen anderen Anbieter gesundheit-
licher Leistungen. Somit wird beispielsweise auch die Emp-
fehlung eines bestimmten Heilmittelerbringers nach einer
entsprechenden vorherigen Verordnung erfasst. Als Zuwei-
sender kommt dabei jeder Angehörige eines staatlich aner-
kannten Heilberufs in Betracht. Durch die Aufnahme des Be-
griffs des Untersuchungsmaterials wird die Zusammenarbeit
mit medizinischen Laboren in den Regelungsbereich der Vor-
schrift einbezogen.

Das Merkmal der Unlauterkeit wird in beiden Tatbestand-
varianten vorausgesetzt. Dies kommt sprachlich durch die in
beiden Absätzen jeweils unter Nummer 2 gewählte Formu-
lierung „in sonstiger unlauterer Weise“ zum Ausdruck. Das
Merkmal grenzt sachwidrige von sachgerechten Motiven der
Bevorzugung oder des „Beeinflussen-Lassens“ ab. Es be-
schreibt das Verhältnis von Leistung (Vorteil) und Gegenleis-
tung (Bevorzugung, „Beeinflussen-Lassen“). Zum Tatbe-
standsauschluss sozialadäquater Zuwendungen ist es
demnach insoweit geeignet, als es das Erfordernis der Kon-
kretisierung der Unrechtsvereinbarung oder der auf sie ab-
zielenden Tathandlung verdeutlicht (vgl. hierzu Fischer,
a.a.O., § 299 Rn. 16a).

Zu Absatz 1

Der Tatbestand des Sonderdelikts nach Absatz 1 verlangt
vom Täter das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder An-
nehmen eines Vorteils. Die Begrifflichkeiten sind den beste-
henden Korruptionsvorschriften (§§ 299 Absatz 1, 331 und
332 StGB) entlehnt. Auf die hierzu durch Literatur und
Rechtsprechung entwickelten Definitionen kann zurückge-
griffen werden. In keiner Fallvariante bedarf es ausdrück-
licher Erklärungen. Vielmehr genügt jeweils schlüssiges Ver-
halten.

Zu Absatz 2

Der Tatbestand des Absatzes 2 entspricht spiegelbildlich
demjenigen des Absatzes 1. Der Täterkreis der aktiven Be-
Sachverhalten wie demjenigen relevant, der dem Vorlagebe-
schluss des 3. Strafsenats (3 StR 458/10; NStZ 2012, 35) zu-

stechung ist dabei nicht auf Angehörige der staatlich aner-
kannten Heilberufe beschränkt. An diese muss sich jedoch

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/14184

das Angebot im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Be-
rufes richten. Tauglicher Täter ist jedermann, der zum Zwe-
cke des Wettbewerbs oder mit dem Ziel einer Beeinflussung
in sonstiger unlauterer Weise handelt. Im ersten Fall kann es
sich entweder um den Wettbewerb des Vorteilsgewährenden
oder eines Dritten handeln, nicht jedoch um den des Besto-
chenen.

Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandshandlungen des
Anbietens, Versprechens und Gewährens kann auf die Kom-
mentarliteratur und Rechtsprechung zu § 299 Absatz 2 StGB
oder den §§ 333 und 334 StGB zurückgegriffen werden.

Zu Nummer 3 (§ 300)

Durch die Erweiterung des § 300 StGB soll eine Strafschär-
fung auch für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit
und Bestechung im Gesundheitswesen eingeführt werden.
Die Vorschrift nennt zwei Regelbeispiele, die sich an der
Vorschrift des § 335 Absatz 2 Nummern 1 und 3 StGB orien-
tieren.

Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 1 soll jedoch um die
Variante einer Bevorzugung großen Ausmaßes erweitert
werden. Dies ist im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut
des freien Wettbewerbs konsequent. Denn der Umfang der
wettbewerbsbezogenen Beeinträchtigung bemisst sich insbe-
sondere am Ausmaß der unlauteren Bevorzugung. Ein Vor-
teil oder eine Bevorzugung großen Ausmaßes liegen vor,
wenn der Wert des erlangten oder erstrebten Vorteils bzw.
der Umfang der erstrebten unlauteren Bevorzugung – mess-
bar etwa an den durch die Bevorzugung mittelbar erstrebten
zusätzliche Einnahmen – den tatbestandsspezifischen
Durchschnitt erheblich übersteigt.

Das Regelbeispiel nach Satz 2 Nummer 2 bedroht gewerbs-
und bandenmäßiges Handeln mit dem erhöhten Strafrah-
men. Das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit oder die Annah-
me einer Bande bestimmen sich jeweils nach der hierzu ge-
festigten Rechtsprechung.

Unbenannte besonders schwere Fälle nach Satz 1 können im
Hinblick auf den vorgeschlagenen 299a StGB etwa bei einer
eingetretenen objektiven Schädigung von Mitbewerbern
oder bei langfristiger wiederholter korruptiver Zusammen-
arbeit in Betracht kommen. Gleichzeitig können aber auch
gesundheitliche Schäden, die durch eine korruptiv beein-
flusste, aus medizinischer Sicht falsche Verordnungspraxis
eingetreten sind, einen besonders schweren Fall begründen.

