BT-Drucksache 17/13808

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12297 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG)

Vom 6. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13808
17. Wahlperiode 06. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12297 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren
Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung
anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)

A. Problem

Für die mit dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2008
angestoßenen Änderungen fehlt teilweise die für die nächsten Schritte notwen-
dige gesetzliche Grundlage. Ziel des damaligen Gesetzes war u. a. die Straffung
der Organisation des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung durch Redu-
zierung der Trägerzahl.

B. Lösung

Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallkassen wurden mit
dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz beauftragt, ein Konzept zur
Neuorganisation zu erstellen. Entsprechend dieser Vorschläge fusioniert die
Unfallkasse des Bundes mit der Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post
und Telekom mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft. Die Umsetzung der Zielvorgaben des Unfallversicherungsmoderni-
sierungsgesetzes wird damit auf Bundesebene abgeschlossen.

Mit den Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes sollen Anregungen besonders
aus der Justizministerkonferenz zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit umge-
setzt werden.

Mit den Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur bedarfsgerech-
ten Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen wird ein Kabinettbeschluss des
vergangenen Jahres zum „Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung“ umgesetzt.

Die daran anknüpfenden Regelungen im Dritten und Vierten Buch Sozial-
gesetzbuch zur elektronischen Übermittlung von Bescheinigungen durch die
Arbeitgeber an die Bundesagentur für Arbeit sollen einen Beitrag zur Entbüro-
kratisierung und Verwaltungsvereinfachung leisten.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurden weitere Regelungen im Bereich der
Sozialversicherung beschlossen.

Drucksache 17/13808 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Der aus dem Gesetzesvorhaben zu erwartende Erfüllungsaufwand für die Un-
fallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse wird auf insgesamt rund
1,3 Mio. Euro geschätzt (650 000 Euro je Unfallkasse), davon etwa 1 Mio.
Euro für die Einführung einer einheitlichen IT-Infrastruktur. Die Aufwendun-
gen für andere umstellungsbedingte Anpassungen werden von der Unfallkasse
des Bundes sowie der Eisenbahn-Unfallkasse auf insgesamt rund 300 000 Euro
und von der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft auf insgesamt rund 340 000 Euro geschätzt.
Diesen einmaligen Umstellungskosten stehen langfristig Einsparungen bei den
Verwaltungskosten der fusionierten Versicherungsträger gegenüber. Durch ein
wirtschaftlicheres Betriebsprüfungsverfahren im Bereich der Unfallversiche-
rung reduziert sich der Erfüllungsaufwand bei der Deutschen Rentenversiche-
rung und den Unfallversicherungsträgern insgesamt um voraussichtlich rund
6 Mio. Euro jährlich. Für die IT-Umstellung des Verfahrens werden einmalig
rund 300 000 Euro veranschlagt.

Die Rechtsänderungen zur Arbeitsbescheinigung und zur elektronischen Über-
mittlung von Bescheinigungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch führen
für die Wirtschaft zu einer Reduzierung der Bürokratiekosten aus dieser Infor-
mationspflicht um jährlich rund 52,6 Mio. Euro auf rund 71,8 Mio. Euro.

Mehrkosten für Bund und Länder werden nicht erwartet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13808

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12297 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu Artikel 13 werden die folgenden Angaben einge-
fügt:

„Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Jahr 2015

Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Jahr 2016

Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Jahr 2017“.

b) Nach der Angabe zu Artikel 16 wird folgende Angabe eingefügt:

„Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis“.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 4 bis 9.

3. In Artikel 5 Nummer 12 wird § 166 Absatz 2 Satz 5 wie folgt gefasst:

„Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst
durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeits-
entgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat.“

4. In Artikel 8 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.“

5. Artikel 13 wird durch die folgenden Artikel 13 bis 13c ersetzt:

,Artikel 13

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesol-
dungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August
2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird nach der An-
gabe

„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abtei-
lung –“

die Angabe

„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See

– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abtei-

lung –“

eingefügt.

Drucksache 17/13808 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ wird die Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –“

gestrichen.

3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ wird die Angabe

„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“

gestrichen.

4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ wird die
Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –“

vorangestellt.

5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“ wird nach der An-
gabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Mitglied des Direktoriums –“

die Angabe

„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“

eingefügt.

Artikel 13a

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2015

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesol-
dungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird nach der An-
gabe

„Bundesbankdirektor2“

die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung – 4“

eingefügt.

2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe

„Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

– als stellvertretender Geschäftsführer –“
wird durch die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13808

– als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäfts-
führung – 3“

ersetzt.

b) Die Angabe

„Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

– als Geschäftsführer –“

wird gestrichen.

3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe

„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“

wird die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“

eingefügt.

b) Die Angabe

„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

– als Geschäftsführer –“

wird gestrichen.

Artikel 13b

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2016

Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der Anlage I (Bundesbe-
soldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach der Angabe

„Direktor

– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim
Zentrum Innere Führung –

– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militä-
rischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungs-
kommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint
Headquarters –“

wird die Angabe

„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –“

eingefügt.

2. Die Angabe

„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
– als Geschäftsführer –“

wird gestrichen.

Drucksache 17/13808 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 13c

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2017

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesol-
dungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird in der Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –4“

die Angabe „4“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ wird in der Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –3“

die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird nach der An-
gabe

„Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

– als Leiter einer Fachgruppe –“

die Angabe

„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsfüh-
rung –12“

eingefügt.

4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“

gestrichen.

