BT-Drucksache 17/1409

Frauenhäuser ausreichend zur Verfügung stellen und deren Finanzierung sichern

Vom 20. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1409
17. Wahlperiode 20. 04. 2010

Antrag
der Abgeordneten Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Petra Crone, Petra
Ernstberger, Iris Gleicke, Petra Hinz (Essen), Christel Humme, Ute Kumpf,
Caren Marks, Franz Müntefering, Aydan Özog˘uz, Thomas Oppermann, Sönke Rix,
Karin Roth (Esslingen), Stefan Schwartze, Dagmar Ziegler, Dr. Frank-Walter
Steinmeier und der Fraktion der SPD

Frauenhäuser ausreichend zur Verfügung stellen und deren Finanzierung sichern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Gewalt gegen Frauen findet in unterschiedlichen Formen täglich statt. Frauen-
häuser und Frauenberatungsstellen leisten einen wichtigen gesellschaftlichen
Beitrag im Kampf gegen Gewalt an Frauen und Kindern. Dieser muss weiter-
geführt werden, denn Gewalt gegen Frauen ist kriminelles Unrecht. Ihre Be-
kämpfung muss weiter eines der vordringlichsten Ziele der Bundesregierung
sein. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass mit dem Aktionsplan II zur Be-
kämpfung von Gewalt gegen Frauen die Bunderegierung anknüpft an die Hand-
lungsnotwendigkeiten, die sich schwerpunktmäßig aus dem ersten Aktionsplan
ergeben haben. Um Frauen wirkungsvoll zu schützen, bedarf es auch einer kon-
tinuierlichen Weiterentwicklung des Aktionsplanes II im Rahmen eines Gesamt-
konzeptes.

Mehr und mehr hat das Thema Gewalt gegen Frauen auch in den EU-Institutio-
nen an Bedeutung gewonnen. So hat das Europäische Parlament (EP) am 10. Fe-
bruar 2010 eine Entschließung angenommen, in der das EP den Vorschlag des
spanischen EU-Ratsvorsitzes unterstützt, eine europäische Beobachtungsstelle
für Gewalt gegen Frauen einzurichten. Weiter wird darin u. a. auch die Verwirk-
lichung einer europäischen Schutzanordnung gefordert. Mit dieser soll erreicht
werden, dass Frauen, die eine vor einem nationalen Gericht erstrittene Schutz-
anordnung erwirkt haben, mit dieser auch in anderen europäischen Mitgliedstaa-
ten geschützt sind.

Die Zurverfügungstellung von Schutzeinrichtungen muss gewährleistet werden,
denn Frauenhäuser sind nach wie vor die zentrale Anlaufstelle für von Gewalt
bedrohte Frauen und ihre Kinder.

Der Europarat hat festgestellt, dass Deutschland viel für den Schutz von Frauen

vor Gewalt getan hat aber gleichzeitig auch empfohlen, einen Frauenhausplatz
pro 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bereitzustellen. Gegenwärtig gibt es
in Deutschland ca. 330 Frauenhäuser mit insgesamt mehr als 6 400 Frauenhaus-
plätzen sowie ca. 60 Zufluchtswohnungen mit insgesamt etwa 330 Plätzen.
Insgesamt stehen also rund 7 000 Plätze zur Verfügung. Wenn Deutschland in
diesem Zusammenhang zur Spitzengruppe gehören möchte, müssten rund
11 800 Plätze zur Verfügung gestellt werden.

Drucksache 17/1409 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

In den Kommunen ist der Bedarf an Frauenhausplätzen unvermindert hoch.
Länder und Kommunen sind deshalb nach wie vor in der Pflicht, dafür ein aus-
reichendes Schutzangebot vorzuhalten.

Am 12. November 2008 hat der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zur Problematik
der Finanzierung von Frauenhäusern durchgeführt. In der Anhörung und aus den
Stellungnahmen der Sachverständigen wurde deutlich, dass die Finanzierung
der Frauenhäuser in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt
ist. Häufig ist die Finanzierung der Häuser auch nicht mehr gesichert. Die Mehr-
heit der Sachverständigen hatte sich daher für eine bundesweit einheitliche
Regelung der Finanzierung eingesetzt. Inwieweit eine solche aufgrund der föde-
ralen Strukturen kompetenzrechtlich möglich ist, wurde in der letzten Legislatur
in einem vom Deutschen Bundestag angenommenen Antrag als Prüfauftrag an
die Bundesregierung formuliert.