Zu Nummer 4 (§ 302)

Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, in § 302 StGB den
Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift
nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist
(BGBl. I S. 1340). Mit dieser Streichung ist die bisher vorge-
nommene Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Be-
stechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungs-
weisen zusammengefasst werden können. Zudem soll der
Anwendungsbereich des § 302 StGB auf den vorgeschlage-
nen § 299a StGB erweitert werden, so dass auch bei Strafta-
ten der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswe-

Änderungsantrag 2

Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung

In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe r der Strafpro-
zessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch
…, wird die Angabe „nach § 299“ durch die Wörter „nach
den §§ 299 und 299a“ ersetzt.‘

Begründung:

Durch die Ergänzung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe r StPO wird die Telekommunikationsüberwachung ent-
sprechend der bestehenden Regelung zu § 299 StGB auch für
besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen zugelassen. Dies ist zur Aufklärung
und effektiven Bekämpfung hochorganisiert funktionieren-
der korruptiver Systeme notwendig, zumal diese typischer-
weise durch heimliche und verschleiernde Absprachen ge-
kennzeichnet sind und nach außen nicht in Erscheinung
treten. Infolge der Aufnahme in den Katalog des § 100a
Absatz 2 StPO wird ergänzend eine allgemeine Erhebungs-
befugnis für Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 Nummer 1
StPO bestehen.

Änderungsantrag 3

Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

„Artikel 4

Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 3 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des
Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheim-
nisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Begründung:

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19
Absatz 1 Satz 2 GG entsprochen.

Änderungsantrag 4

Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 5 und 6.

Der diesen Änderungen zugrunde liegende Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(14)420 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
abgelehnt.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner abschließenden
Beratung auch den Antrag der Fraktion DIE LINKE.
„Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sicher –
Korruptives Verhalten effektiv bekämpfen“ auf Drucksache
17/12451 und den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Korruption im Gesundheitswesen strafbar ma-
chen“ auf Drucksache 17/12693 gewürdigt.

Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, dass mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf ein entscheidender Schritt
zur Früherkennung von Krankheiten und zur Unterstützung
der Bevölkerung bei der Entwicklung gesundheitsförder-
sen die Möglichkeit der Anordnung des Erweiterten Verfalls
geschaffen wird.

licher Verhaltensweisen gelungen sei. Damit sei auch die Ba-
sis für eine effektive Reduzierung der gesundheitlichen Risi-

Drucksache 17/14184 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ken gelegt worden. Es sei unklug, nur aus wahltaktischen
Gründen dieses Gesetz abzulehnen. Verschiedentlich werde
zu Unrecht eine ungenügende Einbindung der Länder kriti-
siert. Es werde nämlich noch genügend Zeit bleiben, sich mit
den Ländern über eine konstruktive Zusammenarbeit zu ver-
ständigen. Als Ergebnis der Anhörung müssten die präventi-
ven Kampagnen der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) stärker regionalisiert und auf die örtli-
chen Besonderheiten abgestimmt sein. Zudem sei der finan-
zielle Ansatz für Präventionsleistungen in Lebenswelten ver-
doppelt worden, so dass nun ca. 65 Mio. Euro zusätzlich
bereit stünden. Diese Verbesserungen und die Konkretisie-
rung der Zuständigkeiten und Beteiligungsmöglichkeiten
der Länder bildeten die Grundlage für eine erfolgreiche Prä-
ventionsarbeit, an die sich noch weitere Maßnahmen an-
schließen würden.

Die Fraktion der FDP erklärte, man habe sich aus guten
Gründen dem Thema Prävention angenommen und einen
Gesetzentwurf vorgelegt, der im Lichte der öffentlichen An-
hörung noch weiter verbessert worden sei. So seien z. B. die
finanziellen Mittel erhöht und der Settingansatz gestärkt
worden. Die Verminderung sozialbedingter Ungleichheiten
sei ein wichtiges Anliegen, dem man ebenfalls Rechnung ge-
tragen habe. Gleichzeitig habe man Prävention in Lebens-
welten stärker berücksichtigt und versucht, die Länder stär-
ker zu beteiligen. Eine Ablehnung durch den Bundesrat
müsse nunmehr gut begründet werden. Mit der Schaffung ei-
nes neuen Straftatbestandes im Sozialgesetzbuch könne Kor-
ruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpft werden.
Korruption schade dem Vertrauen der Patienten, der Solida-
rität und der Wirtschaftlichkeit. Deshalb habe man ein ent-
sprechendes Verbot im SGB V normiert und damit auch die
bestehende Rechtslücke geschlossen, ohne ein Sonderdelikt
für freiberuflich tätige Vertragsärzte zu schaffen. Vielmehr
gelte gleiches Recht für alle Leistungserbringer in der ge-
setzlichen Krankenversicherung.

Die Fraktion der SPD führte aus, dass man in den Fokus ei-
nes Präventionsgesetzes einen gesamtgesellschaftlichen Prä-
ventionsansatz stellen müsse. Auch dürfe die Finanzierung
nicht nur von den GKV-Versicherten getragen werden, wie
es im Gesetzentwurf der Fall sei, sondern es müssten sich
auch die PKV-Versicherten beteiligen. Auch die Konstruk-
tion, dass die Mittel über die Krankenkassen an die BZgA
und von dieser dann verausgabt würden, sei nicht effektiv
und entspreche nicht dem Anspruch, die eine Prävention, die
in den Lebenswelten ankommen solle, habe. Man sei der
Auffassung, dass das Gesetz scheitern werde. Daran änder-
ten auch die vorgenommenen Korrekturen nichts. Auch die
Regelungen zur Korruption im Gesundheitswesen lehne man
ab. Die Korruptionsbekämpfung müsse im Strafgesetzbuch
geregelt und nicht im Sozialgesetzbuch „versteckt“ werden.
Die Anhörung habe daran keinen Zweifel gelassen. Nahezu
alle Sachverständigen hätten die Kritik der Fraktion der SPD
geteilt. Es werde eine Regelung im Strafgesetzbuch benötigt,
die nicht nur den Wettbewerb, sondern auch die Patienten
schütze. Dafür habe die Fraktion der SPD konkrete Ände-
rungsanträge vorgelegt. Die Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen zur Korruptionsbekämpfung würden abge-
lehnt, da sie halbherzig, handwerklich schlecht gemacht und
vor allem verfassungswidrig seien. In der Konsequenz wür-