5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ wird nach der Angabe

„Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin“

die Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“

eingefügt.‘

6. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

‚(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzver-

sorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom
31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13808

des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Ge-
schäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.“‘

b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

‚(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die An-
gabe „Satz 2“ ersetzt.‘

7. Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:

„Artikel 16a

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundes-
besoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.“

8. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14,
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die
Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11
Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17
Nummer 2 sowie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom
11. August 2010 in Kraft.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Artikel 13 tritt am 1. September 2013 in Kraft.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 3 Nummer 1 und 5 bis 10“
durch die Wörter „Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9“ und die Wörter
„Artikel 13 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a“ durch die Angabe
„Artikel 13a“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.“

Berlin, den 5. Juni 2013

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Sabine Zimmermann Miriam Gruß
Vorsitzende Berichterstatterin

ren Unfallkassen bedarf hingegen einer gesetzlichen Grund- Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratung des

lage. Die Unfallkassen sind durch Gesetz errichtet worden;
für die den Trägern übertragenen staatlichen Aufgaben sind
ebenfalls gesetzliche Regelungen erforderlich.

Gesetzentwurfes auf Drucksache 17/12297 in seiner
128. Sitzung am 20. März 2013 aufgenommen und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachver-
Drucksache 17/13808 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Miriam Gruß

A. Allgemeiner Teil

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12297 ist in der
222. Sitzung des Deutschen Bundestages am 21. Februar
2013 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung und an den Rechtsausschuss und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung über-
wiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12297 in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 beraten
und dem Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner Sit-
zung am 5. Juni 2013 den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12297 beraten und dem Deutschen Bundestag mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme der Vorlage in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittel-
baren Unfallkassen wird der durch das Gesetz zur Moderni-
sierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. Ok-
tober 2008, BGBl. I S. 2130 (UVMG) eingeleitete Prozess
der Straffung und Modernisierung der gesetzlichen Unfall-
versicherung fortgesetzt. Ein wesentlicher Baustein der
Neuorganisation des Systems der gesetzlichen Unfallversi-
cherung ist die Reduzierung der Trägerzahl sowohl im ge-
werblichen als auch im öffentlichen Bereich. Mit dem
UVMG wurden die Selbstverwaltungen der gewerblichen
Berufsgenossenschaften beauftragt, die Zahl der gewerb-
lichen Berufsgenossenschaften durch Fusionen von 23 Trä-
gern auf neun zu reduzieren. Diese Zielvorgabe ist zum
1. Januar 2011 umgesetzt worden. Im Bereich der bun-
desunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffent-
lichen Hand (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn-Unfall-
kasse, Unfallkasse Post und Telekom) setzt das UVMG die
Zielvorgabe, die Trägerzahl von drei auf eine Unfallkasse
zu reduzieren. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung
dieser Zielvorgabe. Die Fusionen im gewerblichen Bereich
waren auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwal-
tung möglich. Die Neuorganisation der bundesunmittelba-

die zu einer Effizienzsteigerung in der Sozialgerichtsbarkeit
führen sollen. Dazu gehören insbesondere die Harmonisie-
rung der Listen der ehrenamtlichen Richter sowie der Aus-
schluss der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialge-
richts über die Ablehnung von Sachverständigen. Außer-
dem wird mit der Neufassung des § 172 SGG eine über-
sichtliche Regelung zur Statthaftigkeit von Beschwerden
geschaffen. Um auch zukünftig aus dem Bereich der priva-
ten Wirtschaft in ausreichender Zahl ehrenamtliche Richter
aus dem Kreis der Arbeitgeber berufen zu können, wird eine
Anregung aus der Praxis zur Erweiterung dieser Personen-
gruppe umgesetzt.

Die Änderungen der Regelungen zu den Arbeitsbescheini-
gungen im Dritten und Vierten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III und SGB IV) sollen zu einer deutlichen Entlastung
führen. Im Jahr 2011 wurden in Deutschland circa 7,8 Mil-
lionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhält-
nisse beendet. Im gleichen Zeitraum wurden circa 2,5 Mil-
lionen Anträge auf Arbeitslosengeld gestellt. In der weit
überwiegenden Zahl beendeter Beschäftigungsverhältnisse
tritt damit Arbeitslosigkeit nicht ein, beziehungsweise wird
kein Arbeitslosengeld beantragt. Die gesetzliche Verpflich-
tung des Arbeitgebers zur Ausstellung einer Arbeitsbeschei-
nigung nach § 312 SGB III wird deshalb auf Sachverhalte
beschränkt, in denen die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer
oder die Bundesagentur für Arbeit dies verlangt.

Im Zuge der Ausschussberatungen wurden weitere Ände-
rungen beschlossen. Im Arbeitsschutzgesetz wird die Klein-
betriebsklausel bei der Dokumentation der Gefährdungs-
beurteilung gestrichen. Dies entspricht einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs, fördert Rechtsklarheit und er-
leichtert das Aufsichtshandeln. In der Alterssicherung der
Landwirte wird der Beginn der Frist zur Befreiung von der
Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts ab dem
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids festgelegt. Eine
„Sanktionierung“ verspäteter Meldung der Heirat ist auf-
grund eines neu eingeführten automatischen Datenabgleichs
nicht mehr notwendig. Als Folgeänderung des Gesetzes
über die Neuordnung der Organisation der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung wird eine Änderung der Rege-
lung über den Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse
für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vorge-
nommen. Die im Regierungsentwurf bereits vorgesehene
Regelung zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften für
die Betriebsprüfung wird nochmals erweitert. Die Regelung
über die Prüfung der Künstlersozialabgabe durch die Ren-
tenversicherung wird gestrichen. Schließlich besteht rechts-
förmlicher Änderungsbedarf bei den besoldungsrechtlichen
Regelungen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Mit den Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wer-
den Vorschläge der Justizministerkonferenz aufgegriffen,

ständigen beschlossen. Diese fand in der 131. Sitzung am
22. April 2013 statt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13808

Die Teilnehmer der Anhörung haben schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben, die in der Ausschussdrucksache
17(11)1145 zusammengefasst sind.

Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)

IG Metall

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA)

Deutsche Rentenversicherung Bund

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Unfallkasse des Bundes – Personalrat

Künstlersozialkasse

Bund Deutscher Sozialrichter e. V.

Deutscher Bauernverband e. V.

Deutscher Kulturrat e. V.

Sachverständiger Dr. Horst Riesenberg-Mordeja

Aus Sicht des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) ist
besonders zu kritisieren, dass der vorliegende Gesetzent-
wurf an mehreren Stellen keine Fachaufsicht des Bundes-
ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vorsehe, son-
dern eine Fachaufsicht durch das Bundesministerium des
Innern (BMI) bzw. durch das Bundesministerium für Finan-
zen (BMF). Dieser Vorschlag führe zu unnötigen Schnitt-
stellen, Widersprüchen und werde in der Praxis zu Ineffi-
zienzen führen. Die Gewerkschaften befürworteten einen
einheitlichen Ansatz und damit auch eine einheitliche Fach-
aufsicht durch das BMAS. Ferner begrüße der DGB die Be-
reitschaft der Bundesregierung, das Problemfeld psychische
Belastungen in der Arbeitswelt im Arbeitsschutzgesetz
deutlicher als bisher zu verankern. Der Handlungsbedarf sei
groß. Nach den im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen
Arbeitsschutzstrategie ermittelten Zahlen berücksichtigten
höchstens 20 Prozent der Betriebe psychische Belastungen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Betriebs- und Per-
sonalräte hätten große Schwierigkeiten, die Arbeitgeber
dazu zu bringen, ihren rechtlichen Verpflichtungen auf die-
sem Gebiet nachzukommen, weil die psychischen Belastun-
gen nicht ausdrücklich im Arbeitsschutzgesetz erwähnt
würden. Insbesondere müssten die Arbeitgeber wegen der
Unklarheit des Arbeitsschutzgesetzes und dem Fehlen einer
konkretisierenden Verordnung nicht mit Sanktionen rech-
nen, wenn sie die psychischen Belastungen ausblendeten
oder unberücksichtigt ließen. Deshalb sei die geplante Än-
derung im Arbeitsschutzgesetz zwar ein erster Schritt, die-
ser reiche aber nicht aus.

Die IG Metall begrüßt den Kern des vorliegenden Entwur-
fes, also die Fusion der bundesunmittelbaren Unfallkassen.
Die im Artikel 5 vorgesehene Änderung des § 166 SGB VII
sei ebenfalls zu begrüßen. Mit den veränderten Prüfvor-
schriften werde es der gesetzlichen Unfallversicherung er-
leichtert, beitragspflichtige Betriebe effizient und zielgenau
zu prüfen. Durch die in Artikel 8 vorgesehene Ergänzung
der §§ 4 und 5 werde weiter eine längst fällige und zeit-
gemäße Anpassung des Arbeitsschutzgesetzes vorgenom-

schärfe gleichzeitig den Präventionsauftrag der Arbeits-
schutzbehörden und Unfallversicherungsträger. In zahl-
reichen betrieblichen Auseinandersetzungen bis hin zu
Einigungsstellenverfahren müssten bisher betriebliche Inte-
ressenvertretungen immer wieder aufs Neue mit ihren
Arbeitgebern darüber streiten, ob und inwiefern die Bean-
spruchung von psychischen Belastungen Gegenstand der im
Arbeitsschutzgesetz geforderten Gefährdungsbeurteilung
sei. Allerdings werde die vorgesehene Ergänzung diese
Auseinandersetzungen nicht gänzlich beenden können.
Vielmehr werde es notwendig sein, eine entsprechende Ver-
ordnung folgen zu lassen. Die IG Metall verbinde daher mit
der nun vorliegenden Ergänzung des Arbeitsschutzgesetzes
die Erwartung, dass die Bundesregierung zeitnah eine Anti-
Stress-Verordnung erlassen werde.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lobt die Neuregelun-
gen zur bedarfsgerechten Ausstellung und elektronischen
Übermittlung der Arbeits- und Nebeneinkommensbeschei-
nigung, weil sich damit Vorteile für Arbeitgeber, Antragstel-
ler und BA durch Entbürokratisierung und Verwaltungsver-
einfachung erschließen ließen. Die Arbeitgeber müssten Ar-
beitsbescheinigungen nur noch auf Verlangen des Arbeit-
nehmers und nicht bei jeder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ausstellen. Wähle der Arbeitgeber die
medienbruchfreie elektronische Übermittlung, könne er
auch sichergehen, dass Bescheinigungen nicht auf den Weg
in die Agentur untergingen und habe keine Ersatzbescheini-
gung mehr zu erstellen. Die BA spare durch die automati-
sche Übernahme der Daten Eingabeaufwand und damit
Zeit. Fehler bei der manuellen Übernahme der Daten und
entsprechender nachfolgender Korrekturaufwand würden
vermieden.