Unabhängig davon sind die Länder umso mehr gefordert. Sie müssen tragfähige
und verlässliche Strukturen zur dauerhaften Finanzierung schaffen. Der von
manchen Bundesländern gewählte Weg der Tagessatzfinanzierung für Frauen-
häuser, wonach die Finanzierung auf Grundlage individueller Leistungsansprü-
che der aufgenommenen Frauen erfolgt, ist jedoch aus Sicht der Sachverständi-
gen hierzu nicht geeignet. Er gewährt den Häusern keine Planungssicherheit.
Darunter leiden z. B. die Bereiche der Präventionsarbeit und der Nachsorge. Die
Zersplitterung der Leistungen behindert die Effektivität der Frauenhausarbeit.
Auch die Vorhaltung eines ausreichenden Angebots an Plätzen ist dadurch nicht
zuverlässig sichergestellt. Es besteht die Befürchtung, dass die gegenwärtig zu
beobachtende Verschlechterung der Finanzlage der Länder und Kommunen die
Situation der Frauenhäuser zukünftig noch verschärfen wird.

Diese Entwicklung wird eindrucksvoll durch die Situation in einzelnen Bundes-
ländern bereits bestätigt. So hat die Zentrale Informationsstelle Autonomer
Frauenhäuser bereits im Juni 2009 in einem offenen Brief an den Ministerprä-
sidenten des Landes Sachsen-Anhalt vor den dort geplanten Sparvorschlägen
gewarnt. Diese würden zu Lasten von Frauenhäusern, Frauenzentren und Bera-
tungsstellen für Frauen gehen. Die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Autono-
mer Frauenhäuser zur Begleitung des Aktionsplanes (AGAP) hat in einer Infor-
mation an alle Parteien darauf hingewiesen, dass, würden die Sparvorschläge
Realität, dies das Aus von unter anderem 20 Frauenhäusern in Sachsen-Anhalt
zur Folge hätte. Kürzungen bei den Zuschüssen zu den Personalausgaben an
Träger von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen gab es z. B. auch in Nord-
rhein-Westfalen, wobei gleichzeitig über die Zunahme von Gewalt gegen
Frauen berichtet wurde. So wurde aus Nordrhein-Westfalen auch berichtet, dass
2008 über 5 500 Ablehnungen gegenüber Frauen für eine Frauenhausaufnahme
wegen Überfüllung der vorhandenen Häuser ausgesprochen werden mussten.

Mit einer institutionellen Förderung der Frauenhäuser könnte ein ausreichender
Schutz für Frauen und ihre Kinder gewährleistet werden. Dieser Weg wird in
Schleswig-Holstein eingeschlagen und ist, weil zielführend und richtungswei-
send, beispielgebend.

Ein abgestimmtes Vorgehen der Länder über die Finanzierung wäre daher sehr
zu begrüßen und im Interesse der Sicherstellung des Schutzes für die betroffenen
Frauen und ihre Kinder. Hier könnte ein Beschluss der Jugend- und Familien-
ministerkonferenz über gemeinsame Grundsätze zur Finanzierung der Frauen-
häuser einen sinnvollen Beitrag leisten. Auch sollte geprüft werden, wie im
Dialog mit Bundesländern und Einrichtungsträgern Leitlinien zur Finanzierung
von Frauenhäusern formuliert werden können. Diese sollten zügig erarbeitet
werden und sach- und fachgerechte Kriterien und Qualitätsstandards enthalten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1409

Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat der Bund zur Stärkung der Konjunktur
insgesamt ca. 17 Mrd. Euro für Investitionen der öffentlichen Hand für die Jahre
2009 und 2010 zur Verfügung gestellt. Es ist wünschenswert, dass diese Finanz-
hilfen des Bundes für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder auch
im Bereich der sozialen Einrichtungen ankommen. Ein großer Teil der vorhan-
denen Schutzhäuser und Schutzwohnungen für Frauen sind nicht barrierefrei.
Hier ist eine Möglichkeit, zum Beispiel mehr Einrichtungen barrierefrei zugäng-
lich zu gestalten. Daneben sind auch Investitionen in die Energieeffizienz bei
diesen Gebäuden lohnende Zukunftsinvestitionen, verringern sie doch langfris-
tig die anfallenden Kosten für die Träger und damit auch im Ergebnis für die
Länder und Kommunen.