Vertragsarzt nach dem Sozialgesetzbuch verfolgt und be-
straft, während ein Privatarzt gar nicht strafrechtlich belangt
würde. Diese willkürliche Ungleichbehandlung führe dazu,
dass Privatpatienten, z. B. Beamte, zum Freiwild bei Beste-
chung und Bestechlichkeit würden. Diese unsinnigen Folgen
ihrer Gesetze seien der Koalition bekannt. Aus den genann-
ten Gründen werde man den Gesetzentwurf insgesamt ableh-
nen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass der vorliegende
Gesetzentwurf weder auf dem Stand der Zeit sei, noch Ge-
sundheitsförderung und Prävention wirklich nach vorne
bringe. Die Koalitionsfraktionen würden unter dem Deck-
mantel eines Präventionsgesetzes ihre politischen Anliegen
einbringen, die wenig mit guter Gesundheitsförderung zu tun
hätten. So stünden die Eigenverantwortung der Menschen
und nicht die Verhältnisprävention im Mittelpunkt der Rege-
lungen. Es würden zwar Begriffe aus der modernen Gesund-
heitsförderungsforschung benutzt, aber in keiner Weise mit
Inhalt gefüllt. Es fehle die gesamtgesellschaftliche Einbin-
dung. Die krankheitsbezogene Prävention stehe im Vorder-
grund, was grundsätzlich ungenügend sei. Die Regelungen
zur Korruptionsbekämpfung seien halbgar. Man zweifle,
dass es zu einer verstärkten Strafverfolgung kommen werde,
da die Regelung als Antragsdelikt formuliert worden sei.
Außerdem würden Privatversicherte durch eine sozialrecht-
liche Regelung benachteiligt. Der eigene Antrag auf Druck-
sache 17/12451 lehne sich dagegen an §§ 331 und 333 StGB
an. Damit wäre es allen Ärztinnen und Ärzten verboten, grö-
ßere Geschenke anzunehmen sowie der Industrie und ande-
ren verboten, diese zu gewähren.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war der Mei-
nung, dass durch die Änderungsanträge der Gesetzentwurf
zwar verbessert, die Defizite aber nicht beseitigt würden.
Nach wie vor sei es nur ein Flickwerk, da man ausschließlich
über das SGB V versuche, Prävention und Gesundheitsför-
derung zu stärken. Es gebe keine gesamtpolitische Präven-
tionsstrategie, die die Schnittstellen zu den weiteren Akteuren
einschließe. Ein wirklicher Perspektivwechsel zu Prävention
und Gesundheitsförderung sei nicht gelungen. Das Gesetz
beinhalte viele Maßnahmen zur Früherkennung, aber kaum
eine zielgerichtete Gesundheitsförderung. Dies sei zudem
schlecht organisiert, so dass sie nicht in den Lebenswelten
ankommen werde und verankert werden könne. Auch die
wichtige Einbeziehung der Länder sei schlecht gelungen, da
es keine entsprechenden Vereinbarungen an den Schnittstel-
len der Bund-Länder-Zuständigkeit gebe. Die Verhältnisprä-
vention fehle gänzlich, obwohl diese ein wichtiger Faktor
darstelle. Schlecht geregelt sei auch die Bekämpfung der
Korruption. Dies nur im SGB V zu verankern sei falsch und
keine transparente Grundlage zur Eindämmung von Korrup-
tion. Künftig würden Ärzte, je nachdem wo sie arbeiteten
und ob sie gesetzlich oder privat versicherte Patienten be-
handelten, bei Fehlverhalten unterschiedlich behandelt.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/13080 verwiesen. Zu den vom Aus-
de in Zukunft bei nachgewiesener Bestechung ein Kranken-
hausarzt nach dem Strafgesetzbuch und ein freiberuflicher

schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/14184

Zu Artikel 1 (Änderung des SGB V)

Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesund-
heitswesen

Zu Nummer 3 (§ 20 Primäre Prävention)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Änderung bestätigt die geltende Rechtslage, wonach
Leistungen zur primären Prävention insbesondere einen Bei-
trag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von
Gesundheitschancen leisten sollen. Darüber hinaus sollen
die Leistungen auch zum Abbau geschlechtsbedingt unglei-
cher Gesundheitschancen beitragen. Geschlechtsspezifische
Aspekte sind bei der Entwicklung und der Umsetzung von
Primärpräventionsleistungen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Die Regelung beschreibt die Aufgabe, mit denen Leistungen
zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung Versicherte insbesondere erbracht werden
sollen. Primärpräventive Leistungen sollen nicht nur auf das
individuelle Gesundheitsverhalten einwirken, sondern auch
Präventionspotentiale im Lebensumfeld der Versicherten
stärken, also an den Rahmenbedingungen des täglichen Le-
bens einschließlich zu berücksichtigender regionaler Erfor-
dernisse anknüpfen. Die Krankenkassen sollen im Zusam-
menwirken mit den in den Ländern zuständigen Stellen die
für die jeweilige Lebenswelt Verantwortung tragenden Ak-
teure beim Aufbau und der Stärkung gesundheitsförderlicher
Strukturen unterstützen.

Zu Absatz 5 Satz 1

Die Änderung führt zu einer Erhöhung des Richtwertes der
Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen zur primären
Prävention auf 7 Euro für jeden ihrer Versicherten ab dem
Jahr 2014.

Zu Absatz 5 Satz 2

Leistungen zur Prävention in Lebenswelten sind besonders
geeignet, um sozial benachteiligte Gruppen für Präventions-
angebote zu erreichen. Mit der Erhöhung des Mindestwerts
für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten soll daher ein
noch größerer Beitrag zur Verringerung der sozialen Un-
gleichheit von Gesundheitschancen geleistet werden.