Aus Sicht der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitge-
berverbände (BDA) ist die Schaffung einer Rechtsgrund-
lage zur optionalen elektronischen Übermittlung von Ar-
beits- und Nebeneinkommensbescheinigungen sowie zur
bedarfsgerechten Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen
grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt im Rahmen des
Bürokratieabbaus. Dieses Ziel werde aber mit dem vorgese-
henen Recht der Arbeitnehmer, der elektronischen Über-
mittlung zu widersprechen, konterkariert. Dieses Wider-
spruchsrecht sei weder sinnvoll, noch notwendig und ersatz-
los zu streichen. Mit der vorgesehenen Ausweitung der
Betriebsprüfungen, wonach jeder Arbeitgeber mindestens
alle vier Jahre hinsichtlich der Melde- und Abgabepflichten
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu
überprüfen sei, würde der Bürokratieaufwand für die Unter-
nehmen und die Träger der Rentenversicherung deutlich er-
höht. Der damit verbundene zusätzliche Kostenaufwand sei
unverhältnismäßig. Grundsätzlich zu begrüßen sei dagegen
die Neuregelung der Betriebsprüfungen zur Unfallversiche-
rung. Darüber hinaus führten die vorgeschlagenen Präzi-
sierungen im Arbeitsschutzgesetz bezüglich der Berück-
sichtigung psychischer Belastungen der Arbeit und daraus
eventuell entstehender Gesundheitsgefahren zu keiner Ver-
besserung der Handlungssicherheit auf betrieblicher Ebene
im Umgang mit dieser schwer handhabbaren Komponente
der Arbeitsgestaltung. Ferner sei eine Anti-Stressverord-
nung überflüssig.
men. Die Ergänzung um „psychische Belastungen bei der
Arbeit“ kläre die gesetzlichen Pflichten der Arbeitgeber und

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich ge-
gen die Aufgabe einer regelmäßigen Überprüfung der

Drucksache 17/13808 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Arbeitgeber, ob sie als Auftraggeber selbständiger Künstler
und Publizisten Künstlersozialabgabe nach dem KSVG be-
zahlen müssten. Zur Bewältigung dieser zusätzlichen Ar-
beitsmengen benötigten die Rentenversicherungsträger zu-
sätzlich circa 580 Beschäftigte. Dadurch entstünden zusätz-
liche Verwaltungskosten in Höhe von etwa 50 Mio. Euro im
Jahr.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung fordert die
Neuregelung der Betriebsprüfungen. Es gebe bereits Anzei-
chen, dass der nachlassende Ermittlungsdruck einige Unter-
nehmer dazu verleite, vermehrt Beiträge zu hinterziehen.
Dies gehe zu Lasten der Solidargemeinschaft der übrigen
Unternehmer. Die Unfallversicherungsträger müssten daher
die Prüfung nicht nur dann selbst durchführen können,
wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Entgelte nicht
zur richtigen Gefahrklasse gemeldet würden, sondern erst
recht dann, wenn zu vermuten sei, dass sie gar nicht gemel-
det worden seien. Grundsätzlich werde die Zielrichtung des
vorliegenden Gesetzentwurfs aber begrüßt. Außerdem wird
ausdrücklich die im Gesetzentwurf geregelte Neuorganisa-
tion der bundesunmittelbaren Unfallkassen begrüßt.

Die Künstlersozialkasse betont, dass mit der beabsichtigten
Regelung eine redaktionelle Klarstellung zur Prüfung der
Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversiche-
rung vorgenommen werde. Diese regele unmissverständlich,
dass der Vier-Jahres-Prüfturnus gemäß § 28p Absatz 1
SGB IV auch für die Prüfung der Künstlersozialabgabe nach
§ 28p Absatz 1a SGB IV gelte. Die Klarstellung sei notwen-
dig, weil die Träger der Deutschen Rentenversicherung
(DRV) die bestehende Vorschrift dahingehend auslegten,
dass ihnen ein Auswahlermessen hinsichtlich Art und An-
zahl der zu prüfenden Arbeitgeber zustehe. Neben der voll-
ständigen Erfassung und Prüfung aller abgabepflichtigen
Unternehmen sei es aber Ziel des Gesetzes, die Verwaltungs-
effizienz zu verbessern und einen Beitrag zur Entbürokrati-
sierung zu leisten, indem ein weiterer Prüfgegenstand in die
Zuständigkeit der DRV eingegliedert worden sei, um Mehr-
fachprüfungen in der gesetzlichen Sozialversicherung zu
vermeiden. Nachdem im ersten Schritt vordringlich die voll-
ständige Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen ver-
folgt worden sei, sollte nunmehr der eigentliche Sinn der
Vorschrift des § 28p Absatz 1a SGB IV zum Tragen kom-
men und eine regelmäßige nachhaltige und umfassende Prü-
fung der abgabepflichtigen Verwerter erfolgen.

Der Bund Deutscher Sozialrichter stellt fest, dass die vor-
geschlagenen Änderungen im SGG einerseits der Klarstel-
lung gesetzlicher Regelungen dienten, zum anderen handele
es sich um maßvolle Korrekturen, für die durchweg ein Be-
dürfnis der gerichtlichen Praxis bestehe.