Die Finanzierungssicherheit in Frauenhäusern muss für alle schutzsuchenden
Frauen gewährleistet werden, unabhängig von eigenem Einkommen, auch für
Auszubildende, Studentinnen und ausländische Frauen mit Duldungen, mit
Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen, die unter den Anwendungsbereich
des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallen, und für Frauen aus den
neuen EU-Beitrittsstaaten. Um allen Betroffenen, unabhängig vom ursprüngli-
chen Einreisegrund und vom Aufenthaltsstatus, die Inanspruchnahme geeigne-
ter Zufluchtsstätten zu ermöglichen, bedarf es klarstellender Regelungen in den
entsprechenden Leistungsgesetzen.

Die Bundesregierung hat im September 2007 den Aktionsplan II zur Bekämp-
fung von Gewalt gegen Frauen beschlossen. Dieser muss konsequent umgesetzt
und weiterentwickelt werden. Dabei gilt ein Schwerpunkt der Prävention. Hier
sind alle staatlichen Ebenen – Bund, Länder und Kommunen – in der Verantwor-
tung. Auch muss eine bessere Zusammenarbeit der beteiligten Akteure, etwa der
Frauenunterstützungseinrichtungen, der Kinder- und Jugendhilfe und des Ge-
sundheitssystems Ziel sein.

So hat in den letzten Jahren das Wissen um die Belastungen von Kindern als
Opfer von häuslicher Gewalt zugenommen. Auch gibt es eine zunehmende ge-
sellschaftliche Sensibilisierung gegenüber Kindeswohlgefährdungen. Es besteht
noch erheblicher Entwicklungsbedarf im Zusammenhang mit einem verbesser-
ten Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gewalt zwischen den Eltern. So
wurde in der Repräsentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland sicht-
bar, dass körperliche und sexuelle Gewalt in Kindheit und Jugend der Frauen
und in ihrer Herkunftsfamilie zentrale Risikofaktoren für eine spätere Viktimi-
sierung darstellen. Frauen, die in ihrer Kindheit und Jugend Gewalt zwischen
den Eltern erlebt haben, werden später selbst doppelt so häufig Opfer von Ge-
walt in der eigenen Partnerschaft und damit in der Folge auch ihre Kinder.

Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass die Bundesregierung eine zentrale bun-
desweite Notrufnummer für von Gewalt bedrohte Frauen voraussichtlich Ende
2011 einrichten will. Ziel der geplanten anonymen Notrufnummer ist es, Frauen
in Gewaltsituationen zu beraten und ggf. an die Unterstützungseinrichtungen
vor Ort weiterzuleiten. Die Rufnummer soll „rund um die Uhr“ verfügbar sein.

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gilt häusliche Gewalt
gegen Frauen als eines der weltweit größten Gesundheitsrisiken für Frauen und
Kinder. Ärztinnen und Ärzten kommt eine Schlüsselposition bei der Versorgung
von Gewaltopfern zu. Es gilt, Gewalt als Ursache für Gesundheitsstörungen zu
erkennen. Betroffene müssen ermutigt werden, Beratung und Schutzeinrichtun-
gen in Anspruch zu nehmen. Bei der gesundheitlichen Versorgung von Gewalt
betroffenen Frauen müssen aber auch Frauen in besonderen Lebenslagen, wie
z. B. Frauen mit Behinderung und pflegebedürftige Frauen, mit in den Blick
genommen werden, ebenso wie von Gewalt betroffene Migrantinnen und ihre
Kinder.

Drucksache 17/1409 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

● das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, ob eine bundeseinheitliche Finanzie-
rung von Frauenhäusern rechtlich zulässig und möglich ist;

● die Ausarbeitung der Europaratskonvention zum Schutz der Frauen vor häus-
licher Gewalt konstruktiv und zielführend zu begleiten;

● bei den Ländern darauf hinzuwirken, dass ein abgestimmtes Vorgehen bei der
Frauenhausfinanzierung erfolgt, damit den von Gewalt betroffenen Frauen
und Kindern schnell und unbürokratisch geholfen werden kann und den Frau-
enhäusern die notwendige Rechts- und Planungssicherheit ermöglicht wird;

● mit Blick auf die gegenwärtig unterschiedlichen Finanzierungsregelungen
der Länder und Kommunen Leitlinien zur Finanzierung von Frauenhäusern
festzulegen, die auf Bundesebene wegweisend sind und in Form von Länder-
finanzierungen umgesetzt werden sollten. Diese sollen sach- und fachge-
rechte Kriterien und Qualitätsstandards enthalten. Tagessatzfinanzierungen
sollen keine Grundlage der Überlegungen bilden;

● sich bei den Ländern dafür einzusetzen, dass die Finanzierung von Frauen-
häusern auf eine sichere Basis gestellt wird. Ziel ist die institutionelle Förde-
rung von Frauenhäusern;

● die gesetzlichen Vorschriften des Zweiten und des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB II und SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) an die Belange der von Gewalt betroffenen Frauen anzupassen:
Es bedarf Lösungen bezüglich der besonderen Probleme bei Frauen in Schul-
und Ausbildung, Studium und mit Migrationshintergrund.