Zu Absatz 6 Satz 1

Die Änderung stellt den Zweck des Auftrags an die Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung klar. Leistungen in
den Lebenswelten unterliegen besonderen Anforderungen.
Sie können nur erfolgreich sein, wenn sie einheitlich und
kassenübergreifend erbracht werden. Die Beauftragung der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung führt zu einer
Bündelung der Ressourcen und vermeidet Konflikte einzel-
ner Krankenkassen innerhalb einer Lebenswelt.

Zu Absatz 6 Satz 3 (neu) und 4 (neu)

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll bei
der Ausführung von Leistungen in Lebenswelten – wie die

punkten adäquate Mittelverwendung sicherzustellen, soll
sich diese insbesondere an der Anzahl der im jeweiligen
Land in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
orientieren. Grundlage hierfür sind die Versichertenzahlen
der Statistik KM 6 zum Stichtag 1. Juli des jeweiligen Vor-
jahres.

Bereits heute stimmt sich die Bundeszentrale für gesundheit-
liche Aufklärung in ihrer Präventionsarbeit mit den Ländern
ab. Die Regelung stellt klar, dass sich eine gemeinsame
Koordinierung zukünftig auch auf die Durchführung der
Leistungen zur Prävention in Lebenswelten für in der gesetz-
lichen Krankenversicherung Versicherte nach Absatz 6 er-
streckt und notwendige Voraussetzung für die Mittelverwen-
dung ist. Im Rahmen der Abstimmung mit den Ländern
sollen auch deren vorhandene Programme und Maßnahmen
im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung be-
rücksichtigt werden. Insoweit wird auch sichergestellt, dass
die Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zwi-
schen den unterschiedlichen Akteuren wie Bund, Länder,
Kommunen, öffentlicher Gesundheitsdienst, Träger der ge-
setzlichen Krankenversicherung koordiniert wird und die in
der jeweiligen Finanzverantwortung liegenden Mittel die
höchste Wirksamkeit erzielen können. Den Ländern wird so
ein Rahmen zur Realisierung ihrer präventionspolitischen
Zielsetzungen und zur Abstimmung mit den maßgeblichen
Akteuren gegeben.

Zu Absatz 6 Satz 5 (neu)

Es handelt sich um Folgeänderung aufgrund der Erhöhung
des Mindestwerts für Leistungen zur Prävention in Lebens-
welten in § 20 Absatz 5 Satz 2.

Zu Absatz 6 Satz 8 (neu)

Die Regelung stellt klar, dass die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung die Mittel, die sie vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen erhält, ausschließlich zur Durch-
führung des Auftrags verwenden darf. Keinesfalls dürfen
diese Mittel für die allgemeine Arbeit der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung verwendet werden. Dies ist zu
dokumentieren.

Zu Nummer 8 (§ 25 Gesundheitsuntersuchungen)

Zu Buchstabe a

Die Regelung beschreibt den wesentlichen Inhalt einer Prä-
ventionsempfehlung. Sie soll die Versicherten über konkrete
Möglichkeiten zur gesundheitsbezogenen Verhaltensände-
rung informieren. Mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung
kann dem Versicherten – so wie es bereits mit dem von der
Bundesärztekammer, dem Deutschen Olympischen Sport-
bund und der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin ent-
wickelten „Rezept für Bewegung“ erfolgt – ein bestimmtes
präventives Angebot empfohlen werden.

Zu Nummer 11 (§ 70 Qualität, Humanität, Wirtschaftlich-
keit und Zusammenarbeit)

Der neue Absatz 3 regelt allgemeine Maßstäbe für eine sach-
gerechte Zusammenarbeit von Leistungserbringern mit an-
deren Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung
Krankenkassen auch – die jeweiligen regionalen Erforder-
nisse berücksichtigen. Um eine unter regionalen Gesichts-

von Versicherten nach den näheren Vorgaben des SGB V und
verbietet dabei ausdrücklich korruptive Verhaltensweisen.

Drucksache 17/14184 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nach Satz 1 haben Leistungserbringer, die andere Leistungs-
erbringer oder Dritte an der Versorgung der Versicherten be-
teiligen, eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaft-
lichkeitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu
gewährleisten, die auch der Vielfalt der Leistungsanbieter
Rechnung trägt. Die speziellen gesetzlichen Regelungen des
SGB V in den einzelnen Leistungsbereichen über zulässige
und unzulässige Kooperationsformen zwischen Leistungser-
bringern erhalten damit einen allgemeinen Grundsatz im
Leistungserbringungsrecht der §§ 69 ff. SGB V, der die be-
stehenden allgemeinen Grundsätze einer bedarfsgerechten
und wirtschaftlichen Versorgung in § 70 Absatz 1 und 2 er-
gänzt und die Schutzzwecke der Kooperationsregelungen
verdeutlicht. Neben dem Vertrauen des Versicherten, dass
die Zusammenarbeit auf Grund unabhängiger medizinischer
Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei von wirt-
schaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbrin-
ger erfolgt, und dem allgemeinen Interesse, korruptionsbe-
dingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung
zu vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen An-
bieter medizinischer Leistungen geschützt, bei der Entschei-
dung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in
unlauterer Weise benachteiligt zu werden. Diese Schutz-
zwecke sind bei Anwendung und Auslegung der speziellen
Regelungen im SGB V über zulässige und unzulässige Ko-
operationsformen zwischen Leistungserbringern zu berück-
sichtigen.