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates hat sich die Geset-
zesänderung aus dem Jahr 2007 bewährt. Besonders hervor-
zuheben sei, dass dank der Prüfung durch die Träger der
Rentenversicherung Beitragsgerechtigkeit erzielt worden
sei, die für die Akzeptanz des Gesetzes von großer Bedeu-
tung sei. Denn es sei bereits im Jahr 2007 keine neue Ab-
gabe eingeführt, sondern der Prüfungsvollzug verbessert
worden. Bei der nun geplanten Änderung, dass die Prüfung
bei den Arbeitgebern alle vier Jahre erfolgen solle, handele
es sich, wie oben ausgeführt, lediglich um eine redaktionelle

sicherung unterstreiche des Weiteren, dass es sich bei der
Künstlersozialabgabe um keine beliebige Sonderabgabe
handele, sondern um eine Pflichtversicherung im Rahmen
des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Für die Ar-
beitgeber reduziere sich der Verwaltungsaufwand, wenn
keine eigenständige Prüfung der Künstlersozialabgabe-
pflicht erfolge, sondern diese Prüfung im Rahmen der regu-
lären Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Ren-
tenversicherung erfolgt. Die Künstlersozialabgabe sei damit
ein Prüfungsthema neben vielen anderen.

Weitere Einzelheiten können in den schriftlichen Stellung-
nahmen sowie im Protokoll der Anhörung nachgelesen wer-
den.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/12297 in seiner 137. Sitzung am
5. Juni 2013 abschließend beraten und dem Deutschen
Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung empfohlen.

In der Sitzung hat der Ausschuss zudem einen Änderungs-
antrag der Fraktion der SPD abgelehnt. Der Antrag wird im
Folgenden dokumentiert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert
§ 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern
wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auf-
trag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung
nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unterneh-
men, bei denen der letzte vor der Prüfung nach § 168
Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von
1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind
dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger
festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenom-
men. Das Nähere, insbesondere über Art, Umfang und
Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von
der Prüfung ausgenommenen Unternehmen sowie zur
Größe und Durchführung der Stichprobe, regeln die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die
Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Verein-
barung.
Satz 1 gilt nicht,
1) soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155,

156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 nicht nach
den Arbeitsentgelten richtet,

2) wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner
Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Be-
scheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat.

Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des
Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallver-
sicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungs-
abstände. Die Unfallversicherungsträger können die
Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn kon-
Klarstellung. Die zeitliche Anbindung der Künstlersozialab-
gabeprüfung an die Regelprüfung der Deutschen Rentenver-

krete Anhaltspunkte vorliegen, dass Arbeitsentgelte vom
Unternehmer nicht der richtigen Gefahrklasse zugeord-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13808

net wurden, und die Aufklärung keinen Aufschub duldet;
dies gilt auch, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung in einem Un-
ternehmen der in § 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Bu-
ches genannten Wirtschaftszweige vermutet wird. Der
für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger
und in den Fällen des Satzes 6 letzter Halbsatz die nach
§ 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständige Be-
hörde der Zollverwaltung sind über das Ergebnis der
Prüfung zu informieren.“

Begründung:
Die Erweiterung des § 166 Absatz 2 SGB VII greift die ur-
sprüngliche Formulierung aus dem Referentenentwurf auf:
Auch in den Fällen, in denen die Unfallversicherung auf-
grund ihrer größeren Sachnähe unterlassene bzw. unrich-
tige Meldungen (Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung) zur
Unfallversicherung erkennen und aufdecken kann, soll
diese unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Ren-
tenversicherungsträger selbst eine Prüfung durchführen
können.
2. Artikel 12 wird wie folgt geändert

a) Einfügung einer neuen Nr. 0:
In § 80 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„In der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 1. Januar 2050
werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter
Berücksichtigung einer Demografiekomponente zu-
sätzlich in entsprechender Anwendung von § 287b
Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fort-
geschrieben.“

b) Einfügung einer neuen Nr. 3:
Dem § 287b wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur
Teilhabe werden in der Zeit vom 1.Juli 2013 bis zum
31. Dezember 2050 unter Berücksichtigung einer
Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demo-
grafiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen
Bruttolohnentwicklung bei der Festsetzung der jähr-
lichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach
§ 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu be-
rücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:
Jahr Demografiekomponente
2013 1,0192
2014 1,0126
2015 1,0073
2016 1,0026
2017 0,9975
2018 0,9946
2019 0,9938
2020 0,9936
2021 0,9935
2022 0,9938

2025 0,9943
2026 0,9919
2027 0,9907
2028 0,9887
2029 0,9878
2030 0,9863
2031 0,9875
2032 0,9893
2033 0,9907
2034 0,9914
2035 0,9934
2036 0,9924
2037 0,9948
2038 0,9963
2039 0,9997
2040 1,0033
2041 1,0051
2042 1,0063
2043 1,0044
2044 1,0032
2045 1,0028
2046 1,0009
2047 0,9981
2048 0,9979
2049 0,9978
2050 0,9980
Im Jahr 2013 werden die Ausgaben für Leistungen
zur Teilhabe nur um die Hälfte des Betrags erhöht,
der sich aus der Berücksichtigung des Faktors für
dieses Jahr ergibt. Die Fortschreibung für das Jahr
2014 erfolgt auf der Basis des vollen Wertes der De-
mografiekomponente des Jahres 2013.“