Dazu gehört insbesondere,

– bei Auszubildenden und Studierenden, die vom Leistungsbezug nach dem
SGB II ausgeschlossen sind, weil sie dem Grunde nach förderungsfähig
sind, im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und
der §§ 60 bis 62 SGB III eine gesetzliche Regelung zu finden, damit diese
nicht länger von der Kostenerstattung bei Aufnahme in ein Frauenhaus
ausgeschlossen sind;

– dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härte-
fällen nicht mehr in Form eines Darlehens bezogen werden müssen;

– eine gesetzliche Regelung zu treffen für von Gewalt betroffene Frauen mit
Migrationshintergrund, die von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind,
um eine Kostenerstattung zu ermöglichen. Dies sind Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG einschließlich ausländische Frauen ohne rechtmäßi-
gen Aufenthaltstitel, ausländische Frauen und ihre Familienangehörigen,
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt
sowie Ausländerinnen und ihre Familienangehörigen für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts, wenn sie weder Arbeitnehmer, Selbständige
noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügig-
keitsberechtigt sind;

– die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes
bezüglich der von Gewalt betroffenen ausländischen Frauen dahingehend
zu ändern, dass bei Frauen, die Schutz im Frauenhaus suchen, die Wohn-
sitzauflage bzw. räumliche Beschränkung erlischt. Nur so kann diesen
Frauen ein barrierefreier bzw. niedrigschwelliger Zugang zu den Schutz-
einrichtungen ermöglicht werden;

● bei der Kostenerstattungsregelung nach dem SGB II eine Regelung zu prüfen,
die strittige Fragen bezüglich der Übernahme der Kosten bei mehrfachem

Frauenhauswechsel, bei Kurzzeit- und Wochenendaufenthalten, bei längerer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1409

Aufenthaltsdauer und bei der Geburt eines Kindes im Frauenhaus grundsätz-
lich einer Klärung zuführt. Das Kostenausfallrisiko darf im Ergebnis keines-
falls beim Frauenhaus verbleiben;

● bei den Ländern und Kommunen darauf hinzuweisen, dass keine vertrag-
lichen Vereinbarungen mit den Kostenträgern abgeschlossen werden, die
Frauenhäusern die Aufnahme „ortsfremder“ Frauen erschweren. Die Rege-
lung zur Kostenerstattung zwischen den Kommunen soll ohne Einschrän-
kung angewendet werden;

● die Länder aufzufordern, die Kosten, die für nicht nach dem SGB II, dem
SGB XII oder dem AsylbLG leistungsberechtige Frauen anfallen, unbüro-
kratisch zu refinanzieren;

● den Aktionsplan II zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen weiterzuent-
wickeln, damit allen von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern schnell und
unbürokratisch geholfen werden kann. Ein Schwerpunkt sollte dabei auf der
Prävention liegen;

● die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ange-
kündigte zentrale bundesweite Notrufnummer nicht erst Ende 2011 sondern
bereits im Laufe des Jahres 2010 freizuschalten;

● sicherzustellen, dass der Zugang zu medizinischer und therapeutischer Hilfe
für alle von Gewalt betroffenen Frauen gewährleistet wird;

● sich dafür einzusetzen, dass die Anzahl an Frauenhausplätzen mit barriere-
freiem Zugang erhöht wird. Die Mittel des Bundes aus dem Konjunktur-
paket II sollten auch hierfür zum Einsatz kommen;

● gemeinsam mit den Ländern zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen bzw.
geschaffen werden müssen, damit das Schutzangebot für von Gewalt betrof-
fene Frauen, die obdachlos, psychisch krank, alkohol- oder drogenabhängig
sind, möglich wird;

● sich bei den Ländern dafür einzusetzen, dass ein zielgruppengerechtes
Schutzangebot auch für minderjährige junge Frauen vorgehalten wird.

Berlin, den 20. April 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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