Erfasst werden Leistungserbringer, ihre Angestellten und
Beauftragten, die den Regelungen des SGB V unterliegen.
Dies trägt den Besonderheiten der Leistungserbringung im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung.
Im Unterschied zu privaten Krankenversicherungen finan-
ziert sich die gesetzliche Krankenversicherung weit über-
wiegend aus gesetzlichen Pflichtbeiträgen der Versicherten.
Die Versicherungspflichtigen werden auf gesetzlicher
Grundlage zu einer Solidargemeinschaft zusammengefasst
und zur Entrichtung der Solidarbeiträge verpflichtet. Es liegt
daher im besonderen öffentlichen Interesse, dass diese Bei-
träge zweckentsprechend verwendet werden. Der Gesetzge-
ber hat im SGB V ein dichtes Regelungsgeflecht geschaffen,
um einen effizienten Mitteleinsatz sicherzustellen und
Fehlallokationen zu verhindern. Zudem gelten für Koopera-
tionen zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen
Krankenversicherung ungleich höhere Anforderungen und
Beschränkungen als im Versicherungsrecht der privaten
Krankenversicherungen, das maßgeblich auf dem Grundsatz
der Privatautonomie und Vertragsfreiheit der Beteiligten be-
ruht. Die Komplexität der Versorgungs- und Abrechnungs-
modalitäten in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht
dabei nicht nur den Aufwand zur Kontrolle ordnungsgemä-
ßer Leistungserbringung und zur Verfolgung von Fehlver-
halten, sie macht die gesetzliche Krankenversicherung we-
gen des mit steigendem Kontrollaufwand sinkenden
Entdeckungsrisikos auch anfälliger für entsprechende Fehl-
anreize, denen durch gesetzliche Regelungen zur Bekämp-
fung korruptiver Verhaltensweisen begegnet werden muss.

Satz 2 verbietet ausdrücklich die Bestechlichkeit von Leis-
tungserbringern bzw. deren Angestellten oder Beauftragten.
Wer nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des SGB V
für die medizinische Versorgung der Versicherten Verant-

derer Leistungserbringer oder gewerblicher Anbieter veran-
lasst, darf sich dabei nicht von unzulässigen finanziellen Zu-
wendungen beeinflussen lassen. Finanzielle Zuwendungen
dürfen niemals die medizinische Unabhängigkeit der Leis-
tungserbringer einschränken oder die Orientierung der medi-
zinischen Entscheidungen am Wohlergehen der Versicherten
in Frage stellen. Unzulässig sind daher wirtschaftliche Vor-
teile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegen-
leistung für den Missbrauch medizinischer Entscheidungs-
verantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung anderer
Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenom-
men werden. Die Unrechtsvereinbarung über eine solche un-
angemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche
Diagnose- und Therapiefreiheit ist Kern korruptiver Verhal-
tensweisen, durch die finanzielle Interessen über das Wohl
des Versicherten gestellt und andere Leistungserbringer und
Anbieter benachteiligt werden. Die Formulierung orientiert
sich an § 299 StGB („in unlauterer Weise“) und formuliert
das Erfordernis der Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf
die besonderen Schutzgüter des § 70 Absatz 3 als Einfluss-
nahme „in unangemessener unsachlicher Weise“ (angelehnt
an die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des BGH zu
einschlägigen Fallkonstellationen; vgl. Urteil vom 21. April
2005 – I ZR 201/02 – Quersubventionierung von Laborge-
meinschaften I; Urteil vom 24. Juni 21 2010 – I ZR 182/08 –
Brillenversorgung II; Urteil vom 23. Februar 2012 – I ZR
231/10 – Dentallaborleistungen). Insoweit dient die Gesetzes-
formulierung auch der Klarstellung, dass gesetzlich zulässige
kollektiv- oder selektivvertragliche Vergütungsvereinbarun-
gen mit Leistungserbringern nicht von der Vorschrift erfasst
werden und daher auch in Verbindung mit § 307c keine
Strafbarkeit begründen können.

Vergleichbare Verbote gelten bereits in einzelnen Versor-
gungsbereichen, namentlich das Verbot der Zuweisung ge-
gen Entgelt in § 73 Absatz 7 SGB V in der vertrags(zahn)ärzt-
lichen Versorgung (vgl. auch die §§ 31 ff. der Musterberufs-
ordnung für Ärzte, § 2 Absatz 7 und 8 Musterberufsordnung
der Zahnärzte) und das Verbot der Beteiligung gegen Entgelt
in § 128 Absatz 2 Satz 1 SGB V in der Hilfsmittelversor-
gung, das über § 128 Absatz 5b und 6 SGB V auch in der
Heil- und Arzneimittelversorgung gilt. Das Verbot der Be-
stechlichkeit erfasst hier jedoch alle Versorgungsbereiche
gleichermaßen und ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt für
die strafrechtliche Ahndung nach § 307c – neu – SGB V.

Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versor-
gung der Versicherten beteiligt sind. Es unterscheidet nicht
nach Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt oder
gewerblich), so dass es auch für die Angestellten von Leis-
tungserbringern und sonstige beauftragte Personen gilt,
durch die der Leistungserbringer die Versorgungsleistung er-
bringt (z. B. Honorarärzte oder angestellte Ärzte in Kranken-
häusern, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpra-
xen). Neben den Angehörigen der Heilberufe im engeren
Sinn (Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apotheker) sind
auch die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, des Heil-
gewerbes und sonstige berufsmäßig tätige Gehilfen erfasst,
soweit ihnen die Entscheidung über die Veranlassung nicht
selbst erbrachter Leistungen nach den gesetzlichen Vor-
schriften übertragen werden kann (z. B. Pflegeberufe im
Rahmen von Modellvorhaben oder bei Delegation ärztlicher
wortung trägt und durch seine Verordnungs-, Zuweisungs-
oder Abgabeentscheidung die medizinischen Leistungen an-

Leistungen). Das Verbot nennt als Regelbeispiele für korrup-
tionsanfällige Entscheidungssituationen die Verordnung von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/14184