Begründung:
In den letzten Jahren ist die Zahl der Anträge auf Rehabili-
tationsleistungen ebenso wie die Bewilligungen durch die
gesetzliche Rentenversicherung stetig gestiegen. Zwar hat
die gesetzliche Rentenversicherung das Rehabilitationsbud-
get nicht überschritten, es wurde aber in den letzten Jahren
nahezu vollständig ausgeschöpft. Da sich der Anteil der
Versicherten in rehabilitationsintensiven Altersklassen de-
mografisch bedingt in den nächsten Jahren deutlich erhö-
hen wird, ist die Berücksichtigung der demografischen Ent-
wicklung bei der Festsetzung der Aufwendungen für Reha-
bilitationsleistungen notwendig, damit die gesetzliche Ren-
tenversicherung auch in Zukunft die notwendigen
Rehabilitationsleistungen an ihre Versicherten erbringen
kann.
Die Einführung einer demografischen Komponente stellt si-
cher, dass der temporäre finanzielle Mehrbedarf bei der
2023 0,9931
2024 0,9929

jährlichen Festsetzung der Ausgaben der allgemeinen Ren-
tenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversiche-

Drucksache 17/13808 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung für Rehabilitationsleistungen im erforderlichen Um-
fang berücksichtigt wird. Die Sonderregelung für das Jahr
2013 berücksichtigt, dass die Neuregelung erst zum 1. Juli
des Jahres in Kraft treten kann.
Der konkrete Vorschlag für eine Demografiekomponente
greift einen Vorschlag der Selbstverwaltung in der gesetzli-
chen Rentenversicherung auf und fand sich bereits in dem
Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Alters-
sicherung – Alterssicherungsstärkungsgesetz)“, den das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im August 2012
vorgelegt hat. Da die Koalitionsfraktionen sich bislang
nicht in der Lage gesehen haben, diese Regelung im Rah-
men einer Rentenreform umzusetzen, muss nunmehr im
Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens die Möglichkeit
genutzt werden, dass die Anpassung des Budgets der Ren-
tenversicherung für Leistungen zur Teilhabe noch in dieser
Legislaturperiode erfolgen kann.
3. Änderung des Artikel 17:

a) In Absatz 1 ist die Abgabe „Artikel 12“ durch die
Wörter „Artikel 12 Nummer 1 und 2“ zu ersetzen.

b) In Absatz 2 sind nach den Wörtern „Artikel 3
Nummer 3“ die Wörter „,Artikel 12 Nummer 0 und
3“ einzufügen.

Begründung:
Folgeänderung zu Nr. 2.
In der Sitzung hat der Ausschuss darüber hinaus einen Än-
derungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
abgelehnt. Der Antrag wird im Folgenden dokumentiert:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestri-
chen.“

2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
3a. In § 18 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende

Nummer 1a eingefügt:
„1a. dass zum Schutz vor psychischen Gefährdun-

gen und Stress am Arbeitsplatz präventive
Maßnahmen und Normen für die Gestaltung
von Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und
Arbeitszeit im Betrieb beachtet werden müssen
(Anti-Stressverordnung),“

Begründung:
Zu Nummer 1:
In § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG werden Betriebe mit zehn
oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumenta-
tion der Gefährdungsbeurteilung ausgenommen. Satz 4 kon-
kretisiert Satz 3 bezüglich der Feststellung der Zahl der Be-
schäftigten.
Die Streichung von Satz 3 stellt klar, dass die Dokumen-
tation der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten
Beschäftigten erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus
der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG bestimmt,
dass die Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften
festlegen, welche Dokumente betreffend einer Gefährdungs-
beurteilung und der durchzuführenden Schutzmaßnahmen
vom Arbeitgeber zu erstellen und vorzuhalten sind. Damit
kann zwar Art und Umfang der Dokumentation einzelstaat-
lich unterschiedlich geregelt werden, nicht aber auf eine
Dokumentation verzichtet werden.
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umset-
zung der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundes-
republik Deutschland (Rechtssache C-5/00) führte die Bun-
desregierung aus, dass sich eine Dokumentationspflicht ab
dem ersten Beschäftigten bereits durch Einbeziehung des
Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und an-
dere Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Verbindung mit § 15
Absatz 1 Nummer 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Unfallversicherung – und den Unfallverhütungsvor-
schriften ergäbe. Diesen Argumenten folgte der Europäische
Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 im We-
sentlichen. Zur Rechtsklarheit ist jedoch eine Klarstellung
im Arbeitsschutzgesetz selbst unbedingt erforderlich.
Die Änderung des § 6 Absatz 1 ArbSchG ist notwendig, da
einem Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten
nicht zugemutet werden kann, die tatsächlich vorhandene,
generelle Dokumentationspflicht aus anderen Rechtsvor-
schriften herzuleiten. Dies führt regelmäßig zu Problemen
beim Vollzug, da den Arbeitgebern erst die geltende Rechts-
lage erläutert werden muss. Mit einer Klarstellung im Ar-
beitsschutzgesetz lässt sich hierzu Rechtsklarheit herstellen.
Daneben kann der ursprünglich beabsichtigte Regelungs-
zweck einer Entlastung von Kleinbetrieben vom bürokrati-
schen Aufwand der Dokumentation in der Praxis ohnehin
nicht mehr erreicht werden, da andere Rechtsvorschriften,
die diese Betriebe ebenfalls zu berücksichtigen haben (zum
Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverord-
nung), eine Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten
Beschäftigten fordern.
Zu Nummer 2:
Die Beschäftigten müssen vor den negativen Folgen von
psychischen Belastungen bei der Arbeit geschützt werden.
Dazu gehören Stress, dauerhafte Ermüdung oder Mono-
tonie, aber auch physische oder psychische Gesundheits-
beschwerden wie Muskel-Skelett- und Herz-Kreislauf-Er-
krankungen oder Burnout und Depressionen. Psychische
Belastungen beeinträchtigen die Lebensqualität aber auch
die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten. Laut zahlreichen
Studien haben sie sich zu einem bedeutenden Kostenfaktor
für die Unternehmen und die sozialen Sicherungssysteme
entwickelt.
Mit der Anti-Stressverordnung werden die Anforderungen
an die Bekämpfung psychischer Gefährdungen in der Ar-
beitswelt konkretisiert. Sie gilt für alle Bereiche und alle in
diesen Bereichen arbeitenden Beschäftigten – unabhängig
von der Betriebsgröße.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass mit dem Gesetz-
entwurf die Modernisierung der gesetzlichen Unfallver-
sicherungen konsequent weitergeführt werde. Entsprechend
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

