BT-Drucksache 17/13752

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13417 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem OCCAR-Übereinkommen vom 9. September 1998

Vom 5. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13752
17. Wahlperiode 05. 06. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13417 –

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes
zu dem OCCAR-Übereinkommen vom 9. September 1998

A. Problem

In dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1998 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der
Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland zur Gründung der Gemeinsamen Organi-
sation für Rüstungskooperation (OCCAR-Übereinkommen) haben sich die Mit-
gliedsländer verpflichtet, gemeinsame existierende und zukünftige Rüstungsvor-
haben effizienter und effektiver zu managen. Die besonderen Regelungen zu den
Beschlussverfahren (Anlage IV) sehen vor, dass Änderungen der Anlage IV auf
einstimmigen, auf Ministerebene gefassten Beschluss geändert werden können.
In der Zukunft werden Änderungen der Anlage IV angestrebt, um den Anwen-
dungsbereich des Einstimmigkeitsprinzips bei Beschlüssen einzuschränken und
dafür den Anwendungsbereich von Beschlüssen mit verstärkter qualifizierter
Mehrheit zu erweitern.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf soll das Bundesministerium der Verteidigung ermäch-
tigt werden, künftige Änderungen der Anlage IV des OCCAR-Übereinkom-
mens, die gemäß Absatz 6 der Anlage IV beschlossen werden, innerstaatlich
durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Ferner soll ein Redaktionsversehen in der Überschrift des Gesetzes vom 6. März
2000 berichtigt werden.

Annahme des unveränderten Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

Drucksache 17/13752 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13417 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 5. Juni 2013

Der Verteidigungsausschuss

Dr. h. c. Susanne Kastner
Vorsitzende

Dr. Reinhard Brandl
Berichterstatter

Dr. Hans-Peter Bartels
Berichterstatter

Rainer Erdel
Berichterstatter

Inge Höger
Berichterstatterin

Omid Nouripour
Berichterstatter

Berlin, den 5. Juni 2013

Dr. Reinhard Brandl
Berichterstatter

Inge Höger
Berichterstatterin
beschränkungen in der Zukunft zu ändern, seien die entspre-
chenden Bestimmungen des Übereinkommens bzw. der An-
lage ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verord-
nungsermächtigung ausgenommen.

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im Ausschuss

Der Verteidigungsausschuss hat seine Beratungen in seiner
142. Sitzung am 5. Juni 2013 aufgenommen und abge-
schlossen. Als Ergebnis empfiehlt er mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die
Annahme des Gesetzentwurfs.

Dr. Hans-Peter Bartels
Berichterstatter

Rainer Erdel
Berichterstatter

Omid Nouripour
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13752

Bericht der Abgeordneten Dr. Reinhard Brandl, Dr. Hans-Peter Bartels,
Rainer Erdel, Inge Höger und Omid Nouripour

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13417 in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 be-
raten und dem Verteidigungsausschuss zur Beratung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Bundesregierung verweist auf den zukünftig zu erwar-
tenden mehrfachen Gebrauch von der Möglichkeit, den An-
wendungsbereich des Einstimmigkeitsprinzips einzuschrän-
ken und den Anwendungsbereich von Beschlüssen mit ver-
stärkter qualifizierter Mehrheit zu erweitern. Daher sei die
Verordnungsermächtigung zur Entlastung des Gesetzgebers
geboten. Da nicht beabsichtigt sei, die Abstimmungsregeln
über Fragen der Steuern, Zölle sowie Ein- und Ausfuhr-

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