Leistungen, die Zuweisung an Leistungserbringer und die
Abgabe von Mitteln für die Untersuchung oder Behandlung
der Versicherten. Dabei handelt es sich um begrifflich fest-
stehende Versorgungsmaßnahmen, die regelmäßig als be-
rufstypische Eigenleistungen behandelt und abgerechnet
werden (vgl. § 73 Absatz 2 SGB V für die vertragsärztliche
Versorgung). Daneben ist ein Auffangtatbestand der „sonsti-
gen Veranlassung medizinischer Leistungen“ erforderlich,
um andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Leis-
tungserbringern und gewerblichen Anbietern zu erfassen,
die vergleichbare Fälle betreffen. So sind als „Zuweisung an
Leistungserbringer“ nicht nur die Überweisung an Fachärzte
oder die Einweisung ins Krankenhaus erfasst, sondern auch
die Übersendung von Untersuchungsmaterial an Labore
(vgl. § 31 Absatz 1 der Musterberufsordnung für Ärzte). Die
„Abgabe von Mitteln“ (z. B. im sog. verkürzten Versor-
gungsweg) meint nicht nur Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn, vergleichbar ist auch
die Abgabe sonstiger medizinischer Waren und Produkte zu
Untersuchungs- oder Behandlungszwekken, für die sonder-
gesetzliche Begriffsbestimmungen gelten (z. B. Medizin-
produkte im Sinne des § 3 MPG). Insoweit werden alle Ver-
sorgungsleistungen nach dem SGB V erfasst, die von
Leistungserbringern veranlasst und durch andere Leistungs-
erbringer oder gewerbliche Anbieter erbracht werden bzw.
die in die Leistungserbringung des veranlassenden Leis-
tungserbringers einbezogen sind.

Im Rahmen der sozialgesetzlich erwünschten engen Koope-
ration der Leistungserbringer dürfen an sich erwünschte und
zulässige Geschäftsbeziehungen nicht zum Zweck der sach-
widrigen Beeinflussung von Diagnose- und Therapieent-
scheidungen missbraucht werden. Kooperationspartner dür-
fen ihre Beteiligung an der Leistungserbringung nicht dafür
einsetzen, sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medi-
zinische Entscheidung des Leistungserbringers zu nehmen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistungserbringung
auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage gegenüber
dem Versicherten, dessen Krankenkasse oder dem veranlas-
senden Leistungserbringer erfolgt. Für das Bestechlichkeits-
verbot ist auch unerheblich, ob den an der Versorgung betei-
ligten Leistungserbringern oder Dritten die Untersuchung
und Behandlung des Versicherten überlassen wird oder ob
sie dem veranlassenden Leistungserbringer medizinische
oder technische Leistungen für dessen Tätigkeit zur Verfü-
gung stellen (z. B. Zahntechniker, die für Vertragszahnärzte
Zahnersatz fertigen).

Neben der Bevorzugung im Wettbewerb der Leistungsanbie-
ter erfasst das Verbot auch die Begünstigung unabhängig
vom Vorhandensein konkurrierender Wettbewerber (z. B.
zur sachwidrigen „Unterstützung“ der Markteinführung eines
neuen Arzneimittels). Das Vertrauen des Versicherten in die
Diagnose- und Therapiefreiheit und Unabhängigkeit des
Vertragsarztes und der beteiligten anderen Leistungserbrin-
ger ist bereits verletzt, wenn bestimmte medizinische Maß-
nahmen nur wegen des in Aussicht genommenen wirtschaft-
lichen Vorteils erwogen werden und damit die Gefahr der
Fehl- oder Überversorgung besteht. Nicht erforderlich ist,
dass der Vorteil als Gegenleistung für vorsätzlich unnötige
oder falsche Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen
gefordert oder angenommen wird, ebenso wenig die subjek-

sich oder einen Dritten (z. B. Angehörige oder Berufskolle-
gen) fordert oder annimmt, spielt keine Rolle.

Satz 3 erfasst spiegelbildlich die Bestechung von Leistungs-
erbringern. Bestechender kann jedermann sein, der die
pflichtwidrige Begünstigung oder Bevorzugung für sich
oder einen Dritten anstrebt, also die veranlassten Leistungen
selbst erbringen oder zum Vorteil solcher Leistungsanbieter
handeln will (z. B. als Zulieferer von medizinischen Waren
und Dienstleistungen oder Vertriebs- und Werbepartner).

Satz 4 konkretisiert den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils.
Dieser ist weit zu verstehen und umfasst alle Zuwendungen,
Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, namentlich
auch die in § 128 Absatz 2 Satz 3 SGB V genannten (unent-
geltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Ma-
terialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die
Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Be-
teiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Unter-
nehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder
Zuweisungsverhalten maßgeblich beeinflussen werden). Er-
fasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, son-
dern auch stillschweigende Absprachen über verdeckte
Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die als Provisio-
nen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf
andere Weise getarnt oder die für Gegenleistungen gezahlt
werden, die nur zum Schein vereinbart oder nur gegen unan-
gemessen oder unüblich hohe Vergütungen erbracht werden
(z. B. im Rahmen von Studien oder Anwendungsbeobach-
tungen); ebenso Gelegenheiten zum Abschluss wirtschaft-
lich günstiger Verträge, auf die kein Anspruch besteht (z. B.
über einträgliche Nebentätigkeiten).

Zu Nummer 12 (§ 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehl-
verhalten im Gesundheitswesen)

Zu Buchstabe a

Der gesetzliche Auftrag dient der Verstärkung der übergrei-
fenden Zusammenarbeit der Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen. Zu diesem Zweck ha-
ben die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen einen orga-
nisatorischen Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Ver-
treter der genannten Stellen ihre Erfahrungen im Rahmen
regelmäßiger Tagungen austauschen können. Solche Tref-
fen, die im Bereich der Krankenkassen bisher schon in frei-
williger Initiative einzelner Krankenkassen und Verbände
organisiert worden sind, ermöglichen den direkten persön-
lichen und fachlichen Austausch der verantwortlichen Perso-
nen und die gemeinsame Abstimmung über das Vorgehen bei
streitigen oder unklaren Fragestellungen. Der gesetzliche
Auftrag verstetigt diesen Austauschprozess, um die Tätig-
keit der genannten Stellen zu intensivieren und zu verein-
heitlichen.