dem Vorschlag der Selbstverwaltung fusioniere jetzt die Un-
fallkasse des Bundes mit der Eisenbahn-Unfallkasse, die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13808

Unfallkasse Post und Telekom mit der Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Mit dem Ände-
rungsantrag korrigiere man zugleich eine Regelung in der
Versicherungspflicht für Ehegatten von Landwirten, wo-
nach künftig auch wieder nachträglich Befreiungsanträge
von der Rentenversicherungspflicht möglich würden. Mit
einer weiteren Regelung erhielten die Unfallversicherungs-
träger ein eigenes Prüfrecht bezüglich möglicher Bei-
tragsansprüche. Die kritisierten Änderungen für die Künst-
lersozialkasse entfielen, weil sie mit erheblichem bürokrati-
schen Mehraufwand bei gleichzeitig zweifelhaftem Nutzen
verbunden gewesen wären. Das Vorhaben werde zurückge-
stellt, um nach einer pragmatischen Lösung zu suchen. Ins-
gesamt habe die Koalition die angestrebte Straffung und da-
mit die Stärkung der gesetzlichen Unfallversicherungen so-
wie der bundeseigenen Unfallkassen vorangebracht.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass die im Gesetzent-
wurf angestrebte regelmäßige Prüfung der Unternehmen auf
ihre Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse durch den Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP nicht umgesetzt werde. Damit lege die Koalition die
Axt an die soziale Sicherung der Künstler, denn die Akzep-
tanz der Künstlersozialkasse beruhe auch darauf, dass alle
abgabepflichtigen Unternehmen tatsächlich heran gezogen
würden. Es stehe zu erwarten, dass durch eine Erhöhung des
Abgabesatzes die Beitragsehrlichen deutlich stärker belastet
würden. Das erweiterte Prüfrecht für die Unfallversiche-
rungsträger begrüße die Fraktion dagegen, wie auch die Än-
derungen im Arbeitsschutzrecht und bei der Alterssicherung
der Landwirte. Zu kritisieren sei aber, dass die Möglichkeit
verpasst werde, die dringend notwendigen Änderungen am
„Reha-Deckel“ vorzunehmen. Hier bestehe nach wie vor
dringender Handlungsbedarf. Die Reha-Mittel müssten an-
gesichts der alternden Bevölkerung erhöht werden.

Die Fraktion der FDP lobte die Reform der Unfallkassen
des Bundes als wichtigen Schritt. Damit werde die Effizienz
dieser Einrichtungen deutlich erhöht. Darüber hinaus sei die
Klarstellung bei der Alterssicherung der Bäuerinnen unter-
stützenswert. Bei den diskutierten Regelungen zur Künstler-
sozialkasse habe die Gefahr bestanden, mit der Prüfung
aller vier Millionen Unternehmen in Deutschland jeweils im
Vierjahresabstand unverhältnismäßig zu verfahren. Über-
dies würde dies nach Einschätzung von Experten nicht zu
den erhofften Mehreinnahmen führen. Die Feinsteuerung
dieser Abgabe sei aber notwendig und werde Gegenstand
eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens werden. Die
Künstlersozialkasse müsse solide finanziert sein.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Unterneh-
men nicht ausreichend auf die Erfüllung ihrer Abgabepflicht
zur Künstlersozialkasse geprüft würden. Bei Hartz-IV-Leis-
tungsempfängern sei der Koalition dagegen kein Aufwand
der Überprüfung zu groß. Man vermisse nach vielen An-
kündigungen in dem Gesetzentwurf auch die überfälligen
Änderungen zum Reha-Deckel und nicht zuletzt die ange-
kündigten Rentenänderungen. Auf diesem Gebiet habe die
Koalition in dieser Legislaturperiode keinerlei Änderungen
zustande gebracht, trotz gegenteiliger Versprechen in ihrem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP. Bei der
Rente habe die Koalition versagt.

komme. Zu kritisieren sei allerdings, dass kein Beschwerde-
recht gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mehr
vorgesehen sei, wenn das Sozialgericht eine Sache durch
endgültigen Beschluss entscheide. Das könne wegen der
Schwächung der Betroffenenposition zu einer versteckten
Kürzung von Sozialleistungen führen. Eine weitere Ein-
schränkung benachteilige untere Einkommensgruppen: Das
Sozialgericht müsse der Zulassung des Verfahrens nicht zu-
stimmen, wenn der Streitwert 750 Euro unterschreite. Hinzu
komme, dass die Ablehnung von Befangenheitsanträgen
nicht mehr durch ein höheres Gericht überprüft werde. Da-
rüber hinaus seien die Regelungen zu psychischen Belastun-
gen in der Arbeitswelt bei weitem nicht ausreichend. Daher
werde die Fraktion sich ihrer Stimme enthalten.

