BT-Drucksache 17/14159

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/13664 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Vom 26. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/14159
17. Wahlperiode 26. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/13664 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

A. Problem

Die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung
und die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern ist nicht identisch.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf strebt der Bundesrat an, die Verjährungsfrist für die
Strafverfolgung aller Fälle von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre festzu-
setzen.

Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Der Bundesrat sieht keine Alternativen zu dem Gesetzentwurf.

D. Haushaltsausgaben

Von der Umsetzung des Gesetzentwurfs seien Steuermehreinnahmen in nicht
bezifferbarer Höhe zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs seien weder Kosten für die Wirtschaft
noch für soziale Sicherungssysteme zu erwarten.

Drucksache 17/14159 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13664 abzulehnen.

Berlin, den 26. Juni 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

ben würden, würde dann dieser hohen Verjährungsfrist un- mehr als 11 000 Selbstanzeigen eingegangen.

terliegen. Die vorgesehene Regelung verstieße somit gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre verfas-
sungswidrig.

Drittens: Die jetzige Regelung laufe der eigentlichen Inten-
tion des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes zuwider, wo-
nach Straffreiheit nur derjenige erlangen solle, der „reinen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14159

Bericht der Abgeordneten Manfred Kolbe und Martin Gerster

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bun-
desrates auf Drucksache 17/13664 in seiner 246. Sitzung
am 13. Juni 2013 dem Finanzausschuss zur federführenden
Beratung sowie dem Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf strebt der Bundesrat an, die Verjäh-
rungsfrist in § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) für
alle Fälle der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), die bei In-
krafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind, auf zehn
Jahre festzusetzen.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13664 in seiner 142. Sitzung am 26. Juni 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
146. Sitzung am 26. Juni 2013 erstmalig und abschließend
beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ablehnung.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, den vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesrates abzu-
lehnen. Die Bundesregierung unter Dr. Angela Merkel habe
für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung in
§ 370 Absatz 3 AO eine zehnjährige Verjährungsfrist einge-
führt. Eine Beschränkung auf besonders schwere Fälle sei
erfolgt, um Wertungswidersprüche zum allgemeinen Straf-
recht zu vermeiden. Für Diebstahl, Betrug, Subventionsbe-
trug und Untreue – die mit einer Steuerhinterziehung ver-
gleichbar seien – würde weiterhin die allgemeine Ver-
jährungsfrist von fünf Jahren gelten. Es entstünde daher ein
Wertungswiderspruch, wenn man – wie im Antrag gefor-
dert – auch für leichte Fälle der Steuerhinterziehung eine
zehnjährige Verjährungsfrist einführen würde. Ein leichter
Fall von Steuerhinterziehung, bei dem z. B. bei den Wer-
bungskosten wenige Kilometer Fahrstrecke zu viel angege-

die Öffentlichkeit das Thema stark bewege. Gerade wenn es
um das Strafrecht gehe, müsse der Gesetzgeber rational
handeln, da ein besonders sensibler Bereich betroffen sei.
Bei Steuerhinterziehungen, die keine besonders schweren
Fälle darstellen würden, sei z. B. im Vergleich zu einem ein-
fachen Betrug kein höherer Unwertgehalt festzustellen.
Dort werde aber keine Verlängerung der Verjährungsfrist
diskutiert. Die Rechtsordnung müsse in sich stimmig sein.
Man könne nicht annehmen, dass es einen höheren Unwert-
gehalt darstelle, wenn der Staat anstelle eines Bürgers betro-
gen werde.