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigungen für ihre jeweiligen Mitglieder
nach Absatz 6. Damit auch die Erfahrungen aus der diszipli-
nar-, berufs- und strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung
des Fehlverhaltens eingebracht werden können, sind neben
Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen auch Vertreter der berufs-
ständischen Kammern (der Ärzte, Zahnärzte, Psychothera-
tive Inkaufnahme einer Gesundheitsschädigung des Versi-
cherten. Ob der Bestochene den wirtschaftlichen Vorteil für

peuten oder Apotheker, ggf. auch Organisationen der
Pflegeberufe) sowie der Staatsanwaltschaft zu beteiligen.

Drucksache 17/14184 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Den Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes sind die
Tagungsergebnisse zu übermitteln.

Da die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Ge-
sundheitswesen bei den Krankenkassen und ihren Verbänden
nach § 197a Absatz 3 SGB V den gleichen gesetzlichen Auf-
trag haben und eine gegenseitige Beteiligung vorgeschrieben
ist, kann der Erfahrungsaustausch auch gemeinsam organi-
siert werden.

Zu Buchstabe b

Mit der bereits bestehenden Berichtspflicht der Vorstände
der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der
Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits-
wesen sollen sich die Vertreter der Selbstverwaltung eine
konkrete Vorstellung über das tatsächliche Ausmaß des Fehl-
verhaltens machen können. Dafür sind in den Berichten auch
die im Berichtszeitraum aufgetretene Zahl der bekannt ge-
wordenen Fälle, deren Art, Schwere und Ahndung zu doku-
mentieren sowie der jeweilige Gesamtschaden für die ge-
setzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu beziffern, der
durch Prüfungen vermieden werden konnte und der nicht
vermieden werden konnte. Dadurch soll auch das tatsächlich
weitgehend unklare Ausmaß des Fehlverhaltens im Gesund-
heitswesen erhellt werden. Die Fallbeschreibung wiederholt
ermittelten Fehlverhaltens kann darüber hinaus helfen, ver-
einzelte Strukturen der Leistungserbringung und Versorgung
aufzudecken, die Fehlverhalten begünstigen können, und
organisatorische Maßnahmen zu dessen Vermeidung zu ent-
wickeln.

Der Bericht ist neben der zuständigen Aufsichtsbehörde
auch der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung vorzulegen, damit diese ihre Berichtspflicht nach
Absatz 6 erfüllen kann. Die Kassenärztlichen Bundesverei-
nigungen regeln nach Absatz 6 einheitlich für ihre jeweiligen
Mitglieder die näheren inhaltlichen und zeitlichen Anforde-
rungen der Berichterstattung.

Zu Buchstabe c

Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen ist nicht aus-
zuschließen, dass sich die einzelnen Kassenärztlichen Verei-
nigungen der Fehlverhaltensbekämpfung in sehr unter-
schiedlicher Intensität widmen. Angesichts der hohen
Bedeutung der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund-
heitswesen ist es jedoch erforderlich, dass alle Kassenärzt-
lichen Vereinigungen einen ihrer Größe und Finanzkraft
entsprechenden Anteil an der Fehlverhaltensbekämpfung
tragen. Andernfalls würden die Kassenärztlichen Vereini-
gungen, die nur in geringem Umfang persönlich und sächli-
che Verwaltungsmittel für diese Aufgabe einsetzen, von der
Tätigkeit diesbezüglich sehr engagierter Kassenärztlicher
Vereinigungen profitieren. Um eine Tätigkeit der Stellen zur
Fehlverhaltensbekämpfung nach vergleichbaren Maßstäben
zu gewährleisten, werden die Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen beauftragt, das Nähere für die Tätigkeit der ge-
nannten Stellen verbindlich für ihre jeweiligen Mitglieder zu
regeln.

Darüber hinaus haben sie die Berichte ihrer Mitglieder nach

die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen herzustellen.

Zu Nummer 15 (§ 307c – neu –, Strafvorschriften)

§ 307c SGB V regelt einen Straftatbestand zur Bestechlich-
keit und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70
Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V sind finanzielle Zuwendungen
an Leistungserbringer als Gegenleistung für die Begünsti-
gung oder Bevorzugung bei medizinischen Entscheidungen
über die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern
oder sonstigen an der Versorgung der Versicherten mitwir-
kenden Leistungsanbietern ausdrücklich verboten. Der
Straftatbestand knüpft an dieses Verbot an.

Der Straftatbestand ist erforderlich, weil die bestehenden
straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Regelungen nicht
ausreichen, korruptive Verhaltensweisen in der Zusammen-
arbeit zwischen Leistungserbringern wirksam zu verhindern.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 – handelt ein niedergelasse-
ner, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt
bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertrage-
nen Aufgaben (§ 73 Absatz 2 SGB V; hier: Verordnung von
Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe c StGB noch als Beauftragter
der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
Die allgemeinen Korruptionsdelikte der §§ 299 ff. StGB sind
daher für die hier fraglichen Fälle regelmäßig nicht einschlä-
gig. Der Große Senat für Strafsachen, der in seiner Entschei-
dung ausdrücklich die grundsätzliche Berechtigung des
Anliegens anerkennt, korruptivem Verhalten im Gesund-
heitswesen mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzu-
treten, sieht deshalb den Gesetzgeber berufen, nach seinen
Strafwürdigkeitserwägungen hier passende strafrechtliche
Regelungen zu erlassen. Den vorhandenen disziplinar- und
berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangelt es daran,
dass nicht alle Leistungserbringer (auch nicht die gewerbli-
chen Anbieter medizinischer Leistungen) gesetzliche Mit-
glieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen oder der
berufsständischen Kammern auf Landesebene mit entspre-
chender Disziplinargewalt sind und diese Einrichtungen
auch nur über eingeschränkte hoheitliche Ermittlungskomp-
etenzen verfügen, Korruptionsfälle unter den eigenen Mit-
gliedern effektiv aufzuklären und zu ahnden (insbesondere
regelmäßig keine unabhängigen Ermittlungsorgane und keine
ausreichenden eigenen Ermittlungsbefugnisse, z. B. zur
Durchsuchung- und Beschlagnahme). In der Praxis sind diese
Einrichtungen daher auf die Ergebnisse staatsanwaltschaft-
licher Ermittlungen angewiesen, um ergänzende disziplinar-
und berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen zu können.