B. Besonderer Teil

Zu den Nummern 1 und 2

Die gesetzliche Regelung zur Prüfung der Künstlersozial-
abgabe kann zum jetzigen Zeitpunkt entfallen, da die Stabi-
lisierung des Künstlersozialabgabesatzes auf Grundlage des
derzeit geltenden Rechts durch Verwaltungshandeln erreicht
werden kann. Gesetzgeberisches Handeln ist daher zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

Zu Nummer 3

Mit der Neufassung des Satzes 5 werden die Prüfrechte der
Unfallversicherungsträger gegenüber der im Regierungsent-
wurf enthaltenen Regelung auf Fälle erweitert, in denen Ar-
beitsentgelte nicht gemeldet wurden. In Verbindung mit der
bereits vorgesehenen Prüfkompetenz bei unrichtiger Ent-
geltzuordnung wird damit die Effektivität der Beitragsprü-
fung bei den Arbeitgebern weiter erhöht.

Zu Nummer 4

Die Änderung stellt klar, dass die Dokumentation der Ge-
fährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten
erforderlich ist. Diese Pflicht ergibt sich aus der dem Ar-
beitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Si-
cherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
der Arbeit (Richtlinie 89/391/EWG).

Zu Nummer 5

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbe-
soldung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Professo-
renbesoldungsneuregelungsgesetz) – Bundestagsdrucksache
17/12455, 17/12662, Bundesratsdrucksache 292/13 –, das
früher als das BUK-Neuorganisationsgesetz verkündet wer-
den wird, ergibt sich für Artikel 13 rechtsförmlicher Ände-
rungsbedarf. Das Professorenbesoldungsneuregelungsge-
setz sieht eine Neufassung der Anlage I zum Bundesbesol-
dungsgesetz vor, die bereits am 1. August 2013 in Kraft tre-
ten soll. Da die in Artikel 13 BUK-NOG vorgesehenen
Änderungen wegen der zwischenzeitlichen Neufassung der
Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht mehr umsetz-
bar sein werden, werden sie in der Reihenfolge ihres In-
krafttretens in den Artikeln 13 bis 13c an die Neufassung
der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz durch das
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
die Zusammenlegung der Unfallkassen des Bundes in Gang

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz redaktionell an-
gepasst.

bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Hiermit wird
der Rechtszustand wieder hergestellt, der vor der Änderung
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze bestand.

Die Rückkehr zur alten Rechtslage ist möglich und sinnvoll,
da ab 1. Januar 2013 der Sozialversicherungsträger für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau per Datenabgleich
zeitnah von Eheschließungen über die Datenstelle der Trä-
ger der Rentenversicherung Kenntnis erlangt.

Zu Nummer 2

Die Änderung entspricht der schon im Gesetzentwurf ent-
haltenen Änderung.

Zu Nummer 7

Artikel 10 des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
(siehe oben) enthält eine Bekanntmachungserlaubnis für das
Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. August 2013 an gel-

treten, zu dem die ursprüngliche Änderung von § 3 Absatz 2
Satz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft trat und die
mit diesem Gesetz wieder rückgängig gemacht werden soll.

Eine rückwirkende Änderung erfolgt, um eine Schlechter-
stellung gerade derjenigen Ehegatten zu vermeiden, bei
denen zwischen Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Än-
derung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze und der Einführung des automatisierten Daten-
abgleichs über erfolgte Eheschließungen eine Versiche-
rungspflicht festgestellt wurde.

Zu den Buchstaben c bis e

Es werden Folgeänderungen nach Streichung des Artikels 3
Nummer 4 und zu den redaktionellen Änderungen des Arti-
kels 13 und zu den neuen Artikeln 13a bis 13c vorgenom-
men.

Berlin, den 5. Juni 2013

Miriam Gruß
Berichterstatterin
Drucksache 17/13808 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zum 1. Januar 2013 wurde als Träger der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung die Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) errichtet. Nach
bisherigem Recht ist deren Geschäftsführer gleichzeitig Ge-
schäftsführer der Zusatzversorgungskasse. Für den Fall,
dass die Geschäftsführung des Trägers zukünftig aus mehre-
ren Personen besteht, soll der Geschäftsführer der Zusatz-
versorgungskasse ein vom Vorstand der SVLFG bestimmtes
Mitglied der Geschäftsführung sein.

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 1

Mit der Änderung wird erreicht, dass die Frist zur Befreiung
von der Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts
erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids über
die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt und nicht

tenden Fassung. Diese Fassung wäre wegen der in
Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Än-
derungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Septem-
ber 2013 in Kraft treten sollen, nur einen Monat aktuell. Da-
her sieht der neue Artikel 16a eine Bekanntmachungser-
laubnis für das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Sep-
tember 2013 an geltenden Fassung vor.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Streichung des Artikels 3 Nummer 4,
zur Ersetzung des Artikels 13 durch die Artikel 13 bis 13c,
zur Einfügung des Absatzes 4a in Artikel 16, zur Neufas-
sung des Artikels 16 Absatz 17 sowie zur Einfügung des
Artikels 16a.

Zu Buchstabe b

Die Änderung soll rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft

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