Die Fraktion der SPD betonte, der Bundesrat verfolge mit
dem vorgelegten Gesetzentwurf das Ziel, Steuerstraftaten
wirksam zu bekämpfen. Es handele sich auch um einen Bei-
trag für mehr Steuergerechtigkeit, der dazu führen würde,
dass möglichst alle Steuerpflichtigen auch tatsächlich Steu-
ern zahlten und der Staat die Steuereinnahmen bekäme, die
er dringend bräuchte. Derzeit sei eine Strafverfolgung von
Steuerhinterziehung regelmäßig bis zu fünf Jahre nach Be-
endigung der Tat möglich. Lediglich in den Fällen einer be-
sonders schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 AO betrage die Verjäh-
rungsfrist zehn Jahre (§ 376 Absatz 1 AO). Demgegenüber
betrage steuerrechtlich die Festsetzungsfrist für hinter-
zogene Steuern stets zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2
AO). Mit dem Jahressteuergesetz 2009 sei schon einmal der
Versuch unternommen worden, die Verjährungsfrist für die
Strafverfolgung einer Steuerhinterziehung der Festsetzungs-
verjährungsfrist von zehn Jahren anzugleichen. Dies sei sei-
nerzeit an der entsprechenden Kritik im Deutschen Bundes-
tag gescheitert. Als Kompromiss sei damals im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2009 die
Verfolgungsverjährung lediglich für besonders schwere
Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt
worden. Jetzt zeige die Praxis aber, dass diese Regelung un-
befriedigend sei, insbesondere deshalb, weil man im Zuge
der Anhäufung von Datenträgern vermehrt Steuerhinterzie-
hungsfälle aufgedeckt habe. Zudem gäbe es Probleme mit
der Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Es gäbe drei Punkte, die zeigten, dass die jetzige Situation
unbefriedigend sei.

Erstens: Auch wenn keines der Regelbeispiele des § 370
Absatz 3 AO vorliege – etwa, weil das Hinterziehungsvolu-
men je Besteuerungszeitraum und Steuerart kleiner 50 000
Euro sei und damit keine Steuerhinterziehung großen Aus-
maßes vorliege –, könne dennoch gerade bei den Fällen mit
Auslandsbezug ein erheblicher Unwertgehalt vorliegen.

Zweitens: Die Diskrepanz der Verjährungsfristen führe zu
praktischen Verwerfungen bei der Auswertung von Selbst-
anzeigen. Seit Anfang 2010 seien allein in Baden-Württem-
berg im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz
Zudem sei es der falsche Weg, aus emotionalen Gründen
strafrechtliche Verjährungsfristen zu verändern, selbst wenn

Tisch mache“, da gegenwärtig auch ohne vollständige Be-
reinigung der steuerrechtlich noch nicht verjährten Zeit-

Drucksache 17/14159 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
räume Straffreiheit erlangt werden könne. Die Berichti-
gungserklärung nach § 371 Absatz 1 AO müsse sich nur auf
die strafrechtlich unverjährten Zeiträume erstrecken, um
wirksam zu sein. Das werde in der Praxis insbesondere von
anwaltlich beratenen Steuerpflichtigen häufig ausgenutzt.
Hierdurch werde auch die Festsetzung der hinterzogenen
Steuern für frühere Jahre, für die die zehnjährige Festset-
zungsfrist noch nicht, die derzeit fünfjährige Verfolgungs-
verjährung bei einer „einfachen“ Steuerhinterziehung aber
bereits abgelaufen sei, erschwert.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dem grundsätzlichen
Anliegen der Bundesratsinitiative zuzustimmen, da eine
höhere Verjährungsfrist die Handlungschancen der Steuer-
behörden verbessere und damit auch das Strafrisiko für die
Hinterziehenden erhöhe. Allerdings befände sich die Frak-
tion DIE LINKE. bei der vorgeschlagenen Maßnahme in
einem Zielkonflikt, da nicht von der Hand zu weisen sei,
dass sie zu einer Ungleichbehandlung von Straftaten führe.

Es passe nicht zusammen, dass der Betrug gegenüber dem
Staat nach zehn Jahren und der gegenüber dem Bürger nach
fünf Jahren verjähren solle. Im Hinblick auf den ange-
sprochenen Zielkonflikt sei der Ansatz der Fraktion
DIE LINKE., Bagatelldelikte zu entkriminalisieren bzw. als
Ordnungswidrigkeiten zu charakterisieren. Man wisse, dass
sich die Staatsanwaltschaft mehr mit wirklicher Krimi-
nalität als mit Bagatellsachen auseinandersetzen sollte. Man
könne sich auch den Katalog des § 370 Absatz 3 AO an-
schauen und entsprechende Korrekturen vornehmen. Man
könne zudem darüber diskutieren, ob 50 000 Euro als
„großes Ausmaß“ i. S. d. § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
AO zu hoch angesetzt seien. Eine weitere Möglichkeit
wäre, solche Fälle in § 370 Absatz 3 AO einzubeziehen, die
von der Öffentlichkeit als besonders wichtig angesehen
würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
den Ausführungen der Fraktion der SPD an.

Berlin, den 26. Juni 2013

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Martin Gerster
Berichterstatter

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