Der Straftatbestand erfasst die Verbote in § 70 Absatz 3 Satz 2
und 3 SGB V nur insoweit, als die Tathandlung in der nach-
weisbaren tatsächlichen Annahme oder Gewährung von un-
zulässigen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das erfolglose
Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer
nachweisbare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung wer-
den dagegen nicht erfasst. Das Tatbestandsmerkmal der An-
nahme kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein Vorteil im
Einverständnis mit dem Täter unmittelbar an den Dritten
gelangt. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch nicht auf gering-
Absatz 5 regelmäßig in einem eigenen Bericht zusammenzu-
führen und durch dessen Veröffentlichung Transparenz über

wertige Zuwendungen, bei denen eine sachwidrige Beein-
flussung des Leistungserbringers von vorneherein ausge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/14184

schlossen erscheint (z. B. bei Abgabe von Kleinigkeiten).
Ein mehr als nur geringfügiger wirtschaftlicher Vorteil kann
sich jedoch aus der fortgesetzten Annahme mehrerer kleine-
rer Vorteile ergeben, die in der Gesamtheit die Erheblich-
keitsschwelle überschreiten. Ob ein Vorteil ein mehr als nur
geringfügiges Ausmaß erreicht, ist anhand der Umstände des
konkreten Falles zu beurteilen. Hierbei ist auf die Situation
der an der jeweiligen geschäftlichen Beziehung Beteiligten
und auf die jeweilige Wettbewerbssituation abzustellen.
Nicht erfasst werden daher die Vorteile, die für die wirt-
schaftliche Situation des Begünstigten nicht ins Gewicht fal-
len, sodass hiervon kein oder nur ein geringer Einfluss auf
Diagnose- und Therapieentscheidungen ausgehen kann und
eine Strafwürdigkeit daher zu verneinen ist.

Nicht erfasst werden auch Zuwendungen, die unabhängig
von einer Begünstigung oder Bevorzugung auf Grund unan-
gemessener unsachlicher Einflussnahme auf die ärztliche
Diagnose- und Therapiefreiheit bei der Veranlassung einer
Versorgungsleistung gewährt werden, es also an einer kon-

Absatz 3 orientiert sich an § 301 StGB. Bestechung und Be-
stechlichkeit sind weder Offizialdelikte noch reine Antrags-
delikte. Eine Strafverfolgung von Amts wegen oder auf
Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung und berufsständi-
schen Kammer wird insbesondere geboten sein, wenn be-
troffene Versicherte oder sonstige Antragsberechtigte aus
Furcht vor persönlichen oder beruflichen Nachteilen einen
Strafantrag nicht stellen. Der Geschäftsherr angestellter oder
beauftragter Täter (z. B. von Krankenhausärzten) ist nicht
antragsberechtigt; der Vertrauensbruch im innerbetrieb-
lichen Verhältnis wird von § 299 StGB erfasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des KVLG 1989)

Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesund-
heitswesen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Zu Nummer 3

Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem Gesetz zur
kreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 70 Absatz 3
Satz 2 SGB V fehlt. Die Strafbarkeit erstreckt sich dann auch
nicht auf gesetzlich zugelassene Werbegaben oder Zuwen-
dungen gewerblicher Anbieter (z. B. im Rahmen des Heil-
mittelwerbegesetzes).

Der Strafrahmen orientiert sich an den allgemeinen Beste-
chungsdelikten im StGB, hier §§ 299, 300 StGB. Absatz 2
übernimmt das dortige Regelbeispiel der gewerbsmäßigen
Tatbegehung als Qualifikationstatbestand. Sind Täter zu-
gleich Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Be-
triebs im Sinne des §§ 299 ff. StGB (z. B. Krankenhausärzte)
oder Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB (z. B. Amts-
ärzte), können die allgemeinen Bestechungsdelikte des
StGB daneben zusätzlich einschlägig sein. Bei diesen ab-
strakten Gefährdungsdelikten stehen nicht das Wohl des Ver-
sicherten und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung, sondern
die Interessen des Geschäftsherrn und der Mitbewerber am
freien Wettbewerb und das Vertrauen der Allgemeinheit in
den öffentlichen Dienst im Vordergrund.

Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsge-
setz vom 12. Juli 2012 wurde die Strafvorschrift des § 307b
Absatz 1 SGB V angepasst. Die notwendige Folgeänderung
in § 57 Absatz 1 KVLG 1989 wurde nicht vorgenommen.

Zu Nummer 4

§ 58 KVLG 1989 entspricht der Vorschrift des § 307c (neu)
SGB V und regelt einen Straftatbestand zur Bestechlichkeit
und Bestechung von Leistungserbringern. Nach § 70 Absatz 3
Satz 2 und 3 SGB V, der gemäß § 15 KVLG 1989 auch für
die landwirtschaftliche Krankenversicherung Anwendung
findet, sind finanzielle Zuwendungen an Leistungserbringer
als Gegenleistung für die Begünstigung oder Bevorzugung
bei medizinischen Entscheidungen über die Zusammenar-
beit mit anderen Leistungserbringern oder sonstigen an der
Versorgung der Versicherten mitwirkenden Leistungsanbie-
tern ausdrücklich verboten. Der Straftatbestand knüpft an
dieses Verbot an.

Berlin, den 26. Juni 2013

Angelika Graf (Rosenheim)
Berichterstatterin

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